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Unmittelbares Ansetzen im StGB: Definition & Mittäterschaft

Zwei Männer mit Brecheisen und Werkzeugtasche stehen nachts im Garten vor einem dunklen Fenster

Gegen zwei Uhr nachts stehen zwei Männer mit einer Tasche voller Einbruchswerkzeug unter einem Fenster. Darüber schläft eine Familie mit Kindern. Über Mauer und Hecke sind die beiden schon gestiegen, das Fenster ist noch zu. Polizeibeamte haben sie observiert und nehmen beide fest. Versuchter Diebstahl oder straflose Vorbereitung?

Die Antwort hängt am unmittelbaren Ansetzen. Die Definition steht in § 22 StGB: Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Der BGH prüft das in zwei Schritten. Subjektiv muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreiten. Objektiv soll sein Handeln ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung münden.

An dieser Grenze entscheidet sich in der Versuchsklausur, ob überhaupt eine Strafbarkeit im Raum steht. In der Klausur prüfst du das am Tatplan: Was wollte der Täter als Nächstes tun?

Auf einen Blick:

  • Das unmittelbare Ansetzen ist der objektive Tatbestand des Versuchs und wird nach dem Tatentschluss geprüft.
  • Maßstab ist die Vorstellung des Täters, bewertet nach objektiven Kriterien: keine wesentlichen Zwischenakte, räumlich-zeitliche Nähe, konkrete Gefährdung des Rechtsguts.
  • Beim Einbruch genügt nach BGHSt 65, 15 regelmäßig der erste Angriff auf den Schutzmechanismus, beim Anruf falscher Bankmitarbeiter schon die erste Täuschung, die nach dem Tatplan ohne Zäsur in die Vermögensverfügung münden soll.
  • Bei Mittätern gilt die Gesamtlösung: Setzt einer nach dem gemeinsamen Plan an, beginnt der Versuch für alle.
  • Beim Unterlassen beginnt der Versuch nach herrschender Meinung spätestens, wenn die Gefahr für das Opfer akut wird.
Zwei Zivilbeamte sitzen nachts in einem dunklen Auto und beobachten ein Haus
Abb. 1: Zivilbeamte beobachten nachts das Grundstück aus dem Auto.

Unmittelbares Ansetzen: Definition nach § 22 StGB und Abgrenzung

Unmittelbares Ansetzen ist der Moment, in dem die straflose Vorbereitung endet und der Versuch beginnt. Es liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat Handlungen vornimmt, die ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung übergehen sollen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Im Versuchsschema ist es der objektive Tatbestand.

Gesetzestext StGB § 22: wer nach seiner Vorstellung unmittelbar ansetzt

Das Gesetz fasst den Versuch in einem Satz. Die Vorschrift gilt für jedes Vorsatzdelikt, ob Erfolgsdelikt oder Tätigkeitsdelikt. Die amtliche Überschrift lautet schlicht „Begriffsbestimmung“:

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 22 StGB

Zwei Bausteine stecken darin. „Nach seiner Vorstellung von der Tat“ macht den Tatplan zur Beurteilungsgrundlage. Du fragst also nicht, was objektiv noch hätte passieren müssen, sondern was der Täter geplant hatte. „Unmittelbar ansetzen“ ist dagegen ein objektiver Maßstab: Ob der Täter schon so weit war, bewertest du von außen. Die Fassung stammt aus der Reform des Allgemeinen Teils, die 1975 in Kraft trat. Mit ihr hat der Gesetzgeber die Vorstellung des Täters und einen objektiven Maßstab in einem Satz verbunden. Eine vollständige Übersicht über den Aufbau des versuchten Delikts nach §§ 22, 23 I StGB findest du auf der Wissensseite, dort steht das Merkmal eingebettet in die Tatbestandsprüfung.

Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch

Jede Vorsatztat durchläuft Stadien. Der Kauf eines Brecheisens im Baumarkt ist Vorbereitung, das Auskundschaften des Grundstücks auch. Beides bleibt grundsätzlich straflos. Mit dem unmittelbaren Ansetzen beginnt der Versuch, vollendet ist die Tat erst, wenn alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Den zeitlichen Ablauf von Vorbereitung, Vollendung und Beendigung hat die Wissensseite als eigene Übersicht.

Warum ist diese Grenze so wichtig? Weil das Strafgesetzbuch die Vorbereitung nur ausnahmsweise bestraft. Ausnahmen sind etwa die Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB oder eigene Vorfeldtatbestände. Beginnt dagegen der Versuch und ist er strafbar, droht die Strafe der vollendeten Tat, die nach § 23 Abs. 2 StGB milder ausfallen kann, aber nicht muss.

Tipp

Scheitert der Versuch am Ansetzen, prüfe bei Verbrechen die Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB.

