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Nötigungsnotstand, §§ 34, 35 StGB: Streitstand & Klausurfall

Der Schatten einer erhobenen Hand mit einer Pistole fällt in einem Parkhaus auf einen gehenden Mann

A hält B eine Pistole an die Schläfe und verlangt, dass B dem unbeteiligten C die Nase bricht. B schlägt zu. Darf sich C gegen B wehren, obwohl B selbst um sein Leben fürchtet?

Diese Konstellation heißt Nötigungsnotstand. Ein Dritter zwingt den Täter durch Drohung zu einer Straftat gegen einen Unbeteiligten. Umstritten ist, ob der Genötigte nach § 34 StGB gerechtfertigt oder nur nach § 35 StGB entschuldigt ist. Die herrschende Ansicht lehnt die Rechtfertigung ab.

Für den Genötigten selbst ist das Ergebnis oft gleich: straffrei, sofern die Voraussetzungen des § 35 StGB vorliegen. Für das Opfer, den Nötiger und jeden Helfer hängen Notwehr und Strafbarkeit dagegen an der Einordnung. Deshalb musst du den Streit in der Klausur an der richtigen Stelle führen.

Auf einen Blick:

  • Drei Personen sind beteiligt: Der Nötiger droht, der Genötigte greift in Rechtsgüter eines Unbeteiligten ein, das Opfer erleidet den Schaden.
  • Es gibt drei Ansichten: die Rechtfertigungslösung, die herrschende Entschuldigungslösung und eine vermittelnde Ansicht, die geringfügige Eingriffe rechtfertigt.
  • Nach herrschender Ansicht bleibt die Tat rechtswidrig. Das Opfer darf Notwehr üben, Teilnehmer bleiben strafbar.
  • Der Nötiger ist regelmäßig mittelbarer Täter kraft Nötigungsherrschaft und begeht daneben eine Nötigung nach § 240 StGB.
  • Droht der Nötiger nur mit Schaden an Sachen, ist § 35 StGB nicht anwendbar.

Nötigungsnotstand: Definition und Grundfall im Strafrecht

Nötigungsnotstand liegt vor, wenn ein Dritter den Täter durch Drohung oder willensbeugende Gewalt zwingt, eine Straftat gegen einen Unbeteiligten zu begehen, und der Täter nur so eine gegenwärtige Gefahr für sich oder eine nahestehende Person abwenden kann. Beteiligt sind drei Personen: der Nötiger, der Genötigte und das Opfer der abgenötigten Tat.

Zwang zur Tat gegen einen Unbeteiligten

Im Grundfall droht A dem B mit dem Tod, falls B den C nicht verletzt. B hat eine Wahl. Er erleidet selbst Schaden, oder er greift in fremde Rechtsgüter ein. Vor derselben Wahl steht jeder Täter in einer Notstandslage. Die Besonderheit liegt in der Gefahrenquelle. Hier ist es ein Mensch, der die gegenwärtige Gefahr hervorruft, und zwar gezielt, um B als Werkzeug gegen einen Dritten zu benutzen.

Ein Mann wird nachts in einem Parkhaus von einer zweiten Person gegen eine Betonsäule gedrängt
Abb. 1: Im Grundfall setzt A den B unter Druck, damit dieser eine Straftat gegen C begeht.

Übrigens setzt der Nötigungsnotstand voraus, dass B überhaupt noch handelt. Führt A dem B mit roher Kraft die Hand, fehlt schon eine Handlung des B. Dieser Fall der vis absoluta ist kein Notstandsproblem. Beim Nötigungsnotstand geht es um vis compulsiva: B entscheidet sich unter Druck, aber er entscheidet sich.

A selbst begeht gegenüber B eine Nötigung nach § 240 StGB. Was er dem C antut, prüfst du bei ihm gesondert.

Beziehungsdiagramm: A droht B mit Gefahr für Leib oder Leben, B verletzt C; B darf gegen A, C nach herrschender Ansicht gegen B Notwehr üben
Abb. 2: Das Dreieck des Nötigungsnotstands mit den Notwehrrechten von B und C.

Warum Notwehr gegen den Nötiger nicht weiterhilft

Gegen A dürfte sich B wehren. Die Drohung ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf B. Die Notwehr nach § 32 StGB erlaubt jede erforderliche Verteidigung gegen den Angreifer. Nur trifft der Schlag des B eben C. Und C greift niemanden an.

