Ein Polizeibeamter sticht zwölfmal auf eine fremde Frau ein. Er glaubte, damit die Menschheit zu retten.
Der Katzenkönig-Fall ist die Leitentscheidung zum Täter hinter dem Täter. Der BGH hat darin entschieden, dass die Hintermänner mittelbare Täter nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB sein können, obwohl der Ausführende selbst voll strafbar war. Maßgeblich ist die Tatherrschaft, nicht die Frage, ob das Werkzeug straflos bleibt.
Für die Klausur ist der Fall deshalb so wertvoll, weil er zwei Streitstände in einem Sachverhalt bündelt: die Einordnung des Irrtums beim Vordermann und die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Hintermann. Beide Weichen stehen an derselben Stelle. Es geht um die Frage, worüber der Polizist eigentlich geirrt hat.
Auf einen Blick:
- Die Fundstelle lautet BGHSt 35, 347. Der amtliche Leitsatz: „Zur Abgrenzung von mittelbarer Täterschaft und Anstiftung, wenn der Tatmittler sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befindet.“
- Der Vordermann bleibt strafbar wegen versuchten Mordes nach §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB. Sein Irrtum ist kein Erlaubnistatbestandsirrtum, sondern ein vermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17 S. 2 StGB.
- Der Grund dafür liegt in § 34 StGB. Die Vorschrift erlaubt keine Abwägung Leben gegen Leben, und dieser Fehler liegt auf der rechtlichen Ebene.
- Die Hintermänner sind Täter: versuchter Mord in mittelbarer Täterschaft nach §§ 211, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, weil sie den Irrtum selbst erzeugt und das Geschehen gesteuert haben.
- Im Streit stehen das strenge Verantwortungsprinzip und die wertende Tatherrschaftslehre. Der BGH folgt der zweiten Linie und hält daran bis heute fest.

Der Katzenkönig-Fall: Sachverhalt, Entscheidung und Fundstelle (BGHSt 35, 347)
Der Fall wirkt beim ersten Lesen wie eine Räuberpistole. Das macht ihn zum Prüfungsstoff. Die Tatsachengrundlage ist so ungewöhnlich, dass die dogmatischen Weichen offen sichtbar werden.
Wie Barbara H. und Peter P. den Glauben an den Katzenkönig aufbauten
Barbara H., Peter P. und der Polizeibeamte Michael R. lebten, wie der BGH es formuliert, in einem von Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben geprägten neurotischen Beziehungsgeflecht zusammen. Die Abhängigkeit war wechselseitig und über Jahre gewachsen. Über Monate redeten die beiden dem leicht beeinflussbaren R. ein, es gebe einen Katzenkönig, ein Wesen, das seit Jahrtausenden das Böse verkörpere und die Menschheit bedrohe.
R. glaubte das. Er war nicht dumm, aber er hing emotional an H. und war für mystische Deutungen empfänglich. Dann heiratete ihr früherer Freund Udo N. Das war der Auslöser. Die beiden Hintermänner täuschten R. vor, der Katzenkönig verlange ein Menschenopfer in Gestalt von Annemarie N., der Frau des früheren Freundes. Bleibe das Opfer aus, so ließen sie ihn glauben, werde die Menschheit vernichtet, Millionen von Menschen würden sterben, und H. werde ihn verlassen.
Übrigens lohnt es sich, hier genau hinzusehen: Die beiden erfanden eine Geschichte und steuerten zugleich die Zweifel daran. Immer wenn R. moralische Bedenken bekam, schoben sie eine neue Erklärung nach. Diese laufende Einwirkung ist später das entscheidende Tatherrschaftsargument.
Die Tat am 30. Juli 1986 im Blumenladen
Peter P. gab R. sein Fahrtenmesser. Die Anweisung war eindeutig: hinterrücks zustechen, im Blumenladen. Am 30. Juli 1986 betrat R. das Geschäft unter dem Vorwand, Rosen kaufen zu wollen. Dann stach er zwölfmal auf die ahnungs- und wehrlose Frau ein, in Hals, Gesicht und Körper.
Annemarie N. überlebte schwer verletzt, weil andere Menschen zu Hilfe kamen. R. selbst ging davon aus, sie werde an den Stichen sterben.

