Im Sachverhalt steht oft nur ein Satz: Der Schuss verfehlt B und trifft den dahinterstehenden C tödlich. Von diesem Satz hängt ab, ob du einen vollendeten Totschlag prüfst oder zwei ganz andere Delikte.
Die aberratio ictus ist lateinisch und heißt übersetzt „Fehlgehen des Schlages“. Gemeint ist das Fehlgehen der Tat: Der Täter zielt auf ein bestimmtes Objekt, trifft aber ein anderes. Nach der herrschenden Konkretisierungstheorie fehlt ihm für das getroffene Objekt der Vorsatz, § 16 StGB. Übrig bleiben ein Versuch am anvisierten Objekt und, wo das Gesetz es vorsieht, ein Fahrlässigkeitsdelikt am getroffenen.
Die Gegenansicht, die Gleichwertigkeitstheorie, bejaht bei gleichartigen Objekten eine vollendete Vorsatztat. Deshalb brauchst du in der Klausur einen kurzen Meinungsstreit und einen klaren Aufbau.
Auf einen Blick:
- Aberratio ictus: Der Angriff geht am anvisierten Objekt vorbei und trifft ein anderes. Beim error in persona trifft er das Ziel, das der Täter vor sich sah, und nur dessen Identität ist eine andere.
- Herrschende Meinung und BGH: Versuch am Angriffsobjekt, Fahrlässigkeit am Verletzungsobjekt, beides in Tateinheit nach § 52 StGB.
- Formelle und materielle Gleichwertigkeitstheorie: vollendete Vorsatztat, die materielle Variante nur bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern wie dem Eigentum.
- Bei ungleichwertigen Objekten (Hund statt Mensch) sind sich alle Ansichten einig: Versuch plus Fahrlässigkeit.
- Distanzfälle wie die Sprengfalle wertet der BGH als error in persona, weil der Täter sein Opfer über das Tatmittel bestimmt.
Aberratio ictus: Definition, Übersetzung und § 16 StGB
Eine aberratio ictus liegt vor, wenn der Täter seinen Vorsatz auf ein bestimmtes, individualisiertes Objekt richtet. Wegen eines unvorhergesehenen Kausalverlaufs trifft er aber ein anderes. Das Ziel wird schlicht verfehlt. Das klassische Beispiel: A schießt auf B, die Kugel geht vorbei und trifft den C, der hinter B steht.
Übrigens braucht es dafür keine Schusswaffe. Stell dir vor, A wirft wütend einen Stein nach dem Wohnzimmerfenster seines Nachbarn. Der Stein prallt am Fensterrahmen ab und zerschlägt die Windschutzscheibe des Autos, das daneben in der Einfahrt steht. Auch das ist ein Fehlgehen der Tat, nur eben bei der Sachbeschädigung.

Angriffsobjekt und Verletzungsobjekt
Zwei Begriffe solltest du dir gleich merken. Das Angriffsobjekt ist das Objekt, auf das der Täter zielt, im Beispiel B oder das Fenster. Das Verletzungsobjekt ist das Objekt, das tatsächlich getroffen wird, also C oder das Auto. Bei der aberratio ictus fallen beide auseinander. Die Frage lautet dann: Deckt der Vorsatz des Täters auch das Objekt, das er gar nicht treffen wollte?
Den Maßstab dafür liefert § 16 Abs. 1 StGB:
§ 16 Abs. 1 StGB (Irrtum über Tatumstände)
„Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.“
Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands beziehen, auch auf den Kausalverlauf. Der BGH ordnet das Fehlgehen der Tat hier ein. Für ihn zählt der Kausalverlauf zu den Tatbestandsvoraussetzungen, auf die sich der Vorsatz nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB erstrecken muss. Wie das zu den übrigen Irrtümern passt, erklärt der Artikel zum Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB. Die Kurzdefinition steht auf der Wissensseite zur aberratio ictus.
Abgrenzung zum Irrtum über den Kausalverlauf
Streng genommen ist die aberratio ictus ein Sonderfall der Abweichung im Kausalverlauf. Beim gewöhnlichen Irrtum über den Kausalverlauf erreicht der Täter aber sein Ziel, nur auf anderem Weg als geplant. B stirbt zum Beispiel an einem Sturz, den der Schuss auslöst. Solche Abweichungen sind unbeachtlich, solange sie sich im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen.
