Ein Mann sticht im Waschraum einer Gemeinschaftsunterkunft mit einem Messer auf seinen Mitbewohner ein. Er leidet seit Jahren an paranoider Schizophrenie mit Verfolgungswahn. Kann man ihn dafür bestrafen?
Das entscheidet § 20 StGB: Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer von vier seelischen Störungen unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Schuldunfähigkeit folgt also nie aus einer Diagnose allein. Es braucht ein Eingangsmerkmal und seine Wirkung auf genau diese Tat.
In der Klausur prüfst du § 20 StGB in der Schuld, direkt neben der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB und der Schuldunfähigkeit des Kindes nach § 19 StGB. Punkte kostet es, Promillewerte wie eine feste Grenze zu behandeln.
Auf einen Blick:
- Zwei Stufen: erst eines der vier Eingangsmerkmale, dann die Aufhebung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit im Moment der Tat.
- Alkohol: 3,0 Promille (bei Tötungsdelikten 3,3) sind ein Anlass zur Prüfung. Eine feste Grenze kennt die Rechtsprechung nicht.
- Folgen: Freispruch mangels Schuld, daneben möglich sind Unterbringung nach § 63 StGB, Strafe wegen Vollrauschs nach § 323a StGB oder die actio libera in causa.
- Ist die Fähigkeit nur erheblich vermindert, gilt § 21 StGB mit fakultativer Strafmilderung.
§ 20 StGB: Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
§ 20 StGB ist ein Schuldausschließungsgrund. Die Tat bleibt tatbestandsmäßig und rechtswidrig, sie wird dem Täter aber persönlich nicht vorgeworfen. Voraussetzung ist eine seelische Störung, die bei der Tat die Unrechtseinsicht oder das Hemmungsvermögen vollständig ausgeschaltet hat. Dann entfällt die Strafe für diese Tat. Andere Folgen wie eine Unterbringung bleiben möglich.
Wortlaut des § 20 StGB
Die Norm besteht aus einem einzigen Satz. Schlag ihn kurz auf, bevor du weiterliest:
§ 20 StGB Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
„Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“
Das „ß“ in „Bewußtseinsstörung“ ist übrigens kein Tippfehler. Der amtliche Text steht noch in alter Rechtschreibung. Im Gutachten schreibst du trotzdem „Bewusstseinsstörung“.
Liest du den Satz genau, erkennst du den Aufbau schon: vorne die Ursachen (die vier Störungen), hinten die Wirkung (unfähig, das Unrecht einzusehen oder danach zu handeln), und dazwischen das kleine Wort „wegen“. Es verlangt, dass die Unfähigkeit gerade auf der Störung beruht.
Keine Strafe ohne Schuld: das Schuldprinzip
Warum bleibt ein Mensch straflos, der einen anderen verletzt hat? Weil Strafe einen persönlichen Vorwurf voraussetzt. Dieses Schuldprinzip („nulla poena sine culpa“) hat Verfassungsrang und wird aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitet.
Im dreistufigen Deliktsaufbau ist die Schuld die letzte Stufe nach Tatbestand und Rechtswidrigkeit (zur Reihenfolge der Prüfungspunkte siehe Prüfungsreihenfolge im Strafrecht). Dort fragst du, ob der Täter für sein Unrecht verantwortlich gemacht werden kann. Die Schuldfähigkeit ist einer ihrer Prüfungspunkte, neben dem Unrechtsbewusstsein und dem Fehlen von Entschuldigungsgründen wie dem entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB.
Wichtig für alles Weitere: § 20 StGB lässt nur die Schuld entfallen. Die Tat bleibt eine „rechtswidrige Tat“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB. An diese knüpfen die Teilnahme, die Maßregeln und der Vollrausch an.
Schuldunfähigkeit und Unzurechnungsfähigkeit
Im Alltag heißt es, jemand sei „unzurechnungsfähig“. Das Strafgesetzbuch kennt dieses Wort nicht, es spricht von Schuldunfähigkeit. Gemeint ist dasselbe Ergebnis, im Gutachten verwendest du aber nur den Gesetzesbegriff.
