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Vorsatz im Strafrecht, § 15 StGB: Definition & Vorsatzformen

Ein Mann von hinten wirft einen Dartpfeil und zielt konzentriert auf eine Dartscheibe an einer Backsteinwand

Zwei Männer wollen einen Bekannten mit einem Lederriemen bewusstlos würgen und ihn dann ausrauben. Seinen Tod wollen sie nicht. Dass der Riemen ihn umbringen kann, wissen sie trotzdem. Am Ende ist das Opfer tot. Vorsätzliche Tötung oder nur fahrlässige?

Die Antwort hängt am Vorsatz. Vorsatz im Strafrecht ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, und nach § 15 StGB ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar. Das Gesetz kennt drei Vorsatzformen: Absicht (dolus directus 1. Grades), Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) und den bedingten Vorsatz (dolus eventualis).

Für die meisten Delikte reicht schon die schwächste Form. Wo der bedingte Vorsatz endet und die bewusste Fahrlässigkeit beginnt, entscheidet deshalb in der Klausur oft über die Strafbarkeit.

Auf einen Blick:

  • Den Vorsatz prüfst du im subjektiven Tatbestand. Er muss sich auf jedes Merkmal des objektiven Tatbestands beziehen und bei Begehung der Tat vorliegen.
  • Absicht heißt: Dem Täter kommt es auf den Erfolg an, auch wenn er ihn für unsicher hält. Wissentlichkeit heißt: Er sieht den Erfolg sicher voraus, auch wenn er ihn bedauert.
  • Beim bedingten Vorsatz erkennt der Täter den Erfolg als möglich und findet sich damit ab. Bei bewusster Fahrlässigkeit vertraut er ernsthaft darauf, dass nichts passiert.
  • Einige Tatbestände verlangen mehr: „absichtlich oder wissentlich“ (§ 226 Abs. 2, § 258 StGB) und „wider besseres Wissen“ (§ 164, § 187 StGB) lassen den bedingten Vorsatz nicht genügen.
  • Kennt der Täter einen Tatumstand nicht, entfällt der Vorsatz nach § 16 Abs. 1 StGB. Übrig bleibt dann höchstens ein Fahrlässigkeitsdelikt.

Was ist Vorsatz im Strafrecht nach § 15 StGB?

Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Verwirklichung eines Tatbestandes. Der Täter kennt die Umstände, die den gesetzlichen Tatbestand ausfüllen, und will ihn verwirklichen oder nimmt die Verwirklichung zumindest billigend in Kauf. § 15 StGB setzt diesen Begriff voraus, definiert ihn aber nicht. Die Formel stammt aus Rechtsprechung und Lehre.

Wissen und Wollen: die Definition des Vorsatzes

Die Kurzformel hat zwei Hälften, und in der Klausur prüfst du beide getrennt. Das Wissenselement (auch kognitives Element) verlangt, dass der Täter alle objektiven Tatumstände kennt. Er muss wissen, was er tut, und sich vorstellen, dass sein Verhalten die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllt. Ein Faustschlag ins Gesicht ist das einfache Beispiel: Der Schläger weiß, dass er einen anderen Menschen körperlich misshandelt.

Bei normativen Merkmalen wie „fremd“ in § 242 StGB genügt kein bloßes Sehen. Der Täter muss den sozialen Sinn des Merkmals erfassen, allerdings nur so, wie ein juristischer Laie ihn versteht. Diese sogenannte Parallelwertung in der Laiensphäre verlangt kein Wissen über Eigentumsübertragung nach § 929 BGB. Es reicht, dass der Dieb weiß: Das Fahrrad gehört nicht ihm.

Ein Mann zieht ein Fahrrad rückwärts aus einem vollen städtischen Fahrradständer
Abb. 1: Gehört das Fahrrad einem anderen? Für das Merkmal „fremd“ genügt die Wertung eines juristischen Laien.

Das Willenselement (voluntatives Element) ist der Wille zur Verwirklichung des Tatbestands, also die innere Haltung zum Taterfolg. Der Täter muss den Erfolg nicht herbeisehnen. Es genügt, dass er ihn billigend in Kauf nimmt. Wie stark Wissen und Wollen jeweils ausgeprägt sein müssen, unterscheidet die drei Vorsatzformen voneinander. Die Kernbegriffe zum Nachschlagen findest du auch auf der Wissensseite zum Vorsatz im Strafrecht.

Übrigens: Vorsatz ist eine innere Tatsache, und niemand kann dem Täter in den Kopf schauen. Gerichte schließen deshalb aus dem äußeren Geschehen auf den Vorsatz. Je gefährlicher die Tathandlung, desto näher liegt der Schluss, dass der Täter den Erfolg jedenfalls in Kauf genommen hat.

