Am Abend des 11. September 1858 legt sich ein Arbeiter namens Rose an einen Feldweg zwischen Lieskau und Schiepzig bei Halle. Er soll den Zimmermann Schliebe erschießen, der Holzhändler Rosahl hat ihm dafür eine Belohnung versprochen. In der Dämmerung kommt ein Mann des Weges, Rose hält ihn für Schliebe und schießt. Getötet hat er den 17-jährigen Gymnasiasten Ernst Heinrich Harnisch.
Der Rose-Rosahl-Fall ist die Leitentscheidung zum error in persona vel objecto bei der Anstiftung. Verwechselt der Haupttäter sein Opfer, bleibt sein Irrtum unbeachtlich: Er wollte einen Menschen töten, und er hat einen Menschen getötet. § 16 StGB greift nicht. Ob derselbe Irrtum auch den Anstifter unberührt lässt, ist bis heute umstritten.
Für die Klausur ist das der Standardfall des Teilnahmerechts. Vier vertretbare Lösungswege stehen zur Wahl, und am Ende muss ein Ergebnis in Paragraphen stehen. Den Streit entscheidest du in drei Sätzen, wenn du die Argumente kennst.
Auf einen Blick:
- Der error in persona vel objecto ist beim unmittelbar handelnden Täter unbeachtlich, solange das verwechselte Objekt tatbestandlich gleichwertig ist.
- Für den Anstifter ist die Wirkung umstritten. Die Rechtsprechung hält den Irrtum für unbeachtlich, soweit die Verwechslung nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar war.
- Ein großer Teil der Literatur behandelt die Lage aus Sicht des Anstifters wie eine aberratio ictus: versuchte Anstiftung gem. § 30 Abs. 1 StGB plus fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB.
- Das stärkste Gegenargument gegen die Unbeachtlichkeit ist das Blutbad-Argument, das auf Karl Binding zurückgeht.
- Der Bundesgerichtshof hat die Linie des Obertribunals im Hoferbenfall bestätigt, BGHSt 37, 214.
- Prüfungsreihenfolge in der Klausur: erst der Haupttäter, dann der Hintermann, und der Streit fällt beim Anstiftervorsatz.
Tipp
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Rose-Rosahl-Fall, Preußisches Obertribunal 1859: Sachverhalt, Entscheidung, Bedeutung
Der Fall ist über 160 Jahre alt und wird im Allgemeinen Teil bis heute durchgenommen. Das liegt am Zuschnitt. Der Sachverhalt ist in vier Sätzen erzählt, und trotzdem hängt an ihm eine Frage, die bis heute nicht abschließend geklärt ist.
Der Sachverhalt vom 11. September 1858
Rosahl, ein Holzhändler aus Schiepzig, wollte den Zimmermann Schliebe aus dem Weg haben. Er versprach dem Arbeiter Rose eine Belohnung, wenn dieser Schliebe erschieße. Rose legte sich gegen 20 Uhr an den Weg zwischen Lieskau und Schiepzig, wartete und schoss auf eine Gestalt, die er für Schliebe hielt. Der Getötete war Ernst Heinrich Harnisch, ein 17-jähriger Gymnasiast und Kantorssohn, der zufällig dort entlangging. Rose tötete ihn durch eine Schrotladung und anschließende Schläge mit dem Gewehrkolben.
Zwei Dinge sind am Sachverhalt klausurrelevant. Erstens die Dunkelheit: Sie macht die Verwechslung erklärbar und ist damit später das Einfallstor für das Vorhersehbarkeits-Argument. Zweitens der Hinterhalt: Rose lauerte einem Ahnungslosen auf, das Gericht sah darin einen Mord. Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers sind bis heute die Bausteine der Heimtücke. Prüfst du die Mordmerkmale des § 211 StGB sauber, landest du hier schnell beim objektiven Tatbestand.

Das Urteil vom 5. Mai 1859, GA 7, 322
Der Schwurgerichtshof Halle verurteilte am 19. Februar 1859 beide zum Tode: Rose wegen Mordes an Harnisch, Rosahl wegen Anstiftung dazu. Die Nichtigkeitsbeschwerde verwarf das Preußische Obertribunal mit Urteil vom 5. Mai 1859, abgedruckt in Goltdammer's Archiv für Strafrecht Band 7, Seite 322.
