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Offizialdelikt im Strafrecht: Beispiele & Offizialprinzip

Zwei Polizeibeamte nehmen nachts vor einer Kneipe die Personalien eines jungen Mannes auf, im Hintergrund sitzt ein Mann mit Kühlpack an der Stirn auf einer Bank

A zerschlägt nach einem Streit vor der Kneipe eine Bierflasche an Bs Kopf. B verzeiht ihm noch in derselben Nacht und stellt keinen Strafantrag. Kommt A deshalb ohne Strafverfahren davon?

Die Antwort hängt an einer Vorfrage: Ist die Tat ein Offizialdelikt? Ein Offizialdelikt ist eine Straftat, die die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt, also ohne Strafantrag und auch gegen den Willen des Opfers. Das folgt aus dem Anklagemonopol und dem Legalitätsprinzip in § 152 StPO. Die meisten Straftaten im StGB sind Offizialdelikte. Nur wo das Gesetz ausdrücklich einen Antrag verlangt, etwa in § 230 StGB, liegt ein Antragsdelikt vor.

Für die Klausur heißt das: Bei jedem Delikt entscheidet der Wortlaut der Norm, ob du einen Strafantrag prüfen musst.

Auf einen Blick:

  • Das Offizialdelikt ist der Normalfall: Die Strafverfolgung von Amts wegen beginnt, sobald Polizei oder Staatsanwaltschaft Anhaltspunkte für eine Straftat haben.
  • Antragsdelikte sind die Ausnahme. Absolute brauchen immer einen Strafantrag, relative lassen ersatzweise das besondere öffentliche Interesse genügen.
  • Einfache Körperverletzung nach § 223 StGB ist ein relatives Antragsdelikt, die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB ein Offizialdelikt.
  • Eine Strafanzeige lässt sich bei einem Offizialdelikt nicht mit Wirkung zurückziehen. Einstellen kann die Staatsanwaltschaft trotzdem, etwa nach § 153 StPO.
  • Im Gutachten prüfst du den Strafantrag nach der Schuld, beim Offizialdelikt entfällt dieser Prüfungspunkt.
Entscheidungsbaum: Ohne Strafantragserfordernis liegt ein Offizialdelikt vor, sonst ein relatives oder absolutes Antragsdelikt, je nach besonderem öffentlichem Interesse
Abb. 1: Wann ein Delikt von Amts wegen verfolgt wird und wann es einen Strafantrag braucht.

Was ist ein Offizialdelikt? Definition und rechtliche Grundlage

Offizialdelikte sind Straftaten, die der Staat ohne Antrag verfolgen muss. Der Begriff geht auf das lateinische „officium“ (Amt) zurück, „ex officio“ heißt von Amts wegen. Im Gegensatz zu Antragsdelikten braucht es keinen Antrag, die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, die Tat von Amts wegen zu verfolgen. Das Opfer kann die Ermittlungen auch nicht verhindern. Begeht jemand in Deutschland eine Straftat, liegt meist ein Offizialdelikt vor: Es ist die größte Kategorie von Straftaten im Strafgesetzbuch. Knapp zusammengefasst stehen die Begriffe auf der Wissensseite Offizialdelikte und Antragsdelikte.

Strafverfolgung von Amts wegen nach § 152 StPO

Eine eigene Vorschrift mit der Überschrift „Offizialdelikt“ gibt es nicht. Die rechtliche Grundlage sind zwei Absätze der Strafprozessordnung:

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
§ 152 StPO

Absatz 1 legt die Anklage in die Hand der Staatsanwaltschaft. Absatz 2 verpflichtet sie zum Einschreiten. Aus den Worten „aller verfolgbaren Straftaten“ folgt das Offizialdelikt: Verfolgbar ist eine Straftat, wenn kein Verfahrenshindernis besteht. Beim Offizialdelikt gehört ein Strafantrag nicht zu den Voraussetzungen. In der Praxis übernimmt meist die Polizei die Ermittlung. Sie hat nach § 163 Abs. 1 StPO Straftaten ebenfalls von sich aus zu erforschen.

Offizialdelikt, Offizialprinzip und Legalitätsprinzip

Drei Begriffe liegen dicht beieinander. Das Offizialprinzip (auch Offizialmaxime) beschreibt, wer das Verfahren betreibt: der Staat, nicht der Verletzte. Wie es sich von der Dispositionsmaxime des Zivilprozesses unterscheidet, zeigt die Wissensseite zum Offizialprinzip nach § 152 I StPO. Das Legalitätsprinzip nach § 152 Abs. 2 StPO regelt, ob der Staat einschreiten muss: Er muss es grundsätzlich, sobald ein Anfangsverdacht wegen einer verfolgbaren Straftat besteht.

