K stürzt an einer Bushaltestelle auf Glatteis. Streuen sollte dort ein privates Räumunternehmen im Auftrag der Stadtreinigung. K verklagt deshalb das Unternehmen auf Schmerzensgeld. Hat er den Richtigen erwischt?
Passivlegitimation bedeutet: Der Beklagte ist nach materiellem Recht Schuldner des Anspruchs, den der Kläger geltend macht. Sie gehört zur Sachbefugnis und wird im Zivilprozess in der Begründetheit geprüft. Fehlt sie, weist das Gericht die Klage als unbegründet ab, auch wenn alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Im Verwaltungsprozess bestimmt § 78 VwGO, gegen wen sich Anfechtungs- und Verpflichtungsklage richten.
In der Klausur steckt die Frage in jedem Obersatz einer Anspruchsprüfung („Anspruch des K gegen B“). Im Öffentlichen Recht kommt ein Aufbaustreit dazu: Gehört der richtige Klagegegner in die Zulässigkeit oder in die Begründetheit?
Auf einen Blick:
- Passivlegitimiert ist, wer den eingeklagten Anspruch schuldet. Das Gegenstück auf Klägerseite heißt Aktivlegitimation.
- Weist das Gericht die Klage mangels Passivlegitimation ab, bindet das Urteil nur die Parteien (§ 325 ZPO). Gegen den richtigen Schuldner kannst du neu klagen.
- Falsch bezeichnet oder falsch verklagt? Eine ungenaue Bezeichnung heilt die Rubrumsberichtigung, gegen die falsche Person hilft nur ein Parteiwechsel.
- Wichtige Fallgruppen: Erbe, Gesellschafter neben der GbR, Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Hoheitsträger bei Amtshaftung, Kfz-Haftpflichtversicherer.
- Im Verwaltungsprozess gilt nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich das Rechtsträgerprinzip: Verklagt wird etwa die Stadt als Trägerin ihres Ordnungsamts.

Was ist Passivlegitimation? Erklärung und Definition
Passivlegitimation ist die Sachbefugnis auf der Beklagtenseite. Passivlegitimiert ist, wer nach materiellem Recht Schuldner des eingeklagten Anspruchs ist, gegen wen sich das Recht des Klägers also tatsächlich richtet. Die Antwort liefert das materielle Recht. Meist steht sie im BGB, manchmal im HGB oder in einem Fachgesetz. Die ZPO verlangt vom Kläger nur, den Beklagten in der Klageschrift zu bezeichnen (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Beispiel: Kaution und Hausverwaltung
Meist steht der Schuldner ohne Weiteres fest. Schwierig wird es, sobald mehrere Personen im Spiel sind und nur eine von ihnen schuldet.
Stell dir vor, Mieterin M zieht aus und will ihre Kaution zurück. Den Mietvertrag hat sie mit der Vermieterin V geschlossen, die Wohnungsübergabe hat aber die Hausverwaltung H organisiert. M ist sauer auf H, weil dort niemand ans Telefon geht, und verklagt deshalb H auf Rückzahlung.

Die Klage ist zulässig. H ist parteifähig, das Amtsgericht ist zuständig, die Klageschrift ist ordnungsgemäß. Begründet ist sie trotzdem nicht: Den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution schuldet die Vermieterin aus der Sicherungsabrede des Mietvertrags. H hat bei der Übergabe als Vertreterin gehandelt und wird dadurch nicht selbst Vertragspartei (§ 164 Abs. 1 BGB). H ist also nicht passiv legitimiert, das Gericht weist die Klage als unbegründet ab.
Sachbefugnis als Oberbegriff
Aktivlegitimation und Passivlegitimation fasst man als Sachbefugnis zusammen, in älterer Literatur auch Sachlegitimation genannt. Beide Begriffe fragen nach der materiellen Rechtslage: Steht das Recht dem Kläger zu, und richtet es sich gegen den Beklagten? Das Wort „Legitimation“ führt ein wenig in die Irre, weil es nach Verfahren klingt. Gemeint ist die Inhaberschaft von Recht und Pflicht. Das ist das Ergebnis der Anspruchsprüfung selbst.
