Wer dem Einbrecher Wochen vorher den Nachschlüssel besorgt, sitzt später mit auf der Anklagebank. Obwohl er die Wohnung nie betreten hat.
Beihilfe nach § 27 StGB ist die vorsätzliche Unterstützung einer fremden Straftat. Als Gehilfe wird bestraft, wer einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Seine Strafe richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter, ist aber nach § 49 Abs. 1 StGB zwingend zu mildern.
In der Strafrechtsklausur hängt an dieser Norm mehr, als ihr knapper Wortlaut vermuten lässt: drei ausgewachsene Streitstände, eine heikle Abgrenzung zur Täterschaft und die Frage, ab wann alltägliche Hilfe strafbar wird.
Auf einen Blick:
- Der objektive Tatbestand der Beihilfe braucht zweierlei: eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat und ein Hilfeleisten. Schuldhaft muss der Haupttäter nicht handeln.
- Im subjektiven Tatbestand steht der doppelte Gehilfenvorsatz. Er erfasst die Haupttat in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt und die eigene Unterstützungshandlung.
- Ob die Hilfe für die Tat kausal sein muss, ist umstritten. Die Rechtsprechung lässt Fördern genügen, große Teile der Literatur verlangen mehr.
- Bloße Anwesenheit am Tatort ist noch keine psychische Beihilfe. Es braucht eine Bestärkung, die der Täter wahrnimmt.
- Der Versuch der Beihilfe ist straflos. Die Beihilfe zu einer versuchten Tat dagegen nicht.
- Nach Beendigung der Haupttat verdrängt die Begünstigung nach § 257 StGB die Beihilfe.
Tipp
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Beihilfe im Strafrecht: Definition und Gesetzestext des § 27 StGB
Beihilfe ist die schwächere der beiden Teilnahmeformen. Der Gehilfe begeht die Tat nicht selbst. Er ermöglicht, erleichtert oder fördert die Tat eines anderen und bleibt dabei Randfigur des Geschehens. Seine Strafe fällt deshalb niedriger aus als die des Täters.
§ 27 StGB
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Der Gesetzestext ist kurz. In der Klausur heißt der Prüfungspunkt dann schlicht „Beihilfe“, und fast alles, was ihn schwer macht, steckt in dem einen Wort „Hilfe geleistet“.
Der Standort der Beihilfe im Strafgesetzbuch: die §§ 25 bis 31 StGB
Das Strafgesetzbuch regelt die Beteiligung an einer Straftat im Allgemeinen Teil, in den §§ 25 bis 31 StGB. Die Systematik ist zweigeteilt. § 25 StGB beschreibt die Täterschaft in drei Formen: die unmittelbare Alleintäterschaft, die mittelbare Täterschaft und die Mittäterschaft nach § 25 II StGB. Die Teilnahme folgt in zwei Formen: § 26 StGB regelt die Anstiftung, § 27 StGB die Beihilfe.
Der Unterschied ist einer der Rolle. Täter ist, wer die Tat als eigene begeht. Teilnehmer ist, wer an der Tat eines anderen mitwirkt. Diese Übersicht über die Formen der Beteiligung ist die Landkarte, auf der du dich in jeder Beteiligungs-Klausur zuerst verortest.
Ein Grundsatz gilt dabei über alle Formen hinweg: Zurechenbar sind immer nur Handlungen, nie subjektive Merkmale. Vorsatz und Absichten muss jeder Beteiligte in eigener Person mitbringen.
Hilfeleisten: der Kern der Beihilfe
Hilfeleisten ist jeder Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die Rechtsgutsverletzung des Täters verstärkt. Der Begriff ist bewusst weit. Er erfasst physische Unterstützung wie das Besorgen des Nachschlüssels ebenso wie geistige Unterstützung, etwa einen Tatplan oder einen Rat.
Wichtig für die Klausur: Auch das Hilfeleisten zu einer bloßen Vorbereitungshandlung genügt. Wer dem Einbrecher Wochen vor der Tat den Schlüssel nachmacht, leistet Beihilfe, obwohl die eigentliche Ausführung noch weit in der Zukunft liegt. Die Hilfe muss die Tatausführung also nicht begleiten.

