Der Auftraggeber zeigte seinem Helfer das Grundstück nur kurz, nachts und aus dem fahrenden Auto. Dazu nannte er eine falsche Hausnummer. Das Navi führte die Brandstifter daraufhin zweimal zur Garage einer völlig anderen Familie, 500 Meter entfernt. Haftet der Auftraggeber auch für diese Feuer?
Solche Verwechslungen behandelt das Strafrecht unter dem Stichwort error in persona vel objecto: Der Täter irrt über die Identität seines Opfers oder seines Tatobjekts. Weil die Identität kein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands ist, lässt dieser Irrtum den Vorsatz nach § 16 StGB unberührt, solange vorgestelltes und getroffenes Objekt tatbestandlich gleichwertig sind. Erst bei Ungleichwertigkeit entfällt der Vorsatz. In der Klausur begegnet dir die Figur im Vorsatz, bei der Abgrenzung zur aberratio ictus und bei mehreren Beteiligten.
Auf einen Blick:
- Error in persona vel objecto, auch „obiecto“ geschrieben, heißt übersetzt „Irrtum über die Person oder die Sache“.
- Mensch statt Mensch, fremdes Rad statt fremdem Rad: Der Täter bleibt wegen vollendeter Vorsatztat am getroffenen Objekt strafbar. Einen zusätzlichen Versuch am vorgestellten Opfer lehnt die herrschende Meinung ab.
- Sache statt Mensch oder umgekehrt: § 16 I 1 StGB greift ein. Am vorgestellten Objekt bleibt der Versuch, am getroffenen allenfalls Fahrlässigkeit.
- Geprüft wird die Verwechslung im subjektiven Tatbestand beim Vorsatz.
- Verwechseln ist error in persona, Verfehlen ist aberratio ictus. Bei Sprengfallen und anderen Distanztaten fragt der BGH, ob der Täter sein Opfer über das Tatmittel festgelegt hat.
- Verwechselt der Haupttäter das Opfer, haftet der Anstifter trotzdem wegen vollendeter Tat, wenn die Verwechslung im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren lag.
Was bedeutet error in persona vel objecto?
Der error in persona vel objecto ist ein Irrtum über die Identität des Tatobjekts. Der Täter will eine bestimmte Person oder Sache treffen, hält aber ein anderes Objekt für dieses Ziel und greift es an. Strafrechtlich zählt dann, ob beide Objekte vom Tatbestand gleich erfasst werden. Ist das so, bleibt der Vorsatz bestehen.
Übersetzung: Irrtum über die Person oder das Objekt
Die Übersetzung ist schnell gemacht. Error heißt Irrtum, persona Person, vel oder und obiectum der Gegenstand. Wörtlich also: Irrtum über die Person oder über den Gegenstand. Auf Deutsch heißt die Figur auch Identitätsirrtum oder Objektsverwechslung.
Der Kern liegt in einer falschen Zuordnung. Der Täter sieht jemanden vor sich, er zielt auf genau diesen Menschen und trifft ihn auch. Er irrt nur darüber, wer dieser Mensch ist. Die Tat läuft also exakt so ab, wie er sie ausführen wollte, bloß am falschen Opfer.
Error in persona vel obiecto: Schreibweise und Kurzformen
Du findest den Begriff in zwei Schreibweisen: objecto und obiecto. Beide meinen dasselbe. Das lateinische Wort wird klassisch mit i geschrieben, die Form mit j ist im juristischen Sprachgebrauch daneben verbreitet. Welche Variante du in der Klausur verwendest, ist Geschmackssache, solange du sie durchhältst.
Häufiger begegnen dir die Kurzformen. Der error in persona betrifft die Verwechslung von Menschen, der error in objecto die Verwechslung von Sachen oder Tieren. Der Oberbegriff mit „vel“ fasst beides zusammen, rechtlich gelten für beide Varianten dieselben Regeln. Im Gutachten solltest du die Begriffe sicher auseinanderhalten; eine Übersicht weiterer Fachbegriffe findest du bei Latein für Angeber im Jurastudium. Eine knappe Definition zum Nachschlagen liefert die Wissensseite Error in persona vel objecto.