Deshalb findest du die Passivlegitimation in keiner Liste der Prozessvoraussetzungen. Sie ist Teil der Frage, ob der Anspruch besteht, und diese Frage beantwortet das Gericht in der Sache.
Aktiv- und Passivlegitimation: der Unterschied
Aktivlegitimation fragt, ob der Kläger Inhaber des Anspruchs ist. Passivlegitimation fragt, ob der Beklagte ihn schuldet. Beide gehören in die Begründetheit, und bei beiden führt ein Fehler zur Abweisung der Klage als unbegründet. Der Unterschied liegt allein in der Blickrichtung: einmal auf die Gläubigerseite, einmal auf die Schuldnerseite des Schuldverhältnisses.
Die folgende Tabelle stellt beide Seiten nebeneinander, mit den typischen Stolpersteinen.
| Merkmal | Aktivlegitimation | Passivlegitimation |
|---|---|---|
| Frage | Ist der Kläger Gläubiger? | Ist der Beklagte Schuldner? |
| Prüfort | Begründetheit | Begründetheit |
| Folge, wenn sie fehlt | Klage unbegründet | Klage unbegründet |
| Typischer Stolperstein | Forderung vorher abgetreten | Vertreter statt Vertretenem verklagt |
| Rechtsnachfolge | Gläubigerwechsel, §§ 398, 412 BGB | Erbfall, § 1967 BGB |
Ein Beispiel für die Aktivseite: Hat V seine Kaufpreisforderung vor Klageerhebung an seine Bank abgetreten, ist nach der Abtretung nach §§ 398 ff. BGB nur noch die Bank Gläubigerin. Klagt V trotzdem in eigenem Namen auf Zahlung an sich, fehlt ihm die Aktivlegitimation. Ein typischer Fall auf der Passivseite ist die Klage gegen den Geschäftsführer persönlich, obwohl die GmbH den Vertrag geschlossen hat.
Passivlegitimation, Prozessführungsbefugnis und Parteifähigkeit abgrenzen
Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und Prozessführungsbefugnis sind Prozessvoraussetzungen und gehören in die Zulässigkeit. Die Passivlegitimation betrifft das materielle Recht und gehört in die Begründetheit. Fehlt eine Prozessvoraussetzung, weist das Gericht die Klage durch Prozessurteil als unzulässig ab. Fehlt die Passivlegitimation, ergeht ein Sachurteil.
Parteifähig ist nach § 50 ZPO, wer rechtsfähig ist. Im Verwaltungsprozess heißt das Gegenstück Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO), die Wissensseite zur Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Klagen erklärt die einzelnen Nummern. Die Parteifähigkeit sagt nur, dass jemand überhaupt Partei sein kann.
Passivlegitimation und Prozessführungsbefugnis
Von der Passivlegitimation ist die Prozessführungsbefugnis zu unterscheiden. Sie ist das Recht, einen Prozess über ein bestimmtes Recht im eigenen Namen zu führen. Im Normalfall fallen Prozessführungsbefugnis und Sachbefugnis zusammen: Der Schuldner darf auch über seine Schuld prozessieren. Auseinander fallen sie bei der Prozessstandschaft und bei den Parteien kraft Amtes.
Ein Beispiel ist der Insolvenzverwalter. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht, die Masse zu verwalten und über sie zu verfügen, auf ihn über (§ 80 Abs. 1 InsO). Der Verwalter führt Prozesse über die Masse im eigenen Namen, obwohl Schuldner der Forderung weiterhin der Insolvenzschuldner ist. Materielle Pflicht und prozessuale Befugnis liegen hier bei verschiedenen Personen.