Das Offizialdelikt ist dagegen eine Eigenschaft des einzelnen Straftatbestands. Es sagt, dass für dieses Delikt kein Strafantrag nötig ist. Eingeschränkt wird das Offizialprinzip durch die Antragsdelikte und die Privatklage. Die Nebenklage gibt dem Verletzten zusätzlich eigene Verfahrensrechte neben der Staatsanwaltschaft. Merken kannst du dir das so: Prinzipien beschreiben das Verfahren, das Offizialdelikt beschreibt den Tatbestand.

Sind Verbrechen immer Offizialdelikte?

Die Unterscheidung von Verbrechen und Vergehen regelt § 12 StGB: Verbrechen sind Taten mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, Vergehen alle übrigen. Die Antragsvorschriften des StGB knüpfen fast durchweg an Vergehen an: Hausfriedensbruch, Beleidigung, einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung. Offizialdelikte sind deshalb fast alle Verbrechen sowie die meisten Vergehen. Mord, Totschlag und Raub setzen nie einen Antrag voraus. Die Ausnahme steckt in § 247 StGB. Er gilt für jeden Diebstahl, auch für den Wohnungseinbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Abs. 4 StGB) und den schweren Bandendiebstahl (§ 244a StGB). Beides sind Verbrechen.

Viele Vergehen sind ebenfalls Offizialdelikte, darunter die Nötigung nach § 240 StGB und die Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Aus der Einordnung als Vergehen folgt also nie automatisch ein Antragserfordernis. Es kommt allein auf den Wortlaut der jeweiligen Norm an.

Offizialdelikt und Antragsdelikt: der Unterschied

Im Gegensatz zu Offizialdelikten verlangt ein Antragsdelikt, dass die verletzte Person einen Strafantrag stellt. Das Gesetz formuliert dann: „Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“ Den Antrag stellt das Opfer oder dessen Vertreter: Antragsberechtigt ist nach § 77 StGB der Verletzte. Ist er minderjährig, kommt es auf den gesetzlichen Vertreter an. Der Antrag muss binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden (§ 77b StGB). Form, Frist und Rücknahme erklärt der Beitrag zum Strafantrag nach §§ 77 ff. StGB im Detail.

Ob es sich um ein Offizialdelikt handelt, klärst du mit zwei Fragen: Enthält die Norm oder eine eigene Strafantragsvorschrift dazu eine Antragsklausel? Wenn nein, handelt es sich um ein Offizialdelikt. Wenn ja, folgt die zweite Frage, ob die Klausel das besondere öffentliche Interesse als Ersatz zulässt.

Absolute Antragsdelikte: ohne Strafantrag keine Strafverfolgung

Beim absoluten Antragsdelikt ist ein Strafantrag erforderlich, ohne jede Ausnahme. Fehlt er, darf die Staatsanwaltschaft nicht einmal bei größtem öffentlichem Interesse anklagen. Beispiele sind der Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 2 StGB), die Beleidigung (§ 194 Abs. 1 S. 1 StGB) und der Haus- und Familiendiebstahl nach § 247 StGB. Letzterer greift, wenn ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer bestohlen wird oder der Verletzte mit dem Täter häuslich zusammenlebt. Den Familienfrieden überlässt der Gesetzgeber hier den Beteiligten.

Relative Antragsdelikte: Strafverfolgung von Amts wegen bei besonderem öffentlichem Interesse

Das relative Antragsdelikt liegt zwischen Offizialdelikt und absolutem Antragsdelikt. Es wird erst auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Dann wird die Tat wie ein Offizialdelikt behandelt. Das Paradebeispiel steht in § 230 Abs. 1 S. 1 StGB:

Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 230 Abs. 1 S. 1 StGB

Weitere relative Antragsdelikte sind der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB) sowie die Sachbeschädigung (§ 303c StGB). Über das besondere öffentliche Interesse entscheidet die Staatsanwaltschaft. Nach herrschender Ansicht kann das Gericht diese Entscheidung nicht nachprüfen, allenfalls bei objektiver Willkür.