Das Zivilrecht hat übrigens eine eigene Parallele: Wer im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einen Schaden anrichtet, haftet nach § 827 BGB nicht. Die Maßstäbe dort sind andere, mehr dazu im Beitrag zur Deliktsfähigkeit.
Schuldunfähigkeit prüfen: Schema zu § 20 StGB in zwei Stufen
§ 20 StGB wird in zwei Stufen geprüft. Zuerst stellst du fest, ob beim Täter eines der vier Eingangsmerkmale vorliegt. Danach fragst du, ob diese Störung bei der konkreten Tat seine Einsichtsfähigkeit oder seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben hat. Beide Stufen sind Rechtsfragen, über die das Gericht entscheidet, gestützt auf einen Sachverständigen.
Die Literatur nennt das die biologisch-psychologische Methode. Der BGH verlangt die mehrstufige Prüfung ausdrücklich und betont, dass beides Rechtsfragen sind: das Vorliegen eines Eingangsmerkmals und die aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit (BGH, Beschluss vom 25.06.2025, 2 StR 203/25, Rn. 6). Der Sachverständige liefert den Befund. Die Wertung trifft das Gericht.

Die Tabelle zeigt das Schema, wie du es im Gutachten abarbeitest:
| Schritt | Frage | Fehlt es daran |
|---|---|---|
| 1. Eingangsmerkmal | Liegt eine krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung oder schwere andere seelische Störung vor? | § 20 StGB scheidet aus |
| 2. Auswirkung | Hat die Störung die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit aufgehoben? | nur erheblich vermindert: § 21 StGB |
| 3. Kausalität | Beruht die Unfähigkeit gerade auf der Störung („wegen“)? | § 20 StGB scheidet aus |
| 4. Zeitpunkt | Bestand der Zustand „bei Begehung der Tat“? | actio libera in causa oder § 323a StGB prüfen |
Stufe 1: ein Eingangsmerkmal
Auf der ersten Stufe geht es um den Zustand des Täters. Der Katalog ist abschließend: krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung und schwere andere seelische Störung. Liegt keines der Merkmale vor, hilft auch die schlimmste Wut nicht weiter.
Eine psychiatrische Diagnose ist dabei nur der Ausgangspunkt. Die Störung muss ein Ausmaß erreichen, das sich unter eines der Merkmale subsumieren lässt.
Stufe 2: Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben
Die zweite Stufe fragt nach der Wirkung. Zwei Fähigkeiten stehen im Gesetz, und sie stehen im Verhältnis „oder“:
- Die Einsichtsfähigkeit fehlt, wenn der Täter das Unrecht seiner Tat nicht erkennen kann. Das ist die kognitive Seite, etwa bei einem Wahn, der ihm die Lage völlig verzerrt zeigt.
- Die Steuerungsfähigkeit fehlt, wenn er das Unrecht zwar erkennt, sich aber nicht nach dieser Einsicht richten kann. Das ist die Seite des Hemmungsvermögens, typisch bei schwerem Rausch.
Eine der beiden Alternativen genügt. Du musst dich im Gutachten aber festlegen, welche vorliegt. Die Einsichtsfähigkeit hat eine Besonderheit, die bei der Abgrenzung zu § 17 StGB wichtig wird: Entscheidend ist dort, ob der Täter das Unrecht tatsächlich eingesehen hat.
Zeitpunkt: bei Begehung der Tat
Maßgeblich ist der Zustand bei der Tathandlung. Wie der Täter am Morgen oder bei seiner Festnahme war, zählt nur als Indiz. Dieses Zusammentreffen von Tat und Schuld heißt Koinzidenzprinzip.
Zwei Konstellationen solltest du kennen. Tritt die Schuldunfähigkeit erst nach Versuchsbeginn ein, etwa weil sich der Täter während eines Angriffs in einen Erregungszustand hineinsteigert, bleibt ihm die vollendete Tat regelmäßig zurechenbar. Der BGH sieht darin nur eine unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf, wenn der Ablauf dem Vorsatz entsprach. Und hat sich der Täter gezielt in den Zustand der Schuldunfähigkeit gebracht, greift die actio libera in causa, die den Vorwurf auf das Sich-Berauschen vorverlagert.
