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Rücktritt vom Versuch, § 24 StGB: Schema & Freiwilligkeit

Küchentisch aus Eichenholz mit einer halbvollen Teetasse auf Untertasse und einem Smartphone daneben

A hat seinem Onkel ein Pflanzengift in den Tee gerührt, um ihn zu beerben. Als der alte Mann in der Küche zusammenbricht, packt A die Reue. Er wählt den Notruf, nennt die Adresse und legt auf, ohne das Gift zu erwähnen. Dann verlässt er das Haus. Der Onkel überlebt. Muss A wegen versuchten Mordes bestraft werden?

Die Antwort steht in § 24 StGB: Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Der Rücktritt vom Versuch ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund.

Welche Rücktrittshandlung genügt, hängt am Rücktrittshorizont, also an der Vorstellung des Täters nach seiner letzten Ausführungshandlung. Bei jedem versuchten Delikt prüfst du den Rücktritt an. Und bei Fällen wie dem von A entscheidet er über das Ergebnis.

Auf einen Blick:

  • Der Rücktritt steht im Aufbau nach der Schuld und wirkt nur für den, der zurücktritt. Mittäter und Teilnehmer bleiben strafbar.
  • Ist der Versuch fehlgeschlagen, scheidet § 24 StGB aus. Sonst trennt der Rücktrittshorizont den beendeten vom unbeendeten Versuch.
  • Beim unbeendeten Versuch genügt das Aufgeben. Beim beendeten Versuch muss der Täter die Vollendung verhindern oder sich nach § 24 Abs. 1 S. 2 StGB ernsthaft darum bemühen.
  • Freiwillig handelt der Täter aus autonomen Motiven, etwa aus Reue oder aus allgemeiner Angst vor Strafe. Zwingt ihn eine veränderte Lage zum Aufhören, fehlt die Freiwilligkeit.
  • Sind mehrere beteiligt, verlangt § 24 Abs. 2 StGB grundsätzlich das Verhindern der Vollendung. Bloßes Aussteigen reicht nicht.
  • Straffrei wird nur der Versuch. Eine schon vollendete gefährliche Körperverletzung bleibt strafbar.
Junger Mann telefoniert aufgeregt in der Küche, im Hintergrund sitzt ein älterer Mann zusammengesunken am Tisch neben einer Teetasse
Abb. 1: A wählt den Notruf, das Gift im Tee verschweigt er.

Was regelt § 24 StGB? Rücktritt als persönlicher Strafaufhebungsgrund

§ 24 StGB regelt, wann ein Täter trotz eines strafbaren Versuchs straflos bleibt. Absatz 1 gilt für den Einzeltäter, Absatz 2 für Taten, an denen mehrere beteiligt sind. Der Rücktritt ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund: Der Versuch bleibt tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft. Nur die Strafe entfällt, und zwar allein für den Zurücktretenden.

Damit ist der Rücktritt das Gegenstück zum Versuch. Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. § 23 StGB bestimmt, welche Versuche strafbar sind. § 24 StGB öffnet danach den Weg zurück in die Straflosigkeit, solange die Tat nicht vollendet ist.

Der Wortlaut von § 24 StGB im Strafgesetzbuch

Die Norm ist kurz. Lies sie einmal langsam: Die Rücktrittsvarianten stehen alle im Wortlaut.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
§ 24 StGB, Rücktritt

Aus dem Wortlaut ergeben sich die Varianten, mit denen du in der Klausur arbeitest. Der Einzeltäter kann die weitere Ausführung aufgeben (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB), die Vollendung verhindern (Var. 2) oder sich ernsthaft um die Verhinderung bemühen, wenn die Tat ohnehin nicht vollendet wird (S. 2). Für mehrere Beteiligte kennt Absatz 2 nur das Verhindern und das ernsthafte Bemühen. Ein bloßes Aufgeben fehlt dort bewusst.

Warum das Strafgesetzbuch den Täter straffrei stellt

Warum sollte jemand straflos bleiben, der schon zur Tat angesetzt hat? Zwei Begründungen stehen im Vordergrund. Nach der Verdienstlichkeitstheorie (auch Prämientheorie) honoriert das Gesetz, dass der Täter aus eigenem Antrieb in die Legalität zurückkehrt. Der Gedanke des Opferschutzes setzt beim Anreiz an: Straffreiheit soll den Täter dazu bringen, die Tat noch im letzten Moment abzubrechen. Das Bild dafür ist die „goldene Brücke“, die das Gesetz dem Täter baut.

Ich halte den Opferschutzgedanken für den ergiebigeren, gerade in der Klausur. Er erklärt, warum die Rechtsprechung beim Rücktritt auffallend täterfreundlich entscheidet, anders als etwa bei der Auslegung von Tatbestandsmerkmalen. Jede strenge Hürde senkt den Anreiz, das Opfer doch noch zu retten.

Die Rechtsnatur hat zwei handfeste Folgen. Der Rücktritt wirkt nur für den, der selbst zurücktritt. Tritt ein Mittäter zurück, bleibt der andere wegen Versuchs strafbar. Und weil die Tat rechtswidrig bleibt, ist eine Teilnahme an ihr weiterhin möglich. Welche Voraussetzungen im Einzelnen gelten, fasst auch die Wissensseite zum Rücktritt nach § 24 StGB als persönlichem Strafaufhebungsgrund zusammen.

