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Sirius-Fall, BGHSt 32, 38: Lösung, Tatherrschaft & Suizid

Klarer Nachthimmel mit einem auffällig hellen Stern über einem dichten Sternenfeld

Die Teilnahme an einem Suizid ist in Deutschland straflos. Trotzdem verurteilte der Bundesgerichtshof im Sirius-Fall einen Mann wegen versuchten Mordes, obwohl die Frau selbst Hand an sich gelegt hatte. Sie überlebte nur, weil der Plan technisch scheiterte.

Der Grund für die Verurteilung liegt in der Täuschung. Der Angeklagte hatte der Frau eingeredet, sie werde nach dem Tod ihres alten Körpers sofort in einem neuen Körper weiterleben. Sie wusste also nicht, dass sie ihren eigenen Tod herbeiführen sollte. Damit war sie Werkzeug gegen sich selbst, und er beging die Tat kraft überlegenen Wissens durch sie, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Die Entscheidung (BGHSt 32, 38) ist der Leitfall für die Frage, wann die straflose Mitwirkung am Suizid in eine Tötung umschlägt.

Wie weit reicht das? Was gilt, wenn das Opfer den Tod bewusst einkalkuliert und sich nur über das Danach täuscht? Auch darauf hat der BGH geantwortet.

Auf einen Blick:

  • Sachverhalt: A gab sich als Bewohner des Sterns Sirius aus. H schloss auf sein Betreiben eine Lebensversicherung über 250.000 DM zu seinen Gunsten ab und versuchte am 1. Januar 1980, ihr „jetziges Leben“ zu beenden.
  • Ergebnis: Das Landgericht verurteilte A unter anderem wegen versuchten Mordes aus Habgier zu sieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafe, der BGH verwarf 1983 die Revision.
  • Maßstab des BGH: Art und Tragweite des Irrtums. Verschleiert die Täuschung, dass das Opfer eine Ursache für den eigenen Tod setzt, ist der Täuschende Täter eines Tötungsdelikts.
  • Kein Rücktritt: A gab erst auf, als er weitere Versuche für aussichtslos hielt.
  • Anders als im Katzenkönig-Fall handelte das Werkzeug hier unfrei und nicht volldeliktisch.

Der Sirius-Fall, BGHSt 32, 38: Sachverhalt, Entscheidung und Fundstelle

Der Sirius-Fall ist das Urteil des BGH vom 5. Juli 1983, 1 StR 168/83, abgedruckt in BGHSt 32, 38 und NJW 1983, 2579. Der 1. Strafsenat bestätigte die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes aus Habgier. Das Opfer hatte selbst versucht, sich das Leben zu nehmen, weil es an eine Wiedergeburt in einem neuen Körper glaubte.

Der amtliche Leitsatz ist knapp. Er betrifft die Abgrenzung von strafbarer Tötungstäterschaft und strafloser Selbsttötungsteilnahme, wenn der Suizident durch Täuschung zur Tötungshandlung bewogen wird. Um diesen Satz dreht sich die gesamte Klausurprüfung.

Zeitstrahl zum Sirius-Fall: Kennenlernen 1973/1974, Versicherungsschutz über 250.000 DM ab 01.12.1979, Tatversuch am 01.01.1980, BGH-Urteil am 05.07.1983
Abb. 1: Chronik des Sirius-Falls vom Kennenlernen bis zum Urteil des BGH. Zwischen Versicherungsbeginn und Tatversuch lag ein Monat.

Wie A die Sirius-Legende aufbaute

Der Angeklagte, im Folgenden A, lernte die 1951 geborene H in den Jahren 1973 oder 1974 in einer Diskothek kennen. Das Landgericht beschrieb sie als „damals noch eine unselbständige und komplexbeladene junge Frau“. Zwischen beiden entstand eine enge Freundschaft, geprägt von stundenlangen Telefonaten über Psychologie und Philosophie. Im Laufe der Zeit wurde A ihr Lehrer und Berater in allen Lebensfragen. Sie vertraute ihm blind.