Einordnung beim Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB
Systematisch gehört der error in persona vel objecto zu den Irrtümern über Tatumstände. Maßstab ist § 16 Abs. 1 StGB:
§ 16 StGB Irrtum über Tatumstände
„(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.“
Die Frage lautet also: Kennt der Täter alle Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören? Beim Totschlag nach § 212 StGB verlangt der Tatbestand, dass der Täter „einen Menschen“ tötet. Welcher Mensch das ist, sagt die Norm nicht. Ein Täter, der im Dunkeln den Falschen erschießt, weiß trotzdem, dass er einen Menschen tötet, und kennt damit jeden Umstand, den der Tatbestand verlangt.
Deshalb ist der error in persona vel objecto streng genommen gar kein Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 I 1 StGB. Er ist die Fallgruppe, an der du lernst, welche Fehlvorstellungen § 16 I StGB nicht erfasst. Die allgemeinen Regeln dazu erklärt der Artikel zum Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB mit Schema, den Prüfungsstoff kompakt die Wissensseite Tatbestandsirrtum, § 16 I StGB.

Gleichwertigkeit: Warum der error in persona meist unbeachtlich ist
Sind vorgestelltes und tatsächlich getroffenes Objekt tatbestandlich gleichwertig, ist der error in persona unbeachtlich. Der Täter wird so bestraft, als hätte er das richtige Opfer getroffen: wegen vollendeter Vorsatztat hinsichtlich des getroffenen Objekts. Es kommt allein auf die Gleichwertigkeit von vorgestelltem und verletztem Tatobjekt an: Beide müssen unter dasselbe Tatbestandsmerkmal fallen, etwa „Mensch“ oder „fremde Sache“.
Die Identität des Opfers ist kein Tatumstand
Ein Beispiel. A will den Geldeintreiber S erschießen, der ihm seit Wochen droht. Als es abends klingelt und vor der Tür ein Mann mit S’ Statur und Lederjacke steht, schießt A sofort. Getroffen und getötet hat er den Paketboten P.
Hat A den P vorsätzlich getötet? Ja. A wollte den Menschen vor seiner Tür töten, und er hat den Menschen vor seiner Tür getötet. Dass er diesen Menschen für S hielt, betrifft nur sein Motiv. Für § 212 StGB ist das ein unbeachtlicher Motivirrtum, A macht sich wegen Totschlags an P strafbar.
Bei Sachen funktioniert das genauso. B will ihrem Ex-Freund E nachts die Reifen seines Rennrads zerstechen. Vor dem Haus steht aber das baugleiche Rad seines Mitbewohners M, und B sticht dort zu. Beide Räder sind für B fremde Sachen, sie sind tatbestandlich gleichwertig. B ist wegen vollendeter Sachbeschädigung nach § 303 I StGB an Ms Rad strafbar (Schema und Einzelfragen auf der Wissensseite Sachbeschädigung, § 303 I StGB).

Der Vorsatz konkretisiert sich auf das getroffene Objekt
Wie begründest du das dogmatisch? Der Vorsatz richtet sich auf das Objekt, das der Täter mit seinen Sinnen wahrnimmt und anvisiert. A hat auf den Mann vor der Tür gezielt, B auf das Rad vor dem Haus. Hinsichtlich des getroffenen Objekts liegt damit Vorsatz vor, der Irrtum betrifft nur die Frage, wer oder was dieses Objekt ist.
Man sagt deshalb, der Vorsatz konkretisiert sich auf das getroffene Objekt. Eine andere Bewertung der Tat wäre auch nicht gerechtfertigt: Das Unrecht einer Tötung hängt nicht davon ab, wie das Opfer heißt. Mehr zum Vorsatzbegriff und seinen Formen findest du auf der Wissensseite Vorsatz im Strafrecht.
Kein zusätzlicher Versuch am vorgestellten Opfer
Bleibt die Frage, was mit S passiert. A wollte ihn töten und hat dazu angesetzt, jedenfalls in seiner Vorstellung. Muss man neben dem vollendeten Totschlag an P also noch einen versuchten Totschlag an S prüfen?
