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Sterbehilfe in Jura: Definition, Arten & Behandlungsabbruch

Leeres, ruhiges Krankenzimmer mit Bett vor einem hellen Fenster

Eine Frau liegt seit fünf Jahren im Wachkoma, ernährt über eine Magensonde. Ihre Tochter schneidet den Schlauch durch, weil die Mutter früher gesagt hatte, sie wolle nicht „an irgendwelche Schläuche angeschlossen werden“. Das ist aktives Tun, und die Tochter weiß, dass ihre Mutter ohne Sonde sterben wird. Kurz darauf bekommt die Mutter im Krankenhaus eine neue Sonde. Versuchter Totschlag oder erlaubte Sterbehilfe?

Sterbehilfe ist in Deutschland teils erlaubt, teils strafbar. Strafbar bleibt die gezielte Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB. Erlaubt sind dagegen der Behandlungsabbruch nach dem Willen des Patienten, die indirekte Sterbehilfe durch Schmerzmittel und die Hilfe zu einem freiverantwortlichen Suizid. Ob jemand aktiv handelt oder etwas unterlässt, ist beim Behandlungsabbruch seit 2010 nicht mehr maßgeblich.

Welche Fallgruppe vorliegt, entscheidet in der Klausur darüber, ob du den Fall im Tatbestand, in der Rechtfertigung oder bei der Täterschaft löst.

Auf einen Blick:

  • Die alte Einteilung in aktive, indirekte und passive Sterbehilfe hat der BGH im Fall Putz aufgegeben. Maßgeblich ist der Bezug zu einer medizinischen Behandlung.
  • Der Behandlungsabbruch ist durch den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten gerechtfertigt, auch wenn jemand dafür aktiv handelt, etwa ein Beatmungsgerät abschaltet.
  • Ob § 216 StGB oder straflose Suizidhilfe vorliegt, entscheidet die Herrschaft über den letzten, zum Tod führenden Akt, und zwar normativ betrachtet.
  • § 217 StGB ist seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020 nichtig.
  • Entscheidet der Suizident nicht freiverantwortlich und hält der Helfer das zumindest für möglich, kommt Totschlag in mittelbarer Täterschaft in Betracht.
Eine Tochter hält die Hand ihrer bettlägerigen Mutter, Nahaufnahme der ineinandergelegten Hände
Abb. 1: Die Mutter hatte ihrer Tochter gesagt, sie wolle nicht an Schläuche angeschlossen werden, falls sie sich nicht mehr äußern kann.

Was ist Sterbehilfe und welche Arten gibt es?

Sterbehilfe ist die Hilfe beim Sterben eines schwer, meist unheilbar kranken Menschen auf dessen Wunsch, oft um ein unerträgliches Leiden zu beenden. Das StGB kennt den Begriff nicht. Juristisch lassen sich vier Konstellationen unterscheiden: die aktive Tötung auf Verlangen, die indirekte Sterbehilfe durch Schmerzmittel, der Behandlungsabbruch (früher „passive Sterbehilfe“) und die Beihilfe zum Suizid.

Definition der Sterbehilfe

Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Die Rechtsprechung arbeitet mit Fallgruppen, und die Lehre spricht von Sterbehilfe, wenn jemand auf Wunsch eines Sterbenden oder schwer Kranken dessen Tod herbeiführt, beschleunigt oder nicht mehr verhindert. Einen Überblick über die Begriffe bietet auch die Wissensseite zur Sterbehilfe im Strafrecht.

Abzugrenzen ist die Sterbebegleitung. Gemeint sind Pflege, Schmerztherapie und menschliche Zuwendung am Lebensende, ohne dass der Tod früher eintritt. Strafrechtlich ist sie unproblematisch und deshalb auch kein Klausurthema. Relevant wird es erst, wenn ein Verhalten den Tod verursacht oder beschleunigt: Dann bist du bei den Tötungsdelikten, und im Zentrum steht der Totschlag nach § 212 StGB.

Das verfassungsrechtliche Spannungsfeld

Hinter jedem Sterbehilfe-Fall stehen zwei Verfassungspositionen. Bei Entscheidungen am Lebensende, etwa bei unheilbarem Leiden, steht auf der einen Seite die Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, also das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Auf der anderen Seite die Pflicht des Staates, das Leben zu schützen, aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 klargestellt, wie weit die Selbstbestimmung reicht: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Wo die Selbstbestimmung endet, hatte der BGH schon 2010 entschieden. Das Selbstbestimmungsrecht erlaubt es, ungewollte Eingriffe in den eigenen Körper abzuwehren, auch lebenserhaltende. Es gibt aber keinen Anspruch darauf, dass ein anderer das Leben ohne Zusammenhang mit einer Behandlung gezielt beendet.