Die vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB
§ 20 StGB nennt vier Eingangsmerkmale: die krankhafte seelische Störung (etwa Schizophrenie, Alkohol- oder Drogenrausch), die tiefgreifende Bewusstseinsstörung (etwa ein hochgradiger Affekt), die Intelligenzminderung und die schwere andere seelische Störung (etwa eine schwere Persönlichkeitsstörung). Die letzten beiden Begriffe gelten erst seit dem 1. Januar 2021.
| Merkmal | Kern | Beispiele |
|---|---|---|
| Krankhafte seelische Störung | körperlich begründbare oder als körperlich bedingt angenommene Störung | Schizophrenie, hirnorganische Schäden, Epilepsie, Alkohol- und Drogenrausch |
| Tiefgreifende Bewusstseinsstörung | nicht krankhafte Trübung des Bewusstseins von erheblichem Gewicht | hochgradiger Affekt, Erschöpfung, Schlaftrunkenheit |
| Intelligenzminderung | angeborene Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursache | schwere angeborene Minderbegabung |
| Schwere andere seelische Störung | Auffangmerkmal, muss einer krankhaften Störung an Gewicht gleichkommen | schwere Persönlichkeitsstörung, Neurose, Spielsucht |
Krankhafte seelische Störung
Hierher gehören alle seelischen Störungen, die auf einer körperlichen Ursache beruhen oder bei denen man eine solche annimmt. Dazu zählen die endogenen Psychosen wie die Schizophrenie, hirnorganische Erkrankungen, Epilepsien und organisch bedingte Minderbegabungen.
Auch der akute Alkohol- oder Drogenrausch fällt nach herrschender Meinung hierunter. Er gilt als vorübergehende, körperlich begründbare Psychose, die sogenannte Intoxikationspsychose (Eschelbach, in: BeckOK StGB, § 20 Rn. 22). Manche ordnen den Rausch der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zu. Im Ergebnis ändert das nichts, weil beide Merkmale zum selben Prüfungsschritt führen. Ich empfehle dir die herrschende Einordnung, dann musst du nichts erklären.
Tiefgreifende Bewusstseinsstörung und Affekt
Die tiefgreifende Bewusstseinsstörung erfasst Trübungen des Bewusstseins ohne Krankheitswert, etwa Erschöpfung, Übermüdung, Schlaftrunkenheit und vor allem den Affekt. „Tiefgreifend“ heißt: Die Störung muss so schwer sein, dass sie einer krankhaften Störung gleichkommt.
Beim Affekt ist das nur ausnahmsweise der Fall. Gewaltdelikte, besonders Tötungsdelikte, sind fast immer von Erregung begleitet, und diese normale Erregung entlastet nicht. Gefragt ist ein Ausnahmezustand, für den eine Gesamtschau aller Indizien spricht: eine spannungsgeladene Vorgeschichte zwischen Täter und Opfer, eine aufgeladene Tatsituation, die Persönlichkeit des Täters, Faktoren wie Alkohol oder Übermüdung, der Tatablauf und Erinnerungslücken. Selbst dann führt ein Affekt meist nur zu § 21 StGB, nicht zu § 20 StGB (Eschelbach, in: BeckOK StGB, § 20 Rn. 35 f.).
Vom Affekt nach § 20 StGB trennst du den Notwehrexzess. Überschreitet der Verteidiger die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, bleibt er nach § 33 StGB straflos, auch ohne Bewusstseinsstörung (Details zum Notwehrexzess).
Intelligenzminderung und schwere andere seelische Störung
Die Intelligenzminderung meint eine angeborene Intelligenzschwäche ohne nachweisbare organische Ursache. Ist die Ursache organisch, liegt schon eine krankhafte seelische Störung vor. Schuldunfähigkeit wegen Intelligenzminderung wird in der Praxis höchst selten angenommen, selbst § 21 StGB kommt meist erst bei schwerer Minderung in Betracht (Eschelbach, in: BeckOK StGB, § 20 Rn. 45). Maßgeblich ist dabei nicht der IQ-Wert allein, sondern das ganze Spektrum der Fähigkeiten und die Art des Delikts.
