Die Assistenzärztin A setzt dem Patienten P die Spritze, die Oberarzt O für sie vorbereitet hat. Dass O das Medikament gegen ein tödliches Mittel ausgetauscht hat, ahnt sie nicht. P stirbt. Wie prüfst du O, der den Patienten nie angefasst hat?
Über die mittelbare Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Täter ist danach auch, wer die Straftat durch einen anderen begeht. Im Schema gehört das Problem in den objektiven Tatbestand: Dem Hintermann wird die Handlung des Vordermanns zugerechnet, wenn der Vordermann als Werkzeug einen Strafbarkeitsmangel hat und der Hintermann das Geschehen kraft überlegenen Wissens oder Willens steuert.
Die Figur verbindet Beteiligungslehre, Irrtumslehre und Versuch. In einer Klausur kann sie deshalb an drei Stellen Punkte kosten.
Auf einen Blick:
- Der Vordermann handelt, der Hintermann beherrscht das Geschehen und wird als Täter bestraft.
- Im Gutachten prüfst du erst den Vordermann vollständig, dann den Hintermann, etwa wegen Totschlags nach §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB.
- Für die Zurechnung musst du zwei Fragen beantworten: Hat der Vordermann einen Strafbarkeitsmangel, und hat der Hintermann die Tatherrschaft?
- Die Grenzfälle sind der Täter hinter dem Täter, der Versuchsbeginn, der error in persona des Tatmittlers und die eigenhändigen Delikte.

Mittelbare Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB: Definition und Wortlaut
Der mittelbare Täter begeht eine Straftat durch einen anderen Menschen, den er als Werkzeug einsetzt. Die Tatbestandsverwirklichung nimmt der Vordermann vor. Der Hintermann hält das Geschehen planvoll lenkend in der Hand, weil er mehr weiß oder den Willen des Vordermanns beherrscht. Strafrechtlich gilt die Handlung des Vordermanns als Handlung des Hintermanns.
Der Gesetzestext ist kurz. Schlag ihn trotzdem einmal auf, bevor du weiterliest:
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
§ 25 StGB
Was „durch einen anderen“ genau heißt, wann der Andere Werkzeug ist und wann selbst Täter, haben Rechtsprechung und Lehre entwickelt.
Täter nach § 25 I StGB: selbst, durch einen anderen oder gemeinsam
Das StGB kennt drei Formen der Täterschaft. Die unmittelbare Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB ist der Normalfall: Der Täter verwirklicht alle Merkmale selbst. Die mittelbare Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB setzt einen Menschen dazwischen. Und die Mittäterschaft nach § 25 II StGB verteilt die Tat auf mehrere, die gemeinsam handeln.
Daneben stehen die Teilnahmeformen: Anstiftung nach § 26 StGB und Beihilfe nach § 27 StGB. Teilnehmer beherrschen die Tat nicht, sie brauchen die Haupttat eines anderen. Einen Überblick über alle Formen der Beteiligung findest du auf der passenden Wissensseite.
Hintermann, Vordermann und Tatmittler
In der Lösung arbeitest du mit drei Begriffen. Hintermann ist die Person, die im Hintergrund steuert und am Ende als mittelbarer Täter bestraft wird. Vordermann ist die Person, die die Tathandlung tatsächlich ausführt. Tatmittler ist nur ein anderes Wort für den Vordermann, ebenso das bildhafte „Werkzeug“.
Der Hintermann nutzt den Vordermann aus. Er kann ihn täuschen oder zwingen. Oder er macht sich zunutze, dass der Vordermann schuldunfähig ist. Die Wissensseite zur mittelbaren Täterschaft nach § 25 I Alt. 2 StGB fasst die Begriffe in Kurzform zusammen, falls du sie nachschlagen willst.

Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens oder Willens
Tatherrschaft bedeutet, das tatbestandliche Geschehen nach eigenem Willen hemmen oder ablaufen lassen zu können. Bei der mittelbaren Täterschaft entsteht sie aus einem Gefälle zwischen den Beteiligten. Die Formel lautet: Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens oder Wollens, oft auch „Wissens oder Willens“ genannt.
- Irrtumsherrschaft oder Wissensherrschaft: Der Hintermann kann den Vordermann täuschen oder einen Irrtum ausnutzen, den er kennt.
- Nötigungsherrschaft oder Willensherrschaft: Der Hintermann zwingt den Vordermann so stark, dass dieser nicht mehr frei entscheidet.
- Organisationsherrschaft: Der Hintermann steuert einen Machtapparat, in dem die Ausführenden austauschbar sind.
Die dritte Gruppe ist ein Sonderfall, weil der Vordermann dort voll strafbar bleibt. Die Grundlagen zum Begriff stehen auf der Wissensseite zur Tatherrschaft.
Mittelbare Täterschaft Schema: Prüfungsschema zu § 25 I Alt. 2 StGB
Das Schema der mittelbaren Täterschaft ist das normale Deliktsschema mit einer Besonderheit innerhalb des objektiven Tatbestands. Dort prüfst du, ob dem Hintermann die Handlung des Vordermanns nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zugerechnet wird. Der Vordermann muss ein Werkzeug mit Strafbarkeitsmangel sein, der Hintermann muss die Tatherrschaft haben. Rechtswidrigkeit und Schuld prüfst du wie immer.
