Der Sachverhalt ist gelesen, die Delikte stehen auf dem Schmierzettel, und dann kommt die Frage, an der viele Punkte hängen: Womit fängst du an? Die Prüfungsreihenfolge im Strafrecht ist keine Geschmacksfrage. Du prüfst personenbezogen, nicht deliktbezogen: erst Tatkomplexe bilden, dann innerhalb jedes Komplexes den Tatnächsten, dann dessen Delikte nach Schwere, wobei Täter vor Teilnehmer und Vollendung vor Versuch geht. Der Grund liegt im Gesetz selbst, weil Anstiftung nach § 26 StGB und Beihilfe nach § 27 StGB eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat voraussetzen.
Diese Rangfolge ist juristisch zwingend, nicht bloß Konvention. Wer sie umdreht, muss später zurückverweisen oder doppelt prüfen. Beides kostet Zeit und Punkte. Ob ein Verhalten überhaupt strafrechtlich relevant ist, zeigt sich erst am Ende dieser Kette.
Auf einen Blick:
- Der Aufbau folgt dem Inhalt: Jede Struktur ist vertretbar, wenn der Korrektor deinem Gedankengang folgen kann. Die Fallfrage geht allen Aufbauregeln vor.
- Drei Ebenen in dieser Reihenfolge: Tatkomplexe chronologisch, darin die Beteiligten, darin die Delikte.
- Beteiligte: Tatnächster zuerst, Täter vor Teilnehmer, Tatmittler vor mittelbarem Täter.
- Delikte: Dickschiffe voraus, vollendet vor Versuch, Vorsatz vor Fahrlässigkeit, Tun vor Unterlassen, Täterschaft vor Teilnahme.
- Konkurrenzen kommen ans Ende des Gutachtens, Regelbeispiele in die Strafzumessung, der Strafantrag ganz zum Schluss.
Tipp
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Schritt 1: Den Sachverhalt in Tatkomplexe schneiden
Bevor du den ersten Obersatz schreibst, wird der Sachverhalt in Tatkomplexe unterteilt, die du chronologisch abarbeitest. Ein Tatkomplex fasst zusammen, was zeitlich und sachlich zusammengehört. Das ist die grobe Gliederung, alles Weitere hängt darunter.
Das Landesjustizprüfungsamt Sachsen-Anhalt warnt in seinen Hinweisen zur strafrechtlichen Aufsichtsarbeit ausdrücklich davor, ein einheitliches Geschehen künstlich zu zerlegen. Mehrere Schläge in einer Schlägerei oder mehrere Schüsse auf dasselbe Opfer sind ein Komplex, kein Dutzend.
Sinneinheiten im Sachverhalt erkennen
Absätze im Sachverhalt sind ein Indiz für Zusammengehörigkeit, mehr nicht. Manchmal zieht sich ein Komplex über drei Absätze, manchmal stecken zwei Komplexe in einem. Frag dich stattdessen, wo das Geschehen historisch abgeschlossen ist: Der Überfall endet mit der Flucht, was danach im Versteck passiert, ist ein neuer Komplex.
Tatkomplexe überschreiben, ohne das Ergebnis vorwegzunehmen
Die Überschrift eines Tatkomplexes beschreibt die tatsächlichen Umstände, nie die rechtliche Bewertung. Also „Tatkomplex 1: Überfall auf den Geldtransporter“ und nicht „Tatkomplex 1: Raub des transportierten Geldes“. Der Raub ist das, was du erst prüfen willst.
Derselbe Gedanke gilt für die Obersätze innerhalb der Prüfung. In die Überschrift kommt nur das Paragraphenzitat, in den Obersatz der ausgeschriebene Deliktsname. Das spart Wiederholungen und Platz.
Tatbestände sammeln: Bearbeitervermerk und Inhaltsverzeichnis des StGB
Beim Sammeln suchst du nach Tathandlungen, nicht nach Tatbeständen. Die Leitfrage lautet: Welches Verhalten ist vorwerfbar? Die Normfrage kommt erst danach. So übersiehst du keine Handlung und legst dich nicht zu früh auf ein Delikt fest.
