Der Täter steht mit dem Messer vor der Wohnungstür seines Opfers. Reicht das Klingeln schon? An dieser Frage entscheidet sich in der Klausur, ob du einen versuchten Totschlag prüfst oder straflose Vorbereitung. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, § 22 StGB. Strafbar ist der Versuch bei jedem Verbrechen, bei einem Vergehen nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich anordnet, § 23 StGB.
Der Versuch ist einer der beliebtesten Klausurschwerpunkte im Strafrecht, weil er zwei Weichen stellt: den Versuchsbeginn und den Rücktritt nach § 24 StGB. An beiden Stellen gehen regelmäßig Punkte verloren.
Auf einen Blick:
- Die Vorprüfung steht vorn: keine vollendete Tat, und der Versuch muss überhaupt strafbar sein.
- Der Aufbau dreht sich um. Erst kommt der Tatentschluss, dann das unmittelbare Ansetzen.
- Der BGH fragt beim Ansetzen nach der konkreten Gefährdung des Rechtsgutes, die „Jetzt geht es los“-Formel allein ersetzt die Subsumtion nicht.
- Der Rücktritt wird immer angeprüft, auch wenn er offensichtlich scheitert. Sein Platz ist nach der Schuld.
- Ein fehlgeschlagener Versuch sperrt den Rücktritt. Erst danach entscheidet der Rücktrittshorizont über beendet oder unbeendet.
Tipp
Der Versuch setzt Definitionen voraus, die du im Kopf haben musst. Auf jurahilfe.de bekommst du dafür interaktive Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben in einem durchgehenden Lernpfad: erst verstehen, dann abrufen, dann am Fall testen.

§ 22 StGB Begriffsbestimmung: Was der Versuch im Strafrecht ist
§ 22 StGB Begriffsbestimmung: Wortlaut und Definition im Strafgesetzbuch
Das Strafgesetzbuch definiert den Versuch in einem einzigen Satz. § 22 StGB trägt die amtliche Überschrift „Begriffsbestimmung“ und lautet:
„Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.“
In diesem Satz stecken beide Prüfungspunkte des Versuchstatbestands. Die Wendung „nach seiner Vorstellung von der Tat“ steht für den Tatentschluss, also das Subjektive. Das „unmittelbar Ansetzen“ ist der objektive Teil. Mehr sagt das Gesetz nicht, den Rest hat die Rechtsprechung ausgefüllt.
Versuch heißt Vorsatz ohne Erfolg
Merk dir den Versuch als Vorsatz ohne Erfolg. Der Täter fasst den Entschluss, eine Straftat zu begehen, und handelt auch schon. Nur der tatbestandliche Erfolg bleibt aus. Weil der Vorsatz vollständig da ist und nur die äußere Seite unvollständig bleibt, prüfst du die objektiven Merkmale beim Versuch im subjektiven Tatbestand mit.
Ein Versuch bleibt übrigens auch dann möglich, wenn der Erfolg am Ende eintritt. Das klingt widersprüchlich, ist aber sauber begründbar: Fehlt es an der Kausalität oder an der objektiven Zurechnung, scheitert das vollendete Delikt genau dort. Stell dir vor, T würgt O mit Tötungsvorsatz, O stirbt währenddessen aber an einem Gift, das er sich zuvor selbst gespritzt hat. O ist tot, gestorben ist er nicht durch das Würgen. Bei T bleibt der versuchte Totschlag.
Strafbarkeit des Versuchs: § 23 StGB, Verbrechen und Vergehen
Nicht jeder Versuch wird bestraft. § 23 Abs. 1 StGB knüpft die Strafbarkeit des Versuchs an die Einteilung des § 12 StGB: Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Verbrechen sind dabei Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
Die Prüfung ist also zweistufig. Schau zuerst auf den Strafrahmen der Norm, dann auf eine ausdrückliche Anordnung der Versuchsstrafbarkeit. Beim Diebstahl nach § 242 StGB findest du sie in dessen Absatz 2, bei der Körperverletzung in § 223 Abs. 2 StGB. Steht dort nichts und liegt kein Verbrechen vor, endet die Prüfung an dieser Stelle. Ein weiteres Beispiel ist § 267 Abs. 2 StGB: Für die Fälschung einer Urkunde nach § 267 StGB ordnet das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich an, obwohl Absatz 1 nur ein Vergehen beschreibt.
