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Verbrechen und Vergehen, § 12 StGB: Unterschied & Definition

Behandschuhte Hand setzt nachts ein Brecheisen am Rahmen eines erleuchteten Erdgeschossfensters an

A und B verabreden am Küchentisch, in ein leerstehendes Ferienhaus einzubrechen. Sie kommen nie dazu. Ob sie sich trotzdem schon strafbar gemacht haben, hängt an einer einzigen Zahl im Strafrahmen.

Verbrechen sind nach § 12 Abs. 1 StGB Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Alles darunter ist ein Vergehen. Maßgeblich ist der Strafrahmen, den das Gesetz androht, nicht die Strafe, die das Gericht am Ende verhängt.

An dieser Zweiteilung hängen die Strafbarkeit des Versuchs, die Vorverlagerung nach § 30 StGB, eine Anzeigepflicht und mehrere Vorschriften der Strafprozessordnung. Wer sie falsch bestimmt, prüft in der Klausur einen Tatbestand, den das Gesetz gar nicht kennt.

Auf einen Blick:

  • Verbrechen ab einem Jahr Mindeststrafe, Vergehen darunter oder bei Geldstrafe. Die Höchststrafe spielt keine Rolle.
  • § 12 Abs. 3 StGB blendet alles aus, was den Strafrahmen nachträglich verschiebt: minder schwere Fälle, besonders schwere Fälle und die Milderungen des Allgemeinen Teils.
  • Eine Qualifikation ist ein eigener Tatbestand und kann deshalb sehr wohl ein Verbrechen begründen. Ein Regelbeispiel nie.
  • § 263 StGB zeigt alle drei Konstellationen in einer Norm: Grundtatbestand, Regelbeispiel und Qualifikation.
  • Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar, der eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

Tipp

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Verbrechen und Vergehen: Was § 12 StGB unterscheidet

Das Strafgesetzbuch teilt jede Straftat in genau eine von zwei Kategorien ein. Ein drittes Fach gibt es nicht, und beide schließen sich gegenseitig aus. Die Zuordnung erfolgt nicht nach dem Gefühl, wie schlimm eine Tat ist, sondern nach einer einzigen Zahl: der angedrohten Mindeststrafe.

§ 12 StGB, Verbrechen und Vergehen

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

Diese Einordnung entscheidet mehr als den Strafrahmen. Bei der Bedrohung nach § 241 StGB hängt an ihr, ob Abs. 1 oder der schärfere Abs. 2 greift.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

Entscheidungsbaum: Regelstrafrahmen ablesen, Verschiebungen nach § 12 Abs. 3 StGB ausblenden, ab einem Jahr Mindestmaß liegt ein Verbrechen vor
Abb. 1: Der Prüfweg des § 12 StGB in drei Schritten.

Verbrechen, § 12 Abs. 1 StGB: mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe

Ein Verbrechen liegt vor, wenn die Norm im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber droht. Die Untergrenze entscheidet, die Obergrenze ist gleichgültig. Deshalb ist der Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB mit seiner Mindeststrafe von fünf Jahren ebenso ein Verbrechen wie der Raub nach § 249 Abs. 1 StGB, der bei Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr beginnt.

Der Begriff „rechtswidrige Tat“ verweist auf § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Er meint eine Tat, die einen Straftatbestand verwirklicht und rechtswidrig ist. Auf die Schuld kommt es hier noch nicht an. Ein schuldunfähiger Täter begeht also durchaus ein Verbrechen, er wird dafür nur nicht bestraft.

Ein Wort, das in Klausuren immer wieder auftaucht, steht nicht im Gesetz: Kapitalverbrechen. Gemeint sind besonders schwere Straftaten gegen das Leben, etwa Mord nach § 211 StGB, Totschlag oder Raub mit Todesfolge. Der Ausdruck stammt aus einer Zeit, in der auf diese Taten die Todesstrafe stand, vom lateinischen „caput“ für Kopf; heute ist die lebenslange Freiheitsstrafe die schwerste Sanktion des deutschen Rechts. Er hat keine eigene Rechtsfolge und ist keine dritte Kategorie neben Verbrechen und Vergehen.