Die schwere andere seelische Störung ist das Auffangmerkmal. Es erfasst Persönlichkeitsstörungen, Neurosen, schwere Depressionen, Triebstörungen und nicht stoffgebundene Süchte wie die Spielsucht. Das Wort „schwer“ ist der Filter: Die Symptome müssen das Leben des Täters vergleichbar schwer stören, belasten oder einengen wie eine krankhafte seelische Störung. Eine bloße Charakterauffälligkeit reicht nicht, und auch die Angabe einer ICD-Diagnose genügt für sich genommen nicht (BGH, Beschluss vom 11.01.2022, 1 StR 447/21, Rn. 6).
Warum „Schwachsinn“ und „Abartigkeit“ aus dem Gesetz verschwunden sind
Bis Ende 2020 sprach § 20 StGB noch von „Schwachsinn“ und einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“. Beide Begriffe wurden als stigmatisierend kritisiert. Das Sechzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 30.11.2020 (BGBl. I S. 2600) ersetzte sie zum 1. Januar 2021 durch „Intelligenzminderung“ und „schwere andere seelische Störung“. Sein sperriger Langtitel verrät, worum es eigentlich ging: die Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie die Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Die Umbenennung in § 20 StGB lief nebenher mit.
Inhaltlich sollte sich damit nichts ändern. Ältere Urteile und Lehrbücher kannst du also weiter verwenden, du übersetzt nur die Begriffe. Schon den Entwurf hatte Schiemann als bloße Bereinigung der Begriffe kritisiert, die die Chance auf eine grundlegende Reform verpasse. Sie schlug einen einheitlichen Begriff der „psychischen Störung“ vor (Schiemann, KriPoZ 2019, 338).
Schuldunfähigkeit durch Alkohol und Drogen
Bei Straftaten unter Alkoholeinfluss brauchst du § 20 StGB am ehesten. Der Rausch ist eine krankhafte seelische Störung, fraglich bleibt nur, ob er die Steuerungsfähigkeit ganz aufgehoben hat. Blutalkoholwerte geben dafür einen Anhaltspunkt, ersetzen aber die Gesamtwürdigung nicht. Ab etwa 3,0 Promille musst du Schuldunfähigkeit ernsthaft prüfen.
Ab wie viel Promille ist man schuldunfähig?
Eine feste Promillegrenze gibt es nicht. Als Richtwert gilt: Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 3,0 Promille liegt Schuldunfähigkeit nahe, bei Tötungsdelikten wegen der höheren Hemmschwelle erst ab 3,3 Promille. Für die erheblich verminderte Schuldfähigkeit liegen die Werte bei 2,0 und 2,2 Promille, dazu mehr im Beitrag zur verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB.
Der BGH hat klargestellt, dass diese Werte keinen Automatismus begründen. Es gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, nach dem ab einer bestimmten BAK ohne Blick auf psychodiagnostische Kriterien von einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (BGH, Urteil vom 29.04.1997, 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66). Die BAK ist ein Indiz unter mehreren.
Welche Indizien zählen noch? Das Gericht schaut auf das Verhalten vor, bei und nach der Tat: Ausfallerscheinungen wie Lallen und Torkeln, Orientierung, Erinnerung, Alkoholgewöhnung. Vorsicht bei scheinbar geordnetem Verhalten. Eingeschliffene Routinen wie Autofahren auf einer vertrauten Strecke laufen auch bei hoher Alkoholisierung noch äußerlich unauffällig ab und sagen wenig über das Hemmungsvermögen (Eschelbach, in: BeckOK StGB, § 20 Rn. 22.1 f.). Zielgerichtetes Vorgehen und Flucht nach der Tat gelten ebenfalls nur als schwache Gegenindizien.

BAK-Rückrechnung zugunsten des Täters
Die Blutprobe wird fast nie zur Tatzeit entnommen. Das Gericht muss den Wert deshalb auf den Tatzeitpunkt zurückrechnen. Bei der Frage der Schuldfähigkeit rechnet es zugunsten des Täters mit dem höchsten plausiblen Abbauwert: 0,2 Promille pro Stunde plus ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille. So ergibt sich die höchste mögliche BAK zur Tatzeit.
