Versuch der Beteiligung, § 30 StGB: Schema, Fall & Aufbau für versuchte Anstiftung & Verbrechensverabredung

Der Auftrag geht raus, der Angesprochene winkt ab, es passiert nichts. Und trotzdem steht am Ende eine Freiheitsstrafe im Raum. Möglich macht das § 30 StGB. Die Norm bestraft den Versuch der Beteiligung, also die gescheiterte Anstiftung zu einem Verbrechen und die Verabredung eines Verbrechens, obwohl die Haupttat nie begonnen hat. Das Strafgesetzbuch verlegt die Strafbarkeit damit weit ins Vorfeld, weiter als an fast jeder anderen Stelle des Allgemeinen Teils.
Für die Klausur heißt das: Wer die vollendete Anstiftung nach § 26 StGB abgelehnt hat, ist noch nicht fertig. Der Prüfungspunkt § 30 StGB kommt danach, und er wird regelmäßig übersehen. In der Juristenausbildung in Deutschland begegnet dir die Norm vom Grundkurs Strafrecht bis ins Staatsexamen, und juristisch sauber wird sie nur, wenn du sie an der richtigen Stelle im Aufbau prüfst.
Auf einen Blick:
- § 30 StGB greift nur bei Verbrechen, also bei Taten mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 12 Abs. 1 StGB). Bei Vergehen bleibt die versuchte Anstiftung straflos.
- Absatz 1 erfasst die versuchte Anstiftung, Absatz 2 das Sich-Bereit-Erklären, die Annahme des Erbietens und die Verabredung.
- Die geplante Tat muss in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert sein. Zeit, Ort und Ausführung dürfen offenbleiben, das Opfer und die Begehungsweise nicht.
- § 31 StGB ist die eigene Rücktrittsvorschrift. Wer zurücktritt, wird nach § 30 gar nicht bestraft, anders als beim normalen Versuch nach § 24 StGB.
- Ein Auffangtatbestand: Sobald die Haupttat ins Versuchsstadium gelangt, tritt § 30 StGB hinter Anstiftung oder Beihilfe zurück.
Tipp
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Was regelt § 30 StGB? Versuch der Beteiligung in zwei Sätzen
§ 30 StGB stellt Vorbereitungshandlungen unter Strafe, die auf ein Verbrechen zielen und bei denen mehrere Personen im Spiel sind. Strafbar ist, wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen, und wer sich mit anderen über ein Verbrechen einigt. Die Haupttat muss dafür nicht begonnen haben. Nicht einmal ein Tatentschluss beim Angesprochenen muss entstanden sein. Das reicht schon.
Damit ist der Versuch der Beteiligung ein Fremdkörper im System. Normalerweise beginnt die Strafbarkeit erst mit dem unmittelbaren Ansetzen nach § 22 StGB; das Vorbereitungsstadium ist straflos. § 30 StGB durchbricht das und ist damit weit vorverlagert, noch vor die allgemeine Versuchsstrafbarkeit.

Warum der Versuch der Beteiligung strafbar ist
Der Strafgrund liegt in der Gefährlichkeit, die entsteht, sobald ein Tatplan aus einer Person heraustritt. Wer einen anderen zur Tat bestimmen will, setzt einen Kausalverlauf in Gang, den er nicht mehr beherrscht. Der Angesprochene kann die Tat begehen. Er kann sie weitererzählen. Er kann sie weitergeben. Bei der Verabredung kommt die Selbstbindung dazu. Wer sich vor anderen festgelegt hat, kommt schwerer wieder heraus, weil zwei Beteiligte eine Übereinkunft schwerer auflösen als einer einen bloßen Gedanken.
Diese Vorverlagerung der Strafbarkeit hat einen Preis, und der Gesetzgeber hat ihn eingegrenzt. § 30 StGB gilt nur für Verbrechen, die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 StGB zwingend zu mildern, und mit § 31 StGB gibt es einen besonders großzügigen Rücktritt. Wer das versteht, kann in der Klausur den Zweck der Norm sauber begründen, statt nur Voraussetzungen abzuhaken.