Eine Mindermeinung bejaht das. Nach der Vorstellung des Täters habe er zur Tötung gerade des S unmittelbar angesetzt. Die herrschende Meinung lehnt einen zusätzlichen Versuch ab. Der Vorsatz ist mit der vollendeten Tat an P verbraucht. Das überzeugt mich. Einen Tötungsvorsatz gegenüber S gibt es nur aufgrund des Identitätsirrtums, und dieser Irrtum ist gerade unbeachtlich. Was unbeachtlich ist, kann nicht zugleich eine zweite Strafbarkeit begründen. A hatte einen Vorsatz und hat einen Menschen getötet, mehr Unrecht steckt in der Tat nicht.
In der Klausur reicht dazu ein kurzer Satz, sofern der Sachverhalt keinen Anlass für einen Meinungsstreit gibt. Ein langer Exkurs kostet dich hier Zeit, die du an anderer Stelle brauchst.
Ungleichwertige Objekte: Wann der error in persona vel objecto beachtlich wird
Beachtlich wird die Verwechslung bei Ungleichwertigkeit von vorgestelltem und verletztem Tatobjekt, etwa Mensch und Sache. Dann fehlt dem Täter hinsichtlich des getroffenen Objekts der Vorsatz nach § 16 I 1 StGB. Übrig bleiben ein Versuch am vorgestellten Objekt und, wo das Gesetz sie unter Strafe stellt, eine Fahrlässigkeitstat am getroffenen.
Mensch statt Sache, Sache statt Mensch
Nachbar N ärgert sich seit Monaten über den Hund H im Garten nebenan, der jede Nacht bellt. In der Dämmerung raschelt es in der Hecke. N hält die Bewegung für den Hund und schießt mit seinem Luftgewehr. Getroffen wird das Nachbarskind K, das sich dort beim Versteckspiel verkrochen hatte, am Arm.
Hier liegt die Ungleichwertigkeit auf der Hand. N wollte eine Sache beschädigen (Tiere gelten im Strafrecht als Sachen), getroffen hat er einen Menschen. Ob das Objekt ein Mensch ist, gehört zum Tatbestand der Körperverletzung. Diesen Umstand kannte N nicht, also handelte er ohne Körperverletzungsvorsatz, § 16 I 1 StGB. Die Strafbarkeit sieht dann so aus:
- gegenüber dem Hund: Strafbarkeit wegen versuchter Sachbeschädigung, §§ 303 I, III, 22, 23 I StGB, denn N hatte Tatentschluss und hat unmittelbar angesetzt;
- gegenüber K: fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB, wenn N die Gefahr für einen Menschen hätte erkennen können, was bei einem Schuss ins Dunkle naheliegt.
Den umgekehrten Fall gibt es auch. Der Täter hält eine Sache für einen Menschen und will sie verletzen. Wie das ausgeht, siehst du unten im Klausurfall mit dem Pappaufsteller.
Fremde statt eigener Sache
Ungleichwertigkeit entsteht nicht nur zwischen Mensch und Sache. Sie kann auch an einem einzelnen Tatbestandsmerkmal hängen. Ein Beispiel aus dem Uni-Alltag: Nach der Vorlesung nimmt C an der Garderobe eine schwarze Winterjacke mit, die er für seine eigene hält. Es ist die Jacke seiner Kommilitonin D.

Die Jacke ist für C eine fremde Sache, und § 242 StGB setzt die Fremdheit als Tatbestandsmerkmal voraus. C kannte sie nicht. Er irrte über einen Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, und handelte ohne Vorsatz, § 16 I 1 StGB. Eine fahrlässige Wegnahme ist nicht strafbar, C bleibt straflos (zum Tatbestand im Einzelnen der Artikel Diebstahl, § 242 StGB mit Schema).
Übrigens funktioniert der Fall auch andersherum. Greift C bewusst nach einer Jacke, die er für fremd hält, und erwischt dabei seine eigene, fehlt die Fremdheit objektiv. Dann bleibt nur ein untauglicher Versuch des Diebstahls, §§ 242 I, II, 22, 23 I StGB.