Ermächtigung und Strafverlangen als dritte Gruppe

Neben dem Strafantrag gibt es zwei seltene Verfolgungsvoraussetzungen. Einige Delikte werden nur mit Ermächtigung verfolgt, etwa die Verunglimpfung des Bundespräsidenten mit dessen Ermächtigung (§ 90 Abs. 4 StGB) oder die Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 4 StGB). Straftaten gegen ausländische Staaten setzen nach § 104a StGB diplomatische Beziehungen und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung voraus. Für Ermächtigung und Strafverlangen gelten §§ 77 und 77d StGB entsprechend (§ 77e StGB). Im Staatsschutzrecht und bei den Amtsdelikten solltest du diese Sonderform einordnen können.

Beispiele für Offizialdelikte im StGB

Beispiele für Offizialdelikte findest du quer durch den Besonderen Teil des Strafgesetzbuches. Für die Einordnung reicht ein Blick in die Norm und in die Strafantragsvorschrift am Ende des Abschnitts. Unten findest du gängige Delikte aus dem Besonderen Teil. Daneben steht jeweils die Norm, aus der sich die Einordnung ergibt.

Liste: Welche Straftat ist ein Offizialdelikt?

DeliktNormEinordnung
Mord, Totschlag§§ 211, 212 StGBOffizialdelikt
Raub§ 249 StGBOffizialdelikt
Gefährliche und schwere Körperverletzung§§ 224, 226 StGBOffizialdelikt
Nötigung§ 240 StGBOffizialdelikt
Nachstellung§ 238 StGBOffizialdelikt
Urkundenfälschung§ 267 StGBOffizialdelikt
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)§ 142 StGBOffizialdelikt
Diebstahl, Betrug§§ 242, 263 StGBOffizialdelikt, Ausnahmen §§ 247, 248a
Einfache und fahrlässige Körperverletzung§§ 223, 229 StGBrelativ, § 230
Sachbeschädigung§ 303 StGBrelativ, § 303c
Bedrohung§ 241 StGBwie die angedrohte Tat, § 241 Abs. 5
Hausfriedensbruch§ 123 StGBabsolut, § 123 Abs. 2
Beleidigung§ 185 StGBabsolut, § 194 Abs. 1

Die Tabelle zeigt auch eine Faustregel. Ist der Eingriff in das geschützte Rechtsgut schwerwiegend, handelt es sich meist um ein Offizialdelikt. Allein entscheidet die Schwere der Straftat aber nicht. Jede Antragsnorm hat der Gesetzgeber einzeln geschaffen.

Mord und Raub als Beispiel für ein Offizialdelikt

Das klassische Beispiel für ein Offizialdelikt ist der Mord. Hier wäre ein Antragserfordernis schon deshalb sinnlos, weil das Opfer keinen Antrag mehr stellen kann. Ebenso klar liegt es beim Raub: Die Staatsanwaltschaft ermittelt auch dann, wenn der Beraubte „kein Theater“ will und seine Anzeige wieder loswerden möchte. Bei diesen Delikten spielt der Wille der geschädigten Person für die Frage, ob verfolgt wird, keine Rolle.

Ist Körperverletzung ein Offizialdelikt?

Es kommt auf die Form an. Die einfache Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB sind relative Antragsdelikte. Die umgangssprachlich so genannte leichte Körperverletzung, also die Ohrfeige oder der Schubser, wird deshalb nur verfolgt, wenn ein Strafantrag vorliegt oder die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejaht. Für die Qualifikationen gilt das nicht. Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) und die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) sind Offizialdelikte, weil § 230 StGB sie nicht erwähnt. Welche Merkmale die Qualifikation hat, erklärt die Wissensseite zur gefährlichen Körperverletzung nach § 224 I StGB.

Stufendiagramm: Höchststrafe steigt von 3 Jahren bei fahrlässiger Körperverletzung auf 15 Jahre bei Körperverletzung mit Todesfolge, ab § 224 StGB Offizialdelikt
Abb. 2: Höchststrafen der Körperverletzungsdelikte, getrennt nach relativem Antragsdelikt und Offizialdelikt.

Für den Fall aus der Einleitung ist das die erste Weichenstellung. Eine Bierflasche, mit der zugeschlagen wird, ist regelmäßig ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Damit steht ein Offizialdelikt im Raum, und B kann das Verfahren durch seinen Verzicht nicht aufhalten.