Die Entscheidung des BGH und der Weg dorthin
Das Landgericht Bochum verurteilte alle drei wegen versuchten Mordes: Barbara H. und Peter P. als mittelbare Täter zu lebenslanger Freiheitsstrafe, Michael R. als unmittelbaren Täter zu neun Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Der 4. Strafsenat des BGH ließ die Schuldsprüche in seinem Urteil vom 15. September 1988 (BGH, Urteil vom 15.09.1988, 4 StR 352/88) bestehen, hob aber die Strafaussprüche auf: Das Landgericht hatte die Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt, ohne alle zugunsten der Angeklagten sprechenden Umstände zu würdigen. Die Sache ging insoweit zurück; die Strafen fielen in der neuen Verhandlung deutlich niedriger aus.
Mit dem Schuldspruch stand die Rechtsfigur, um die es hier geht. Wie der BGH dorthin kam, entscheidet sich in zwei getrennten Prüfungen.
Strafbarkeit des Vordermanns: versuchter Mord trotz Wahnvorstellung
Im Gutachten kommt der Vordermann zuerst. Er hat die tatbestandliche Handlung selbst vorgenommen, und erst sein Ergebnis zeigt, ob beim Hintermann überhaupt eine Zurechnungsfrage entsteht.
Tatentschluss, unmittelbares Ansetzen und Heimtücke
Annemarie N. überlebte, also scheidet der vollendete Mord aus. Geprüft wird der Versuch gemäß §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB. Der Tatentschluss lag vor. R. wollte töten, und zwar mit direktem Vorsatz, weil er seinen vermeintlichen Auftrag erfüllen wollte. Dass sein Motiv absurd war, ändert daran nichts. Der Vorsatz fragt danach, was der Täter will, nicht danach, warum er es will.
Das unmittelbare Ansetzen ist unproblematisch, sobald R. mit dem Messer zusticht. Entscheidend für die Qualifikation ist das Mordmerkmal Heimtücke: Annemarie N. versah sich in ihrem eigenen Laden keines Angriffs, sie war arglos und deshalb wehrlos, und R. nutzte genau das bewusst aus. Der BGH spricht von der ahnungs- und wehrlosen Frau. Der Kunde, der Rosen kaufen will, ist die perfekte Tarnung. Der BGH bejahte das Merkmal ohne Umschweife.
Ein zweiter Punkt wird gern übersehen. Der Versuch war beendet. R. hielt den Erfolgseintritt nach dem letzten Stich für sicher und entfernte sich. Ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB hätte deshalb aktives Verhindern verlangt, und dazu unternahm er nichts. Wie der Versuch sauber aufgebaut wird, steht im Detail im Beitrag zu Versuch und Rücktritt nach §§ 22, 23 StGB.
Warum §§ 32, 34 StGB nicht eingreifen
Der Katzenkönig existierte nicht. Damit fehlt jeder Rechtfertigungsgrund schon objektiv: Es gab keinen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff im Sinne des § 32 StGB und keine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34 StGB. Die Rechtswidrigkeit ist durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert und bleibt es hier.
Aber was ist überhaupt eine Gefahr im Sinne des Notstandsrechts? Verlangt wird ein Zustand, bei dem der Eintritt eines Schadens nach den Umständen wahrscheinlich ist. Eine eingebildete Bedrohung durch ein Fabelwesen erfüllt das nicht, und zwar auf keiner Beurteilungsgrundlage, die die Rechtsordnung kennt. Die Gefahr war allein in R.s Kopf. Welche Rechtfertigungsgründe es gibt und wie sie geprüft werden, fasst die Wissensseite zu den Rechtfertigungsgründen im Strafrecht zusammen.
Damit steht fest: R. handelte tatbestandsmäßig und rechtswidrig. Entschieden wird die Sache auf der Schuldebene.
Der Irrtum des Werkzeugs: Erlaubnistatbestandsirrtum oder Verbotsirrtum?
Hier liegt der eigentliche Prüfungsschwerpunkt, und hier trennt sich die saubere von der schnellen Lösung. Die Versuchung ist groß, den Fall reflexhaft als Erlaubnistatbestandsirrtum abzuhaken. Der BGH hat anders entschieden, und seine Begründung ist in zwei Sätzen erklärt.