Bei der Trunkenheit im Verkehr läuft es umgekehrt, dort geht es um die geringste mögliche BAK. Dieselbe Blutprobe kann also zwei Werte liefern, je nachdem, welche Frage zu beantworten ist. Beide Werte folgen aus demselben Grundsatz in dubio pro reo (praktisch wichtig wird die Rückrechnung vor allem im Assessorexamen).

Drogenrausch
Für Drogen gibt es keine Richtwerte wie beim Alkohol. Der akute Drogenrausch kann eine krankhafte seelische Störung sein. Eine Drogenabhängigkeit begründet für sich genommen dagegen keine Schuldunfähigkeit. Der BGH macht Ausnahmen bei schwersten Persönlichkeitsveränderungen nach langjährigem Konsum harter Drogen, bei akuten Entzugserscheinungen oder bei der Angst vor schon einmal grausam erlittenen Entzugserscheinungen, die den Täter zu Beschaffungsstraftaten treibt.
Selbst in diesen Fällen landet die Prüfung meist bei § 21 StGB. Eine vollständige Aufhebung des Hemmungsvermögens wird nur selten bejaht, am ehesten dann, wenn weitere Faktoren hinzukommen (Eschelbach, in: BeckOK StGB, § 20 Rn. 28).
Schuldfähigkeit im Strafgesetzbuch: § 19, § 20 und § 21 StGB abgrenzen
Das Strafgesetzbuch regelt die Schuldfähigkeit in drei Normen. § 19 StGB erklärt Kinder unter 14 Jahren ohne weitere Prüfung für schuldunfähig. § 20 StGB schließt die Schuld bei aufgehobener Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus. § 21 StGB erfasst die erheblich verminderte Fähigkeit und erlaubt nur eine Strafmilderung. Daneben steht § 17 StGB für den Irrtum über das Verbot.
| Norm | Voraussetzung | Folge |
|---|---|---|
| § 19 StGB | Täter bei der Tat unter 14 Jahre | schuldunfähig, unwiderlegbar |
| § 20 StGB | Eingangsmerkmal, Fähigkeit aufgehoben | keine Schuld, keine Strafe |
| § 21 StGB | Eingangsmerkmal, Fähigkeit erheblich vermindert | Strafe kann nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden |
| § 17 StGB | fehlende Unrechtseinsicht ohne seelische Störung | unvermeidbar: keine Schuld, vermeidbar: Milderung möglich |
§ 20 und § 21 StGB: aufgehoben oder erheblich vermindert
Die §§ 20, 21 StGB teilen sich die Eingangsmerkmale. § 21 StGB verweist ausdrücklich auf die „in § 20 bezeichneten Gründe“. Der Unterschied liegt allein im Grad: § 20 StGB verlangt, dass die Fähigkeit aufgehoben ist, § 21 StGB lässt die erhebliche Verminderung genügen.
Bei der Einsichtsfähigkeit gibt es eine Feinheit. Eine nur verminderte Einsichtsfähigkeit ist erst von Bedeutung, wenn sie dazu führt, dass dem Täter die Einsicht in das Unrecht tatsächlich fehlt. Ist ihm das nicht vorzuwerfen, gilt § 20 StGB, obwohl die Fähigkeit nur vermindert war. Ist es ihm vorzuwerfen, gilt § 21 StGB. Hat er das Unrecht trotz verminderter Fähigkeit eingesehen, bleibt seine Schuld ungemindert (BGH, Beschluss vom 30.06.2015, 3 StR 181/15, Rn. 5).
§ 20 und § 17 StGB: Einsichtsunfähigkeit oder Verbotsirrtum
Fehlende Unrechtseinsicht kennt auch der Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Die Abgrenzung läuft über die Ursache: Beruht die fehlende Einsicht auf einer seelischen Störung, ist § 20 StGB die speziellere Norm. Er ist im Kern ein Sonderfall des unvermeidbaren Verbotsirrtums (Eschelbach, in: BeckOK StGB, § 20 Rn. 9). Fehlt die Einsicht aus anderen Gründen, etwa weil der Täter die Rechtslage falsch einschätzt, bleibt es bei § 17 StGB.