Aktive, indirekte und passive Sterbehilfe nach der alten Einteilung

Bis 2010 hat die herrschende Meinung Sterbehilfe nach dem äußeren Erscheinungsbild eingeteilt. Die Einteilung begegnet dir weiter in Lehrbüchern, Medien und alten Klausurlösungen, deshalb solltest du sie kennen:

FormBeispielBewertung bis 2010
Aktive (direkte) SterbehilfeGiftspritze auf Wunsch des Patientenstrafbar, §§ 212, 216 StGB
Indirekte SterbehilfeSchmerzmittel, die als Nebenwirkung den Tod beschleunigenerlaubt, Begründung umstritten
Passive Sterbehilfekeine künstliche Ernährung mehrerlaubt, wenn Unterlassen
Beihilfe zum SuizidÜberlassen eines tödlichen Mittelsstraflos

Die Tabelle zeigt schon das Problem. Bei der passiven Sterbehilfe hing alles daran, ob das Verhalten ein Unterlassen war. Aktives Handeln im natürlichen Sinn sollte, abgesehen von der indirekten Sterbehilfe, als Tötungsdelikt strafbar sein.

Warum die Grenze nicht mehr zwischen Tun und Unterlassen verläuft

Stell dir zwei Ärzte vor. Beide sollen auf Wunsch eines Sterbenden die künstliche Ernährung beenden. Der eine stoppt die Pumpe per Knopfdruck, der andere schneidet den Schlauch durch. Medizinisch passiert dasselbe. Nach der alten Einteilung war der erste straflos, weil sein Knopfdruck als Unterlassen der Weiterbehandlung galt. Der zweite hatte ein Tötungsdelikt begangen. Diese Umdeutung aktiven Tuns in ein „normatives Unterlassen“ (Unterlassen durch Tun) wurde vielfach sogar auf das Abschalten eines Beatmungsgeräts erstreckt.

Pflegekraft in Schutzkleidung stellt am Krankenbett eine Infusionspumpe ein, im Hintergrund liegt eine Patientin
Abb. 2: Ob eine Pumpe per Knopfdruck stoppt oder ein Schlauch durchtrennt wird, bewertet der BGH seit 2010 gleich.

Im Fall Putz hat der BGH diesen Kunstgriff verworfen. Ein Behandlungsabbruch umfasse nach seinem natürlichen Sinn fast immer aktive und passive Elemente, deren Einordnung von Zufällen abhängen könne. Der zweite Leitsatz lautet:

„Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.“ (BGH, Urteil vom 25.06.2010, 2 StR 454/09)

An die Stelle von Tun und Unterlassen tritt ein normativer Oberbegriff: der Behandlungsabbruch. Er ist gerechtfertigt, wenn er sich auf eine medizinische Behandlung bezieht und dem Willen des Patienten entspricht. Die Begriffe „aktiv“ und „passiv“ beschreiben seitdem nur noch das Erscheinungsbild, die rechtliche Bewertung folgt anderen Kriterien.

Infografik: Die alte Einteilung in aktive, indirekte und passive Sterbehilfe sowie Beihilfe zum Suizid, zugeordnet zur heutigen Bewertung: Tötung auf Verlangen strafbar nach §§ 212, 216 StGB, Behandlungsabbruch gerechtfertigt, Suizidhilfe straflos bei Freiverantwortlichkeit
Abb. 3: Die alte Einteilung der Sterbehilfe und ihre Einordnung seit dem Fall Putz.

Aktive Sterbehilfe: Warum sie strafbar bleibt

Aktive Sterbehilfe ist die gezielte Tötung eines Menschen, etwa durch eine tödliche Injektion. Sie ist in Deutschland auch dann strafbar, wenn der Getötete selbst darum gebeten hat. Hat er es ausdrücklich und ernstlich verlangt, droht nach § 216 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren statt der Strafe für Totschlag.

§ 216 StGB, Tötung auf Verlangen

„(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (2) Der Versuch ist strafbar.“

Die Privilegierung in § 216 StGB

§ 216 StGB mildert den Totschlag, er erlaubt ihn nicht. Das Leben ist kein disponibles Rechtsgut. Eine Einwilligung in die eigene Tötung rechtfertigt deshalb nicht. Die Norm setzt voraus, dass der Getötete die Tat verlangt hat. Ein bloßes Einverständnis oder stilles Hinnehmen genügt nicht, er muss aktiv auf den Willen des Täters eingewirkt haben.

„Ausdrücklich“ bedeutet eindeutig, auch durch Gesten. „Ernstlich“ ist das Verlangen nur, wenn es frei von Willensmängeln auf einer reflektierten Entscheidung beruht; eine Äußerung aus einer bloßen Augenblicksstimmung oder unter Druck reicht nicht. Und das Verlangen muss den Täter zur Tat „bestimmt“ haben, ähnlich wie bei der Anstiftung. Das vollständige Prüfungsschema findest du auf der Wissensseite zu § 216 StGB.