Nach oben gibt es dagegen eine Grenze. Reicht der Beitrag so weit, dass jemand das Geschehen selbst in Händen hält, ist er Täter und nicht mehr Gehilfe. Diese Abgrenzung ist der häufigste Streitpunkt der ganzen Norm, und sie hat unten einen eigenen Abschnitt.
Strafe wegen Beihilfe: Milderung nach § 27 Abs. 2 und § 49 StGB
Die Strafe wegen Beihilfe berechnet sich in zwei Schritten. Zuerst gibt die Strafdrohung des Haupttatbestands den Rahmen vor. Dann wird dieser Rahmen nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert, und zwar zwingend, nicht nach Ermessen des Gerichts. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren; im Übrigen sinkt das Höchstmaß auf drei Viertel und die Mindeststrafe nach den Sätzen des § 49 Abs. 1 StGB.
Das ist der praktische Unterschied zur Anstiftung. Der Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, der Gehilfe zwingend milder. Wie hoch die Strafe am Ende ausfällt, hängt vom Gewicht des Tatbeitrags des Gehilfen ab.
So zitierst du die Beihilfe in der Klausur
Beihilfe zitierst du nie allein. Du hängst § 27 StGB hinter die Strafnorm der Haupttat. Beihilfe zur Körperverletzung heißt also §§ 223 Abs. 1, 27 StGB, Beihilfe zum Mord entsprechend §§ 211, 27 StGB.
Im Obersatz taucht die Beihilfe damit als eigener Prüfungspunkt auf, der immer erst nach der Haupttat drankommt. Wie du solche Obersätze sauber formulierst, zeigt der Beitrag zum Obersatz im Strafrecht an weiteren Beispielen.
Tipp
Die Beteiligungsformen sind ein klassisches Karteikarten-Thema, weil es auf exakte Definitionen ankommt. Auf jurahilfe.de kannst du Täterschaft und Teilnahme im intelligenten Wiederholungssystem abfragen, bis die Abgrenzung sitzt.
Beihilfe Schema: Aufbau der Prüfung nach § 27 StGB
Das Beihilfe Schema folgt dem gewohnten dreistufigen Deliktsaufbau, hat im Tatbestand aber eine Besonderheit: Der objektive Tatbestand enthält mit der Haupttat ein Merkmal, das gar nicht in der Person des Gehilfen liegt. Die Prüfung beginnt deshalb immer beim anderen.

| Prüfungspunkt | Inhalt |
|---|---|
| I. Tatbestand | |
| 1. Objektiv | a) vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat b) Hilfeleisten |
| 2. Subjektiv | Doppelter Gehilfenvorsatz: Vorsatz zur Haupttat und Vorsatz zur eigenen Hilfe |
| II. Rechtswidrigkeit | eigene Rechtfertigungsgründe des Gehilfen prüfen |
| III. Schuld | eigene Schuld des Gehilfen prüfen |
| IV. Strafzumessung | Milderung nach § 27 Abs. 2 S. 2, § 49 Abs. 1 StGB |
Wo die Beihilfe im Verhältnis zu den anderen Beteiligten geprüft wird, richtet sich nach der üblichen Reihenfolge: erst der Täter, dann die Teilnehmer. Der Beitrag zur Prüfungsreihenfolge im Strafrecht ordnet das für Klausuren mit mehreren Beteiligten.
Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat des Haupttäters
Die Strafbarkeit wegen Beihilfe setzt eine Haupttat voraus, die vorsätzlich und rechtswidrig begangen wurde. Damit Beihilfe möglich ist, muss also zuerst eine Haupttat vorliegen, und zwar eine rechtswidrige Tat eines anderen. Beides prüfst du vollständig durch, bevor du den Gehilfen überhaupt anschaust. Fehlt die Haupttat, fehlt der Anknüpfungspunkt, und die Beihilfe scheidet aus.