Irgendwann erzählte A ihr, er sei ein Bewohner des Sterns Sirius. Die Sirianer stünden philosophisch auf einer weit höheren Stufe als die Menschen. Er sei mit dem Auftrag auf die Erde gesandt worden, dafür zu sorgen, dass einige wertvolle Menschen, darunter H, „nach dem völligen Zerfall ihrer Körper mit ihrer Seele auf einem anderen Planeten oder dem Sirius weiterleben könnten“. Dafür brauche H allerdings eine geistige Weiterentwicklung.

Ihr blindes Vertrauen nutzte der Angeklagte aus, um an Geld zu kommen. Zuerst behauptete er, ein Mönch namens Uliko könne ihr durch Meditation helfen, gegen eine Zahlung von 30.000 DM an dessen Kloster. H nahm dafür einen Bankkredit auf. A verbrauchte das Geld selbst. Als der vermeintliche Erfolg ausblieb, erklärte er, ihr Körper blockiere die Entwicklung. Die Blockade lasse sich nur lösen, wenn der alte Körper vernichtet und ein neuer beschafft werde.

Dann kam der eigentliche Plan. In einem roten Raum am Genfer See, so A, stehe ein neuer Körper für H bereit, in dem sie als Künstlerin aufwachen werde. Auch im neuen Leben brauche sie aber Geld. H schloss deshalb eine Lebensversicherung über 250.000 DM ab, bei Unfalltod 500.000 DM, und setzte A unwiderruflich als Bezugsberechtigten ein. Die monatliche Prämie betrug 587,50 DM, der Versicherungsschutz begann am 1. Dezember 1979. Zusätzlich gab sie A 4.000 DM in bar als „Startkapital“ für die Zeit nach dem Erwachen.

Blick über den Genfer See auf Genf mit der Fontäne Jet d'Eau bei Tag
Abb. 2: Am Genfer See sollte H nach der Geschichte von A in einem neuen Körper aufwachen.

Der Föhn in der Badewanne und warum H überlebte

Ihr „jetziges Leben“ sollte H zunächst durch einen vorgetäuschten Autounfall beenden, nach einem späteren Plan in der Badewanne mit einem eingeschalteten Föhn. Am 1. Januar 1980 versuchte sie es in ihrer Wohnung, auf Verlangen und nach den Anweisungen von A. Zuvor hatte sie auf seine Anregung hin einiges getan, das auf einen ungewollten Tod mitten aus dem Leben hindeuten sollte. Der tödliche Stromstoß blieb aus technischen Gründen aus. H spürte nur ein Kribbeln.

Der Angeklagte hielt sich währenddessen in einer anderen Stadt auf. Er war überrascht, als H seinen Kontrollanruf entgegennahm. Etwa drei Stunden lang gab er ihr in rund zehn Telefongesprächen Anweisungen, den Versuch fortzusetzen. Dann nahm er von weiteren Bemühungen Abstand, weil er sie für aussichtslos hielt.

Für die rechtliche Bewertung ist ein Detail aus den Feststellungen zentral: H ließ den Föhn ins Wasser fallen in der Hoffnung, sofort in einem neuen Körper zu erwachen. Der Gedanke an einen Selbstmord im eigentlichen Sinn kam ihr nicht. Eine Selbsttötung lehnte sie sogar ab, weil der Mensch dazu kein Recht habe.

Ist der Siriusfall eine wahre Geschichte?

Ja. Der Siriusfall ist ein realer Strafprozess. Das Landgericht verurteilte A wegen versuchten Mordes, Betrugs sowie vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unbefugtem Führen akademischer Grade und einem Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Der SWR hat den Fall später als dreiteilige Dokuserie für die ARD aufbereitet („Tödliche Verführung“).

Übrigens: Dass H so unglaubhaften Geschichten folgte, obwohl sie keine psychische Störung hatte, prüfte auch der BGH. Sein Satz dazu ist kurz: „Das Erstaunliche dieses Vorgangs entlastet ihn nicht.“

Was der BGH entschied

Die Revision des Angeklagten machte geltend, es liege nur straflose Beteiligung an einem versuchten Selbstmord vor. Der BGH verwarf sie. Der Angeklagte war wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft zu Recht verurteilt, §§ 211, 25 Abs. 1 Alt. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB. Der Senat sprach von einer „versuchten mittelbaren Fremdtötung“.

