Lea kauft für 900 Euro ein gebrauchtes Rennrad, weil sie fest damit rechnet, zum Wintersemester in Freiburg zu studieren und von dort Touren in den Schwarzwald zu fahren. Zwei Wochen später kommt die Absage der Uni. Sie bleibt in Berlin, und der Verkäufer will das Rennrad nicht zurücknehmen. Kann Lea den Kaufvertrag anfechten?
Ein Motivirrtum ist ein Irrtum im Beweggrund: Jemand erklärt genau das, was er erklären will, stellt sich aber einen Umstand falsch vor, der ihn zu dieser Erklärung veranlasst hat. Nach § 119 BGB berechtigt ein solcher Irrtum grundsätzlich nicht zur Anfechtung. Ausnahmen gibt es trotzdem, am deutlichsten beim Eigenschaftsirrtum, bei der arglistigen Täuschung nach § 123 BGB und im Testamentsrecht nach § 2078 BGB.
Der Motivirrtum begegnet dir in der Klausur, sobald du eine Anfechtung prüfst. Du musst ihn erkennen, um die Anfechtung begründet abzulehnen oder die Sondernorm zu finden, die ihn ausnahmsweise beachtlich macht.
Auf einen Blick:
- Beim Motivirrtum decken sich Wille und Erklärung. Der Fehler liegt davor, bei der Willensbildung.
- Grundsatz: keine Anfechtung, auch dann nicht, wenn der Vertragspartner das Motiv kannte.
- Im Vertragsrecht hilft vor allem eine Sondernorm: § 119 Abs. 2 BGB, § 123 BGB oder beim gemeinsamen Irrtum beider Parteien § 313 Abs. 2 BGB.
- Im Erbrecht ist der Motivirrtum des Erblassers nach § 2078 Abs. 2 BGB beachtlich, weil dort kein Vertragspartner geschützt werden muss.
- Im Strafrecht lässt ein bloßer Motivirrtum eine Einwilligung wirksam, und für den Täter ist der error in persona bei gleichwertigen Tatobjekten ein unbeachtlicher Motivirrtum.
Was ist ein Motivirrtum? Definition und Abgrenzung
Ein Motivirrtum liegt vor, wenn sich der Erklärende bei der Bildung seines Willens über einen Umstand irrt. Dieser Umstand hat ihn zur Erklärung bewogen, ist aber nicht ihr Inhalt geworden. Der Erklärende sagt, was er will, und er will, was er sagt. Falsch ist nur der Grund dahinter, auf dem die Entscheidung beruht. Deshalb heißt der Motivirrtum auch Irrtum im Beweggrund.
Motivirrtum Definition: Irrtum bei der Willensbildung
Jede Willenserklärung entsteht in drei Schritten. Zuerst bildet sich ein Motiv: Lea will in Freiburg Rad fahren. Daraus wird ein Geschäftswille: Sie will genau dieses Rad für 900 Euro kaufen. Am Ende steht die Erklärung, mit der sie diesen Willen nach außen trägt. Wie diese Bausteine zusammenhängen, zeigt der Beitrag zum Tatbestand der Willenserklärung.

§ 119 BGB greift nur in die beiden hinteren Schritte ein. Schlag die Norm kurz auf und achte darauf, wovon sie spricht:
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
§ 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums
Absatz 1 erfasst den Irrtum über den Inhalt der Erklärung und den Fehlgriff bei der Erklärungshandlung. Vom Beweggrund steht dort kein Wort. Daraus folgt der Grundsatz: Ein Irrtum im Motiv ist kein Anfechtungsgrund. Absatz 2 ist die Ausnahme, und zwar eine, die das Gesetz ausdrücklich als Fiktion formuliert („gilt als“). Übrigens erklärt diese Konstruktion, warum etwa Lorenz den Eigenschaftsirrtum als „ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum“ führt (Lorenz, Grundkurs BGB I, LMU München).
Die übrigen Anfechtungsgründe der §§ 119, 120 BGB im Detail findest du im Beitrag zum Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum und Eigenschaftsirrtum. Zum schnellen Nachschlagen der Irrtumsarten eignet sich außerdem die Wissensseite zu den Irrtümern als Anfechtungsgrund.