Die Begründung lief über zwei Schritte. Für Rose behandelte das Gericht die Verwechslung als unbeachtlichen Motivirrtum: Sein Vorsatz war auf die Tötung eines Menschen gerichtet. Ein Mensch ist gestorben. Für Rosahl kam das Gericht zu demselben Ergebnis, weil er die Ausführung in fremde Hände gelegt hatte. Die Verwechslung durch die Gedankentätigkeit des Täters sei kein Exzess, sondern eine Ungeschicklichkeit der Ausführung. Anstiftung und Erfolg blieben nach dieser Lesart durch einen Kausalzusammenhang verbunden. Gegolten hat dabei preußisches Recht, das Reichsstrafgesetzbuch kam erst 1871.
Vollstreckt wurde das Todesurteil nie. Am 5. Februar 1860 begnadigte der Prinzregent, der spätere Wilhelm I., beide zu lebenslanger Zuchthausstrafe. An der Stelle der Tat bei Lieskau steht heute ein Gedenkstein, der Blutstein.

Warum der Fall Rose-Rosahl bis heute in Jura-Klausuren steht
Die Entscheidung des Preußischen Obertribunals wirkt bis heute nach. Der Fall trifft den Punkt, an dem die Akzessorietät der Teilnahme aufhört, eine bequeme Antwort zu geben. Die Anstiftung leitet ihr Unrecht von einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat ab, mehr verlangt die limitierte Akzessorietät nicht. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jeder Irrtum des Haupttäters auch für den Anstifter unbeachtlich ist. Der Anstifter braucht einen eigenen, doppelten Vorsatz. Dort setzt die Kritik an.
Lehrreich ist der Fall noch aus einem zweiten Grund. Er stellt zwei Irrtumsfiguren gegeneinander, die Studierende im ersten Anlauf selten sauber trennen. Die eine betrifft die Identität des Objekts, die andere den Weg des Angriffs. Ohne diese Trennung lässt sich der Streit beim Anstifter nicht führen.
Der Irrtum über die Identität des Opfers und die Abgrenzung zur aberratio ictus
Der error in persona vel objecto ist der Irrtum über die Identität des Tatobjekts. Der Täter trifft das Objekt, das er anvisiert hat. Er hält es nur für ein anderes. Bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit bleibt dieser Irrtum unbeachtlich, der Vorsatz nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB entfällt nicht. Rose zielte auf die Gestalt, die er getroffen hat. Harnisch war ein Mensch wie Schliebe.
Die aberratio ictus ist das Fehlgehen der Tat. Der Täter visiert ein Objekt an und trifft ein anderes, weil der Angriff seinen Weg verfehlt. Er hat sich über nichts geirrt, sein Angriff ist danebengegangen. Diese Unterscheidung klingt akademisch und entscheidet doch über Versuch, Vollendung und Fahrlässigkeit.
| Merkmal | Error in persona vel objecto | Aberratio ictus |
|---|---|---|
| Fehler | Identität des anvisierten Objekts | Verlauf des Angriffs |
| Getroffen | das anvisierte Objekt | ein anderes als das anvisierte |
| Beispiel | Rose erschießt Harnisch statt Schliebe | Der Schuss auf A trifft den danebenstehenden B |
| Gleichwertige Objekte | unbeachtlich, Vollendung | h. M.: Versuch am Ziel plus Fahrlässigkeit |
| Ungleichwertige Objekte | beachtlich, § 16 Abs. 1 S. 1 StGB | beachtlich, § 16 Abs. 1 S. 1 StGB |
Der Irrtum des unmittelbar handelnden Täters
Für den Täter selbst ist die Lage seit dem Obertribunal unstreitig. Sein Vorsatz muss sich nach § 212 StGB auf die Tötung eines Menschen richten, nicht auf einen bestimmten Namen. Die Identität des Opfers gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestand. Die Verwechslung ist ein bloßer Motivirrtum. Rose hat sich wegen Mordes strafbar gemacht.
Wichtig ist die Blickrichtung. Geprüft wird, ob der Täter sein Angriffsobjekt individualisiert und getroffen hat, nicht ob er den richtigen Namen im Kopf hatte. Eine vertiefte Darstellung der Figur samt Definition findest du auf der Wissensseite zum error in persona vel objecto.