§ 15 StGB: Vorsatz als Regelfall der Strafbarkeit

Schlag kurz § 15 StGB auf. Die Norm ist ein einziger Satz:

§ 15 StGB (Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln)

„Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.“

Daraus folgen zwei Regeln. Erstens ist jeder Tatbestand des StGB ein Vorsatzdelikt, solange er nichts anderes sagt. Den Vorsatz liest du deshalb in jede Norm hinein, auch wenn das Wort „vorsätzlich“ dort nicht steht. Zweitens ist Fahrlässigkeit nur strafbar, wo das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB sind solche Fälle. Einen fahrlässigen Diebstahl gibt es dagegen nicht, ebenso wenig beispielsweise einen fahrlässigen Betrug. Wie die Fahrlässigkeit selbst aufgebaut ist, erklärt der Artikel zur Fahrlässigkeit im Zivil- und Strafrecht.

Für das Wissenselement gibt es sogar eine gesetzliche Grundlage. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmt: „Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.“ Im Umkehrschluss setzt Vorsatz die Kenntnis aller Tatumstände voraus. Für das Willenselement fehlt eine vergleichbare Vorschrift, es ist allein in Rechtsprechung und Lehre entwickelt.

Eine Sonderregel enthält § 11 Abs. 2 StGB. Verlangt ein Tatbestand für die Handlung Vorsatz und lässt er für eine besondere Folge Fahrlässigkeit genügen, gilt die ganze Tat als vorsätzlich. Das betrifft vor allem die Erfolgsqualifikationen wie die Körperverletzung mit Todesfolge. Praktisch wird die Regel bei der Teilnahme. Anstiftung und Beihilfe setzen eine vorsätzliche Haupttat voraus. Dank § 11 Abs. 2 StGB liegt sie auch dann vor, wenn der Haupttäter die schwere Folge nur fahrlässig verursacht.

Warum der Vorsatz im Tatbestand geprüft wird

Der Vorsatz hat eine Doppelstellung. Als Tatbestandsvorsatz gehört er in den subjektiven Tatbestand und prägt dort das Unrecht der Tat: Ein gezielter Stoß ist anderes Unrecht als ein Stolpern mit denselben Folgen. Auf Ebene der Schuld taucht er als Vorsatzschuld noch einmal auf, als persönlicher Vorwurf, sich trotz Kenntnis für das Unrecht entschieden zu haben.

Für den Aufbau heißt das: Den Vorsatz prüfst du direkt nach dem objektiven Tatbestand, nicht erst in der Schuld. Relevant wird die Unterscheidung beim Erlaubnistatbestandsirrtum, bei dem die herrschende Meinung den Tatbestandsvorsatz bestehen lässt und erst die Vorsatzschuld entfallen lässt.

Welche Vorsatzformen gibt es im Strafrecht?

Das Strafrecht unterscheidet drei Vorsatzformen: die Absicht (dolus directus 1. Grades), die Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) und den bedingten Vorsatz (dolus eventualis). Sie stufen sich danach ab, wie stark Wissen und Wollen ausgeprägt sind. Bei der Absicht dominiert der Wille. Bei der Wissentlichkeit dominiert das Wissen. Beim bedingten Vorsatz sind beide Elemente am schwächsten.

Balkendiagramm: Absicht hat das stärkste Wollen, Wissentlichkeit das stärkste Wissen, bei unbewusster Fahrlässigkeit fehlen beide Elemente
Abb. 2: Absicht zeigt das stärkste Wollen, Wissentlichkeit das stärkste Wissen.

Die Tabelle stellt die drei Formen nebeneinander. Die Zeile zur bewussten Fahrlässigkeit steht darunter, weil sie die Untergrenze markiert.

FormLateinWissenWollen
Absichtdolus directus 1. GradesErfolg mindestens für möglich gehaltenEs kommt dem Täter auf den Erfolg an
Wissentlichkeitdolus directus 2. GradesErfolg sicher vorausgesehenErfolg kann sogar unerwünscht sein
Bedingter Vorsatzdolus eventualisErfolg als möglich, nicht ganz fernliegend erkanntBilligen oder sich abfinden
Bewusste FahrlässigkeitluxuriaErfolg als möglich erkanntErnsthaftes Vertrauen auf das Ausbleiben

Absicht: direkter Vorsatz 1. Grades

Mit Absicht handelt der Täter, wenn es ihm gerade darauf ankommt, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Der Wille steht im Vordergrund. Beim Wissen reicht es, dass der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält. Hält der Täter ihn dagegen für ausgeschlossen, fehlt schon das Wissenselement, und Vorsatz scheidet aus. Ein Schütze legt auf 200 Meter Entfernung auf seinen Rivalen an. Einen Treffer hält er selbst für unwahrscheinlich. Will er genau diesen Tod, handelt er trotzdem mit Tötungsabsicht.