Motivirrtum, Inhaltsirrtum und Erklärungsirrtum im Vergleich
Die Abgrenzung gelingt über eine Kontrollfrage. Passen die gewählten Worte zu dem, was der Erklärende meinte? Dann liegt kein Erklärungs- und kein Inhaltsirrtum vor, und übrig bleibt allenfalls ein Motivirrtum. Die Tabelle stellt die vier Irrtümer nebeneinander:
| Irrtum | Fehler liegt bei | Beispiel | Anfechtbar? |
|---|---|---|---|
| Erklärungsirrtum | Erklärungshandlung | 59 statt 95 Euro vertippt | ja, § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB |
| Inhaltsirrtum | Bedeutung der Erklärung | „Gros“ für „groß“ gehalten | ja, § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB |
| Eigenschaftsirrtum | verkehrswesentliche Eigenschaft | Kette aus Stahl statt Silber | ja, § 119 Abs. 2 BGB |
| Motivirrtum | Willensbildung | Studienplatz, Geschenk, Kursanstieg | grundsätzlich nein |
Der Unterschied liegt also im Zeitpunkt. Erklärungs- und Inhaltsirrtum passieren beim Erklären selbst, der Motivirrtum schon bei der Entscheidung, überhaupt etwas zu erklären.
Rechtsfolgenirrtum als Motivirrtum
Auch der Irrtum über Rechtsfolgen gehört häufig hierher. Der BGH unterscheidet: Erzeugt das Rechtsgeschäft wesentlich andere Wirkungen als beabsichtigt, kann ein Inhaltsirrtum vorliegen. Treten dagegen nur zusätzliche oder mittelbare Rechtswirkungen kraft Gesetzes hinzu, ist das ein unbeachtlicher Motivirrtum (BGH, IV ZB 12/22, Rn. 15). Ein Beispiel: A verkauft seine vermietete Eigentumswohnung neun Jahre nach dem Kauf. An die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG denkt er nicht. Die Steuer ist eine gesetzliche Nebenfolge, der Kaufvertrag bleibt bestehen.
Warum der Motivirrtum unbeachtlich ist
Der Motivirrtum ist unbeachtlich, weil der Empfänger einer Erklärung die Beweggründe des Erklärenden weder kennt noch kontrollieren kann. Er darf sich auf das Erklärte verlassen. Das Risiko, dass sich die eigenen Pläne und Erwartungen nicht erfüllen, trägt jede Vertragspartei selbst. § 119 BGB schützt deshalb nur vor Fehlern beim Erklären.
Verkehrsschutz und Risikoverteilung
Stell dir vor, jede enttäuschte Erwartung würde zur Anfechtung berechtigen. Der Verkäufer des Rennrads müsste bei jedem Geschäft fürchten, dass ein Umzug oder ein Kurssturz den Vertrag nachträglich beseitigt. Kein Vertrag wäre mehr verlässlich. Der BGH hat das für die Erbschaftsausschlagung trocken formuliert: Die denkbaren Beweggründe, die zu einer solchen Erklärung veranlassen können, sind unüberschaubar (BGH, Beschluss vom 22.03.2023, IV ZB 12/22, Rn. 25).
Dahinter steht eine klare Risikoverteilung. Der Käufer trägt das Verwendungsrisiko, also die Gefahr, die Sache doch nicht wie geplant nutzen zu können. Der Verkäufer trägt umgekehrt das Risiko, dass er zu billig verkauft hat. Ich halte diese Grenze für überzeugend, weil sie beide Seiten gleich behandelt. Und selbst eine erfolgreiche Anfechtung kostet etwas: Der Anfechtende schuldet dem Vertragspartner nach § 122 BGB den Vertrauensschaden.
Offengelegte Motive werden nicht Vertragsinhalt
Was ist, wenn Lea dem Verkäufer beim Kauf erzählt hat, dass sie nach Freiburg zieht? Auch dann bleibt das Motiv ein Motiv. Es wird nicht dadurch zum Inhalt der Erklärung, dass der andere davon weiß (Lorenz, Skript Anfechtung von Willenserklärungen, LMU München). Ob ein Umstand Vertragsinhalt geworden ist, klärt die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB. Bloßes Erzählen reicht dafür nicht.