Versuchsstrafbarkeit: § 223 Abs. 2, § 264 Abs. 4 und § 240 Abs. 3 StGB

Bevor du das Ansetzen prüfst, klärst du in der Vorprüfung, ob der Versuch überhaupt strafbar ist. § 23 Abs. 1 StGB unterscheidet: Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Ob eine Tat Verbrechen oder Vergehen ist, richtet sich nach der Mindeststrafe (Verbrechen und Vergehen nach § 12 StGB). Drei Vergehen zeigen, wie unterschiedlich das Gesetz vorgeht:

NormVersuch strafbar?Fundstelle
Körperverletzung, § 223 StGBja§ 223 Abs. 2 StGB
Nötigung, § 240 StGBja§ 240 Abs. 3 StGB
Subventionsbetrug, § 264 StGBnur bei Abs. 1 Nr. 2§ 264 Abs. 4 StGB

Die Körperverletzung nach § 223 StGB und die Nötigung nach § 240 StGB ordnen den Versuch jeweils in einem eigenen Absatz an. Das ist der Normalfall. Beim Subventionsbetrug nach § 264 StGB ist nur die zweckwidrige Verwendung nach Abs. 1 Nr. 2 im Versuch strafbar. Für unrichtige Angaben gegenüber dem Subventionsgeber nach Nr. 1 ordnet das Gesetz keinen Versuch an. Diese Variante ist allerdings schon vollendet, sobald die Angaben beim Subventionsgeber eingehen; eine Bewilligung braucht es nicht. Wie die übrigen Merkmale funktionieren, erklärt der Beitrag zum Subventionsbetrug, § 264 StGB.

Theorien zum Versuchsbeginn im Strafrecht

Wann der Versuch beginnt, war lange umstritten. Heute folgen Rechtsprechung und herrschende Lehre der gemischt subjektiv-objektiven Theorie. Sie bildet den Wortlaut des § 22 StGB ab. Die älteren Ansätze musst du trotzdem kennen: Sie erklären, warum die heutige Formel aus mehreren Teilen besteht, und sie liefern dir die Argumente für die Subsumtion.

Zeitachse: Subjektive Theorie setzt den Versuch früh in der Vorbereitung an, BGH und h.M. beim unmittelbaren Ansetzen, formal-objektive Theorie erst bei Teilverwirklichung
Abb. 2: Wo die drei Theorien den Versuchsbeginn ansetzen.

Formal-objektive und subjektive Theorie

Die formal-objektive Theorie ließ den strafrechtlich relevanten Versuch erst beginnen, wenn der Täter mindestens ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht hatte. Das Reichsgericht und der frühe BGH folgten ihr zeitweise. Ihr Problem: Sie setzt zu spät an. Der Einbrecher, der schon den Schraubenzieher am Fenster ansetzt, hätte danach noch nicht versucht, einen Diebstahl zu begehen, weil er noch nichts weggenommen hat.

Die subjektive Theorie stellte umgekehrt allein auf die Vorstellung des Täters ab. Sie verlegt den Versuch weit nach vorne. Damit nähert sie ihn einer Gesinnungsstrafe an. § 22 StGB hat beide Extreme abgelöst, denn das Gesetz verlangt die Vorstellung des Täters und ein objektives Ansetzen. So ordnet es auch die Kommentarliteratur ein (BeckOK StGB/Cornelius, StGB § 22 Rn. 34).

Zwischenaktstheorie, Sphärentheorie und Gefährdungstheorie

Zwischen den Extremen hat die Lehre drei Kriterien entwickelt. In der Praxis greifen sie ineinander:

TheorieLeitfrageStärke
ZwischenaktstheorieFehlen nach dem Tatplan noch wesentliche Zwischenakte?gut am Sachverhalt abzuarbeiten
SphärentheorieIst der Täter schon in die Schutzsphäre des Opfers eingedrungen?passt bei Einbruch und Hausfriedensbruch
GefährdungstheorieIst das Rechtsgut aus Tätersicht schon konkret gefährdet?Kernkriterium des BGH

Putzke nennt in einer Entscheidungsbesprechung außerdem eine Unmittelbarkeitstheorie. Sie stellt auf einen sekundennahen zeitlichen Zusammenhang ab (ZJS 2025, 793, 796 f.). Für die Klausur reichen die drei Leitfragen. Nutze sie als Prüfraster.

Die gemischt subjektiv-objektive Theorie des BGH

Der BGH kombiniert die Ansätze. Subjektiv muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreiten. Objektiv muss er zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzen, sodass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestands übergeht. Das wesentliche Kriterium ist nach der Rechtsprechung, welches Maß an konkreter Gefährdung das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters schon erreicht hat. Gegen einen Versuch spricht es, wenn der Täter noch einen weiteren, neuen Willensimpuls fassen muss (BGH, Beschluss vom 28.04.2020, 5 StR 15/20, BGHSt 65, 15, Rn. 4 f.).

Ich halte diese Kombination für überzeugend. Sie nimmt beide Teile des Wortlauts ernst. Der Nachteil: Welches Kriterium den Ausschlag gibt, hängt am konkreten Tatbestand. Die Übersicht zu den Theorien im Beitrag zu Versuch und Rücktritt nach § 22 StGB zeigt, wo das Ansetzen im Gesamtschema steht.