Rechtsfolge: Versuch und Fahrlässigkeit
Bei Ungleichwertigkeit prüfst du also zwei Delikte getrennt. Am vorgestellten Objekt einen Versuch, weil der Täter dorthin seinen Vorsatz gerichtet hatte. Am getroffenen Objekt ein Fahrlässigkeitsdelikt, weil der Vorsatz nach § 16 I 1 StGB entfällt, die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nach Satz 2 aber unberührt bleibt. Beide Prüfungen haben eine Voraussetzung. Das Gesetz muss die jeweilige Begehungsform überhaupt bestrafen: der Versuch nach § 23 I StGB, die fahrlässige Tat nach § 15 StGB.
Die Aufbauschemata dazu findest du im Artikel Versuch und Rücktritt, § 22 StGB und auf den Wissensseiten Versuchtes Delikt, §§ 22, 23 I StGB sowie Fahrlässiges Delikt. Wie eine Fahrlässigkeitsprüfung bei einem Tötungserfolg aussieht, zeigt der Artikel zur fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB.
Die folgende Tabelle fasst die Rechtsfolgen der beiden Fallgruppen zusammen.
| Konstellation | Beispiel | Vorsatz | Strafbarkeit |
|---|---|---|---|
| Gleichwertig: Mensch statt Mensch | A erschießt P statt S | bleibt bestehen | Totschlag an P, § 212 StGB; kein Versuch an S (h.M.) |
| Gleichwertig: fremde statt fremder Sache | B zersticht Ms statt Es Reifen | bleibt bestehen | Sachbeschädigung an Ms Rad, § 303 I StGB |
| Ungleichwertig: Mensch statt Tier | N trifft K statt des Hundes | entfällt bzgl. K, § 16 I 1 StGB | versuchte Sachbeschädigung am Hund, fahrlässige Körperverletzung an K |
| Ungleichwertig: eigene statt fremde Sache | C nimmt Ds Jacke als eigene mit | entfällt, § 16 I 1 StGB | straflos, fahrlässiger Diebstahl ist nicht strafbar |
Error in persona vel objecto im Prüfungsschema: Wo prüfen?
Den error in persona vel objecto prüfst du im subjektiven Tatbestand beim Vorsatz. Dort stellst du fest, dass sich der Täter über die Identität geirrt hat, und fragst nach der tatbestandlichen Gleichwertigkeit. Ein eigener Gliederungspunkt „Irrtum“ nach der Schuld ist falsch, weil es um den Vorsatz und damit um den Tatbestand geht.
Standort im subjektiven Tatbestand
Im Aufbau des vollendeten vorsätzlichen Begehungsdelikts sieht das so aus:
- Tatbestand: zuerst der objektive Tatbestand am tatsächlich getroffenen Objekt, danach der subjektive Tatbestand. Beim Vorsatz sprichst du die Verwechslung an und prüfst, ob vorgestelltes und getroffenes Objekt gleichwertig sind.
- Gleichwertig: Vorsatz bejahen, unbeachtlicher error in persona vel objecto. Weiter mit Rechtswidrigkeit und Schuld.
- Ungleichwertig: Vorsatz verneinen, § 16 I 1 StGB. Die Prüfung des Vorsatzdelikts endet hier.
- Nur bei Ungleichwertigkeit folgen zwei weitere Prüfungen: das versuchte Delikt am vorgestellten Objekt und das Fahrlässigkeitsdelikt am getroffenen Objekt.
Bei zwei beteiligten Objekten beginnst du mit dem Objekt, das tatsächlich verletzt wurde. Dort liegt der Erfolg, und dort fällt die Entscheidung über den Vorsatz. Wie du die Delikte insgesamt anordnest, zeigt der Beitrag zur Prüfungsreihenfolge im Strafrecht.