Bestraft wird der Versuch nach § 23 Abs. 2 StGB möglicherweise milder als die vollendete Tat. Das Gericht kann den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB verschieben, muss es aber nicht. Diese Milderung ist fakultativ, ein beliebter Fehler in der mündlichen Prüfung.
Vorbereitung, Versuch, Vollendung und Beendigung
Eine Tat durchläuft vier Stadien, und nur die mittleren beiden sind für die Strafbarkeit interessant. Die Vorbereitung bleibt grundsätzlich straflos. Mit dem unmittelbaren Ansetzen beginnt der Versuch. Vollendet ist die Tat, sobald alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Beendet ist sie erst, wenn der Täter sein Vorhaben tatsächlich abgeschlossen hat, was etwa für die sukzessive Beihilfe eine Rolle spielt.
Wer den zeitlichen Ablauf der Tat von der Vorbereitung bis zur Beendigung im Kopf hat, ordnet den Versuch in der Klausur sofort richtig ein. Die Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch ist die praktisch wichtigste, und sie ist der Kern von § 22 StGB.

Versuch Schema: der Aufbau der Prüfung beim versuchten Delikt
Das Prüfungsschema des versuchten Delikts weicht an drei Stellen vom allgemeinen Prüfungsschema im Strafrecht ab: Es beginnt mit einer Vorprüfung, es dreht den Tatbestand um, und es endet mit dem Rücktritt. Diese Übersicht zeigt den vollständigen Aufbau.
| Stufe | Prüfungspunkt | Norm |
|---|---|---|
| I. Vorprüfung | Keine zurechenbare Vollendung | – |
| Strafbarkeit des Versuchs | § 23 Abs. 1, § 12 StGB | |
| II. Tatbestand | Tatentschluss (subjektiv) | § 22 StGB |
| Unmittelbares Ansetzen (objektiv) | § 22 StGB | |
| III. | Rechtswidrigkeit | § 32, § 34 StGB |
| IV. | Schuld | § 17, § 20, § 35 StGB |
| V. | Rücktritt als persönlicher Strafaufhebungsgrund | § 24 StGB |
Vorprüfung: keine Vollendung, Versuchsstrafbarkeit nach § 23 StGB
Die Vorprüfung beantwortet zwei Fragen, bevor die eigentliche Prüfung startet. Erstens: Ist die Tat vollendet? Wenn ja, prüfst du das vollendete Delikt und der Versuch tritt zurück. Zweitens: Ist dieser Versuch überhaupt strafbar? Beide Punkte gehören in ein bis zwei Sätze, sie sind Formalien und kein Schwerpunkt.
Im zweiten Staatsexamen wird die Vorprüfung häufig weggelassen. Die Nichtvollendung ist keine Strafbarkeitsvoraussetzung des Versuchs, und dass nur strafbare Delikte geprüft werden, versteht sich in der Assessorklausur von selbst. Einheitlich gehandhabt wird das allerdings nicht, halte dich im Zweifel an die Vorgaben deiner Arbeitsgemeinschaft.
Der umgekehrte Aufbau im Tatbestand
Beim vollendeten Delikt prüfst du erst den objektiven, dann den subjektiven Tatbestand. Beim Versuch läuft es andersherum: Tatentschluss zuerst, unmittelbares Ansetzen danach. Der Grund liegt in der Sache. Ob der Täter unmittelbar angesetzt hat, lässt sich nur beurteilen, wenn feststeht, was er nach seiner Vorstellung vorhatte.
Der Obersatz lautet deshalb: „T könnte sich wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.“ Die §§ 22, 23 Abs. 1 StGB werden hinter die Strafnorm gesetzt, nie davor. Wenn du beim Obersatz im Strafrecht unsicher bist, lohnt sich ein Blick auf die Formulierungsmuster, das kostet in der Klausur sonst reflexhaft Punkte.