Schema zur mittelbaren Täterschaft im Überblick
Die Tabelle zeigt den Aufbau eines Delikts in mittelbarer Täterschaft, am Beispiel eines Totschlags:
| Prüfungspunkt | Inhalt |
|---|---|
| I. Tatbestand | §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB |
| 1. Objektiver Tatbestand | Erfolg eingetreten, Hintermann hat nicht eigenhändig gehandelt |
| a) Werkzeug | Strafbarkeitsmangel beim Vordermann (Tatbestand, Rechtswidrigkeit oder Schuld) |
| b) Tatherrschaft | Hintermann steuert kraft überlegenen Wissens oder Willens |
| c) Kausalität | Kausalität und objektive Zurechnung des Erfolgs |
| 2. Subjektiver Tatbestand | Vorsatz, auch bezüglich Werkzeugqualität und eigener Tatherrschaft; besondere Absichten beim Hintermann |
| II. Rechtswidrigkeit | Rechtfertigungsgründe des Hintermanns |
| III. Schuld | Schuld des Hintermanns |
Beim versuchten Delikt verschiebt sich das Gleiche in den Tatentschluss (I. Tatbestand 1. Tatentschluss). Der Hintermann muss sich dann Umstände vorstellen, die ihm die Tatherrschaft geben würden. Das unmittelbare Ansetzen bekommt eine eigene Streitfrage, die weiter unten beim Versuch steht.
Aufbau: erst die Strafbarkeit des Vordermanns, dann der Hintermann
Du beginnst mit dem Tatnächsten. Das ist der Vordermann, denn er hat die Tathandlung vorgenommen. Seine Prüfung läuft ganz normal, ohne § 25 StGB: Er handelt ja selbst. Am Ende steht meist, dass er nicht strafbar ist, weil ihm Vorsatz, Rechtfertigung oder Schuld fehlen.
Erst danach kommt der Hintermann. Warum diese Reihenfolge? Weil du das Defizit des Vordermanns brauchst, um beim Hintermann die Zurechnung zu begründen. Prüfst du den Hintermann zuerst, musst du die Strafbarkeit des Vordermanns inzident mitprüfen, und das Gutachten wird unübersichtlich. Die Regel „Tatmittler vor mittelbarem Täter“ steht auch im Beitrag zur Prüfungsreihenfolge im Strafrecht.
Zurechnung nach dem Verantwortungsprinzip
Den Kern der Prüfung leitest du mit einem Obersatz ein, der die Zurechnung beim Namen nennt:
„Fraglich ist, ob sich H das Verhalten des V nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB als eigenes zurechnen lassen muss.“
Maßstab ist nach der herrschenden Lehre das Verantwortungsprinzip. Solange der Vordermann für seine Tat selbst voll verantwortlich ist, begeht er sie als Täter, und für einen mittelbaren Täter hinter ihm bleibt kein Raum. Erst wenn beim Vordermann ein Strafbarkeitsmangel besteht (ein „deliktisches Minus“), kann der Hintermann ihn als Werkzeug beherrschen. Die Rechtsprechung durchbricht diesen Grundsatz in wenigen Fallgruppen, dazu unten beim Täter hinter dem Täter.

Tipp
Schreib die Abgrenzung zur Anstiftung direkt in diesen Prüfungspunkt. Bejahst du die Zurechnung, musst du die Anstiftung zum selben Delikt nicht mehr getrennt prüfen.
Tatbestand subjektiv: Vorsatz des Hintermanns
Im subjektiven Tatbestand braucht der Hintermann Vorsatz auf alle objektiven Merkmale des Delikts. Hinzu kommt der Vorsatz auf die Umstände, die seine Tatherrschaft begründen: Er muss wissen, dass der Vordermann nichts ahnt oder unter Zwang steht, und diese Lage bewusst ausnutzen wollen. Man spricht auch vom Tatherrschaftswillen.
Verlangt das Delikt eine besondere Absicht, etwa die Zueignungsabsicht bei § 242 StGB, prüfst du sie beim Hintermann. Sie muss bei ihm vorliegen, nicht beim Vordermann. Die Vorsatzformen selbst erklärt der Beitrag zum Vorsatz im Strafrecht nach § 15 StGB.
Normzitat: §§ 212 I, 25 I Alt. 2 StGB richtig zitieren
Das Delikt in mittelbarer Täterschaft zitierst du, indem du § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB hinter die Strafnorm hängst. Einige Beispiele:
- Totschlag in mittelbarer Täterschaft: §§ 212 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB
- Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft: §§ 223 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB
- Diebstahl in mittelbarer Täterschaft: §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB
- versuchter Totschlag in mittelbarer Täterschaft: §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB
Die Kurzform „§ 25 I Alt. 2 StGB“ ist ebenso korrekt. Im Gutachten gehört die Alternative dazu, weil § 25 Abs. 1 StGB beide Formen der Alleintäterschaft enthält.
Wann wird die Handlung des Tatmittlers dem mittelbaren Täter zugerechnet?