Tipp

Den Theorienstreit musst du in der Klausur nur ausbreiten, wenn die Theorien im konkreten Fall zu verschiedenen Ergebnissen führen. Sonst genügt die Formel des BGH in einem Satz, und die gesparte Zeit verwendest du für die Subsumtion.

Unmittelbares Ansetzen prüfen: der objektive Tatbestand beim Versuch

Im Gutachten prüfst du das unmittelbare Ansetzen als zweiten Tatbestandspunkt, direkt nach dem Tatentschluss. Die Reihenfolge ist beim Versuch umgedreht: erst der subjektive, dann der objektive Tatbestand. Das hat einen praktischen Grund. Ohne den Tatplan weißt du gar nicht, welche Schritte noch fehlen.

Entscheidungsbaum: Nach dem Tatentschluss führen Teilverwirklichung oder fehlende Zwischenakte mit Nähe und Gefährdung zum Ansetzen, sonst bleibt es Vorbereitung
Abb. 3: Prüfreihenfolge für das unmittelbare Ansetzen.

Tatentschluss zuerst: Tötungsvorsatz, auch als dolus eventualis

Der Tatentschluss umfasst den Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale und etwaige besondere subjektive Merkmale. Beim versuchten Tötungsdelikt heißt das: Tötungsvorsatz. Dafür genügt nach herrschender Meinung auch dolus eventualis, also bedingter Vorsatz: Der Täter hält den Tod für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf. Bedingter Vorsatz genügt. Bewusste Fahrlässigkeit reicht nicht, und die Abgrenzung läuft beim Versuch genauso wie beim vollendeten Delikt. Auch eine bloße Tatgeneigtheit genügt nicht: Der Täter muss zur Tat fest entschlossen sein, auch wenn er ihre Ausführung von Umständen abhängig macht, auf die er keinen Einfluss hat.

Aus dem Tatentschluss holst du dir die Vorstellung von der Tat im Sinne des § 22 StGB, also das Ziel des Täters und seinen Plan: Wo sollte der Taterfolg eintreten, wann, mit welchem Mittel, und was musste der Täter bis dahin noch tun? Übrigens gilt das Koinzidenzprinzip auch hier. Der Vorsatz muss spätestens im Zeitpunkt des Ansetzens vorliegen, ein vorher gefasster und wieder aufgegebener Plan reicht für keinen Versuch.

Zwischenakte, räumliche Nähe und Gefährdung des Rechtsguts

Das Ansetzen selbst prüfst du anhand von drei Fragen, jeweils so, wie der Täter in diesem Moment die Lage sieht:

  • Muss er nach seinem Plan noch wesentliche Zwischenschritte vornehmen, bevor er die Tathandlungen ausführt?
  • Besteht ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Tatbestandsverwirklichung, etwa am Tatort und kurz vor dem geplanten Zugriff?
  • Ist das Tatobjekt schon konkret gefährdet, oder liegt die Gefahr noch in weiter Ferne?

Die Fragen hängen zusammen. Fehlt ein wesentlicher Zwischenakt, ist das Rechtsgut meist auch noch nicht konkret gefährdet. Der BGH verlangt, den abstrakten Maßstab „wertend zu konkretisieren“ und das Unternommene zum konkreten Tatbestand in Beziehung zu setzen (BGH, Beschluss vom 14.01.2025, 5 StR 583/24, Rn. 10). Maßgeblich sind außerdem die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutsgefährdung. Ohne Feststellungen zum geplanten Ablauf lässt sich kein Versuchsbeginn begründen.

Teilverwirklichung: der eindeutige Fall

Unproblematisch ist das Ansetzen, wenn der Täter schon begonnen hat, ein Merkmal des objektiven Tatbestands zu erfüllen. Hält der Täter dem Opfer ein Messer an den Hals, um ihm das Geld wegzunehmen, hat er mit der Drohung bereits einen Teil des Raubes verwirklicht. Dann reicht in der Klausur ein Satz. Die Theorien brauchst du nur für die Fälle davor.

Untauglicher Versuch, § 23 Abs. 3 StGB: es zählt die Vorstellung

§ 22 StGB stellt auf die Vorstellung des Täters ab. Deshalb kann der Täter auch dann unmittelbar ansetzen, wenn die Tat objektiv nie gelingen konnte. Ein Beispiel ist der Schuss mit einer ungeladenen Waffe. Hält der Täter sie für geladen, ist das ein Tötungsversuch. § 23 Abs. 3 StGB setzt die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs nach § 23 StGB sogar voraus und erlaubt bei grobem Unverstand eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe. Das Ansetzen prüfst du dort genauso wie beim tauglichen Versuch, nur auf der Grundlage des irrigen Tatplans.