Wo der Rücktritt vom Versuch im Aufbau steht

Der Rücktritt ist der letzte Prüfungspunkt des versuchten Delikts. Du prüfst ihn nach der Schuld, wie andere persönliche Strafaufhebungsgründe auch. Das Schema des versuchten Delikts nach § 22 StGB sieht so aus:

  • Vorprüfung: keine Vollendung, Strafbarkeit des Versuchs
  • Tatbestand: Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen
  • Rechtswidrigkeit
  • Schuld
  • Rücktritt nach § 24 StGB

Die Prüfung des Rücktritts gehört zu jedem versuchten Delikt, auch wenn er klar ausscheidet. Dann genügt ein Satz im Urteilsstil, etwa: „Ein Rücktritt scheidet aus, weil der Versuch fehlgeschlagen ist.“ Fehlt der Punkt ganz, ist die Lösung unvollständig. Wo er im Gesamtgutachten neben anderen Strafaufhebungsgründen steht, zeigt das allgemeine Prüfungsschema im Strafrecht.

Rücktritt vom Versuch Schema: Prüfungsschema für den Rücktritt gem. § 24 StGB

Das Prüfungsschema für den Rücktritt vom Versuch hat einen Vorschritt und vier Punkte. Zuerst klärst du, ob ein Einzeltäter handelt oder mehrere beteiligt sind. Dann folgen der fehlende Fehlschlag, die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch, die passende Rücktrittshandlung und die Freiwilligkeit. Die Reihenfolge ist zwingend, weil jeder Punkt den nächsten voraussetzt.

SchrittPrüfungspunktLeitfrage
1Einzeltäter oder BeteiligteGilt § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB?
2Kein FehlschlagHält der Täter die Vollendung ohne zeitliche Zäsur noch für möglich?
3RücktrittshorizontUnbeendeter oder beendeter Versuch nach der letzten Ausführungshandlung?
4RücktrittshandlungAufgeben, Verhindern oder ernsthaftes Bemühen?
5FreiwilligkeitHandelt der Täter aus autonomen Motiven?

Die Punkte 2 und 3 halte ich für die anspruchsvollsten. Einen ausführlichen Durchgang mit eigenem Klausurfall findest du im Beitrag zum fehlgeschlagenen, beendeten und unbeendeten Versuch. Hier geht es um das, was darauf aufbaut.

Einzeltäter oder Beteiligte: § 24 I StGB oder § 24 II StGB?

Die Weichenstellung kommt vor allem anderen. Handelt der Täter allein, gilt § 24 Abs. 1 StGB, und die Unterscheidung von beendetem und unbeendetem Versuch bestimmt die Rücktrittshandlung. Sind mehrere an der Tat beteiligt, also Mittäter, Anstifter oder Gehilfen, richtet sich der Rücktritt nach § 24 Abs. 2 StGB. Dort kommt es auf beendet oder unbeendet grundsätzlich nicht an, weil der Zurücktretende die Vollendung auch durch die anderen verhindern muss.

Ist der Versuch fehlgeschlagen, scheidet der Rücktritt aus

Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt, die Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden zu können. Dann gibt es nichts mehr aufzugeben, und für ein Aufhören, das der Täter gar nicht mehr wählen kann, gibt es keine Prämie.

Ein Beispiel ist der Einbrecher, der den Tresor leer vorfindet. Ein Versuch ist fehlgeschlagen, auch wenn die Vollendung nur vorübergehend ausgeschlossen ist: Es genügt, dass der Täter einen neuen Anlauf bräuchte. Maßgeblich ist wieder seine Vorstellung, nicht die objektive Lage. Deshalb prüfst du den Fehlschlag vor der Frage nach beendet oder unbeendet. Ein erreichtes oder verfehltes Nebenziel macht den Versuch übrigens nicht fehlgeschlagen, dazu gleich beim Denkzettel-Fall.

Einbrecher leuchtet nachts mit einer Taschenlampe in einen geöffneten, leeren Wandtresor
Abb. 2: Der Tresor ist leer, die Vollendung ausgeschlossen: Der Versuch ist fehlgeschlagen.

Beendeter oder unbeendeter Versuch? Der Rücktrittshorizont

Ob der Versuch beendet oder unbeendet ist, bestimmt die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung. Hat der Täter noch nicht alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs erforderlich ist, liegt ein unbeendeter Versuch vor. Hat der Täter alles getan, was aus seiner Sicht nötig ist, ist der Versuch beendet. Maßgeblich ist, dass er den Erfolgseintritt für möglich hält, weil er alles Nötige getan zu haben glaubt.

Der BGH formuliert es so: Es komme darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (BGH, Urteil vom 26.02.2025, 2 StR 454/24, Rn. 23). Das ist der Rücktrittshorizont. Diese und alle weiteren Entscheidungen im Beitrag sind über dejure.org verlinkt. Die Sicht des Täters entscheidet, nicht die medizinische Wirklichkeit. Hält A das Opfer für tödlich verletzt, ist sein Versuch beendet, selbst wenn die Wunde harmlos ist.