Die Handlung des Tatmittlers wird dem mittelbaren Täter zugerechnet, wenn der Vordermann einen Strafbarkeitsmangel hat und der Hintermann diesen Mangel planvoll ausnutzt. Der Mangel kann im Tatbestand liegen oder auf der Rechtswidrigkeits- oder Schuldebene. Daraus ergeben sich die typischen Fälle der mittelbaren Täterschaft, die sich in sechs Fallgruppen ordnen lassen.
| Werkzeug | Mangel beim Vordermann | Beispiel |
|---|---|---|
| tatbestandslos | Opfer verletzt sich selbst | Werkzeug gegen sich selbst |
| vorsatzlos | Tatumstandsirrtum, § 16 StGB | ahnungslose Ärztin setzt Spritze |
| absichtslos-dolos | vorsätzlich, aber ohne Absicht | heute selten, § 242 StGB |
| qualifikationslos-dolos | fehlende Sondereigenschaft | Nicht-Amtsträger beurkundet |
| rechtmäßig | Rechtfertigungsgrund | Festnahme nach falscher Anzeige |
| schuldlos | §§ 19, 20, 35 StGB | Kind, Schuldunfähiger, Genötigter |
Allen Fallgruppen gemeinsam ist das Gefälle: Der Hintermann weiß oder will etwas, das der Vordermann nicht weiß oder nicht frei wollen kann.
Vorsatzlos handelndes Werkzeug und Werkzeug gegen sich selbst
Das vorsatzlos handelnde Werkzeug ist die Grundform. Der Vordermann verwirklicht den objektiven Tatbestand, aber ohne Vorsatz, weil er einen Tatumstand nicht kennt. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB entfällt dann sein Vorsatz. Der Hintermann kennt den Umstand und setzt den Ahnungslosen gezielt ein.
Zurück zum Einstieg: Die Assistenzärztin A tötet den Patienten, weiß aber nicht, dass die Spritze ein tödliches Mittel enthält. Sie irrt über einen Tatumstand, ihr fehlt der Tötungsvorsatz. Eine fahrlässige Tötung scheidet aus, wenn sie keinen Anlass hatte, dem Oberarzt zu misstrauen. Oberarzt O hat die Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens. Er ist wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft strafbar. Nutzt er die Arglosigkeit des Patienten aus, kommt auch Mord wegen Heimtücke in Betracht. Wie der Tatbestandsirrtum beim Vordermann funktioniert, erklärt der Beitrag zum Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB.
Ein Sonderfall ist das Werkzeug gegen sich selbst. Hier ist das Opfer zugleich der Vordermann. Beispiel: H erzählt der Nachbarin N, der Weidezaun sei abgeschaltet, obwohl er unter Strom steht. N fasst ihn an und erleidet einen Stromschlag. Eine Selbstverletzung erfüllt keinen Tatbestand, denn § 223 StGB verlangt die Verletzung einer anderen Person. N handelt tatbestandslos, und H hat sie über die Gefahr getäuscht. H begeht eine Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft.

Die Grenze verläuft bei der Freiverantwortlichkeit. Hat das Opfer die Gefahr durchschaut und sich trotzdem frei entschieden, liegt eine straflose Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung vor. Die Leitentscheidung des BGH zu einem getäuschten Opfer, das sich selbst töten sollte, behandelt der Beitrag zum Sirius-Fall.
Absichtslos doloses und qualifikationslos doloses Werkzeug
Beim absichtslos dolosen Werkzeug handelt der Vordermann vorsätzlich, ihm fehlt aber eine Absicht, die das Delikt verlangt. Der Lehrbuchfall stammt aus dem Diebstahl: Der Vordermann nimmt die fremde Sache weg, will sie aber ausschließlich für den Hintermann haben. Früher fehlte ihm damit die Zueignungsabsicht. Seit das 6. Strafrechtsreformgesetz 1998 die Drittzueignung in § 242 StGB aufgenommen hat, genügt die Absicht, die Sache „einem Dritten“ zuzueignen. Der Vordermann ist dann selbst Täter, und die Fallgruppe hat bei § 242 StGB kaum noch Anwendungsfälle.
Umstritten bleibt das qualifikationslos dolose Werkzeug. Beispiel: Ein Amtsträger, der für eine Beurkundung zuständig ist, lässt eine Privatperson eine falsche Eintragung vornehmen. Die Privatperson handelt vorsätzlich, kann aber die Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB nicht begehen, weil sie kein Amtsträger ist. Eine Anstiftung scheitert ohne Haupttat. Die herrschende Meinung bejaht deshalb eine mittelbare Täterschaft des Amtsträgers, gestützt auf seine beherrschende Sonderpflicht („normative Tatherrschaft“). Die Gegenansicht hält entgegen, dass der Vordermann das Geschehen tatsächlich in der Hand hat, und nimmt die Lücke hin.
Ich halte die herrschende Meinung für die bessere Lösung, weil gerade der Pflichtige das Rechtsgut preisgibt. In der Klausur reicht es, beide Ansichten mit je einem Argument darzustellen. Eine ähnliche Konstellation hat der Gesetzgeber übrigens selbst geregelt: die mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB.