Vergehen, § 12 Abs. 2 StGB: weniger als ein Jahr oder Geldstrafe

Alles, was nicht die Ein-Jahres-Schwelle erreicht, ist ein Vergehen. Das gilt für zwei Fallgruppen: Taten mit einer geringeren Mindestfreiheitsstrafe und Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bedroht sind. Sobald das Gesetz alternativ eine Geldstrafe zulässt, ist die Untergrenze zwangsläufig kleiner als ein Jahr.

Der Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Kein Mindestmaß, also Vergehen. Dasselbe gilt für den Diebstahl nach § 242 StGB, die Körperverletzung nach § 223 StGB, die Unterschlagung nach § 246 StGB und die Erpressung nach § 253 StGB. Der Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft und ist damit ebenfalls ein Vergehen, obwohl er die Ein-Jahres-Zahl im Text trägt: sie steht dort als Höchst-, nicht als Mindestmaß.

Ob eine Norm Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bis zu drei Jahren oder bis zu fünf Jahren androht, spielt für § 12 StGB keine Rolle, solange sie kein Mindestmaß von einem Jahr nennt. Die weit überwiegende Zahl der Tatbestände im Besonderen Teil sind Vergehen. Verbrechen sind die Ausnahme, und deshalb lohnt es sich, die wenigen zu kennen.

Sprachgebrauch statt Grundlagen der Strafbarkeit: wo § 12 StGB steht

§ 12 StGB steht im Ersten Abschnitt des Allgemeinen Teils, im Zweiten Titel mit der Überschrift „Sprachgebrauch“, zusammen mit den Begriffsbestimmungen des § 11 StGB. Er gehört also nicht zu den Grundlagen der Strafbarkeit, die erst mit § 13 StGB beginnen.

Das ist mehr als eine Ordnungsfrage. § 12 StGB begründet keine Strafbarkeit und schränkt keine ein. Er definiert nur zwei Wörter, die das Gesetz an anderen Stellen verwendet, damit dort nicht jedes Mal „Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind“ ausgeschrieben werden muss. In der Klausur taucht § 12 StGB deshalb nie als eigener Prüfungspunkt auf. Geprüft wird er inzident dort, wo eine andere Norm den Begriff verwendet.

Warum das Strafgesetzbuch zwei Deliktsarten kennt

Das Strafgesetz knüpft an die Schwere einer Tat abgestufte Folgen, und es braucht dafür einen Anknüpfungspunkt, den jeder gleich bestimmt. Die Einteilung ist ein Werkzeug des Gesetzgebers, um an die Schwere der Tat abgestufte Folgen zu knüpfen, ohne sie in jeder einzelnen Vorschrift neu beschreiben zu müssen. Wo eine Regelung nur für die schwersten Taten gelten soll, genügt das Wort „Verbrechen“.

Der Vorteil ist Rechtssicherheit. Weil die Zuordnung an einer abstrakten Zahl hängt, steht schon beim Blick ins Gesetz fest, in welcher Kategorie eine Tat liegt, und zwar für jeden gleich. Der Preis ist eine gewisse Grobheit: Ein besonders dreister Betrug bleibt ein Vergehen, eine im Ergebnis milde bestrafte Verbrechenstat bleibt ein Verbrechen. Wer die Systematik dahinter kompakt nachschlagen will, findet sie auf der Wissensseite zu Verbrechen und Vergehen.

Die abstrakte Betrachtungsweise: nur der Strafrahmen zählt

Die wichtigste Regel des § 12 StGB steht in Absatz 3. Sie legt fest, welchen Strafrahmen man überhaupt anschaut. Dass dieselbe Norm dabei in beide Klassen fallen kann, zeigt § 177 StGB: Absatz 1 ist ein Vergehen, Absatz 5 mit seiner Mindeststrafe von einem Jahr ein Verbrechen. Die Antwort lautet: den Regelstrafrahmen des Tatbestands, so wie er im Gesetz steht, und sonst nichts. Dieselbe Technik benutzt § 78 Abs. 4 StGB bei der Verjährung, dort allerdings mit Blick auf das Höchstmaß statt auf das Mindestmaß.