Aberratio ictus: Wenn die Tat fehlgeht
Bei der aberratio ictus folgt die herrschende Konkretisierungstheorie einem anderen Weg. Der Täter hat seinen Vorsatz auf ein bestimmtes Objekt konkretisiert, getroffen wurde ein anderes. Hinsichtlich des Angriffsobjekts bleibt der Versuch, hinsichtlich des Verletzungsobjekts allenfalls Fahrlässigkeit. Die Gegenansicht, die Gleichwertigkeitstheorie, hält den Fehlschlag bei gleichwertigen Objekten für unbeachtlich und kommt zur Vollendung.
Ich halte die Konkretisierungstheorie für vorzugswürdig. Der Vorsatz richtet sich immer auf ein bestimmtes Objekt, nie auf eine Gattung. Die Gegenansicht muss erklären, warum ein Schütze für einen Treffer haftet, den er gerade verhindern wollte. Die Einzelheiten zu beiden Figuren stehen im Artikel zum Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB, dort auch mit der Wissensseite zur aberratio ictus.

Gleichwertige und ungleichwertige Tatobjekte
Unbeachtlich ist der error in persona nur bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit. Mensch und Mensch sind gleichwertig, Mensch und Sache nicht. Schießt jemand auf einen vermeintlichen Menschen und trifft einen Hund, fehlt der Vorsatz zur Tötung eines Menschen. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB schlägt durch. Übrig bleiben ein versuchter Totschlag und gegebenenfalls eine fahrlässige Sachbeschädigung, die das StGB allerdings nicht kennt.
Schlag an dieser Stelle kurz § 16 StGB auf. Der Wortlaut ist kürzer, als die Dogmatik vermuten lässt:
§ 16 Abs. 1 StGB, Irrtum über Tatumstände
„Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.“
Tipp
Irrtumsfiguren verwechselt man vor allem dann, wenn man sie nur gelesen und nie am Fall abgerufen hat. Die Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem fragen error in persona und aberratio ictus genau an der Stelle ab, an der sie in der Klausur auseinandergehen.
Error in persona des Haupttäters: Was folgt daraus für den Anstifter?
Wie ist der Anstifter zu bestrafen, wenn der Haupttäter das Opfer verwechselt? Die Rechtsprechung lässt den Irrtum unbeachtet, solange die Verwechslung nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar war. Ein großer Teil der Literatur behandelt die Lage aus Sicht des Anstifters wie eine aberratio ictus und kommt zu versuchter Anstiftung plus fahrlässiger Tötung. Der Streit entscheidet sich beim Vorsatz des Anstifters, genauer beim Vorsatz hinsichtlich der Haupttat.
Der Anstifter braucht nach § 26 StGB einen doppelten Anstiftervorsatz: einen Vorsatz bezüglich seines eigenen Bestimmens und einen bezüglich der Haupttat. Die Voraussetzungen im Einzelnen stehen im Artikel zur Anstiftung nach § 26 StGB. Hier geht es nur um die eine Teilfrage: Wie konkret muss sein Vorsatz das Opfer erfassen?
| Ansicht | Kerngedanke | Ergebnis für Rosahl |
|---|---|---|
| Unbeachtlichkeitslehre | Der Anstiftervorsatz richtet sich auf den Menschen, den der Haupttäter für das Zielobjekt hält | Anstiftung zum vollendeten Mord |
| Vorhersehbarkeitslösung (Rspr.) | Unbeachtlich, solange die Verwechslung innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt | Anstiftung zum vollendeten Mord |
| Determinierungslösung | Beachtlich, wenn der Irrtum durch die Vorgaben des Anstifters nicht angelegt war | je nach Vorgabe |
| Aberratio-ictus-Lösung | Aus Sicht des Anstifters ist der Angriff fehlgegangen | versuchte Anstiftung, § 30 Abs. 1 StGB, plus § 222 StGB |
Unbeachtlichkeitslehre: Der Vorsatz des Anstifters bleibt unberührt
Nach der Unbeachtlichkeitslehre trifft den Anstifter der Irrtum gar nicht. Sein Vorsatz richte sich auf denjenigen Menschen, den der Angestiftete für das Tatzielsubjekt halten werde. Mit der Auswahl gibt der Anstifter auch die Entscheidung über das Opfer ab. Vertreten wird das unter anderem von Welzel und Puppe. Ergebnis wäre eine vollendete Anstiftung zum Mord.