Formulierungsvorschlag für das Gutachten
Im Beispiel mit dem Paketboten reichen zwei bis drei Sätze. Ein möglicher Wortlaut:
„A müsste vorsätzlich gehandelt haben. A hielt P für S und wollte S töten. Fraglich ist, ob dieser Irrtum den Vorsatz entfallen lässt. A irrte allein über die Identität des Opfers. P und S sind als Menschen tatbestandlich gleichwertig, § 212 I StGB schützt jeden Menschen gleichermaßen. Es liegt ein unbeachtlicher error in persona vor. A handelte vorsätzlich.“
Und für die ungleichwertige Variante im Hunde-Fall:
„N müsste vorsätzlich hinsichtlich der Körperverletzung eines Menschen gehandelt haben. N hielt K für den Hund H. Hund und Mensch sind tatbestandlich ungleichwertig. N kannte damit einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand des § 223 I StGB gehört. Er handelte gemäß § 16 I 1 StGB ohne Vorsatz.“
Ich empfehle, das Stichwort „error in persona“ einmal zu nennen. Mit dem Begriff zeigst du in einem Satz, dass du die Figur kennst. Ein Lehrbuchreferat über die Herkunft des Begriffs brauchst du nicht.
Error in persona vel objecto und aberratio ictus: die Abgrenzung
Beim error in persona vel objecto trifft der Täter genau das Objekt, auf das er gezielt hat, er hat es nur verwechselt. Bei der aberratio ictus zielt er richtig, die Tat geht aber fehl und trifft ein anderes Objekt. Die Unterscheidung klärt, ob der Vorsatz das getroffene Objekt erfasst.
Verwechseln oder Verfehlen
Aberratio ictus heißt übersetzt „Abirrung des Schlages“ oder Fehlgehen der Tat. A erkennt S richtig und schießt auf ihn. Die Kugel verfehlt S und trifft den dahinterstehenden P. Anders als beim Paketboten-Beispiel hat A hier nie auf P gezielt. Sein Vorsatz hatte sich auf S konkretisiert, und dort ist die Tat gescheitert.
Die herrschende Konkretisierungstheorie löst den Fall deshalb anders: versuchter Totschlag an S, dazu Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung an P. Die Gegenansicht, die Gleichwertigkeitstheorie, will auch hier eine vollendete Vorsatztat annehmen, solange die Objekte gleichwertig sind. Die Wissensseite Aberratio ictus fasst die Figur knapp zusammen, den Meinungsstreit mit Fällen erklärt der Artikel zur aberratio ictus und Konkretisierungstheorie.
Für die Abgrenzung stellst du dir eine Frage: Wo lag der Fehler? Liegt er in der Wahrnehmung, also bei der Frage, wen der Täter vor sich hat, ist es ein error in persona. Liegt er in der Ausführung, also im Weg zwischen Handlung und Erfolg, ist es eine aberratio ictus.

Distanzfälle: Wenn das Tatmittel das Opfer auswählt
Schwieriger sind Distanzfälle. Hier sieht der Täter sein Opfer im Tatzeitpunkt gar nicht. Er präpariert ein Auto oder legt eine Falle aus. Wer sie auslöst, steht erst später fest. Trifft die Falle jetzt einen anderen als den Gemeinten, fehlt die sinnliche Wahrnehmung, an der die klassische Abgrenzung ansetzt.
In der Literatur stehen sich drei Lösungen gegenüber. Die erste behandelt solche Fälle stets als aberratio ictus, weil der Täter sein Opfer nicht vor Augen hatte. Die zweite nimmt stets einen error in persona an. Die dritte fragt, ob der Täter das Opfer über das Tatmittel selbst festgelegt hat. Der BGH folgt in solchen Fällen im Ergebnis der dritten Linie: Die Regeln zum error in persona gelten auch bei Distanzdelikten, bei denen der Täter es nicht in der Hand behält, welche konkrete Person getroffen wird (BGH, Urteil vom 07.10.1997, 1 StR 635/96, NStZ 1998, 294).
Bestätigt hat der BGH das 2025 in einem Fall mit einer als Weinkarton getarnten Brandvorrichtung. Der Täter hatte sie vor der Fahrertür seines Opfers abgestellt, ein Schalter sollte beim Anheben auslösen. Hochgehoben hat den Karton dann ein Nachbar, der schwer verletzt wurde. Nach dem BGH ist die Tat nicht fehlgegangen, weil sich alles so abspielte, wie der Täter es geplant hatte: Der Karton wurde angehoben. Mit diesem Tatmittel hatte er das Opfer mittelbar individualisiert, die Verwechslung war ein unbeachtlicher error in persona (BGH, Beschluss vom 14.07.2025, 4 StR 281/25, Rn. 8).