Das Mindestmaß des Regelstrafrahmens entscheidet, nicht die verhängte Strafe

Abstrakte Betrachtungsweise heißt: Man liest den Strafrahmen der Norm ab und vergleicht sein Mindestmaß mit einem Jahr. Was das Gericht im konkreten Fall verhängt, ist ohne Bedeutung. Ein Raub, für den der Täter am Ende neun Monate Freiheitsstrafe bekommt, bleibt ein Verbrechen, weil § 249 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr androht.

Das ist der Kern und zugleich die häufigste Fehlerquelle. Die Einordnung steht fest, bevor irgendjemand über die Strafzumessung nachdenkt. Sie ändert sich auch nicht mehr, wenn das Gericht später mildert. Schlag § 12 StGB ruhig kurz auf, wenn du das prüfst; auch Profis lesen die drei Absätze nach Jahren noch einmal nach.

Richterin in schwarzer Robe steht an der Richterbank und liest von einem Blatt vor, Tageslicht fällt von rechts ein
Abb. 2: Was das Gericht am Ende verhängt, ändert an der Einordnung nichts.

§ 12 Abs. 3 StGB: welche Schärfungen und Milderungen außer Betracht bleiben

Absatz 3 zählt zwei Gruppen auf, die für die Einteilung außer Betracht bleiben. Erstens Schärfungen und Milderungen nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils. Zweitens Schärfungen für besonders schwere Fälle und Milderungen für minder schwere Fälle.

Beides sind Strafzumessungsregeln. Sie verschieben den Rahmen, in dem das Gericht die Strafe sucht, aber sie schaffen kein neues Delikt. Sie dürfen die Kategorie deshalb nicht verändern: Sonst hinge die Einordnung davon ab, wie ein Gericht den Einzelfall bewertet, und wäre nicht mehr vorhersehbar.

WasBeispielWirkt auf § 12?
Milderung Allgemeiner Teil§ 21, § 27 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 23 Abs. 2 StGBnein
Minder schwerer Fall§ 249 Abs. 2, § 213 StGBnein
Besonders schwerer Fall§ 243, § 263 Abs. 3 StGBnein
Qualifikation§ 226, § 244 Abs. 4, § 263 Abs. 5 StGBja
Privilegierung§ 216 StGBja

Milderungen des Allgemeinen Teils bei § 21 und § 27 StGB

Der praktisch wichtigste Fall ist die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB. Sie erlaubt eine Strafrahmenverschiebung über § 49 Abs. 1 StGB, und die kann das Mindestmaß rechnerisch unter ein Jahr drücken. Für § 12 StGB ändert das nichts: Der stark alkoholisierte Räuber begeht weiterhin ein Verbrechen.

Dasselbe gilt für die obligatorische Milderung des Gehilfen nach § 27 Abs. 2 StGB. Wer zu einem Raub Beihilfe leistet, ist an einem Verbrechen beteiligt, auch wenn sein eigener Strafrahmen nach unten verschoben wird. Ebenso liegt es beim unechten Unterlassungsdelikt nach § 13 Abs. 2 StGB und beim Versuch nach § 23 Abs. 2 StGB. Alle diese Milderungen finden für die Einordnung keine Anwendung, weil sie im Allgemeinen Teil stehen. Die einzelnen Milderungsgründe stehen kompakt auf der Wissensseite zur Strafmilderung.

Tipp

Ob eine Milderung aus dem Allgemeinen Teil kommt oder aus dem Besonderen Teil, entscheidest du schneller, wenn du die Systematik einmal im Zusammenhang gelesen hast. Auf jurahilfe.de findest du dafür den kompletten Strafrecht AT wahlweise kompakt oder ausführlich, je nachdem, ob du wiederholst oder neu lernst.

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Qualifikation, Privilegierung und Regelbeispiel im Strafgesetzbuch

Wenn Absatz 3 nur Strafzumessungsregeln ausblendet, dann bleibt eine Gruppe übrig, die sehr wohl zählt: die Tatbestände. Hier trennt sich, wer die Systematik verstanden hat, von dem, der Strafrahmen nur abliest.

Qualifikation: eigener Tatbestand, eigener Strafrahmen

Eine Qualifikation erweitert den Grundtatbestand um ein strafschärfendes Tatbestandsmerkmal und bekommt dafür einen eigenen Strafrahmen. Sie ist ein selbstständiges Delikt. Absatz 3 erfasst sie deshalb nicht, und sie kann aus einem Vergehen ein Verbrechen machen.

