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Totschlag durch Unterlassen, §§ 212, 13 StGB: Schema & Mord

Eine Hand hält im Dunkeln ein leuchtendes Smartphone

Im Streit stößt A seinen Nachbarn B die Kellertreppe hinunter. B bleibt bewusstlos liegen, aus einer Platzwunde am Kopf läuft Blut. A steht oben, das Handy in der Hand. Er wählt keine Nummer, schließt die Wohnungstür und legt sich schlafen. In der Nacht stirbt B. Hat A ihn durch sein Nichtstun getötet?

Totschlag durch Unterlassen nach § 212 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn ein Garant den Tod eines Menschen vorsätzlich nicht abwendet, obwohl die gebotene Rettung ihn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Das Schema ist das des Totschlags, ergänzt um Garantenstellung, Quasi-Kausalität und Entsprechungsklausel. Die Strafe kann nach § 13 Abs. 2 StGB gemildert werden.

In der Strafrechtsklausur verbindet die Tötung durch Unterlassen den Allgemeinen und den Besonderen Teil. Garantenlehre, Vorsatz, Versuch und Mordmerkmale laufen hier in einem Gutachten zusammen.

Auf einen Blick:

  • Normzitat: §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB. Das Unterlassen prüfst du als eigenen Tatkomplex, wenn der Täter vorher aktiv gehandelt hat.
  • Der Täter braucht eine Garantenstellung. Bei Tötungen sind das vor allem Eltern, Ehegatten, der behandelnde Arzt und der Verursacher der Gefahr (Ingerenz).
  • Quasi-Kausalität: Die unterlassene Rettung hätte den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert. Bestehen daran Zweifel, kommt nur der Versuch in Betracht.
  • Beim freiverantwortlichen Suizid hat der Bundesgerichtshof 2019 die Rettungspflicht des Arztes zurückgenommen.
  • Mord durch Unterlassen ist möglich, vor allem mit Verdeckungsabsicht oder Grausamkeit.
  • § 323c StGB tritt zurück, sobald der Garant wegen eines Tötungsdelikts strafbar ist.

Totschlag durch Unterlassen: § 212 StGB und § 13 StGB im Normzitat

Totschlag durch Unterlassen ist ein unechtes Unterlassungsdelikt. § 212 StGB beschreibt ein Tun („Wer einen Menschen tötet“). Erst § 13 StGB öffnet den Tatbestand für den Fall, dass jemand den Tod nicht verhindert. Deshalb gehören beide Normen in den Obersatz: „A könnte sich wegen Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er keinen Notarzt rief.“

Der Wortlaut des § 13 StGB enthält die beiden Zusatzvoraussetzungen für den Tatbestand:

§ 13 StGB Begehen durch Unterlassen

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

„Rechtlich dafür einzustehen“ ist die Garantenstellung. „Entspricht“ ist die Entsprechungsklausel. Das allgemeine Aufbauschema für alle Delikte mit § 13 StGB findest du im Beitrag zum Unterlassungsdelikt Schema mit Klausurfall. Die Grundlagen des Tatbestands selbst erklärt der Beitrag zum Totschlag nach § 212 StGB. Hier geht es um das, was bei der Tötung durch Unterlassen dazukommt.

Unechtes Unterlassungsdelikt oder unterlassene Hilfeleistung?

Nicht jeder, der einen Sterbenden liegen lässt, ist Totschläger. Die Grenze zieht die Garantenstellung. Ohne sie bleibt nur die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB, ein echtes Unterlassungsdelikt mit einer Strafe bis zu einem Jahr. Mit ihr droht Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Der Unterschied liegt in der Pflicht. § 323c StGB trifft jedermann bei Unglücksfällen, soweit Hilfe zumutbar ist. Das unechte Unterlassungsdelikt trifft nur den, der eine besondere Schutz- oder Sicherungspflicht hat. Die Wissensseite zum unechten Unterlassungsdelikt nach § 13 I StGB zeigt die Abgrenzung an weiteren Beispielen.

Warum § 222 StGB erst nach dem Vorsatzdelikt kommt

Ein Garant, der den Tod nicht erkennt oder nicht in Kauf nimmt, ist kein Totschläger. Für ihn bleibt die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB, ebenfalls durch Unterlassen begehbar. In der Klausur prüfst du trotzdem zuerst das vorsätzliche Delikt. Scheitert der Vorsatz, ergibt sich die Fahrlässigkeitsprüfung daraus fast von selbst, denn Garantenstellung und Quasi-Kausalität hast du dann schon festgestellt.