Nur bei Verbrechen: die Schwelle des § 12 Abs. 1 StGB
Ein Verbrechen ist nach § 12 Abs. 1 StGB jede rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist. Entscheidend ist allein der Strafrahmen des Grundtatbestands; Schärfungen und Milderungen des Besonderen und des Allgemeinen Teils bleiben nach § 12 Abs. 3 StGB außer Betracht. Mord, Totschlag, Raub und schwerer Raub sind Verbrechen. Einfacher Diebstahl und Körperverletzung sind es nicht. Der schwere Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 4 StGB dagegen schon, seine Verabredung fällt deshalb unter § 30 Abs. 2 StGB.
Ausnahmen ordnet der Gesetzgeber ausdrücklich an. § 159 StGB stellt den Versuch der Anstiftung zur Falschaussage unter Strafe und § 160 StGB die Verleitung dazu, obwohl die uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB nur ein Vergehen ist. Außerhalb solcher ausdrücklichen Anordnungen bleibt es bei der Verbrechensgrenze.
Prüf das zuerst. Steht am Ende ein Vergehen, ist die versuchte Anstiftung straflos und der ganze Abschnitt entfällt. Was ein Verbrechen von einem Vergehen trennt, kannst du auf der Wissensseite zu Verbrechen und Vergehen nachlesen.
§ 30 StGB im Wortlaut: was das Strafgesetzbuch vorgibt
Der Wortlaut lohnt hier wirklich das Nachschlagen, weil beide Absätze mehrere Varianten in einem Satz zusammenziehen. Schlag § 30 StGB kurz im Gesetz auf, während du liest.
§ 30 StGB, Versuch der Beteiligung
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
Im Text stecken zwei Dinge, die man leicht überliest. Erstens taucht die Wendung „oder zu ihm anzustiften“ in beiden Absätzen auf: Erfasst ist also auch die Kettenanstiftung, das Bestimmen eines anderen dazu, seinerseits einen Dritten anzustiften. Zweitens verweist Absatz 1 auf § 23 Abs. 3 StGB, die Regel über den grob unverständigen Versuch. Wer aus grobem Unverstand verkennt, dass sein Vorgehen von vornherein nicht funktionieren kann, dessen Strafe kann das Gericht mildern oder ganz von ihr absehen.
Versuchte Anstiftung, § 30 I StGB: Schema und Voraussetzungen
Die versuchte Anstiftung nach § 30 I StGB liegt vor, wenn jemand mit doppeltem Anstiftervorsatz zum Bestimmen unmittelbar ansetzt, die Zieltat ein Verbrechen ist und es zu keiner vollendeten Anstiftung kommt. Geprüft wird sie wie ein Versuchsdelikt, nur dass sich der Tatentschluss auf das eigene Bestimmen und auf die fremde Haupttat richtet.
Das Prüfungsschema folgt deshalb dem bekannten Aufbau des versuchten Delikts nach §§ 22, 23 I StGB.
| Schritt | Prüfungspunkt | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| 1 | Vorprüfung | Keine vollendete Anstiftung nach § 26 StGB; Zieltat ist ein Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB |
| 2 | Tatentschluss | Doppelter Anstiftervorsatz: Vorsatz zur Haupttat und zum eigenen Bestimmen |
| 3 | Unmittelbares Ansetzen | Einwirkung ist aus der Hand gegeben, § 22 StGB entsprechend |
| 4 | Rechtswidrigkeit | Regelmäßig unproblematisch |
| 5 | Schuld | Regelmäßig unproblematisch |
| 6 | Rücktritt | § 31 StGB, nicht § 24 StGB |
| 7 | Strafe | Strafrahmen des Verbrechens, zwingend gemildert nach § 49 Abs. 1 StGB |
Vorprüfung: keine vollendete Anstiftung, Verbrechen als Zieltat
Zwei Fragen, beide kurz. Ist die Anstiftung gelungen, hat der Haupttäter also den Tatentschluss gefasst und die Tat mindestens versucht, dann prüfst du § 26 StGB. § 30 StGB tritt dann zurück. Ist die Zieltat kein Verbrechen, endet die Prüfung sofort.