Ich halte diese Linie für richtig. Der Täter hat die Auswahl des Opfers bewusst an sein Tatmittel abgegeben: Getroffen werden sollte, wer den Karton anhebt. So ist es auch gekommen. Für die Klausur heißt das: Prüfe bei jeder Falle und jeder Sprengvorrichtung, welche Person der Täter über das Tatmittel festgelegt hat, und ob das Geschehen diesem Plan entsprach.
Error in persona und aberratio ictus im Vergleich
Die Tabelle stellt beide Figuren gegenüber.
| Merkmal | Error in persona | Aberratio ictus |
|---|---|---|
| Fehlerquelle | Wahrnehmung: falsches Objekt identifiziert | Ausführung: Tat geht fehl |
| Getroffen wird | das anvisierte Objekt | ein anderes als das anvisierte |
| Vorsatz am getroffenen Objekt | ja, bei Gleichwertigkeit | nein (h.M., Konkretisierungstheorie) |
| Ergebnis bei zwei Menschen | vollendete Tat am Getroffenen | Versuch am Anvisierten, Fahrlässigkeit am Getroffenen |
| Distanzfall | Opfer über das Tatmittel festgelegt | Tatmittel verfehlt den Plan |
Error in persona bei Anstifter, Mittäter und Werkzeug
Verwechselt der Haupttäter das Opfer, ist die Verwechslung nach der Rechtsprechung auch für den Anstifter unbeachtlich, solange sie im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren lag. Die Verwechslung durch einen Mittäter rechnet der BGH den übrigen Mittätern über den gemeinsamen Tatplan zu. Umstritten bleibt vor allem die mittelbare Täterschaft.
Anstiftung: Vorhersehbarkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung
Zurück zum Brandstifter aus der Einleitung. Der Angeklagte wollte sich an der Familie H rächen und bestimmte B dazu, deren Garage anzuzünden. Er zeigte ihm das Grundstück nur kurz bei Dunkelheit aus dem Auto und nannte eine falsche Hausnummer. B und seine Helfer steckten daraufhin zweimal die Garage eines anderen, 500 Meter entfernten Anwesens in Brand. Beide Feuer löschte der dortige Eigentümer.
Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Anstiftung auch für diese beiden Anschläge (BGH, Beschluss vom 23.10.2024, 4 StR 488/23). Für den Anstifter war die Verwechslung des Gebäudes ein unbeachtlicher error in objecto (Rn. 26). Der Geschehensablauf hielt sich im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren. Den Ausschlag gab, dass der Anstifter die Umstände der Individualisierung selbst gesetzt hatte: flüchtige Vorbeifahrt im Dunkeln, falsche Anschrift (Rn. 30 f.).
Der BGH stützt sich dabei auf eine lange Linie, die bis zum Hoferbenfall zurückreicht (BGH, Urteil vom 25.10.1990, 4 StR 371/90, BGHSt 37, 214). Die historische Vorlage ist der Rose-Rosahl-Fall des Preußischen Obertribunals von 1859. Beide Entscheidungen und den vollständigen Meinungsstreit erklärt der Artikel zum Rose-Rosahl-Fall und Hoferbenfall.
Die Gegenansicht behandelt die Verwechslung aus Sicht des Anstifters wie eine aberratio ictus. Er hätte sich dann nur wegen versuchter Anstiftung nach § 30 I StGB strafbar gemacht, und die gibt es nur bei Verbrechen, dazu kommt gegebenenfalls ein Fahrlässigkeitsdelikt. Zum Tatbestand der Anstiftung selbst lies den Artikel Anstiftung, § 26 StGB mit Schema, zum Versuch der Beteiligung den Beitrag zu § 30 StGB.
Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft, § 25 StGB
Bei der Mittäterschaft nach § 25 II StGB rechnet die herrschende Meinung den error in persona des unmittelbar handelnden Mittäters den übrigen zu. Der gemeinsame Tatplan zielt auf einen Erfolg. Dieser Erfolg ist eingetreten. Der BGH stützt die Zurechnung auf den gemeinsamen Tatplan, auf die Vorhersehbarkeit der Verwechslung kommt es dabei anders als bei der Anstiftung nicht an (BGH, Urteil vom 01.08.2018, 3 StR 651/17, NStZ 2019, 511, Rn. 54, 64). Im entschiedenen Fall war das Verwechslungsrisiko außerdem schon im Tatplan angelegt, weil die Opfer erst vor Ort identifiziert werden mussten (Rn. 63). Eine Mindermeinung widerspricht. Sie sieht darin für den tatferneren Mittäter eine aberratio ictus: Am getroffenen Opfer läge dann ein Exzess des Handelnden, am gemeinten Opfer nur ein Versuch der Beteiligung nach § 30 II StGB. Die Grundlagen dazu stehen auf der Wissensseite Mittäterschaft, § 25 II StGB.
Offener ist die mittelbare Täterschaft nach § 25 I Alt. 2 StGB. Verwechselt das Werkzeug das Opfer, nahm die bislang herrschende Meinung für den Hintermann eine aberratio ictus an. Ihr Argument: Es darf keinen Unterschied machen, ob der Täter eine Pistole oder einen Menschen als Werkzeug einsetzt. Verfehlt eine Kugel ihr Ziel, liegt eine aberratio ictus vor, und für ein menschliches Werkzeug soll nichts anderes gelten. Eine vordringende Ansicht unterscheidet danach, wie viel Spielraum der Hintermann dem Vordermann bei der Auswahl des Opfers gelassen hat. Überlässt er ihm die Identifizierung anhand einer Beschreibung, trägt er das Verwechslungsrisiko wie ein Anstifter. Mehr dazu auf der Wissensseite Mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB und im Katzenkönig-Fall zum Täter hinter dem Täter.
Klausurfall zum error in persona vel objecto
Der folgende Fall verbindet beide Fallgruppen in einem Sachverhalt. Er ist bewusst kurz gehalten, damit du die Struktur siehst.
Sachverhalt
T möchte seinem Kollegen K eine Abreibung verpassen, weil K ihn beim Chef angeschwärzt hat. Nach Feierabend wartet er im schlecht beleuchteten Firmenparkhaus neben Ks Wagen. Ein Mann in der gleichen Firmenjacke geht auf das Auto zu. T schlägt ihm mit der Faust ins Gesicht. Es ist L, der sich Ks Wagen nur geliehen hat. L erleidet eine Platzwunde an der Lippe.

Auf dem Weg zum Ausgang sieht T an der Ausfahrt eine Gestalt im Halbdunkel. Er hält sie für K, der zurückkommt, und wirft einen faustgroßen Stein nach ihr. Der Stein trifft einen lebensgroßen Werbeaufsteller aus Pappe, den der Parkhausbetreiber P dort aufgestellt hat. Der Aufsteller reißt ein. Wie hat sich T strafbar gemacht?
Lösungsskizze
Tatkomplex 1: Der Schlag gegen L
T könnte sich wegen Körperverletzung nach § 223 I StGB strafbar gemacht haben. Objektiv hat T den L durch den Faustschlag körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt, die Platzwunde genügt für beide Varianten. Im subjektiven Tatbestand stellt sich das Problem: T wollte K treffen, getroffen hat er L. T hat aber auf genau den Mann geschlagen, den er vor sich sah, und nur über dessen Identität geirrt. K und L sind als Menschen tatbestandlich gleichwertig. Es liegt ein unbeachtlicher error in persona vor, T handelte vorsätzlich. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. T ist wegen Körperverletzung an L strafbar. Eine zusätzliche versuchte Körperverletzung an K scheidet nach herrschender Meinung aus, der Vorsatz ist verbraucht (Schema zur Körperverletzung auf der Wissensseite Körperverletzung, § 223 I StGB).