Was ein Erlaubnistatbestandsirrtum voraussetzt
Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn sich der Täter tatsächliche Umstände vorstellt, bei deren Vorliegen er gerechtfertigt wäre. Der Prüfungsschritt heißt: hypothetische Rechtfertigung aus Sicht des Täters. Du unterstellst also einmal, die vom Täter vorgestellte Welt sei wirklich so, und prüfst dann den Rechtfertigungsgrund komplett durch. Nur wenn der Täter in dieser Vorstellungswelt gerechtfertigt wäre, ist der Irrtum ein Erlaubnistatbestandsirrtum. Die Rechtsprechung behandelt ihn nach der reinen eingeschränkten Schuldtheorie und wendet § 16 Abs. 1 StGB analog an.
Übertrage das auf R.: Er stellte sich eine Gefahr für Millionen von Menschen vor und wollte sie abwenden. Nach seiner Vorstellung lagen also die tatsächlichen Voraussetzungen des § 34 StGB vor. Bis hierhin sieht alles nach einem klassischen Erlaubnistatbestandsirrtum aus.
Die Sperre der Abwägung Leben gegen Leben
Hier setzt der BGH an. § 34 StGB verlangt neben der Gefahr, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Diese Abwägung ist bei Menschenleben gesperrt. Leben lässt sich nicht quantitativ gegen Leben aufrechnen, auch nicht eins gegen Millionen. Der Senat spricht vom menschlichen Leben als dem absoluten Höchstwert, der einer quantitativen Abschätzung nicht zugänglich ist, und leitet die Sperre aus der Interessenabwägung des § 34 StGB selbst her.
Der Senat formuliert es so:
„Dieser Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 34 StGB kommt dem Angeklagten aber nicht als Tatbestandsirrtum zugute, weil das in § 34 StGB außerdem vorausgesetzte Überwiegen der Gewichtigkeit des zu schützenden Interesses vor dem zu opfernden eine Abwägung ‚Leben gegen Leben‘ nicht gestattet.“ (BGH, Urteil vom 15. September 1988, 4 StR 352/88, BGHSt 35, 347)
Anders gesagt: Selbst der echte Katzenkönig hätte ihn nicht gerechtfertigt. Die hypothetische Rechtfertigungsprüfung scheitert, und damit fehlt dem Erlaubnistatbestandsirrtum seine erste Voraussetzung.
Doppelirrtum: Tatsachenirrtum und Bewertungsirrtum treffen zusammen
Wenn du das zu Ende denkst, landest du bei einer Figur, die in vielen Falllösungen gar nicht benannt wird: dem Doppelirrtum. R. irrte doppelt. Erstens über Tatsachen. Er hielt den Katzenkönig und die Gefahr für real. Zweitens über die Reichweite des Rechtfertigungsgrundes, nämlich darüber, dass § 34 StGB eine Abwägung Leben gegen Leben zulasse. Der zweite Irrtum ist ein Erlaubnisgrenzirrtum und damit ein Unterfall des Verbotsirrtums nach § 17 StGB.
Treffen beide zusammen, schlägt der rechtliche Fehler durch. Der Doppelirrtum wird insgesamt als Verbotsirrtum behandelt, weil die Fehlvorstellung über die Rechtslage auch dann bestehen bliebe, wenn die vorgestellten Tatsachen zuträfen. Das meint der BGH mit dem Wort Bewertungsirrtum:
„Daß der Angeklagte diesen Interessenkonflikt fehlerhaft abgewogen hat, führt als Bewertungsirrtum auch nicht zum Vorsatzausschluß, sondern zu einem [...] vermeidbaren Verbotsirrtum.“ (BGHSt 35, 347)
Der Unterschied zum Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB ist damit sauber gezogen: § 16 StGB betrifft Umstände, § 17 StGB betrifft Bewertungen. Der Erlaubnistatbestandsirrtum liegt dogmatisch dazwischen und wird nach der Rechtsprechung wie § 16 Abs. 1 StGB behandelt. Er greift aber nur, wenn die vorgestellte Lage den Täter tatsächlich rechtfertigen würde.