Absicht setzt auch nicht voraus, dass der Erfolg das Endziel ist. Es genügt ein notwendiges Zwischenziel. Zerschlägt A die Schaufensterscheibe, um an die Uhren in der Auslage zu kommen, ist ihm die Sachbeschädigung gleichgültig. Er braucht sie aber als Mittel zum Zweck, deshalb handelt er hinsichtlich der Scheibe absichtlich. Anders liegt es bei bloßen Nebenfolgen, die der Täter nur in Kauf nimmt. Sie gehören zur Wissentlichkeit oder zum bedingten Vorsatz.

Wissentlichkeit: direkter Vorsatz 2. Grades

Bei der Wissentlichkeit, dem direkten Vorsatz 2. Grades, steht das Wissen im Vordergrund. Der Täter weiß oder sieht als sicher voraus, dass sein Handeln den Tatbestand verwirklicht. Ob er den Erfolg will, ist gleichgültig. Er kann ihn sogar bedauern.

Ein Beispiel: B will ein Frachtschiff sprengen, um die Versicherungssumme für die Ladung zu kassieren. Auf das Leben der Besatzung kommt es ihm nicht an. Im Gegenteil: Er möchte lieber niemanden töten. Er weiß aber, dass die Explosion auf hoher See die Seeleute sicher tötet. Hinsichtlich ihres Todes handelt B wissentlich, also mit dolus directus 2. Grades. Der Begriff „dolus directus“ ohne Zusatz meint übrigens beide direkten Formen zusammen, wie die Wissensseite zum dolus directus zeigt.

Bedingter Vorsatz: dolus eventualis

Der bedingte Vorsatz, auch Eventualvorsatz oder dolus eventualis, ist die schwächste Vorsatzform. Der Täter erkennt den Erfolg als möglich und nicht ganz fernliegend. Er billigt ihn oder findet sich um seines Zieles willen damit ab, auch wenn ihm der Erfolg an sich unerwünscht ist. Seine innere Haltung lässt sich mit dem Satz „Na wenn schon“ beschreiben.

Der Täter nimmt den Erfolg also billigend in Kauf. Billigen im Rechtssinne verlangt keine innere Zustimmung. Es reicht, dass er weiterhandelt, obwohl er die Gefahr ernst nimmt, und den Ausgang dem Zufall überlässt. Der bedingte Vorsatz grenzt an die Fahrlässigkeit. Deshalb musst du ihn in der Klausur besonders sorgfältig begründen. Eine Kurzdefinition findest du auf der Wissensseite zum dolus eventualis, die Abgrenzung folgt weiter unten.

Der Autobomben-Fall: alle Vorsatzformen in einem Sachverhalt

Ein Fall zeigt alle drei Formen auf einmal. T will O töten. Nachts baut er eine Bombe in das Familienauto des O ein, die beim Motorstart zündet. T weiß, dass O am nächsten Morgen mit Frau und Kindern einen Ausflug machen will. Er hält es außerdem für möglich, dass im Moment der Explosion Fußgänger vorbeikommen. Über alles Weitere macht er sich keine Gedanken.

  • Den Tod des O will T: Absicht, dolus directus 1. Grades.
  • Den Tod der Familie sieht T als sicher voraus, auch wenn er ihn nicht anstrebt: Wissentlichkeit, dolus directus 2. Grades.
  • Verletzte oder getötete Fußgänger hält T für möglich und nimmt sie hin: bedingter Vorsatz.
  • Den Hörschaden der Nachbarn durch den Knall hat T gar nicht bedacht: kein Vorsatz, allenfalls unbewusste Fahrlässigkeit.
Zielscheiben-Diagramm: Autobomben-Fall mit Absicht beim Opfer, Wissentlichkeit bei der Familie, bedingtem Vorsatz bei Fußgängern und keinem Vorsatz bei den Nachbarn
Abb. 3: Im Autobomben-Fall bestimmst du die Vorsatzform für jedes Opfer gesondert

Lerne aus dem Beispiel vor allem eins: Die Vorsatzform bestimmst du für jeden Erfolg und jedes Opfer gesondert.

Welche Vorsatzform verlangt das StGB: Absicht, Wissentlichkeit oder bedingter Vorsatz?

Sagt der Tatbestand nichts Besonderes, genügt jede Vorsatzform, also auch der bedingte Vorsatz. Nur wenn der Wortlaut eine gesteigerte Form verlangt, reicht dolus eventualis nicht. Die Signalwörter dafür sind „absichtlich“, „wissentlich“, „wider besseres Wissen“ und „in der Absicht“. An ihnen erkennst du im Gesetz, welche Vorsatzform du prüfen musst.

Die folgende Übersicht ordnet die Formulierungen den verlangten Vorsatzformen zu. Die Beispiele sind eine Auswahl.