Abgrenzung zur straflosen Suizidhilfe

Die Selbsttötung ist im deutschen Strafrecht nicht strafbar. § 212 StGB verlangt die Tötung eines anderen Menschen. Fehlt es an einer rechtswidrigen Haupttat, kann es auch keine Beihilfe nach § 27 StGB geben. Reicht jemand einem Sterbewilligen das tödliche Mittel, bleibt er deshalb grundsätzlich straflos. Flößt er es ihm ein, ist er regelmäßig Täter nach § 216 StGB. Dass auch eigenhändiges Handeln des Helfers noch straflose Suizidhilfe sein kann, zeigt der Insulin-Fall weiter unten.

Die Grenze zieht die Rechtsprechung nach der Tatherrschaft über den letzten, unwiderruflich zum Tod führenden Akt. Begibt sich der Sterbewillige nach dem Gesamtplan in die Hand des anderen, um von ihm duldend den Tod entgegenzunehmen, ist der andere Täter. Behält er dagegen bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal, tötet er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe. Die herrschende Lehre fragt ähnlich, ob der Sterbewillige sich den Folgen des fremden Beitrags noch entziehen konnte. Meistens führen beide Ansätze zum selben Ergebnis, sodass du den Streit in der Klausur kurz halten kannst. Wie weit die Eigenverantwortung des Opfers sonst im Strafrecht reicht, zeigt der Beitrag zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung.

Gisela-Fall und Insulin-Fall

Zwei Entscheidungen markieren die Linie. Im Gisela-Fall wollten ein Mann und seine Verlobte gemeinsam sterben. Sie saßen im Auto, ein Schlauch leitete die Abgase ins Wageninnere, und der Mann trat das Gaspedal durch, bis er bewusstlos wurde. Er überlebte, die Frau starb. Die Tatherrschaft lag nach Ansicht des BGH beim Mann (BGH, Urteil vom 14.08.1963, 2 StR 181/63). Nach dem gemeinsamen Plan sollte er das Geschehen durch das Gaspedal bis zuletzt in der Hand behalten, und das überlagerte die Möglichkeit der Frau, die Tür zu öffnen.

Knapp 60 Jahre später hatte der BGH einen Fall zu entscheiden, in dem die Helferin die tödliche Handlung selbst ausführte. Ein schwer kranker, bettlägeriger Mann nahm selbst eine große Menge Schmerz- und Beruhigungstabletten und bat dann seine Frau, ihm alle vorrätigen Insulinspritzen zu setzen. Das hatte sie seit Jahren getan, weil er es wegen seiner Arthrose nicht mehr konnte. Er starb an der Unterzuckerung. Das Landgericht verurteilte die Frau nach § 216 StGB, weil sie die tödliche Handlung selbst ausgeführt hatte.

Der BGH sprach sie frei (BGH, Beschluss vom 28.06.2022, 6 StR 68/21). Die Abgrenzung erfordere eine normative Betrachtung. Tabletten und Insulin bildeten nach dem Gesamtplan einen einheitlichen lebensbeendenden Akt, über dessen Ausführung allein der Ehemann bestimmte. Außerdem blieb er nach den Spritzen noch eine Zeit lang wach und hätte Hilfe rufen lassen können. Dass die Frau nach seinem Einschlafen keinen Arzt holte, war ebenfalls straflos: Sein frei gefasster Sterbewille suspendierte ihre Garantenpflicht als Ehefrau.

Bemerkenswert ist ein Hinweis am Rand. Der 6. Strafsenat hält es für naheliegend, dass § 216 StGB verfassungskonform auszulegen ist. Ausgenommen wären dann jedenfalls Fälle, in denen ein Sterbewilliger seine freie Entscheidung faktisch nicht selbst umsetzen kann und auf fremde Hand angewiesen ist. Tragend war diese Überlegung nicht, du solltest sie in der Klausur aber als offene Frage kennen.

Entscheidungsbaum: Beherrscht der Helfer den letzten, unumkehrbar zum Tod führenden Akt, liegt Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB vor. Beherrscht ihn der Sterbewillige, kommt es auf seine Freiverantwortlichkeit an: bejaht straflose Suizidhilfe, verneint Totschlag in mittelbarer Täterschaft
Abb. 4: Die Herrschaft über den letzten Akt und die Freiverantwortlichkeit entscheiden über die Strafbarkeit des Helfers.

Indirekte Sterbehilfe: Schmerzlinderung mit Todesrisiko

Indirekte Sterbehilfe liegt vor, wenn ein Arzt einem Sterbenden ein medizinisch gebotenes Schmerzmittel gibt und dabei in Kauf nimmt, dass es den Tod beschleunigt. Sie ist erlaubt, sofern sie dem Willen des Patienten entspricht. Der BGH hat das 1996 ausdrücklich entschieden und ordnet sie seit dem Fall Putz dem Behandlungsabbruch zu.

Die Lösung des BGH

In der Grundsatzentscheidung zur indirekten Sterbehilfe ging es um die Frage, ob die Gabe hoher Dosen eines Schmerzmittels an eine Patientin eine Tötung sein kann (BGH, Urteil vom 15.11.1996, 3 StR 79/96). Festgehalten hat der BGH, dass eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten nicht dadurch unzulässig wird, dass sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene Nebenfolge den Tod beschleunigen kann. Ob schon der Tatbestand entfällt, ließ der BGH offen. Jedenfalls sei ein Handeln, das den Tatbestand des § 212 oder § 216 StGB erfüllt, gerechtfertigt.