Bei der aberratio ictus trifft der Erfolg dagegen ein anderes Objekt. Deshalb reicht die Vorhersehbarkeitsformel hier nicht aus. An dieser Stelle beginnt der Streit um die Gleichwertigkeit der Objekte.
Aberratio ictus und error in persona: der Unterschied
Die wichtigste Abgrenzung ist die zum error in persona vel objecto. Beide Figuren enden damit, dass ein anderer Mensch oder eine andere Sache verletzt wird als geplant. Der Weg dorthin unterscheidet sich aber grundlegend.

Verfehlt oder verwechselt: Identitätsirrtum oder Fehlgehen
Beim error in persona verwechselt der Täter sein Opfer. Er hält C für B und schießt auf die Person, die er vor sich sieht. Er trifft, was er treffen wollte, und irrt nur über die Identität. Die Identität des Opfers gehört aber nicht zum gesetzlichen Tatbestand: § 212 StGB verlangt die Tötung eines Menschen, nicht die Tötung von B. Bei gleichwertigen Tatobjekten ist dieser Identitätsirrtum deshalb unbeachtlich, und der Täter haftet wegen vollendeter Vorsatztat. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH.
Bei der aberratio ictus erkennt der Täter sein Ziel hingegen richtig. Der Angriff geht aber daneben. Für die Abgrenzung hilft dir eine einfache Frage: Hätte der Täter das Objekt getroffen, das er in diesem Moment im Visier hatte? Wenn ja, liegt allenfalls ein error in persona vor. Wenn der Schuss, der Wurf oder der Schlag danebengeht, ist es eine aberratio ictus. Alles zum Identitätsirrtum selbst, auch zum Streit um einen zusätzlichen Versuch, steht im eigenen Artikel zum error in persona vel objecto.
Die folgende Tabelle stellt beide Figuren nebeneinander:
| Merkmal | Error in persona | Aberratio ictus |
|---|---|---|
| Was passiert? | Täter verwechselt das Opfer | Angriff verfehlt das Ziel |
| Anvisiertes Objekt getroffen? | Ja, aber es ist ein anderes als gedacht | Nein, ein anderes Objekt wird getroffen |
| Art des Irrtums | Identitätsirrtum (Motivirrtum) | Abweichung im Kausalverlauf |
| Gleichwertige Objekte | Unbeachtlich, vollendete Vorsatztat | Streitig, h.M.: Versuch plus Fahrlässigkeit |
| Ungleichwertige Objekte | § 16 Abs. 1 StGB, Versuch plus Fahrlässigkeit | Versuch plus Fahrlässigkeit |
Distanzfälle: Sprengfalle, Autobombe und mittelbare Individualisierung
Schwierig wird es, wenn der Täter sein Opfer nicht vor Augen hat. Bei einer Sprengfalle, einer Autobombe oder vergiftetem Essen entscheidet der Täter nicht selbst, wer im Augenblick der Tat getroffen wird. Er legt nur fest, auf welchem Weg das Opfer getroffen werden soll.
Den bislang deutlichsten Fall hat der BGH mit Beschluss vom 14.07.2025 entschieden. Der Angeklagte wollte den früheren Intimpartner seiner Ehefrau schwer verletzen. Er baute eine Spreng- und Brandvorrichtung, die wie ein Weinkarton aussah. Sie zündete beim Anheben. Nachts stellte er sie auf den Gehweg vor die Fahrertür des Autos seines Opfers. Am Morgen ging ein Nachbar mit seinem Hund spazieren, wurde auf das Paket aufmerksam und hob es leicht an. Der Karton explodierte, der Nachbar erlitt Verbrennungen an etwa einem Viertel seiner Körperoberfläche.

Der BGH verneinte eine aberratio ictus (BGH, Beschluss vom 14.07.2025, 4 StR 281/25). Der Kausalverlauf entsprach nämlich dem Tatplan: Das Paket sollte durch Anheben zünden, und so geschah es. Über das Tatmittel hatte der Täter sein Opfer mittelbar individualisiert, nämlich als die Person, die den Karton anhebt. Dass diese Person ein anderer war als erhofft, ist nur ein unbeachtlicher Irrtum über die Identität. Dieselbe Linie hatte der BGH schon 1997 bei einer Sprengfalle an einem Auto vertreten (BGH, Urteil vom 07.10.1997, 1 StR 635/96).