Die Begründung hat drei Schritte. Erstens lässt sich die Abgrenzung nicht abstrakt beantworten, wenn das Opfer weder schuldunfähig nach § 20 StGB ist noch in einer Notstandslage nach § 35 StGB handelt, sondern getäuscht wird. Sie hängt dann von Art und Tragweite des Irrtums ab. Zweitens war der Irrtum hier maximal: H glaubte, als Mensch weiterzuleben, während A ihren Tod und die Versicherungssumme wollte. Drittens hätte dem BGH auch ein geringerer Irrtum genügt, dazu gleich mehr.

Suizid oder Tötung: das Kernproblem im Sirius-Fall

Die Tötungsdelikte der §§ 211 ff. StGB setzen voraus, dass der Täter einen anderen Menschen tötet. Die Selbsttötung ist deshalb kein Tatbestand, und ein Suizidversuch ist straflos. Daraus folgt eine Prüfkette für jede Klausur mit Suizidbezug.

Warum die Teilnahme am Suizid straflos ist

Anstiftung und Beihilfe setzen eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat voraus. Beim Suizid fehlt sie. Das Überreden zum Suizid und die Hilfe dabei bleiben deshalb nach §§ 26, 27 StGB straflos, denn es gibt keine Haupttat, an der jemand teilnehmen könnte. Mehr zu diesem Grundsatz findest du in den Artikeln zur Anstiftung nach § 26 StGB und zur Beihilfe nach § 27 StGB.

Straflos ist aber nur die Teilnahme an einem freiverantwortlichen Suizid. Fehlt dem Suizidenten die Freiverantwortlichkeit, kann der Hintermann Täter eines Tötungsdelikts sein, und zwar in mittelbarer Täterschaft. Der Suizident führt die tödliche Handlung dann zwar selbst aus, ist aber nur das ausführende Werkzeug. Die Frage lautet deshalb in jedem Suizidfall: Handelte das Opfer frei?

Entscheidungsbaum: Handelt der Suizident freiverantwortlich, bleibt die Teilnahme straflos, sonst kann der Hintermann Täter einer Tötung in mittelbarer Täterschaft sein
Abb. 3: Straflos bleibt die Mitwirkung am Suizid nur, wenn der Suizident freiverantwortlich handelt.

Freiverantwortlichkeit: Einwilligungslösung gegen Exkulpationslösung

Wann ein Suizid freiverantwortlich ist, beantworten zwei Ansichten unterschiedlich. Der BGH hat beide mit ihren Vertretern referiert (BGH, 5 StR 132/18, Rn. 25). Die Tabelle stellt sie gegenüber:

AnsichtMaßstabFolge
ExkulpationslösungUnfrei ist der Suizid nur, wenn ein Zustand vorliegt, der bei einer Fremdtötung die Verantwortlichkeit ausschließen würde (§§ 19, 20, 35 StGB)Enger Bereich der Täterschaft, Täuschung nur bei Irrtum über den Handlungssinn
EinwilligungslösungFrei ist der Suizid nur, wenn der Entschluss die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung erfüllt: Einsichtsfähigkeit, Ernstlichkeit, keine WillensmängelWeiter Bereich der Täterschaft, auch täuschungsbedingte Motivirrtümer schließen Freiheit aus

Vertreten wird die Exkulpationslösung vor allem von Roxin, unter anderem in seiner Anmerkung zum Sirius-Fall (NStZ 1984, 71). Sie misst den Suizidenten an den Regeln, die sonst die Schuld eines Täters ausschließen. Die Einwilligungslösung fragt dagegen, ob der Suizident in die Tötung durch einen Dritten wirksam einwilligen könnte; vertreten wird sie etwa bei Lackner/Kühl und im NK-StGB. Mehr zu den Voraussetzungen einer wirksamen Zustimmung findest du auf der Wissensseite zur Einwilligung im Strafrecht, zum Notstandsmaßstab im Artikel zum entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB.

Im Ausgangsfall kommen beide Ansichten zum selben Ergebnis. H wusste nicht, dass sie ihren Tod herbeiführt, und hatte damit schon keinen Vorsatz zur Selbsttötung. Das ist ein Irrtum über den Sinn der eigenen Handlung, vergleichbar einem Tatbestandsirrtum. Relevant wird der Streit erst in der Abwandlung, die der BGH selbst durchspielt: Was gilt, wenn H den Tod einkalkuliert und sich nur über das Leben danach irrt? Ich empfehle für die Klausur die Einwilligungslösung. Sie erfasst gerade die Fälle der Manipulation, in denen jemand einen anderen gezielt in den Tod lenkt, ohne ihn in einen Zustand nach § 20 StGB zu versetzen.