Die Körperverletzung nach § 223 StGB ist ein Vergehen. Die schwere Körperverletzung des § 226 StGB qualifiziert sie: Tritt eine der dort genannten schweren Folgen ein, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Damit ist § 226 StGB ein Verbrechen, obwohl sein Grunddelikt keines ist. Bei der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB liegt die Untergrenze sogar bei drei Jahren.

Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB zeigt, dass eine Qualifikation die Grenze nicht überschreiten muss: Sie beginnt bei sechs Monaten und bleibt ein Vergehen. Eine Qualifikation ändert die Kategorie also nicht automatisch, sie kann es nur. Welche Arten es gibt, steht auf der Wissensseite zu den Arten von Qualifikationen.

Privilegierung: warum § 216 StGB ein Vergehen ist

Die Privilegierung ist das Gegenstück. Sie fügt dem Grundtatbestand ein strafmilderndes Merkmal hinzu und ist ebenfalls ein eigener Tatbestand, kein minder schwerer Fall. Auch sie zählt deshalb für § 12 StGB.

Die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB privilegiert den Totschlag: Wer durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Aus dem Verbrechen Totschlag wird damit ein Vergehen.

Aufpassen musst du beim Verhältnis von Mord und Totschlag: § 213 StGB sieht für den minder schweren Fall des Totschlags Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Das ist eine Strafzumessungsregel ohne eigenen Tatbestand. Für § 12 StGB bleibt es deshalb bei § 212 StGB und damit beim Verbrechen. Dass die Untergrenze hier zufällig ebenfalls ein Jahr beträgt, ändert nichts an der Begründung.

Regelbeispiel und besonders schwerer Fall bleiben außer Betracht

Regelbeispiele sehen aus wie Tatbestandsmerkmale und sind keine. Sie stehen als Strafzumessungsregel im Gesetz und sind weder zwingend noch abschließend: Das Gericht darf den erhöhten Rahmen trotz Vorliegens eines Regelbeispiels ablehnen und ihn umgekehrt auch bei unbenannten, vergleichbar schweren Fällen anwenden. Deshalb greift § 12 Abs. 3 StGB.

Der Diebstahl in einem besonders schweren Fall nach § 243 StGB droht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren an. Trotzdem bleibt es beim Vergehen, weil der Regelstrafrahmen des § 242 StGB maßgeblich ist. Wer hier vorschnell ein Verbrechen annimmt, baut die halbe Klausur auf einer falschen Grundlage auf. Grundtatbestand, Privilegierung, Qualifikation und Regelbeispiel im Überblick findest du auf der passenden Wissensseite.

Spalten-Vergleich: Qualifikation und Privilegierung zählen für § 12 StGB, das Regelbeispiel bleibt außer Betracht
Abb. 3: Qualifikation, Privilegierung und Regelbeispiel im Vergleich.

§ 263 StGB als Musterfall aller drei Konstellationen

Der Betrug führt alle drei Fälle in einer einzigen Vorschrift vor. Wer ihn einmal durchdekliniert hat, verwechselt Regelbeispiel und Qualifikation nicht mehr.

AbsatzStrafrahmenEinordnung
§ 263 Abs. 1bis 5 Jahre oder GeldstrafeVergehen, Grundtatbestand
§ 263 Abs. 36 Monate bis 10 JahreVergehen, Regelbeispiel
§ 263 Abs. 51 Jahr bis 10 JahreVerbrechen, Qualifikation
§ 263 Abs. 5 Hs. 26 Monate bis 5 JahreVerbrechen, minder schwerer Fall

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, so steht es in § 263 Abs. 3 StGB. Der Rahmen liegt damit über dem des Grundtatbestands, die Einordnung als Vergehen bleibt trotzdem. Absatz 5 dagegen stellt den bandenmäßigen gewerbsmäßigen Betrug unter Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und ist ein eigener Tatbestand. Verbrechen.