Formulierungsbeispiel im Gutachtenstil

T will seinen Geschäftspartner O vergiften. Beim Abendessen in der Wohnung des O schüttet er ein tödliches Gift in dessen Weinglas und reicht es O. O soll gleich trinken. Bevor O das Glas an den Mund führt, stößt er es versehentlich um.

Beim Abendessen hält eine Hand ein volles Rotweinglas einem redenden Mann hin
Abb. 4: Das Glas ist gereicht, nach dem Plan fehlt nur noch der Schluck.

So könnte der Obersatz zum Ansetzen lauten, samt Subsumtion:

„T müsste nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt haben. Das ist der Fall, wenn er subjektiv die Schwelle zum ‚Jetzt geht es los‘ überschritten und objektiv Handlungen vorgenommen hat, die nach seinem Plan ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tötung münden sollten. T hat das Gift in das Glas gegeben und es O gereicht, damit O es in den nächsten Minuten trinkt. Weitere Handlungen des T waren nicht mehr nötig. O befand sich im Wirkungskreis des Tatmittels, sein Leben war aus Sicht des T konkret gefährdet. T hat damit unmittelbar angesetzt.“

Der Aufbau folgt dem Gutachtenstil vom Obersatz zur Subsumtion. Achte darauf, dass jede Tatsache einem Kriterium zugeordnet ist. „Weitere Handlungen des T waren nicht mehr nötig“ bedient die Zwischenaktstheorie, „im Wirkungskreis“ die Gefährdung.

Versuchsbeginn in der Rechtsprechung: Fallgruppen des BGH

Die Formel wird erst an Fällen greifbar. Der Bundesgerichtshof hat die Linie in den letzten Jahren mehrfach geschärft. Die folgenden Entscheidungen kannst du über das Aktenzeichen im Volltext auf Dejure.org nachlesen. Die Rechtsprechung hat dazu Fallgruppen entwickelt. Eine Universalantwort gibt es nicht: Der BGH betont, dass es auf die strukturellen Besonderheiten des jeweiligen Tatbestands ankommt.

Klingeln an der Tür und Warten auf das Opfer

Klingelt der Täter an der Wohnungstür, um das Opfer nach dem Öffnen sofort anzugreifen, kann darin bereits das Ansetzen liegen. Der BGH hielt das bei einer Angeklagten für naheliegend. Sie hatte mit einem Messer an der Wohnungstür ihrer ehemaligen Freundin geklingelt, um sie beim Öffnen zu überraschen. Die Angeklagte „dürfte zudem unmittelbar zur Tat angesetzt haben, als sie an der Wohnungstür geklingelt hat“ (BGH, Urteil vom 09.08.2011, 1 StR 194/11, NStZ 2012, 85, Rn. 14). Das Urteil formuliert vorsichtig, das Vorstellungsbild der Angeklagten musste neu festgestellt werden. Die Linie ist trotzdem klar: Erwartet der Täter, dass das Opfer gleich öffnet und der Angriff sofort folgt, fehlt kein wesentlicher Zwischenakt mehr.

Anders liegt es, wenn der Täter an einem Ort auf das Opfer wartet und nicht weiß, ob und wann es erscheint. Dann hängt der Fortgang noch vom Verhalten des Opfers ab. Das Rechtsgut ist nicht konkret gefährdet. Auch beim Trickdiebstahl an der Wohnungstür hat der BGH den Versuchsbeginn bejaht, sobald der Täter auf den Gewahrsamsinhaber einwirkt, um den Gewahrsam zu lockern, etwa als angeblicher Wasserwerker (BGH, Urteil vom 16.09.2015, 2 StR 71/15, BGHR StGB § 22 Ansetzen 39).

Giftfalle: der Bärwurz-Fall

Zum Ansetzen durch vorbereitete Tatmittel gibt es den Bärwurz-Fall. Ein Apotheker rechnete mit einem erneuten Einbruch in sein Haus. Er stellte eine vergiftete Flasche Bärwurz-Schnaps bereit. Die Einbrecher sollten davon trinken. Vier Polizeibeamte warteten nachts im Haus auf die Einbrecher und rührten die Flasche nicht an. Die Einbrecher kamen nicht wieder, getrunken hat niemand.

Der BGH verneinte ein versuchtes Tötungsdelikt: Der Versuch beginne erst, „wenn sich das Opfer so in den Wirkungskreis des Tatmittels begibt, daß sein Verhalten nach dem Tatplan bei ungestörtem Fortgang unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung münden kann“ (BGH, Urteil vom 12.08.1997, 1 StR 234/97, BGHSt 43, 177). Das Opfer muss also erst kommen. Anders ist es, wenn der Täter das Erscheinen des Opfers für sicher hält und die Tat aus der Hand gegeben hat. Dann genügt es, dass der Täter das Gift so bereitstellt, dass das Opfer es nach seinem Plan alsbald zu sich nimmt. Vergleiche das mit dem Weinglas-Beispiel oben: Dort saß das Opfer schon am Tisch.