Nötigung, Bedrohung und häusliche Gewalt

Die Nötigung (§ 240 StGB) ist ein Offizialdelikt, ebenso die Nachstellung nach § 238 StGB. Das frühere Antragserfordernis der Nachstellung hat der Gesetzgeber gestrichen, sie wird seit dem 01.10.2021 ausnahmslos von Amts wegen verfolgt. Bei der Bedrohung nach § 241 StGB lohnt der Blick ins Gesetz: Absatz 5 erklärt die Strafantragsvorschriften der angedrohten Tat für entsprechend anwendbar. Wird eine einfache Körperverletzung angedroht, gilt also § 230 StGB. Wird ein Verbrechen angedroht, bleibt es in aller Regel bei der Verfolgung von Amts wegen.

„Häusliche Gewalt“ ist kein eigener Straftatbestand. Die Einordnung folgt dem verwirklichten Delikt. Der Schlag ins Gesicht bleibt eine Körperverletzung nach § 223 StGB. Greift der Täter zum Küchenmesser, liegt in aller Regel eine gefährliche Körperverletzung vor. Damit ist die Tat ein Offizialdelikt.

Diebstahl, Betrug und Sachbeschädigung: Offizialdelikte mit Ausnahmen

Der Diebstahl nach § 242 StGB und die Unterschlagung sind Offizialdelikte, mit zwei Ausnahmen. Geht es um eine geringwertige Sache, macht § 248a StGB daraus ein relatives Antragsdelikt. Trifft die Tat einen Angehörigen oder jemanden, der mit dem Täter häuslich zusammenlebt, wird sie nach § 247 StGB nur auf Antrag verfolgt. Für den Betrug nach § 263 StGB gelten beide Ausnahmen über dessen Absatz 4 entsprechend. Relatives Antragsdelikt ist nach § 303c StGB auch die Sachbeschädigung.

Ein Beispiel: Der Sohn nimmt der Mutter heimlich 200 Euro aus der Geldbörse. Ohne Strafantrag der Mutter wird die Tat nicht strafrechtlich verfolgt, auch wenn die Polizei davon erfährt. Nimmt derselbe Sohn das Geld aus der Kasse seines Nachbarn, bleibt es beim Offizialdelikt.

Junger Mann nimmt an der Küchentheke heimlich Geldscheine aus einer Geldbörse und blickt dabei zu seiner Mutter, die am Fenster telefoniert
Abb. 3: Geld aus der Geldbörse der Mutter: Beim Diebstahl unter Angehörigen braucht es einen Strafantrag.

Wie Offizialdelikte im Strafverfahren von Amts wegen verfolgt werden

Der Ablauf eines Strafverfahrens wegen eines Offizialdelikts folgt demselben Schema wie jedes andere: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren. Der Unterschied liegt am Anfang. Auf einen Antrag müssen die Strafverfolgungsbehörden nicht warten. Sie werden tätig, sobald sie von der Tat erfahren.

Ermittlungspflicht der Staatsanwaltschaft ab der Strafanzeige

Nach § 160 Abs. 1 StPO erforscht die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt, sobald sie „durch eine Anzeige oder auf anderem Wege“ vom Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält. Eine Strafanzeige ist also nur ein möglicher Auslöser. Genauso reicht ein Zeitungsbericht, ein Hinweis aus einer anderen Akte oder eine Streifenbesatzung, die die Tat selbst beobachtet. Auch dann muss die Behörde bei zureichenden Anhaltspunkten ein Ermittlungsverfahren einleiten. Anzeigen kann jeder, nicht nur die geschädigte Person. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft von Amts wegen heißen in der Praxis meist: Die Polizei ermittelt, die Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren und entscheidet am Ende.

Einstellung durch die Staatsanwaltschaft trotz Offizialdelikt

Verfolgung von Amts wegen heißt nicht, dass jedes Verfahren mit einer Anklageerhebung endet. Reicht der Verdacht nicht, stellt die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Bei einem Vergehen mit geringer Schuld kann sie nach § 153 StPO von der Verfolgung absehen, wenn kein öffentliches Interesse besteht. Steht die Schwere der Schuld nicht entgegen, kann sie das Verfahren nach § 153a StPO gegen eine Auflage einstellen, etwa eine Geldzahlung. Gericht und Beschuldigter müssen zustimmen. Diese Ausnahmen vom Legalitätsprinzip erklärt der Beitrag zum Opportunitätsprinzip.

Wie häufig das vorkommt, zeigt die amtliche Statistik. 2024 erledigten die Staatsanwaltschaften rund 5,46 Millionen Ermittlungsverfahren. Etwa 60 Prozent davon endeten mit einer Einstellung. Eine Anklage oder einen Antrag auf ein besonderes Verfahren gab es nur in rund 7 Prozent, einen Antrag auf Strafbefehl in rund 10 Prozent (Destatis).