Das Opfer als Werkzeug gegen sich selbst

Im Normalfall der mittelbaren Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB gibt es drei Personen: Hintermann, Vordermann und Opfer. Im Sirius-Fall fallen Vordermann und Opfer zusammen. H führte die tödliche Handlung gegen sich selbst aus, gesteuert von A. Der BGH nennt diese Konstellation das Werkzeug gegen sich selbst.

Das deliktische Defizit liegt beim Werkzeug doppelt vor. H verwirklichte keinen Tatbestand, weil sie keinen anderen Menschen töten wollte. Und sie handelte unfrei, weil A ihr den tödlichen Sinn ihres Tuns verschleiert hatte. Genügt das für eine Zurechnung ihrer Handlung an A? Der BGH bejahte das. A hatte den Irrtum hervorgerufen und mit seiner Hilfe das Geschehen bewusst und gewollt ausgelöst. Damit war er nach dem zentralen Satz der Entscheidung Täter eines Tötungsdelikts „kraft überlegenen Wissens, durch das er den Irrenden lenkt, zum Werkzeug gegen sich selbst macht“ (BGHSt 32, 38).

Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens im Sirius-Fall

Mittelbare Täterschaft setzt voraus, dass der Hintermann das Geschehen beherrscht. Diese Herrschaft kann aus überlegenem Willen folgen, etwa bei Zwang, oder aus überlegenem Wissen, wenn der Hintermann einen Irrtum des Werkzeugs erzeugt oder ausnutzt. Im Sirius-Fall liegt der zweite Fall vor, die sogenannte Irrtumsherrschaft.

Was Tatherrschaft bedeutet

Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandlichen Geschehens. Der Täter kann den Ablauf nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen. Die Definition und ihre Rolle bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme findest du auf der Wissensseite zur Tatherrschaft.

Auf den Sirius-Fall übertragen: A wusste, dass H sterben würde, H wusste es nicht. Dieses Wissensgefälle gab ihm die Kontrolle. Hinzu kam die äußere Steuerung. A bestimmte Zeitpunkt und Methode, und am Tattag führte er H über drei Stunden per Telefon durch die weiteren Versuche. Der BGH stellt auf diesen Punkt ab: A habe das eigentliche Tatgeschehen durch stundenlang erteilte Anweisungen maßgeblich gesteuert.

Altes Wählscheibentelefon mit Hörer in dunkler, warm beleuchteter Umgebung
Abb. 4: Über rund zehn Telefonate steuerte A am Tattag die weiteren Versuche.

Irrtum über den Sinn der Handlung oder bloßer Motivirrtum?

Jetzt kommt der schwierigere Teil. Die Literatur unterscheidet zwei Arten von Täuschung. Beim Irrtum über den konkreten Handlungssinn weiß das Opfer nicht, dass es sich tötet. Beim bloßen Motivirrtum weiß es das, entscheidet sich aber aus einem falschen Grund dafür, etwa weil es an ein besseres Leben nach dem Tod glaubt.

H lag im ersten Fall. Sie glaubte, als Mensch weiterzuleben, „wenn auch körperlich und geistig so gewandelt“, dass eine Höherentwicklung gewährleistet sei. Der BGH ging aber einen Schritt weiter. Auch wenn H angenommen hätte, dass ihrem Erwachen am Genfer See der Tod vorausgehen müsse, bestünde die Verurteilung zu Recht. Die Vorspiegelung, der Tod sei nichts anderes als der Beginn neuen Lebens, habe dasselbe Gewicht wie der Irrtum über den Nichteintritt des Todes. Beide motivieren das Opfer ausschlaggebend und verschaffen dem Täuschenden Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens.

Für dich heißt das: Nach dem BGH kommt es auf die feine Grenze zwischen Handlungssinn und Motiv nicht an, solange die Täuschung das Opfer ausschlaggebend zum Suizid bewegt. In der Klausur solltest du die Unterscheidung trotzdem kennen, weil sie die Brücke zum Streit um die Freiverantwortlichkeit schlägt.