Einbruch: erster Angriff auf den Schutzmechanismus

Beim Einbruch hat der 5. Strafsenat seine Linie 2020 geändert. Ein Täter hatte einen Zigarettenautomaten verhüllt, Werkzeug und eine Kabeltrommel bereitgelegt und dann vergeblich eine Steckdose gesucht. Der BGH bejahte den Versuch. Bei Taten, die einen Schutzmechanismus überwinden sollen, genügt regelmäßig der erste Angriff darauf; bei mehreren hintereinanderliegenden Schutzmechanismen in der Regel schon der erste (BGHSt 65, 15, Rn. 6 bis 10). Das bloße Anleuchten eines Rollos, das Eintreffen in Tatortnähe ohne sofortigen Werkzeugeinsatz oder das bloße Betreten des Treppenhauses reichen dagegen nicht.

Damit kommen wir zum Einstiegsfall, so wie ihn die Anklage schildert. Die Männer unter dem Fenster waren wegen versuchten schweren Bandendiebstahls angeklagt. Das Landgericht sprach frei: Mit dem Eindringen in das Haus hätten sie noch nicht begonnen, und wegen der Observation habe keine Gefahr bestanden. Der BGH hob das auf (BGH, Urteil vom 09.04.2026, 5 StR 635/25, Rn. 13 bis 17). Tragender Grund war zunächst ein Darstellungsmangel, weil das Urteil keine Feststellungen mitteilte. Außerdem habe das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass regelmäßig schon der erste Angriff auf einen Schutzmechanismus genügt. Ob schon Mauer und Hecke eine gewahrsamssichernde Funktion hatten, muss der neue Tatrichter feststellen, ebenso das Vorstellungsbild der Täter. Das Ergebnis ist also offen. Hatten Mauer und Hecke eine gewahrsamssichernde Funktion und wollten die beiden Männer danach ohne Zäsur mit dem mitgeführten Werkzeug das Fenster aufbrechen, lag der Versuch nach diesem Maßstab in der Regel schon mit dem Übersteigen vor. Sonst kommt es darauf an, ob sie am Fenster sogleich mit dem Einbruchswerkzeug beginnen wollten. Zur Observation hat sich der BGH nicht ausdrücklich geäußert. Nach dem Maßstab des § 22 StGB spricht sie aber nicht gegen den Versuch, denn es kommt auf die Gefährdung aus Sicht der Täter an (BGHSt 65, 15, Rn. 5).

Auch bei Regelbeispielen und Qualifikationen kommt es in der Regel auf das Ansetzen zum Grunddelikt an. Der erste Angriff auf den Schutzmechanismus genügt deshalb auch dort regelmäßig. Beim Diebstahl im besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB und beim Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt regelmäßig der Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens. Maßgeblich ist der Beginn des Eindringens. Mehr zu den Qualifikationen im Beitrag Diebstahl mit Waffen, Einbruch und Bandendiebstahl nach § 244 StGB.

Vergleichstabelle: Einbruch, Giftfalle, Telefonbetrug und zwei Opfer, jeweils Versuch begonnen gegen noch straflose Vorbereitung
Abb. 5: Typische Fallgruppen zur Abgrenzung von Versuch und Vorbereitung.

Betrug am Telefon: Versuchsbeginn mit der Täuschung

Beim Betrug beginnt der Versuch in der Regel spätestens mit der tatbestandlichen Täuschung. Schon vorbereitende Täuschungen können genügen, wenn sie nach dem Tatplan ohne Zäsur in die Vermögensverfügung münden sollen. Wie früh das sein kann, zeigt ein Fall falscher Bankmitarbeiter. Die Täter riefen ältere Menschen an und behaupteten, von ihrem Konto sei gerade eine unautorisierte Auslandsüberweisung ausgelöst worden. Später sollte ein Abholer Geld und Karten mitnehmen. Der BGH setzte den Versuchsbeginn spätestens mit der Behauptung der Auslandsüberweisung an, eine Aufforderung zur Übergabe brauchte es noch nicht. „Sobald sich der jeweilige Geschädigte dem Anrufer anvertraute, war aus Tätersicht sein Vermögen konkret gefährdet“ (5 StR 583/24, Rn. 16).

Von solchen Anrufen grenzt der Senat gestreckte Täuschungen ab, die sich über mehrere Tage ziehen und erst später in die Vermögensverfügung münden sollen. Dort gefährdet der erste Kontakt das Vermögen oft noch nicht. Der Unterschied liegt in der Zäsur. Die Merkmale selbst findest du auf der Wissensseite zum Betrug nach § 263 I StGB.

Ältere Frau telefoniert zu Hause mit besorgtem Gesicht
Abb. 6: Falsche Bankmitarbeiter setzen ältere Menschen am Telefon unter Druck.