Rechtswidrigkeit und Schuld
Rechtswidrigkeit und Schuld prüfst du beim Versuch wie beim vollendeten Delikt. Notwehr nach § 32 StGB, rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB, Verbotsirrtum nach § 17 StGB, alles läuft unverändert durch. Eine Besonderheit gibt es nur beim Erlaubnistatbestandsirrtum, weil dort die Vorstellung des Täters ohnehin im Mittelpunkt steht.
Rücktritt nach § 24 StGB als letzter Prüfungspunkt
Der Rücktritt ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund und steht deshalb nach der Schuld, nicht im Tatbestand. Er wirkt nur für den, der zurücktritt, und nicht für die übrigen Beteiligten. Prüf ihn immer an, auch wenn er offensichtlich ausscheidet. Ein Satz genügt dann, aber ganz weglassen darfst du ihn nie.
Tipp
Ein Prüfungsschema merkst du dir am besten am Fall, nicht durch Auswendiglernen. Die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de stellen dir kleine Sachverhalte, in denen genau solche Aufbaufragen entschieden werden, mit ausführlicher Erläuterung zu jeder Antwortoption.
Tatentschluss: der subjektive Tatbestand beim Versuch
Der Tatentschluss ist der Vorsatz bezogen auf eine Tat, die nicht vollendet wurde. Davon zu trennen ist der Tatentschluss, den ein Anstifter nach § 26 StGB beim Haupttäter erst hervorruft. Der Täter muss sich also vorstellen, alle Merkmale des objektiven Tatbestands zu verwirklichen, und das auch wollen. Weil objektiv nichts eingetreten ist, prüfst du diese Merkmale hier durch die Brille des Täters.
Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale
Der Vorsatz muss sich auf jedes einzelne objektive Tatbestandsmerkmal erstrecken, Kausalität und objektive Zurechnung eingeschlossen. Die Frage lautet nie, ob ein Merkmal verwirklicht wurde, sonst läge ein vollendetes Delikt vor. Gefragt ist, ob der Täter es verwirklichen wollte.
Bedingter Vorsatz reicht dabei aus. Wer den Erfolg nur billigend in Kauf nimmt, hat Tatentschluss. Gerade bei Tötungsdelikten ist die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit der Klassiker, dazu hat die Rechtsprechung mit der Hemmschwellentheorie beim Tötungsvorsatz eine eigene Argumentationslinie entwickelt.
Unbedingter Handlungswille statt bloßer Tatgeneigtheit
Der Tatentschluss verlangt einen unbedingten Handlungswillen. Das klingt strenger, als es ist. Auch wer seine Tat von einer Bedingung abhängig macht, auf die er selbst keinen Einfluss hat, ist fest entschlossen. „Ich töte sie, wenn sie nicht zu mir zurückkommt“ ist ein Tatentschluss, denn das Verhalten des Opfers steuert der Täter nicht.
Anders liegt die bloße Tatgeneigtheit. Hier behält sich der Täter die endgültige Entscheidung selbst vor, weil er die Bedingung in der Hand hat. Wer beim Blick in die fremde Wohnung noch überlegt, ob er überhaupt zugreift, ist nur tatgeneigt und handelt noch nicht vorsätzlich im Sinne eines Tatentschlusses. Die Abgrenzung entscheidet sich daran, wer über die Bedingung verfügt.

Besondere subjektive Merkmale wie die Zueignungsabsicht
Verlangt der Tatbestand über den Vorsatz hinaus ein besonderes subjektives Merkmal, gehört es ebenfalls in den Tatentschluss. Beim Diebstahl ist das die Zueignungsabsicht, beim Betrug die Bereicherungsabsicht. Beim Mord kommen die Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe hinzu, während die tatbezogenen Merkmale der zweiten Gruppe im objektiven Tatbestand bleiben; welches Merkmal wohin gehört, zeigt die Übersicht zu den neun Mordmerkmalen des § 211 StGB.