Vermeidbarkeit, § 35 StGB und die verminderte Schuldfähigkeit
Ein Verbotsirrtum entschuldigt nach § 17 S. 1 StGB nur, wenn er unvermeidbar war. Vermeidbar ist er, wenn der Täter bei Anspannung seines Gewissens und unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten zumindest zu Unrechtszweifeln hätte kommen können. Der BGH legte diesen Maßstab an R. als Polizeibeamten an: Er hätte
„bei gebührender Gewissensanspannung und der ihm zumutbaren Befragung einer Vertrauensperson, zum Beispiel eines Geistlichen, die rechtliche Unzulässigkeit einer quantitativen Abschätzung menschlichen Lebens als des absoluten Höchstwertes erkennen können.“ (BGHSt 35, 347)
Der Irrtum war also vermeidbar. Übrig bleibt die fakultative Strafmilderung nach § 17 S. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB. Wie sich das rechnerisch auswirkt, zeigt der Beitrag zur Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB.

Der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB half ebenfalls nicht. Die Vorschrift verlangt einen Rettungswillen, der sich auf den Täter selbst, einen Angehörigen oder eine andere ihm nahestehende Person richtet. Den hatte R. nach den Feststellungen nicht: Um sich selbst fürchtete er nicht, weil ihm eingeredet worden war, er habe bereits mehrfach gelebt; an Angehörige oder nahestehende Personen dachte er bei der Tat nicht. Damit greift auch § 35 Abs. 2 StGB nicht, der den Irrtum über die Entschuldigungslage erfasst.
Geblieben ist die verminderte Schuldfähigkeit. Das Landgericht stufte die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten R. als schwere andere seelische Abartigkeit ein und nahm eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB an; volle Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB verneinte es. Das ist wichtig für den zweiten Teil der Prüfung: R. war schuldfähig genug, um selbst Täter zu sein. Das deliktische Defizit, auf dem die mittelbare Täterschaft normalerweise aufbaut, fehlt hier gerade.
Die folgende Übersicht ordnet die drei Irrtumsformen, die im Katzenkönig-Fall zur Debatte stehen, nach dem Gegenstand des Irrtums und seiner Rechtsfolge.
| Irrtumsform | Gegenstand | Rechtsfolge | Im Fall |
|---|---|---|---|
| Tatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 StGB | Umstand des gesetzlichen Tatbestands | Vorsatz entfällt | nein, R. wusste, dass er einen Menschen tötet |
| Erlaubnistatbestandsirrtum | tatsächliche Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes | § 16 Abs. 1 StGB analog, Fahrlässigkeit bleibt möglich | nein, die vorgestellte Lage würde nicht rechtfertigen |
| Erlaubnisirrtum und Erlaubnisgrenzirrtum | Existenz oder Reichweite eines Rechtfertigungsgrundes | § 17 StGB, Entschuldigung nur bei Unvermeidbarkeit | ja, Fehlvorstellung über die Abwägungssperre |
| Doppelirrtum | Tatsachen und Reichweite zugleich | insgesamt § 17 StGB | ja, hier vermeidbar, § 17 S. 2 StGB |
Strafbarkeit der Hintermänner: Anstiftung oder mittelbare Täterschaft?
Barbara H. und Peter P. haben niemanden angefasst. Sie haben geredet, eine Geschichte gebaut, ein Messer gereicht. Sind sie damit Anstifter oder Täter?
Das deliktische Defizit fehlt
Die mittelbare Täterschaft lebt normalerweise davon, dass beim Vordermann etwas fehlt. Er handelt ohne Vorsatz, ohne Rechtswidrigkeit oder ohne Schuld; dieses Minus nennt man das deliktische Defizit. Das Werkzeug ist dann eine Art verlängerter Arm, und der Hintermann hat die Tatherrschaft schon deshalb, weil er als Einziger die volle Bedeutung des Geschehens überblickt. Die Grundlagen dazu stehen auf der Wissensseite zur mittelbaren Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB.
Im Katzenkönig-Fall fehlt dieses Defizit. R. handelte tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft. Sein vermeidbarer Verbotsirrtum mindert die Strafe, beseitigt die Schuld aber nicht. Nach dem sogenannten Verantwortungsprinzip wäre damit alles entschieden: Wo ein voll verantwortlicher Täter handelt, kann hinter ihm niemand mehr Täter sein. Übrig bliebe die Anstiftung nach § 26 StGB.