Rechtmäßig handelndes Werkzeug
Der Vordermann kann auch gerechtfertigt handeln. Ein Beispiel: H erstattet eine falsche Anzeige gegen seinen Konkurrenten K und legt gefälschte Beweise vor. Die Polizei nimmt K vorläufig fest. Nach § 127 II StPO darf sie das bei Gefahr im Verzug, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen. H behauptet außerdem, K wolle sich ins Ausland absetzen. Aus Sicht der Beamten liegen dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr vor. Sie handeln rechtmäßig.
Der Mangel liegt hier auf der Rechtswidrigkeitsebene. H hat die Rechtfertigungslage selbst herbeigeführt und nutzt sie aus. Er ist wegen Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft nach §§ 239 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar, daneben kommt die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB in Betracht.

Schuldlos handelndes Werkzeug und Nötigungsherrschaft
Die dritte Ebene ist die Schuld. Ein Kind unter 14 Jahren ist nach § 19 StGB schuldunfähig, ebenso ein Erwachsener unter den Voraussetzungen von § 20 StGB (Einzelheiten im Beitrag zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB). Setzt der Hintermann einen solchen Menschen planvoll ein, kommt eine mittelbare Täterschaft in Betracht.
Automatisch folgt sie aus der Schuldunfähigkeit aber nicht. Der BGH hat 2023 (BGHSt 68, 15) einen Mann, der ein elfjähriges Kind aufgefordert hatte, einen Menschen zu töten, nicht als mittelbaren Täter angesehen: Er hatte dem Kind das Unrecht offen benannt und ihm die Ausführung vollständig überlassen. Übrig blieb eine versuchte Anstiftung zum Mord. Der Beitrag zum Katzenkönig-Fall ordnet diese Entscheidung ausführlich ein.
Bei der Nötigungsherrschaft zwingt der Hintermann den Vordermann durch eine Drohung. Erreicht der Druck die Schwelle des § 35 StGB (entschuldigender Notstand), also eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit, ist der Vordermann entschuldigt und der Hintermann als mittelbarer Täter strafbar. Bleibt die Drohung darunter, handelt der Vordermann voll verantwortlich. Der Hintermann ist dann nach dem Verantwortungsprinzip nur Anstifter. Die Einzelheiten zum genötigten Vordermann stehen im Beitrag zum Nötigungsnotstand.
Täter hinter dem Täter: mittelbare Täterschaft trotz strafbarem Vordermann
Täter hinter dem Täter ist ein Hintermann, der mittelbarer Täter ist, obwohl der Vordermann selbst voll strafbar handelt. Das Verantwortungsprinzip würde hier nur eine Anstiftung zulassen. Die Rechtsprechung und ein Teil der Lehre bejahen trotzdem Täterschaft, wenn der Hintermann das Geschehen bei wertender Betrachtung beherrscht. Anerkannt sind zwei Fallgruppen.
Organisationsherrschaft
Die erste Fallgruppe ist die Organisationsherrschaft. Der Hintermann leitet einen hierarchischen Apparat und gibt einen Befehl. Die Ausführenden sind austauschbar. Weigert sich einer, übernimmt ein anderer. Die Literatur spricht von der Fungibilität der Vordermänner. Der Schreibtischtäter beherrscht die Tat über die Struktur, ohne den einzelnen Ausführenden zu kennen.
Der BGH hat das für die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats der DDR entschieden, die für die Todesschüsse an der innerdeutschen Grenze verantwortlich waren (BGHSt 40, 218). Umstritten ist, ob die Figur auf Wirtschaftsunternehmen übertragbar ist. Der BGH hat das in derselben Entscheidung in einem Obiter Dictum angedeutet. In der Literatur stößt die Übertragung auf verbreitete Kritik, weil Unternehmen anders als ein Unrechtsstaat nicht außerhalb der Rechtsordnung stehen.
Vermeidbarer Verbotsirrtum des Vordermanns
Die zweite Fallgruppe ist der Irrtum des Vordermanns über das Unrecht. Irrt er über das Verbot und hätte er den Irrtum vermeiden können, bleibt er nach § 17 S. 2 StGB schuldhaft und strafbar. Der BGH hat im Katzenkönig-Fall (BGHSt 35, 347) trotzdem die Hintermänner als mittelbare Täter behandelt, weil sie den vermeidbaren Verbotsirrtum bewusst hervorgerufen und ausgenutzt hatten. Den Sachverhalt und die Einwände der Lehre findest du im verlinkten Beitrag zum Katzenkönig-Fall weiter oben.
Eine verwandte Konstellation ist die vorgetäuschte Einwilligung: Der Hintermann spiegelt dem Vordermann vor, das Opfer wolle sterben. Der Vordermann glaubt, eine Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB zu begehen, und verkennt das volle Unrecht seiner Tat. Auch hier wird ein Täter hinter dem Täter diskutiert.
Tipp
In der Klausur prüfst du den Täter hinter dem Täter im Punkt „Zurechnung“. Lehnst du ihn mit dem Verantwortungsprinzip ab, landest du bei der Anstiftung nach § 26 StGB. Beide Ergebnisse sind vertretbar. Ich folge dem BGH, weil der Hintermann den Irrtum oder den Apparat gezielt einsetzt und der Erfolg von seinem Plan abhängt.