Totschlag durch Unterlassen Schema: vorsätzliches Unterlassungsdelikt

Das Schema des Totschlags durch Unterlassen setzt die Unterlassungsbausteine in den Tatbestand des § 212 StGB ein. Die Reihenfolge im objektiven Tatbestand folgt der Quellkarte zum unechten Unterlassungsdelikt: erst Erfolg, dann Unterlassen, dann Kausalität und Garantenstellung. Manche Lehrbücher prüfen die Garantenstellung vor der Kausalität. Beides ist vertretbar, solange du alle Punkte vollständig abarbeitest.

PrüfungspunktInhalt beim Totschlag
1. Objektiver Tatbestand
a) ErfolgTod eines anderen Menschen
b) UnterlassenRettung trotz physisch-realer Möglichkeit nicht vorgenommen
c) Quasi-KausalitätRettung hätte den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert
d) Objektive ZurechnungTod ist Werk des Unterlassens
e) GarantenstellungBeschützer- oder Überwachergarant, § 13 Abs. 1 StGB
f) Entsprechungsklauselbei § 212 StGB regelmäßig erfüllt
2. Subjektiver TatbestandTötungsvorsatz, auch hinsichtlich Rettungsmöglichkeit und Garantenumständen
3. RechtswidrigkeitPflichtenkollision, Behandlungsabbruch
4. SchuldUnzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
5. Strafzumessung§ 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB; § 213 StGB

Kennst du die Garantenstellung als Prüfungspunkt bereits in der Tiefe, reicht dir die Tabelle als Gerüst. Die Fallgruppen samt Streitständen stehen ausführlich im Artikel zur Garantenstellung nach § 13 StGB. Die folgenden Abschnitte bleiben bei dem, was Tötungsfälle besonders macht.

Entscheidungsbaum: Bei Garantenstellung, Tötungsvorsatz und rettbarem Opfer liegt Totschlag durch Unterlassen vor, mit Mordmerkmal Mord durch Unterlassen
Abb. 1: Der Prüfweg bei einem Tod durch Unterlassen, von der Garantenstellung bis zum Mordmerkmal

Objektiver Tatbestand: Tod, Garantenpflicht und Quasi-Kausalität

Im objektiven Tatbestand prüfst du beim Totschlag durch Unterlassen sechs Punkte. Drei davon sind in Tötungsfällen regelmäßig unproblematisch: der Tod als Erfolg, die objektive Zurechnung und die Entsprechungsklausel. Die anderen drei entscheiden den Fall: ob der Täter retten konnte, ob die Rettung gewirkt hätte und ob er retten musste.

Tod eines Menschen und Unterlassen trotz Rettungsmöglichkeit

Der Erfolg ist der Tod eines anderen Menschen, wie beim Totschlag durch Tun. Beim Unterlassen fragst du danach, welche Handlung geboten war und ob der Täter sie physisch-real vornehmen konnte. Unmögliches verlangt das Strafrecht nicht. Ein Nichtschwimmer muss nicht ins tiefe Wasser springen, er muss aber den Rettungsdienst rufen, wenn er ein Telefon hat.

Eine Person steht auf einem Steg und blickt auf einen dunklen See im Nebel
Abb. 2: Ein Nichtschwimmer muss nicht ins Wasser springen, den Rettungsdienst rufen muss er trotzdem

Geboten ist die Handlung, die den Tod am sichersten abwendet. Meist ist das der Notruf. Erst wenn der Garant selbst schneller und besser helfen kann, etwa als Arzt am Unfallort, verdichtet sich die Pflicht zur eigenen Rettungshandlung.

Garantenstellung bei Tötungsdelikten: Wer muss retten?

Erst die Garantenstellung macht aus bloßem Zusehen einen möglichen Totschlag. Sie ergibt sich entweder aus einer Schutzpflicht für das Opfer (Beschützergarant) oder aus der Verantwortung für eine Gefahrenquelle (Überwachergarant). Für Tötungsfälle solltest du vier Konstellationen kennen.

Eltern sind Beschützergaranten für ihre Kinder. Der Bundesgerichtshof hat 2025 klargestellt, dass sie auch gegenüber einem strafmündigen Kind eine Sicherungspflicht trifft, also für Taten, die das Kind an Dritten begeht (BGH, Urteil vom 07.10.2025, 3 StR 11/25). Dort hatte eine Mutter zugesehen, wie ihre 16-jährigen Söhne ihren früheren Lebensgefährten töteten. Der Senat prüfte deshalb Beihilfe nach § 27 StGB durch Unterlassen.

Die Garantenpflicht unter Eheleuten endet nicht mit dem Auszug. Sie endet, wenn sich ein Ehegatte in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherzustellen (BGH, Urteil vom 24.07.2003, 3 StR 153/03, BGHSt 48, 301).

Mit der Übernahme der Behandlung wird der Arzt Beschützergarant für das Leben seines Patienten. Wo diese Pflicht beim Suizid endet, erklärt der Abschnitt zu Behandlungsabbruch und Suizid weiter unten.