Für die Tat gegen C scheidet Notwehr deshalb aus. Es bleiben die Notstandsregeln, und damit beginnt das Problem. Beide Vorschriften passen vom Wortlaut her: § 34 StGB und § 35 StGB verlangen eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr. Keine der beiden fragt danach, woher diese Gefahr kommt.

Von § 52 StGB a.F. zu den §§ 34, 35 StGB

Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 regelte den Fall noch ausdrücklich. Nach § 52 StGB a.F. war eine strafbare Handlung „nicht vorhanden“, wenn der Täter durch unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung zur Tat genötigt worden war. Die Drohung musste mit einer gegenwärtigen, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für ihn selbst oder einen Angehörigen verbunden sein, und geschützt waren nur Leib und Leben. Einen Meineid im Nötigungsnotstand hatte der BGH noch nach diesem alten Recht zu beurteilen (BGH, Urt. v. 05.03.1954, 1 StR 230/53, BGHSt 5, 371).

Daneben stand der allgemeine Notstand in § 54 StGB a.F., ebenfalls beschränkt auf Leib und Leben. Mit dem Zweiten Strafrechtsreformgesetz trat zum 1. Januar 1975 ein neuer Allgemeiner Teil in Kraft. Seither gelten die §§ 34, 35 StGB. Eine Sonderregel für die Nötigung enthalten sie nicht. Wie der Genötigte einzuordnen ist, klärt seitdem die Lehre.

Der Streit: Rechtfertigungslösung oder Entschuldigungslösung?

Die Rechtfertigungslösung wendet § 34 StGB an, weil der Genötigte in derselben Zwangslage steckt wie bei einer Naturgefahr. Die herrschende Entschuldigungslösung verneint die Rechtfertigung und prüft nur § 35 StGB, weil sich der Genötigte auf die Seite des Unrechts stellt. Eine vermittelnde Ansicht rechtfertigt geringfügige Eingriffe zum Schutz hochrangiger Güter.

Rechtfertigungslösung: die Sicht des Genötigten

Für B macht es keinen Unterschied, ob ihn ein Erdrutsch oder eine Pistole bedroht. In beiden Fällen kann er sich nur retten, indem er fremde Rechtsgüter opfert. Aus dieser Perspektive argumentiert die Rechtfertigungslösung, vertreten etwa von Jakobs und Frister. Ihr stärkstes Argument ist der Wortlaut. § 34 StGB unterscheidet nicht nach der Herkunft der Gefahr, also soll man diese Unterscheidung auch nicht hineinlesen.

Jakobs ergänzt einen Gedanken der Solidarität. Kann das Opfer nach § 323c StGB verpflichtet sein, dem Bedrohten mit seinem Gut zu helfen, dann darf sich der Bedrohte dieses Gut in der Not auch selbst nehmen. Die Rechtfertigung wäre damit nur die Kehrseite einer Hilfspflicht.

Entschuldigungslösung: die herrschende Ansicht

Die herrschende Ansicht, etwa Perron in Schönke/Schröder (§ 34 Rn. 41b), Kühl sowie Wessels/Beulke/Satzger, wechselt die Perspektive zum Opfer der abgenötigten Tat. C hat mit dem Konflikt zwischen A und B nichts zu tun. B setzt den rechtswidrigen Plan des A um. Der Vorwurf lautet, dass er sich, wenn auch gezwungen, bewusst auf die Seite des Unrechts stellt. Eine Rechtsordnung, die dieses Verhalten für rechtmäßig erklärt, würde den Plan des Nötigers billigen.

Das wichtigste Argument ist praktisch. Wäre B gerechtfertigt, läge kein rechtswidriger Angriff auf C vor. C hätte dann kein Notwehrrecht. Er müsste den Schlag hinnehmen, obwohl er völlig unbeteiligt ist. Dazu kommt der Gedanke der Rechtsbewährung: Das Vertrauen in die Rechtsordnung leidet, wenn ein Nötiger über einen gerechtfertigten Tatmittler handeln kann. B bleibt nach dieser Ansicht nur die Entschuldigung nach § 35 StGB.

Vermittelnde Ansicht: Rechtfertigung bei geringen Eingriffen

Eine dritte Gruppe, darunter Roxin, Erb im Münchener Kommentar und Rengier, hält beide Lösungen für zu starr. Sie rechtfertigt den Genötigten ausnahmsweise, wenn er ein hochrangiges Gut wie sein Leben schützt und dafür nur geringfügige Beeinträchtigungen fremder Rechtsgüter verursacht. Ein Beispiel: A droht B mit dem Tod, falls B nicht das Fenster des C einwirft. Diese Beeinträchtigung seines Eigentums soll C hinnehmen. B ist dann nach § 34 StGB gerechtfertigt.