Die Einordnung hat Folgen: Nur § 20 StGB öffnet den Weg zu den Maßregeln der §§ 63, 64 StGB. Beim Verbotsirrtum gibt es keine Unterbringung. Für die Steuerungsfähigkeit stellt sich die Frage gar nicht, die kennt § 17 StGB nicht.
§ 19 StGB: Kinder unter 14 Jahren
Für Kinder unter 14 Jahren prüfst du keine Eingangsmerkmale. § 19 StGB stellt die Schuldunfähigkeit unwiderlegbar fest, auch bei einem außergewöhnlich reifen Kind. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren kommt es nach § 3 JGG darauf an, ob sie reif genug sind, das Unrecht einzusehen und danach zu handeln. § 20 StGB bleibt daneben anwendbar.
Rechtsfolgen: Was passiert, wenn der Täter schuldunfähig ist?
Ist der Täter schuldunfähig, wird er für die Tat nicht bestraft. Das Gericht spricht ihn frei. Straflos bleibt das Geschehen trotzdem oft nicht: Ist er gefährlich, ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an. Hat er sich berauscht, kommt eine Strafe wegen Vollrauschs nach § 323a StGB in Betracht.
Freispruch, Gutachten und in dubio pro reo
Ob ein Täter schuldunfähig war, klärt das Gericht fast immer mit einem psychiatrischen Sachverständigen. Der Gutachter beschreibt die Störung und ihre Wirkung, die rechtliche Beurteilung der Schuldfähigkeit bleibt Sache des Gerichts. Eine Diagnose nach einem Klassifikationssystem wie ICD ersetzt die rechtliche Einordnung nicht (BGH, 1 StR 447/21, Rn. 6).

Bleiben nach der Beweisaufnahme Zweifel, gilt der Grundsatz in dubio pro reo. Lässt sich Schuldunfähigkeit nicht ausschließen, wird der Angeklagte für die Tat nicht bestraft. Der Angeklagte muss seine Schuldunfähigkeit also nicht beweisen.
Für die Unterbringung gilt dagegen der umgekehrte Maßstab. Sie greift so schwer in die Freiheit ein, dass die Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit „zweifelsfrei“ feststehen muss. Im eingangs geschilderten Fall aus dem Waschraum hatte das Landgericht den Täter freigesprochen und untergebracht. Der Sachverständige hielt eine wahnhafte Fehldeutung der Situation aber nur für „denkbar“ oder „vermutlich“. Das genügt nicht, der BGH hob die Unterbringung auf. Zu berücksichtigen war auch, dass der Täter die Tat selbst bei der Polizei gemeldet und von einem Streit um die Sauberkeit der Dusche gesprochen hatte (BGH, 2 StR 203/25, Rn. 4, 9 f.).
Kommt es wegen Schuldunfähigkeit gar nicht erst zur Anklage, kann die Staatsanwaltschaft das Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO einleiten. Ziel ist dort allein die selbständige Anordnung einer Maßregel.
Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus, § 63 StGB
§ 63 StGB knüpft an eine rechtswidrige Tat an, die im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde. Hinzukommen muss eine Gefahrenprognose: Die Gesamtwürdigung von Täter und Tat muss ergeben, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden entsteht. Grund der Maßregel ist die Gefährdung der Allgemeinheit.
Die Unterbringung ist grundsätzlich unbefristet. Nach dem Fall Mollath, der eine breite Debatte über zu lange Unterbringungen auslöste, wurde das Recht der Unterbringung 2016 reformiert. Seitdem steigen die Anforderungen an eine Fortdauer mit der Zeit, nach sechs und nach zehn Jahren gelten strengere Maßstäbe (§ 67d Abs. 6 StGB; Kaspar/Schmidt, ZIS 2016, 756). Einen Überblick über alle Maßregeln der Besserung und Sicherung gibt die Wissensseite. Bei suchtbedingten Taten kommt statt § 63 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in Betracht.
Vollrausch, § 323a StGB, und actio libera in causa
Wer sich betrinkt und im Rausch eine Tat begeht, für die er wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann, wird nach § 323a StGB bestraft. Es genügt, dass die Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist. Strafbar ist das vorsätzliche oder fahrlässige Sich-Berauschen, die Rauschtat ist nur objektive Bedingung der Strafbarkeit. Die Strafe beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe und darf nicht schwerer sein als die für die Rauschtat angedrohte. Alles Weitere steht im Beitrag zum Vollrausch nach § 323a StGB.