Pflichtwidriges Vorverhalten (Ingerenz), das eine Lebensgefahr schafft, verpflichtet dazu, diese Gefahr abzuwenden. Den typischen Fall liefert der Unfallverursacher: Er hat die Verletzung herbeigeführt und ist deshalb Garant für das Leben des Verletzten. Eine Garantenstellung kann auch die Sachherrschaft über eine Gefahrenquelle begründen, etwa über eine mitgebrachte Droge, von der Gäste unwissend eine tödliche Menge trinken (BGH, Urteil vom 22.11.2016, 1 StR 354/16).

Umstritten ist, ob auch gerechtfertigtes Vorverhalten eine Garantenstellung aus Ingerenz begründet. Das betrifft vor allem den Angreifer, der in Notwehr verletzt wurde. Die herrschende Meinung verneint das, weil nur ein verbotenes Vorverhalten einen Vorwurf begründet. Diesen Streit behandelt der Klausurfall im allgemeinen Unterlassungsschema ausführlich. Eine Übersicht aller Fallgruppen bietet die Wissensseite zur Garantenpflicht nach § 13 I StGB.

Spaltenvergleich: Der Beschützergarant schützt das Opfer, etwa als Elternteil oder Ehegatte, der Überwachergarant sichert eine Gefahrenquelle, etwa durch Ingerenz
Abb. 3: Beschützergarant und Überwachergarant im Vergleich

Quasi-Kausalität: Hätte die Rettung den Tod verhindert?

Ein Unterlassen bewirkt physikalisch nichts. Deshalb fragst du hypothetisch: Wäre der Tod ausgeblieben, wenn der Garant die gebotene Handlung vorgenommen hätte? Der Bundesgerichtshof formuliert, ein Unterlassen sei mit dem Erfolg als „quasi-ursächlich“ in Zurechnungsverbindung zu setzen, „wenn dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele“ (BGH, Urteil vom 12.01.2010, 1 StR 272/09, Rn. 62). Das Gericht muss davon mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überzeugt sein.

Eine bloße Erhöhung der Rettungschance genügt nach herrschender Meinung nicht. Die Gegenansicht, die Risikoerhöhungslehre, lässt schon die verpasste Chance reichen. Sie überzeugt nicht, weil sie aus dem Erfolgsdelikt § 212 StGB ein Gefährdungsdelikt machen würde. Mehr zur Formel der Bedingungstheorie findest du im Beitrag zur Conditio-sine-qua-non-Formel.

In der Klausur liefert der Sachverhalt meist ein Gutachten („hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt“). Fehlt es oder spricht es nur von einer „guten Chance“, scheitert die Vollendung. Dann prüfst du den versuchten Totschlag durch Unterlassen.

Objektive Zurechnung und Entsprechungsklausel

Die objektive Zurechnung ist beim Totschlag durch Unterlassen selten ein Problem. Relevant wird sie bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung des Opfers. Eine Selbstgefährdung setzt voraus, dass das Opfer das Risiko einer Droge in seinem wesentlichen Grad zutreffend erkannt hat. Verkennt es die Konzentration grundlegend, bleibt der Tod dem Garanten zurechenbar (BGH, 1 StR 354/16, Rn. 16).

Die Entsprechungsklausel des § 13 Abs. 1 Hs. 2 StGB ist bei § 212 StGB selten ein Thema. Sie filtert verhaltensgebundene Delikte, bei denen das Gesetz eine bestimmte Art der Begehung beschreibt. Der Totschlag verlangt nur, dass ein Mensch getötet wird. Ein Satz im Gutachten genügt.

Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld

Nach dem objektiven Tatbestand wird das Gutachten beim Totschlag durch Unterlassen wieder vertraut. Vorsatz, Rechtfertigung und Schuld folgen den allgemeinen Regeln. Drei Besonderheiten solltest du trotzdem kennen: den Bezugspunkt des Vorsatzes, die Pflichtenkollision und die Strafmilderung.

Tötungsvorsatz beim Unterlassen

Der Vorsatz muss alle Merkmale des objektiven Tatbestands umfassen. Beim Unterlassen heißt das: Der Täter erkennt die Lebensgefahr, er weiß, dass er retten könnte, er hält es für möglich, dass die Rettung den Tod verhindert, und er kennt die Umstände, aus denen sich seine Garantenstellung ergibt. Dolus eventualis genügt. Der Täter muss den Tod also nur ernsthaft für möglich halten und sich damit abfinden.

Die Garantenpflicht selbst muss der Täter nicht richtig bewerten. Weiß der Vater, dass das Kind im Teich seines ist, glaubt er aber, als Vater nicht zur Rettung verpflichtet zu sein, irrt er über das Gebot. Das ist ein Gebotsirrtum, der nach den Regeln des Verbotsirrtums nach § 17 StGB nur die Schuld betrifft. Hält er das Kind dagegen für ein fremdes, fehlt ihm schon die Kenntnis der Garantenumstände. Dann greift der Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB.