Warum ist das so wichtig? Weil daran die Rücktrittshandlung hängt. Ist der Versuch unbeendet, genügt es, dass der Täter die weitere Tatausführung aufgibt. Ist er beendet, muss er aktiv werden. Ob ein unbeendeter Versuch vorliegt, entscheidet also über alles Weitere.

Zeitstrahl zum Rücktrittshorizont: An der letzten Ausführungshandlung verzweigt er in den beendeten Versuch, bei dem der Täter die Vollendung verhindern muss, und den unbeendeten Versuch, bei dem Aufgeben genügt; nach der Vollendung ist kein Rücktritt mehr möglich
Abb. 3: Vom Tatentschluss bis zur Vollendung: An der letzten Ausführungshandlung wird der Rücktrittshorizont bestimmt.

Korrektur des Rücktrittshorizonts und Gesamtbetrachtung

Der Rücktrittshorizont erfasst mehraktiges Geschehen als Einheit. Seit BGHSt 31, 170 (BGH vom 03.12.1982, 2 StR 550/82) betrachtet die Rechtsprechung das Tatgeschehen als Einheit, wenn die einzelnen Akte einen einheitlichen Lebensvorgang bilden. Diese Gesamtbetrachtungslehre setzt sich gegen die Einzelaktstheorie durch, nach der jeder erfolgstaugliche Akt für sich fehlschlagen kann. Auch einen vorab gefassten Tatplan lässt der BGH nicht entscheiden: Der Rücktrittshorizont gilt auch dann, wenn der Täter mit einem festen Plan angetreten ist (BGHSt 35, 90, BGH vom 12.11.1987, 4 StR 541/87). Die Tatplantheorie würde den planvoll vorgehenden Täter bevorzugen, obwohl er mehr kriminelle Energie zeigt.

Irrt sich der Täter kurz und erkennt seinen Irrtum im engen zeitlichen Zusammenhang, wird der Horizont korrigiert. Das wirkt in beide Richtungen:

  • Zugunsten des Täters: Er glaubt zuerst, alles getan zu haben, merkt aber sofort, dass das Opfer kaum verletzt ist. Ein unbeendeter Versuch liegt damit wieder vor, und Aufgeben genügt.
  • Zulasten des Täters: Er hält sein Werk zunächst für unvollständig, erkennt dann aber, dass der Erfolg eintreten kann. Jetzt muss er die Vollendung verhindern.

Für die Korrektur zugunsten des Täters steht der Ich-lebe-noch-Fall (BGHSt 36, 224, BGH vom 19.07.1989, 2 StR 270/89). Die Grenze ist der enge zeitliche Zusammenhang. Kritisch zur Horizont-Rechtsprechung des BGH äußert sich Ingeborg Puppe in der ZIS 2011, 524.

Rücktritt vom unbeendeten Versuch und beendeten Versuch des Einzeltäters

Für den Einzeltäter bestimmt § 24 Abs. 1 StGB drei Wege in die Straflosigkeit. Beim unbeendeten Versuch muss er die weitere Ausführung der Tat aufgeben. Beim beendeten Versuch muss er die Vollendung verhindern. Bleibt die Vollendung ohne sein Zutun aus, genügt nach Satz 2 sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen. Welcher Weg gilt, folgt aus dem Rücktrittshorizont.

Matrix zu § 24 StGB: Aufgeben genügt nur beim unbeendeten Versuch des Einzeltäters; beim beendeten Versuch und bei mehreren Beteiligten ist das Verhindern der Vollendung erforderlich, ernsthaftes Bemühen genügt, wenn die Tat ohne Zutun nicht vollendet wird
Abb. 4: Welche Rücktrittshandlung § 24 StGB je nach Versuchsstadium und Beteiligung verlangt.

Unbeendeter Versuch: Aufgeben der weiteren Ausführung nach § 24 I StGB

Liegt ein unbeendeter Versuch vor, genügt Untätigkeit. Der Täter hört einfach auf. Er muss aber die konkrete Tat aufgeben, nicht nur verschieben, und den Willen fallen lassen, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Das Absehen von der weiteren Tatausführung muss sich auf genau diesen Angriff beziehen. Beschließt der Täter, das Opfer am nächsten Tag erneut anzugreifen, gibt er die jetzige Tat trotzdem auf, weil der spätere Angriff nach einer zeitlichen Zäsur eine neue Tat mit neuem Vorsatz wäre. Anders liegt es, wenn der Täter nur kurz innehält, um gleich weiterzumachen.

Stell dir vor, B schlägt mit Tötungsvorsatz auf C ein. Nach zwei Schlägen hält er inne, obwohl er weiß, dass C noch lebt und er weiterschlagen könnte. Aus Mitleid lässt er von ihm ab. Der Versuch ist unbeendet, das Aufgeben genügt. Für die Körperverletzung bleibt B allerdings strafbar, dazu unten mehr.

Beendeter Versuch: Vollendung verhindern

Beim beendeten Versuch reicht das Aufhören nicht, denn der Täter hat den Kausalverlauf aus seiner Sicht schon in Gang gesetzt. Jetzt muss er den in Gang gesetzten Kausalverlauf zu unterbrechen suchen. Dazu muss er eine neue Kausalkette in Gang setzen, die für das Ausbleiben des Erfolgs zumindest mitursächlich wird. Diese Rettungshandlung richtet er bewusst und gewollt auf die Verhinderung. Typisch sind der Anruf beim Notruf, das Löschen des gelegten Feuers oder das Herausziehen des Opfers aus dem Wasser.