Dieses Ergebnis hat einen Preis. Anstifter und Täter werden zwar beide aus dem Strafrahmen der Haupttat bestraft. Aber die Anstiftung ist akzessorisch, sie hängt also am Bestand der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat, und sie beschreibt den Hintermann als jemanden, der einen fremden Entschluss weckt. Barbara H. und Peter P. haben die Vorstellungswelt des Vordermanns selbst konstruiert. Das ist mehr als das Wecken eines Entschlusses.
Die Tatherrschaft des Hintermannes nach dem BGH
Der 4. Strafsenat löste sich vom Verantwortungsprinzip. Weder der Wortlaut des § 25 StGB noch die systematische Stellung der mittelbaren Täterschaft zwischen unmittelbarer Täterschaft und Anstiftung gebe einen zwingenden Vorrang eines der beiden Maßstäbe vor. Statt einer starren Regel stellte er auf eine wertende Betrachtung ab:
„In Fällen des vermeidbaren Verbotsirrtums des Vordermannes als dem unmittelbar Handelnden ist deshalb bei der Prüfung, ob der Hintermann mittelbarer Täter ist, auf das Kriterium der vom Täterwillen getragenen objektiven Tatherrschaft abzustellen.“ (BGHSt 35, 347)
Daraus folgt der Kernsatz für die Klausur:
„Mittelbarer Täter eines Tötungs- oder versuchten Tötungsdelikts ist jedenfalls derjenige, der mit Hilfe des von ihm bewußt hervorgerufenen Irrtums das Geschehen gewollt auslöst und steuert, so daß der Irrende bei wertender Betrachtung als ein, wenn auch (noch) schuldhaft handelndes, Werkzeug anzusehen ist.“ (BGHSt 35, 347)
Vier Umstände trugen die Tatherrschaft im konkreten Fall. H. und P. hatten den Irrglauben selbst erzeugt und bewusst ausgenutzt. Sie steuerten die Tatplanung, indem sie R.s Bedenken und Gewissensregungen gezielt bearbeiteten. P. lieferte die Waffe und gab die konkrete Anweisung, von hinten zuzustechen. Und R. steckte in einem Abhängigkeitsverhältnis, das die beiden selbst aufgebaut hatten. Der BGH fasst zusammen, die Angeklagten hätten ihn zur Tat bestimmt und „die Tatausführung kraft ihrer Einwirkung und ihres überlegenen Wissens beherrscht“.
Das Ergebnis lautet deshalb: versuchter Mord in mittelbarer Täterschaft, §§ 211, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. In der Kurzschreibweise vieler Lehrbücher: §§ 211, 22, 23 I, 25 I Alt. 2 StGB. Die tateinheitlich verwirklichte Anstiftung tritt dahinter zurück.

Wo die Grenze zur Anstiftung verläuft
Beide Beteiligungsformen setzen voraus, dass jemand auf einen anderen einwirkt. Entscheidend ist, wer das weitere Geschehen steuert.
| Kriterium | Mittelbare Täterschaft | Anstiftung |
|---|---|---|
| Norm | § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB | § 26 StGB |
| Rolle | Täter, eigene Tat | Teilnehmer, fremde Tat |
| Verhältnis zur Haupttat | Zurechnung der Tathandlung | limitierte Akzessorietät |
| Kern | Tatherrschaft kraft Wissen oder Willen | Hervorrufen des Tatentschlusses |
| Typische Lage | Vordermann mit deliktischem Defizit | Vordermann entscheidet frei |
| Katzenkönig-Fall | bejaht, Irrtum selbst erzeugt und gesteuert | tritt zurück |
Ein Randfall, der die Abgrenzung schärft: Wird der Vordermann nur zu einem bereits gefassten Entschluss bestärkt, scheitert schon die Anstiftung, Stichwort omnimodo facturus. Bei der mittelbaren Täterschaft stellt sich diese Frage gar nicht, weil es dort nicht um das Wecken eines fremden Entschlusses geht.
Streitstand: Verantwortungsprinzip gegen wertende Tatherrschaftslehre
Der Katzenkönig-Fall ist deshalb Klausurstoff, weil sich an ihm zwei Grundpositionen sauber gegenüberstellen lassen. Beide sind vertretbar, beide haben Anhänger von Rang.