Beim Tötungsvorsatz prüft die Rechtsprechung besonders sorgfältig, ob der Täter den Tod wirklich billigend in Kauf nahm. Eine eigene Hemmschwellentheorie folgt daraus nicht, wie der Beitrag zur Hemmschwellentheorie beim Totschlag zeigt. Beim Unterlassen ist die Beweislage oft sogar klarer als beim Tun: Verbringt der Täter Stunden neben einem Sterbenden, hatte er Zeit, die Gefahr zu erkennen.

Pflichtenkollision und Unzumutbarkeit

Eine Rechtfertigung ist beim Unterlassen selten, mit einer Ausnahme. Treffen einen Garanten zwei gleichwertige Handlungspflichten, von denen er nur eine erfüllen kann, ist er gerechtfertigt, wenn er eine davon erfüllt. Das Standardbeispiel ist der Vater, dessen zwei Kinder gleichzeitig ertrinken und der nur eines retten kann. Diese rechtfertigende Pflichtenkollision gibt es nur beim Unterlassen, weil nur dort zwei Gebote kollidieren können.

In der Schuld prüfst du die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens. Sie ist beim vorsätzlichen Unterlassungsdelikt ein Entschuldigungsgrund. Zumutbar ist es, die Kleidung zu ruinieren, um einen Ertrinkenden herauszuziehen. Unzumutbar ist es, als Nichtschwimmer das eigene Leben aufs Spiel zu setzen. Für echte Notlagen des Garanten selbst steht außerdem der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB bereit.

Strafmilderung nach § 13 Abs. 2 und § 213 StGB

Das Gericht kann die Strafe nach § 13 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB mildern. Die Milderung ist fakultativ. Sie kommt in Betracht, wenn das Unterlassen weniger schwer wiegt als ein vergleichbares Tun. Für den Totschlag bedeutet das rechnerisch: Das Mindestmaß von fünf Jahren sinkt auf zwei Jahre (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB), das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe auf drei Viertel.

Daneben bleibt der minder schwere Fall des § 213 StGB mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Er ist eine Strafzumessungsregel, kein eigener Tatbestand. In der Klausur erwähnst du beide Milderungen am Ende der Prüfung in einem Satz, wenn der Sachverhalt Anlass gibt.

Tun oder Unterlassen: Behandlungsabbruch und Suizid

Bei Tötungen am Lebensende ist oft schon unklar, ob der Täter etwas getan oder etwas unterlassen hat. Schaltet ein Arzt das Beatmungsgerät ab, drückt er einen Knopf. Trotzdem hält er in der Sache nur eine Behandlung nicht weiter aufrecht. Die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen entscheidet die herrschende Meinung nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit. Im Zweifel liegt aktives Tun vor. Die Wissensseite zur Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen stellt die drei vertretenen Ansichten gegenüber.

Fall Putz: Behandlungsabbruch statt Tötung durch Unterlassen

Eine Frau lag seit Jahren im Wachkoma und wurde über eine Magensonde ernährt. Sie hatte zuvor erklärt, keine lebensverlängernden Maßnahmen zu wollen. Auf Rat ihres Anwalts durchtrennte die Tochter den Schlauch der Sonde, nachdem das Pflegeheim die Ernährung gegen den Willen der Familie fortsetzen wollte. Das Landgericht verurteilte den Anwalt wegen versuchten Totschlags. Der Bundesgerichtshof sprach ihn frei (BGH, Urteil vom 25.06.2010, 2 StR 454/09, BGHSt 55, 191).

Mehrere Infusionsständer neben einem Krankenbett in einem stillen Klinikzimmer
Abb. 4: Im Fall Putz ging es um die künstliche Ernährung einer Wachkoma-Patientin

Das Urteil hat die Diskussion über aktive und passive Sterbehilfe neu geordnet. Nach dem ersten Leitsatz ist ein Behandlungsabbruch „gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen“. Der zweite Leitsatz lautet: „Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.“

Für die Klausur heißt das: Die Abgrenzung von Tun und Unterlassen verliert beim Behandlungsabbruch ihre Bedeutung. Entscheidend ist die Rechtfertigung durch den Patientenwillen. Gezielte Eingriffe, die nichts mit dem Abbruch einer Behandlung zu tun haben, bleiben strafbar, etwa die Giftspritze. Die Grenzen der erlaubten Sterbehilfe fasst die Wissensseite zur Sterbehilfe im Strafrecht zusammen.