Bei schweren Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit des Opfers bleibt es auch nach dieser Ansicht bei § 35 StGB. Ansatzpunkt ist die Angemessenheitsklausel des § 34 S. 2 StGB. Kritik trifft vor allem die Grenzziehung: Wann ein Eingriff noch geringfügig ist, sagt die vermittelnde Ansicht nicht trennscharf.

Spaltenvergleich: Rechtfertigungslösung, Entschuldigungslösung und vermittelnde Ansicht mit ihren Folgen für die Notwehr des Opfers und die Strafbarkeit eines Gehilfen
Abb. 3: Die drei Ansichten zum Nötigungsnotstand und ihre Folgen für B, C und einen Gehilfen.

Stellungnahme: Was für die herrschende Ansicht spricht

Nach Abwägung der Argumente halte ich die Entschuldigungslösung im Grundsatz für richtig. Sie lässt dem Opfer sein Notwehrrecht und den Genötigten trotzdem nicht schutzlos: Droht ihm eine Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit, entschuldigt ihn § 35 StGB. Eine Lücke bleibt bei Drohungen gegen Sachwerte (dazu unten bei den Grenzen). Dort liefert die vermittelnde Ansicht das bessere Ergebnis. Mit guter Begründung kannst du sie in der Klausur vertreten.

Zu entscheiden ist der Streit übrigens nur, wenn das Ergebnis davon abhängt. Prüfst du allein die Strafbarkeit des B und liegen die Voraussetzungen des § 35 StGB vor, führen alle Ansichten zur Straffreiheit des B. Dann genügt ein kurzer Hinweis. Anders liegt es, sobald die Notwehr des C oder die Strafbarkeit eines Gehilfen zu prüfen ist.

In der Rechtsprechung taucht der Nötigungsnotstand vor allem als Einlassung von Angeklagten auf, und dort geht es um Tatsachen. Der BGH nannte den behaupteten Nötigungsnotstand eines Drogenkuriers „gänzlich unplausibel“ (BGH, Beschl. v. 26.01.2010, 5 StR 509/09). Das OLG Hamm wertete die Behauptung eines Ladendiebs, Männer hätten ihn zur Tat gezwungen, als Schutzbehauptung (OLG Hamm, Beschl. v. 04.12.2008, 3 Ws 484/08). Der dogmatische Streit spielt sich dagegen in der Lehre ab.

Ein Angeklagter macht im Gerichtssaal auf der Anklagebank gestikulierend eine Aussage
Abb. 4: Vor Gericht geht es beim behaupteten Nötigungsnotstand meist um die Glaubhaftigkeit der Einlassung.

Nötigungsnotstand im Aufbau: wo du ihn im Gutachten prüfst

Im Gutachten begegnet dir der Nötigungsnotstand zweimal. Zuerst in der Rechtswidrigkeit beim rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB, dort bei der Angemessenheit. Scheitert die Rechtfertigung, folgt in der Schuld der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB. Den Streit führst du nur an einer Stelle, und zwar bei § 34 StGB.

Die folgende Tabelle zeigt, wo die einzelnen Punkte im Prüfungsaufbau im Strafrecht stehen.

StufePrüfungspunktBeim Nötigungsnotstand
TatbestandHandlung des Genötigtenvis absoluta ausschließen
Rechtswidrigkeit§ 34 S. 1 StGBNotstandslage, Erforderlichkeit, Abwägung meist unproblematisch
Rechtswidrigkeit§ 34 S. 2 StGBAngemessenheit: hier der Streit
Schuld§ 35 Abs. 1 S. 1 StGBLeben, Leib, Freiheit; Täter oder nahestehende Person
Schuld§ 35 Abs. 1 S. 2 StGBZumutbarkeit der Gefahrhinnahme
Schuld§ 35 Abs. 2 StGBIrrtum über die Nötigungslage

§ 34 StGB: Abwägung und Angemessenheit

Die Notstandslage ist im Grundfall schnell bejaht. Die Drohung mit dem Tod begründet eine gegenwärtige Gefahr für das Leben des B. Auch die Erforderlichkeit bereitet selten Probleme, wenn B weder fliehen noch rechtzeitig die Polizei rufen kann. Bei der Interessenabwägung überwiegt das Leben des B die körperliche Unversehrtheit des C wesentlich. Die Einzelheiten der Prüfung findest du auf der Wissensseite zum rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB.