Ist die Haupttat gerechtfertigt, etwa durch Notwehr, entfällt die Teilnahme ebenfalls. Ist die Tat gar nicht erst begangen worden, kommt allenfalls eine versuchte Teilnahme in Betracht, die bei der Beihilfe straflos bleibt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Haupttäter schuldhaft handelt. Warum das so ist, klärt der Abschnitt zur limitierten Akzessorietät.
Hilfeleisten als objektives Tatbestandsmerkmal
Beim Hilfeleisten prüfst du drei Fragen: Was genau hat der Gehilfe getan, wann hat er es getan, und wie hat sich das auf die Haupttat ausgewirkt? Die erste Frage ist meist einfach. Die dritte führt direkt in den Kausalitätsstreit.
Zeitlich reicht die Beihilfe vom Vorbereitungsstadium bis zur Vollendung der Haupttat. Danach wird es kompliziert, dazu unten mehr bei der sukzessiven Beihilfe.
Doppelter Gehilfenvorsatz im subjektiven Tatbestand
Der subjektive Tatbestand verlangt einen Doppelvorsatz, den du auch als doppelten Gehilfenvorsatz findest. Er hat zwei Bezugspunkte. Erstens muss sich der Vorsatz auf die Haupttat richten, und zwar auf deren wesentlichen Unrechtsgehalt. Bei der Geiselnahme nach § 239b StGB heißt das: Wer erst nach den Drohungen des Haupttäters hinzukommt, haftet nur, wenn er dessen qualifizierte Nötigungsabsicht in sein Vorstellungsbild aufgenommen hat. Zweitens muss er die eigene Hilfeleistung erfassen.
Beim ersten Bezugspunkt darfst du nicht zu viel verlangen. Der Gehilfe muss weder das konkrete Opfer noch die genaue Tatzeit noch den Ablauf im Detail kennen. Er muss aber wissen, welche Art von Tat er unterstützt, und sein Vorsatz muss auch die besonderen subjektiven Merkmale abdecken. Bei der Beihilfe zum Diebstahl braucht der Gehilfe also die Vorstellung, dass der Haupttäter mit Zueignungsabsicht handelt. Bei einer Qualifikation muss sein Vorsatz zusätzlich das qualifizierende Merkmal umfassen, etwa die Waffe beim Diebstahl mit Waffen nach § 244 StGB.
Weicht der Haupttäter von dem ab, was der Gehilfe sich vorgestellt hat, liegt ein Exzess vor. Für den Mehr-Erfolg haftet der Gehilfe dann nicht, weil sein Vorsatz ihn nicht deckt.
Rechtswidrigkeit, Schuld und Strafzumessung
Rechtswidrigkeit und Schuld prüfst du beim Gehilfen eigenständig. Das klingt selbstverständlich, wird in Klausuren aber gern übersprungen, weil die Prüfung des Haupttäters diese Ebenen schon abgehandelt hat. Der Gehilfe kann sich auf eigene Rechtfertigungsgründe berufen, und er kann einem eigenen Erlaubnistatbestandsirrtum unterliegen.
Auf der Strafzumessungsebene steht dann die Milderung nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB. Vergisst du sie, kostet das Punkte, obwohl die Prüfung inhaltlich stimmt. Lässt der gemilderte Strafrahmen eine Geldstrafe zu, bemisst sie sich nach dem Tagessatzsystem der §§ 40 ff. StGB.
Teilnahme und limitierte Akzessorietät: die Bindung an die Haupttat
Die Teilnahme ist nicht selbstständig strafbar. Sie leitet ihren Unrechtsgehalt von der Haupttat ab, und dieses Prinzip heißt Akzessorietätsgrundsatz. Ohne fremde Tat gibt es kein Teilnahmeunrecht, weil der Gehilfe lediglich eine fremde Tat fördert und keine eigene begeht.
Was der Akzessorietätsgrundsatz verlangt
Verlangt wird eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat, mehr nicht. Ob der Haupttäter auch schuldhaft gehandelt hat, ist für die Teilnahme gleichgültig. Deshalb spricht man von limitierter Akzessorietät.