WortlautBeispielMindestens
kein Zusatz§ 212, § 223, § 303 StGBbedingter Vorsatz
„absichtlich oder wissentlich“§ 226 Abs. 2, § 258 StGBWissentlichkeit
„wider besseres Wissen“§ 164, § 187 StGBsicheres Wissen
„in der Absicht“§ 242, § 263 StGBAbsicht als zusätzliches Merkmal

Wann bedingter Vorsatz genügt

Der Normalfall ist schnell erklärt. Totschlag, Körperverletzung und Sachbeschädigung nennen keine Vorsatzform, also reicht bedingter Vorsatz. Beim Totschlag nach § 212 StGB ist das der Grund, warum viele Fälle an der Grenze zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit entschieden werden.

„Absichtlich oder wissentlich“: direkter Vorsatz als Mindestmaß

Diese Formel schließt den bedingten Vorsatz aus, verlangt aber keine Absicht. Wissentlichkeit genügt. Ein Beispiel ist die schwere Körperverletzung. § 226 Abs. 2 StGB lautet:

„Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.“

Nimmt der Täter den Verlust eines Auges nur billigend in Kauf, scheidet Absatz 2 aus. Es bleibt bei der Erfolgsqualifikation nach § 226 Abs. 1 StGB. Für sie wiederum genügt nach § 18 StGB hinsichtlich der schweren Folge wenigstens Fahrlässigkeit, also erst recht bedingter Vorsatz. Genauso funktioniert die Strafvereitelung gemäß § 258 Abs. 1 StGB: Der Täter muss den Vereitelungserfolg absichtlich oder wissentlich herbeiführen.

„Wider besseres Wissen“ bei § 164 und § 187 StGB

„Wider besseres Wissen“ bezieht sich auf die Unwahrheit einer Tatsache. Der Täter muss sicher wissen, dass seine Behauptung falsch ist. Hält er sie nur für möglicherweise unwahr, reicht das nicht. Bei der Verleumdung nach § 187 StGB fällt der Täter dann auf die üble Nachrede nach § 186 StGB zurück. Dort genügt schon, dass die Wahrheit der Tatsache nicht erweislich ist. Die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB kombiniert beides: Der Täter verdächtigt wider besseres Wissen und in der Absicht, ein behördliches Verfahren herbeizuführen.

Absicht als besonderes subjektives Merkmal

Formulierungen mit „in der Absicht“ funktionieren anders als die bisherigen. Sie verschärfen nicht den Vorsatz, sondern fügen ein eigenes subjektives Merkmal hinzu. Beim Diebstahl nach § 242 StGB reicht für die Wegnahme bedingter Vorsatz. Daneben muss der Täter in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen.

Die Zueignung selbst muss dabei nie eintreten. Das Gesetz verlangt nur, dass der Täter sie anstrebt. Man spricht von überschießender Innentendenz, weil das subjektive Merkmal über den objektiven Tatbestand hinausreicht. Ähnlich liegt es bei der Bereicherungsabsicht des Betrugs nach § 263 StGB und bei einigen Mordmerkmalen des § 211 StGB wie der Verdeckungsabsicht. Im Aufbau prüfst du solche Merkmale nach dem Vorsatz als eigenen Punkt des subjektiven Tatbestands.

Vorsatz und Fahrlässigkeit: Wo verläuft die Grenze?

Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit haben dieselbe Wissensseite: In beiden Fällen erkennt der Täter, dass der Erfolg eintreten kann. Der Unterschied liegt im Willen. Beim Eventualvorsatz findet er sich mit dem Erfolg ab („Na wenn schon“). Bei bewusster Fahrlässigkeit vertraut er ernsthaft darauf, dass alles gut geht („Wird schon gut gehen“). Diese Grenze entscheidet zwischen Totschlag und fahrlässiger Tötung.

Entscheidungsbaum: vier Ja-Nein-Fragen zu Wissen und Wollen führen zu Absicht, Wissentlichkeit, bedingtem Vorsatz oder bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit
Abb. 4: Vier Fragen führen zur richtigen Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsform.

Bewusste Fahrlässigkeit: „Wird schon gut gehen“

Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, obwohl der Täter den Erfolg vorhersehen und vermeiden konnte. Bei der unbewussten Fahrlässigkeit denkt der Täter an die Gefahr gar nicht. Bei der bewussten Fahrlässigkeit (lateinisch luxuria) sieht er sie, verdrängt sie aber in dem ernsthaften Vertrauen, sie werde sich nicht verwirklichen.

Ein Dachdecker zeigt den Unterschied. Er wirft alte Ziegel vom Dach in einen Innenhof, durch den gelegentlich Mieter gehen. Schaut er vor jedem Wurf hinunter und ruft eine Warnung, vertraut er ernsthaft darauf, dass niemand getroffen wird. Trifft er trotzdem jemanden, der gerade um die Ecke kommt, liegt bewusste Fahrlässigkeit nahe. Anders, wenn er ohne hinzusehen wirft und sich denkt, wer jetzt durch den Hof laufe, habe eben Pech. Dann findet er sich mit einem Treffer ab. Das ist bedingter Vorsatz.