Auf der Klägerseite kennt auch das WEG eine solche Trennung. Nach § 9a Abs. 2 WEG übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Rechte aus, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben. Der BGH hat deshalb die Klage eines Prozessstandschafters, der für eine einzelne Eigentümerin Schadensersatz wegen einer Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums verlangte, als unzulässig behandelt (BGH, Urteil vom 11.06.2021, V ZR 41/19). Die Klage war unzulässig. Das Problem lag bei der Befugnis, den Anspruch einzuklagen.
Scheinbeklagter oder falscher Beklagter?
Von der fehlenden Passivlegitimation musst du die bloß falsche Parteibezeichnung trennen. Wer Partei ist, ergibt sich durch Auslegung der Klageschrift. Ist aus ihr erkennbar, dass eine bestimmte Person gemeint war, und wurde nur ihr Name ungenau angegeben, ist diese gemeinte Person Partei. Den Fehler behebt eine Rubrumsberichtigung. Anders liegt es, wenn der Kläger irrtümlich eine andere Person benennt, die am materiellen Rechtsverhältnis gar nicht beteiligt ist. Diese Person wird Partei (BGH, Urteil vom 24.01.2013, VII ZR 128/12, Rn. 13). Weil sie mit dem Anspruch nichts zu tun hat, fehlt ihr dann die Passivlegitimation.
Wie nah beides beieinanderliegt, zeigt ein Fall des VIII. Zivilsenats. Ein Insolvenzverwalter verlangte den Restkaufpreis aus einem Warengeschäft und verklagte versehentlich den Vater, obwohl der Sohn Inhaber der Firma war. Die Klage wurde zunächst nur dem Vater zugestellt.

Die Auslegung ergab, dass von Anfang an der Sohn gemeint war, das Rubrum durfte also berichtigt werden. Die Zustellung an den Vater wirkte aber nicht gegenüber dem Sohn. Auch § 189 ZPO half nicht: Der Zustellungswille des Gerichts hatte sich auf den falschen Adressaten bezogen (BGH, Urteil vom 29.03.2017, VIII ZR 11/16, Rn. 18 und 34). Der Scheinbeklagte, dem die Klage nur zugestellt wurde, ist nicht Partei. Er kann aber ein Interesse haben, das klarstellen zu lassen, etwa wegen seiner Kosten.
Umgekehrt gilt: Stellt sich erst im Laufe des Prozesses heraus, dass der Kläger über die Identität seines Schuldners geirrt hat, hilft keine Berichtigung mehr. Solche nachträglich erkennbar gewordenen Fehlvorstellungen können nur einen Parteiwechsel begründen (BGH VII ZR 128/12, Rn. 10).
Passivlegitimation im Zivilprozess
Die Klage hat nur Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Richtet sich der Anspruch gegen jemand anderen als den Beklagten, ist sie zulässig, aber unbegründet.
Prüfung in der Begründetheit
In der Zulässigkeit geht es darum, ob das Gericht überhaupt in der Sache entscheiden darf: Zuständigkeit, ordnungsgemäße Klageerhebung, Partei- und Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis. Ob der Beklagte etwas schuldet, gehört nicht dazu. Diese Frage beantwortet die Anspruchsprüfung aus dem materiellen Recht.
Im Gutachten bekommt die Passivlegitimation deshalb meist keinen eigenen Prüfungspunkt. Sie steckt im Obersatz: „K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 3.000 Euro aus § 433 Abs. 2 BGB haben.“ Prüfst du danach, ob zwischen K und B ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, prüfst du in Wahrheit schon die Passivlegitimation. Einen eigenen Gliederungspunkt braucht die Passivlegitimation des Beklagten nur, wenn seine Schuldnerstellung der Knackpunkt des Falls ist, beispielsweise bei Vertretung, Erbfall oder Schuldübernahme. Wie du den Obersatz formulierst, zeigt der Artikel zum Anspruchsaufbau im Zivilrecht.
Folgen fehlender Passivlegitimation
Der Kläger trägt nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil stellt rechtskräftig fest, dass dem Kläger der Anspruch gegen diesen Beklagten nicht zusteht (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO).