Der praktische Effekt zeigt sich am schuldunfähigen Haupttäter. Hilft jemand einem Zwölfjährigen beim Ladendiebstahl, macht er sich wegen Beihilfe strafbar, obwohl das Kind selbst nach § 19 StGB nicht bestraft werden kann. Die Tat war vorsätzlich und rechtswidrig, mehr verlangt § 27 StGB nicht.
Akzessorietätslockerung nach § 28 StGB
§ 28 StGB lockert diese Bindung dort, wo besondere persönliche Merkmale im Spiel sind. Gemeint sind persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB, etwa die Amtsträgereigenschaft oder die Vermögensbetreuungspflicht bei der Untreue.
Die Norm unterscheidet zwei Fälle. Fehlt dem Teilnehmer ein strafbegründendes Merkmal, ist seine Strafe nach § 28 Abs. 1 StGB zwingend zu mildern, wieder über § 49 Abs. 1 StGB. Fehlt ihm ein strafmodifizierendes Merkmal, wird nach § 28 Abs. 2 StGB jeder Beteiligte nach seinen eigenen Merkmalen bestraft.
Klausurträchtig wird das bei den gekreuzten Mordmerkmalen, wo umstritten ist, ob die täterbezogenen Merkmale strafbegründend oder strafmodifizierend wirken. Bei tatbezogenen Merkmalen stellt sich die Frage nicht; wie sie geprüft werden, zeigt der Beitrag zur Heimtücke. Welche Mordmerkmale des § 211 StGB überhaupt zu welcher Gruppe gehören, entscheidet dort das Ergebnis.
Hinweis
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Muss die Beihilfe kausal sein? Förderungsformel und Kausalitätslehre
Der Klassiker unter den Streitständen zu § 27 StGB lautet: Muss die Hilfe für die Haupttat ursächlich geworden sein? Der Fall dahinter ist banal. A reicht B ein Brecheisen, B benutzt es nicht, weil die Tür offen steht, und bricht trotzdem ein.

Die Förderungsformel: Beihilfe gemäß § 27 StGB in der Rechtsprechung
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss die Hilfeleistung den Erfolg der Haupttat nicht mitverursachen. Es genügt, dass sie die Tat ermöglicht, erleichtert oder fördert (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018, 1 StR 108/18). Diese Förderungsformel senkt die Schwelle deutlich: Auch ein Beitrag, der sich am Ende nicht ausgewirkt hat, kann Beihilfe gemäß § 27 StGB sein, wenn er die Tat objektiv förderte.
Die Kausalitätslehre der Literatur
Große Teile der Literatur halten dem entgegen, dass Kausalität die allgemeine Zurechnungsvoraussetzung jeder vollendeten Begehungstat ist. Wer nichts verursacht hat, soll auch nicht für den Erfolg haften. Eine verbreitete Variante lässt eine Risikoerhöhung ausreichen: Die Hilfe muss die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts messbar gesteigert haben. Ob Förderung ohne Kausalität genügen kann, ist damit die eigentliche Streitfrage.
Praktisch liegen beide Lager näher beieinander, als der Streit vermuten lässt. Der BGH hält selbst fest, dass ein ursächlicher Beitrag immer eine ausreichende Hilfeleistung ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2020, StB 28/20). Zum Auseinanderfallen kommt es nur in den konstruierten Fällen, in denen der Beitrag ins Leere geht. Wie Kausalität allgemein bestimmt wird, zeigt der Beitrag zu Äquivalenz- und Adäquanztheorie.
Wie du den Streit in der Klausur löst
Aufmachen musst du den Streit nur, wenn beide Ansichten zu verschiedenen Ergebnissen führen. Beim Brecheisen ist das so. Dann stellst du beide Positionen in je zwei Sätzen gegenüber und entscheidest.
Ich empfehle, der Literatur zu folgen und wenigstens eine Risikoerhöhung zu verlangen. Der Grund ist systematisch: § 27 StGB knüpft an eine begangene Haupttat an, und eine Zurechnung ohne jeden Wirkungszusammenhang passt schlecht zu einem Erfolgsdelikt. Folgst du der Rechtsprechung, begründest du das ebenso; falsch ist keiner der beiden Wege, solange du dich entscheidest.