Beim zweiten Punkt gibt es einen echten Streit. Bei Delikten, deren Verbrechenscharakter an einem besonderen persönlichen Merkmal hängt, fragt sich, auf wessen Person es ankommt. Die Rechtsprechung stellt auf die Person des präsumtiven Täters ab (BGHSt 6, 308), die herrschende Lehre auf den Anstifter, damit die Akzessorietätslockerung des § 28 StGB voll zum Zug kommt. Der Lehre folgt das bessere Argument: Sonst kann die versuchte Anstiftung härter bestraft werden als die vollendete, und dieser Wertungswiderspruch lässt sich nicht auflösen. Wie die limitierte Akzessorietät dahintersteht, lohnt hier einen Blick.
Tatentschluss und doppelter Anstiftervorsatz
Der subjektive Tatbestand verlangt dasselbe wie bei § 26 StGB: doppelten Anstiftervorsatz. Der Vorsatz muss sich erstens auf die Vollendung der Haupttat richten, zweitens auf das eigene Bestimmen. Bedingter Vorsatz genügt in beiden Richtungen. Wer es ernstlich für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich. Ein ungeschriebenes Merkmal der Ernstlichkeit gibt es nicht.
Wichtig ist die Kehrseite. Wer von vornherein will, dass die Tat im Versuch stecken bleibt, hat keinen Vollendungsvorsatz und ist auch nach § 30 StGB nicht strafbar. Das ist der Fall des Lockspitzels, den wir im Artikel zum Agent Provocateur im Strafrecht ausführlich durchgehen.

Unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen
Angesetzt hat, wer die Anstiftungshandlung aus der Hand gegeben hat. Der Brief ist abgeschickt. Die Nachricht ist raus. Das Gespräch hat begonnen. Ob die Erklärung den Adressaten erreicht, spielt nach der Rechtsprechung keine Rolle: Der BGH hat schon früh entschieden, dass sich strafbar macht, wer ein Schreiben absendet, mit dem er einen anderen zu einem Verbrechen bestimmen will, auch wenn das Schreiben den Empfänger nie erreicht (BGH, Urteil vom 17.11.1955, 3 StR 358/55, BGHSt 8, 261).
Die Gegenauffassung verlangt den Zugang beim Adressaten, weil vorher niemand beeinflusst werden könne. Überzeugender ist die Rechtsprechung: Mit dem Absenden verliert der Anstifter die Kontrolle über den weiteren Ablauf. Diese Unbeherrschbarkeit ist der Strafgrund des § 30 StGB.
Wie konkret muss die geplante Tat sein?
Die Tat muss in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert sein. Das heißt: Das Opfer oder Tatobjekt und die Art der Begehung müssen feststehen, damit sich überhaupt bestimmen lässt, welches durch die vorgestellte Tat bedrohte Rechtsgut in Rede steht. Offenbleiben dürfen Tatzeit, Tatort und die Frage, in welcher Modalität die Tat am Ende ausgeführt wird.
Ein Beispiel für die Grenze: „Bring den A um, wann und wie du willst“ reicht. „Mach mal was gegen die da drüben“ reicht nicht, weil weder Rechtsgut noch Angriffsrichtung erkennbar sind. Wer diese Schwelle in der Klausur sauber diskutiert, holt Punkte, die andere liegen lassen.
Tipp
Solche Grenzfälle trainierst du am schnellsten am Fall. Die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de arbeiten mit kleinen Sachverhalten, deren falsche Antwortoptionen typische Denkfehler abbilden, mit ausführlicher Erläuterung statt bloßem Richtig oder Falsch.
Versuchte Anstiftung in der Klausur: vier typische Konstellationen
Vier Fälle tauchen immer wieder auf. Wer sie kennt, erkennt § 30 StGB im Sachverhalt sofort, und wer in Jura einmal einen davon geschrieben hat, vergisst die Norm nicht mehr.