Lea hätte ihr Motiv absichern können. Eine aufschiebende Bedingung nach § 158 BGB („gilt nur bei Zulassung in Freiburg“) oder ein vertragliches Rücktrittsrecht hätten den Studienplatz zum Teil des Geschäfts gemacht. Eine bloße Erwartung ohne Niederschlag in der Erklärung ist dagegen keine Bedingung im Rechtssinne. Der BGH hat das für die Erbschaftsausschlagung ausdrücklich festgehalten (BGH, IV ZB 12/22, Rn. 11).
Motivirrtum Beispiel: sechs Fälle aus Klausur und Alltag
Typische Beispiele für einen Motivirrtum sind der Kauf für einen Zweck, der später wegfällt, das Geschenk, das nicht gefällt, und die Spekulation, die nicht aufgeht. In all diesen Fällen stimmt die Erklärung, nur die Erwartung dahinter war falsch. Zur Anfechtung führen solche Irrtümer erst, wenn eine Sondernorm greift, etwa § 119 Abs. 2 BGB.
Die Tabelle sortiert sechs Fälle. Fünf davon sind klassische Motivirrtümer, der letzte ist das Gegenbeispiel:
| Fall | Worüber geirrt? | Ergebnis |
|---|---|---|
| Lea kauft ein Rennrad für das Studium in Freiburg | Studienplatz | Motivirrtum, keine Anfechtung |
| B kauft seinem Freund ein Lehrbuch, das dieser schon hat | Wunsch des Beschenkten | Motivirrtum, keine Anfechtung |
| C bestellt eine Hochzeitstorte, die Hochzeit platzt | Verwendungszweck | Motivirrtum, keine Anfechtung |
| D bucht eine Reise, dann verhängt der Arbeitgeber eine Urlaubssperre | eigene Verfügbarkeit | Motivirrtum, keine Anfechtung |
| E nennt im Angebot eine verrechnete Endsumme | eigene Kalkulation | Motivirrtum, Grenze § 242 BGB |
| F verkauft ein Bild als Werk eines unbekannten Malers, es stammt von einem berühmten | Urheberschaft | Eigenschaftsirrtum, Anfechtung des Verkäufers nach § 119 Abs. 2 BGB |
Damit ist auch Leas Fall gelöst. Sie wollte genau dieses Rad zu genau diesem Preis kaufen, die abgegebene Erklärung ist fehlerfrei. Ihre irrige Annahme betraf allein den Studienort. Das ist ein unbeachtlicher Motivirrtum, der Kaufvertrag bleibt wirksam. Beim Buchgeschenk gilt dasselbe (das verwechseln übrigens auch Fortgeschrittene gern mit einem Irrtum über die Sache): Das Buch ist genau das Buch, das B kaufen wollte.

Beim Bild liegt es anders. Die Urheberschaft eines Gemäldes ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft, weil sie dem Bild dauerhaft anhaftet und seine Wertschätzung im Verkehr bestimmt (BGH, Urteil vom 08.06.1988, VIII ZR 135/87). Der Verkäufer kann deshalb anfechten; das Gewährleistungsrecht sperrt nur die Anfechtung des Käufers nach § 119 Abs. 2 BGB. Seiner Natur nach ist auch dieser Irrtum ein Motivirrtum. § 119 Abs. 2 BGB behandelt ihn aber wie einen Inhaltsirrtum. Den Preis selbst erfasst die Norm nicht. Kauft jemand ein Bild für 300 Euro, das nur 30 Euro wert ist, irrt er über den Wert. Der Wert ist keine Eigenschaft.
Beachtlicher Motivirrtum im BGB: die Ausnahmen
Ein Motivirrtum ist ausnahmsweise beachtlich, wenn das Gesetz ihn eigens erfasst. Im Vertragsrecht sind das drei Normen. § 119 Abs. 2 BGB erfasst den Eigenschaftsirrtum, § 123 BGB die arglistige Täuschung, § 313 Abs. 2 BGB den gemeinsamen Irrtum beider Parteien. Dazu kommen die Grenze des § 242 BGB beim Kalkulationsirrtum und die Zweckverfehlungskondiktion.

Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB als geregelter Motivirrtum
Die Vorstellung, eine Sache oder Person habe eine bestimmte Eigenschaft, gehört eigentlich zur Willensbildung. § 119 Abs. 2 BGB erklärt sie trotzdem zum Anfechtungsgrund, sofern die Eigenschaft im Verkehr als wesentlich angesehen wird. Nach herrschender Meinung ist die Norm deshalb eine eng begrenzte Ausnahme vom Grundsatz der Unbeachtlichkeit. Als verkehrswesentlich anzusehen sind dauerhaft wertbildende Faktoren, die der Sache unmittelbar anhaften: Material, Echtheit, Herkunft, bei Grundstücken die Bebaubarkeit.