Die Verhinderung muss gelingen. Stirbt das Opfer trotz aller Bemühungen, ist die Tat vollendet, und für einen Rücktritt ist kein Raum mehr. Beim beendeten Versuch belohnt das Gesetz nur die gelungene Rettung, für die bloße Anstrengung gibt es Satz 2. Genügt es also, dass der Täter irgendetwas tut, das zur Rettung beiträgt? Darüber streiten Rechtsprechung und Lehre.

Wie gut muss der Täter retten? Bestleistung oder Chanceneröffnung

Nach der Chanceneröffnungstheorie genügt jede Handlung, die eine neue Kausalkette auslöst und für die Nichtvollendung mitursächlich ist. Die Gegenansicht, oft Bestleistungstheorie genannt, verlangt vom Täter die beste ihm mögliche Rettungsleistung. Ein Täter, der nur halbherzig hilft und Glück hat, soll danach nicht straffrei werden.

Die Rechtsprechung war lange uneinheitlich. Der 1. Strafsenat verlangte 1982, der Täter müsse seinen Rücktrittswillen durch Handlungen zeigen, die auf die Vereitelung der Tatvollendung abzielen, und schrieb weiter:

Die ergriffene Verhinderungsmöglichkeit muß er ausschöpfen. Er darf dem Zufall dort nicht Raum geben, wo er ihn vermeiden kann.
BGHSt 31, 46, BGH, Urteil vom 27.04.1982, 1 StR 873/81

Der 2. Strafsenat hat für einen Fall, in dem der Täter die Vollendung erfolgreich verhinderte und das auch anstrebte, dagegen entschieden: Er muss unter mehreren Möglichkeiten nicht die sicherste oder „optimale“ wählen (BGHSt 48, 147, BGH, Beschluss vom 20.12.2002, 2 StR 251/02). Die Entscheidung betraf einen Unterlassungsversuch. Die neuere Rechtsprechung folgt dieser Chanceneröffnungstheorie aber allgemein, auch wenn der Täter Dritte wie den Rettungsdienst einschaltet: Es genügt, dass sein vom Verhinderungswillen getragener Beitrag für die Rettung erkennbar mitursächlich wird.

In der Klausur empfehle ich einen Mittelweg, der sich mit dem Kriterium der Verhinderungskausalität begründen lässt: Die Rettung muss das Werk des Täters sein, beurteilt nach den Regeln der objektiven Zurechnung. Ein bestmögliches Verhalten ist nicht nötig. Für diese Lösung spricht der Opferschutz: Eine Pflicht zur Bestleistung würde gerade den Täter entmutigen, der nur zu einer unvollkommenen Rettung bereit ist, und das Opfer hätte davon nichts. Streitentscheidend wird das nur, wenn der Täter die Rettung halbherzig anstößt, etwa anonym anruft und wichtige Informationen zurückhält. So liegt auch der Klausurfall am Ende dieses Beitrags.

Skala der Anforderungen an das Verhindern der Vollendung: Chanceneröffnungstheorie am wenigsten streng, dann Werk des Täters und Bestleistungstheorie, am strengsten das ernsthafte Bemühen nach § 24 Abs. 1 S. 2 StGB
Abb. 5: Wie streng die Maßstäbe an das Verhindern der Vollendung sind.

Ernsthaftes Bemühen nach § 24 Abs. 1 S. 2 StGB

Manchmal kann der Täter die Vollendung gar nicht verhindern, weil sie ohnehin ausbleibt. Das Opfer wurde schon von einem Passanten gerettet, oder das „Gift“ war harmlos. Für diese Fälle genügt nach § 24 Abs. 1 S. 2 StGB, dass sich der Täter freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. Ein typischer Anwendungsfall ist der untaugliche Versuch nach § 23 Abs. 3 StGB, bei dem die Tat nie vollendet werden konnte.

Ernsthaft ist das Bemühen, wenn der Täter alle Möglichkeiten ausschöpft, die ihm bekannt sind und die aus seiner Sicht zur Verhinderung erforderlich sind. Hier ist der Maßstab also strenger als beim erfolgreichen Verhindern. Das leuchtet ein: Weil der Rettungserfolg fehlt, muss die Anstrengung des Täters den Ausschlag geben. Ein halbherziger Anruf, bei dem der Täter entscheidende Informationen verschweigt, reicht dafür nicht.

Wann ist der Rücktritt freiwillig?

Freiwillig ist der Rücktritt, wenn der Täter Herr seiner Entschlüsse bleibt. Er hört aus selbstbestimmten Gründen auf, obwohl er die Tat aus seiner Sicht noch vollenden könnte. Unfreiwillig ist er, wenn eine äußere Zwangslage oder seelischer Druck ihn am Weitermachen hindert. Ein sittlich wertvolles Motiv verlangt das Gesetz nicht.