Unmittelbares Ansetzen nach § 22 StGB: wo der Versuch beginnt
Beim unmittelbaren Ansetzen entscheidet sich, ob straflose Vorbereitung oder strafbarer Versuch vorliegt. Der BGH verlangt Handlungen, die nach der Vorstellung des Täters im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, sodass es keiner wesentlichen Zwischenakte mehr bedarf. Der Täter muss subjektiv die Schwelle überschreiten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Tathandlung ansetzen.
Jetzt geht es los: die Formel der Rechtsprechung
Die bekannteste Formulierung stammt aus dem Tankstellen-Fall des BGH (Urteil vom 16.09.1975, 1 StR 264/75, BGHSt 26, 201, 202 f.): Der Täter muss subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreiten. Der BGH ergänzt inzwischen, dass es keines weiteren Willensimpulses mehr bedarf.
Diese Formel allein ersetzt in der Klausur keine Subsumtion. Sie beschreibt nur die subjektive Seite und liefert dir kein Kriterium, das du am Sachverhalt abarbeiten kannst. Die Punkte holst du erst mit der objektiven Seite: Welche Zwischenschritte fehlen noch, und wie nah ist das Rechtsgut schon an der Verletzung? Der bloße Ansatz einer Formel ersetzt die Arbeit am Sachverhalt nicht, und juristisch überzeugt am Ende nur, wer subsumiert.
Zwischenaktstheorie, Sphärentheorie und konkrete Rechtsgutsgefährdung
Die herrschende Auffassung kombiniert drei Ansätze zur gemischt subjektiv-objektiven Theorie. Die Zwischenaktstheorie fragt, ob nach dem Tatplan noch wesentliche Zwischenakte nötig sind. Die Sphärentheorie fragt, ob der Täter bereits in die Schutzsphäre eingedrungen ist, in der das Opfer sich sicher wähnt. Dazu kommt die „Jetzt geht es los“-Formel als subjektives Korrektiv.
Praktisch am wichtigsten ist ein viertes Kriterium. Der BGH stellt darauf ab, welches Maß an konkreter Gefährdung des geschützten Rechtsgutes aus Sicht des Täters erreicht ist (Beschluss vom 12.12.2023, 3 StR 422/23, Rn. 11). Als weiteres wesentliches Kriterium nennt er die Dichte des Tatplans. Unproblematisch ist das Ansetzen, wenn der Täter schon begonnen hat, ein Merkmal des objektiven Tatbestands zu verwirklichen.
Was der BGH zum Versuchsbeginn entschieden hat
Die Rechtsprechung hat die Formel zuletzt mehrfach bestätigt und geschärft. Im Urteil vom 03.06.2026 (2 StR 614/25, Rn. 24) wiederholt der BGH die gemischt subjektiv-objektive Formel wörtlich und betont die strukturellen Besonderheiten des jeweiligen Tatbestands. Auf den einzelnen Tatbestand kommt es also an, eine Universalantwort gibt es nicht.
Wie eng die Grenze verläuft, zeigt der Beschluss vom 03.06.2025 (4 StR 182/25, Rn. 5). Der Angeklagte hatte die Nebenklägerin lediglich gefragt, ob sie eine sexuelle Handlung an ihm vornehmen wolle. Der BGH verneinte ein unmittelbares Ansetzen: Die bloße Frage ist der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals noch nicht so dicht vorgelagert, dass das Geschehen ohne weitere Zwischenakte einmündet. Eine ähnliche Linie zieht der Beschluss vom 04.03.2025 (3 StR 551/24, Rn. 8), der die konkrete Gefahr für das Rechtsgut in den Mittelpunkt stellt.
Für die Klausur heißt das: Zitiere die Formel kurz und subsumiere dann ausführlich. Schreib auf, welcher Zwischenakt noch ausstand, wie weit das Rechtsgut schon gefährdet war und ob der Täter nach seinem Plan überhaupt noch etwas tun musste, um den Erfolg herbeizuführen. Diese Subsumtion sehen Korrektoren selten. Die zitierten Entscheidungen kannst du über ihr Aktenzeichen bei Dejure.org im Volltext nachlesen, das lohnt sich vor allem für die Formulierungen.