Die letzte Zeile ist die eleganteste: Absatz 5 enthält für minder schwere Fälle selbst eine Strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Diese Milderung fällt unter § 12 Abs. 3 StGB und bleibt außer Betracht. Der bandenmäßige Betrug bleibt also auch im minder schweren Fall ein Verbrechen.

Beispiele: welche Delikte Verbrechen sind und welche Vergehen

Auswendiglernen musst du keine Liste. Nützlich ist trotzdem, die typischen Klausurdelikte einmal sortiert gesehen zu haben, weil sich daraus ein Gefühl für die Schwelle entwickelt.

Verbrechen: Mord, Totschlag, Raub und Wohnungseinbruchdiebstahl

NormDeliktMindeststrafe
§ 211Mordlebenslang
§ 212Totschlag5 Jahre
§ 226Schwere Körperverletzung1 Jahr
§ 227Körperverletzung mit Todesfolge3 Jahre
§ 244 Abs. 4Wohnungseinbruchdiebstahl1 Jahr
§ 249Raub1 Jahr
§ 250 Abs. 2Schwerer Raub5 Jahre
§ 306Brandstiftung1 Jahr

Bei § 250 Abs. 2 StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen. Der schwere Raub ist damit eines der Delikte, bei denen niemand über die Einordnung streitet.

Vergehen: Diebstahl, Betrug und Körperverletzung

NormDeliktStrafrahmen
§ 223Körperverletzungbis 5 Jahre oder Geldstrafe
§ 224Gefährliche Körperverletzung6 Monate bis 10 Jahre
§ 242Diebstahlbis 5 Jahre oder Geldstrafe
§ 246Unterschlagungbis 3 Jahre oder Geldstrafe
§ 253Erpressungbis 5 Jahre oder Geldstrafe
§ 263Betrugbis 5 Jahre oder Geldstrafe
§ 267Urkundenfälschungbis 5 Jahre oder Geldstrafe
§ 274Urkundenunterdrückungbis 5 Jahre oder Geldstrafe

Die Schwelle wirkt auch weit außerhalb der Klausurklassiker. Die Störung von Telekommunikationsanlagen nach § 317 StGB etwa wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht und ist damit ebenfalls ein Vergehen.

Auffällig ist § 224 StGB: sechs Monate bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen drei Monate bis zu fünf Jahren, und trotzdem ein Vergehen. Die Zehn-Jahres-Grenze oben interessiert § 12 StGB nicht. Am unteren Ende der Skala steht die Beleidigung nach § 185 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, auch sie ein Vergehen.

Hand schiebt eine kleine Packung in die Innentasche einer gelben Jacke, im Hintergrund ein unscharfes Supermarktregal
Abb. 4: Ladendiebstahl im Supermarkt.

Wenn eine Norm beides enthält: § 244 StGB

Der schwere Diebstahl ist das beste Übungsbeispiel, weil beide Kategorien in derselben Vorschrift stehen. Absatz 1 erfasst Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl und droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an: Vergehen. Absatz 3 mildert für minder schwere Fälle auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, was nach Absatz 3 des § 12 StGB ohnehin außer Betracht bleibt.

Absatz 4 ist der Bruch. Wer in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung einbricht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In den Fällen des § 244 Abs. 4 StGB liegt also ein Verbrechen vor, im übrigen Anwendungsbereich derselben Norm ein Vergehen. Dieselbe Tat, ein Absatz weiter, andere Kategorie und andere Rechtsfolgen.

Balkendiagramm der Mindeststrafen: Diebstahl Geldstrafe, § 224 und § 244 Abs. 1 StGB sechs Monate, § 244 Abs. 4 und § 249 StGB ein Jahr, Totschlag fünf Jahre
Abb. 5: Mindeststrafen im Vergleich, die Linie markiert die Verbrechensgrenze.

Tipp

Solche Abgrenzungen beherrschst du erst, wenn du sie am Sachverhalt entscheidest statt am Gesetzestext. Auf jurahilfe.de trainieren das Multiple-Choice-Aufgaben mit ausführlicher Erläuterung, deren falsche Antworten genau die Denkfehler abbilden, die in Klausuren wirklich passieren.