Ein Dachdecker wirft einen alten Dachziegel vom Dach in einen leeren Innenhof hinunter
Abb. 5: Schaut der Dachdecker vor jedem Wurf hinunter und warnt, liegt bewusste Fahrlässigkeit nahe

Wichtig ist das Wort „ernsthaft“. Eine vage Hoffnung auf einen glimpflichen Ausgang genügt nicht. Das Vertrauen muss auf Umständen beruhen, die aus Sicht des Täters einen guten Ausgang tatsächlich erwarten lassen, etwa das Hinsehen und Warnen des Dachdeckers.

Die Theorien: Reicht Wissen oder braucht es Wollen?

Wie die Grenze genau zu ziehen ist, ist umstritten. Die Theorien lassen sich in zwei Lager teilen, je nachdem, ob sie nur auf das Wissen oder auch auf das Wollen abstellen.

TheorieVorsatz, wenn der Täter …Element
Möglichkeitstheorieden Erfolg für möglich hältWissen
Wahrscheinlichkeitstheorieden Erfolg für wahrscheinlich hältWissen
Gleichgültigkeitstheorieden Erfolg aus Gleichgültigkeit hinnimmtWollen
Ernstnahmetheoriedie Gefahr ernst nimmt und sich damit abfindetWollen
Billigungstheorie (Rechtsprechung)den Erfolg billigt oder sich mit ihm abfindetWollen

Die reinen Wissenstheorien haben einen praktischen Vorteil. Das „Billigen“ ist schwer zu beweisen, das Erkennen einer Gefahr leichter. Dogmatisch überzeugen sie nicht. Die Möglichkeitstheorie macht jeden bewusst fahrlässigen Täter zum Vorsatztäter, denn auch er hält den Erfolg für möglich. Außerdem zeigt die Strafbarkeit des Versuchs, dass es beim Vorsatz auf die Einstellung des Täters zur Tat ankommt. Beim Versuch fehlt der Erfolg, bestraft wird allein der gefährliche Wille.

Die Rechtsprechung folgt der Billigungstheorie, weite Teile der Lehre der inhaltlich sehr ähnlichen Ernstnahmetheorie. Beide verlangen ein Willenselement und kommen in aller Regel zum selben Ergebnis. Ich empfehle dir, in der Klausur mit der Formel des BGH zu arbeiten. Den Theorienstreit entscheidest du nur, wenn die Theorien im konkreten Fall wirklich auseinanderfallen.

Die Formel des BGH und die Gesamtschau

Der Bundesgerichtshof verwendet eine gefestigte Formel. Im Urteil vom 20. Februar 2024 (BGH, Urteil vom 20.02.2024, 2 StR 468/22) fasst er sie so zusammen: Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter

„den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement)“ (BGH, 2 StR 468/22, Rn. 22).

Bewusste Fahrlässigkeit liegt nach derselben Entscheidung vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und „ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten“. Dieselbe Abgrenzung hat der 4. Strafsenat schon im Berliner Raserfall zugrunde gelegt (BGH, Urteil vom 01.03.2018, 4 StR 399/17).

Ob der Täter so gedacht hat, klärt das Gericht in einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände. Die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ist dabei ein wesentliches Indiz für beide Elemente, aber nie allein ausschlaggebend. Gegen den Vorsatz können sprechen:

  • eine spontane Tat in affektiver Erregung oder unter Alkoholeinfluss,
  • Erfahrungen des Täters, dass vergleichbare Situationen bisher gut ausgegangen sind,
  • ein erkennbarer Vermeidungswille, etwa das Herbeiholen von Hilfe,
  • die Persönlichkeit des Täters und seine Motivlage.

Bei Tötungsdelikten wurde diese Prüfung lange mit dem Schlagwort der Hemmschwelle verbunden. Was davon übrig ist, erklärt der Artikel zur Hemmschwellentheorie des BGH.

Lederriemenfall und der Fall der falschen Anästhesistin

Zurück zu den beiden Männern mit dem Lederriemen. Der Fall ist echt und heißt Lederriemenfall (BGH, Urteil vom 22.04.1955, 5 StR 35/55, BGHSt 7, 363). Die Täter hatten die Drosselung mit dem Riemen zunächst verworfen, gerade weil sie die Todesgefahr erkannten. Sie versuchten es mit einem Sandsack, der beim Schlag platzte. Dann griffen sie doch zum Riemen und drosselten das Opfer bis zur Regungslosigkeit. Nach dem Raub versuchten sie vergeblich, es wiederzubeleben.