Versuchsbeginn bei Mittäterschaft und mittelbarer Täterschaft
Bei mehreren Beteiligten wird die Frage schwieriger. Für die Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB gilt die Gesamtlösung: Setzt ein Mittäter unmittelbar an, ist der Versuch für alle begonnen, weil die Beiträge wechselseitig zugerechnet werden. Die Einzellösung, die auf jeden Beteiligten gesondert schaut, wird in der Literatur vertreten, hat sich aber nicht durchgesetzt.
Bei der mittelbaren Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB folgt die herrschende Meinung der Entlassungstheorie. Der Hintermann setzt an, wenn er den Tatmittler zur Tat bestimmt und aus seinem Einwirkungsbereich entlassen hat (BGH, Urteil vom 26.01.1982, 4 StR 631/81, NJW 1982, 1164). Das genügt aber nur, wenn der Tatmittler nach dem Plan im unmittelbaren Anschluss handeln soll und das Tatobjekt schon konkret gefährdet ist. Soll die Tat erst nach längerer Zeit folgen oder bleibt ungewiss, ob sie überhaupt kommt, beginnt der Versuch erst mit dem Ansetzen des Tatmittlers.
Scheitert die Versuchsstrafbarkeit am Ansetzen, denk bei Verbrechen an § 30 Abs. 2 StGB. Der Versuch der Beteiligung wird in Klausuren regelmäßig übersehen, obwohl er diese Lücke schließt.
Tipp
Beim unmittelbaren Ansetzen entscheidet die Subsumtion am Sachverhalt, und die übst du an Fällen. Auf jurahilfe.de findest du zum Strafrecht AT kompakte und ausführliche Skripten im Wechsel: kompakt zum schnellen Wiederholen vor der Klausur, ausführlich, wenn du die Abgrenzung von Grund auf verstehen willst.
Untauglicher Versuch, abergläubischer Versuch und Wahndelikt
Was passiert, wenn die Tat von vornherein nicht gelingen konnte? Drei Konstellationen sehen ähnlich aus und werden völlig unterschiedlich behandelt. Die Abgrenzung gehört zu den Standardproblemen im Strafrecht AT.
Untauglicher Versuch: strafbar nach § 23 Abs. 3 StGB
Beim untauglichen Versuch glaubt der Täter irrig, den Tatbestand verwirklichen zu können, obwohl ihm das objektiv unmöglich ist. Klassische Beispiele sind der Schuss mit der ungeladenen Pistole und der Abtreibungsversuch mit Backpulver. Der untaugliche Versuch ist strafbar, und zwar im Umkehrschluss aus § 23 Abs. 3 StGB: Die Norm sieht für den grob unverständigen Versuch eine Milderung vor, setzt die Strafbarkeit also voraus.
Der Grund liegt im subjektiven Versuchsverständnis des Gesetzes. § 22 StGB stellt auf die Vorstellung des Täters ab, nicht auf die objektive Erfolgsaussicht. Wer nach seinem Plan zur Tat ansetzt, erschüttert das Vertrauen in die Rechtsordnung, auch wenn nichts passieren konnte. Nur bei grobem Unverstand kann das Gericht von Strafe absehen oder nach § 49 Abs. 2 StGB mildern.
Abergläubischer Versuch bleibt straflos
Der abergläubische Versuch, auch irrealer Versuch genannt, zielt auf Magie: Totbeten, Verhexen, Voodoo. Nach herrschender Meinung ist er straflos. Die Begründung setzt beim Vorsatz an. Wer ernsthaft glaubt, mit einem Zauberspruch töten zu können, hat keine realistische Vorstellung von einem Kausalverlauf, an dem sich ein Tatentschluss festmachen ließe.