In der Literatur ist diese Einordnung nicht unumstritten. Eine Mindermeinung behandelt Distanzfälle als aberratio ictus, weil das Tatmittel aus Sicht des Täters gleichsam am falschen Opfer „ankommt“. In der Klausur fährst du mit der Rechtsprechung gut, solange du das Stichwort der mittelbaren Individualisierung nennst.
Der Meinungsstreit bei gleichwertigen Tatobjekten
Gestritten wird nur über einen Fall: Angriffsobjekt und Verletzungsobjekt sind tatbestandlich gleichwertig. Der Täter wollte einen Menschen töten und hat einen Menschen getötet, er wollte eine fremde Sache beschädigen und hat eine fremde Sache beschädigt. Ist das eine vollendete Vorsatztat oder nicht? Drei Ansichten stehen sich gegenüber, dazu kommt ein vermittelnder Ansatz.
Konkretisierungstheorie als herrschende Meinung
Die Konkretisierungstheorie verlangt, dass sich der Vorsatz auf das konkrete Objekt bezieht, das der Täter ins Auge gefasst hat. Diesen Vorsatz hatte A nur für B. Hinsichtlich des getroffenen Objekts, also C, fehlt er, und nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB entfällt insoweit die Vorsatzstrafbarkeit. Das Ergebnis ist zweigeteilt: versuchtes Delikt am Angriffsobjekt, fahrlässiges Delikt am Verletzungsobjekt, sofern das Gesetz die fahrlässige Begehung unter Strafe stellt.
Das ist die herrschende Meinung in der Literatur, und auch der BGH geht davon aus. Schon 1986 hatte er einen Gastwirt zu beurteilen, der mit seinem Wagen auf einen Gast zufuhr, ihn verfehlte und stattdessen seine frühere Lebensgefährtin erfasste. Der BGH stellte klar: Wirkt sich die Tat ohne Verwechslung an einem anderen Menschen aus, trifft den Täter der Vorsatzvorwurf nur, wenn er diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 10.04.1986, 4 StR 89/86, BGHSt 34, 53). Für die Frau blieb es bei fahrlässiger Körperverletzung.
Damit hast du gleich den wichtigsten Klausurhinweis: Die aberratio ictus ist ein Problem des Vorsatzes. Hat der Täter die Gefahr für den Dritten erkannt und in Kauf genommen, liegt bedingter Vorsatz vor. Dann stellt sich der Streit gar nicht. Im Sprengfallen-Fall von 2025 hatte das Landgericht übrigens diesen bedingten Vorsatz festgestellt. Der Angeklagte hielt es für möglich, dass ein Passant das Paket anhebt. Und er billigte das.
Formelle Gleichwertigkeitstheorie
Die formelle Gleichwertigkeitstheorie hält die Konkretisierung für überflüssig. Das Gesetz verlange in § 212 StGB nur den Vorsatz, „einen Menschen“ zu töten. Diesen Vorsatz hatte A, und getötet wurde ein Mensch. Die Abweichung betreffe nur die Identität, und die sei wie beim error in persona gleichgültig. Ergebnis: vollendetes Vorsatzdelikt am Verletzungsobjekt. Vertreten wird diese Ansicht etwa von Puppe und Kuhlen.
Materielle Gleichwertigkeitstheorie
Die materielle Gleichwertigkeitstheorie differenziert nach dem geschützten Rechtsgut. Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern wie Leben, körperlicher Unversehrtheit, Freiheit und Ehre kommt es auf die Person des Trägers an, deshalb gilt dort die Konkretisierungstheorie. Bei anderen Rechtsgütern, insbesondere beim Eigentum, soll die Gleichwertigkeit genügen. Im Steinwurf-Beispiel wäre A danach wegen vollendeter Sachbeschädigung am Auto strafbar. Diese Ansicht geht auf Hillenkamp zurück.