Gegen den richtigen Schuldner kann der Kläger danach neu klagen. Seine Ansprüche gegen ihn sind nicht verbraucht. Die Wirkung der Rechtskraft reicht nach § 325 Abs. 1 ZPO nur für und gegen die Parteien und ihre Rechtsnachfolger. Den richtigen Schuldner bindet das erste Urteil also nicht. Teuer wird der Umweg trotzdem: Zwei Verfahren kosten doppelt, und in der Zwischenzeit kann die Forderung gegen den richtigen Schuldner verjähren.
Ist der richtige Beklagte unsicher, hilft eine Streitverkündung. Nach § 72 Abs. 1 ZPO kann eine Partei einem Dritten den Streit verkünden, wenn sie für den Fall des Unterliegens einen Anspruch gegen ihn zu haben glaubt. Ein Beispiel ist die Vertretung, insbesondere bei unklarer Vertretungsmacht. K verklagt den angeblich Vertretenen, hält aber für möglich, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat und dann nach § 179 BGB selbst haftet. Verkündet K dem Vertreter den Streit, kann dieser im Folgeprozess nicht mehr einwenden, der Vorprozess sei falsch entschieden worden (§§ 74, 68 ZPO).
Darlegungs- und Beweislast
Die Tatsachen, aus denen sich die Schuldnerstellung des Beklagten ergibt, muss der Kläger vortragen und im Streitfall beweisen. Es sind anspruchsbegründende Tatsachen wie der Vertragsschluss gerade mit dem Beklagten. Eine Einrede, die der Beklagte erheben müsste, ist die Passivlegitimation also nicht. Das Gericht prüft sie auf Grundlage des Parteivortrags selbst.
Wenn in Schriftsätzen steht, der Beklagte „bestreite seine Passivlegitimation“, ist das juristisch verkürzt. Bestreiten kann man nur Tatsachen. Etwa, dass der Vertrag mit dem Beklagten und nicht mit seiner Firma geschlossen wurde. Die rechtliche Schlussfolgerung zieht das Gericht selbst. Wie es die bestrittenen Tatsachen würdigt, regelt die freie Beweiswürdigung nach § 286 ZPO.
Falscher Beklagter: Parteiwechsel oder Rubrumsberichtigung
Merkt der Kläger im Prozess, dass er den Falschen verklagt hat, hängt der Ausweg davon ab, welcher Fehler vorliegt. War die richtige Person gemeint und nur falsch bezeichnet, berichtigt das Gericht das Rubrum. Die Partei bleibt dieselbe. Nur ihr Name im Urteilskopf ändert sich. Welche Angaben in das Rubrum von Klage und Urteil gehören, erklärt der eigene Artikel.

War eine andere Person gemeint und verklagt, bleibt nur der gewillkürte Parteiwechsel. Der bisherige Beklagte muss ihm zustimmen, sobald er zur Hauptsache verhandelt hat (Rechtsgedanke des § 269 Abs. 1 ZPO). Sonst verlöre er eine Sachentscheidung, die ihm zusteht. In der Berufungsinstanz braucht es außerdem die Zustimmung des neuen Beklagten, es sei denn, er verweigert sie rechtsmissbräuchlich (BGH, Urteil vom 19.04.2024, V ZR 167/23, Rn. 8).
Diese Konstellation hat der BGH für die WEG-Reform entschieden. Ein Wohnungseigentümer hatte vor dem 1. Dezember 2020 die Verwalterin auf Erstellung der Jahresabrechnung verklagt. Seit der Reform schuldet diese Pflicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der Kläger erklärte deshalb in der Berufungsinstanz einen Parteiwechsel. Die Gemeinschaft verweigerte die Zustimmung. Der BGH hielt das für rechtsmissbräuchlich. Die Gemeinschaft habe kein schutzwürdiges Interesse daran, den Kläger mangels Übergangsvorschrift in einen neuen Prozess zu zwingen (BGH V ZR 167/23, Rn. 9 ff.).