Die Obergrenze von fünf Jahren passt nicht, wenn sich jemand gezielt Mut antrinkt, um im Rausch einen Menschen zu töten. Hier hilft die actio libera in causa („in der Ursache freie Handlung“). Der Vorwurf setzt früher an, beim Sich-Berauschen, als der Täter noch schuldfähig war und die spätere Tat schon vorhatte. Wie sich das mit dem Koinzidenzprinzip verträgt, ist umstritten. Für die Gefährdung des Straßenverkehrs und das Fahren ohne Fahrerlaubnis hat der BGH die Figur ausdrücklich nicht angewendet (BGH, Urteil vom 22.08.1996, 4 StR 217/96, BGHSt 42, 235). Die Wissensseite zur actio libera in causa erklärt die Grundidee in Kurzform.

Teilnahme an der Tat eines Schuldunfähigen
Weil § 20 StGB nur die Schuld entfallen lässt, bleibt die Tat des Schuldunfähigen eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat. Anstiftung und Beihilfe dazu sind möglich. Das folgt aus der limitierten Akzessorietät: Nach § 29 StGB wird jeder Beteiligte ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner eigenen Schuld bestraft. Wie Anstiftung und Beihilfe im Einzelnen geprüft werden, steht in den jeweiligen Beiträgen.
Nutzt der Hintermann den Defekt aus und steuert das Geschehen, liegt oft mittelbare Täterschaft vor. Automatisch folgt sie aus der Schuldunfähigkeit des Vordermanns aber nicht. Entscheidend ist, ob der Hintermann die Tatherrschaft hat. Der BGH hat das für ein strafunmündiges Kind so entschieden (BGH, Beschluss vom 13.09.2023, 5 StR 200/23), und die Wertung lässt sich auf den schuldunfähigen Erwachsenen übertragen.
§ 20 StGB in der Klausur
In der Klausur gehört § 20 StGB in die Schuld, unter den Punkt Schuldfähigkeit. Ansprechen musst du ihn nur, wenn der Sachverhalt bei den geprüften Straftaten Anlass gibt: Alkohol mit Promilleangabe, eine psychische Erkrankung, ein Gutachten, eine extreme Erregung. Ohne solche Hinweise genügt ein Satz, oder du lässt den Punkt ganz weg.
Aufbau und Formulierung
Ist die Schuld unproblematisch, reicht die Standardformulierung:
„Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. A handelte schuldhaft.“
Gibt der Sachverhalt Anlass, prüfst du im Gutachtenstil und folgst den beiden Stufen. Ein Obersatz könnte so lauten:
„A könnte gemäß § 20 StGB ohne Schuld gehandelt haben. Dann müsste er bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung unfähig gewesen sein, nach der Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln.“
Danach subsumierst du das Eingangsmerkmal, dann die Wirkung auf die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit, dann den Zeitpunkt. Wie ein Obersatz im Strafrecht allgemein gebaut ist, zeigt der Beitrag zum Obersatz im Strafrecht.
Bejahst du § 20 StGB, endet die Prüfung des Delikts. Dann folgen zwei Anschlussfragen: Hat sich der Täter berauscht, prüfst du § 323a StGB. Hatte er die Tat schon im nüchternen Zustand vor, prüfst du die actio libera in causa, und zwar vor § 323a StGB.
Typische Fehler
- Promillewerte als feste Grenze behandeln („3,1 Promille, also schuldunfähig“), statt sie als Indiz in eine Gesamtwürdigung einzustellen.
- Nur die Diagnose nennen und die Wirkung auf die konkrete Tat überspringen.
- Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vermengen, obwohl du dich für eine Alternative entscheiden musst.
- Den Zeitpunkt übersehen: Zählt der Zustand bei der Tathandlung oder erst ein später einsetzender Affekt?
- § 20 StGB bejahen und dann § 323a StGB oder die actio libera in causa vergessen.