Tatplantheorie und Stellungnahme
Roxin fragt vermittelnd, ob der tatsächliche Ablauf noch als Verwirklichung des Tatplans erscheint. Schießt ein Täter wahllos in eine Menschengruppe, kommt es ihm auf eine bestimmte Person oft gar nicht an. Will er dagegen seinen Rivalen erschießen und stirbt ein Unbeteiligter, ist sein Plan fehlgeschlagen. Das Kriterium ist lebensnah, in der Klausur aber schwer zu handhaben.
Ich empfehle dir, der Konkretisierungstheorie zu folgen, und zwar mit zwei Argumenten. Erstens verlangt § 16 Abs. 1 StGB einen Vorsatz, der sich auf den tatsächlichen Geschehensablauf bezieht. A wollte B töten. Für C hatte er schlicht keinen Tötungswillen. Die Gleichwertigkeitstheorien unterstellen ihm einen solchen Vorsatz trotzdem. Gefasst hat er ihn nie. Zweitens passt die Konkretisierungstheorie zur Wertung beim error in persona. Dort trifft der Täter das Opfer, das er vor sich sah. Bei der aberratio ictus geht sein Angriff fehl.
Die Gegenseite hat ein ernstzunehmendes Argument, und du solltest es kennen. Weil die fahrlässige Sachbeschädigung straflos ist, bleibt bei Sachen nach der Konkretisierungstheorie nur der Versuch am Angriffsobjekt. Im Steinwurf-Beispiel geht A für die zerschlagene Windschutzscheibe straflos aus. Dahinter steht eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers: Fahrlässiges Handeln bestraft § 15 StGB nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich anordnet. Die versuchte Sachbeschädigung am Fenster ist nach § 303 Abs. 3 StGB ohnehin strafbar. Wie du einen solchen Streit im Gutachten aufbaust, zeigt der Artikel zum Meinungsstreit in Jura.
Ungleichwertige Tatobjekte: Mensch statt Hund
Unstreitig ist der Fall, in dem Angriffsobjekt und Verletzungsobjekt tatbestandlich verschieden sind. Stell dir vor, A ärgert sich seit Wochen über den bellenden Hund seines Nachbarn. Er wirft einen schweren Stein nach dem Tier, verfehlt es und trifft den Nachbarn am Kopf, der gerade am Gartenzaun steht.

Versuch am Angriffsobjekt, Fahrlässigkeit am Verletzungsobjekt
Hier kommen alle Ansichten zum selben Ergebnis, denn A wollte keinen Menschen verletzen. Für den Nachbarn fehlt ihm jeder Körperverletzungsvorsatz, und selbst die Gleichwertigkeitstheorien helfen nicht weiter. Für den Hund bleibt eine versuchte Sachbeschädigung nach §§ 303 Abs. 1, 3, 22, 23 Abs. 1 StGB. Im Strafrecht ist ein Tier eine Sache im Sinne der Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Für den Nachbarn kommt eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB in Betracht.
Umgekehrt funktioniert es genauso. Zielt A auf den Nachbarn und trifft den Hund, liegt ein versuchtes Körperverletzungsdelikt vor, bei einem Tötungsvorsatz ein versuchter Totschlag. Für den Hund bleibt nichts, denn eine fahrlässige Sachbeschädigung kennt das StGB nicht.
Die Lücke bei der Sachbeschädigung
Die folgende Tabelle zeigt, wie die Ergebnisse je nach Konstellation und Ansicht aussehen:
| Konstellation | Konkretisierungstheorie | Gleichwertigkeitstheorie |
|---|---|---|
| Mensch statt Mensch | Versuch plus § 222 bzw. § 229 StGB | Formell: vollendete Tat; materiell: wie Konkretisierung |
| Sache statt Sache | Versuch nach § 303 Abs. 3 StGB, fahrlässig straflos | Vollendete Sachbeschädigung (formell und materiell) |
| Mensch statt Sache | Versuchte Sachbeschädigung plus § 229 StGB | Gleiches Ergebnis |
| Sache statt Mensch | Versuchtes Delikt am Menschen, Sache straflos | Gleiches Ergebnis |
Beim fahrlässigen Delikt musst du wie immer die Sorgfaltspflichtverletzung und die objektive Vorhersehbarkeit prüfen. Die Voraussetzungen im Einzelnen findest du im Beitrag zur fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB und auf der Wissensseite zum fahrlässigen Delikt.