Abbruch eigener und fremder Rettungsbemühungen

Die zweite Fallgruppe sind die Retterfälle. Bricht der Täter eine fremde Rettung ab, etwa indem er dem Rettungsdienst am Telefon vorspiegelt, der Einsatz sei überflüssig, handelt er aktiv. Dann prüfst du den Totschlag durch Tun.

Bricht der Täter seine eigene Rettung ab, liegt grundsätzlich ein Unterlassen vor. Er steht wertungsmäßig nicht schlechter da als jemand, der nie angefangen hat. Anders ist es, wenn das Opfer schon eine reale Rettungschance hatte. Zieht der Täter den Ertrinkenden ans Ufer und stößt ihn danach wieder ins Wasser, schafft er die Gefahr neu. Das ist aktives Tun.

Suizid und Garantenpflicht: vom Wittig-Fall zum BGH 2019

Der Suizid selbst ist straflos. Schwierig wird es, wenn der Suizident bewusstlos ist und ein Garant daneben steht. Muss der Hausarzt oder der Ehemann jetzt retten, obwohl der Sterbende genau das nicht wollte?

Im Fall Wittig fand ein Hausarzt seine 76-jährige Patientin nach einer Überdosis bewusstlos vor und unternahm nichts. Der Bundesgerichtshof bestätigte zwar den Freispruch, weil der Arzt in dieser Grenzsituation eine vertretbare Gewissensentscheidung getroffen habe. Im Grundsatz ging er aber davon aus, dass mit der Bewusstlosigkeit die Tatherrschaft auf den Garanten übergeht und dieser retten muss (BGH, Urteil vom 04.07.1984, 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367).

2019 hat der 5. Strafsenat diese Linie in zwei Urteilen deutlich eingeschränkt. Der Leitsatz des ersten Urteils lautet: „Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln“ (BGH, Urteil vom 03.07.2019, 5 StR 132/18). Im Parallelfall stellte der Senat fest, dass die Garantenstellung des Arztes endet, wenn er vereinbarungsgemäß nur noch den freiverantwortlichen Suizid seines Patienten begleitet (BGH, Urteil vom 03.07.2019, 5 StR 393/18).

Formal aufgegeben hat der Bundesgerichtshof das Wittig-Urteil nicht. Beide Urteile betonen, dass sie nicht von ihm abweichen. In der Sache verschiebt sich der Schwerpunkt trotzdem von der Tatherrschaft zur Selbstbestimmung. Die Freiverantwortlichkeit prüfst du anhand der Einsichts- und Urteilsfähigkeit, der Mangelfreiheit des Suizidwillens und der inneren Festigkeit des Entschlusses (5 StR 132/18, Rn. 21).

§ 323c StGB bleibt dabei anwendbar. Der Suizidversuch ist nach beiden Urteilen ein Unglücksfall. Eine Hilfeleistung gegen den erklärten Willen des Suizidenten war dem Arzt aber nicht zuzumuten. Ich empfehle, in der Klausur beide Ebenen sauber zu trennen: erst die Garantenstellung für §§ 212, 13 StGB, dann die Zumutbarkeit bei § 323c StGB.

Versuchter Totschlag durch Unterlassen: Schema und Rücktritt

Der versuchte Totschlag durch Unterlassen ist strafbar, weil der Totschlag ein Verbrechen ist (§ 12 Abs. 1, § 23 Abs. 1 StGB). Praktisch wichtig wird er in zwei Situationen. Das Opfer überlebt, weil ein Dritter hilft. Oder es stirbt, aber die Quasi-Kausalität lässt sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Im zweiten Fall bleibt nach dem Zweifelssatz nur der Versuch.

Das Schema folgt dem allgemeinen Versuchsaufbau aus dem Beitrag zum Versuch nach § 22 StGB, angepasst an das Unterlassen:

PrüfungspunktInhalt
VorprüfungTod nicht eingetreten oder nicht zurechenbar; Versuchsstrafbarkeit
TatentschlussVorsatz bezüglich Tod, Rettungsmöglichkeit, Quasi-Kausalität und Garantenumständen
Unmittelbares AnsetzenVersuchsbeginn beim Unterlassen, § 22 StGB
Rechtswidrigkeit, Schuldallgemeine Regeln
Rücktritt§ 24 Abs. 1 StGB, Rettung nachgeholt

Glaubt der Garant irrig, das Opfer sei noch zu retten, obwohl es schon tot ist, liegt ein untauglicher Versuch nach § 23 StGB vor. Auch er ist strafbar.

Versuchsbeginn beim Unterlassen

Wann setzt jemand „unmittelbar“ zur Tat an, der nichts tut? Drei Antworten werden vertreten. Nach der ersten beginnt der Versuch, sobald der Garant die erste taugliche Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt. Das ist zu früh, das Opfer ist dann oft noch gar nicht konkret gefährdet. Nach der zweiten beginnt er erst mit der letzten Rettungsmöglichkeit. Das ist zu spät, denn dann wäre ein Rücktritt praktisch ausgeschlossen.