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Rechtsfolgen: was von der Einteilung nach § 12 StGB abhängt

Die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen wäre eine Fußnote, wenn nichts an ihr hinge. Tatsächlich knüpfen daran mehrere Vorschriften im StGB und in der StPO an, und zwei davon sind klausurrelevant.

Strafbarkeit des Versuchs nach § 23 Abs. 1 StGB

Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. So steht es in § 23 Abs. 1 StGB, und das ist die praktisch wichtigste Folge der Einteilung überhaupt.

In der Klausur prüfst du das in der Vorprüfung des Versuchs: keine Vollendung, dann Versuchsstrafbarkeit. Bei einem Verbrechen genügt der Hinweis auf § 12 Abs. 1 StGB. Bei einem Vergehen brauchst du die ausdrückliche Anordnung, etwa § 242 Abs. 2 StGB beim Diebstahl oder § 263 Abs. 2 StGB beim Betrug. Fehlt sie, ist der Versuch straflos. Der komplette Aufbau steht im Artikel zu Versuch und Rücktritt nach § 22 StGB, die Kurzfassung auf der Wissensseite zum versuchten Delikt.

Versuch der Beteiligung nach § 30 StGB nur beim Verbrechen

Zurück zu A und B am Küchentisch. § 30 Abs. 2 StGB stellt die Verabredung zu einem Verbrechen unter Strafe, ebenso wie Absatz 1 die versuchte Anstiftung dazu. Die Vorschrift verlagert die Strafbarkeit weit ins Vorfeld und gilt deshalb ausdrücklich nur für Verbrechen.

Der geplante Einbruch fällt unter § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB und ist ein Vergehen. Die Verabredung bleibt also straflos. Wollten A und B dagegen in eine bewohnte Privatwohnung einbrechen, griffe § 244 Abs. 4 StGB, und damit wäre schon die Verabredung nach § 30 Abs. 2 StGB strafbar. Wer hier das Regelbeispiel des § 243 StGB heranzieht und daraus ein Verbrechen konstruiert, bejaht eine Strafbarkeit ohne gesetzliche Grundlage. Wie die Vorschrift aufgebaut ist, steht im Artikel zum Versuch der Beteiligung nach § 30 StGB; die Abgrenzung zur vollendeten Teilnahme im Artikel zur Anstiftung nach § 26 StGB.

Zwei Männer beugen sich am Küchentisch unter einer Hängelampe über einen handgezeichneten Grundriss, von hinten aufgenommen
Abb. 6: Zwei Beteiligte verabreden sich am Küchentisch.

Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB

§ 138 StGB verpflichtet jeden, der glaubhaft von bestimmten geplanten Taten erfährt, zur Anzeige. Der Katalog nennt einzelne Delikte, nicht pauschal alle Verbrechen, doch praktisch stehen dort ausschließlich schwere Taten wie Mord, Totschlag und Raub. Wer schweigt, macht sich selbst strafbar.

Auch außerhalb des Katalogs taucht der Begriff auf. Der Verlust der Amtsfähigkeit nach § 45 Abs. 1 StGB tritt nur bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ein, und zwar für die Dauer von fünf Jahren. Für die Beteiligung nach § 25 StGB spielt die Einteilung dagegen keine Rolle.

Folgen in der Strafprozessordnung: §§ 140, 153, 407 StPO

Im Verfahrensrecht wirkt sich die Kategorie am deutlichsten aus. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO ordnet die notwendige Verteidigung an, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Wie jemand überhaupt zum Beschuldigten wird und welche Rechte daran hängen, entscheidet sich schon im Ermittlungsverfahren. Er bekommt dann in jedem Fall einen Verteidiger, unabhängig davon, ob er einen will. Details dazu stehen auf der Wissensseite zum Verteidiger nach §§ 137 ff. StPO.

§ 153 StPO erlaubt die Einstellung wegen Geringfügigkeit nur bei Vergehen, ebenso § 153a StPO die Einstellung gegen Auflage. Beide gehören zum Opportunitätsprinzip und seinen Einstellungsvorschriften. Und der Strafbefehl nach § 407 StPO, also die Erledigung ohne Hauptverhandlung, kommt ebenfalls nur bei Vergehen in Betracht. Bei einem Verbrechen muss verhandelt werden. Das ist der Grund, warum die Einordnung für Beschuldigte handfeste Folgen hat, lange bevor über eine Strafe gesprochen wird.