Der Streit gehört deshalb zur Angemessenheit nach § 34 S. 2 StGB. Dort fragst du, ob die Rechtsordnung die Tat trotz überwiegenden Interesses billigen kann. Alternativ lässt sich das Problem schon in der Interessenabwägung unterbringen, indem du das Eingriffsgut höher gewichtest, weil der Genötigte dem Unrecht dient. Beide Wege führen zum selben Ergebnis. Wichtig ist nur, dass du dich für einen entscheidest und den Streit nicht zweimal ausbreitest.

§ 35 StGB: Entschuldigung bei Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit

Verneinst du mit der herrschenden Ansicht die Rechtfertigung, prüfst du in der Schuld § 35 Abs. 1 StGB. Die Drohung muss eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit begründen, und zwar des Genötigten selbst, eines Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person. Eine Güterabwägung wie bei § 34 StGB findet nicht statt. Unzumutbar muss die Hinnahme der Gefahr aber sein. Das vollständige Schema mit allen Merkmalen steht im Beitrag zum entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB.

Subjektiv muss B zur Abwendung der Gefahr handeln. Dieser Gefahrabwendungswille fehlt, wenn B die Drohung nur als willkommenen Vorwand nimmt, um C ohnehin zu verprügeln. Dann ist er nach § 35 StGB nicht entschuldigt.

Formulierungsbeispiel für den Streitentscheid

So kannst du den Streit bei § 34 S. 2 StGB im Gutachtenstil entscheiden:

„Fraglich ist, ob die Tat ein angemessenes Mittel zur Abwendung einer Gefahr ist, die A dem B gezielt geschaffen hat, um ihn zur Tat gegen C zu zwingen. Nach einer Ansicht ist die Lage des Genötigten mit jeder anderen Notstandslage vergleichbar, sodass er sich auf § 34 StGB berufen kann. Dagegen spricht, dass C dann gegen den Schlag des B keine Notwehr üben dürfte, obwohl er am Konflikt unbeteiligt ist. B stellt sich, wenn auch gezwungen, auf die Seite des Unrechts. Die Tat ist daher kein angemessenes Mittel. B ist nicht gerechtfertigt; in Betracht kommt aber eine Entschuldigung nach § 35 StGB.“

Folgen für Opfer, Nötiger und Teilnehmer

Nach herrschender Ansicht bleibt die Tat des Genötigten rechtswidrig. Das Opfer darf sich deshalb in Notwehr wehren. Teilnehmer an der Tat bleiben strafbar, und der Nötiger haftet als mittelbarer Täter für die abgenötigte Tat. Folgt man der Rechtfertigungslösung, entfallen Notwehr und Teilnahme.

Die Tabelle stellt die Folgen beider Lösungen nebeneinander. Die vermittelnde Ansicht folgt bei geringfügigen Eingriffen der mittleren, sonst der rechten Spalte.

FrageRechtfertigungEntschuldigung
Tat des Brechtmäßigrechtswidrig, aber entschuldigt
Notwehr des Causgeschlossenmöglich, bei erkennbarem Zwang eingeschränkt
Gehilfe Dstraflosstrafbar, §§ 27, 29 StGB
Nötiger Amittelbarer Tätermittelbarer Täter
Irrtum des BErlaubnistatbestandsirrtum§ 35 Abs. 2 StGB

Notwehr des Opfers gegen den Genötigten

Als Opfer der abgenötigten Handlung darf sich C gegen B verteidigen, weil B ihn rechtswidrig angreift. Notwehr setzt einen rechtswidrigen Angriff voraus, auf die Schuld des Angreifers kommt es nicht an. Dass B nach § 35 StGB entschuldigt ist, lässt das Notwehrrecht des C also bestehen.

Erkennt C, dass B unter Zwang handelt, schränken die Grundsätze zur Notwehr gegen schuldlos Handelnde sein Recht ein. C muss dann ausweichen, wenn das gefahrlos möglich ist, und darf zu einer verletzenden Abwehr erst greifen, wenn bloße Schutzwehr nicht reicht. Einen erkennbar Genötigten niederzuschlagen, obwohl ein Schritt zur Seite genügt hätte, ist nicht mehr geboten.