Das zweite Standbein dieser Ansicht ist die Akzessorietät. Der Irrtum ist für den Haupttäter unbeachtlich. Die Teilnahme leitet ihr Unrecht von dessen Tat ab. Also müsse er auch für den Teilnehmer unbeachtlich sein. Dagegen lässt sich einwenden, dass diese Begründung die eigentliche Frage überspringt. Die Akzessorietät betrifft die Haupttat, nicht den Vorsatz des Anstifters. Der ist ein eigener Prüfungspunkt.
Schwächer wird die Ansicht dort, wo sie einen Gattungsvorsatz behaupten muss. Vorsatz meint immer die Vorstellung von einem bestimmten Objekt. „Irgendeinen Menschen“ kann sich niemand vorstellen. Davon lebt die Kritik.
Vorhersehbarkeitslösung: die Linie der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung geht einen Mittelweg und fragt, ob in der Verwechslung eine wesentliche Abweichung vom Vorsatz des Anstifters liegt. Unbeachtlich sei sie, solange sie sich in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält. Das ist die Linie, die das Obertribunal angelegt und der Bundesgerichtshof im Hoferbenfall ausgeschrieben hat.
Für die Klausur ist das die bequemste Ansicht, weil sie am Sachverhalt entlang argumentiert. Dämmerung, Hinterhalt, ähnliche Statur, keine sichere Erkennungsmöglichkeit: Jeder dieser Umstände spricht für Vorhersehbarkeit. Gab der Anstifter dagegen ein Lichtbild und eine genaue Beschreibung mit und schloss er eine Verwechslung ausdrücklich aus, lässt sich das Gegenteil vertreten.
Kritisiert wird die Lösung mit einem dogmatischen Argument, das du kennen solltest: Vorhersehbarkeit ist ein objektives Kriterium und damit der Maßstab der Fahrlässigkeit. Für die subjektive Zurechnung eines Vorsatzdelikts leistet sie eigentlich nichts. Vertrittst du die Rechtsprechung, erwähne diesen Einwand wenigstens.
Aberratio-ictus-Lösung und das Blutbad-Argument
Die Gegenposition, vertreten unter anderem von Roxin, Herzberg und Bemmann, behandelt den error in persona des Haupttäters aus Sicht des Anstifters wie eine aberratio ictus. Begründung: Der Anstifter selbst hat sich über nichts geirrt. Sein Plan zielte auf Schliebe, getroffen wurde Harnisch, das Geschehen ist ihm aus der Hand gelaufen wie ein fehlgehender Schuss.
Daraus folgen zwei Konsequenzen. Hinsichtlich des Verletzungsobjekts bleibt eine fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB. Hinsichtlich des Angriffsobjekts bleibt eine versuchte Anstiftung gem. § 30 Abs. 1 StGB, die nur bei Verbrechen strafbar ist. Mord ist ein Verbrechen, dieser Weg ist hier also gangbar. Bei einem Vergehen als geplanter Haupttat bliebe der Anstifter insoweit straflos. Wie § 30 StGB aufgebaut wird, steht im Artikel zum Versuch der Beteiligung nach § 30 StGB, die Einordnung als Verbrechen im Artikel zu § 12 StGB.
Das stärkste Argument dieser Ansicht ist das Blutbad-Argument, das auf Karl Binding zurückgeht. Denk den Fall weiter: Rose bemerkt seinen Irrtum, lädt nach und erschießt anschließend auch noch Schliebe. Nach der Unbeachtlichkeitslehre wäre Rosahl dann Anstifter zu beiden Tötungen, obwohl sein Vorsatz nur eine umfasste. Das verträgt sich schlecht mit dem Schuldprinzip.
Die Gegenrede lautet, der Vorsatz des Anstifters erfasse eben nur eine Tötung, weitere Taten seien Exzess. Überzeugend ist das nur, wenn man erklärt, warum die erste Verwechslung noch vom Vorsatz gedeckt sein soll und die zweite nicht. Diese Grenze zieht die Unbeachtlichkeitslehre nicht.
Streitentscheid für die Klausur
Beide Endpositionen sind vertretbar, und beide führen zu einem sauberen Ergebnis. Ich empfehle, mit der Rechtsprechung zu beginnen. Ihr Maßstab lässt sich am Sachverhalt abarbeiten. Die aberratio-ictus-Lösung folgt als Gegenansicht, zusammen mit dem Blutbad-Argument. Folgst du der Literatur, benenne den Wechsel der Rechtsfolge ausdrücklich: aus § 26 StGB wird § 30 Abs. 1 StGB, dazu tritt § 222 StGB.