Abgrenzung zur Mittäterschaft nach § 25 II StGB, Anstiftung und Beihilfe nach § 27 StGB
Mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft und Teilnahme unterscheiden sich darin, wer die Tat beherrscht. Der mittelbare Täter steuert allein einen Menschen, der selbst keine Tatherrschaft hat. Mittäter herrschen gemeinsam und gleichrangig. Anstifter und Gehilfe beherrschen die Tat nicht, sie wirken auf die vorsätzliche, rechtswidrige Tat eines anderen ein, der selbst Täter ist.
| Form | Norm | Tatherrschaft | Ausführender |
|---|---|---|---|
| Mittelbare Täterschaft | § 25 I Alt. 2 | allein beim Hintermann | Werkzeug mit Mangel |
| Mittäterschaft | § 25 II | gemeinsam | jeder Mittäter |
| Anstiftung | § 26 | beim Haupttäter | vorsätzlich handelnder Haupttäter |
| Beihilfe | § 27 | beim Haupttäter | vorsätzlich handelnder Haupttäter |
Tatherrschaftslehre und subjektive Theorie
Nach welchem Kriterium du Täter und Teilnehmer trennst, ist ein Grundstreit der Beteiligungslehre. Die Lehre stellt auf die Tatherrschaft ab: Täter ist, wer das Geschehen in den Händen hält. Die Rechtsprechung ist historisch von der subjektiven Theorie gekommen, nach der Täter ist, wer die Tat „als eigene“ will. Heute nimmt der BGH eine wertende Gesamtbetrachtung vor, in die er das Interesse am Taterfolg, den Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder den Willen dazu einbezieht.
Für die mittelbare Täterschaft laufen beide Wege meist auf dasselbe Ergebnis hinaus. Auch der BGH verlangt für den mittelbaren Täter ausdrücklich eine objektive Tatherrschaft, die von seinem Täterwillen getragen ist. Das Kriterium Tatherrschaft ist damit auch in der Rechtsprechung der Maßstab.
Mittelbare Täterschaft oder Anstiftung?
Anstiftung nach § 26 StGB setzt eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat voraus. Der Angestiftete ist also selbst Täter und handelt mit Vorsatz. Das ist die Kehrseite der mittelbaren Täterschaft: Hat der Vordermann keinen Vorsatz, fehlt die Haupttat für eine Anstiftung, und nur die mittelbare Täterschaft bleibt. Handelt er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft, ist der Hintermann regelmäßig Anstifter, mit der Ausnahme des Täters hinter dem Täter.
Beachte die limitierte Akzessorietät: Für die Anstiftung muss die Haupttat nicht schuldhaft sein. Beim schuldunfähigen Vordermann sind deshalb beide Formen denkbar, und die Tatherrschaft entscheidet. Schema und Streitstände der Anstiftung behandelt der Beitrag zur Anstiftung nach § 26 StGB. Die Beihilfe nach § 27 StGB grenzt du genauso ab. Sie liegt vor, wenn der Hintermann die Tat nur fördert, ohne sie zu veranlassen oder zu steuern (mehr im Beitrag zur Beihilfe nach § 27 StGB).
Mittelbare Täterschaft oder Mittäterschaft?
Mittäterschaft nach § 25 II StGB ist horizontal organisiert. Die Beteiligten fassen einen gemeinsamen Tatplan, teilen die Tatbegehung untereinander auf und leisten jeweils einen wesentlichen Beitrag, sodass jedem die Beiträge der anderen zugerechnet werden. Die mittelbare Täterschaft ist vertikal organisiert. Der Vordermann weiß vom Plan des Hintermanns nichts. Oder er kann sich dem Hintermann nicht entziehen.
Ein gemeinsamer Tatplan setzt voraus, dass beide wissen, worauf sie sich einlassen. Beim ahnungslosen Werkzeug fehlt er daher schon begrifflich. Zur Vertiefung eignet sich die Wissensseite zur Mittäterschaft nach § 25 II StGB.
Irrtum über die Werkzeugqualität
Schwierig wird es, wenn der Hintermann die Lage des Vordermanns falsch einschätzt. Zwei Richtungen sind zu trennen.
Vermeintlich gutgläubiger Vordermann: Der Hintermann hält den Vordermann für gutgläubig, dieser weiß aber Bescheid. Der Vordermann handelt vorsätzlich und ist selbst Täter. Dem Hintermann fehlt die objektive Tatherrschaft, eine vollendete mittelbare Täterschaft scheidet aus. Die herrschende Meinung bestraft ihn wegen vollendeter Anstiftung: Objektiv liegt eine vorsätzliche Haupttat vor, und der Wille zur Tatherrschaft enthält den Anstiftervorsatz als Minus. Ein Versuch in mittelbarer Täterschaft kommt dann in Betracht, wenn das Delikt im Versuch strafbar ist.
Vermeintlich bösgläubiger Vordermann: Der Hintermann hält den Vordermann für bösgläubig, dieser handelt aber gutgläubig. Der Hintermann wollte nur anstiften. Objektiv fehlt die vorsätzliche Haupttat, also scheidet die vollendete Anstiftung aus. Die mittelbare Täterschaft scheitert am Tatherrschaftswillen. Diskutiert werden eine versuchte Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB, die nur bei Verbrechen strafbar ist, und eine versuchte mittelbare Täterschaft. Eine einheitliche Linie gibt es hier nicht. Ich halte die versuchte Anstiftung für näherliegend: Die vollendete Anstiftung scheitert nur an der fehlenden Haupttat, der Anstiftervorsatz liegt vor. Bei einem Vergehen bleibt der Hintermann dann aus Beteiligung straflos.