Ganz überzeugend finde ich das nicht. Der Unterschied zum grob unverständigen untauglichen Versuch, der ebenfalls nie zum Ziel führen kann, ist schwer zu begründen. Wer mit einer ungeladenen Pistole schießt, wird bestraft; wer denselben Erfolg per Fluch anstrebt, geht frei aus. In der Klausur reicht es, die herrschende Meinung mit dem Vorsatz-Argument zu vertreten und den Einwand in einem Satz zu nennen.

Wahndelikt: der umgekehrte Verbotsirrtum
Das Wahndelikt liegt anders als die beiden vorigen Fälle. Hier irrt der Täter nicht über Tatsachen, sondern über das Recht: Er hält sein Verhalten für verboten, obwohl es erlaubt ist. Wer glaubt, Ehebruch sei strafbar, und ihn begeht, verwirklicht kein Delikt. Das Wahndelikt ist der umgekehrte Verbotsirrtum und immer straflos, denn niemand kann sich eine Strafnorm herbeidenken, die es nicht gibt.
Die Abgrenzung ist eine Faustregel wert: Irrtum über Tatsachen zugunsten der Strafbarkeit heißt untauglicher Versuch und ist strafbar. Irrtum über die Reichweite eines Verbots heißt Wahndelikt und bleibt straflos.

Tipp
Solche Abgrenzungen wendest du erst sicher an, wenn du sie mehrfach abgerufen hast. Die Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem legen dir genau die Fragen wieder vor, bei denen du zuletzt daneben lagst, und zwar in dem Abstand, in dem du sie zu vergessen beginnst.
Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB
Wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert, wird wegen Versuchs nicht bestraft (§ 24 Abs. 1 S. 1 StGB). Der Sinn dahinter ist umstritten. Die Verdienstlichkeitstheorie sieht darin eine Belohnung für die Rückkehr in die Legalität, eine andere Ansicht stellt den Opferschutz voran: Straffreiheit als Anreiz, die Tat noch abzubrechen. Praktisch wirkt sich der Streit selten aus, weil die Prüfung ohnehin in drei festen Schritten läuft.
| Schritt | Frage | Folge |
|---|---|---|
| 1. Fehlschlag | Hält der Täter die Vollendung noch für möglich? | Nein: Rücktritt gesperrt |
| 2. Rücktrittshandlung | Unbeendeter Versuch? | Aufgeben genügt, § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 |
| Beendeter Versuch? | Aktives Verhindern nötig, § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 | |
| Erfolg bleibt ohne Zutun aus? | Ernsthaftes Bemühen, § 24 Abs. 1 S. 2 | |
| 3. Freiwilligkeit | Autonomes oder heteronomes Motiv? | Nur autonom: straflos |
Fehlgeschlagener Versuch schließt den Rücktritt aus
Ein fehlgeschlagener Versuch ist kein Rücktrittsfall. Fehlgeschlagen ist der Versuch, wenn die Tat nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Ablaufs mit den eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter das erkennt, oder wenn er die Vollendung subjektiv nicht mehr für möglich hält (BGH, Urteil vom 22.04.2026, 2 StR 404/25, Rn. 10).
Entscheidend ist die Vollendung ohne zeitliche Zäsur, nicht für alle Zeiten. Wer nach dem gescheiterten Einbruch am Abend beschließt, es nächste Woche erneut zu versuchen, hat den Versuch fehlgeschlagen lassen. Der Fehlschlag steht ungeschrieben vor dem Gesetzeswortlaut, gehört aber an den Anfang jeder Rücktrittsprüfung.
Beendeter und unbeendeter Versuch: der Rücktrittshorizont der Rechtsprechung
Ob bloßes Aufgeben reicht oder aktives Verhindern nötig ist, entscheidet der Rücktrittshorizont: das Vorstellungsbild des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung. Diese Formel geht auf den Großen Senat zurück (BGH, Beschluss vom 19.05.1993, GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227) und wird bis heute unverändert angewandt.