Die herrschende Meinung vermittelt. Der Versuch beginnt spätestens, wenn das Opfer unmittelbar gefährdet ist. Er beginnt schon früher, wenn der Garant das Geschehen aus der Hand gibt, etwa indem er den Ort verlässt und damit jede eigene Rettung ausschließt. Die Wissensseite zum versuchten Unterlassungsdelikt fasst die drei Ansichten mit ihren Gegenargumenten zusammen.

Rücktritt vom Unterlassungsversuch

Beim Unterlassen reicht es für den Rücktritt nie, einfach weiter untätig zu bleiben. Der Garant muss handeln. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB wird straflos, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Beim Unterlassungsversuch bedeutet das: Er holt die Rettung nach, ruft also doch noch den Notarzt, und das Opfer überlebt deshalb.

Überlebt das Opfer ohne sein Zutun, etwa weil ein Nachbar schneller war, bleibt § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB. Dann genügt ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern. Ob das bloße Nachholen der ursprünglich gebotenen Handlung reicht oder mehr verlangt ist, hängt nach verbreiteter Ansicht davon ab, ob der Garant den Tod mit dieser Handlung noch abwenden zu können glaubt. Die Regeln im Überblick zeigt die Wissensseite zum Rücktritt nach § 24 StGB. Versuch und Rücktritt findest du außerdem kompakt und verlinkt im interaktiven Lernsystem von jurahilfe.de, das du kostenlos ausprobieren kannst.

Zeitstrahl: Nach herrschender Meinung beginnt der Versuch beim Unterlassen, sobald das Opfer unmittelbar gefährdet ist, der Rücktritt bleibt bis zum Tod möglich
Abb. 5: Wann der Versuch beim Unterlassen beginnt und bis wann der Rücktritt möglich bleibt

Mord durch Unterlassen: Welche Mordmerkmale passen?

Mord durch Unterlassen nach §§ 211, 13 Abs. 1 StGB ist möglich. Der Tatbestand des § 211 StGB unterscheidet sich vom Totschlag nur durch die Mordmerkmale. Welche davon sich auch durch Unterlassen verwirklichen lassen, hängt an ihrer Art. Die täterbezogenen Merkmale der ersten und dritten Gruppe beschreiben Motive und Ziele. Die hat ein untätiger Täter genauso wie ein handelnder. Die tatbezogenen Merkmale der zweiten Gruppe beschreiben die Begehungsweise. Dort wird es beim Unterlassen eng.

MordmerkmalDurch Unterlassen?Typischer Fall
VerdeckungsabsichtjaUnfallverursacher lässt Opfer liegen
GrausamkeitjaKind verhungern oder leiden lassen
Niedrige BeweggründejaGarant lässt sterben, um einen Nebenbuhler loszuwerden
HabgierjaErbe rettet den Erblasser nicht
Heimtückenur ausnahmsweiseWehrlosigkeit beruht meist auf der Verletzung

Die Definitionen aller Merkmale stehen im Beitrag zu den neun Mordmerkmalen des § 211 StGB. Wie du Mord und Totschlag im Gutachten zueinander ordnest, erklärt der Artikel zum Unterschied zwischen Mord und Totschlag.

Verdeckungsabsicht durch Unterlassen

Ein Beispiel ist der Unfallverursacher, der das schwer verletzte Opfer liegen lässt, damit sein Anteil am Unfall nicht herauskommt. Hier trifft eine Garantenstellung aus Ingerenz auf ein Motiv, das § 211 Abs. 2 StGB ausdrücklich nennt: „um eine andere Straftat zu […] verdecken“. Die Verdeckungsabsicht ist ein besonderes persönliches Merkmal. Bei Beteiligten greift deshalb die Akzessorietätslockerung nach § 28 StGB, nach der Rechtsprechung über Abs. 1, nach der Literatur über Abs. 2.

Ein Auto steht mit rot leuchtendem Rücklicht auf einer nächtlichen Landstraße im Nebel
Abb. 6: Lässt der Unfallverursacher den Verletzten liegen, kommt Verdeckungsabsicht in Betracht

Zwei Fragen musst du dabei klären. Erstens: Verträgt sich Verdeckungsabsicht mit bloß bedingtem Tötungsvorsatz? Grundsätzlich ja. Nach dem Bundesgerichtshof liegt Verdeckungsabsicht etwa vor, wenn der Täter eine Person tötet, von der ihm nach seinem Wissen überhaupt keine Entdeckung droht (BGH, Urteil vom 15.02.2018, 4 StR 361/17, Rn. 11). Unvereinbar werden beide erst, wenn der Täter glaubt, nur der Tod des Opfers könne die Entdeckung verhindern. Dann braucht er direkten Tötungsvorsatz.