Der Nötiger als mittelbarer Täter

A hat C nicht angefasst. Trotzdem ist er für die Körperverletzung verantwortlich, und zwar als mittelbarer Täter nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Seine Tatherrschaft folgt aus der Nötigungsherrschaft. Er setzt B so unter Druck, dass B nach § 35 StGB ohne Schuld handelt. Nach dem Verantwortungsprinzip ist der Vordermann dann nicht mehr voll verantwortlich, und die Tat ist dem Hintermann als eigene zuzurechnen. Daneben steht die Nötigung des B nach § 240 StGB.

Schwieriger wird es, wenn A unterhalb der Schwelle des § 35 StGB droht, etwa mit einem Schaden an Sachen. Dann handelt B voll verantwortlich. Für A liegt die Anstiftung nach § 26 StGB näher. Ob auch hier ein Täter hinter dem Täter möglich ist, wird diskutiert. Anerkannt hat der BGH diese Figur etwa im Katzenkönig-Fall, dort für einen Hintermann, der den Vordermann in einen vermeidbaren Verbotsirrtum versetzt hatte (BGH, Urt. v. 15.09.1988, 4 StR 352/88, BGHSt 35, 347).

Teilnehmer und § 29 StGB

Angenommen, D, ein Bekannter des A, hält C fest, damit B zuschlagen kann. Das ist Beihilfe nach § 27 StGB zur Körperverletzung des B. Für die Teilnahme genügt eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat. Die liegt nach herrschender Ansicht vor. Dass B ohne Schuld handelt, hilft D nicht, denn nach § 29 StGB wird jeder Beteiligte nach seiner eigenen Schuld bestraft.

Mit der Rechtfertigungslösung fehlt dagegen schon die rechtswidrige Haupttat, und D bliebe als Gehilfe straflos. Das ist ein weiterer Grund, warum der Streit in der Klausur nicht immer dahinstehen kann.

Grenzen: Sachwerte, Zumutbarkeit und Irrtum

Drohung nur gegen Eigentum oder Vermögen

Droht A damit, das Haus des B anzuzünden, falls B nicht den Gartenzaun des C beschädigt, hilft § 35 StGB nicht. Eigentum gehört nicht zu den geschützten Rechtsgütern dieser Vorschrift. Nach der strengen Entschuldigungslösung scheidet auch § 34 StGB aus, B wäre wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB strafbar. Das Ergebnis ist hart. B schützt ein weit höheres Gut und richtet nur geringen Schaden an. Die vermittelnde Ansicht rechtfertigt ihn deshalb nach § 34 StGB.

Verlangt A dagegen für die Schonung eines Sachwerts eine Körperverletzung an C, ist B nach allen Ansichten strafbar. Die körperliche Unversehrtheit des C überwiegt das Eigentum des B, und § 35 StGB ist nicht eröffnet.

Ähnlich liegt es, wenn A das Leben eines Fremden bedroht. § 35 StGB schützt nur den Täter, Angehörige und andere nahestehende Personen. Für solche Fälle bleibt allenfalls der übergesetzliche entschuldigende Notstand, dessen Reichweite umstritten ist.

Entscheidungsbaum: Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, geschützte Person und fehlende Hinnahmepflicht führen zur Entschuldigung nach § 35 Abs. 1 StGB
Abb. 5: Wann § 35 StGB den Genötigten nach herrschender Ansicht entschuldigt.

Zumutbarkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB

Auch bei einer Drohung gegen Leben oder Leib entfällt die Entschuldigung, wenn B die Gefahr hinzunehmen hatte. § 35 Abs. 1 S. 2 StGB beschreibt zwei Fälle: B hat die Gefahr selbst verursacht, oder er stand in einem besonderen Rechtsverhältnis. Den ersten Fall diskutiert man etwa, wenn sich B freiwillig einer kriminellen Gruppe angeschlossen hat und nun von deren Anführer zur Tat gezwungen wird. Zum zweiten gehören Berufe mit gesteigerter Gefahrtragungspflicht wie Polizeibeamte oder Soldaten.

Hatte B die Gefahr hinzunehmen, ist er strafbar. Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden, außer bei einem besonderen Rechtsverhältnis.