Eine Gegenposition vertritt die Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum, die auf Werner Flume zurückgeht. Sie sieht in § 119 Abs. 2 BGB keinen Motivirrtum, sondern einen Irrtum über die Sollbeschaffenheit, die das Rechtsgeschäft voraussetzt. Beachtlich ist danach nur eine Eigenschaft, die ausdrücklich oder stillschweigend zum Inhalt des Geschäfts gemacht wurde. Ich folge der herrschenden Meinung. Der Wortlaut stellt auf die Verkehrsanschauung ab, nicht auf eine Vereinbarung. Für Eigenschaften, die einen Sachmangel begründen können, gilt ab Gefahrübergang ohnehin das Gewährleistungsrecht der §§ 434 ff. BGB. Es verdrängt die Anfechtung des Käufers nach § 119 Abs. 2 BGB, gleich ob die Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart war.
Arglistige Täuschung, § 123 BGB
Anders als § 119 BGB fragt § 123 BGB nicht, wo der Irrtum sitzt. Die Norm schützt die freie Willensentschließung. Die ist auch dann verletzt, wenn jemand ein falsches Motiv gezielt erzeugt. Ein Beispiel: Der Verkäufer einer Wohnung verspricht wahrheitswidrig, am Ende der Straße entstehe eine U-Bahn-Station. Der Käufer kauft deshalb. Er kann nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten. Sein Irrtum ist ein reiner Motivirrtum, aber der Täuschende verdient keinen Schutz. Die Frist beträgt ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung, längstens zehn Jahre ab Abgabe der Erklärung (§ 124 BGB).

Die Voraussetzungen im Einzelnen erklärt der Beitrag zur arglistigen Täuschung nach § 123 BGB. Die Definitionen stehen kompakt auf der Wissensseite zur arglistigen Täuschung als Anfechtungsgrund.
Kalkulationsirrtum und § 242 BGB
Der Kalkulationsirrtum ist ein praktisch wichtiger Unterfall des Motivirrtums: Der Erklärende verrechnet sich und nennt am Ende einen falschen Preis. Bleibt die Rechnung verdeckt, scheidet eine Anfechtung aus. Teile der Literatur wollen die Anfechtung analog § 119 Abs. 1 BGB zulassen, wenn der Empfänger den Fehler erkennt. Der BGH lässt sie selbst dann nicht zu (BGH, Urteil vom 07.07.1998, X ZR 17/97, BGHZ 139, 177). Als Korrektiv bleibt § 242 BGB. Wusste der Empfänger bei Vertragsschluss vom erheblichen Rechenfehler oder hat er sich dieser Kenntnis treuwidrig verschlossen? Dann kommt es auf die Folgen an. Ist die Durchführung für den Anbietenden schlechthin unzumutbar, darf der Empfänger nicht auf Erfüllung bestehen. Häufig hilft schon die Auslegung, wenn die Einzelposten richtig sind und nur die Summe falsch ist.
Beiderseitiger Motivirrtum: § 313 II BGB
Irren beide Parteien über denselben Umstand, ist die Lage eine andere. Dann fehlt die gemeinsame Grundlage des Vertrags. § 313 Abs. 2 BGB stellt es einer nachträglichen Veränderung gleich, wenn sich „wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind“, als falsch herausstellen. Rechtsfolge ist in erster Linie die Anpassung des Vertrags, erst danach Rücktritt oder Kündigung. Ein Beispiel: Arzt und Patient gehen beide davon aus, dass der Patient gesetzlich krankenversichert ist.
Wie eng der Anwendungsbereich ist, zeigt ein Fall zur Umsatzsteuer. Die Vorinstanz hatte den gemeinsamen Irrtum der Vertragsparteien über die Umsatzsteuerpflicht als typischen Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage angesehen. Der BGH lehnte eine Anpassung nach § 313 BGB ab und löste den Fall über die vorrangige ergänzende Vertragsauslegung (BGH, Urteil vom 20.02.2019, VIII ZR 189/18). Umstritten ist, ob § 313 BGB auch dann greift, wenn der gemeinsame Irrtum zugleich eine verkehrswesentliche Eigenschaft betrifft. Eine Ansicht bejaht das, weil es unbillig sei, dass derjenige die Ersatzpflicht aus § 122 BGB trägt, der zufällig zuerst anficht. Überzeugender finde ich den Vorrang der Anfechtung. Zufällig ist sie nämlich nicht. Anfechten wird die Partei, der die Rückabwicklung nützt. Die Einzelheiten zu Fallgruppen und Rechtsfolgen stehen im Beitrag zur Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB und auf der Wissensseite zur Störung der Geschäftsgrundlage.