Der BGH bejahte bedingten Tötungsvorsatz, die Täter waren wegen Mordes zu bestrafen. Sie hätten deutlich erkannt, dass ihr Vorgehen zum Tod führen konnte, und seien um der Beute willen trotzdem dabei geblieben. Dass ihnen der Tod unerwünscht war, änderte daran nichts: Billigen im Rechtssinne setzt keinen Wunsch voraus. Die späteren Wiederbelebungsversuche belegen, dass ihnen der Tod unerwünscht war. Am Vorsatz im Zeitpunkt der Drosselung ändern sie nichts.

Dass Gefährlichkeit allein nicht reicht, zeigt der Fall aus dem Jahr 2024. Eine Frau hatte sich mit einer gefälschten Approbationsurkunde eine Stelle als Ärztin erschlichen und als Narkoseärztin gearbeitet. Bei zahlreichen Narkosen unterliefen ihr schwere Behandlungsfehler, mehrere Patienten starben. Das Landgericht Kassel verurteilte sie unter anderem wegen Mordes. Es stützte den bedingten Tötungsvorsatz unter anderem darauf, dass ihr die Gefährlichkeit einer Narkose bewusst war.

Der BGH hob die Verurteilung wegen der Tötungsdelikte auf. Das Landgericht habe vorsatzkritische Umstände nicht ausreichend gewürdigt. Die Angeklagte war zu Beginn von Fach- und Oberärzten begleitet worden. In einigen Fällen hatte sie selbst fachärztliche Hilfe geholt. Und ihre Persönlichkeit ließ auch den Schluss möglich erscheinen, dass sie gerade um ihres Ansehens willen auf einen guten Ausgang vertraute. Die neue Strafkammer muss den Vorsatz deshalb für jede einzelne Narkose neu prüfen. Für die Klausur heißt das: Ein gefährliches Verhalten ist ein starkes Argument für den Vorsatz. Es ersetzt aber nie die Auseinandersetzung mit den Gegenindizien im Sachverhalt.

Vorsatz im Prüfungsschema: So prüfst du den subjektiven Tatbestand

Beim vorsätzlichen Begehungsdelikt prüfst du den Vorsatz im subjektiven Tatbestand, direkt nach dem objektiven Tatbestand. Du fragst, ob der Täter bei Begehung der Tat hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Wollen handelte. Danach folgen, falls der Tatbestand sie verlangt, besondere subjektive Merkmale wie die Zueignungsabsicht.

Der Aufbau des vollendeten Vorsatzdelikts sieht so aus:

StufePrüfungspunkt
I. 1.Objektiver Tatbestand: Erfolg, Kausalität, objektive Zurechnung
I. 2. a)Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale
I. 2. b)Besondere subjektive Merkmale, etwa Absichten
II.Rechtswidrigkeit
III.Schuld, einschließlich Vorsatzschuld

Auf der Wissensseite zum vorsätzlich vollendeten Begehungsdelikt findest du das Schema mit Formulierungsbeispiel. In welcher Reihenfolge du mehrere Beteiligte und Delikte prüfst, erklärt der Beitrag zur Prüfungsreihenfolge im Strafrecht.

Bezugspunkt: alle objektiven Tatbestandsmerkmale

Der Vorsatz muss jedes Merkmal des objektiven Tatbestands umfassen, auch den Kausalverlauf. Den muss der Täter allerdings nur in seinen wesentlichen Zügen vorhersehen. Weicht der Ablauf nur unwesentlich ab, bleibt der Vorsatz bestehen. Wie der Kausalverlauf objektiv geprüft wird, steht im Artikel zur Kausalität nach Äquivalenz- und Adäquanztheorie.

Ausgenommen sind objektive Strafbarkeitsbedingungen. Auf sie muss sich der Vorsatz nicht beziehen. Beispiele sind der Tod eines Menschen bei der Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB und die Rauschtat beim Vollrausch nach § 323a StGB.

Koinzidenzprinzip: Vorsatz bei Begehung der Tat

Der Vorsatz muss im Moment der Tathandlung vorliegen. Dieses Koinzidenz- oder Simultanitätsprinzip steckt im Wortlaut von § 16 Abs. 1 StGB („bei Begehung der Tat“). Ein Vorsatz, der nur in der Planungsphase bestand, genügt ebenso wenig wie einer, der erst nach der Tat entsteht. Beim versuchten Delikt muss der Vorsatz spätestens beim unmittelbaren Ansetzen nach § 22 StGB vorliegen. Mehr dazu steht im Artikel zu Versuch und Rücktritt nach § 22 StGB.

Zeitstrahl: Der Vorsatz muss nach § 16 Abs. 1 StGB bei Begehung der Tat vorliegen, früherer und nachträglicher Vorsatz sind unbeachtlich
Abb. 6: Koinzidenzprinzip: Maßgeblich ist der Vorsatz bei Begehung der Tat

Eine umstrittene Ausnahme konstruiert die Lehre von der actio libera in causa. Sie verlegt den maßgeblichen Zeitpunkt auf das Sichberauschen vor der Tat. Der Grund: Ein Täter soll nicht straflos bleiben, nur weil er sich gezielt in einen schuldunfähigen Zustand versetzt hat.