Irrtum über die Nötigungslage, § 35 Abs. 2 StGB

Hält B die Spielzeugpistole des A für echt, besteht die Gefahr nur in seiner Vorstellung. Nach der Entschuldigungslösung gilt § 35 Abs. 2 StGB: B ist nur entschuldigt, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte. Sonst wird er bestraft. Die Strafe ist aber nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Nach der Rechtfertigungslösung läge dagegen ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor. Auch hier wirkt sich der Streit also aus.

Schwarze Spielzeugpistole mit orangefarbener Mündungskappe liegt auf einem Holztisch
Abb. 6: Eine Spielzeugpistole begründet keine echte Gefahr, B kann sich aber über sie irren.

Klausurfall zum Nötigungsnotstand

Sachverhalt

A will seinem Nachbarn C einen Denkzettel verpassen, ohne selbst Hand anzulegen. Er passt B auf dem Parkplatz ab, hält ihm eine geladene Pistole vor und sagt: „Du schlägst C jetzt die Nase blutig, oder ich drücke ab.“ B sieht keinen Ausweg und schlägt C mit der Faust ins Gesicht. C erleidet einen Nasenbeinbruch. Als A ruft, das reiche noch nicht, holt B zu einem zweiten Schlag aus. C stößt ihn so heftig weg, dass B stürzt und sich das Handgelenk bricht. C stand mit dem Rücken an seinem Auto und konnte nicht ausweichen. Dass B bedroht wurde, bemerkte er nicht.

Lösungsskizze

Beginne mit B, dem Tatnächsten. Der Faustschlag erfüllt § 223 Abs. 1 StGB. B handelt vorsätzlich. In der Rechtswidrigkeit kommt § 34 StGB in Betracht. Die Drohung mit der geladenen Pistole ist eine gegenwärtige Gefahr für das Leben des B, anders als durch den Schlag war sie nicht abwendbar, und das Leben des B überwiegt die körperliche Unversehrtheit des C wesentlich. Fraglich ist die Angemessenheit.

Bei B allein hinge vom Streit nichts ab, denn entschuldigt wäre er jedenfalls. Weil es später aber auf die Notwehr des C ankommt, entscheidest du ihn schon hier: Mit der herrschenden Ansicht ist B nicht gerechtfertigt. Ein Nasenbeinbruch ist auch kein geringfügiger Eingriff, sodass die vermittelnde Ansicht zum selben Ergebnis kommt. In der Schuld ist B nach § 35 Abs. 1 S. 1 StGB entschuldigt. Eine Hinnahmepflicht nach Satz 2 ist nicht ersichtlich. B ist straflos.

Dann C. Der Stoß erfüllt § 223 Abs. 1 StGB gegenüber B. C kann aber nach § 32 StGB gerechtfertigt sein. Der zweite Schlag des B war ein gegenwärtiger Angriff. Rechtswidrig war er, weil B nur entschuldigt handelte. Mit der Rechtfertigungslösung hätte C hier keine Notwehrlage gehabt. Eine Einschränkung des Notwehrrechts scheidet aus, weil C den Zwang nicht erkannte und ohnehin nicht ausweichen konnte. Der Stoß war das mildeste verfügbare Mittel. C ist gerechtfertigt.

Ein Mann stößt mit beiden Händen einen auf ihn zukommenden Mann von sich weg, im Hintergrund ein Parkplatz
Abb. 7: C stößt B weg, um den zweiten Schlag abzuwehren.

Zuletzt A. Er hat die Körperverletzung an C nicht eigenhändig begangen, ist aber mittelbarer Täter nach §§ 223 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB: B handelte entschuldigt, und A beherrschte das Geschehen kraft Nötigungsherrschaft. Hinzu kommt die Nötigung des B nach § 240 Abs. 1 StGB.

Typische Fehler in der Klausur

  • Notwehr des B gegenüber C annehmen, obwohl C den B gar nicht angreift.
  • Den Streit seitenlang ausbreiten, obwohl das Ergebnis nicht davon abhängt.
  • § 35 StGB anwenden, obwohl der Nötiger nur mit Schaden an Sachen oder dem Leben eines Fremden droht.
  • Rechtfertigung und Entschuldigung in den Folgen gleichsetzen und dem Opfer die Notwehr versagen.
  • Beim Nötiger nur Anstiftung prüfen, obwohl der Genötigte entschuldigt ist und die Tatherrschaft beim Nötiger liegt.
  • vis absoluta und vis compulsiva verwechseln: Bei willensausschließender Gewalt fehlt schon die Handlung.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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  • Jurastudium
  • Examensvorbereitung
  • juristische Didaktik
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