Aberratio ictus in der Jura-Klausur: Schema und Aufbau
Die aberratio ictus hat keinen eigenen Prüfungspunkt. Du prüfst sie im subjektiven Tatbestand des Delikts am Verletzungsobjekt, beim Vorsatz. Dort stellst du fest, dass der Täter auf ein anderes Objekt gezielt hat, benennst das Problem und entscheidest den Streit.
Wo du die aberratio ictus prüfst: Reihenfolge der Delikte
Für den Aufbau gilt die übliche Regel, das vollendete Delikt vor dem Versuch zu prüfen. Daraus ergibt sich folgende Reihenfolge:
| Schritt | Delikt | Kernfrage |
|---|---|---|
| 1 | Vollendetes Vorsatzdelikt am Verletzungsobjekt | Vorsatz trotz Fehlgehen? (Streit) |
| 2 | Versuchtes Delikt am Angriffsobjekt | Tatentschluss, unmittelbares Ansetzen |
| 3 | Fahrlässigkeitsdelikt am Verletzungsobjekt | Sorgfaltspflichtverletzung, Vorhersehbarkeit |
| 4 | Konkurrenzen | Tateinheit, § 52 StGB |
Folgst du der Gleichwertigkeitstheorie, endet die Prüfung schon bei Schritt 1 mit der vollendeten Tat, und die Schritte 2 und 3 entfallen. Wie der Versuch im Einzelnen aufgebaut ist, erklärt der Artikel zu Versuch und Rücktritt nach § 22 StGB.
Konkurrenzen nach § 52 StGB
Versuch und Fahrlässigkeitsdelikt beruhen auf derselben Handlung, dem einen Schuss oder dem einen Wurf. Deshalb stehen sie in Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB. Der Schuldspruch lautet im Beispiel des Schusses also auf versuchten Totschlag in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung. Mehr zur Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit liest du im Beitrag zu § 52 StGB und § 53 StGB.
Aberratio ictus Fall: der Schuss auf dem Parkplatz
Zeit für einen kleinen Klausurfall. A hat mit seinem Geschäftspartner B seit Monaten Streit. Abends sieht er B auf dem Parkplatz vor dessen Firma. A zieht eine Pistole und schießt aus etwa 15 Metern. Er will B töten. Er verfehlt B. Die Kugel trifft den Hausmeister C, der hinter einem Transporter hervortritt und den A zuvor nicht gesehen hatte. C stirbt. Strafbarkeit des A nach dem StGB? Mordmerkmale sind nicht zu prüfen.
Totschlag am getroffenen C
Totschlag, § 212 Abs. 1 StGB. Der objektive Tatbestand liegt vor: A hat durch den Schuss den Tod des C verursacht, und der Erfolg ist ihm objektiv zurechenbar. Fraglich ist der Vorsatz. A wollte B töten, getroffen hat er C. Ein error in persona scheidet aus, denn A hat B richtig erkannt, sein Schuss ist fehlgegangen. Es liegt eine aberratio ictus vor. Nach der formellen Gleichwertigkeitstheorie genügt der Vorsatz, einen Menschen zu töten, und A wäre wegen vollendeten Totschlags strafbar. Die materielle Gleichwertigkeitstheorie wendet beim höchstpersönlichen Rechtsgut Leben die Konkretisierungstheorie an. Nach ihr hatte A nur hinsichtlich B Vorsatz. Die Konkretisierungstheorie überzeugt, weil der Vorsatz sich auf den tatsächlichen Geschehensablauf beziehen muss (siehe oben). Bedingter Vorsatz bezüglich C scheidet aus, weil A den C nicht gesehen hatte. A handelte hinsichtlich C ohne Vorsatz, § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB. Ein Totschlag an C scheidet aus.
Versuch an B, fahrlässige Tötung an C und Konkurrenzen
Versuchter Totschlag, §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. B lebt, die Tat ist nicht vollendet. Der Versuch ist strafbar, weil der Totschlag ein Verbrechen ist (§§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 1 StGB). A hatte Tatentschluss, B zu töten, und hat mit dem Schuss unmittelbar angesetzt. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Für einen Rücktritt nach § 24 StGB gibt der Sachverhalt nichts her. A hat sich wegen versuchten Totschlags an B strafbar gemacht.