Zweckverfehlungskondiktion, § 812 I 2 Alt. 2 BGB
Ein letzter Weg führt über das Bereicherungsrecht. Nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB lässt sich eine Leistung zurückfordern, wenn der mit ihr bezweckte Erfolg nicht eintritt. Ein einseitiger Motivirrtum reicht dafür nicht. Der Zweck muss Gegenstand einer Einigung der Beteiligten sein, der Empfänger muss die Erwartung also kennen und billigen. Klassisch ist die unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des Verlobten in Erwartung der Heirat, die dann ausbleibt. Wie die Leistungskondiktion im Grundfall aufgebaut ist, zeigt der Beitrag zum Herausgabeanspruch nach § 812 BGB.
Motivirrtum im Erbrecht: § 2078 II BGB
Im Erbrecht ist der Motivirrtum beachtlich. Nach § 2078 Abs. 2 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser zu ihr durch die irrige Annahme oder Erwartung eines Umstands bestimmt worden ist. Anders als bei § 119 BGB schuldet der Anfechtende keinen Schadensersatz (§ 2078 Abs. 3 BGB). Außerdem genügt jeder für die Verfügung ursächliche Irrtum im Beweggrund, auf eine Verkehrswesentlichkeit kommt es nicht an.
(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.
§ 2078 BGB Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
Vergleiche Absatz 1 mit § 119 Abs. 1 BGB. Die Worte „bei verständiger Würdigung des Falles“ fehlen. Der entscheidende Maßstab ist also allein dieser Erblasser, nicht ein vernünftiger Dritter.
Warum das Erbrecht den Motivirrtum zulässt
Die Gründe, die im Vertragsrecht gegen die Anfechtung sprechen, fallen im Testamentsrecht weg. Ein Testament ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Erklärung. Bei einer letztwilligen Verfügung gibt es keinen Vertragspartner, der auf die Erklärung vertraut und dafür etwas aufgegeben hat. Der Bedachte bekommt etwas geschenkt. Maßgeblich ist deshalb der wirkliche Wille des Erblassers, und dazu gehören auch seine Beweggründe. Folgerichtig schließt § 2078 Abs. 3 BGB den Schadensersatz nach § 122 BGB aus.
Ein Beispiel: Die Erblasserin E setzt ihren Neffen N zum Alleinerben ein, weil sie glaubt, ihre Tochter T habe den Kontakt endgültig abgebrochen. Tatsächlich hatte T ihr mehrfach geschrieben, die Briefe sind nie angekommen. Hätte E davon gewusst, hätte sie T bedacht. Das ist ein Motivirrtum, der nach § 2078 Abs. 2 BGB zur Anfechtung berechtigt.

Anfechten kann aber nicht E selbst. Sie braucht das auch nicht, denn ein Testament kann der Erblasser nach § 2253 BGB jederzeit widerrufen. Nach dem Erbfall ist nach § 2080 Abs. 1 BGB anfechtungsberechtigt, wem die Aufhebung der Verfügung unmittelbar zustattenkäme, hier T als gesetzliche Erbin. Die Erklärung geht bei einer Erbeinsetzung an das Nachlassgericht (§ 2081 BGB). Die Frist beträgt ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund und endet spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall (§ 2082 BGB). Fällt die Erbeinsetzung weg und regelt das Testament nichts anderes, greift die gesetzliche Erbfolge.
Beim Erbvertrag ist der Erblasser gebunden. Deshalb darf er dort nach § 2281 Abs. 1 BGB selbst anfechten, gestützt auf die §§ 2078, 2079 BGB. Die Jahresfrist des § 2283 BGB beginnt in den Fällen des § 2078 Abs. 2 BGB mit der Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Ein Rechtsirrtum verschiebt diesen Zeitpunkt nur, wenn der Erblasser deshalb eine anfechtungsbegründende Tatsache nicht kennt. Beurteilt er den Anfechtungstatbestand bloß rechtlich falsch, läuft die Frist trotzdem (BGH, Beschluss vom 09.03.2011, IV ZB 16/10).