Die Rechtsprechung beschreibt das mit einer festen Formel: Freiwilligkeit bedeute, dass der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (BGH, Urteil vom 07.05.2025, 5 StR 744/24, Rn. 15). Diese Betrachtung ist psychologisch. Sie fragt, wie die Entscheidung des Täters tatsächlich zustande kam, nicht nach einem Idealtäter.

Autonome Motive und die Frank’sche Formel

Eine klassische Merkhilfe ist die Frank’sche Formel. Freiwillig handelt danach der Täter, der sich sagt: „Ich will nicht vollenden, selbst wenn ich könnte.“ Unfreiwillig ist der Rücktritt, wenn der Täter denkt: „Ich kann nicht vollenden, selbst wenn ich wollte.“ Als Einstieg taugt das. Für die Falllösung ist die Formel aber zu weit, weil sie jedes Aufhören ohne äußeres Hindernis erfasst.

Handfester ist die heute übliche Unterscheidung nach der Herkunft des Motivs. Autonome Motive entspringen einer selbstbestimmten Überlegung, bei der der Täter aus seiner Sicht einen realistischen Entscheidungsspielraum hat. Dazu zählen Gewissensbisse, Reue, Scham und sogar die allgemeine Angst vor Strafe. Juristisch ist das konsequent: Der Täter wägt ab und entscheidet sich um. Ob er das aus edlen Gründen tut, spielt keine Rolle.

Ein Beispiel zeigt, wie weit das geht. Lässt der Schläger von seinem Opfer ab, um seinen Anzug vor Blutspritzern zu schützen, handelt er freiwillig. Hört er auf, weil er um die eigene Gesundheit fürchtet, handelt er unfreiwillig.

Spaltenvergleich: Reue, Scham und allgemeine Angst vor Strafe sind autonome Motive und machen den Rücktritt freiwillig, wesentlich gesteigerte Entdeckungsgefahr, drohende Festnahme und Sorge um sich oder Angehörige sind heteronome Motive
Abb. 6: Autonome Motive machen den Rücktritt freiwillig, heteronome schließen die Freiwilligkeit aus.

Heteronome Motive: Entdeckung, Zeugen, Zwangslage

Heteronome Motive sind fremdbestimmt. Der Täter fühlt sich zum Aufhören gezwungen, meist weil sich die Lage wesentlich zu seinen Ungunsten verändert hat. Typisch sind die Sorge um sich selbst oder um Angehörige, das plötzliche Auftauchen von Zeugen oder eine drohende Festnahme, sofern die Entdeckungsgefahr dadurch wesentlich steigt. Anders als die allgemeine Angst vor Strafe wirkt hier ein konkreter äußerer Umstand, der die Tat aus Tätersicht unvernünftig oder unmöglich macht.

Wie genau die Gerichte hinschauen müssen, zeigt der Fall hinter der zitierten Formel. Der Angeklagte hatte mehrfach auf den Geschädigten eingestochen. Dann eilten Zeugen herbei. Er hielt sie mit dem Messer drohend auf Abstand und ließ erst danach vom Geschädigten ab. Das Landgericht nahm einen freiwilligen Rücktritt an. Der BGH hob das auf: Die mögliche Zwangslage durch die Überzahl der Zeugen hätte geprüft werden müssen, und zwar nach der vorrangigen Frage, ob der Versuch nicht schon fehlgeschlagen war.

Vier Passanten laufen nachts auf einer regennassen Straße eilig in dieselbe Richtung
Abb. 7: Eilen Zeugen herbei, kann sich die Lage für den Täter wesentlich verschlechtern.

Die normative Freiwilligkeitslehre, vertreten unter anderem von Roxin, fragt anders. Sie misst den Rücktritt an der Verbrechervernunft: Unfreiwillig ist er, wenn ihn die Vernunft eines Verbrechers geboten hätte. Freiwillig ist er, wenn der Täter unvernünftig handelt, gemessen an den Maßstäben eines konsequenten Täters. Gegen diese Lehre spricht, dass sie kaum greifbare Kriterien liefert. Ich empfehle, in der Klausur mit der Motivlehre der Rechtsprechung zu arbeiten und die normative Sicht nur zu nennen, wenn der Sachverhalt ausdrücklich darauf zielt.

Denkzettel-Fall: Rücktritt trotz erreichtem Ziel

Der Täter schlägt oder sticht mit bedingtem Tötungsvorsatz zu, aber eigentlich will er dem Opfer nur einen Denkzettel verpassen. Nach einigen Schlägen ist dieses Ziel erreicht, er hört auf. Das Opfer lebt. Kann er vom versuchten Totschlag zurücktreten, obwohl er alles erreicht hat, was er wollte?

Eine Mindermeinung sagt nein. Der Täter habe sein Ziel erreicht und verdiene deshalb keine Prämie, und ein Anreiz zum Opferschutz sei überflüssig, weil ohnehin keine weiteren Angriffe drohten. Der Große Senat für Strafsachen hat das anders entschieden (BGHSt 39, 221, BGH, Beschluss vom 19.05.1993, GSSt 1/93). Das Wort „Tat“ in § 24 StGB meint die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, nicht ein außertatbestandliches Ziel. Die Tötung hat der Täter nicht vollendet, also kann er von ihr zurücktreten. Die h.M. in der Literatur folgt dem.