Das strenge Verantwortungsprinzip
Die restriktive Ansicht formuliert eine klare Grenze: Die täterschaftliche Verantwortlichkeit des Hintermanns endet dort, wo die des Vordermanns beginnt. Hat sich der Ausführende selbst strafbar gemacht, ist er unmittelbarer Täter, und für den Hintermann bleibt nur § 26 StGB. Eine Täterschaft des Hintermannes scheidet nach dieser Ansicht aus. Ein Teil der Literatur lehnt die Lösung des BGH für den Katzenkönig-Fall aus genau diesem Grund ab.
Die Argumente dafür sind nicht schwach. Die Strafbarkeit des Vordermanns ist ein objektiv feststellbarer Befund. Die Tatherrschaft dagegen ist eine Wertung, und Wertungen lassen sich in beide Richtungen führen. Das Gesetz kennt die Teilnahme als eigene Beteiligungsform; wird jeder Hintermann zum Täter, verliert § 26 StGB seinen Anwendungsbereich. Und zwischen vermeidbarem und unvermeidbarem Verbotsirrtum liegt für die Schuld ein Unterschied, für die Verantwortlichkeit als solche aber nicht: Beim vermeidbaren Irrtum bleibt der Täter schuldig.
Die wertende Tatherrschaftslehre
Die Gegenposition, der der BGH folgt, misst die Täterschaft an der tatsächlichen Steuerungsmacht. Der Hintermann, der den Irrtum planmäßig erzeugt, kennt den Unrechtssinn des Geschehens, den der Ausführende gerade nicht erfasst. Er handelt damit auf einer höheren Stufe und hält das Geschehen in den Händen. Der Vordermann ist in dieser Konstellation faktisch gelenkt, auch wenn ihn die Rechtsordnung weiter für schuldig hält.
Roxin hat diese Linie für die organisierten Machtapparate entwickelt, und der BGH hat ihre Logik auf die Irrtumsherrschaft übertragen. Dagegen steht der Einwand, dass ein Kriterium, das sich allein aus einer Gesamtwürdigung ergibt, schwer vorhersehbar bleibt.
Stellungnahme für die Klausur
Ich halte die Lösung des BGH für vorzugswürdig. Der Grund ist schlicht: Die Verantwortlichkeit des Vordermanns und die Herrschaft des Hintermanns sind zwei verschiedene Fragen. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB knüpft an das Begehen „durch einen anderen“ an, nicht an die Straflosigkeit dieses anderen. Der Gesetzeswortlaut sperrt die Tatherrschaftslösung also nicht.
Für die Klausur ist die Sache zusätzlich pragmatisch entschieden: Lösungsskizzen sind regelmäßig nach der Rechtsprechung aufgebaut. Die Gegenansicht lässt sich vertreten, dann aber konsequent: Der Schuldspruch lautet auf Anstiftung, und die Prüfung des § 26 StGB muss vollständig durchlaufen. Wenig elegant finde ich es, beide Ansichten nebeneinanderzustellen und am Ende offen zu lassen, welche gilt.
Täter hinter dem Täter: die anerkannten Fallgruppen
Der Katzenkönig-Fall steht nicht allein. Die Rechtsprechung hat mehrere Konstellationen anerkannt, in denen ein voll verantwortlicher Vordermann trotzdem Werkzeug sein kann. Sie zu kennen hilft in der Klausur doppelt: beim Einordnen des eigenen Falls und beim Argumentieren.
Organisationsherrschaft im Machtapparat
Die bekannteste Fallgruppe. Der Vordermann ist in eine vom Hintermann gesteuerte Struktur eingebunden und dadurch austauschbar. Führt der eine den Befehl nicht aus, tut es der nächste. Der Vollzug ist gesichert, sobald der Befehl ergeht. Der Mafiaboss, der den Tod des X anordnet, ist das Lehrbuchbeispiel, der Schreibtischtäter mit Machtapparat der reale Fall.
Der BGH hat das in den Mauerschützenverfahren entschieden: Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats der DDR wurden als mittelbare Täter verurteilt, obwohl die Grenzsoldaten selbst strafbar handelten (BGH, Urteil vom 26.07.1994, 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218). Später setzte er diese Linie für Mitglieder des Politbüros fort (BGH, Urteil vom 08.11.1999, 5 StR 632/98, BGHSt 45, 270).