Mehrere Opfer: jeder Angriff hat seinen eigenen Versuchsbeginn

Mehrere Opfer, mehrere Versuche? Nicht automatisch. Im Fall des Angeklagten, der nachts in eine Wohnung einstieg, um zwei Brüder in verschiedenen Zimmern zu töten, verneinte der BGH einen einheitlichen Versuchsbeginn. Die Schläge gegen den ersten Bruder waren noch kein Ansetzen zur Tötung des zweiten, dessen Ausschalten nach dem Tatplan erst folgen sollte (BGH, Beschluss vom 03.12.2024, 2 StR 381/24, Rn. 16 bis 19). Für die Klausur heißt das: Prüfe das Ansetzen je Opfer und je Tatbestand gesondert, auch wenn alles in einer Nacht geschieht. Ob die Taten später in Tateinheit stehen, ist eine Frage der Konkurrenzen und ändert am Versuchsbeginn nichts.

Unmittelbares Ansetzen bei Mittäterschaft und mittelbarer Täterschaft

Wer hat angesetzt? Bei mehreren Beteiligten stellt sich die Frage für jeden Einzelnen. Nach der Gesamtlösung beginnt der Versuch für alle Mittäter, sobald einer von ihnen nach dem gemeinsamen Tatplan unmittelbar ansetzt. Beim mittelbaren Täter kommt es darauf an, ob er das Geschehen aus der Hand gegeben hat.

Gesamtlösung und vermeintlicher Mittäter

Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB begehen eine gemeinsame Tat. Die Tatbeiträge werden wechselseitig zugerechnet, und deshalb beginnen Versuch und Vollendung für alle einheitlich. Das gilt nach dem BGH auch für abwesende Mittäter. Im Einstiegsfall wartete ein dritter Beteiligter mit dem Fluchtwagen, ein vierter fuhr Richtung Autobahn. Haben die beiden am Fenster angesetzt, beginnt der Versuch nach der Gesamtlösung auch für die beiden Fahrer, die nicht am Tatort waren (5 StR 635/25, Rn. 16; ebenso BGH, Beschluss vom 04.03.2025, 3 StR 551/24, NStZ 2025, 605, Rn. 8). Die Einzellösung, die den Versuchsbeginn für jeden Mittäter gesondert bestimmt, hat sich nicht durchgesetzt. Die Grundlagen stehen auf der Wissensseite zur Mittäterschaft nach § 25 II StGB.

Schwieriger wird es, wenn der Handelnde nur scheinbar Mittäter ist. In einem Fall hatte sich einer von drei Beteiligten eines geplanten Raubüberfalls der Polizei offenbart. Als er wie verabredet an der Haustür klingelte, war das für die Polizei das Zeichen zum Zugriff. Die Tat fördern wollte er nicht. Der BGH verneinte einen Versuch der anderen, es blieb bei der Verabredung: Das Handeln des einen sei den anderen „nur zuzurechnen, sofern es sich für den Handelnden als mittäterschaftlicher Tatbeitrag darstellt“ (BGH, Urteil vom 02.06.1993, 2 StR 158/93, BGHSt 39, 236). Im Münzhändler-Fall bejahte der 4. Strafsenat dagegen einen untauglichen Versuch, weil sich der Angeklagte die tatplangemäße Schadensmeldung des nur vermeintlichen Mittäters zurechnen lassen muss; einen Widerspruch zu BGHSt 39, 236 sah er nicht (BGH, Urteil vom 25.10.1994, 4 StR 173/94, BGHSt 40, 299). Wenig elegant finde ich, dass sich beide Entscheidungen nur über Feinheiten des Sachverhalts abgrenzen lassen; in der Klausur solltest du sie kennen und dich begründet entscheiden.

Für Teilnehmer gilt der Versuchsbeginn des Haupttäters. Die versuchte Beihilfe ist straflos, die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen erfasst § 30 Abs. 1 StGB. Setzt der Haupttäter nie an, ist der Anstifter grundsätzlich nur nach § 30 Abs. 1 StGB strafbar, also wenn die Haupttat ein Verbrechen ist. Eine Ausnahme macht § 159 StGB für die Falschaussage.

Zwei Zeitbahnen: Setzt Mittäter A am Fenster an, beginnt der Versuch nach der Gesamtlösung auch für B im Fluchtwagen, nach der Einzellösung erst mit dessen eigenem Ansetzen
Abb. 7: Versuchsbeginn bei Mittätern nach Gesamt- und Einzellösung.

Mittelbare Täterschaft: wann der Hintermann unmittelbar ansetzt

Der mittelbare Täter handelt durch ein Werkzeug. Drei Ansichten stehen sich gegenüber: Nach der ersten beginnt der Versuch erst, wenn das Werkzeug selbst ansetzt. Nach der zweiten genügt schon das Einwirken auf das Werkzeug. Die herrschende Meinung vertritt eine modifizierte Einzellösung: Der Hintermann setzt an, wenn er das Werkzeug aus seinem Einwirkungsbereich entlassen hat, damit es die Ausführung der Tat alsbald übernimmt, und das Angriffsobjekt dadurch schon konkret gefährdet ist. Liegt zwischen Entlassung und Ausführung ein größerer Zeitraum, beginnt der Versuch erst, wenn das Werkzeug zur Tathandlung ansetzt.