Zweitens: Ist die verdeckte Tat eine „andere“? Das fehlt, wenn der Täter nur die Tat verdecken will, die er gerade begeht. Hat er das Opfer schon mit bedingtem Tötungsvorsatz misshandelt und unterlässt danach die Rettung, verdeckt er keine andere Straftat (BGH, Urteil vom 15.03.2023, 2 StR 462/21, Rn. 28). Anders liegt es, wenn die Vortat nur mit Körperverletzungsvorsatz begangen wurde und der Tötungsvorsatz erst danach entsteht.

Grausamkeit durch Verhungern- und Verdurstenlassen

Grausamkeit bedeutet, dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besonders schwere Schmerzen oder Qualen zuzufügen. Das ist auch durch bloßes Nichtstun möglich. Im Fall 2 StR 462/21 hatten Eltern ihre Tochter jahrelang vernachlässigt und unterernährt und aus Angst vor dem Jugendamt keinen Arzt gerufen. Der Bundesgerichtshof billigte die Annahme von Grausamkeit, weil das Kind erhebliche Bewegungsschmerzen litt und die Eltern das wussten (Rn. 18). Der Schuldspruch lautete auf versuchten Mord durch Unterlassen.

Heimtücke und niedrige Beweggründe beim Unterlassen

Niedrige Beweggründe sind beim Unterlassen unproblematisch. Das Motiv, einen Menschen aus Eifersucht oder Rache sterben zu lassen, wiegt nicht leichter als beim Tun. Heimtücke dagegen verlangt, dass der Täter eine auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit bewusst ausnutzt. Liegt das Opfer verletzt oder bewusstlos am Boden, beruht seine Wehrlosigkeit in aller Regel auf der Verletzung. Für eine Heimtücke durch Unterlassen bleibt deshalb wenig Raum. Prüfe sie nur, wenn der Sachverhalt ein gezieltes Ausnutzen der Arglosigkeit hergibt.

Auch beim Mord hilft § 13 Abs. 2 StGB. Mildert das Gericht, tritt an die Stelle der lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Konkurrenzen: § 323c, § 221 und § 227 StGB

Ein Garant, der einen Sterbenden liegen lässt, verwirklicht oft mehrere Tatbestände auf einmal. Die unterlassene Hilfeleistung tritt hinter den Totschlag oder Mord durch Unterlassen zurück, wenn der Garant wegen des Tötungsdelikts strafbar ist. Sie bleibt der Auffangtatbestand für den Fall, dass die Garantenstellung oder der Vorsatz fehlt.

Die Aussetzung nach § 221 StGB erfasst in Abs. 1 Nr. 2 den Garanten, der das Opfer in einer hilflosen Lage im Stich lässt. Sie ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und greift schon, bevor das Opfer stirbt. Fehlt der Tötungsvorsatz, stirbt das Opfer aber, kommt die Aussetzung mit Todesfolge nach § 221 Abs. 3 StGB in Betracht.

Hat der Garant nur Körperverletzungsvorsatz, prüfst du die Körperverletzung durch Unterlassen mit Todesfolge. Nach dem Leitsatz des Bundesgerichtshofs ist der spezifische Gefahrzusammenhang des § 227 StGB dann „regelmäßig“ gegeben, „wenn der Garant in einer ihm vorwerfbaren Weise den lebensgefährlichen Zustand herbeigeführt hat, aufgrund dessen der Tod der zu schützenden Person eintritt“ (BGH, 1 StR 354/16). Für das Verhältnis mehrerer Tatkomplexe zueinander gelten die allgemeinen Regeln der Konkurrenzen nach §§ 52, 53 StGB.

Klausurfall zum Totschlag durch Unterlassen

Der folgende Fall verbindet die Bausteine dieses Beitrags: Ingerenz, Quasi-Kausalität, bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht. Er löst den Fall vom Anfang dieses Beitrags und ist bewusst anders gebaut als der Notwehrfall im allgemeinen Schema, denn hier ist das Vorverhalten rechtswidrig.

Sachverhalt: Der Stoß im Treppenhaus

A und B wohnen im selben Haus. Nachts geraten sie im Treppenhaus über Geldschulden in Streit. A stößt B mit Wucht vor die Brust, um ihm eine Abreibung zu verpassen. B stürzt die Kellertreppe hinunter und bleibt bewusstlos mit blutender Kopfwunde liegen.

A erkennt, dass B ohne ärztliche Hilfe sterben kann, und findet sich damit ab. Einen Notruf setzt er nicht ab, obwohl er sein Handy bei sich hat. Ein Anruf würde Polizei und Rettungsdienst sofort zu ihm führen, und wegen des Stoßes will er nicht belangt werden. Dass B ihn später anzeigt, fürchtet A nicht, weil B stark betrunken war und sich nach seiner Vorstellung an nichts erinnern wird. B stirbt in der Nacht an einer Hirnblutung. Ein sofort alarmierter Notarzt hätte ihn nach dem Gutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet.