Dazu kommt ein Wertungsargument. Nach der Gegenansicht könnte der Täter mit direkter Tötungsabsicht zurücktreten, der Täter mit bloß bedingtem Vorsatz aber nicht, obwohl er weniger schwer handelt. Der BGH hält an der Linie fest. Der Umstand, dass der Täter sein außertatbestandliches Handlungsziel erreicht hatte, „schließt einen freiwilligen Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht aus“ (BGH, 2 StR 454/24, Rn. 29). In dem Fall hatte der Angeklagte zweimal zugestochen, um dem Opfer eine Lektion zu erteilen, und dann nicht weiter zugestochen, obwohl er es gekonnt hätte.

Wenn mehrere Beteiligte handeln: Rücktritt nach § 24 II StGB

Sind an der Tat mehrere beteiligt, wird wegen Versuchs nur straflos, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Das bloße Aufgeben des eigenen Beitrags genügt nicht, weil die anderen die Tat ohne ihn vollenden könnten. Ein ernsthaftes Bemühen reicht nach § 24 Abs. 2 S. 2 StGB nur in zwei Ausnahmefällen. Die Unterscheidung von beendetem und unbeendetem Versuch tritt dahinter zurück.

Verhindern der Vollendung durch einen Beteiligten

Beteiligte im Sinne von § 24 Abs. 2 StGB sind Mittäter, Anstifter und Gehilfen. Steigt ein Mittäter einfach aus, während die anderen weitermachen, bleibt er wegen Versuchs strafbar, falls die Tat im Versuch stecken bleibt, und wegen vollendeter Tat, falls sie gelingt. Zu den Grundlagen der gemeinsamen Tatbegehung hilft die Wissensseite zur Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB.

Verhindern muss der Beteiligte nicht zwingend durch eine Rettungsaktion. Ist er die Zentralfigur, ohne die die Tat nicht vollendet werden kann, kann schon das Aufgeben seines Beitrags die Vollendung verhindern. Der Schlosser einer Bande, der als Einziger den Tresor öffnen kann und sich weigert, verhindert damit die Vollendung. Auch eine über Dritte bewirkte Rettung kann ihm zugerechnet werden (BGHSt 44, 204, BGH, Beschluss vom 28.10.1998, 5 StR 176/98).

Ernsthaftes Bemühen nach § 24 Abs. 2 S. 2 StGB

Absatz 2 Satz 2 lässt das ernsthafte Bemühen in zwei Fällen genügen. Im ersten wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, etwa weil die Polizei eingreift. Im zweiten wird sie unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen. Der Gehilfe holt die gelieferte Leiter zurück, die Täter steigen trotzdem ein, diesmal durch ein offenes Kellerfenster. Sein Beitrag wirkt in der vollendeten Tat nicht fort, und wenn er sich ernsthaft um die Verhinderung bemüht hat, bleibt er straflos.

Wie weit der Rücktritt des Gehilfen reicht, wird in der Literatur weiter diskutiert, zuletzt etwa von Bayer in der HRRS 2024, Heft 4 für Gehilfen in organisatorischen Machtapparaten.

Abgrenzung zum Rücktritt nach § 31 StGB

§ 24 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Haupttat mindestens ins Versuchsstadium gelangt ist. Davor gibt es nur den Versuch der Beteiligung nach § 30 StGB, etwa die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen. Für ihn gilt die Sonderregel des § 31 StGB. Die Einzelheiten dazu stehen im Beitrag zum Versuch der Beteiligung nach § 30 StGB. Dass die bloß versuchte Beihilfe dagegen straflos ist, zeigt die Wissensseite zum Versuch der Teilnahme.

Sonderfälle: Unterlassen, Erfolgsqualifikation und Qualifikation

Einige Konstellationen passen nicht glatt ins Grundschema. Im Staatsexamen eignen sie sich gut als Zusatzproblem, weil sie zeigen, ob du den Zweck des § 24 StGB verstanden hast.

Rücktritt vom versuchten Unterlassungsdelikt

Beim versuchten unechten Unterlassungsdelikt kann der Täter nicht durch Aufgeben zurücktreten. Er tut ja schon nichts. Der Garant muss deshalb die gebotene Handlung nachholen und den Erfolg aktiv abwenden, ähnlich wie beim beendeten Versuch eines Begehungsdelikts. Nach BGH und herrschender Meinung hilft die Unterscheidung von beendetem und unbeendetem Versuch hier kaum weiter. Eine Gegenauffassung will sie sinngemäß übertragen.

Den Maßstab zeigt der Gashahn-Fall aus BGHSt 48, 147. Der Angeklagte hatte ohne Tötungsvorsatz Gashähne geöffnet, erkannte dann die Lebensgefahr für andere und ließ das Gas zunächst weiter ausströmen. Aus diesem Vorverhalten war er Garant. Schließlich verhinderte er die Explosion selbst. Der BGH verlangte für den Rücktritt nicht, dass der Angeklagte dabei das sicherste Mittel gewählt hatte. Wie das Unterlassungsdelikt insgesamt aufgebaut wird, zeigt das Schema zum unechten Unterlassungsdelikt, den Versuchsbeginn beim Unterlassen erklärt die Wissensseite zum versuchten Unterlassungsdelikt.