Die Fallgruppen und den Aufbau findest du ausführlich im Beitrag zur mittelbaren Täterschaft nach § 25 I StGB, die Kurzfassung auf der Wissensseite zur mittelbaren Täterschaft nach § 25 I Alt. 2 StGB.

Tipp

Prüfe bei Mittätern zuerst, wer tatsächlich angesetzt hat, und rechne das Ansetzen dann über § 25 Abs. 2 StGB zu. Beim mittelbaren Täter bestimmst du den Versuchsbeginn dagegen eigenständig, nach der Entlassung des Werkzeugs aus seinem Einwirkungsbereich.

Versuchsbeginn beim Unterlassen und Rücktritt vom unbeendeten Versuch

Drei Sonderkonstellationen folgen: das versuchte Unterlassungsdelikt, Qualifikation und Regelbeispiel sowie der Anschluss an den Rücktritt. In allen drei Fällen bleibt der Maßstab derselbe, nur der Bezugspunkt wechselt.

Unterlassungsdelikt: erste oder letzte Rettungsmöglichkeit

Der Unterlassende setzt nicht durch eine Bewegung an. Beim unechten Unterlassungsdelikt nach § 13 StGB knüpft der Versuch deshalb an das Verstreichenlassen einer Rettungsmöglichkeit an. Du fragst nach der Erforderlichkeit einer Rettungshandlung und danach, wann der Garant sie spätestens hätte vornehmen müssen. Eine Ansicht stellt auf die erste mögliche Rettungshandlung ab. Das ist zu früh, weil das Opfer dann regelmäßig noch nicht gefährdet ist. Die Gegenansicht wartet auf die letzte Rettungsmöglichkeit. Das ist zu spät, denn der Rücktritt wäre dann praktisch ausgeschlossen. Die herrschende Meinung vermittelt: Der Versuch beginnt spätestens, wenn die Gefahr für das Opfer akut wird, und schon früher, wenn der Garant jede Möglichkeit eines rettenden Eingriffs aus der Hand gibt.

Der BGH hat einen versuchten Mord durch Unterlassen in einem Fall bestätigt, in dem die Angeklagten an einem S-Bahnhof einen Mann zusammengeschlagen hatten und einer von ihnen das bewusstlose Opfer auf die Gleise warf. Ein Mitangeklagter unternahm nichts und verließ den Bahnhof. Damit begab er sich „jeder Möglichkeit des Einflusses auf das weitere Geschehen“ und ließ die letzte Rettungsgelegenheit verstreichen (BGH, Urteil vom 22.09.1992, 5 StR 379/92, BGHSt 38, 356). Auf den Theorienstreit komme es dabei nicht an, schrieb der Senat, weil alle Ansichten zum selben Ergebnis führten; das Verlassen des Bahnhofs erhöhte zugleich die Todesgefahr massiv.

Mann geht nachts über einen nassen S-Bahnsteig zur Treppe am Ausgang
Abb. 8: Ein Mann verlässt nachts den S-Bahnsteig.

Den Aufbau des Unterlassungsversuchs zeigt die Wissensseite zum versuchten Unterlassungsdelikt, ein ausgearbeitetes Schema bietet der Beitrag zum Totschlag durch Unterlassen nach §§ 212, 13 StGB.

Qualifikation und Regelbeispiel

Bei Qualifikationen und Regelbeispielen kommt es in der Regel auf den Versuchsbeginn des Grundtatbestands an (BGHSt 65, 15, Rn. 5). Bei der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB beginnt der Versuch also, sobald der Täter mit dem Vorsatz, eine der Begehungsweisen des § 224 Abs. 1 StGB zu verwirklichen, unmittelbar zur Körperverletzung ansetzt. Beim Regelbeispiel gibt es Streit. Die Frage ist, ob seine Indizwirkung schon mit dem Ansetzen zu seiner Verwirklichung eintritt. Die Rechtsprechung bejaht das jedenfalls, wenn auch der Diebstahl selbst nur versucht ist. Die herrschende Lehre verlangt die volle Verwirklichung, weil § 22 StGB an den Tatbestand anknüpft. Überzeugender finde ich die Lehre: Die §§ 22 ff. StGB zulasten des Täters auf eine Strafzumessungsregel auszudehnen, wäre mit dem Analogieverbot kaum vereinbar (Grundtatbestand, Qualifikation und Regelbeispiel). Beim erfolgsqualifizierten Delikt wie der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB setzt der Täter mit dem Grunddelikt an; Details erklärt der Beitrag zum erfolgsqualifizierten Versuch.