Fahrlässige Tötung, § 222 StGB. A hat den Tod des C verursacht. Er hat objektiv sorgfaltswidrig gehandelt, denn ein Schuss auf einen Menschen auf einem Parkplatz ist schon für sich eine grobe Pflichtverletzung. Dass die Kugel einen Dritten trifft, der in der Schusslinie steht oder hinzukommt, war objektiv vorhersehbar. A war auch subjektiv in der Lage, das zu erkennen. A hat sich wegen fahrlässiger Tötung des C strafbar gemacht.
Konkurrenzen und Ergebnis. Beide Delikte beruhen auf demselben Schuss und stehen nach § 52 Abs. 1 StGB in Tateinheit. A ist strafbar wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung. Die Grundlagen zum Totschlag wiederholst du bei Bedarf im Artikel zum Totschlag nach § 212 StGB.

Aberratio ictus bei Beteiligung und Notwehr
Richtig anspruchsvoll wird das Thema, wenn mehrere Personen beteiligt sind. Dann stellt sich die Frage, ob ein error in persona des Ausführenden für den Hintermann wie eine aberratio ictus wirkt. Aus Sicht des Hintermanns geht die Tat schließlich am eigentlich geplanten Opfer vorbei.
Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft
Bei der Mittäterschaft ist ein error in persona des Tatnächsten für die anderen Mittäter nach herrschender Meinung unbeachtlich. Voraussetzung ist, dass er sich in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält. Der bekannteste Fall ist der Verfolgerfall (BGH, Urteil vom 23.01.1958, 4 StR 613/57, BGHSt 11, 268): Drei Diebe hatten verabredet, auf Verfolger zu schießen. Einer von ihnen hielt in der Dunkelheit seinen Komplizen P für einen Verfolger und schoss auf ihn. Der BGH verurteilte P wegen versuchten Mordes an sich selbst, weil ihm der Schuss des Mittäters zuzurechnen war. Eine Mindermeinung behandelt solche Konstellationen für den tatferneren Mittäter wie eine aberratio ictus und kommt nur zum Versuch. Die Grundlagen stehen auf der Wissensseite zur Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB.
Bei der mittelbaren Täterschaft wurde lange überwiegend vertreten, dass eine Verwechslung durch das Werkzeug für den Hintermann wie eine aberratio ictus wirkt. Das Argument: Es darf keinen Unterschied machen, ob die Kugel fehlgeht oder der Mensch, den der Hintermann als Werkzeug benutzt. Eine vordringende Ansicht differenziert danach, ob der Hintermann dem Werkzeug einen Spielraum bei der Auswahl des Opfers gelassen hat. Hat er das, muss er sich die Verwechslung zurechnen lassen. Die Grundlagen dieser Täterschaftsform erklärt die Wissensseite zur mittelbaren Täterschaft. Einen bekannten Fall zur mittelbaren Täterschaft erklärt der Artikel zum Katzenkönig-Fall.
Anstiftung: Rose-Rosahl, Hoferbenfall und das Blutbadargument
Beim Anstifter ist der Streit am bekanntesten. Schon 1859 hatte das Preußische Obertribunal den Rose-Rosahl-Fall zu entscheiden: Der Holzhändler Rosahl stiftete den Arbeiter Rose an, einen Zimmermann zu erschießen. Rose verwechselte in der Dämmerung einen Jugendlichen mit dem Opfer und erschoss ihn. Das Gericht verurteilte Rose wegen Mordes und Rosahl wegen Anstiftung dazu.
Der BGH folgt dieser Linie. Im Hoferbenfall wollte ein Vater seinen Sohn töten lassen, der Täter erschoss versehentlich einen Nachbarn. Der BGH nahm eine vollendete Anstiftung zum Mord an (BGH, Urteil vom 25.10.1990, 4 StR 371/90, BGHSt 37, 214). Die Verwechslung des Haupttäters ist danach auch für den Anstifter unbeachtlich, wenn sie sich in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält.