Hand im karierten Flanellhemd dreht den Drehknopf eines weißen Gasherds zu
Abb. 8: Im Gashahn-Fall verhinderte der Angeklagte die Explosion am Ende selbst.

Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch

Beim erfolgsqualifizierten Versuch ist die schwere Folge schon eingetreten, das Grunddelikt aber im Versuch stecken geblieben. Kann der Täter dann noch zurücktreten? Eine Mindermeinung verneint das, weil mit der schweren Folge die Tat materiell vollendet sei. Der BGH sieht es anders: Der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch des Raubes ist auch noch möglich, nachdem die schwere Folge des § 251 StGB leichtfertig verursacht wurde (BGHSt 42, 158, BGH, Urteil vom 14.05.1996, 1 StR 51/96). Ohne versuchtes Grunddelikt fehlt der Anknüpfungspunkt für die Erfolgsqualifikation. Für die verursachte Folge haftet der Täter dann nach den Fahrlässigkeitsdelikten, etwa aus § 222 StGB. Den Aufbau und die übrigen Streitfragen erklärt der Beitrag zum erfolgsqualifizierten Versuch, die Kurzfassung steht auf der Wissensseite zum erfolgsqualifizierten Versuch im Strafrecht.

Teilrücktritt von der Qualifikation

Ein Räuber führt bei Tatbeginn eine Schusswaffe mit sich, wirft sie aber vor Vollendung weg und nimmt die Beute dann ohne Waffe. Tritt er damit wenigstens von der Qualifikation zurück? Der BGH hat das für die damalige Fassung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB abgelehnt: Der Räuber, der eine Schusswaffe bei sich geführt hat, kann nicht dadurch „zurücktreten“, dass er sich der Waffe entledigt, ohne freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufzugeben (BGH, Urteil vom 23.08.1983, 5 StR 408/83).

Die herrschende Lehre will einen solchen Teilrücktritt dagegen zulassen, jedenfalls solange das Grunddelikt noch nicht vollendet ist. Ihr Argument ist wieder der Opferschutz: Das Opfer ist weniger gefährdet, wenn die Waffe weg ist, und diesen Anreiz sollte das Gesetz nicht verschenken. Den Streitstand zeichnet Blaue in der ZJS 2015, 580 nach. In der Klausur brauchst du ihn, wenn der Sachverhalt das Wegwerfen der Waffe ausdrücklich schildert. Die Qualifikationen selbst erklärt der Beitrag zum schweren Raub nach § 250 StGB.

Was trotz Rücktritt strafbar bleibt und tätige Reue

§ 24 StGB befreit nur „wegen Versuchs“. Delikte, die der Täter auf dem Weg schon vollendet hat, bleiben strafbar. Tritt der Täter vom Tötungsversuch zurück, haftet er deshalb regelmäßig weiter wegen vollendeter Körperverletzung, häufig als gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB. Man spricht vom qualifizierten Versuch, weil im Versuch des schwereren Delikts ein vollendetes leichteres steckt.

Der Rücktritt wirkt auch dann fort, wenn es später doch zum Erfolg kommt, sofern dahinter ein neuer Tatentschluss steht. Tritt der Täter vom Mordversuch zurück und tötet das Opfer später aus einem neu gefassten Entschluss ohne Mordmerkmal, wird er nur wegen vollendeten Totschlags bestraft, nicht wegen Mordes.

Nach der Vollendung ist für § 24 StGB kein Raum mehr. Hier hilft nur die tätige Reue, und die gibt es nur, wo das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. Beispiele sind § 306e StGB bei den Brandstiftungsdelikten und § 239a Abs. 4 StGB beim erpresserischen Menschenraub. Je nach Norm führt sie zur Strafmilderung oder zur Straflosigkeit. Die Wissensseite zur tätigen Reue im Strafrecht fasst den Begriff zusammen.

Klausurfall zum Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB

Der Fall aus der Einleitung verbindet die drei schwierigsten Punkte: den beendeten Versuch, den Streit um die Qualität der Rettung und die Frage, was nach dem Rücktritt strafbar bleibt.

Sachverhalt

A ist Alleinerbe seines Onkels O. Um früher an das Erbe zu kommen, rührt er ein Pflanzengift in den Tee, den O jeden Nachmittag trinkt. O ahnt nichts und trinkt die Tasse leer. Wenige Minuten später bricht er in der Küche zusammen und atmet schwer. A geht davon aus, dass O ohne Hilfe sterben wird. Beim Anblick des Onkels packt ihn die Reue. Er wählt von seinem Handy den Notruf, sagt „In der Gartenstraße 4 ist ein älterer Mann zusammengebrochen, bitte kommen Sie schnell“ und legt auf. Das Gift erwähnt er nicht. Aus Angst, erkannt zu werden, verlässt er das Haus. Die Notärztin schließt aus den Symptomen auf eine Vergiftung und rettet O. Ohne den Anruf wäre O gestorben.

Wie hat sich A nach dem StGB strafbar gemacht?

Lösung im Gutachtenstil

I. Versuchter Mord, §§ 212 Abs. 1, 211, 22, 23 Abs. 1 StGB

A könnte sich wegen versuchten Mordes strafbar gemacht haben, indem er O das Gift in den Tee rührte.