Omnimodo facturus: der Täter war längst entschlossen
Ein zur konkreten Tat fest entschlossener Täter, lateinisch omnimodo facturus, kann nicht mehr angestiftet werden. Der Tatentschluss ist schon da. Das Bestimmen läuft ins Leere. § 26 StGB scheidet aus. Übrig bleiben zwei Möglichkeiten: versuchte Anstiftung nach § 30 I StGB, wenn der Einwirkende den Entschluss erst hervorrufen wollte, und psychische Beihilfe, wenn er den vorhandenen Entschluss bestärkt hat.
Das ist die häufigste Brücke von § 26 zu § 30 StGB in Klausuren. Prüf beide Wege. Wer den Irrtum über die Entschlossenheit hatte, wollte anstiften. Wer die Bestärkung wollte, half. Zur Abgrenzung hilft der Blick auf die Beihilfe nach § 27 StGB.
Kettenanstiftung: die Anstiftung zur Anstiftung
§ 30 I StGB nennt ausdrücklich auch den Versuch, einen anderen zu bestimmen, zu einem Verbrechen anzustiften. Wer also B dazu bringen will, C zum Mord zu bestimmen, fällt unter die Norm, selbst wenn B gar nicht reagiert. Gelingt die Kette dagegen und begeht C die Tat, ist die Anstiftung zur Anstiftung nach ganz herrschender Meinung schlicht Anstiftung zur Haupttat.
Die Grenze verläuft bei der Beihilfe. Die versuchte Beihilfe ist straflos, und auch die Beihilfe zur versuchten Anstiftung bleibt es, weil der Gesetzgeber in § 30 I StGB bewusst nur die Anstiftung genannt hat. Die Formen der Beteiligung auseinanderzuhalten, zahlt sich hier unmittelbar aus.
Streit um den Zugang: der Brief, der nie ankommt
Der Klassiker aus der Rechtsprechung: A schickt einen Brief, in dem er B zur Tötung des C auffordert. Der Brief geht verloren. Nach der Rechtsprechung liegt versuchte Anstiftung vor, nach der Gegenauffassung nicht, weil B nie erreicht wurde. Der Fall verbindet den Streit um das unmittelbare Ansetzen mit der Frage nach dem Strafgrund und eignet sich deshalb gut, um in der Klausur beides in einem Zug abzuarbeiten.

Anstiftung zum Versuch statt versuchter Anstiftung
Zwei Begriffe, die sich in der Klausur gern verkeilen. Bei der versuchten Anstiftung scheitert die Anstiftung selbst. Die Haupttat findet nicht statt. Bei der Anstiftung zum Versuch gelingt die Anstiftung, der Haupttäter setzt an, bleibt aber im Versuch stecken. Im zweiten Fall liegt vollendete Anstiftung zu einer versuchten Tat vor, geprüft nach §§ 26, 22, 23 StGB, und § 30 StGB spielt keine Rolle mehr.
Die Merkfrage lautet: Was ist schiefgegangen, das Anstiften oder die Tat? Ist das Anstiften gescheitert, landest du bei § 30 StGB. Ist die Tat gescheitert, bleibst du bei § 26 StGB.
§ 30 Abs. 2 StGB: Verbrechensverabredung und weitere Vorbereitungshandlungen
Absatz 2 erfasst drei weitere Vorbereitungshandlungen, die alle eines gemeinsam haben: Zwei Personen sind beteiligt, und mindestens eine hat sich nach außen festgelegt. Jede der drei Varianten kann sich außerdem entweder auf die eigene Tatbegehung oder auf das Anstiften eines Dritten beziehen, weshalb aus drei Varianten sechs Alternativen werden. Jede Tatbestandsalternative ist eigenständig zu prüfen.