Wie hat sich A durch sein Verhalten nach dem Sturz strafbar gemacht? Den Stoß selbst prüfst du in einem ersten Tatkomplex, vor allem als Körperverletzung nach § 223 StGB.

Blick von oben in ein dunkles Treppenhaus, unten fällt Licht durch eine offene Tür
Abb. 7: Der Klausurfall beginnt mit einem Stoß im Treppenhaus

Lösung: §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB

A könnte sich wegen Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er keinen Notarzt rief.

Objektiver Tatbestand. B ist tot. A hat den Notruf unterlassen, obwohl er ihm mit dem Handy physisch-real möglich war. Nach dem Gutachten hätte ein sofort alarmierter Notarzt B mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet, das Unterlassen ist also quasi-kausal. A müsste Garant sein. In Betracht kommt Ingerenz. Der Stoß war eine vorsätzliche, rechtswidrige Körperverletzung und damit pflichtwidrig. Er hat die nahe Gefahr geschaffen, dass B an seinen Kopfverletzungen stirbt. A ist Überwachergarant aus vorangegangenem Tun. Die Entsprechungsklausel wirft bei § 212 StGB keine Probleme auf.

Subjektiver Tatbestand. A kannte die Lebensgefahr, seine Rettungsmöglichkeit und seinen eigenen Stoß als Ursache. Er hielt den Tod für möglich und fand sich damit ab. Er handelte mit bedingtem Tötungsvorsatz.

Rechtswidrigkeit und Schuld. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Die Rettung war A auch zumutbar. Dass ein Notruf ihn wegen des Stoßes der Strafverfolgung aussetzen würde, macht die Hilfe nicht unzumutbar, wenn ein Menschenleben auf dem Spiel steht. A hat sich wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht.

Lösung: Mord durch Unterlassen aus Verdeckungsabsicht

A könnte außerdem das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht verwirklicht haben, §§ 211, 13 Abs. 1 StGB. Er unterließ den Notruf, damit seine Körperverletzung nicht entdeckt wird. Diese Körperverletzung ist eine „andere“ Straftat: A beging den Stoß nur mit Körperverletzungsvorsatz, der Tötungsvorsatz entstand erst danach. Der Fall liegt damit anders als die Konstellation, in der der Täter bereits mit Tötungsvorsatz misshandelt hat.

Der bedingte Tötungsvorsatz steht der Verdeckungsabsicht nicht entgegen. Nach der Vorstellung von A sollte nicht der Tod von B die Entdeckung verhindern, denn von B selbst fürchtete er keine Anzeige. Vor der Entdeckung schützen sollte A allein, dass kein Notruf abgesetzt wird. Nach der Linie des Bundesgerichtshofs in 4 StR 361/17 sind beide Vorsatzformen dann vereinbar. A hat den Tatbestand des Mordes durch Unterlassen verwirklicht, rechtswidrig und schuldhaft.

Ergebnis und Konkurrenzen

A ist strafbar wegen Mordes durch Unterlassen gemäß §§ 211, 13 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann die Strafe nach § 13 Abs. 2 StGB mildern. Der mitverwirklichte Totschlag durch Unterlassen tritt hinter den Mord zurück, ebenso die unterlassene Hilfeleistung und die Aussetzung. Zur Körperverletzung aus dem ersten Tatkomplex steht der Mord in Tatmehrheit, weil A nach dem Sturz einen neuen Entschluss fasste.

Typische Fehler beim Totschlag durch Unterlassen

Fünf Fehler solltest du in Klausuren zum Totschlag durch Unterlassen vermeiden. Das Schema oben hilft bei allen.

  • Das Unterlassen wird geprüft, obwohl der Schwerpunkt auf einem aktiven Tun liegt. Hat der Täter zugestochen, ist der Stich der erste Anknüpfungspunkt, das spätere Liegenlassen der zweite.
  • Die Garantenstellung wird behauptet statt begründet. Nenne die Fallgruppe und subsumiere den Sachverhalt, bei Ingerenz einschließlich der Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens.
  • Quasi-Kausalität und Kausalität werden verwechselt. Beim Unterlassen fragst du, ob die gebotene Handlung den Tod verhindert hätte, nicht, ob das Nichtstun ihn verursacht hat.
  • Bei Zweifeln an der Rettbarkeit wird die Vollendung trotzdem bejaht. Der richtige Weg führt dann in den Versuch.
  • Der Vorsatz wird nur auf den Tod bezogen. Er muss auch die Rettungsmöglichkeit und die Umstände der Garantenstellung erfassen.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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