Übergangener Pflichtteilsberechtigter, § 2079 BGB
Einen besonders häufigen Motivirrtum hat das Gesetz eigens geregelt. Nach § 2079 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat. Entweder wusste er bei Errichtung nichts von dessen Existenz, oder der Berechtigte ist erst danach geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden. Denk an das nichteheliche Kind, von dem der Erblasser nichts wusste, oder an die Ehefrau, die er erst nach dem Testament geheiratet hat.
Die Kausalität wird hier vermutet. Die Anfechtung ist nur ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Anfechten darf allein der übergangene Pflichtteilsberechtigte (§ 2080 Abs. 3 BGB).
Anfechtung der Ausschlagung: wieder § 119 BGB
Die Ausschlagung einer Erbschaft ist keine letztwillige Verfügung. Für sie gelten die allgemeinen Anfechtungsgründe der §§ 119 ff. BGB, die Sondernormen der §§ 1954 ff. BGB regeln nur Frist, Form und Wirkung (BGH, IV ZB 12/22, Rn. 14). Die Frist beträgt nach § 1954 Abs. 1 BGB sechs Wochen. Damit kehrt die strenge Linie des Vertragsrechts zurück, und § 2078 Abs. 2 BGB hilft nicht.
Der BGH hatte 2023 folgenden Fall zu entscheiden: Nach dem Tod des Vaters schlugen alle Abkömmlinge die Erbschaft aus. Der Sohn ging davon aus, seine Mutter werde dadurch Alleinerbin. Tatsächlich kamen neben ihr die Geschwister des Vaters als Erben zweiter Ordnung zum Zug. Der Sohn focht seine Ausschlagung an und scheiterte. Welche Person an die Stelle des Ausschlagenden tritt, ergibt sich nach Ansicht des BGH erst aus den Regeln der Erbfolge und ist damit nur eine mittelbare Rechtsfolge. Der Irrtum darüber ist ein Motivirrtum, der nicht zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB berechtigt (BGH, IV ZB 12/22, Rn. 18). Damit hat der BGH einen Streit zwischen den Oberlandesgerichten entschieden. Das OLG Düsseldorf etwa hatte die Anfechtung noch zugelassen (Rn. 17). Das historische Leitbild stützt die strenge Linie. Nach den Motiven zum BGB sollte der Irrtum des Ausschlagenden, der sich immer nur als Irrtum in den Motiven darstelle, keinen besonderen Einfluss haben (Mugdan, Materialien zum BGB, Band V, S. 272, zitiert in BGH, IV ZB 12/22, Rn. 26).
Anders liegt es beim Pflichtteil. Ein Erbe, dessen Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist, nimmt die Erbschaft an, auch durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist. Er weiß nicht, dass er damit sein Wahlrecht zugunsten des Pflichtteils nach § 2306 Abs. 1 BGB verliert. Dieser Verlust ist eine zwingende Folge der Annahme. Der Irrtum darüber ist deshalb ein Inhaltsirrtum, der zur Anfechtung berechtigen kann (BGH, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 387/15; zur Abgrenzung BGH, IV ZB 12/22, Rn. 27 f.).
Wie die Erbenstellung am Ende nachgewiesen wird, erklärt der Beitrag zum Erbschein nach § 2353 BGB.
Motivirrtum im Strafrecht
Im Strafrecht markiert der Begriff Motivirrtum ebenfalls, was rechtlich nicht zählt. Er begegnet dir an vier Stellen. Es geht um die Einwilligung des Opfers, den Identitätsirrtum des Täters, den Vermögensschaden beim Betrug und die Freiverantwortlichkeit eines Opfers. Die Leitfrage ist immer dieselbe: Betrifft der Irrtum das, worauf es rechtlich ankommt, oder nur den Grund dahinter?