Wer ist passivlegitimiert? Typische Fallgruppen
Wer passivlegitimiert ist, bestimmt das Rechtsgebiet des Anspruchs. In fünf Konstellationen ist die Antwort nicht die Person, an die man zuerst denkt: beim Erben, bei der GbR und ihren Gesellschaftern, bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, bei der Amtshaftung und beim Kfz-Unfall. Die Übersicht fasst die Schuldner und ihre Normen zusammen.

Erbe als Beklagter
Mit dem Tod des Erblassers geht sein Vermögen als Ganzes auf den Erben über, Schulden eingeschlossen. § 1967 Abs. 1 BGB sagt es knapp: Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. Eine Forderung gegen den Erblasser richtet sich nach dem Erbfall also gegen den Erben. Mehrere Erben haften für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Die Grundlagen dazu stehen im Artikel zur Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB.
Stirbt der Beklagte während des Prozesses, wird das Verfahren nach § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen, bis die Rechtsnachfolger es aufnehmen. War er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, tritt keine Unterbrechung ein, das Gericht setzt das Verfahren aber auf Antrag aus (§ 246 Abs. 1 ZPO).
GbR und Gesellschafter nach dem MoPeG
Seit dem 1. Januar 2024 regelt das BGB ausdrücklich, dass eine GbR, die nach außen am Rechtsverkehr teilnimmt, selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann (§ 705 Abs. 2 BGB). Schließt sie einen Vertrag, schuldet sie selbst. Sie ist passivlegitimiert. Parteifähig war die Außen-GbR schon seit einem Grundsatzurteil (BGH, Urteil vom 29.01.2001, II ZR 331/00, NJW 2001, 1056). Das MoPeG hat diese Linie ins Gesetz übernommen. Wie die Gesellschaft entsteht und wann sie rechtsfähig ist, steht im Artikel zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 BGB.
Daneben haften die Gesellschafter nach § 721 BGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich als Gesamtschuldner. Auch sie sind passivlegitimiert. Allerdings für einen eigenen Haftungsanspruch. Für die Vollstreckung trennt § 722 BGB streng: In das Gesellschaftsvermögen vollstreckt nur, wer einen Titel gegen die Gesellschaft hat, und aus diesem Titel geht es nicht gegen die Gesellschafter. Ich empfehle deshalb in der Klausur wie in der Praxis, Gesellschaft und Gesellschafter gemeinsam zu verklagen. Wie die gesamtschuldnerische Haftung nach § 421 BGB dann funktioniert, lohnt einen eigenen Blick.
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann nach § 9a Abs. 1 WEG Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Für Beschlussklagen ordnet § 44 Abs. 2 S. 1 WEG ausdrücklich an: Die Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsklage ist gegen die Gemeinschaft zu richten. Vor der Reform zum 1. Dezember 2020 richtete sich die Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer.
Die Reform hat auch die Pflichten neu verteilt. Die Jahresabrechnung schuldet seitdem die Gemeinschaft, nicht mehr der Verwalter (BGH V ZR 167/23, Rn. 12). Eine Klage gegen den Verwalter auf Erstellung der Abrechnung ist heute deshalb unbegründet.
Amtshaftung: Staat statt Beamter
Verletzt ein Beamter seine Amtspflicht, haftet er nach § 839 Abs. 1 BGB an sich persönlich. Art. 34 S. 1 GG leitet diese Haftung aber auf den Staat oder die Körperschaft über, in deren Dienst er steht, wenn er in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat. Passivlegitimiert ist dann die Körperschaft, nicht der Beamte. Beamter im haftungsrechtlichen Sinn kann auch ein Privater sein, dem eine hoheitliche Aufgabe anvertraut wurde; das beschreibt die Wissensseite zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben durch Private.