Psychische Beihilfe und neutrale Beihilfe in der Rechtsprechung
Zwei Fallgruppen bereiten in der Praxis die größten Schwierigkeiten, weil in beiden das Verhalten für sich genommen harmlos aussieht: die psychische Beihilfe und die Beihilfe durch berufstypisches Verhalten.
Wann psychische Beihilfe vorliegt
Psychische Beihilfe ist die Unterstützung durch Einwirkung auf den Willen des Täters. Der Beitrag wirkt hier allein psychisch. Sie liegt vor, wenn der Gehilfe den bereits gefassten Tatentschluss bestärkt oder dem Täter Rat und technische Unterstützung gibt. Abzugrenzen ist sie von der Anstiftung: Wer den Tatentschluss erst hervorruft, ist Anstifter, wer ihn nur festigt, Gehilfe.
Der BGH verlangt, dass die Bestärkung den Täter tatsächlich erreicht. Eine Billigung, die der Täter nie mitbekommt, wirkt nicht. Und die Bestärkung muss sich vom bloßen Gutheißen der Tat unterscheiden lassen, sonst wird aus einer Meinung eine Straftat (BGH, Urteil vom 22. Juni 2023, 4 StR 481/22).
Warum bloße Anwesenheit am Tatort nicht genügt
Die bloße Anwesenheit am Tatort ist keine Beihilfe. Sie kann es aber werden, wenn sie beim Täter eine Hemmung abbaut und der Täter sich dadurch sicherer fühlt. Nachweisen lässt sich das selten, weil die Wirkung im Kopf des Täters stattfindet.

Für die Klausur heißt das: Nimmst du psychische Beihilfe an, musst du konkret sagen, worin die Förderung lag und woran man sie erkennt. Ein Satz wie „durch seine Anwesenheit bestärkte er den Täter“ trägt allein nicht.
Neutrale Handlungen und der deliktische Sinnbezug
Der Handwerker verkauft ein Brecheisen. Der Taxifahrer bringt einen Fahrgast zum Bahnhof. Solche berufstypischen Handlungen sind für sich genommen erlaubt, können eine Straftat aber objektiv fördern. Die Rechtsprechung löst das über den deliktischen Sinnbezug (BGH, Urteil vom 1. August 2000, 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107).
Die Formel arbeitet mit zwei Stufen. Weiß der Hilfeleistende, dass das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf eine Straftat abzielt, ist sein Beitrag Beihilfe; sein Tun verliert dann den Alltagscharakter und wird zur Solidarisierung mit dem Täter. Hält er die deliktische Verwendung dagegen nur für möglich, bleibt er in der Regel straflos, es sei denn, das erkennbare Risiko war so hoch, dass er sich die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ.
Wie weit das reichen kann, zeigt eine der jüngsten Entscheidungen zur Beihilfe zum Mord: Der BGH bestätigte am 20. August 2024 (5 StR 326/23) die Verurteilung einer ehemaligen Schreibkraft des Konzentrationslagers Stutthof wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen und zum versuchten Mord in fünf Fällen; verurteilt hatte das Landgericht Itzehoe am 20. Dezember 2022. Ihre Tätigkeit bestand aus Büroarbeit. Weil diese Arbeit den Lagerbetrieb und damit die Tötungen förderte und sie das wusste, genügte sie für den Gehilfenbeitrag.

Sukzessive Beihilfe und Abgrenzung zur Begünstigung, § 257 StGB
Bis wann kann man einer Tat noch helfen? Die Antwort hängt an den Stadien der Haupttat, und zwischen Vollendung und Beendigung wird es strittig.
Vor Vollendung, nach Beendigung und die Phase dazwischen
Vor der Vollendung ist die Sache klar: Unterstützung in dieser Phase fördert die Tatbegehung selbst, also Beihilfe. Nach der Beendigung ist sie ebenso klar: Die Tat ist abgeschlossen, gefördert werden kann nur noch die Sicherung ihrer Vorteile. Das ist die Begünstigung nach § 257 StGB, ein eigener Straftatbestand und keine Teilnahme.