Nach heutigem Recht hätte sich Rosahl nach der Rechtsprechung wegen Anstiftung zum Mord gem. §§ 211, 26 StGB strafbar gemacht. Nach der aberratio-ictus-Lösung bliebe nur versuchte Anstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung.
Wenig elegant finde ich die Determinierungs- und Prognoselösungen. Sie verschieben die Frage auf die Vorgaben des Anstifters oder auf seine eigene Erwartung und beantworten damit nicht, warum ein objektives Kriterium über den Vorsatz entscheiden soll. In einer Klausur kosten sie Platz und bringen selten Punkte. Letztlich ist die Wahl zwischen den beiden Hauptansichten auch eine Frage der Lehrmeinung, mit der du gelernt hast.
Tipp
Streitstände bleiben hängen, wenn du sie am Sachverhalt entscheiden musst statt sie nur zu lesen. Die Multiple-Choice-Aufgaben mit ausführlicher Erläuterung arbeiten mit kleinen Fällen, deren falsche Antwortoptionen genau die Denkfehler abbilden, die in Klausuren wirklich passieren.
Hoferbenfall, BGHSt 37, 214: die Entscheidung des BGH zum Anstifter
Der Hoferbenfall ist die moderne Neuauflage von Rose-Rosahl. Diese Entscheidung zitierst du in der Klausur. Der Bundesgerichtshof hat darin entschieden, dass der Irrtum des Täters über die Person des Opfers für den Anstifter unbeachtlich ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Verwechslung außerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren liegt. Fundstelle: BGH, Urteil vom 25.10.1990 - 4 StR 371/90, BGHSt 37, 214.
Sachverhalt und Verfahrensgang vor dem Landgericht Bielefeld
Ein Vater wollte seinen Sohn aus erster Ehe töten lassen. Der Sohn war Hoferbe, zwischen beiden stand ein Streit um den Hof und das Nießbrauchsrecht. Der Vater beauftragte einen Mann, beschrieb ihm Aussehen und Gewohnheiten des Sohnes und zeigte ihm ein Lichtbild.
Am Abend des 25. November 1985 wartete der Beauftragte im Pferdestall. Gegen 19 Uhr betrat ein Nachbar den Stall, ähnlich in der Statur, mit einer Tüte in der Hand, wie sie auch der Sohn trug. Der Schütze erschoss ihn. Das Landgericht Bielefeld verurteilte den Vater nur wegen versuchter Anstiftung und folgte damit im Ergebnis der aberratio-ictus-Lösung.

Die Gründe des BGH vom 25. Oktober 1990
Der 4. Strafsenat hob das Urteil auf. Die Verwechslung des Opfers habe sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren gehalten. Deshalb bleibe der Irrtum für den Anstifter unbeachtlich. Der Senat stellte dabei auf die konkreten Umstände ab: schlechte Lichtverhältnisse im Stall, ähnliche Statur, die Tüte als vermeintliches Erkennungszeichen. Der Angeklagte hatte sich sogar vergewissert, ob der Schütze den Sohn erkennen könne. Die Verwechslungsgefahr hatte er also selbst im Blick.
Ausgeschlossen bleibt die Zurechnung nach dieser Linie nur in zwei Fällen. Entweder weicht die wirklich begangene Tat erheblich von der Vorstellung des Anstifters ab, oder die Umstände liegen außerhalb jeder Lebenserfahrung. Damit hat der BGH die Linie des Preußischen Obertribunals bestätigt, ohne die Akzessorietäts-Begründung von 1859 zu übernehmen.
Was der Hoferbenfall für die Strafbarkeit des Anstifters bedeutet
Praktisch bedeutet die Entscheidung: Wer die Ausführung einer Tötung aus der Hand gibt, trägt das typische Ausführungsrisiko mit. Je ungenauer die Vorgabe und je schlechter die Erkennungsbedingungen, desto eher ist die Verwechslung vorhersehbar und desto sicherer haftet der Anstifter für die vollendete Tat.