Versuch und Irrtum bei der mittelbaren Täterschaft
Beim Versuch in mittelbarer Täterschaft ist streitig, wann der Hintermann unmittelbar ansetzt. Die herrschende Meinung vertritt eine modifizierte Einzellösung: Der Versuch beginnt, wenn der Hintermann das Werkzeug aus seinem Einwirkungsbereich entlässt und das Opfer nach seiner Vorstellung bereits konkret gefährdet ist. Irrtümer und Exzesse des Tatmittlers wirken sich auf den Vorsatz des Hintermanns aus.
Versuchsbeginn: Gesamtlösung, Einzellösung und modifizierte Einzellösung
Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Beim mittelbaren Täter ist unklar, auf wessen Handlung du schaust. Drei Lösungen stehen sich gegenüber:
| Ansicht | Versuchsbeginn | Kritik |
|---|---|---|
| Gesamtlösung | wenn das Werkzeug selbst ansetzt | zu spät, hängt vom Zufall ab |
| strenge Einzellösung | schon mit der Einwirkung auf das Werkzeug | zu früh, erfasst Vorbereitung |
| modifizierte Einzellösung | Werkzeug entlassen, Opfer konkret gefährdet | herrschende Meinung |
Die modifizierte Einzellösung knüpft an das Verhalten des Hintermanns an, ohne jede Einwirkung genügen zu lassen. Der Hintermann hat das Geschehen „aus der Hand gegeben“, und nach seiner Vorstellung soll die Tat ohne wesentliche Zwischenschritte in engem zeitlichen Zusammenhang folgen. Liegt zwischen Entlassen und Ausführung ein längerer Zeitraum, setzt der Hintermann erst mit dem Ansetzen des Werkzeugs an. Die Rechtsprechung stellt ebenfalls darauf ab, ob der Hintermann seine Einwirkung abgeschlossen und das Werkzeug entlassen hat (BGHSt 30, 363).

Die allgemeinen Regeln zum Versuch findest du im Beitrag zu Versuch und Rücktritt nach § 22 StGB, die Kurzfassung auf der Wissensseite zum versuchten Delikt nach §§ 22, 23 I StGB. Für einen Rücktritt muss der Hintermann das Werkzeug zurückholen oder den Erfolg auf andere Weise verhindern.
Error in persona des Tatmittlers
Der Vordermann soll X töten. Er verwechselt ihn aber mit Y und trifft Y. Für den Vordermann ist das ein unbeachtlicher error in persona, wenn er vorsätzlich handelt. Beim Werkzeug fehlt ihm aber oft ohnehin der Vorsatz. Wie wirkt sich die Verwechslung beim Hintermann aus?
Nach einer Ansicht ist die Verwechslung für den Hintermann wie eine aberratio ictus zu behandeln: Das Werkzeug geht fehl wie eine abgelenkte Kugel. Der Hintermann ist dann wegen versuchten Totschlags an X in mittelbarer Täterschaft und fahrlässiger Tötung an Y strafbar. Nach der Gegenansicht kommt es darauf an, wie viel Spielraum der Hintermann dem Vordermann bei der Auswahl des Opfers gelassen hat. Hat er ihm nur eine Beschreibung mitgegeben („der Mann im roten Mantel“), trägt er das Verwechslungsrisiko selbst, und die Verwechslung ist unbeachtlich, solange sie vorhersehbar war.
Ich finde die differenzierende Ansicht überzeugender, weil sie auf die Steuerung abstellt, die der Hintermann selbst gewählt hat. Die Grundlagen zum Irrtum über das Tatobjekt stehen im Beitrag zum error in persona vel objecto.
Exzess des Tatmittlers
Tut der Vordermann mehr, als der Hintermann geplant hat, ist dieser Überschuss dem Hintermann nicht zuzurechnen. Sein Vorsatz deckt nur, was er selbst in Gang setzen wollte. Beispiel: H schickt das ahnungslose Kind K los, um im Laden eine Flasche Wein „für ihn abzuholen“, die in Wahrheit nicht bezahlt ist. K nimmt aus eigenem Antrieb auch noch Süßigkeiten mit. Für den Wein ist H Dieb in mittelbarer Täterschaft, für die Süßigkeiten fehlt es an seinem Vorsatz und an seiner Tatherrschaft.

Grenzen: eigenhändige Delikte, Sonderdelikte, Unterlassen und Fahrlässigkeit
Mittelbare Täterschaft ist ausgeschlossen, wenn das Delikt nur eigenhändig oder nur von einer Person mit Sondereigenschaft begangen werden kann, die dem Hintermann fehlt. Bei Fahrlässigkeitsdelikten braucht es die Figur nicht, weil dort jeder Täter ist, der den Erfolg sorgfaltswidrig verursacht. Beim Unterlassen haftet der Garant regelmäßig schon unmittelbar über § 13 StGB.