Dazwischen liegt die Abschlussphase. Der Dieb hat die Sache weggenommen, ist mit ihr aber noch nicht in Sicherheit. Hilft ihm jetzt jemand beim Wegschaffen, ist umstritten, was daraus wird.

Der Streit zwischen Vollendung und Beendigung
Drei Ansichten stehen sich gegenüber. Nach der ersten ist sukzessive Beihilfe in diesem Stadium ausgeschlossen, es bleibt nur § 257 StGB. Nach der zweiten liegen Beihilfe und Begünstigung nebeneinander vor. Eine dritte Ansicht wird vertreten, die nach der Zielrichtung differenziert: Wer die Haupttat weiter fördern will, leistet sukzessive Beihilfe, wer nur die Tatvorteile sichern will, begünstigt.
Für die dritte Ansicht spricht, dass auch die Abschlussphase noch zum Unrecht der Tat gehört und die Rechtsgutsverletzung dort vertieft werden kann. Ich halte sie für vorzugswürdig, weil sie als einzige an dem Unterschied ansetzt, der die unterschiedliche Behandlung sachlich rechtfertigt. Trifft beides zusammen, entscheiden die Konkurrenzregeln der §§ 52, 53 StGB über das Verhältnis.
| Stadium | Einordnung |
|---|---|
| Vor Vollendung | immer Beihilfe, § 27 StGB |
| Vollendung bis Beendigung | umstritten: sukzessive Beihilfe, Begünstigung oder beides |
| Nach Beendigung | immer Begünstigung, § 257 StGB |

Sonderfälle im Strafgesetzbuch: Unterlassen, Versuch und Suizid
Drei Konstellationen tauchen in Klausuren regelmäßig auf und lassen sich mit dem Grundschema allein nicht lösen.
Beihilfe durch Unterlassen nach den §§ 27, 13 StGB
Beihilfe durch Unterlassen ist möglich, setzt aber eine Garantenstellung nach § 13 StGB voraus. Der Garant, der eine fremde Straftat nicht verhindert, obwohl er es könnte, unterstützt sie durch sein Nichtstun.
Streitig ist die Abgrenzung nach oben: Ist der untätige Garant Täter oder Gehilfe? Die Rechtsprechung entscheidet nach der inneren Haltung, also danach, ob er die Tat als eigene will oder sich dem Willen des Begehungstäters unterordnet. Teile der Literatur nehmen beim Unterlassen der Verhinderung einer fremden Begehungstat generell nur Beihilfe an, weil dem Unterlassenden die Tatherrschaft fehlt. Mich überzeugt die Literatur: Wer eine fremde Tat nur nicht verhindert, hat das Geschehen nicht in der Hand, und die innere Haltung allein sollte keine Täterschaft begründen. In der Klausur führst du trotzdem beide Ansichten, weil die Rechtsprechung anders entscheidet. Das Grundschema dazu steht im Beitrag zum Unterlassungsdelikt und seinem Schema.
Versuchte Beihilfe und Beihilfe zum Versuch
Beide Begriffe klingen ähnlich und meinen Gegenteiliges. Bei der versuchten Beihilfe geht die Hilfe ins Leere, etwa weil der Haupttäter sie nie nutzt oder gar nicht erst zur Tat ansetzt. Das ist straflos, weil § 27 StGB kein Tatbestand im Sinne des § 22 StGB ist und der Versuch daher nicht erfasst wird.
Bei der Beihilfe zum Versuch war die Hilfe erfolgreich, nur die Haupttat blieb im Versuchsstadium stecken. Diese Konstellation ist immer strafbar, gleich ob Verbrechen oder Vergehen. Der Unterschied zur Anstiftung ist auffällig: Deren Versuch ist nach § 30 StGB bei Verbrechen strafbar, mit eigenen Rücktrittsregeln in § 31 StGB. Für die Beihilfe gibt es diese Vorschrift nicht. Das Schema dazu steht im Beitrag zum Versuch der Beteiligung nach § 30 StGB. Vertiefend dazu die Wissensseite zum Versuch der Teilnahme.