| Variante | Handlung | Beispiel |
|---|---|---|
| Sich bereit erklären | Ernstliche Kundgabe der eigenen Bereitschaft gegenüber einem anderen | A bietet B an, dessen Nachbarn gegen Geld zu töten |
| Erbieten annehmen | Ernstliches Einverständnis mit dem Angebot eines anderen | B nimmt das Angebot des A an |
| Verabreden | Willensübereinkunft von mindestens zwei Personen über eine mittäterschaftliche Tat oder eine gemeinsame Anstiftung | A und B einigen sich, gemeinsam einen Raub zu begehen |
Sich bereit erklären, ein Verbrechen zu begehen
Wer sich zur Begehung eines Verbrechens bereit erklärt, gibt einem anderen gegenüber ernstlich kund, die Tat begehen zu wollen. Zum Bereiterklären führen zwei Wege: die eigene Initiative, also das Angebot an einen möglichen Auftraggeber, und die Annahme einer fremden Anstiftung, bei der der Angesprochene zusagt, sich also entschließt, die Tat zu begehen, ohne dass es später dazu kommt.
Auf den inneren Vorbehalt des Empfängers kommt es nicht an. Entscheidend ist der ernstliche Wille des Erklärenden. Der Adressat muss auch nicht der spätere Mittäter oder Auftraggeber sein: Nach der Rechtsprechung kann sogar das potenzielle Opfer Adressat der Erklärung sein (BGH, NJW 2019, 449).

Das Erbieten eines anderen annehmen
Die Annahme des Erbietens ist das Spiegelbild dazu. Jemand bietet an, ein Verbrechen zu begehen, und der andere erklärt sich ernstlich einverstanden. Damit ist die Willensbindung der Beteiligten hergestellt. Darin liegt die Gefahr, die Absatz 2 erfassen will.
Achte auf die Reihenfolge im Sachverhalt. Wer zuerst angeboten hat, verwirklicht die erste Variante. Wer angenommen hat, die zweite. Beide können nebeneinander strafbar sein, jeder in seiner Rolle.

Verabredung: Einigkeit mindestens zweier Personen
Die Verabredung eines Verbrechens ist die ernstliche Willensübereinkunft von mindestens zwei Personen, ein bestimmtes Verbrechen als Mittäter zu begehen oder einen Dritten dazu gemeinsam anzustiften. Alle Beteiligten müssen die Tat wirklich wollen. Wer nur zum Schein mitmacht, verhindert die Einigung. Damit scheidet die Variante für alle aus.
Klausurrelevant sind vor allem zwei Abgrenzungen. Die Verabredung setzt eine mittäterschaftliche Rolle voraus, die Verabredung bloßer Beihilfe genügt nicht. Und die Einigung muss über die Tat selbst bestehen, nicht nur über eine vage gemeinsame Absicht. Was Mittäterschaft ausmacht, steht auf der Wissensseite zur Mittäterschaft nach § 25 II StGB.

BGH zur Verabredung: wie konkret muss der Plan sein?
Der BGH hat die Anforderungen an die Konkretisierung zuletzt deutlich beschrieben. In einem Fall wollte ein Mann seinen Nachbarn töten oder schwer verletzen lassen und ließ sich von einem Bekannten mögliche Täter vermitteln; wer die Tat am Ende ausführen sollte, stand bei der Absprache noch nicht fest. Der BGH bejahte trotzdem die Verabredung zur Anstiftung nach § 30 Abs. 2 StGB, weil Opfer, Begehungsweise, Motiv und der ungefähre Tatzeitraum feststanden (BGH, Urteil vom 29.11.2023, 6 StR 179/23, BGHSt 68, 109).
Die Linie ist damit klar. Die Person des künftigen Täters gehört nicht zu den wesentlichen Grundzügen, das Opfer und die Art der Tatausführung schon. Wer diese Entscheidung in der Klausur kennt und zitiert, hebt sich sichtbar ab. Den vollständigen Wortlaut findest du über dejure.org.
Tipp
Rechtsprechung bleibt hängen, wenn man sie kurz nach dem Lesen abruft statt sie nur zu markieren. Die Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem auf jurahilfe.de holen solche Entscheidungen in dem Moment zurück, in dem du sie zu vergessen beginnst.
Rücktritt vom Versuch der Beteiligung nach § 31 StGB
Der Rücktritt nach § 31 StGB führt zur Straflosigkeit nach § 30 StGB. Er ist damit großzügiger als der Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB, weil er bereits im Vorbereitungsstadium greift. Freiwilligkeit ist auch hier Voraussetzung.