Einen Fall wie den vom Anfang hat der BGH entschieden. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe hatten ein privates Unternehmen mit dem Winterdienst an Haltestellen beauftragt, zwei Menschen stürzten auf Glatteis. Ihre Berufsgenossenschaft nahm das Unternehmen aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Der BGH sah das Unternehmen als Verwaltungshelfer, der beim Winterdienst ein öffentliches Amt ausübte. Maßgeblich sei, welche Funktion der Handelnde ausübt. Die Haftung traf deshalb nach Art. 34 S. 1 GG in Verbindung mit § 839 BGB die Stadtreinigungsbetriebe. Das Unternehmen war nicht passivlegitimiert (BGH, Urteil vom 09.10.2014, III ZR 68/14, Rn. 17 und 26).

Welche Körperschaft haftet, wenn mehrere in Betracht kommen, entscheidet die Anvertrauenstheorie: Es haftet die Körperschaft, die dem Amtsträger das Amt anvertraut hat. Die Voraussetzungen im Einzelnen findest du im Artikel zur Amtshaftung nach § 839 BGB und auf der Wissensseite zur Amtshaftung als Anspruchsgrundlage.
Kfz-Unfall: Direktanspruch gegen den Versicherer
Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte mehrere Schuldner. Der Halter haftet nach § 7 Abs. 1 StVG, der Fahrer nach § 18 Abs. 1 StVG. Außerdem kann der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG direkt gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen. Versicherer und ersatzpflichtiger Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG).
Passivlegitimiert sind also alle drei, jeder für seinen Anspruch. Der Direktanspruch ist ein eigener gesetzlicher Anspruch gegen den Versicherer. Er besteht aber nur im Rahmen von dessen Leistungspflicht. In der Praxis ist der Versicherer deshalb der naheliegende Beklagte, weil er zahlungsfähig ist.
Passivlegitimation im Verwaltungsprozess nach § 78 VwGO
Für die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage bestimmt § 78 Abs. 1 VwGO, gegen wen die Klage zu richten ist. Der Wortlaut:
Die Klage ist zu richten
1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2. sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
§ 78 Abs. 1 VwGO
Nr. 1 ist die Regel. Nr. 2 gilt nur, wo ein Land sie ausdrücklich anordnet.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Eine Vietnamesin beantragte beim deutschen Generalkonsulat in Ho-Chi-Minh-Stadt ein Visum und klagte nach der Ablehnung gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin wollte eine im Inland erteilte Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen. Das BVerwG hielt die Beklagte trotzdem für passivlegitimiert, weil die Auslandsvertretung für die begehrte Entscheidung sachlich zuständig war (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011, 1 C 5.10, Rn. 9 und 11). Verloren hat die Klägerin am Ende dennoch: Ihre abgelaufene Aufenthaltserlaubnis ließ sich nicht mehr verlängern.
Rechtsträgerprinzip und Behördenprinzip
Das Rechtsträgerprinzip nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO heißt: Verklagt wird der Rechtsträger, also die juristische Person, zu der die Behörde gehört. Erlässt das Ordnungsamt einer Stadt eine Verfügung gegen dich, ist die Stadt der richtige Beklagte, als Gebietskörperschaft ist sie Trägerin ihrer Behörden. Bei einer Behörde des Landes verklagst du das Land.

Das Behördenprinzip nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist die Ausnahme. Davon machen nur wenige Länder Gebrauch, darunter Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland. Nordrhein-Westfalen hat das Behördenprinzip zum 1. Januar 2011 abgeschafft. Prüfe in der Klausur deshalb immer das Landesrecht, das der Sachverhalt vorgibt, bevor du die Behörde als Beklagte einsetzt.
Wie streng die Gerichte das Rechtsträgerprinzip nehmen, zeigt ein Fall aus dem anwaltlichen Berufsrecht. Ein Rechtsanwalt verklagte den Präsidenten seiner Rechtsanwaltskammer persönlich, weil dieser einen Antrag nicht auf die Tagesordnung der Kammerversammlung gesetzt hatte. Der Präsident hatte als Organ der Kammer gehandelt, die Klage gegen ihn wurde mangels Passivlegitimation abgewiesen (BGH, Beschluss vom 17.12.2013, AnwZ (Brfg) 68/13, Rn. 10). Richtige Beklagte war die Kammer.