Danach subsumierst du diese Verhaltensweisen unter die Straftatbestände. Lies den Bearbeitervermerk genau, er kann ganze Deliktsgruppen ausschließen; steht dort „Betrugsdelikte sind nicht zu prüfen“, dann bleibt § 263 StGB draußen, auch wenn er sachlich naheliegt. Zum Schluss gehst du das Inhaltsverzeichnis im Strafgesetzbuch durch und hakst ab, ob dir eine relevante Norm entgangen ist. Wenn deine Prüfungsordnung es erlaubt, markiere die prüfungsrelevanten Paragrafen vorab farbig.
Von der Tathandlung zur Lösungsskizze
Aus den gesammelten Handlungen entsteht die Lösungsskizze. Sie hält fest, welcher Beteiligte in welchem Tatkomplex mit welchem Delikt geprüft wird und wo die Probleme liegen. Wie viel Zeit du dafür einplanst und was hineingehört, steht im Detail in unserem Artikel zur Lösungsskizze in Klausur und Hausarbeit.
Erst wenn die Skizze steht, entscheidest du über die Reihenfolge. Der Aufbau folgt dem Inhalt, nicht umgekehrt.
Schritt 2: In welcher Reihenfolge prüfst du die Beteiligten?
Innerhalb eines Tatkomplexes wird nach Beteiligten getrennt, und du beginnst mit dem Tatnächsten. Tatnächster ist, wer die Tathandlung unmittelbar selbst verwirklicht hat, auch wenn chronologisch jemand anderes früher aktiv wurde. Die Ordnung lautet: Täter vor Teilnehmer, Tatmittler vor mittelbarem Täter, Haupttäter vor Mittäter.
Diese Reihenfolge ist methodisch zwingend. Die Teilnahme ist nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät von einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat abhängig; ohne geprüfte Haupttat hängt die Teilnahmeprüfung in der Luft.
Warum du mit dem Tatnächsten beginnst
Ein Beispiel: A überredet B, dem Nachbarn aufzulauern, B schlägt zu. Chronologisch kommt A zuerst, geprüft wird trotzdem B. Denn die Strafbarkeit des A als Anstifter setzt voraus, dass B eine vorsätzliche rechtswidrige Tat begangen hat. Prüfst du A zuerst, musst du die Haupttat inzident durchkauen und später noch einmal.
Fällt der Tatnächste als Prüfungsobjekt aus, etwa weil er verstorben ist, prüfst du die Haupttat vollständig inzident im Rahmen der Anstiftung oder Beihilfe. Die Strafbarkeit Verstorbener wird nicht selbständig geprüft, es sei denn, die Aufgabenstellung fragt ausdrücklich danach.

Täter vor Teilnehmer, Tatmittler vor mittelbarem Täter
Bei der mittelbaren Täterschaft nach § 25 StGB gilt derselbe Gedanke: Der Tatmittler steht dem Geschehen am nächsten, also kommt er zuerst. Erst danach fragst du, ob der Hintermann das Geschehen kraft überlegenen Wissens oder Willens beherrscht hat. Die Voraussetzungen findest du auf der Wissensseite zur mittelbaren Täterschaft; einen Überblick über alle Beteiligungsformen gibt die Seite zu den Formen der Beteiligung.
Wann du Mittäter zusammen prüfen darfst
Ausnahmsweise darfst du mehrere Beteiligte gemeinsam prüfen, wenn zwischen ihnen kaum zu differenzieren ist. Das setzt zweierlei voraus: Sie haben als Mittäter alle Tathandlungen gemeinsam begangen, und die subjektiven Voraussetzungen liegen bei beiden gleich (Absicht, Alter, Alkoholisierungsgrad). Die Überschrift lautet dann etwa „Tatkomplex 1: Strafbarkeit von A und B“.
Umgekehrt empfiehlt sich getrennt prüfen, sobald die Tatbeiträge unterschiedlich gewichtig sind oder die Voraussetzungen des § 25 II StGB zweifelhaft erscheinen. Im Zweifel lieber trennen: Eine getrennte Prüfung ist nie falsch, eine zusammengezogene kann Unterschiede verschlucken.