Einwilligung und rechtsgutsbezogener Irrtum
Eine rechtfertigende Einwilligung muss frei von Willensmängeln sein, und zwar von solchen, die sich auf das betroffene Rechtsgut beziehen: auf Art, Umfang und Gefährlichkeit des Eingriffs. Ein bloßer Motivirrtum lässt die Einwilligung wirksam. B verspricht A 500 Euro dafür, dass er ihr altes Fahrrad zerstören darf, und zahlt danach nicht. Die Einwilligung der A in die Sachbeschädigung bleibt wirksam. Getäuscht wurde sie nur über die Gegenleistung. Dass ihr Eigentum zerstört wird, wusste sie.
Diese Unterscheidung zwischen rechtsgutsbezogenem Irrtum und Motivirrtum ist in der Lehre verbreitet (Nachweise bei strafrecht-online.org, Problemfeld Einwilligung aufgrund täuschungsbedingten Irrtums). Die Rechtsprechung stellt allgemeiner auf eine von Willensmängeln freie Einwilligung ab. Beim ärztlichen Heileingriff muss der Arzt auch über den Anlass der Behandlung aufklären. Verschweigt er den wahren Grund einer Operation, ist die Einwilligung unwirksam (BGH, Urteil vom 20.01.2004, 1 StR 319/03). Dem Arzt bleibt dann unter Umständen die hypothetische Einwilligung. Die Prüfungspunkte der Einwilligung stehen auf der Wissensseite zur Einwilligung im Strafrecht. Die Sittenwidrigkeitsgrenze bei Körperverletzungen regelt § 228 StGB.
Error in persona als Motivirrtum des Täters
Der Täter schießt im Dunkeln auf einen Mann, den er für seinen Rivalen R hält. Er trifft genau den Mann, auf den er gezielt hat, doch das ist O. Nach § 16 Abs. 1 StGB entfällt der Vorsatz nur, wenn der Täter einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Der Tatbestand des Totschlags verlangt aber nur, dass ein Mensch getötet wird, und das wusste der Täter. Die Identität des Opfers ist kein Tatumstand. Die Fehlvorstellung darüber, wen er vor sich hat, bleibt deshalb ein unbeachtlicher Motivirrtum, solange die Objekte tatbestandlich gleichwertig sind.
Anders ist es, wenn die Objekte ungleichwertig sind, etwa wenn der Täter einen Menschen für einen Hund hält. Diese Fälle, die Abgrenzung zur aberratio ictus und die Folgen für Anstifter erklärt der Beitrag zum error in persona vel objecto.
Motivirrtum beim Betrug und Zweckverfehlungslehre
Beim Betrug stellt sich die Frage beim Vermögensschaden. Bekommt der Getäuschte eine gleichwertige Gegenleistung und ärgert sich nur, weil er sich etwas anderes davon versprochen hatte, fehlt der Schaden. Anders ist es nur, wenn die Gegenleistung für ihn ausnahmsweise unbrauchbar ist (persönlicher Schadenseinschlag). Die enttäuschte Erwartung an eine gleichwertige Gegenleistung ist ein bloßer Motivirrtum und begründet keinen Schaden. § 263 StGB schützt das Vermögen, nicht die Freiheit, darüber nach Belieben zu verfügen.
Bei einseitigen Leistungen wie Spenden oder Beiträgen an gemeinnützige Organisationen hilft dieser Ansatz nicht weiter. Dort gibt der Spender bewusst Vermögen ohne Gegenleistung weg. Die Rechtsprechung nimmt hier einen Schaden an, wenn der soziale Zweck der Zahlung verfehlt wird (Zweckverfehlungslehre, BGH, Urteil vom 10.11.1994, 4 StR 331/94, NJW 1995, 539; dort im Ergebnis verneint). Die Grenze zum bloßen Motivirrtum verläuft also dort, wo der Zweck die Leistung selbst ausmacht. Den Aufbau des Tatbestands zeigt die Wissensseite zum Betrug nach § 263 StGB.
Sirius-Fall: Irrtum über den Handlungssinn
Im Sirius-Fall hatte der Täter einer Frau eingeredet, er stamme vom Stern Sirius. Durch den Tod ihres Körpers könne sie in einem neuen Körper weiterleben. Die Frau schloss eine Lebensversicherung zu seinen Gunsten ab und versuchte, sich in der Badewanne mit einem Föhn zu töten. Der BGH bestätigte die Verurteilung des Täters durch das Landgericht wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft (BGH, Urteil vom 05.07.1983, 1 StR 168/83, BGHSt 32, 38).