Kritik an der Entscheidung

Die Entscheidung blieb nicht ohne Widerspruch. Roxin und Sippel haben sie in der NStZ kommentiert (NStZ 1984, 71 und NStZ 1984, 357). Ein Einwand lautet, der BGH verwische die Grenze zwischen Irrtum über den Handlungssinn und Motivirrtum und dehne damit die Täterschaft zu weit aus. Ein anderer bestreitet, dass bloß überlegenes Wissen für Tatherrschaft genügt, wenn das Opfer die Handlung selbst ausführt.

Ich halte das Ergebnis trotzdem für überzeugend. Eine Frau, die sich nur deshalb tötet, weil sie nach gezielter Manipulation an eine Wiedergeburt am Genfer See glaubt, entscheidet nicht selbstbestimmt über ihr Leben. Die Tatherrschaft lag beim Angeklagten: Er hatte die Geschichte erfunden und am Telefon Anweisungen gegeben.

Lösungsskizze zum Sirius-Fall für die Klausur

Im Gutachten prüfst du zuerst die Person, die unmittelbar gehandelt hat, danach den Hintermann. Diese Reihenfolge gilt auch hier, obwohl die unmittelbar Handelnde zugleich das Opfer ist. Die folgende Tabelle zeigt den Aufbau, die Abschnitte darunter erklären die Problemstellen.

PrüfungspunktSirius-Fall
Strafbarkeit HKeine: Selbsttötung ist kein Tatbestand der §§ 211 ff. StGB
A: VorprüfungTod nicht eingetreten, Versuch strafbar (§§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB)
Tatentschluss TötungA wollte den Tod von H, Vorsatz auf eigene Tatherrschaft
Tatentschluss TäterschaftVorstellung von H als unfreiem Werkzeug gegen sich selbst, § 25 I Alt. 2 StGB
Tatentschluss MordmerkmalHabgier: Ziel Versicherungssumme
Unmittelbares AnsetzenSpätestens beim Eintauchen des Föhns durch H
Rechtswidrigkeit, SchuldKeine Besonderheiten
RücktrittAusgeschlossen, Versuch aus Sicht von A fehlgeschlagen
ErgebnisVersuchter Mord, §§ 212, 211, 25 Abs. 1 Alt. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB

Strafbarkeit von H

H ist straflos. Die Tötung nach § 212 StGB verlangt, dass der Täter einen anderen Menschen tötet. Die Selbsttötung erfüllt keinen Tatbestand, und für den Versuch gilt dasselbe. Dieser Prüfungsschritt ist kurz, aber er gehört ins Gutachten: Er zeigt das deliktische Defizit des Werkzeugs, an das die mittelbare Täterschaft anknüpft.

Strafbarkeit von A wegen versuchten Mordes

Den Obersatz formulierst du so, dass die Zurechnungsfrage sofort sichtbar wird:

„A könnte sich wegen versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft gemäß §§ 212 I, 211, 25 I Alt. 2, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben, indem er H dazu brachte, einen eingeschalteten Föhn ins Badewasser fallen zu lassen.“

Im Tatentschluss liegt der Schwerpunkt. A muss sich vorgestellt haben, H als Werkzeug einzusetzen und dabei selbst die Tatherrschaft zu haben. Das tat er: Er wusste, dass H an ein Weiterleben glaubte, und plante den Ablauf bis ins Detail. Hier gehört der Streit um die Freiverantwortlichkeit hin, kurz dargestellt und entschieden. Ein bis zwei Sätze zur eigenen Stellungnahme genügen.

Der Vorsatz von A umfasste übrigens auch seine eigene Rolle als Hintermann. Einen Vordermann, der die Tat als eigene wollte, gab es nicht. Die Figur des Täters hinter dem Täter brauchst du deshalb nicht.

Habgier als Mordmerkmal

Habgier ist ein rücksichtsloses, gesteigertes Gewinnstreben um jeden Preis, § 211 Abs. 2 StGB. A wollte die Versicherungssumme von 250.000 DM, bei einem als Unfall erscheinenden Tod sogar 500.000 DM. Das Landgericht nahm beim Angeklagten Habgier an, der BGH beanstandete das nicht. Weitere Mordmerkmale spielten in der Entscheidung keine Rolle. Den Überblick über alle neun Merkmale gibt der Artikel zu den Mordmerkmalen des § 211 StGB.