In der Literatur ist die Entscheidung scharf kritisiert worden, auch mit dem Hinweis, das Landgericht habe festgestellt, der Auftraggeber habe eine Verwechslung gerade ausgeschlossen. Greifst du das im Gutachten auf, argumentierst du nah am Sachverhalt. Für die Klausur genügt es zu wissen, dass die Rechtsprechung eine Vorhersehbarkeitsprüfung verlangt und diese Prüfung Sachverhaltsarbeit ist.
Error in persona bei Mittäterschaft und mittelbarer Täterschaft
Dieselbe Frage stellt sich in zwei Nachbarkonstellationen, und die Antworten fallen unterschiedlich aus. Hast du nur die Anstiftung gelernt, stehst du ohne Argument da, sobald der Sachverhalt eine Mittäterin oder einen Hintermann vorsieht.
Mittäterschaft: Gleichwertigkeits- gegen Konkretisierungstheorie
Bei der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB geht es um die Zurechnung der Tathandlung. Die herrschende Gleichwertigkeitstheorie hält den error in persona des Tatnächsten für unbeachtlich. Vorausgesetzt ist, dass die Verwechslung im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren bleibt und der Handelnde den gemeinsamen Tatplan umsetzen wollte. Der gemeinsame Tatentschluss war auf einen Erfolg gerichtet, und dieser Erfolg ist eingetreten.
Die Konkretisierungstheorie als Mindermeinung sieht darin aus Sicht des tatferneren Mittäters eine aberratio ictus. Hinsichtlich des Verletzungsobjekts liegt dann ein fahrlässiger Mittäterexzess vor, hinsichtlich des Angriffsobjekts kommt nur § 30 Abs. 2 StGB in Betracht. Die Rechtsfolge fällt also ähnlich auseinander wie bei der Anstiftung.
Der BGH zum error in persona des Mittäters, 3 StR 651/17
Hier liegt die Entwicklung, die die meisten Darstellungen noch nicht abbilden. Im Urteil vom 01.08.2018 - 3 StR 651/17 hat der 3. Strafsenat entschieden, dass ein für den handelnden Mittäter unbeachtlicher error in persona auch für die übrigen Mittäter unbeachtlich bleibt. Den Ausschlag gab der gemeinsame Tatplan: Das Risiko einer Personenverwechslung sei dort angelegt. Auf die Vorhersehbarkeit kam es dem Senat nicht an.
Dem Fall lag ein geplanter Überfall auf zwei Drogenhändler zugrunde. Statt der Händler erschien ein Bekannter. Der Organisator erkannte ihn, warnte die anderen aber nicht, und ein Mittäter schlug mit einem Baseballschläger zu. Die Revision des Organisators blieb insoweit erfolglos, seine Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hatte Bestand. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat das Urteil im Übrigen auf und verwies die Sache zurück.

Die Entscheidung ist in der Literatur nicht unwidersprochen geblieben. Vorgeworfen wird dem Senat, er kritisiere die Vorinstanz für die Heranziehung der Voraussehbarkeit und lasse dasselbe Kriterium über das Tatplan-Konzept wieder herein. Prüfst du in der Klausur die Mittäterschaft, zitiere diese Entscheidung als aktuellen Beleg für die Gleichwertigkeitstheorie.
Mittelbare Täterschaft: Spielraum bei der Individualisierung
Bei der mittelbaren Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB behandelt die bislang herrschende Meinung den error in persona des Vordermanns wie eine aberratio ictus des Hintermanns. Das Argument: Es mache keinen Unterschied, ob jemand ein mechanisches Werkzeug benutzt oder einen Menschen. Geht das Werkzeug fehl, geht die Tat fehl. Der Hintermann haftet dann wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB und wegen versuchten Totschlags in mittelbarer Täterschaft.
Eine vordringende Ansicht differenziert danach, wie viel Spielraum der Hintermann dem Werkzeug bei der Individualisierung gelassen hat. Soll der Vordermann das Opfer selbst anhand einer Beschreibung heraussuchen, ähnelt die Lage der Anstiftung. Der Irrtum ist dann bei Vorhersehbarkeit unbeachtlich. Gibt der Hintermann das Opfer so genau vor, dass keine Auswahl bleibt, liegt beim Vordermann eine aberratio ictus vor.