Irrtumsherrschaft und Unrechtsminus
In diese Gruppe gehört der Katzenkönig-Fall. Der Vordermann handelt volldeliktisch, erkennt aber die volle Tragweite seines Tuns nicht, weil der Hintermann sie ihm verschleiert hat. Handelt das Werkzeug dagegen gar nicht deliktisch, weil es den tödlichen Sinn seines Tuns nicht erkennt, liegt der Grundfall der Irrtumsherrschaft vor, wie im Sirius-Fall (BGHSt 32, 38). Das Unrecht seiner Tat erscheint ihm geringer, als es ist, deshalb der Begriff Unrechtsminus.
Eine zweite Konstellation derselben Gruppe: Dem Vordermann wird wahrheitswidrig vorgespiegelt, das Opfer habe ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen im Sinne des § 216 StGB geäußert. Er hält seine Tat dann für eine Tötung auf Verlangen und damit für deutlich weniger schweres Unrecht, als sie tatsächlich ist.
Manipulierter error in persona und graduelle Irrtümer
Schiebt der Hintermann dem Vordermann ein anderes, tatbestandlich gleichwertiges Opfer unter, spricht man vom manipulierten error in persona. Der Vordermann tötet vorsätzlich einen Menschen und irrt nur über dessen Identität; gesteuert hat die Auswahl aber der Hintermann. Wie eine Personenverwechslung dogmatisch wirkt, zeigt der Beitrag zum Rose-Rosahl-Fall, dem Leitfall zum error in persona bei der Anstiftung.
Dazu kommen die graduellen Irrtümer: Der Vordermann irrt über die Schadenshöhe oder kennt ein Qualifikationsmerkmal nicht, das der Hintermann kennt. Auch hier wird eine mittelbare Täterschaft des Hintermanns diskutiert, hier allerdings mit deutlich mehr Gegenwind in der Literatur.
| Fallgruppe | Kern | Leitfall |
|---|---|---|
| Organisationsherrschaft | austauschbarer Vordermann im Machtapparat | BGHSt 40, 218 |
| Irrtumsherrschaft, Unrechtsminus | verschleiertes Ausmaß des Unrechts | BGHSt 35, 347 |
| Vorgetäuschtes Verlangen | Vordermann hält die Tat für § 216 StGB | Lehrbeispiel |
| Manipulierter error in persona | untergeschobenes gleichwertiges Opfer | Lehrbeispiel |
| Graduelle Irrtümer | Irrtum über Ausmaß oder Qualifikation | in der Literatur umstritten |
Die Grenze: der BGH-Beschluss 5 StR 200/23
Dass die Tatherrschaftslösung keine Einbahnstraße zur Täterschaft ist, hat der 5. Strafsenat zuletzt deutlich gemacht. Ein Mann hatte seinen elfjährigen Neffen aufgefordert, dessen Mutter zu töten, und ihm dafür Süßigkeiten und ein Motorrad versprochen. Das Kind ging zum Schein darauf ein. Später erzählte es der Mutter alles.
Das Landgericht verurteilte wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft. Der BGH änderte den Schuldspruch in versuchte Anstiftung zum Mord (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2023, 5 StR 200/23). Begründung: Der Angeklagte habe das Unrecht gerade nicht verschleiert, sondern offengelegt, indem er sagte, er selbst käme dafür ins Gefängnis. Zeitpunkt und Einzelheiten der Ausführung überließ er dem Kind vollständig. Damit fehlte ihm der steuernde Einfluss.
Der Senat verweist dabei ausdrücklich auf den Katzenkönig-Fall als Beleg dafür, dass auch ein strafrechtlich voll Verantwortlicher Werkzeug sein kann. Die Rechtsfigur des Täters hinter dem Täter gilt also weiter. Sie verlangt nur wirkliche Herrschaft und nicht bloß Einwirkung. Für die Klausur ist das die entscheidende Nuance: Die bloße Aufforderung macht niemanden zum mittelbaren Täter.

Anmerkungen für die Jura-Klausur: Aufbau und typische Fehler
Der Katzenkönig-Fall ist in der Klausur weniger ein Wissens- als ein Aufbauproblem. Die Dogmatik steht; entschieden wird an der Reihenfolge und an der Sauberkeit der Irrtumsprüfung.