Für die Normenkontrolle enthält § 47 Abs. 2 S. 2 VwGO eine eigene Regel: Der Antrag ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Beim Bebauungsplan also die Gemeinde.
Klagegegner: Zulässigkeit oder Begründetheit?
Ob der richtige Klagegegner in die Zulässigkeit oder in die Begründetheit gehört, ist umstritten. Beide Standorte sind vertretbar. Prüfen musst du ihn in jedem Fall. Hinter dem Streit um die Bestimmung des Klagegegners steht die Frage, ob § 78 VwGO die materielle Passivlegitimation regelt oder eine prozessuale Befugnis.
Die ältere Ansicht liest § 78 VwGO als Regel der Passivlegitimation und prüft den Klagegegner in der Begründetheit. Dafür spricht der letzte Halbsatz von Nr. 1: Der Kläger muss nur die Behörde angeben, den richtigen Rechtsträger ermittelt das Gericht. Es wäre widersprüchlich, eine Klage als unzulässig abzuweisen, weil der Kläger etwas nicht geleistet hat, was das Gesetz ihm gar nicht abverlangt. Auch das BVerwG spricht im Visafall von der Passivlegitimation der Beklagten und behandelt sie in der Sachprüfung.
Ein großer Teil der Literatur versteht § 78 VwGO dagegen als Regel der passiven Prozessführungsbefugnis und prüft ihn in der Zulässigkeit. Viele Prüfungsschemata folgen dem. Ihr Argument: Die VwGO ist Prozessrecht, wer materiell schuldet, kann sie nicht festlegen. Besonders deutlich wird das beim Behördenprinzip. Eine Behörde hat keine eigenen Rechte und Pflichten, sie kann nur in fremdem Namen oder als Prozessstandschafterin ihres Rechtsträgers auftreten. Eine vermittelnde Ansicht differenziert deshalb: Nr. 1 regele die Passivlegitimation, Nr. 2 eine Prozessstandschaft.
Ich empfehle, den Klagegegner in der Begründetheit an den Anfang zu stellen. Das entspricht dem Wortlaut der Nr. 1 und der Linie des BVerwG. Außerdem vermeidest du die Doppelprüfung, die entsteht, wenn du die Passivlegitimation in der Zulässigkeit prüfst und in der Begründetheit noch einmal ansprichst. Die Wissensseite zur Begründetheit verwaltungsgerichtlicher Verfahren baut das Schema genauso auf. Für beide Standorte gilt eine Regel: Erkläre den Aufbau in der Klausur nicht. Deine Ansicht zeigst du allein dadurch, wo du prüfst.
§ 78 VwGO bei anderen Klagearten
Unmittelbar gilt § 78 VwGO nur für die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO und die Verpflichtungsklage. Bei der allgemeinen Leistungsklage und der Feststellungsklage fehlt eine ausdrückliche Regel. Dort wendest du das Rechtsträgerprinzip entsprechend an (§ 78 VwGO analog): Verklagt wird der Rechtsträger, gegen den sich der geltend gemachte Anspruch oder das festzustellende Rechtsverhältnis richtet.
Bei der Verpflichtungsklage kommt es auf die Zuständigkeit an. Maßgeblich ist der Rechtsträger der Behörde, die den beantragten Verwaltungsakt erlassen müsste, also der zuständigen Behörde. Bei der Anfechtungsklage kommt es dagegen darauf an, welche Behörde den Verwaltungsakt tatsächlich erlassen hat. Hat eine unzuständige Behörde gehandelt, bleibt ihr Rechtsträger der richtige Beklagte. Die fehlende Zuständigkeit prüfst du erst bei der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in der formellen Rechtmäßigkeit.
Nicht verwechseln solltest du den Klagegegner mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klagebefugnis fragt, ob der Kläger in eigenen Rechten verletzt sein kann. Sie betrifft also die Klägerseite. Und sie gehört unstreitig in die Zulässigkeit.