Abgrenzung zum Katzenkönig-Fall
Der Katzenkönig-Fall wird oft in einem Atemzug mit Rose-Rosahl genannt, betrifft aber ein anderes Problem. Dort ging es um den Täter hinter dem Täter und um die Ausnutzung eines vermeidbaren Verbotsirrtums, BGHSt 35, 347. Eine Personenverwechslung gab es nicht, das Opfer war gezielt ausgewählt.
Merke die Trennung: Rose-Rosahl und der Hoferbenfall betreffen die Identität des Opfers, der Katzenkönig-Fall die Verantwortlichkeit des Vordermanns. Für den Verbotsirrtum als eigenständige Figur führt der Weg zum Artikel über den Verbotsirrtum nach § 17 StGB.
Rose-Rosahl-Fall in der Klausur: Aufbau und typische Fehler im Strafrecht AT
In der Klausur ist der Fall ein Zwei-Personen-Gutachten mit einem Schwerpunkt. Der Haupttäter ist in wenigen Zeilen erledigt, beim Anstifter liegt der Streit. Vertauschst du die Reihenfolge, verlierst du Punkte, bevor der Streit überhaupt beginnt.
Der Fall Rose-Rosahl in der Jura-Klausur: Aufbau in fünf Schritten
Fünf Schritte führen sicher durch den Sachverhalt. Sie gelten für jede Abwandlung, auch wenn statt eines Mordes ein anderes Delikt geplant war.
- Strafbarkeit des Haupttäters prüfen, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld. Der error in persona wird im subjektiven Tatbestand angesprochen und als unbeachtlich abgehandelt.
- Mordmerkmale prüfen, hier vor allem Heimtücke über Arg- und Wehrlosigkeit sowie gegebenenfalls Habgier beim Auftragsmörder.
- Strafbarkeit des Anstifters gem. §§ 211, 26 StGB ansetzen, objektiver Tatbestand mit vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat und Bestimmen.
- Im subjektiven Tatbestand den doppelten Anstiftervorsatz prüfen und dort den Streit aufmachen.
- Nach dem Streitentscheid die Rechtsfolge sauber zitieren, entweder §§ 211, 26 StGB oder §§ 211, 30 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit § 222 StGB.
Die täterbezogenen Mordmerkmale laufen über § 28 StGB, und dort wartet ein eigener Streit. Habgier ist ein täterbezogenes Merkmal und wird beim Anstifter gesondert geprüft. Liegt sie nur beim Haupttäter vor, wendet der BGH § 28 Abs. 1 StGB an. Der Anstifter bleibt dann wegen §§ 211, 26 StGB strafbar, seine Strafe wird nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die herrschende Lehre wendet dagegen § 28 Abs. 2 StGB an. Sie liest § 211 StGB als Qualifikation zu § 212 StGB und kommt zur Anstiftung zum Totschlag gem. §§ 212, 26 StGB. Schreib in der Klausur eine Zeile dazu, welcher Linie du folgst.

Prüfungsreihenfolge: erst der Haupttäter, dann der Hintermann
Die Teilnahme setzt eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat voraus. Deshalb steht der Haupttäter immer zuerst, sonst prüfst du einen Anschluss an eine Tat, die du noch nicht festgestellt hast. Dieselbe Logik gilt für Beihilfe und für den Versuch der Beteiligung. Eine ausführliche Übersicht über die Reihenfolge der Beteiligten steht im Artikel zur Prüfungsreihenfolge im Strafrecht.
Auch Profis schauen an dieser Stelle noch ins Gesetz. § 26 StGB verlangt eine „vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat“. Dieser Halbsatz ist die ganze Begründung für die Reihenfolge.
Formulierungsvorschlag für den Streitstand
So kannst du den Streit in drei Sätzen eröffnen, ohne Platz zu verschwenden:
„Fraglich ist, ob der error in persona des R bzgl. des Tatopfers den Anstiftervorsatz des Ro berührt. Nach einer Ansicht ist der Irrtum für den Anstifter unbeachtlich, soweit die Verwechslung nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar war. Nach anderer Ansicht stellt sich die Lage aus Sicht des Anstifters als aberratio ictus dar, sodass nur eine versuchte Anstiftung gem. § 30 Abs. 1 StGB und eine fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB in Betracht kommen.“
Danach folgt die Subsumtion am Sachverhalt, nicht die Wiederholung der Theorien. Nenne die Umstände, die für oder gegen die Voraussehbarkeit sprechen, und entscheide. Ein Streitstand ohne Ergebnis kostet in jeder Korrektur Punkte.