Beachte: Habgier ist ein täterbezogenes Mordmerkmal der ersten Gruppe. Du prüfst es beim Hintermann im subjektiven Tatbestand, also im Tatentschluss. Das Werkzeug muss es nicht aufweisen.

Versuchsbeginn: wann A unmittelbar ansetzte

Wann setzt ein mittelbarer Täter zum Versuch an? Die herrschende modifizierte Einzellösung stellt darauf ab, wann der Hintermann das Werkzeug aus seinem Einwirkungsbereich entlässt und das Opfer bereits konkret gefährdet ist. Die Einzelheiten stehen im Artikel zu Versuch und Rücktritt nach § 22 StGB.

Im Sirius-Fall musst du den Streit nicht entscheiden. H ließ den Föhn ins Wasser fallen, so wie A es ihr aufgetragen hatte. Spätestens in diesem Moment lag das unmittelbare Ansetzen vor, nach jeder Ansicht. Einen Rücktritt nach § 24 StGB gab es nicht. A brach erst ab, als er weitere Versuche für aussichtslos hielt, und aus seiner Sicht war der Versuch damit fehlgeschlagen.

Vergiss am Ende nicht den zweiten Tatkomplex. Die 30.000 DM für den erfundenen Mönch und die 4.000 DM „Startkapital“ erlangte A durch Täuschung, hier kommt Betrug nach § 263 StGB in Betracht. Das Landgericht verurteilte ihn auch wegen Betrugs.

Sirius-Fall und Katzenkönig-Fall: der Unterschied

Beide Fälle haben eine mystische Geschichte, einen gutgläubigen Menschen und Hintermänner, die ihn lenken. Beide Male bejahte der BGH mittelbare Täterschaft. Dogmatisch liegen sie trotzdem an entgegengesetzten Enden.

Unfreies Werkzeug gegen volldeliktischen Vordermann

Im Katzenkönig-Fall (BGH, Urteil vom 15.09.1988, 4 StR 352/88, BGHSt 35, 347) stach ein Polizist auf eine unbeteiligte Frau ein, weil zwei Hintermänner ihm eingeredet hatten, ein „Katzenkönig“ verlange ein Menschenopfer. Der Polizist handelte selbst tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft, denn sein Verbotsirrtum war vermeidbar. Er war also volldeliktischer Vordermann. Der BGH bejahte die mittelbare Täterschaft der Hintermänner trotzdem, als Täter hinter dem Täter.

Im Sirius-Fall fehlt dem Werkzeug dagegen alles. H verwirklichte keinen Tatbestand und handelte unfrei. Die mittelbare Täterschaft von A folgt hier aus dem klassischen Defizit beim Werkzeug, eine wertende Sonderkonstruktion ist nicht nötig. Merk dir die Faustformel: Sirius ist der Grundfall der Irrtumsherrschaft, Katzenkönig ihr äußerster Rand.

Skala: Beim unfreien Werkzeug im Sirius-Fall und beim volldeliktischen Vordermann im Katzenkönig-Fall ist der Hintermann Täter, bei offengelegtem Unrecht nach BGH 5 StR 200/23 nur Anstifter
Abb. 5: Je mehr Verantwortung beim Vordermann liegt, desto eher ist der Hintermann nur Anstifter.

Wo die Grenze zur Anstiftung verläuft

Im Katzenkönig-Umfeld stellt sich die Grenze zur Anstiftung so: Legt der Hintermann dem Vordermann das Unrecht offen und überlässt ihm die Ausführung, ist er nur Anstifter. So entschied der BGH mit Beschluss vom 13.09.2023, 5 StR 200/23 (Details im Katzenkönig-Artikel).

Im Sirius-Fall hat diese Grenze eine besondere Folge. Wäre H freiverantwortlich gewesen, hätte A sie nur zu einem Suizid bestimmt. Das wäre mangels Haupttat straflos. Die Abgrenzung entscheidet hier über versuchten Mord oder völlige Straflosigkeit. Deshalb braucht sie in der Klausur eine sorgfältige Begründung.