Vorprüfung. O lebt, die Tat ist nicht vollendet. Mord ist ein Verbrechen im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB, sein Versuch ist nach § 23 Abs. 1 StGB strafbar.

Tatentschluss. A wollte O töten und handelte mit Tötungsabsicht. Er wollte den Tod herbeiführen, um früher zu erben, und damit aus Gewinnstreben um jeden Preis. Das ist Habgier. Außerdem wollte er die Arg- und Wehrlosigkeit des ahnungslos trinkenden O bewusst ausnutzen, also heimtückisch töten. Beide Mordmerkmale erklärt der Beitrag zu den Mordmerkmalen des § 211 StGB im Detail.

Unmittelbares Ansetzen. Mit dem Servieren des vergifteten Tees, den O dann trank, hat A nach seiner Vorstellung alles zur Tötung Erforderliche getan. Er hat unmittelbar angesetzt.

Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor.

Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB. A handelte allein, es gilt Absatz 1.

Der Versuch ist nicht fehlgeschlagen. A hielt den Tod des O für möglich, sogar für sicher. Nach seiner letzten Ausführungshandlung rechnete er mit dem Erfolg, der Versuch ist also beendet. Aufgeben genügt nicht, A muss die Vollendung verhindern.

Mit dem Notruf hat A eine neue Kausalkette in Gang gesetzt. Ohne den Anruf wäre O gestorben, der Anruf war also für das Ausbleiben des Todes ursächlich. Fraglich ist, ob das reicht, obwohl A das Gift verschwiegen und den Tatort verlassen hat. Nach BGHSt 31, 46 muss der Täter die ergriffene Verhinderungsmöglichkeit ausschöpfen und darf dem Zufall keinen Raum geben, wo er ihn vermeiden kann. Dass die Notärztin die Vergiftung selbst erkennt, war ein solcher vermeidbarer Zufall. Nach BGHSt 48, 147, dem die neuere Rechtsprechung folgt, muss der Täter dagegen nicht das sicherste Mittel wählen, wenn die Verhinderung gelingt. Nach der Chanceneröffnungstheorie genügt schon, dass der Anruf für die Rettung mitursächlich war. Auch nach dem hier empfohlenen Maßstab ist die Rettung das Werk des A: Er hat die Hilfe herbeigerufen, und über sie ist der Erfolg ausgeblieben. Für diese Lösung spricht der Opferschutz. Ein Täter, der wie A nur zu einer unvollkommenen Rettung bereit ist, soll den Anreiz behalten, sie zu versuchen. A hat die Vollendung verhindert.

A handelte aus Reue, also aus einem autonomen Motiv. Dass er danach aus Angst vor Entdeckung ging, ändert nichts, denn den Notruf hatte er aus freien Stücken abgesetzt. Der Rücktritt war freiwillig.

A ist wegen versuchten Mordes nicht strafbar.

II. Gefährliche Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 StGB

O ist zusammengebrochen und musste notärztlich behandelt werden. A hat ihn an der Gesundheit geschädigt. Das geschah durch Beibringung von Gift (Nr. 1) und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Nr. 5). Der Tötungsvorsatz umfasst den Körperverletzungsvorsatz. Sonst bliebe nach einem Rücktritt vom Tötungsversuch nicht einmal die vollendete Körperverletzung strafbar, ein unangemessenes Ergebnis. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. Der Rücktritt nach § 24 StGB erfasst diese vollendete Tat nicht.

Ergebnis: A ist wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 StGB strafbar. Vom versuchten Mord ist er strafbefreiend zurückgetreten.

Typische Fehler beim Rücktritt in der Klausur

  • Beim beendeten Versuch das bloße Aufhören genügen lassen. Hält der Täter den Erfolg für möglich, muss er aktiv werden.
  • Bei Mittätern § 24 Abs. 1 StGB prüfen. Sind mehrere beteiligt, gilt Absatz 2, und das Aussteigen allein befreit nicht.
  • Mit dem Rücktritt auch die vollendete Körperverletzung entfallen lassen. § 24 StGB befreit nur vom Versuch.
  • Freiwilligkeit mit moralischer Umkehr verwechseln. Auch die allgemeine Angst vor Strafe ist ein autonomes Motiv.
  • Den Rücktrittshorizont nach dem ersten Akt statt nach der letzten Ausführungshandlung bestimmen.

Fazit

Der Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Du prüfst ihn nach der Schuld, notfalls in einem Satz. Die Prüfung folgt einer festen Reihenfolge: Einzeltäter oder Beteiligte, kein Fehlschlag, Rücktrittshorizont, Rücktrittshandlung, Freiwilligkeit. Der Rücktrittshorizont entscheidet darüber, ob Aufgeben genügt oder der Täter die Vollendung verhindern muss. Bei der Freiwilligkeit fragst du nach der Herkunft des Motivs, nicht nach seinem moralischen Wert, und seit dem Denkzettel-Fall steht fest, dass ein erreichtes Nebenziel den Rücktritt nicht sperrt. Vergiss am Ende nie, was schon vollendet ist, etwa die Körperverletzung beim zurückgetretenen Tötungsversuch.

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Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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