Eigenhändige Delikte und Sonderdelikte
Ein eigenhändiges Delikt verlangt die Begehung durch den Täter in eigener Person. Die Standardbeispiele sind die Aussagedelikte der §§ 153, 154 StGB, die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB und der Vollrausch nach § 323a StGB. Bei ihnen ist eine mittelbare Täterschaft ausgeschlossen. Einen Meineid kann niemand durch einen anderen schwören. Die Wissensseite zum eigenhändigen Delikt fasst das zusammen.
Für die Aussagedelikte schließt der Gesetzgeber die Lücke selbst. § 160 StGB bestraft das Verleiten eines gutgläubigen Zeugen zu einer falschen Aussage (Verleitung zur Falschaussage). Die Norm ist der Sache nach eine gesetzlich geregelte mittelbare Täterschaft.
Bei Sonderdelikten muss der Täter eine besondere Eigenschaft haben, etwa Amtsträger sein. Der Ausschluss der mittelbaren Täterschaft folgt hier aus der fehlenden Sondereigenschaft: Ein Hintermann, der kein Amtsträger ist, kann nicht mittelbarer Täter sein. Handelt der Amtsträger vorsätzlich, ist der Hintermann Teilnehmer, und § 28 Abs. 1 StGB mildert seine Strafe. Handelt der Amtsträger gutgläubig, fehlt eine Haupttat für die Teilnahme. Für die Falschbeurkundung schließt § 271 StGB diese Lücke. Mehr dazu auf der Wissensseite zum Sonderdelikt.
Mittelbare Täterschaft durch Unterlassen und fahrlässige mittelbare Täterschaft
Eine fahrlässige mittelbare Täterschaft gibt es nicht. Bei Fahrlässigkeitsdelikten wie § 222 StGB gilt ein einheitlicher Täterbegriff: Täter ist jeder, der den Erfolg durch eine Sorgfaltspflichtverletzung zurechenbar verursacht. Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme entfällt, weil § 26 und § 27 StGB Vorsatz verlangen. Verursacht der Hintermann fahrlässig über einen anderen Menschen einen Erfolg, ist er selbst Fahrlässigkeitstäter.
Ähnlich beim Unterlassen. Sieht ein Garant zu, wie ein Werkzeug eine Tat ausführt, die er abwenden müsste, prüfst du ihn direkt als Unterlassungstäter nach § 13 StGB. Eine eigene Figur der mittelbaren Täterschaft durch Unterlassen brauchst du dafür nicht. Umgekehrt kann der Vordermann als Werkzeug etwas unterlassen, etwa wenn der Hintermann einen Garanten über die Gefahr täuscht.
BGH-Rechtsprechung zur mittelbaren Täterschaft
Die Rechtsprechung zur mittelbaren Täterschaft behandelt vor allem die Frage, wie weit Tatherrschaft über einen anderen Menschen reichen kann. Die Leitentscheidungen betreffen das getäuschte Opfer, den vermeidbaren Verbotsirrtum, den staatlichen Machtapparat und den Versuchsbeginn. Aus den Jahren 2023 und 2025 kommen zwei Beschlüsse des 5. Strafsenats zu Kindern und zur Suizidhilfe hinzu.
Leitentscheidungen im Überblick
| Entscheidung | Stichwort | Kernaussage |
|---|---|---|
| BGH, 26.01.1982, 4 StR 631/81 (BGHSt 30, 363) | Versuchsbeginn | Versuch, wenn der Hintermann das Werkzeug entlassen hat und die Tat alsbald folgen soll |
| BGH, 05.07.1983, 1 StR 168/83 (BGHSt 32, 38) | Sirius-Fall | Opfer als Werkzeug gegen sich selbst |
| BGH, 15.09.1988, 4 StR 352/88 (BGHSt 35, 347) | Katzenkönig-Fall | Täter hinter dem Täter bei vermeidbarem Verbotsirrtum |
| BGH, 26.07.1994, 5 StR 98/94 (BGHSt 40, 218) | Nationaler Verteidigungsrat | Organisationsherrschaft im Machtapparat |
| BGH, 13.09.2023, 5 StR 200/23 (BGHSt 68, 15) | Kind als Vordermann | keine Tatherrschaft, wenn das Kind das Unrecht kennt und frei ausführt |
| BGH, 14.08.2025, 5 StR 520/24 | Suizidhilfe | Totschlag in mittelbarer Täterschaft bei nicht freiverantwortlichem Suizid |
Suizid und Tatherrschaft: BGH 2025
Die Entscheidung von 2025 betrifft einen Arzt, der als Sterbebegleiter tätig war. Er verschaffte einer psychisch schwer erkrankten Frau ein Narkosemittel und bereitete eine Infusion vor, die sie selbst öffnete. Zuvor hatte er ihr wahrheitswidrig zugesichert, ihren Tod notfalls mit weiteren Mitteln sicherzustellen. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft. Der BGH verwarf die Revision.
Tragend war, dass die Frau ihren Suizidentschluss nicht freiverantwortlich gefasst hatte. Der Senat stützte das auf eine Gesamtschau: krankheitsbedingte Defizite der Einsichts- und Urteilsfähigkeit, einen schwankenden Sterbewunsch und die Täuschung durch den Arzt selbst. Der Arzt steuerte deshalb eine fremde Entscheidung, die keine freie war, und wurde so zum Täter. Der Senat formuliert den Maßstab so:
Der mittelbare Täter muss die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft innehaben, das Geschehen also mit steuerndem Willen in den Händen halten.