Der BGH zum Suizid nach dem Sirius-Fall

Seit 1983 hat sich die Rechtsprechung zur Freiverantwortlichkeit weiterentwickelt. Der Sirius-Fall ist dabei der Bezugspunkt geblieben: Der BGH zitiert ihn bis heute als Beleg dafür, dass eine Tötung in mittelbarer Täterschaft einen unfreien Suizidenten voraussetzt.

Hamburger und Berliner Fall 2019

Am 3. Juli 2019 entschied der 5. Strafsenat zwei Verfahren gegen Ärzte, die Menschen bei ihrem Suizid begleitet hatten (BGH, Urteil vom 03.07.2019, 5 StR 132/18, BGHSt 64, 121, und BGH, Urteil vom 03.07.2019, 5 StR 393/18, BGHSt 64, 135). In beiden Fällen war der Sterbewille frei gefasst. Eine Tötung in mittelbarer Täterschaft schied deshalb aus. Der Senat hielt ausdrücklich fest, dass die Unfreiheit des Suizidenten notwendige Bedingung einer solchen Strafbarkeit ist, und verwies dafür auf BGHSt 32, 38.

Auch eine Strafbarkeit durch Unterlassen lehnte der BGH ab. Die Pflicht eines Arztes als Garant, das Leben zu retten, tritt hinter den frei verantworteten Sterbewillen zurück. Zur Frage, wann eine solche Einstandspflicht überhaupt besteht, lies den Artikel zur Garantenstellung nach § 13 StGB.

BVerfG zu § 217 StGB und die Folgeentscheidung 6 StR 68/21

Am 26. Februar 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 StGB für nichtig (BVerfG, Urteil vom 26.02.2020, 2 BvR 2347/15, BVerfGE 153, 182). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst danach ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.

Außenansicht des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe mit Namensschriftzug
Abb. 6: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte § 217 StGB für nichtig.

Der BGH hat daran angeknüpft. Mit Beschluss vom 28.06.2022, 6 StR 68/21 verlangte er für die Abgrenzung zwischen Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB und strafloser Suizidhilfe eine normative Betrachtung; der letzte Handgriff allein entscheidet nicht. Die Einstandspflicht eines Ehegatten tritt nach dieser Entscheidung zurück, wenn der Partner seinen Sterbewillen frei gefasst hat. Für den Sirius-Fall ändert das nichts. Die Täuschung von A nahm H gerade die Freiheit, auf die es in all diesen Entscheidungen ankommt.

Anmerkungen: typische Fehler beim Sirius-Fall

Fünf Fehler solltest du bei diesem Fall vermeiden:

  • Den Suizid reflexhaft als straflos abhaken, ohne die Freiverantwortlichkeit zu prüfen.
  • H wegen eines Tötungsdelikts prüfen. Sie kann den Tatbestand der §§ 211 ff. StGB gegen sich selbst nicht erfüllen.
  • Die Figur des Täters hinter dem Täter heranziehen. Sie passt nur bei einem volldeliktisch handelnden Vordermann wie im Katzenkönig-Fall.
  • Das Mordmerkmal Habgier im objektiven Tatbestand prüfen statt im Tatentschluss des Hintermanns.
  • Den Rücktritt nach § 24 StGB auslassen, obwohl A aufgab. Der Punkt ist schnell erledigt, aber ein Korrektor erwartet ihn.

Fazit zum Sirius-Fall

Der Sirius-Fall zeigt, wo die Straflosigkeit der Suizidteilnahme endet. Führt ein Mensch die tödliche Handlung gegen sich selbst aus, weil ein anderer ihm deren Sinn verschleiert, handelt er nicht frei. Der Täuschende beherrscht das Geschehen kraft überlegenen Wissens und ist Täter eines Tötungsdelikts in mittelbarer Täterschaft. Für den BGH genügte sogar ein Irrtum über das Leben nach dem Tod.

In der Klausur kommt es auf drei Dinge an: die Straflosigkeit des Werkzeugs begründen, die Freiverantwortlichkeit mit dem Streit zwischen Einwilligungs- und Exkulpationslösung prüfen und den Unterschied zum Katzenkönig-Fall kennen. Die übrigen Beteiligungsformen kannst du danach Schritt für Schritt in den Lernpfaden zu Täterschaft und Teilnahme auf jurahilfe.de nacharbeiten.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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