Verstorbene und die inzidente Prüfung
Verstorbene bekommen keinen eigenen Gliederungspunkt. Ihre Tat taucht nur dort auf, wo sie für einen Lebenden Voraussetzung ist, also als Haupttat bei der Beihilfe oder Anstiftung. Schlag kurz nach, ob die Fallfrage wirklich nur nach der Strafbarkeit „der Beteiligten“ fragt, das entscheidet den Punkt.
Schritt 3: In welcher Reihenfolge prüfst du die Delikte?
Steht der Beteiligte fest, ordnest du seine Delikte. Das Grundprinzip heißt „Dickschiffe voraus“: Für die Reihenfolge ist das angedrohte Strafmaß entscheidend, die Delikte werden also nach ihrer Schwere geprüft. Kapitalverbrechen kommen vor Bagatellen, Totschlag vor Hausfriedensbruch.
Darunter liegt eine Handvoll fester Regeln, die sich fast alle aus derselben Logik speisen: Was gedanklich Voraussetzung des anderen ist oder das andere verdrängt, wird zuerst geprüft.

Dickschiffe voraus: das schwerere Delikt zuerst
Warum eigentlich? Weil das schwerere Delikt in der Regel das leichtere konsumiert oder verdrängt. Hast du den Raub bejaht, ist die Prüfung des Diebstahls und der Nötigung erledigt. Fängst du unten an, arbeitest du dich durch Tatbestände, die am Ergebnis nichts ändern.
Ein zweiter Effekt betrifft die Gewichtung: Der Korrektor sieht sofort, dass du den Schwerpunkt erkannt hast. Wer die Körperverletzung breit ausbreitet und das Tötungsdelikt in drei Sätzen abhandelt, verschenkt Punkte, selbst wenn beides im Ergebnis stimmt.
Vollendetes Delikt vor Versuch
Der Totschlag nach § 212 StGB geht dem versuchten Totschlag vor. Der Versuch nach §§ 22, 23 StGB wird erst relevant, wenn die Vollendung scheitert, etwa weil der Erfolg dem Täter nicht objektiv zurechenbar ist. Maßgeblich ist die Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale im objektiven Tatbestand. Erst wenn du die Vollendung verneint hast, hat die Versuchsprüfung überhaupt einen Anlass.
Praktisch heißt das: Du prüfst den objektiven Tatbestand des vollendeten Delikts inklusive Kausalität und objektiver Zurechnung, und erst wenn dort etwas kippt, schaltest du auf den Versuchsaufbau um. Nach welcher Formel eine Handlung kausal ist, klärt unser Artikel zur Äquivalenztheorie und Adäquanztheorie.
Vorsätzlich oder fahrlässig: was kommt zuerst?
Das Vorsatzdelikt steht vor dem entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikt, also Totschlag vor fahrlässige Tötung nach § 222 StGB. Die fahrlässige Begehung wird erst zum Thema, wenn der Vorsatz scheitert, typischerweise wegen eines Tatbestandsirrtums. Reicht der Vorsatz nur bis zum dolus eventualis, bleibt es trotzdem beim Vorsatzdelikt.
Eine Fußangel: Existiert kein passendes Fahrlässigkeitsdelikt, machst du dazu keine Ausführungen. Einen fahrlässigen Betrug gibt es nicht, also verliert kein Satz darüber ein Wort.
Aktives Tun vor Unterlassen
Kommen Tun und Unterlassen in Betracht, prüfst du das aktive Tun zuerst. Wer jemanden in den See wirft und ihn dann nicht herausholt, wird zunächst wegen des Hineinwerfens geprüft; das Unterlassen wird erst interessant, wenn das Tun gerechtfertigt war. Innerhalb der Unterlassungsdelikte gilt: unechte vor echten, also Totschlag durch Unterlassen als unechtes Unterlassungsdelikt nach § 13 StGB vor unterlassener Hilfeleistung.