Typische Fehler beim error in persona in der Klausur
Der häufigste Fehler ist die Verwechslung der beiden Irrtumsfiguren. Macht man aus dem error in persona des Rose eine aberratio ictus, verschiebt sich der Streit schon beim Haupttäter. Beim Anstifter kommt man dann nie richtig an. Prüfe deshalb zuerst, ob der Täter das getroffen hat, worauf er zielte.
Zweiter Fehler: der Streit an der falschen Stelle. Er gehört in den subjektiven Tatbestand des Anstifters, nicht in den objektiven und nicht in die Schuld. Dritter Fehler: die Rechtsfolge bleibt vage. Folgst du der Literatur, zitiere § 30 Abs. 1 StGB und prüfe, ob die geplante Haupttat überhaupt ein Verbrechen ist. Vierter Fehler: Das Blutbad-Argument wird als Ergebnis präsentiert, statt als Argument gegen eine bestimmte Ansicht.
Ein fünfter Punkt fällt Korrektoren auf, obwohl er nichts mit dem Streit zu tun hat: das Normzitat. Anstiftung zum Mord wird als §§ 211, 26 StGB zitiert, die Teilnahmenorm steht hinter der Strafnorm. Wie der Obersatz dazu aussieht, zeigt der Artikel zum Obersatz im Strafrecht.

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Rose-Rosahl online: Fundstellen zu GA 7, 322 und Anmerkungen
Die Entscheidung des Preußischen Obertribunals ist in Goltdammer's Archiv für Strafrecht, Band 7, Seite 322 abgedruckt. Frei im Netz steht sie nicht. Für den Wortlaut führt der Weg in die juristischen Datenbanken oder in eine Universitätsbibliothek. In der Klausur genügt die Fundstelle GA 7, 322 hinter dem Namen des Falls.
Die moderne Rechtsprechung ist frei zugänglich. Der Hoferbenfall steht als BGH, Urteil vom 25.10.1990 - 4 StR 371/90 im Netz, die Mittäter-Entscheidung als BGH, Urteil vom 01.08.2018 - 3 StR 651/17. Anmerkungen zum Hoferbenfall sind in mehreren Fachzeitschriften erschienen, überwiegend kritisch; die Nachweise stehen in den Kommentierungen zu § 26 StGB.
Wenn du den Fall vertiefen willst, lohnt sich der Blick auf die beiden Nachbarfiguren. Wie der Vorsatz des Anstifters im Einzelnen aufgebaut ist, steht im Artikel zur Anstiftung nach § 26 StGB, die Irrtumsdogmatik dahinter im Artikel zum Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB.
Fazit: Der Streit fällt beim Anstiftervorsatz
Der Rose-Rosahl-Fall ist im Kern eine Vorsatzfrage. Beim Haupttäter ist der error in persona vel objecto unbeachtlich, das ist seit 1859 unstreitig. Beim Anstifter hängt das Ergebnis daran, wie konkret sein Vorsatz das Opfer erfassen muss. Darauf geben Rechtsprechung und Literatur verschiedene Antworten.
Kennst du beide Wege, entscheidest du dich in der Klausur für einen und räumst den anderen in zwei Sätzen ab. Mehr verlangt kein Korrektor. Der Rest ist Übung am Fall, etwa mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die solche Abgrenzungen am Sachverhalt trainieren.
Weiterlesen
- § 27 StGB Beihilfe im Strafrecht: Schema & Definition: Die zweite Teilnahmeform, bei der sich dieselbe Vorsatzfrage in abgeschwächter Form stellt.
- Agent Provocateur Strafrecht: Anstiftung ohne Strafbarkeit?: Ein zweites Vorsatzproblem der Anstiftung, diesmal beim Erfolgswillen des Anstifters.
- Omnimodo facturus: Warum ein bereits fest entschlossener Täter nicht mehr angestiftet werden kann.
- Versuch und Rücktritt, §§ 22, 23 StGB: Schema: Für den Fall, dass die Literaturlösung dich in die Versuchsprüfung führt.
- Hemmschwellentheorie: Was sagt der BGH zum Totschlag?: Der Tötungsvorsatz aus Sicht der Rechtsprechung, die Ebene unter dem Irrtumsstreit.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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