Passivlegitimation in der Klausur prüfen
In der Klausur prüfst du die Passivlegitimation im Zivilrecht meist unsichtbar im Obersatz und im Öffentlichen Recht ausdrücklich als Klagegegner. Ein eigener Prüfungspunkt ist im Zivilrecht nur nötig, wenn der Sachverhalt Zweifel an der Schuldnerstellung weckt. Die Tabelle zeigt, wo die Frage in beiden Verfahrensordnungen steht.
| Schritt | Zivilprozess | Verwaltungsprozess |
|---|---|---|
| Norm | materielles Recht (BGB, HGB) | § 78 VwGO |
| Standort | Begründetheit | Begründetheit (vertretbar: Zulässigkeit) |
| Leitfrage | Schuldet B den Anspruch? | Welcher Rechtsträger ist zu verklagen? |
| Folge | Klage unbegründet | Klage unbegründet (oder unzulässig) |
| Rettung | Parteiwechsel | Klageänderung, § 91 VwGO |
Formulierungsbeispiele für ZPO und VwGO
Im Zivilrecht genügt bei einem unproblematischen Fall ein Satz, zum Beispiel:
„Die Klage ist begründet, wenn K gegen B ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zusteht. Als Vermieterin ist B Partei der Sicherungsabrede und damit passivlegitimiert.“
Im Verwaltungsprozess mit Rechtsträgerprinzip lautet der erste Satz der Begründetheit etwa so:
„Die Klage ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die Stadt S als Rechtsträgerin des Ordnungsamts zu richten, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat. S ist damit passivlegitimiert.“
Typische Fehler
Diese Fehler solltest du vermeiden:
- Du prüfst die Passivlegitimation im Zivilprozess in der Zulässigkeit und weist die Klage als unzulässig ab.
- Du verklagst den Vertreter statt des Vertretenen, etwa den Geschäftsführer statt der GmbH oder als Mieter die Hausverwaltung statt der Vermieterin.
- Du prüfst bei der Anfechtungsklage unter dem Klagegegner, ob die Behörde zuständig war. Das gehört in die formelle Rechtmäßigkeit.
- Du setzt in einem Land mit Rechtsträgerprinzip die Behörde als Beklagte ein.
- Du prüfst § 78 VwGO in der Zulässigkeit und in der Begründetheit, statt dich für einen Standort zu entscheiden.
- Du erklärst im Gutachten, warum du die Passivlegitimation an dieser Stelle prüfst.
Fazit
Passivlegitimation ist die Frage, ob der Beklagte den eingeklagten Anspruch schuldet. Sie folgt aus dem materiellen Recht, gehört im Zivilprozess in die Begründetheit und führt, wenn sie fehlt, zu einem Sachurteil gegen den Kläger. Schwierig wird sie, wo Vertretung, Erbfall, Gesellschaftsrecht, WEG oder Amtshaftung die Schuld auf eine andere Person verlagern. Im Verwaltungsprozess bestimmt § 78 VwGO den Klagegegner, in der Regel den Rechtsträger. Wo du ihn prüfst, ist umstritten. Den Streit entscheidest du allein durch deinen Aufbau.
Weiterlesen
- Rechtshängigkeit nach § 261 ZPO: Was mit Erhebung der Klage gegen den Beklagten prozessual passiert und warum das für einen späteren Parteiwechsel zählt.
- Feststellungsklage nach § 256 ZPO und § 43 VwGO: Schema und Arten, inklusive der Frage, gegen wen du die Feststellung begehrst.
- Gutachtenstil vom Obersatz zur Subsumtion: Wie du die Passivlegitimation im Obersatz unterbringst, ohne einen eigenen Prüfungspunkt aufzumachen.
- Zedent und Zessionar erklärt: Die Abtretung als häufigster Grund, warum auf der Klägerseite die Aktivlegitimation fehlt.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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