Täterschaft vor Teilnahme nach §§ 25 bis 27 StGB
Zwischen Täterschaft und Teilnahme wird nach der Tatherrschaft unterschieden. Kommt beides in Betracht, geht die Täterschaft vor. Erst wenn die Mittäterschaft an der Tatherrschaft scheitert, prüfst du die Beihilfe. Innerhalb der Teilnahme lautet die Reihenfolge Anstiftung, dann Beihilfe, dann Verbrechensverabredung oder versuchte Anstiftung zum Verbrechen nach § 30 StGB.
Tipp
Ob du die Reihenfolge wirklich sitzen hast, merkst du erst am Fall. Die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de arbeiten mit kleinen Sachverhalten und ausführlicher Erläuterung, sodass du das Sortieren von Beteiligten und Delikten in Minuten statt in ganzen Klausuren übst.
Aufbau der Straftat: die Prüfung innerhalb eines Delikts
Steht fest, welches Delikt du prüfst, greift der klassische dreistufige Aufbau der Straftat: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld. Jede Stufe hat ihre eigene Frage, und keine wird übersprungen, auch wenn sie unproblematisch ist. Den kompletten Grundraster findest du auf der Wissensseite zum allgemeinen Prüfungsschema im Strafrecht.
Aufbau des vorsätzlichen vollendeten Begehungsdelikts
Der Aufbau des vorsätzlichen vollendeten Begehungsdelikts ist der Grundfall, an dem alle anderen Deliktsarten gemessen werden. Er sieht so aus:
| Stufe | Was geprüft wird |
|---|---|
| Tatbestand, objektiv | Tatbestandsmerkmale, Kausalität, objektive Zurechnung |
| Tatbestand, subjektiv | Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale, besondere Absichten |
| Rechtswidrigkeit | Rechtfertigungsgründe, etwa Notwehr nach § 32 StGB |
| Schuld | Schuldfähigkeit, Unrechtsbewusstsein, Entschuldigungsgründe |
| Strafzumessung | Regelbeispiele, minder schwere Fälle |
| Prozessuales | Strafantrag bei Antragsdelikten |
Die Reihenfolge ist nicht beliebig: Erst bei Vorliegen eines tatbestandsmäßigen Verhaltens stellt sich die Frage nach der Rechtfertigung, und erst wenn es rechtswidrig ist, die nach der Schuld. Der Aufbau der einzelnen Deliktsarten ist auf der Wissensseite zum vorsätzlich vollendeten Begehungsdelikt im Detail aufgeschlüsselt.

Überschrift und Obersatz: was gehört wohin?
In die Überschrift kommt die Norm mit Paragraphenzitat, in den Obersatz der ausgeschriebene Deliktsname und die konkrete Handlung. Also Überschrift „I. §§ 242 I, 244 I Nr. 3 StGB" und Obersatz „Indem er sich gegen den Willen des B Zutritt zu dessen Wohnung verschaffte und die Geldbörse einsteckte, könnte sich A wegen Wohnungseinbruchdiebstahls strafbar gemacht haben.“
Wichtig ist die Abgrenzung zwischen Qualifikation und Regelbeispiel: Qualifikationen werden in der Überschrift zitiert, Regelbeispiele nicht. Was der Unterschied ist, erklärt die Wissensseite zu Grundtatbestand, Qualifikation und Regelbeispiel.
In welcher Reihenfolge prüft man Rechtfertigungsgründe?
Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit gilt: speziellere Rechtfertigungsgründe vor allgemeinen. Praktisch beginnst du mit dem Grund, den der Sachverhalt anbietet, meist Notwehr nach § 32 StGB, danach der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB, dann die Einwilligung. Wird ein Rechtfertigungsgrund bejaht, ist die Prüfung an dieser Stelle beendet, weitere Gründe brauchst du nicht mehr.
Der Klassiker im Anschluss ist der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes. Wie er sich auf Vorsatz und Schuld auswirkt, zeigt unser Artikel zum Erlaubnistatbestandsirrtum; einen Überblick über die einzelnen Gründe gibt die Wissensseite zu den Rechtfertigungsgründen im Strafrecht.