Wie weit diese Grenze reicht, zeigt ein neuerer Beschluss. Ein Angeklagter wollte einem Mann einen „Denkzettel“ verpassen und beauftragte einen Bekannten, dessen Garage anzuzünden. Er zeigte ihm das Anwesen nur kurz bei Dunkelheit aus dem fahrenden Auto und schickte ihm eine falsche Anschrift. Der Kartendienst führte den Brandstifter zu einem 500 Meter entfernten Grundstück, wo er zweimal die falsche Garage in Brand setzte. Der BGH wertete das für den Anstifter als unbeachtlichen error in objecto. Die Verwechslung war ein Risiko, das der Angeklagte mit seinen eigenen dürftigen Angaben gesetzt hatte (BGH, Beschluss vom 23.10.2024, 4 StR 488/23).

Die Gegenansicht geht auf Binding zurück und behandelt den error in persona des Täters für den Anstifter als aberratio ictus. Ihr stärkstes Argument ist das Blutbadargument. Angenommen, der Täter bemerkt seinen Irrtum und tötet danach auch noch das richtige Opfer. Nach der Linie des BGH müsste der Anstifter dann wegen Anstiftung zu zwei Morden haften, obwohl er nur einen Tod wollte. Nach der Gegenansicht bleibt es beim Anstifter bei einer versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB und gegebenenfalls einem Fahrlässigkeitsdelikt. Mehr zur Figur des Anstifters steht im Artikel zur Anstiftung nach § 26 StGB.
Notwehr: Wenn der Abwehrschuss einen Dritten trifft
Eine eigene Konstellation entsteht, wenn sich jemand in Notwehr verteidigt und dabei einen Unbeteiligten trifft. B greift A mit einem Messer an, A schießt auf B, verfehlt ihn und verletzt die Passantin C. Im Tatbestand prüfst du zunächst ganz normal die aberratio ictus: Hinsichtlich B liegt ein Versuch vor, hinsichtlich C nach der Konkretisierungstheorie allenfalls ein Fahrlässigkeitsdelikt.
Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit trennst du dann. Der Versuch gegen B ist durch § 32 StGB gerechtfertigt, wenn die Verteidigung erforderlich und geboten war. Gegenüber C hilft die Notwehr nach herrschender Meinung nicht, denn § 32 StGB erlaubt nur die Verteidigung gegen den Angreifer selbst. Für die Verletzung der C brauchst du deshalb einen anderen Weg. In Betracht kommen der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB und der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB. Die Voraussetzungen der Notwehr findest du auf der Wissensseite zur Notwehr nach § 32 StGB.
Fazit
Die aberratio ictus ist ein Vorsatzproblem, und in der Klausur brauchst du dafür zwei Schritte. Zuerst grenzt du sie vom error in persona ab: Hat der Täter sein Ziel verfehlt oder verwechselt? Dann entscheidest du den Streit, wenn die Objekte gleichwertig sind. Mit der Konkretisierungstheorie liegst du auf der Linie des BGH und der herrschenden Meinung. Am Ende steht dann fast immer ein Versuch in Tateinheit mit einem Fahrlässigkeitsdelikt. Bei Distanzfällen und bei mehreren Beteiligten lohnt ein zweiter Blick, weil die Rechtsprechung dort mit der Vorhersehbarkeit arbeitet. Wenn du die Irrtumslehre im Zusammenhang lernen willst, bringt dich das verlinkte Lernsystem von jurahilfe.de schneller von Einzelwissen zu echtem Systemverständnis.
Weiterlesen
- Verbotsirrtum nach § 17 StGB: der Irrtum über das Verbotensein der Tat, das Gegenstück zum Tatbestandsirrtum auf der Ebene der Schuld.
- Sirius-Fall, BGHSt 32, 38: Wann die Täuschung in den Suizid zum versuchten Mord in mittelbarer Täterschaft wird.
- Erlaubnistatbestandsirrtum: was gilt, wenn der Täter irrig eine Notwehrlage annimmt, mit allen Theorien.
- Kausalität mit Äquivalenztheorie und Adäquanztheorie: die Grundlage, bevor du über Abweichungen im Kausalverlauf nachdenkst.
- Versuch der Beteiligung nach § 30 StGB: die Norm, bei der die Gegenansicht zum error in persona des Haupttäters landet.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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