Der Grund: Die Frau wusste nicht, dass sie mit ihrer Handlung ihr Leben beendet. Sie glaubte, in einem neuen Körper weiterzuleben, und irrte damit über den Sinn ihrer Handlung selbst. Das ist mehr als ein Motivirrtum, und es gab dem Täter die Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens. Irrt ein Opfer dagegen nur über den Grund, aus dem es sterben will, liegt ein Motivirrtum vor, dessen Bedeutung für die Freiverantwortlichkeit umstritten ist. Die ganze Lösung mit Streitstand steht im Beitrag zum Sirius-Fall.
Motivirrtum in der Klausur: Prüfung und typische Fehler
In der Zivilrechtsklausur prüfst du den Motivirrtum beim Anfechtungsgrund, also bei der Prüfung von § 142 Abs. 1 BGB. Du stellst fest, dass Wille und Erklärung übereinstimmen, lehnst § 119 Abs. 1 BGB ab und prüfst dann die Sondernormen. Scheitert die Anfechtung, bleibt der Vertrag wirksam. Dann fragst du nach § 313 BGB, einer Bedingung oder § 812 BGB.
Wo der Motivirrtum im Gutachten steht
Das Prüfungsschema der Anfechtung hat drei Stufen: Anfechtungserklärung nach § 143 BGB, Anfechtungsgrund, Anfechtungsfrist. Der Motivirrtum gehört in die zweite Stufe. Dort reicht meist ein kurzer Ausschluss im Gutachtenstil. Ein Formulierungsvorschlag für Leas Fall:
„L wollte eine Erklärung genau dieses Inhalts abgeben. Ihre Fehlvorstellung betraf allein den Beweggrund für den Kauf, den erwarteten Studienort. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB. Der Studienort ist auch keine Eigenschaft der Kaufsache im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB.“
Wie du Obersatz, Definition und Subsumtion dabei verbindest, erklärt der Beitrag Gutachtenstil vom Obersatz zur Subsumtion. Das vollständige Schema mit Erklärung, Grund und Frist steht im Beitrag zur Anfechtung nach §§ 142 ff. BGB, das Wichtigste in Kürze auf der Wissensseite zur Anfechtung nach § 142 BGB.
Im Erbrecht prüfst du § 2078 BGB meist inzident, etwa im Erbscheinsverfahren bei der Frage, wer Erbe geworden ist. Im Strafrecht steht der Motivirrtum bei der Einwilligung in der Rechtswidrigkeit, beim error in persona im subjektiven Tatbestand.
Typische Fehler
- Das Motiv wird für den Inhalt der Erklärung gehalten, nur weil der Vertragspartner es kannte.
- Der großzügige Maßstab des § 2078 Abs. 2 BGB wird ins Vertragsrecht übertragen.
- § 313 BGB wird auf eine Erwartung gestützt, die nur eine Partei hatte und die der anderen weder bekannt noch erkennbar war.
- Die Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung wird nach § 2078 BGB statt nach §§ 119 ff. BGB geprüft.
- Eine Einwilligung wird für unwirksam erklärt, obwohl nach der verbreiteten Lehre ein Irrtum über die Gegenleistung sie wirksam lässt.
Fazit zum Motivirrtum
Im Vertragsrecht lehnst du den Motivirrtum als Anfechtungsgrund fast immer ab, im Erbrecht wendest du ihn über § 2078 Abs. 2 BGB an. Den Unterschied erklärt der Vertrauensschutz: Wo ein Vertragspartner auf die Erklärung baut, trägt jeder das Risiko seiner eigenen Beweggründe selbst. Beim Testament vertraut niemand schutzwürdig. Maßgeblich ist dort der wirkliche Wille des Erblassers, einschließlich seiner Motive. Mit dieser Linie im Kopf ordnest du auch die Ausnahmen des § 119 Abs. 2 BGB, des § 123 BGB und des § 313 Abs. 2 BGB sicher ein.
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- BGB AT im Überblick: Wo die Anfechtung im Allgemeinen Teil steht und welche Themen sie umgeben.
- Dissens beim Vertragsschluss: Was gilt, wenn sich die Parteien gar nicht erst geeinigt haben, statt sich nur zu irren.
- Verbotsirrtum nach § 17 StGB: Der strafrechtliche Irrtum über das Unrecht der Tat im Vergleich zum Motivirrtum.
- Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB: Welche Fehlvorstellungen den Vorsatz tatsächlich ausschließen.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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