Die Prüfungsreihenfolge von Vordermann und Hintermann
Erst der Vordermann, dann der Hintermann. Immer. Beim Vordermann prüfst du ganz normal Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB erwähnst du dort nicht, denn er handelt ja selbst und nicht durch einen anderen. Erst danach kommt der Hintermann, und zwar mit dem Normzitat der Strafnorm plus § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB.
Ein brauchbarer Obersatz für den Zurechnungsschritt lautet: „Fraglich ist, ob sich H. das Verhalten von R. nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB als eigenes zurechnen lassen muss.“ Welche Beteiligten in welcher Reihenfolge drankommen und wie du Tatkomplexe schneidest, klärt der Beitrag zur Prüfungsreihenfolge im Strafrecht.
Erstmal kurz zum Normzitat: Hinter die Strafnorm gehört § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, also „versuchter Mord in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 211, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB“.

Versuchsbeginn beim mittelbaren Täter
Wann setzt der Hintermann unmittelbar an? Den Tatbestand verwirklicht er ja nicht selbst. Nach der herrschenden modifizierten Einzellösung beginnt der Versuch, wenn der Hintermann das Werkzeug aus seinem Einwirkungsbereich entlässt und das Angriffsobjekt dadurch bereits konkret gefährdet ist. Liegt zwischen dem Entlassen und der Tatausführung ein größerer Zeitraum oder bleibt ungewiss, ob und wann es dazu kommt, beginnt der Versuch erst mit dem Ansetzen des Werkzeugs.
Daran scheiterte im Fall 5 StR 200/23 die zweite Voraussetzung: Der Junge sollte erst Tage später zurückkehren und den Zeitpunkt selbst wählen. Im Katzenkönig-Fall stellt sich die Frage nicht, weil R. die Tat tatsächlich ausgeführt hat. In einer Abwandlung kann sie aber sofort zum Schwerpunkt werden. Die Grundlagen dazu stehen im Beitrag zum Versuch der Beteiligung nach § 30 StGB.
Fünf Fehler, die im Katzenkönig-Fall Punkte kosten
Der erste Punkt betrifft den Aufbau, die vier weiteren die Prüfung selbst.
- Beim Hintermann anfangen. Ohne das Ergebnis der Vordermann-Prüfung lässt sich nicht sagen, ob ein deliktisches Defizit fehlt.
- Den Irrtum als Erlaubnistatbestandsirrtum abhaken, ohne die hypothetische Rechtfertigung durchzuprüfen. Die Abwägungssperre des § 34 StGB fällt dann unter den Tisch, und mit ihr der ganze Schwerpunkt.
- § 17 StGB schon im Tatbestand prüfen. Der Verbotsirrtum gehört in die Schuld, ebenso die Diskussion um den Erlaubnistatbestandsirrtum.
- § 35 StGB übergehen. Die Vorschrift liegt nahe, weil eine vermeintliche Lebensgefahr im Raum steht, scheitert aber am Kreis der geschützten Personen. Zwei Sätze dazu bringen Punkte.
- Den Streitstand offen lassen. Eine Entscheidung mit Begründung gehört dazu.
Auch Profis schauen bei der Irrtumslehre nach Jahren noch ins Gesetz. Schlag § 16 und § 17 StGB beim Lernen ruhig nebeneinander auf, der Wortlautvergleich macht die Trennlinie zwischen Umstand und Bewertung in einer Minute klar.

Fazit: warum der Fall bis heute geprüft wird
Der Katzenkönig-Fall verbindet zwei Fragen, die sonst getrennt geprüft werden. Beim Vordermann zeigt er, dass ein Irrtum über Tatsachen nicht automatisch ein Erlaubnistatbestandsirrtum ist: Die vorgestellte Lage muss den Täter auch wirklich rechtfertigen. Beim Hintermann zeigt er, dass die Grenze zwischen Täterschaft und Teilnahme eine Wertung anhand der tatsächlichen Steuerungsmacht verlangt.
Der BGH hat diese Linie 1988 eröffnet, in den Mauerschützenverfahren ausgebaut und zuletzt wieder begrenzt. Das macht den Fall zum idealen Aufhänger für eine Klausur, die Irrtumslehre und Beteiligungslehre zugleich abfragen will. Der Rest ist Übung am Sachverhalt, etwa mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die genau solche Abgrenzungen an kleinen Fällen trainieren.
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Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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