Unbeendeter Versuch direkt nach dem Ansetzen

Mit dem Ansetzen beginnt der Versuch. Zunächst ist er fast immer unbeendet: Der Täter glaubt, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben. Beendet ist der Versuch, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt für möglich hält. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Rücktrittshorizont, also der Vorstellung des Täters in diesem Moment. Für den Rücktritt vom unbeendeten Versuch reicht es, die weitere Ausführung freiwillig aufzugeben; beim beendeten muss der Täter die Vollendung freiwillig verhindern oder sich, wenn sie ohne sein Zutun ausbleibt, freiwillig und ernsthaft um ihre Verhinderung bemühen. Beides erklärt der Beitrag zum fehlgeschlagenen, beendeten und unbeendeten Versuch.

Rücktritt, fehlgeschlagener Versuch und § 24 StGB

Rücktritt setzt einen begonnenen Versuch voraus. Hat der Täter noch nicht angesetzt, braucht er keinen Rücktritt, er bleibt in der straflosen Vorbereitung. Hat er angesetzt, prüfst du § 24 StGB nach der Schuld. Ein fehlgeschlagener Versuch schließt den Rücktritt aus: Sieht der Täter die Möglichkeit nicht mehr, die Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu vollenden, ist der Versuch fehlgeschlagen, auch wenn er noch Möglichkeiten hätte, von denen er nichts weiß. Die Freiwilligkeit und den Rücktritt mehrerer Beteiligter nach § 24 Abs. 2 StGB behandelt der Beitrag zum Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB.

Bleibt es beim Versuch, lautet der Schuldspruch auf die versuchte Tat. Der Versuch kann nach § 23 Abs. 2 StGB milder bestraft werden als die vollendete Tat; die Strafmilderung läuft über die Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB. Ob daneben der minder schwere Fall einer Strafnorm vorliegt, prüft das Gericht gesondert. Scheitert die Tat am Dazwischentreten eines Dritten, etwa eines Passanten, ändert das am Versuch nichts. Der Versuch hat mit dem Ansetzen bereits begonnen.

Typische Fehler beim unmittelbaren Ansetzen im Jurastudium

Die folgenden Fehler lassen sich an BGH-Entscheidungen der letzten Jahre ablesen, denn auch Landgerichte haben sie gemacht. Alle betreffen die Arbeit am Sachverhalt.

Formel ohne Subsumtion am Tatplan

Die „Jetzt geht es los“-Formel allein liefert kein Ergebnis. Rekonstruiere den Tatplan und frag konkret: Welcher Schritt fehlte noch? Wie weit war das Opfer entfernt? Musste der Täter noch einen neuen Entschluss fassen? Im Einstiegsfall hatte das Landgericht darauf abgestellt, dass die Täter mit dem Eindringen in das Haus noch nicht begonnen hatten und wegen der Observation keine Gefahr bestand; Feststellungen zum Tatplan traf es nicht. Der BGH beanstandete diese Lücke.

Ein zweiter Fehler ist der zu späte Versuchsbeginn. Beim Anruf falscher Bankmitarbeiter hatte das Landgericht ihn in zwei Fällen zu spät angesetzt. Der BGH ließ schon die Täuschung über die angebliche Auslandsüberweisung genügen. Schlag bei Betrugsfällen deshalb kurz § 263 StGB auf und prüfe, ab wann eine tatbestandliche Täuschung vorliegt.

Mittäter einzeln geprüft, mehrere Opfer zusammengefasst

Prüfst du bei jedem Mittäter gesondert, ob er selbst angesetzt hat, fehlt der Versuch beim Fluchtwagenfahrer, obwohl die Gesamtlösung ihn einbezieht. Der umgekehrte Fehler: bei mehreren Opfern einen einheitlichen Versuchsbeginn annehmen, so geschehen im Fall der zwei Brüder. Prüfe deshalb je Opfer und je Tatbestand. Zwischen Mittätern rechnest du zu. Wie du die Beteiligten auseinanderhältst, zeigt die Wissensseite zum Versuch der Teilnahme.

Tipp

Notiere dir beim Lesen des Sachverhalts eine kurze Zeitleiste: Vorbereitung, geplanter Zugriff, tatsächlicher Abbruch. Das Ansetzen liegt dann zwischen Vorbereitung und geplantem Zugriff, und du siehst, welcher Schritt noch fehlte.

Fazit: unmittelbares Ansetzen in der Klausur

Das unmittelbare Ansetzen trennt nach § 22 StGB die straflose Vorbereitung vom Versuch. Es kommt darauf an, ob nach dem Plan des Täters noch ein wesentlicher Schritt fehlte und ob das Opfer aus seiner Sicht schon in Gefahr war. Der 5. Strafsenat hat den Versuchsbeginn zuletzt an zwei Stellen früher angesetzt, beim Einbruch auf den ersten Angriff gegen den Schutzmechanismus, beim Telefonbetrug auf die erste Täuschung. Fehlt nach dem Tatplan ein wesentlicher Zwischenschritt, verneinen die Senate den Versuch aber weiterhin. Bei Mittätern rechnest du das Ansetzen zu, beim Unterlassen fragst du nach der akuten Gefahr.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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