Balkendiagramm: Rund 60 Prozent der Ermittlungsverfahren enden mit Einstellung, nur rund 7 Prozent mit Anklage
Abb. 4: Wie Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren erledigen, gerundete Anteile für das Berichtsjahr 2024.

Kann man eine Strafanzeige bei Offizialdelikten zurückziehen?

Nein, jedenfalls nicht mit rechtlicher Wirkung. Eine Strafanzeige ist nur eine Mitteilung. Sobald die Staatsanwaltschaft von einem Offizialdelikt weiß, ist sie verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten und fortzuführen, auch wenn das Opfer seine Meinung ändert. Anders ist es bei der Rücknahme des Strafantrags: Ihn kann der Antragsteller nach § 77d StGB bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurücknehmen. Beim relativen Antragsdelikt darf die Staatsanwaltschaft aber auch danach noch wegen des besonderen öffentlichen Interesses weitermachen.

Faktisch hat das Opfer trotzdem Einfluss. Ist es mit dem Beschuldigten verlobt, verheiratet oder eng verwandt, darf es nach § 52 StPO das Zeugnis verweigern. Fehlen dann andere Beweise, endet auch das Verfahren wegen eines Offizialdelikts mit einer Einstellung mangels Tatverdachts.

Frau im roten Mantel spricht am Tresen einer Polizeiwache mit einer Beamtin, die ihr ruhig etwas erklärt, eine Akte liegt auf dem Tresen
Abb. 5: Am Tresen der Polizeiwache: Beim Offizialdelikt beendet ein Rückzieher das Verfahren nicht.

Rechte des Verletzten bei Offizialdelikten und Antragsdelikten

Nach dem Offizialprinzip leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren. Die verletzte Person kann trotzdem Einfluss nehmen, auch wenn die Tat von Amts wegen verfolgt wird.

Nebenklage und Klageerzwingungsverfahren

Bei vielen schweren Offizialdelikten kann sich das Opfer der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen, etwa nach einem versuchten Totschlag, einer gefährlichen Körperverletzung, einer Nachstellung oder einem Sexualdelikt (§ 395 Abs. 1 StPO). Einzelheiten stehen auf der Wissensseite zur Nebenklage nach § 395 StPO. Dem Strafverteidiger des Angeklagten kann dann ein eigener Rechtsanwalt des Opfers gegenüberstehen. Als Nebenkläger kann das Opfer an der Hauptverhandlung teilnehmen, Fragen und Beweisanträge stellen und gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen. Eine höhere Strafe allein ist dabei kein zulässiges Ziel (§ 400 Abs. 1 StPO).

Stellt die Staatsanwaltschaft ein, obwohl der Verletzte eine Anklage für geboten hält, bleibt das Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO. Zuerst folgt binnen zwei Wochen die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft. Danach bleibt ein Monat für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht. Ihn muss ein Rechtsanwalt unterzeichnen. Gegen Einstellungen aus Opportunitätsgründen nach §§ 153 ff. StPO ist dieser Weg allerdings versperrt.

Privatklagedelikte als Ausnahme vom Anklagemonopol

Bei den Privatklagedelikten des § 374 StPO kann der Verletzte selbst Anklage erheben, ohne die Staatsanwaltschaft einzuschalten. Der Katalog enthält Antragsdelikte wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung und Sachbeschädigung. Er enthält aber auch Offizialdelikte, etwa die Nötigung und die Bedrohung, soweit die angedrohte Tat kein Antragsdelikt ist. Die Staatsanwaltschaft erhebt bei diesen Delikten nach § 376 StPO nur dann öffentliche Klage, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Fehlt es, verweist sie den Verletzten auf den Privatklageweg (mehr auf der Wissensseite zur Privatklage nach §§ 374 ff. StPO). Das Kostenrisiko trägt dann der Privatkläger, bei Freispruch nach § 471 Abs. 2 StPO sogar vollständig.

Das Offizialdelikt in der Klausur im Strafrecht

In einer materiell-rechtlichen Klausur erwähnst du das Offizialdelikt meist nicht, weil nichts zu prüfen ist. Punkte kosten ein übersehenes Antragsdelikt oder eine falsch eingeordnete Qualifikation. Den allgemeinen Aufbau erklärt der Beitrag zur Prüfungsreihenfolge im Strafrecht.