Die drei Rücktrittswege des § 31 Abs. 1 StGB
§ 31 I Nr. 1 bis 3 StGB ordnet jeder Variante des § 30 StGB einen eigenen Weg zu. Wer die versuchte Anstiftung aufgibt, muss zusätzlich eine etwa bestehende Gefahr abwenden, dass der andere die Tat begeht. Wer sich bereit erklärt hatte, gibt nur sein Vorhaben auf. Mehr verlangt das Gesetz dort nicht. Wer verabredet oder ein Erbieten angenommen hatte, muss die Tat verhindern.
| Fall | Norm | Was verlangt wird |
|---|---|---|
| Versuchte Anstiftung | § 31 I Nr. 1 StGB | Versuch aufgeben und bestehende Gefahr abwenden |
| Sich-Bereit-Erklären | § 31 I Nr. 2 StGB | Vorhaben aufgeben |
| Verabredung oder Annahme des Erbietens | § 31 I Nr. 3 StGB | Tat verhindern |
| Tat unterbleibt ohne Zutun | § 31 II StGB | Freiwilliges und ernsthaftes Bemühen genügt |
§ 31 Abs. 2 StGB ist der Auffangtatbestand für den Fall, dass die Tat aus anderen Gründen unterbleibt oder unabhängig vom früheren Verhalten begangen wird. Dann reicht das freiwillige und ernsthafte Bemühen, sie zu verhindern.

Rücktritt nach § 24 StGB gegen Rücktritt nach § 31 StGB
Beide Vorschriften belohnen die Umkehr, setzen aber an verschiedenen Punkten an. § 24 StGB betrifft den eigenen Versuch der Tat, § 31 StGB die Vorstufe der Beteiligung. Auch die Anforderungen unterscheiden sich. Beim unbeendeten Versuch genügt nach § 24 StGB das bloße Aufgeben. § 31 I Nr. 1 und Nr. 3 StGB verlangen aktives Handeln, weil ein anderer die Tat in der Hand hat.
Konkurrenzen: wann § 30 II StGB hinter der Haupttat zurücktritt
Die Subsidiarität ist das Ordnungsprinzip dieses Abschnitts. Sobald sich die Beteiligung in Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe verwirklicht, tritt § 30 StGB dahinter zurück; das gilt auch dann, wenn der Täter vom Versuch der Haupttat wirksam zurückgetreten ist. Innerhalb des § 30 StGB verdrängt die stärkere Form die schwächere, und die Verabredung geht den übrigen Alternativen des Absatzes 2 vor.
Nur wenn sich die Vorbereitungshandlung auf eine andere Tat bezieht als die später begangene, bleiben beide nebeneinander bestehen. Für den Aufbau heißt das: § 30 StGB steht hinter den Beteiligungsformen. Wie sich die Reihenfolge insgesamt ordnet, zeigt der Artikel zur Prüfungsreihenfolge im Strafrecht.
Wer § 30 StGB in der Klausur sicher trifft, hat meist nur zwei Fragen sauber getrennt: Ist das Anstiften gescheitert oder die Tat? Und war die Zieltat ein Verbrechen? Der Rest ist Übung am Sachverhalt, etwa mit dem Falltraining auf jurahilfe.de, das solche Abgrenzungen am kleinen Fall abfragt.
Weiterlesen
- Versuch, § 22 StGB: Schema und Aufbau: Der allgemeine Versuchsaufbau, auf dem § 30 I StGB aufsetzt.
- Obersatz im Strafrecht: Wie du den Einstieg in einen § 30-Prüfungspunkt sauber formulierst.
- Erlaubnistatbestandsirrtum: Schema und Theorien: Ein zweiter Streitstand des Allgemeinen Teils, der ähnlich systematisch aufgebaut wird.
- Versuch der Teilnahme: Die kompakte Wissensseite zum selben Thema, zum schnellen Wiederholen vor der Klausur.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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