- Den Teilnehmer entlasten, weil der Haupttäter schuldunfähig war. Nach § 29 StGB zählt nur seine eigene Schuld.
Beispielfall mit Lösung
Sachverhalt: A feiert mit Freunden in einer Kneipe und trinkt über den Abend verteilt große Mengen Bier und Schnaps. Gegen Mitternacht gerät er mit dem ihm unbekannten B in Streit und schlägt ihm eine volle Glasflasche auf den Kopf. B erleidet eine Platzwunde. Die zwei Stunden später entnommene Blutprobe ergibt 2,5 Promille, zurückgerechnet auf die Tatzeit höchstens 3,1 Promille. A lallte stark, konnte sich kaum auf den Beinen halten und erinnert sich an nichts. Der Sachverständige kann nicht ausschließen, dass seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben war. Vor dem Trinken hatte A keinen Streit geplant.

Lösung in Kurzform:
1. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (gefährliche Körperverletzung): A hat B körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Die volle Glasflasche ist, gegen den Kopf eingesetzt, ein gefährliches Werkzeug. A handelte vorsätzlich und rechtswidrig. In der Schuld stellt sich die Frage des § 20 StGB. Der Rausch ist eine krankhafte seelische Störung. Die BAK von bis zu 3,1 Promille gibt Anlass, Schuldunfähigkeit ernsthaft zu prüfen, entscheidet die Frage aber nicht allein. Für eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sprechen die schweren Ausfallerscheinungen und die fehlende Erinnerung. Weil der Sachverständige sie nicht ausschließen kann, ist nach in dubio pro reo von Schuldunfähigkeit auszugehen. A ist aus § 224 StGB nicht strafbar.
2. Actio libera in causa: Scheidet aus. A hatte beim Trinken weder Vorsatz noch Anlass, mit einer Schlägerei zu rechnen.
3. § 323a Abs. 1 StGB (Vollrausch): A hat sich zumindest fahrlässig durch alkoholische Getränke in einen Rausch versetzt. In diesem Zustand hat er eine rechtswidrige Tat begangen, die gefährliche Körperverletzung, und kann ihretwegen nicht bestraft werden, weil Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist. A ist wegen Vollrauschs strafbar. Die Strafe ist auf fünf Jahre begrenzt und darf nach § 323a Abs. 2 StGB nicht schwerer sein als die für § 224 StGB angedrohte.
An diesem Fall siehst du den typischen Weg: § 20 StGB bejahen, dann über § 323a StGB zurück zur Strafbarkeit. Bei Tötungsdelikten wie dem Totschlag nach § 212 StGB läuft die Prüfung genauso, nur mit dem höheren Richtwert von 3,3 Promille.
Fazit
§ 20 StGB schließt die Schuld aus, wenn eine der vier seelischen Störungen bei der Tat die Einsicht in das Unrecht oder das Handeln nach dieser Einsicht unmöglich gemacht hat. Geprüft wird in zwei Stufen, die Diagnose allein entscheidet nichts. Beim Alkohol sind 3,0 Promille ein Prüfanlass und keine Grenze, beim Affekt reicht normale Erregung nie. Die Straflosigkeit ist oft nur vorläufig, weil § 63 StGB, § 323a StGB und die actio libera in causa anschließen. Mit diesen Anschlussprüfungen im Blick schreibst du die Schuld deutlich sicherer. Den nächsten Schritt kannst du im Lernsystem von jurahilfe.de gehen, wo Strafrecht AT vom Skript bis zum Falltraining verlinkt ist.
Weiterlesen
- Erlaubnistatbestandsirrtum: Der zweite große Fall, in dem das Unrechtsbewusstsein fehlt, mit den Theorien und ihrer Wirkung auf die Teilnahme.
- Putativnotwehr: Schema und Beispiel: Wie sich ein vermeintlicher Angriff auf die Strafbarkeit auswirkt, mit Klausurschema.
- Strafzumessung nach § 46 StGB: Was nach der Schuldfrage kommt und wie Milderungsgründe wie § 21 StGB in die Strafe einfließen.
- Strafrecht lernen: Ein Lernplan für den Allgemeinen Teil, damit du Schuld, Irrtum und Beteiligung im Zusammenhang lernst.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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