Der BGH wog damals nach rechtfertigendem Notstand, § 34 StGB, ab: Ein Sterben in Würde und ohne unerträgliche Schmerzen wiegt schwerer als die Aussicht, unter schwersten Schmerzen kurze Zeit länger zu leben. Im Fall Putz hat er die indirekte Sterbehilfe dann ausdrücklich in die Rechtfertigung durch den Patientenwillen einbezogen, die auch für den Behandlungsabbruch gilt. Voraussetzung ist, dass das Mittel einer medizinisch indizierten palliativen Maßnahme dient. Wird die Dosis gewählt, um den Tod herbeizuführen, fehlt dieser Behandlungsbezug, und es bleibt bei §§ 212, 216 StGB.

Tatbestand, Notstand oder Einwilligung?

Die dogmatische Begründung ist umstritten. Drei Wege werden vertreten:

  • Tatbestandslösung: Die sozial gebotene Schmerzbehandlung sei schon keine Tötung im Sinne des § 212 StGB, etwa nach dem Schutzzweck der Norm.
  • Notstandslösung: Rechtfertigung über § 34 StGB, wobei die Interessen desselben Menschen gegeneinander stehen (sogenannte interne Güterkollision).
  • Einwilligungslösung: Rechtfertigung durch den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten, so der BGH seit dem Fall Putz.

Gegen die Notstandslösung wird eingewandt, dass § 34 StGB auf die Kollision der Güter verschiedener Rechtsgutsträger zugeschnitten ist und der Patientenwille in der Abwägung kaum Platz findet. Im Fall Putz hat der BGH § 34 StGB für einen Eingriff in das Leben derselben Person, deren Rechtsgüter geschützt werden sollten, sogar ausdrücklich abgelehnt. Ich empfehle dir in der Klausur deshalb die Einwilligungslösung im Rahmen des Behandlungsabbruchs. Die anderen beiden Wege erwähnst du kurz, im Ergebnis kommen alle zur Straflosigkeit.

Passive Sterbehilfe und Behandlungsabbruch als Rechtfertigungsgrund

Passive Sterbehilfe hieß früher das Sterbenlassen durch Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen. Heute prüfst du stattdessen den Behandlungsabbruch: Das Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen Behandlung ist gerechtfertigt, wenn es dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht und einem ohne Behandlung zum Tod führenden Krankheitsprozess seinen Lauf lässt.

Der Fall Putz

Zurück zur Tochter aus der Einleitung. Ihre Mutter lag seit einer Hirnblutung im Oktober 2002 im Wachkoma und wurde in einem Pflegeheim über eine PEG-Sonde ernährt. Eine Besserung war nicht mehr zu erwarten. Im September 2002, kurz vor der Hirnblutung, hatte die Mutter auf Nachfrage der Tochter gesagt, sie wolle keine künstliche Ernährung und Beatmung, falls sie sich nicht mehr äußern könne. Schriftlich hatte sie das nie festgehalten.

Die Kinder wurden als Betreuer bestellt. Auch der Hausarzt hielt die Sondenernährung nicht mehr für angezeigt. Das Heim lehnte ab, schlug dann aber einen Kompromiss vor: Die Kinder sollten die Ernährung selbst einstellen. Die Tochter tat das am 20. Dezember 2007. Einen Tag später ordnete die Geschäftsleitung des Heimträgers an, die Ernährung wieder aufzunehmen. Der Rechtsanwalt Wolfgang Putz riet der Tochter daraufhin telefonisch, den Schlauch direkt über der Bauchdecke durchzuschneiden. Sie folgte dem Rat. Das Personal bemerkte es nach wenigen Minuten, die Frau erhielt im Krankenhaus eine neue Sonde und starb dort am 5. Januar 2008 eines natürlichen Todes aufgrund ihrer Erkrankungen.

Pflegekraft am Pflegewagen im langen Flur eines Pflegeheims
Abb. 5: Im Fall Putz ordnete die Geschäftsleitung des Heimträgers an, die künstliche Ernährung wieder aufzunehmen.

Das Landgericht Fulda verurteilte den Anwalt wegen versuchten Totschlags zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Die Tochter sprach es frei, weil sie sich auf den Rechtsrat verlassen durfte und deshalb in einem unvermeidbaren Erlaubnisirrtum handelte (dazu der Beitrag zum Verbotsirrtum nach § 17 StGB). Der BGH hob das Urteil gegen den Anwalt auf und sprach ihn frei. Das Durchtrennen des Schlauchs war zwar aktives Tun, aber als Behandlungsabbruch durch den Willen der Patientin gerechtfertigt. Nach dieser Begründung handelte schon die Tochter rechtmäßig, auf ihren Irrtum kam es nicht mehr an.