Rechtswidrigkeit und Schuld pro Person nur einmal
Rechtswidrigkeit und Schuld müssen pro Person und Tatkomplex nur einmal geprüft werden. Hast du bei A festgestellt, dass keine Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe vorliegen und er nicht schuldunfähig nach § 20 StGB war, kannst du diese Punkte bei seinen weiteren Delikten desselben Komplexes auslassen. Voraussetzung ist, dass sich nichts Neues ergibt, etwa ein Irrtum oder ein deliktsspezifischer Rechtfertigungsgrund.
Sind beide Stufen unproblematisch, darfst du sie sogar unter der gemeinsamen Überschrift „Rechtswidrigkeit und Schuld“ zusammenfassen. Ein Satz genügt dann: „Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. A handelte rechtswidrig und schuldhaft.“ Wer dagegen nach § 35 StGB entschuldigt sein könnte, bekommt selbstverständlich eine eigene, ausformulierte Prüfung.
Regelbeispiele und Strafantrag nach der Schuld, § 46 StGB
Regelbeispiele wie der Diebstahl in besonders schwerem Fall bleiben aus der Überschrift heraus. Geprüft werden sie hinter der Schuld unter dem Punkt „Strafzumessung“. Dort landen auch minder schwere Fälle und die Zumessungserwägungen nach § 46 StGB.
Ganz am Schluss der Strafbarkeitsprüfung sprichst du bei Antragsdelikten kurz die Erforderlichkeit des Strafantrags als Prozessvoraussetzung an. Welche Delikte darunter fallen, zeigt die Wissensseite zu Offizial- und Antragsdelikten. Zwei Sätze reichen, aber sie fehlen erstaunlich oft.
Ausnahmen von der Prüfungsreihenfolge im Strafrecht
Die Aufbauregeln sind Faustregeln, keine Gesetze. Sie weichen immer dann, wenn die Sache selbst eine andere Reihenfolge verlangt. Genau diese Fälle unterscheiden eine solide von einer sehr guten Klausur.
Wenn das leichtere Delikt Grundlage des schwereren ist
Ist ein Delikt gedankliche Voraussetzung eines anderen, wird es zuerst geprüft, auch wenn es leichter wiegt. Bei Erfolgsqualifikationen wie dem Raub mit Todesfolge kommt deshalb das Grunddelikt Raub zuerst. Und wenn eine fahrlässige Körperverletzung die Garantenstellung aus Ingerenz für einen anschließenden Totschlag durch Unterlassen begründet, steht sie ebenfalls vorn.
Auch das Verhältnis von Vortat und Anschlussdelikt gehört hierher: Wer die Vortat selbst begangen hat, kann sich nach § 258 V StGB nicht wegen Strafvereitelung strafbar machen. Ohne geprüfte Vortat lässt sich das nicht schlüssig begründen.
Grunddelikt und Qualifikation zusammen oder getrennt
Vorsatzqualifikationen prüfst du in der Regel zusammen mit dem Grunddelikt unter der Überschrift der Qualifikation, etwa Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung. Erfolgsqualifikationen wie der Raub mit Todesfolge werden dagegen eher getrennt geprüft, weil die schwere Folge eine eigene Zurechnungsebene hat.
Das Landesjustizprüfungsamt formuliert es pragmatisch: Wähle den Aufbau, der am schnellsten zum Ziel führt. Ist das Ergebnis eindeutig, steig direkt bei der Qualifikation ein; wird es schwierig, erörtere zuerst den Grundtatbestand. Verschiedene Varianten desselben Tatbestands prüfst du unter einer gemeinsamen Überschrift, in der alle Varianten genannt sind. Bei der Nötigung etwa wird die Gewalt in einem Zug behandelt, gleich ob vis absoluta oder vis compulsiva vorliegt.
Konkurrenzen am Ende des Gutachtens
Die Konkurrenzen klärst du regelmäßig ganz am Schluss, wenn alle Beteiligten und Delikte im Gutachten abgearbeitet sind. Dort gehört zu jedem Ergebnis eine Begründung, warum einzelne Tatbestände in Tateinheit oder Tatmehrheit stehen. Die Systematik dahinter erklärt unser Artikel zu Tateinheit und Tatmehrheit nach §§ 52, 53 StGB.