Formulierung im Gutachten

Ist der Vorsatz unproblematisch, hältst du dich kurz. Ein Satz im Urteilsstil reicht:

„A handelte hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich.“

Gibt der Sachverhalt Anlass zu Zweifeln, gehst du in den Gutachtenstil. Obersatz, Definition des bedingten Vorsatzes, dann die Subsumtion mit den Indizien aus dem Sachverhalt: Gefährlichkeit der Handlung, Äußerungen des Täters, Vermeidungsbemühungen, Vorerfahrungen. Wie du den Einstieg formulierst, zeigt der Beitrag zum Obersatz im Strafrecht. Eine Vorsatzform benennst du nur, wenn es auf sie ankommt, also wenn der Tatbestand eine gesteigerte Form verlangt oder die Grenze zur Fahrlässigkeit fraglich ist.

Wenn der Vorsatz fehlt: Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB

Kennt der Täter einen Tatumstand nicht, entfällt der Vorsatz gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB. Ein Jäger, der im Dämmerlicht auf ein vermeintliches Wildschwein schießt und einen Pilzsammler trifft, handelt ohne Tötungsvorsatz. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB bleibt die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung unberührt, hier also § 222 StGB. Die Einzelheiten stehen im Artikel zum Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB.

Silhouette eines Jägers mit Gewehr auf einem erhöhten Ansitz am Waldrand in der Abenddämmerung
Abb. 7: Hält der Jäger den Pilzsammler für ein Wildschwein, fehlt ihm der Tötungsvorsatz

Nicht jeder Irrtum lässt den Vorsatz entfallen. Verwechselt der Täter bei gleichwertigen Tatobjekten nur die Person, ist das als error in persona vel objecto unbeachtlich. Geht der Schuss dagegen fehl und trifft einen anderen, liegt eine aberratio ictus vor. Sie führt nach herrschender Meinung zu Versuch und Fahrlässigkeit.

Sonderformen des Vorsatzes: dolus alternativus, generalis und Co.

Neben den drei Grundformen kennt die Lehre zum Strafrecht Allgemeiner Teil einige Sonderkonstellationen. Sie betreffen Täter, die zwischen mehreren Erfolgen schwanken, Taten aus mehreren Akten und Vorsatz zum falschen Zeitpunkt.

Dolus alternativus und dolus cumulativus

Beim Alternativvorsatz (dolus alternativus) rechnet der Täter mit einem von mehreren Erfolgen, die sich gegenseitig ausschließen. Er wirft einen Stein auf eine Gruppe am Straßenrand. Dabei geht er davon aus, entweder das geparkte Auto oder einen der Passanten zu treffen. Welcher Tatbestand verwirklicht wird, weiß er nicht.

Wie das zu lösen ist, ist umstritten. Eine Ansicht nimmt Vorsatz nur hinsichtlich des schwersten Delikts an, eine andere nur hinsichtlich des tatsächlich verwirklichten. Beide lassen Unrecht unter den Tisch fallen. Die herrschende Meinung bejaht Vorsatz hinsichtlich aller vorgestellten Taten und löst die Doppelung erst auf Konkurrenzebene. Der BGH hat sich dem angeschlossen und bei einem Angriff, der eines von zwei Opfern treffen konnte, zwei bedingte Vorsätze nebeneinander angenommen (BGH, Urteil vom 14.01.2021, 4 StR 95/20). Trifft der Stein das Auto, steht die vollendete Sachbeschädigung dann neben der versuchten Körperverletzung.

Beim kumulativen Vorsatz (dolus cumulativus) richtet sich der Vorsatz auf mehrere Erfolge nebeneinander. Er schießt durch die Scheibe eines Cafés auf seinen Rivalen. Er will beides: die Scheibe zerstören und den Rivalen treffen. Hier liegt Vorsatz hinsichtlich beider Taten ohne Weiteres vor.

Dolus generalis: der Jauchegrubenfall

Ein Täter glaubt, sein Opfer mit der ersten Handlung getötet zu haben. Tatsächlich stirbt es erst durch eine zweite Handlung, mit der er die vermeintliche Leiche beseitigen will. Im Jauchegrubenfall (BGH, Urteil vom 26.04.1960, 5 StR 77/60, BGHSt 14, 193) würgte die Täterin ihr Opfer und stopfte ihm Sand in den Mund. Sie hielt die Frau für tot und warf sie in eine Jauchegrube, wo sie ertrank.