Voraussetzungen des Behandlungsabbruchs

Aus der Entscheidung lassen sich die Prüfungspunkte ziemlich genau ablesen. Sie sind kumulativ zu prüfen:

PrüfungspunktInhalt
Lebensbedrohliche ErkrankungDer Patient ist lebensbedrohlich erkrankt, auf Art und Stadium der Krankheit kommt es nicht an.
Medizinische MaßnahmeDie abgebrochene Maßnahme ist geeignet, das Leben zu erhalten oder zu verlängern (Beatmung, künstliche Ernährung, Dialyse).
BehandlungsbezugDas Handeln bezieht sich objektiv und subjektiv auf die Behandlung und lässt dem Krankheitsprozess seinen Lauf.
PatientenwilleTatsächlicher oder mutmaßlicher Wille, festgestellt nach § 1827 BGB und nach strengen Beweismaßstäben.
Handelnde PersonArzt, Betreuer, Bevollmächtigter oder eine von ihnen hinzugezogene Hilfsperson.

Ob der Abbruch durch Tun oder Unterlassen geschieht, ist unerheblich. Entscheidend ist die Grenze zum gezielten Eingriff: Handlungen, die die Beendigung des Lebens vom Krankheitsprozess abkoppeln, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich. Das folgt aus § 216 StGB und aus der Wertung des § 228 StGB. Eine Giftspritze bleibt deshalb strafbar, auch wenn der Patient sie in einer Patientenverfügung verlangt.

Infografik: Die Grenze der Sterbehilfe ist der Behandlungsbezug. Lässt eine Maßnahme dem Krankheitsprozess seinen Lauf, etwa Beatmung beenden, künstliche Ernährung einstellen oder Schmerzmittel mit Todesrisiko geben, ist sie bei entsprechendem Patientenwillen gerechtfertigt. Eine gezielte Tötung ohne Behandlungsbezug, etwa eine tödliche Injektion auf Wunsch, ist nach §§ 212, 216 StGB strafbar.
Abb. 6: Gerechtfertigt ist nur, was dem Krankheitsprozess seinen Lauf lässt.

Patientenverfügung und mutmaßlicher Wille, § 1827 BGB

Den Willen des Patienten bestimmt das Betreuungsrecht. Seit dem 1. Januar 2023 steht die Patientenverfügung im neuen Betreuungsrecht in § 1827 BGB, vorher in § 1901a BGB, auf den sich der BGH im Fall Putz noch bezieht. Die Regelung selbst stammt aus dem Patientenverfügungsgesetz, das seit dem 1. September 2009 gilt.

Eine Patientenverfügung liegt vor, wenn ein einwilligungsfähiger Volljähriger schriftlich festgelegt hat, ob er in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Passt sie auf die aktuelle Situation, hat der Betreuer oder Bevollmächtigte ihr Geltung zu verschaffen. Fehlt eine Patientenverfügung oder passt sie nicht, zählen nach § 1827 Abs. 2 BGB die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille. Den ermittelt man aus konkreten Anhaltspunkten, etwa früheren Äußerungen, ethischen oder religiösen Überzeugungen und persönlichen Wertvorstellungen. Im Fall Putz genügte deshalb das mündliche Gespräch zwischen Mutter und Tochter, zumal es zweifelsfrei feststand.

Wichtig für die Klausur ist § 1827 Abs. 3 BGB: Der Wille gilt unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Der Patient muss also nicht schon im Sterben liegen. Einen Vorläufer hatte das im Kemptener Fall (BGH, Urteil vom 13.09.1994, 1 StR 357/94). Dort hielt der BGH den Abbruch der künstlichen Ernährung bei einer schwerst hirngeschädigten Patientin, deren Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hatte, ausnahmsweise für zulässig, wenn sie mutmaßlich einverstanden war. Zum Vergleich lohnt ein Blick darauf, wie die mutmaßliche Einwilligung sonst funktioniert.

Das Betreuungsgericht muss nur eingeschaltet werden, wenn Arzt und Betreuer sich über den Willen des Patienten nicht einig sind. Das folgt aus § 1829 Abs. 2 und 4 BGB. Sind sie sich einig, ist keine Genehmigung nötig. Übrigens: Für jeden ärztlichen Eingriff braucht es ohnehin eine wirksame Einwilligung, die zivilrechtliche Seite dazu erklärt der Beitrag zum Behandlungsvertrag nach § 630a BGB.

Wer sich auf den Behandlungsabbruch berufen darf

Den Rechtfertigungsgrund können nicht nur behandelnde Ärzte, Betreuer und Bevollmächtigte nutzen. Nach dem BGH erfasst er auch dritte Personen, soweit sie von Arzt, Betreuer oder Bevollmächtigtem für die Behandlung und Betreuung hinzugezogen werden. Ein Behandlungsabbruch umfasst oft ein ganzes Bündel palliativer Maßnahmen, die nicht alle der Arzt selbst ausführt. Deshalb durfte sich im Fall Putz auch der beratende Anwalt darauf berufen.