Hält der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges zu diesem Zeitpunkt schon für möglich, liegt ein beendeter Versuch vor. Dann muss er die Vollendung aktiv verhindern. Rechnet er noch nicht damit, hält den Erfolg aber für erreichbar, ist der Versuch unbeendet und das schlichte Aufgeben genügt. Macht er sich gar keine Vorstellung oder ist ihm der Ausgang gleichgültig, nimmt die Rechtsprechung einen beendeten Versuch an (BGH, Beschluss vom 18.11.2025, 4 StR 290/25, Rn. 3). Bei einer versuchten Tötung ist das der praktisch wichtigste Fall.
Erkennt der Täter seinen Irrtum in engem zeitlichem Zusammenhang, wird der Rücktrittshorizont korrigiert. Das kann ihm nützen, wenn er zunächst dachte, alles Nötige getan zu haben, und dann merkt, dass noch etwas fehlt. Es kann ihm auch schaden, wenn es andersherum läuft. Bei mehraktigen Versuchen betrachtet die Gesamtbetrachtungslehre den Vorgang als einheitliches Ganzes und stellt auf den Horizont nach der letzten Ausführungshandlung ab. Die Einzelaktstheorie, nach der jeder erfolgsgeeignete Akt für sich zählt, wird mit dem Opferschutz abgelehnt.
Freiwilligkeit: autonome und heteronome Motive
Freiwillig handelt, wer aus selbstbestimmten Motiven aufgibt. Die klassische Frank'sche Formel fragt, ob der Täter denkt „Ich will nicht, selbst wenn ich könnte“ statt „Ich kann nicht, selbst wenn ich wollte“. Als alleiniger Maßstab ist sie zu weit gefasst, weil sie jede noch so aufgezwungene Entscheidung erfasst, solange sie theoretisch möglich blieb.
Vorzugswürdig ist die Unterscheidung nach autonomen und heteronomen Motiven. Autonom sind Gewissensbisse, Reue, Scham oder die Angst vor Strafe, solange der Täter einen realistischen Entscheidungsspielraum sieht. Heteronom ist alles, was ihn zwingt, insbesondere eine wesentlich zu seinen Ungunsten veränderte Sachlage. Das Standardbeispiel: Wer von weiteren Schlägen ablässt, um seinen Anzug vor Blutspritzern zu schützen, handelt freiwillig. Wer aufhört, weil er selbst verletzt wurde, handelt unfreiwillig.

Rücktritt bei mehreren Beteiligten, § 24 Abs. 2 StGB
Sind mehrere an der Tat beteiligt, verschärft § 24 Abs. 2 S. 1 StGB die Anforderungen: Straflos wird nur, wer die Vollendung freiwillig verhindert. Passives Aufgeben genügt hier nie, auch nicht beim unbeendeten Versuch. Wer die Zentralfigur ist, ohne die die Tat nicht laufen kann, verhindert allerdings schon dadurch, dass er seinen Beitrag zurückzieht.
Bleibt die Tat ohne sein Zutun aus oder wird sie unabhängig von seinem früheren Beitrag begangen, reicht nach § 24 Abs. 2 S. 2 StGB das freiwillige und ernsthafte Bemühen. Der Beteiligte muss dafür alle ihm bekannten und aus seiner Sicht erforderlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Wie der Rücktritt im Einzelnen zu prüfen ist, zeigt die Wissensseite zum Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB mit dem vollständigen Schema.
Tipp
Ob du den Rücktrittshorizont wirklich sicher anwendest, merkst du erst am Fall. Im Falltraining auf jurahilfe.de arbeitest du dich durch kleine Sachverhalte, in denen sich beendeter und unbeendeter Versuch an einem einzigen Satz entscheiden.
Häufige Klausurfehler bei Versuch und Rücktritt
Drei wiederkehrende Aufbaufehler kosten beim Versuch mehr Punkte als jeder Streitstand. Sie zu vermeiden kostet wenig Vorbereitungszeit und rettet in der Korrektur einiges.
Die Vorprüfung falsch aufbauen oder vergessen
Zwei Varianten dieses Fehlers sieht man ständig. Entweder fehlt die Vorprüfung ganz, dann steht der Versuch ohne Fundament da. Oder sie wird zum Schwerpunkt aufgeblasen und füllt eine halbe Seite mit Selbstverständlichkeiten. Beides kostet.