Beihilfe zum Suizid: warum § 27 StGB nicht greift
Die Beihilfe zum Suizid ist nach § 27 StGB straflos, und der Grund liegt in der Akzessorietät. Teilnahme braucht eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat. Die Selbsttötung ist aber keine Straftat, weil das Strafgesetzbuch sie nicht unter Strafe stellt. Fehlt die teilnahmefähige Haupttat, fehlt der Anknüpfungspunkt für die Beihilfe.
Das folgt zwingend aus dem System der Akzessorietät. Die Selbsttötung war im deutschen Strafrecht nie strafbar, und die Teilnahme kann nicht weiter reichen als die Haupttat. Strafbarkeitsrisiken entstehen in diesem Feld über andere Wege, etwa über Tötungsdelikte in mittelbarer Täterschaft bei einem nicht freiverantwortlichen Entschluss oder über unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB. Die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung war in § 217 StGB geregelt; das Bundesverfassungsgericht hat diese Norm mit Urteil vom 26. Februar 2020 (2 BvR 2347/15) für nichtig erklärt.
Beihilfe oder Täterschaft? Die Abgrenzung im Gutachten
Die schwierigste Frage kommt zum Schluss, weil sie über den ganzen Fall entscheidet: Ist der Beteiligte Täter oder nur Gehilfe?
Beihilfe und Anstiftung nach den §§ 26, 27 StGB
Innerhalb der Teilnahme ist die Abgrenzung leicht. Der Anstifter ruft den Tatentschluss hervor, der Gehilfe unterstützt eine schon entschlossene Person. War der Täter ohnehin fest entschlossen, ist er omnimodo facturus, und es bleibt allenfalls psychische Beihilfe. Wann dieser Punkt erreicht ist und welche Norm dann greift, klärt der Artikel zum bereits fest entschlossenen Täter. Verwandt sind zwei weitere Konstellationen: die Aufstiftung, bei der jemand den Täter zu einem schwereren Delikt bewegt, und die Abstiftung, bei der er ihn zu einem milderen herunterholt. Was passiert, wenn der Anstifter für den Staat handelt, zeigt der Beitrag zum Agent Provocateur im Strafrecht.

Tatherrschaftslehre gegen subjektive Theorie
Die Rechtsprechung fragt subjektiv, ob jemand die Tat als eigene wollte, und zieht dafür objektive Indizien wie das Interesse am Taterfolg heran. Der Einwand liegt auf der Hand: Damit könnte sogar derjenige Gehilfe sein, der alle Tatbestandsmerkmale eigenhändig verwirklicht.
Die herrschende Lehre stellt deshalb auf die Tatherrschaft ab. Überzeugend ist die gemischte Tatherrschaftslehre: Täter ist, wer das Geschehen objektiv gestaltet, es also steuern, hemmen oder ablaufen lassen kann, und die Tat subjektiv als eigene will. Teilnehmer ist, wer sie als Randfigur fördert und als fremde will.
Klausurtipps und typische Fehler bei § 27 StGB
Wer juristisch sauber arbeiten will, meidet vier Fehler, die regelmäßig Punkte kosten. Erstens die Haupttat nur anzureißen, statt sie vollständig zu prüfen; sie muss vollständig vorliegen, bevor der Gehilfe überhaupt drankommt. Zweitens den doppelten Gehilfenvorsatz als einen einzigen Vorsatz abzuhandeln. Drittens die Milderung nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB zu vergessen. Viertens den Kausalitätsstreit auszubreiten, obwohl beide Ansichten zum selben Ergebnis kommen.
Auch im Staatsexamen bleibt die Beihilfe damit vor allem eine Frage der Sorgfalt. Trenne sauber, wessen Tat du gerade prüfst, dann ist die halbe Arbeit erledigt. Und Nachschlagen ist erlaubt: Auch Praktiker lesen § 27 StGB nach Jahren noch einmal, bevor sie den Antrag formulieren.
Tipp
Die Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme entscheidet sich am Sachverhalt, nicht an der Definition. Auf jurahilfe.de kannst du sie mit kleinen Fällen und ausführlichen Erläuterungen trainieren und dabei lernen, die Signalwörter zu erkennen, auf die Prüfer achten.
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Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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