Die ältere Lehre vom Generalvorsatz (dolus generalis) fasst beide Akte zu einer Gesamthandlung zusammen, die ein einheitlicher Vorsatz umspannt. Dagegen spricht das Koinzidenzprinzip, denn bei der tödlichen Zweithandlung hatte die Täterin keinen Tötungsvorsatz mehr. Rechtsprechung und herrschende Lehre behandeln den Fall deshalb als Irrtum über den Kausalverlauf. Weicht der Ablauf nur unwesentlich vom vorgestellten ab, bleibt es bei der vollendeten vorsätzlichen Tötung. Der BGH hielt die Abweichung im Jauchegrubenfall für unwesentlich. Sachverhalt und Streitstand zerlegt der Beitrag zum Jauchegrubenfall und dolus generalis.

Dolus antecedens und dolus subsequens

Zwei lateinische Merksätze runden das Koinzidenzprinzip ab. „Dolus antecedens non nocet“: Ein früher gefasster Vorsatz, der bei der Tat nicht mehr besteht, schadet nicht. Plant jemand abends, eine Vase des Nachbarn zu zerschlagen, und stößt sie am nächsten Tag versehentlich um? Dann fehlt der Vorsatz bei der Tat. „Dolus subsequens non nocet“: Auch ein nachträglich gefasster Vorsatz ist unbeachtlich. Nimmt jemand im Supermarkt versehentlich einen fremden Regenschirm mit, fehlt ihm bei der Wegnahme der Vorsatz. Beschließt er zu Hause, den Schirm zu behalten, ändert das nichts. Ein vorsätzlicher Diebstahl wird daraus nicht. In Betracht kommt allenfalls eine Unterschlagung nach § 246 StGB. Beide Begriffe erklären die Wissensseiten zu dolus antecedens und dolus subsequens.

Eine Hand nimmt einen Regenschirm aus einem Schirmständer am Eingang eines Supermarkts
Abb. 8: Der Entschluss, den fremden Schirm zu behalten, kommt für einen Diebstahl zu spät

Typische Fehler bei der Vorsatzprüfung

Vier Fehler bei der Vorsatzprüfung lassen sich mit etwas Disziplin vermeiden.

Die Vorsatzform ohne Anlass bestimmen

Der Tatbestand verlangt nur „Vorsatz“, und der Täter hat offensichtlich gezielt zugestochen? Dann brauchst du keine Zeile zur Frage, ob Absicht oder Wissentlichkeit vorliegt. Welche Vorsatzform du feststellst, wird erst relevant, wenn der Wortlaut eine bestimmte Form verlangt oder bedingter Vorsatz die Untergrenze ist. Drei Absätze zum dolus directus 1. Grades bei einem eindeutigen Faustschlag kosten Zeit und bringen keinen Punkt.

Den Theorienstreit ohne Anlass ausbreiten

Der Streit um die Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist ausgiebig diskutiert. Ausbreiten solltest du ihn nur, wenn die Theorien im Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Sonst genügt die Formel der Rechtsprechung und eine gründliche Subsumtion der Indizien.

Vom gefährlichen Verhalten direkt auf den Vorsatz schließen

„Der Messerstich war lebensgefährlich, also handelte A mit Tötungsvorsatz“ ist zu kurz. Die Gefährlichkeit ist ein wichtiges Indiz, der BGH verlangt aber eine Gesamtschau. Suche im Sachverhalt aktiv nach Gegenindizien: Alkohol, Spontanität, Hilferufe, Rettungsversuche. Erst wenn du sie gewürdigt hast, ist dein Ergebnis begründet.

Absicht im Tatbestand und Vorsatz vermischen

Die Zueignungsabsicht beim Diebstahl ist ein eigener Prüfungspunkt nach dem Vorsatz. Sie mit dem Wegnahmevorsatz zu verschmelzen, macht den Aufbau unübersichtlich und lässt die beiden Komponenten der Zueignung, Enteignung und Aneignung, leicht untergehen. Prüfe erst den Vorsatz hinsichtlich der objektiven Merkmale und danach gesondert die Absicht.

Fazit: Vorsatz im Strafrecht sicher prüfen

Vorsatz heißt Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Nach § 15 StGB ist er der Regelfall der Strafbarkeit. Absicht, Wissentlichkeit und bedingter Vorsatz unterscheiden sich nach der Stärke von Wissen und Wollen. Die meisten Tatbestände lassen die schwächste Form genügen. Wo das Gesetz „absichtlich“, „wissentlich“ oder „wider besseres Wissen“ sagt, reicht sie nicht.

Die eigentliche Arbeit steckt in der Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit. Dort entscheidet die sorgfältige Gesamtschau der Indizien, wie der Lederriemenfall und die Entscheidung zur falschen Anästhesistin zeigen. Wenn du diese Abgrenzung an vielen kleinen Fällen üben willst, findest du dafür das Falltraining auf jurahilfe.de.

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Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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