Richtig ist die knappe Form: ein Satz zur fehlenden Vollendung, ein Satz zur Versuchsstrafbarkeit mit Norm. Die Prüfung des Versuchs beginnt danach. Wenn du den Aufbau einmal sauber verinnerlicht hast, brauchst du dafür keine dreißig Sekunden.

Den Rücktritt nicht anprüfen
Der Rücktritt gehört in jede Versuchsprüfung, auch wenn der Sachverhalt keinen Anlass gibt. Ein Satz reicht: „Ein Rücktritt nach § 24 StGB scheidet aus, weil T von der Polizei gestellt wurde und die Tatvollendung nicht mehr für möglich hielt.“ Wer den Punkt ganz weglässt, verschenkt ihn.
Der zweite Fehler an dieser Stelle ist der falsche Prüfungsort. Der Rücktritt ist kein Tatbestandsmerkmal und keine Frage der Schuld. Er steht als persönlicher Strafaufhebungsgrund hinter der Schuld, und zwar in jeder Versuchsprüfung an derselben Stelle. Zur Reihenfolge insgesamt hilft der Überblick zur Prüfungsreihenfolge im Strafrecht.
Versuch der Qualifikation und des Regelbeispiels verwechseln
Der Versuch einer Vorsatzqualifikation ist unproblematisch möglich. Beim Regelbeispiel liegt es anders. Die Rechtsprechung lässt die Indizwirkung schon beim unmittelbaren Ansetzen zur Verwirklichung des Regelbeispiels eintreten, weil sie es als tatbestandsähnlich behandelt. Die herrschende Lehre verlangt die volle Verwirklichung.
Der Lehre ist zu folgen. Ein Regelbeispiel ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern eine Strafzumessungsregel. Der Versuch eines Strafschärfungsgrunds ist gesetzlich nicht angeordnet, und die Anwendung der §§ 22 ff. StGB darauf verstieße gegen das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB. Möglich bleibt der umgekehrte Fall: ein versuchtes Delikt mit vollendetem Regelbeispiel, also der besonders schwere Fall des Versuchs.
Beim Rücktritt gibt es dazu eine Feinheit. Wirft der Täter beim Diebstahl die mitgeführte Waffe weg, bevor er die Wegnahme vollendet, kann er von der Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurücktreten und trotzdem wegen einfachen Diebstahls bestraft werden. Die herrschende Lehre lässt diesen Teilrücktritt zu, weil er dem Rechtsgüterschutz dient.
Fazit: Versuch und Rücktritt nach §§ 22, 23 StGB
Der Versuch nach §§ 22, 23 StGB ist beherrschbar, wenn du drei Dinge sicher hast: die Vorprüfung als Formalie, den umgekehrten Aufbau im Tatbestand und den Rücktritt an seinem festen Platz nach der Schuld. Die Musik spielt beim unmittelbaren Ansetzen und beim Rücktrittshorizont, und beides verlangt Subsumtion am Sachverhalt.
Daran kannst du üben. Die Wissensseite zum versuchten Delikt nach §§ 22, 23 Abs. 1 StGB führt dich durch das komplette Schema, und mit dem Falltraining auf jurahilfe.de prüfst du an kleinen Sachverhalten, ob du die Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch im Ernstfall wirklich ziehen kannst.
Weiterlesen
- Unterlassungsdelikt Schema: Klausurfall zu §§ 212, 13 StGB: Beim versuchten Unterlassungsdelikt treffen beide Aufbauten aufeinander, hier findest du das Grundschema dazu.
- § 27 StGB Beihilfe im Strafrecht: Schema und Definition: Wie sich Teilnahme und Versuch verzahnen, etwa bei der versuchten Beihilfe und bei § 30 StGB.
- Gutachtenstil Jura: Formulierungen, Aufbau, Beispiele und Schema: Die Formulierungsmuster, mit denen du das unmittelbare Ansetzen sauber subsumierst statt behauptest.
- Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB: Die Zurechnung, auf der die Gesamtlösung beim gemeinsamen Versuchsbeginn aufbaut.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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