Für Angehörige ohne eine solche Rolle gilt das nicht automatisch. Handelt ein Angehöriger eigenmächtig, ohne dass der Patientenwille im Zusammenwirken von Betreuer oder Bevollmächtigtem und Arzt festgestellt ist, riskiert er eine Strafbarkeit nach §§ 212, 216 StGB. Hält er irrig die Voraussetzungen des Behandlungsabbruchs für gegeben, bist du beim Erlaubnistatbestandsirrtum.

Suizidhilfe und assistierter Suizid

Beihilfe zum Suizid, also die Unterstützung einer Selbsttötung, ist in Deutschland grundsätzlich straflos, weil schon die Selbsttötung keine Straftat ist. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 StGB hat das Bundesverfassungsgericht im Februar 2020 für nichtig erklärt. Strafbar wird Suizidhilfe, wenn der Suizident nicht freiverantwortlich entscheidet und der Helfer das zumindest für möglich hält: Dann kommt Totschlag in mittelbarer Täterschaft in Betracht.

Straflose Beihilfe zum Suizid und der Fall Hackethal

Ein Standardbeispiel für straflose Suizidhilfe ist der Fall des Chirurgen Julius Hackethal. Er hatte einer Patientin, deren Gesicht ein Krebsleiden schwer entstellt hatte, auf ihren Wunsch Kaliumzyanid überlassen. Sie trank das Gift selbst. Das OLG München sah darin eine straflose Beihilfe zur Selbsttötung (OLG München, Beschluss vom 31.07.1987, 1 Ws 23/87). Den letzten, unumkehrbaren Akt hatte die Patientin selbst in der Hand.

Offen blieb lange, was gilt, wenn Ärzte nach dem Einnehmen des Mittels nicht eingreifen wollen. Im Wittig-Fall fand ein Hausarzt seine 76-jährige Patientin bewusstlos neben einem Zettel, auf dem sie jede Rettung ablehnte, und unternahm nichts. Der BGH bejahte grundsätzlich eine Pflicht des Arztes, das Leben zu retten, sobald die Suizidentin die Tatherrschaft verloren hatte, und hielt eine Tötung auf Verlangen durch Unterlassen für möglich (BGH, Urteil vom 04.07.1984, 3 StR 96/84). Den Freispruch bestätigte er nur, weil die Gewissensentscheidung des Arztes in dieser Grenzsituation vertretbar gewesen sei. Diese Linie ist inzwischen überholt, dazu gleich.

§ 217 StGB und das Urteil des BVerfG

Ende 2015 führte der Gesetzgeber § 217 StGB ein. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wurde bestraft, wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt. „Geschäftsmäßig“ meinte auf Wiederholung angelegt, Gewinnstreben war nicht nötig. Getroffen hat das vor allem Sterbehilfevereine und Ärzte, die mehr als einmal helfen wollten.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Norm für nichtig (BVerfG, Urteil vom 26.02.2020, 2 BvR 2347/15). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, und zwar in jeder Lebensphase, nicht nur bei schwerer Krankheit. Der zentrale Leitsatz lautet:

„Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.“ (BVerfGE 153, 182)

Das Verbot machte die Inanspruchnahme dieser Hilfe faktisch unmöglich und war deshalb unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber darf die Suizidhilfe aber regeln, etwa durch Aufklärungs- und Wartepflichten, um sicherzustellen, dass die Entscheidung frei ist. Im Gesetzestext steht § 217 StGB übrigens noch, versehen mit dem Hinweis auf die Nichtigkeit. Prüfen musst du ihn nicht mehr.

Keine Rettungspflicht beim freiverantwortlichen Suizid

Die Wittig-Linie hat der 5. Strafsenat 2019 in zwei Parallelfällen aufgegeben (BGH, Urteile vom 03.07.2019, 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18). In Hamburg hatte ein Arzt zwei betagte Frauen bei ihrem gemeinsamen Suizid begleitet, in Berlin ein Hausarzt seiner Patientin tödliche Tabletten verschafft und sie bis zu ihrem Tod betreut. Beide Ärzte blieben untätig, als die Frauen bewusstlos wurden. Beide wurden freigesprochen.

Die Begründung ist für die Klausur zentral. Die Garantenstellung des Arztes nach § 13 StGB endet, wenn der Patient seinen Sterbewunsch äußert und nur noch um Begleitung im Sterben bittet. Ein freiverantwortlich gebildeter Wille gilt auch nach Eintritt der Bewusstlosigkeit weiter, solange es keine Hinweise auf einen Sinneswandel gibt. Eine Strafbarkeit nach § 323c StGB scheidet ebenfalls aus, weil Hilfe gegen den erklärten Willen nicht zumutbar ist (mehr zur unterlassenen Hilfeleistung). Wie das Unterlassungsdelikt im Aufbau sonst aussieht, zeigt das Schema zum Totschlag durch Unterlassen.