Auf die Reihenfolge wirken die Konkurrenzen schon vorher zurück: Delikte, die wegen Gesetzeskonkurrenz zurücktreten, stellst du hinten an und prüfst sie knapp. Sie tragen zum Ergebnis nichts bei. Innerhalb der Tatmehrheit ordnest du chronologisch, innerhalb der Tateinheit nach dem Schwergewicht der Tat. Bei der Prüfung zu beachten ist ein Detail: Ein zurücktretendes Delikt wird trotzdem kurz angesprochen, statt ganz zu fehlen.
Besonderheiten im Assessorexamen
Im zweiten Staatsexamen verschiebt sich die Logik. Selbständige prozessuale Taten werden in selbständigen Handlungsabschnitten geprüft, nicht in chronologischen Tatkomplexen. Und bei mehreren Beteiligten beginnst du mit demjenigen, der die meisten Taten allein verwirklicht hat, statt mit dem Tatnächsten.
Typische Fehler beim Aufbau der Strafrechtsklausur
Die meisten Aufbaufehler sind nicht exotisch. Sie wiederholen sich in fast jedem Korrekturstapel.
Nach Delikten statt nach Beteiligten gliedern
Der häufigste Fehler ist die deliktbezogene Gliederung: erst alle Körperverletzungsdelikte, dann alle Tötungsdelikte, quer über alle Personen. Liane Wörner bringt es in den „Zehn Geboten für die Strafrechtsklausur" (ZJS 2012, 630) auf die Formel, dass die Strafbarkeit von Tätern und Teilnehmern geprüft wird, nicht die von Delikten. Die personenbezogene Lösung ist die einzige, die mit den Zurechnungsregeln der §§ 25 bis 28 StGB zusammenpasst.
Abgrenzungsprobleme vorweg statt im ersten Tatbestand
Schließen zwei Tatbestände einander aus, etwa Diebstahl und Betrug, gehört die Abgrenzung in die Prüfung des ersten Tatbestands, nie in eine vorgezogene Vorprüfung. Und beginnen solltest du mit dem Tatbestand, den du im Ergebnis ablehnst; sonst musst du die Argumentation später noch einmal aufrollen. Dasselbe gilt für Vorprüfungen zu Täterschaft und Teilnahme, die vor der eigentlichen Deliktsprüfung nichts zu suchen haben.
Zurücktretende Delikte in voller Länge prüfen
Wer ein Delikt, das ohnehin per Gesetzeskonkurrenz zurücktritt, über zwei Seiten durchprüft, verschiebt den Schwerpunkt und verliert Zeit. Umgekehrt wird der eigentliche Streitpunkt dann zu knapp. Diese unrationelle Gewichtung nennen die Freiburger Klausurhinweise als einen der Hauptgründe für schwache Bewertungen, und sie hat mit juristischem Wissen wenig zu tun.
Auch beim Streitstand gilt Maß: Diskutiert wird, was im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. Alles andere ist Fleiß am falschen Ort. Aufbauregeln nützen erst etwas, wenn du sie unter Zeitdruck am Sachverhalt anwenden kannst. Wer dieses Gefühl für Schwerpunkte trainieren will, findet in unserem Artikel dazu, warum Jura-Klausuren trotz Wissen scheitern, die passenden Ansatzpunkte.
Weiterlesen
- Prüfungsreihenfolge Zivilrecht: Das Gegenstück für die Zivilrechtsklausur, wo die Anspruchsgrundlagen die Reihenfolge bestimmen und nicht die Beteiligten.
- BGB AT Klausur: Prüfungsschema, Aufbau und typische Fälle: Wie dieselbe Aufbau-Disziplin im Zivilrecht aussieht, mit Schemata und Meinungsstreiten.
- Putativnotwehr: Schema, Definition und Beispiel: Ein Dauerbrenner auf der Schuldebene, der die Reihenfolge von Rechtswidrigkeit und Schuld sichtbar macht.
- Jura Hausarbeit: Aufbau, Schreiben und Zitieren: Für die Hausarbeit gelten dieselben Aufbauregeln, nur mit mehr Platz für Streitstände.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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