BGH, Beschluss vom 14.08.2025, 5 StR 520/24, Rn. 27
Die Entscheidung zeigt, wie eng das Werkzeug gegen sich selbst mit der Frage der Freiverantwortlichkeit verbunden ist. Die strafrechtlichen Grenzen der Suizidhilfe insgesamt behandelt der Beitrag zur Sterbehilfe.
Klausur zur mittelbaren Täterschaft: Fall mit Lösung
Der folgende Fall verbindet das vorsatzlos handelnde Werkzeug mit dem Versuchsbeginn. Solche Konstellationen können in Jura schon in der Anfängerübung vorkommen und im Staatsexamen mit Tötungsdelikten kombiniert werden. Löse ihn zuerst selbst, bevor du die Skizze liest.
Sachverhalt
H will seinen Mitbewohner M loswerden. Er rührt ein tödliches Gift in eine Tasse Tee und bittet die gemeinsame Freundin F, die Tasse ins Nachbarzimmer zu bringen, wo M arglos am Schreibtisch sitzt. F ahnt nichts und hat auch keinen Anlass zu Misstrauen. M trinkt, bricht zusammen und überlebt nur, weil F sofort den Notarzt ruft. M trägt eine schwere Vergiftung davon. Wie haben sich F und H strafbar gemacht?

Strafbarkeit des Vordermanns nach § 212 I StGB
Zuerst prüfst du F als Tatnächste. Ein versuchter Totschlag nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB scheitert am Tatentschluss, denn F kennt das Gift nicht. Auch eine gefährliche Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB entfällt mangels Vorsatzes, § 16 Abs. 1 S. 1 StGB. Für eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB fehlt die Sorgfaltspflichtverletzung, weil F keinen Grund zum Misstrauen hatte. F ist straflos.
Hintermann: Tatbestand objektiv und subjektiv
H ist zunächst auf einen versuchten Mord in mittelbarer Täterschaft nach §§ 212 Abs. 1, 211, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zu prüfen. Die Tat ist nicht vollendet, der Versuch eines Verbrechens ist strafbar. Im Tatentschluss hat H Tötungsvorsatz. Er will F als ahnungsloses Werkzeug einsetzen und weiß, dass sie nichts ahnt: Der Tatbestand des Hintermanns ist subjektiv damit auch hinsichtlich der Tatherrschaft erfüllt. Hinzu kommt Heimtücke, weil H die Arglosigkeit des M bewusst ausnutzen will. Einzelheiten zu diesem Mordmerkmal findest du im Beitrag zur Heimtücke.
Beim unmittelbaren Ansetzen hilft die modifizierte Einzellösung. H hat F mit der Tasse aus seinem Einwirkungsbereich entlassen, M sitzt im Nachbarzimmer, und die Tat soll nach der Vorstellung des H ohne weitere Zwischenschritte sofort folgen. Er hat damit unmittelbar angesetzt. Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben.
Daneben hat H eine vollendete gefährliche Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft begangen: M wurde durch Beibringung von Gift an der Gesundheit geschädigt, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. F handelt ohne Vorsatz, H steuert das Geschehen kraft überlegenen Wissens.
Lösung nach dem Schema zur mittelbaren Täterschaft
- F: straflos, weil ohne Vorsatz und ohne Sorgfaltspflichtverletzung.
- H: versuchter Mord (Heimtücke) in mittelbarer Täterschaft, §§ 212 Abs. 1, 211, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB.
- H: gefährliche Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB.
- Konkurrenzen: Beide Delikte stehen in Tateinheit, § 52 StGB.
Fazit
Die mittelbare Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB rechnet dem Hintermann die Handlung eines anderen zu, wenn dieser als Werkzeug einen Strafbarkeitsmangel hat und der Hintermann kraft überlegenen Wissens oder Willens steuert. Im Gutachten prüfst du den Vordermann zuerst und die Zurechnung im objektiven Tatbestand des Hintermanns.
Schwierig wird es in den Grenzfällen. Beim Täter hinter dem Täter weicht die Rechtsprechung vom Verantwortungsprinzip ab. Beim Versuch musst du dich für eine Lösung zum unmittelbaren Ansetzen entscheiden, bei Irrtümern über die Werkzeugqualität zwischen Anstiftung und versuchter Täterschaft abwägen. Eigenhändige Delikte und Sonderdelikte setzen der Figur Grenzen, bei Fahrlässigkeit wird sie nicht gebraucht.
Weiterlesen
- Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB: Wie der Hintermann vom Versuch zurücktritt und was Freiwilligkeit verlangt.
- Versuch der Beteiligung nach § 30 StGB: Die versuchte Anstiftung, die beim Irrtum über die Werkzeugqualität und beim Kind als Vordermann ins Spiel kommt.
- Aberratio ictus: Das Fehlgehen der Tat, mit dem eine Ansicht den error in persona des Tatmittlers löst.
- Verbotsirrtum nach § 17 StGB: Der vermeidbare Verbotsirrtum, der beim Täter hinter dem Täter den Ausschlag gibt.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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