Freiverantwortlich ist eine Suizidentscheidung, wenn sie auf einem autonom und frei gebildeten Willen beruht. Nach dem BGH fehlt es daran etwa bei einer akuten psychischen Störung, bei einem Entschluss aus einer bloßen depressiven Augenblicksstimmung ohne innere Festigkeit oder wenn der Suizident getäuscht oder unter Druck gesetzt wurde.

Fehlende Freiverantwortlichkeit: Totschlag in mittelbarer Täterschaft

Die Kehrseite zeigt ein Berliner Fall eines assistierten Suizids. Ein pensionierter Internist, der als „Freitodbegleiter“ arbeitete, legte einer 37-jährigen Frau mit einer manisch-depressiven Erkrankung einen Zugang mit einer Infusion des Narkosemittels Thiopental. Sie öffnete den Durchflussregler selbst und starb. Zuvor hatte sie während eines Klinikaufenthalts ständig zwischen Lebenswillen und Todeswunsch geschwankt. Der Arzt hatte ihr außerdem wahrheitswidrig zugesichert, er werde ihren Tod notfalls mit zusätzlichen Mitteln sicherstellen.

Das Landgericht Berlin I verurteilte ihn am 8. April 2024 wegen Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Revision blieb erfolglos (BGH, Beschluss vom 14.08.2025, 5 StR 520/24). Wirkt jemand an einem nicht freiverantwortlichen Suizid mit, hält er das zumindest für möglich und beherrscht er das Geschehen steuernd, ist er mittelbarer Täter nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Dass die Frau den letzten Akt selbst vornahm, ändert daran nichts, denn die Frage „wer hat den letzten Akt in der Hand“ gilt nur für die Abgrenzung bei einer freien Suizidentscheidung.

Für die Freiverantwortlichkeit nennt der Senat drei Prüfsteine: Einschränkungen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit (Maßstab § 20 StGB), fehlende Dauerhaftigkeit und innere Festigkeit des Entschlusses sowie äußere Einflussnahme durch Zwang, Drohung oder Täuschung. Bei psychisch Erkrankten verlangt er eine besonders sorgfältige Prüfung. Auf dieselben Maßstäbe stützt sich ein Beschluss des 4. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 29.01.2025, 4 StR 265/24). Die Konstruktion kennst du aus dem Sirius-Fall, in dem der Täter das Opfer über die Folgen seines Handelns täuschte.

Ist Sterbehilfe in Deutschland erlaubt?

Teilweise. Erlaubt sind der Behandlungsabbruch nach dem Willen des Patienten, die indirekte Sterbehilfe und die Hilfe zu einem freiverantwortlichen Suizid, auch durch Ärzte und Sterbehilfevereine. Verboten bleibt die aktive Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB. Eine gesetzliche Neuregelung der Suizidhilfe nach dem Urteil von 2020 gibt es bislang nicht.

Zeitstrahl der Sterbehilfe-Rechtsprechung: 1963 Gisela-Fall, 1984 Wittig-Fall, 1987 Hackethal, 1994 Kemptener Fall, 1996 indirekte Sterbehilfe, 2009 Patientenverfügungsgesetz, 2010 Fall Putz, 2015 § 217 StGB, 2019 keine Rettungspflicht bei freiem Suizid, 2020 § 217 StGB nichtig, 2022 Insulin-Fall, 2023 Bundestag lehnt Gesetzentwürfe ab, 2025 Freiverantwortlichkeit bei psychischer Erkrankung
Abb. 7: Die wichtigsten Entscheidungen und Gesetze zur Sterbehilfe von 1963 bis 2025.

Die Rechtslage auf einen Blick

Die folgende Übersicht fasst die Konstellationen mit der jeweils maßgeblichen Norm oder Entscheidung zusammen:

KonstellationBeispielErgebnis
Tötung auf VerlangenArzt spritzt auf Bitte ein tödliches Mittelstrafbar, § 216 StGB
BehandlungsabbruchBeatmung wird nach Patientenverfügung beendetgerechtfertigt (Fall Putz)
Indirekte Sterbehilfehoch dosiertes Morphin gegen Schmerzengerechtfertigt
Freiverantwortlicher SuizidSterbewilliger nimmt überlassenes Mittel selbststraflos
Unfreier SuizidHelfer erkennt akute DepressionTotschlag in mittelbarer Täterschaft
Geschäftsmäßige SuizidhilfeSterbehilfeverein vermittelt Begleitungstraflos, § 217 StGB nichtig

Ein kurzer Blick über die Grenze zeigt, wie unterschiedlich die Antworten ausfallen. In der Schweiz ist Suizidhilfe straflos, solange sie nicht aus selbstsüchtigen Beweggründen geleistet wird; darauf beruht die Arbeit von Organisationen wie Dignitas. Die Niederlande und Belgien erlauben seit 2002 unter strengen Voraussetzungen sogar die Tötung auf Verlangen durch Ärzte. Diese Modelle sind für deutsche Klausuren nur Hintergrund, zeigen aber, dass § 216 StGB eine rechtspolitische Entscheidung ist.