Strafantrag und Strafverfolgungsvoraussetzungen im Gutachten

Der Strafantrag gehört nicht zum Tatbestand. Er ist eine Strafverfolgungsvoraussetzung und steht deshalb nach der Schuld als eigener Prüfungspunkt, meist unter der Überschrift „Strafantrag“ oder „Strafverfolgungsvoraussetzungen“. Beim Offizialdelikt entfällt dieser Punkt. Bei einem Antragsdelikt genügt ein Satz, wenn der Sachverhalt den Antrag mitteilt oder der Bearbeitervermerk ihn unterstellt:

„B hat den nach § 230 Abs. 1 S. 1 StGB erforderlichen Strafantrag gestellt.“

Und wenn der Sachverhalt schweigt? Beim relativen Antragsdelikt prüfst du dann, ob ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, das die Staatsanwaltschaft bejahen kann. Beim absoluten Antragsdelikt stellst du fest, dass die Tat ohne Antrag nicht verfolgt werden kann. Ich empfehle, das Ergebnis dann im Gesamtergebnis ausdrücklich zu nennen, damit der Korrektor sieht, dass du die Verfahrensseite im Blick hattest.

Gefährliche Körperverletzung als Offizialdelikt, einfache als Antragsdelikt

Klausurrelevant ist vor allem der Wechsel zwischen Qualifikation und Grundtatbestand. Im Einleitungsfall bleibt es wegen der Bierflasche beim Offizialdelikt. Anders sieht es aus, wenn das Gericht am Ende nur eine einfache Körperverletzung feststellt, weil sich der Einsatz der Flasche nicht beweisen lässt. Dann greift wieder § 230 StGB.

Der BGH hat das 2017 entschieden (BGH, Beschluss vom 20.04.2017, 2 StR 79/17) und 2025 bestätigt: Die Anklage wegen eines Offizialdelikts belegt für sich noch nicht, dass die Staatsanwaltschaft auch das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung der einfachen Körperverletzung bejaht hat (BGH, Beschluss vom 28.08.2025, 2 StR 281/25). Fehlen Strafantrag und Bejahung, besteht ein Verfahrenshindernis, solange die Staatsanwaltschaft die Bejahung nicht nachholt. In der Revisionsklausur ist das ein dankbarer Prüfungspunkt. Im Gutachten der ersten Prüfung reicht meist der Hinweis, dass für den Grundtatbestand § 230 StGB gilt.

Absolute Antragsdelikte in Tateinheit mit einem Offizialdelikt

Verfolgbarkeit wird für jedes Delikt getrennt geprüft, auch wenn mehrere Delikte in Tateinheit stehen. Ein Beispiel: A dringt gegen den Willen seiner Ex-Freundin in deren Wohnung ein und hält sie dort mit Gewalt fest. Hausfriedensbruch nach § 123 StGB und Freiheitsberaubung nach § 239 StGB stehen in Tateinheit. Stellt die Ex-Freundin keinen Strafantrag, entfällt nur die Verfolgung des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB, denn er ist ein absolutes Antragsdelikt. Die Freiheitsberaubung als Offizialdelikt bleibt verfolgbar.

Mann versperrt im Flur einer Wohnung mit ausgestrecktem Arm die Wohnungstür, eine Frau mit Jacke und Tasche steht angespannt davor
Abb. 6: Hausfriedensbruch und Freiheitsberaubung in einer Tat: Ohne Strafantrag bleibt nur die Freiheitsberaubung verfolgbar.

Dass wegen der Freiheitsberaubung ohnehin ermittelt wird, ersetzt den Strafantrag für den Hausfriedensbruch nicht. Das Verfahren läuft, der Hausfriedensbruch fließt aber nicht in die Verurteilung ein.

Fazit

Das Offizialdelikt ist der Regelfall im deutschen Strafrecht. Die Staatsanwaltschaft verfolgt es von Amts wegen, ob das Opfer will oder nicht. Ohne Anklage endet das Verfahren nur über §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO. Antragsdelikte erkennst du an einer ausdrücklichen Antragsklausel. Absolute verlangen stets einen Strafantrag, relative lassen das besondere öffentliche Interesse genügen. In der Klausur prüfst du den Strafantrag nach der Schuld und achtest besonders auf den Sprung zwischen Qualifikation und Grundtatbestand. Wie die Staatsanwaltschaft dabei vorgeht, fasst die Wissensseite zur Rolle der Staatsanwaltschaft nach § 152 StPO zusammen.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

  • Zivilrecht
  • Strafrecht
  • Öffentliches Recht
  • Jurastudium
  • Examensvorbereitung
  • juristische Didaktik
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