Tatkomplex 2: Der Steinwurf
In Betracht kommt zuerst eine Sachbeschädigung nach § 303 I StGB. Der Aufsteller ist für T eine fremde Sache, er wurde beschädigt. T hielt ihn aber für einen Menschen. Mensch und Sache sind tatbestandlich ungleichwertig, T kannte die Sachqualität des Objekts nicht und handelte nach § 16 I 1 StGB ohne Vorsatz. Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar.
Dann die versuchte gefährliche Körperverletzung nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2, II, 22, 23 I StGB gegenüber der Person, die T sich vorstellte. Die Tat ist nicht vollendet, der Versuch ist nach § 224 II StGB strafbar. T hatte Tatentschluss, einen Menschen mit einem faustgroßen Stein und damit mittels eines gefährlichen Werkzeugs zu verletzen. Mit dem Wurf hat er unmittelbar angesetzt. Dass hinter der Gestalt nur Pappe stand, macht den Versuch untauglich, aber nicht straflos. T ist wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung strafbar.
Ergebnis: Körperverletzung an L und versuchte gefährliche Körperverletzung stehen in Tatmehrheit, § 53 StGB. Die Sachbeschädigung am Aufsteller bleibt straflos.
Typische Fehler in der Klausur
- Der Irrtum wird nach der Schuld geprüft, obwohl er den Vorsatz im subjektiven Tatbestand betrifft.
- Die Gleichwertigkeit wird nur behauptet. Ein Satz zum Tatbestandsmerkmal („einen Menschen“, „fremde Sache“) gehört dazu.
- Neben der vollendeten Tat wird ohne Anlass ein Versuch am gemeinten Opfer geprüft.
- Bei Ungleichwertigkeit fehlt der Versuch am vorgestellten Objekt, oder die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit wird nicht geprüft.
- Ein Fehlgehen der Tat wird als error in persona gelöst, weil beide Opfer Menschen sind.
- Beim Anstifter wird der Irrtum des Haupttäters ohne Weiteres übertragen, ohne die Vorhersehbarkeit der Verwechslung anzusprechen.
Keine Sorge, wenn dir diese Punkte beim ersten Durcharbeiten noch nicht alle präsent sind. Schlag vor der Irrtumsprüfung ruhig kurz § 16 StGB und die Norm des geprüften Delikts auf. Der Wortlaut zeigt dir, welche Umstände zum Tatbestand gehören.
Fazit
Der error in persona vel objecto ist ein Irrtum darüber, wer oder was das Opfer ist. Solange vorgestelltes und getroffenes Objekt gleichwertig sind, bleibt der Vorsatz bestehen, und der Täter haftet für die vollendete Tat. Ungleichwertige Objekte führen über § 16 I 1 StGB zu Versuch und Fahrlässigkeit. Von der aberratio ictus trennst du die Figur über die Fehlerquelle: Verwechseln gegen Verfehlen, bei Distanztaten über die Festlegung durch das Tatmittel. Beim Anstifter kommt es auf die Vorhersehbarkeit der Verwechslung an, beim Mittäter auf den gemeinsamen Tatplan. Wenn du die Fallgruppen im Zusammenhang wiederholen willst, bringt dich das verlinkte Lernsystem von jurahilfe.de schneller vom Einzelfall zum System.
Weiterlesen
- Verbotsirrtum, § 17 StGB: Erlaubnisirrtum & Unrechtsbewusstsein: Der Gegenpol zum Tatbestandsirrtum, wenn der Täter die Umstände kennt, aber das Unrecht verkennt.
- Sirius-Fall, BGHSt 32, 38: Mittelbare Täterschaft kraft überlegenen Wissens, wenn das Opfer selbst die tödliche Handlung ausführt.
- Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI): Schema & Theorien: Was gilt, wenn der Täter irrig eine Notwehrlage annimmt, etwa weil er einen Harmlosen für einen Angreifer hält.
- Kausalität: Äquivalenztheorie & Adäquanztheorie: Die Grundlage für die Frage, ob eine Tat fehlgeht oder wie geplant abläuft.
- Totschlag, § 212 StGB: Das Grunddelikt der Tötungsdelikte, an dem sich Verwechslungsfälle besonders anschaulich lösen lassen.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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