Stand der Gesetzgebung zur Suizidhilfe

Nach dem Urteil von 2020 legten Abgeordnetengruppen zwei konkurrierende Gesetzentwürfe vor. Der eine wollte die geschäftsmäßige Suizidhilfe grundsätzlich wieder unter Strafe stellen und nur nach Begutachtung und Wartefristen erlauben, der andere setzte auf ein Beratungsmodell ohne Strafnorm. Im Juli 2023 lehnte der Bundestag beide ab. Seitdem ist die Suizidhilfe in Deutschland gesetzlich nicht besonders geregelt. Die Grenzen ziehen die allgemeinen Tötungsdelikte und die Rechtsprechung zur Freiverantwortlichkeit.

Reichstagsgebäude in Berlin mit Glaskuppel unter bewölktem Himmel
Abb. 8: Im Reichstagsgebäude scheiterten im Juli 2023 beide Gesetzentwürfe zur Suizidhilfe.

Ein zweiter Streitpunkt betrifft den Zugang zu Natrium-Pentobarbital. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2017 noch entschieden, dass schwer kranken Menschen in einer extremen Notlage der Erwerb erlaubt werden kann (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017, 3 C 19.15). Im November 2023 verneinte es einen solchen Anspruch, weil Sterbewillige nach dem Wegfall des § 217 StGB zumutbare andere Wege hätten, etwa über Ärzte, die ein Medikament verschreiben (BVerwG, Urteil vom 07.11.2023, 3 C 8.22).

Sterbehilfe in der Klausur

In der Klausur finden sich Sterbehilfe-Fälle meist in zwei Gestalten: als Behandlungsabbruch am Krankenbett und als Mitwirkung an einem Suizid. Beide prüfst du mit unterschiedlichem Schwerpunkt, beim ersten in der Rechtswidrigkeit, beim zweiten in der Täterschaft.

Prüfungsaufbau beim Behandlungsabbruch

Der Aufbau folgt der gewohnten Prüfungsreihenfolge im Strafrecht, der Schwerpunkt liegt in der Rechtswidrigkeit:

  1. Tatbestand des § 212 StGB, bei Verlangen des Patienten § 216 StGB. Tun oder Unterlassen bestimmst du wie immer nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit, bei Unterlassen folgt die Garantenstellung nach § 13 StGB. Mehr dazu auf der Wissensseite zur Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen.
  2. Rechtswidrigkeit: Rechtfertigung durch Behandlungsabbruch. Du prüfst lebensbedrohliche Erkrankung, medizinische Maßnahme, Behandlungsbezug, Patientenwillen nach § 1827 BGB und die Person des Handelnden.
  3. Schuld: Stellt sich der Täter irrig vor, die Voraussetzungen lägen vor, bist du beim Erlaubnistatbestandsirrtum; irrt er über die Grenzen des Rechtfertigungsgrunds, beim Erlaubnisirrtum nach § 17 StGB.

Beim Suizidfall drehst du die Reihenfolge der Fragen. Zuerst klärst du, wer den letzten Akt beherrscht hat: der Helfer (dann §§ 212, 216 StGB) oder der Sterbewillige (dann kommt es auf die Freiverantwortlichkeit an). Liegt sie vor, bleibt die Mitwirkung straflos; fehlt sie, geht es um Totschlag in mittelbarer Täterschaft. Zuletzt kommt das Unterlassen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit, also § 13 StGB und § 323c StGB.

Typische Fehler

Ein typischer Fehler ist, das Abschalten eines Geräts zum Unterlassen umzudeuten, damit „passive Sterbehilfe“ vorliegt. Seit dem Fall Putz ist das unnötig: Aktives Tun bleibt Tun, gerechtfertigt wird es über den Behandlungsabbruch.

Weitere Fehler solltest du vermeiden:

  • Eine Einwilligung in eine Tötung ohne Behandlungsbezug rechtfertigt nie, § 216 StGB sperrt sie.
  • Die Patientenverfügung steht seit 2023 in § 1827 BGB, nicht mehr in § 1901a BGB.
  • Bei der Suizidhilfe gibt es keine teilnahmefähige Haupttat, § 27 StGB scheidet deshalb von vornherein aus.
  • Eine Rettungspflicht nach dem Wittig-Urteil darfst du beim freiverantwortlichen Suizid nicht mehr annehmen.
  • § 217 StGB wird nicht geprüft, die Norm ist nichtig.

Auch Profis müssen bei dieser Rechtsprechungsentwicklung nachschlagen, du bist also nicht allein, wenn dir die Linien noch nicht auf Anhieb präsent sind.

Wenn dich das Thema persönlich betrifft: Hast du selbst Gedanken, dir das Leben zu nehmen, oder sorgst du dich um jemanden, findest du bei der Telefonseelsorge rund um die Uhr kostenlos und anonym Hilfe, telefonisch unter 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222 und online per Chat und Mail.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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