Wenn der Gesetzgeber die Grenze verschiebt: § 184b StGB

Weil die Einteilung an einer Zahl im Strafrahmen hängt, kann der Gesetzgeber sie mit einer einzigen Ziffernänderung verschieben. Das ist beim Besitz und der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte innerhalb von drei Jahren zweimal passiert, und der Fall zeigt die Mechanik des § 12 StGB besser als jedes konstruierte Beispiel.

Von 2021 bis 2024 ein Verbrechen

Zum 1. Juli 2021 hob der Gesetzgeber die Mindeststrafe des § 184b Abs. 1 StGB auf ein Jahr an. Damit wurde aus einem Vergehen ein Verbrechen, und zwar mit allen Folgen: keine Einstellung nach § 153a StPO mehr, kein Strafbefehl nach § 407 StPO, notwendige Verteidigung in jedem Verfahren.

In der Praxis traf das auch Konstellationen am unteren Rand der Strafwürdigkeit, etwa Lehrkräfte, die belastendes Material zur Anzeige sichern, oder Jugendliche, die Inhalte unbedacht weiterleiten. Die Gerichte hatten keinen Spielraum mehr, weil die Verbrechenseigenschaft den Weg über § 153a StPO versperrt.

Seit dem 28. Juni 2024 wieder ein Vergehen

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StGB vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 213) senkte der Gesetzgeber die Untergrenze wieder ab: auf sechs Monate in Absatz 1 und auf drei Monate in Absatz 3. In Kraft seit dem 28. Juni 2024.

Damit ist die Tat wieder ein Vergehen. Einstellung gegen Auflage und Strafbefehl stehen erneut offen, wo die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Am Tatbestand hat sich nichts geändert, an der Höchststrafe von zehn Jahren ebenfalls nicht. Verschoben wurde allein das Mindestmaß, und das genügte, um die Einordnung als Vergehen zurückzuholen.

Zeitstrahl zu § 184b Abs. 1 StGB: Mindeststrafe ab 1. Juli 2021 ein Jahr und damit Verbrechen, ab 28. Juni 2024 sechs Monate und damit wieder Vergehen
Abb. 7: § 184b Abs. 1 StGB im Zeitverlauf.

Typische Klausurfehler bei § 12 StGB im Strafrecht AT

Drei Fehler tauchen immer wieder auf. Alle drei entstehen an derselben Stelle: beim Wechsel zwischen abstraktem Strafrahmen und konkretem Fall.

Die verhängte Strafe statt des Strafrahmens prüfen

Der Klassiker. Im Sachverhalt steht, dass der Täter zu acht Monaten verurteilt wurde, und schon wird daraus ein Vergehen. § 12 StGB fragt aber nach der Androhung im Gesetz. Lies den Strafrahmen der Norm ab und vergleiche allein sein Mindestmaß mit einem Jahr.

Die Gegenprobe ist einfach: Wenn deine Einordnung davon abhängt, was das Gericht getan hat, ist sie falsch. Und wenn du unterwegs keinen Gesetzestext dabei hast, steht die aktuelle Fassung jeder Norm auf gesetze-im-internet.de und bei dejure.org. Wie du solche Zwischenschritte sauber formulierst, zeigt der Artikel zum Obersatz im Strafrecht. Zur Systematik der Strafzumessung selbst gibt es eine eigene Wissensseite.

Das Regelbeispiel als Verbrechen behandeln

Der zweite Fehler ist teurer, weil er Folgefehler auslöst. Wer § 243 StGB oder § 263 Abs. 3 StGB als Qualifikation liest, kommt bei drei Monaten beziehungsweise sechs Monaten Untergrenze zwar auch nicht auf ein Jahr, hält die Norm aber für strafrahmenbestimmend und prüft dann § 30 StGB oder eine Versuchsstrafbarkeit, obwohl beides ausscheidet.

Die Erkennungsregel steht im Gesetzestext: „In besonders schweren Fällen“ plus „in der Regel“ signalisiert ein Regelbeispiel. Ein eigener Absatz mit eigenem Tatbestandsmerkmal und ohne Regel-Formulierung ist dagegen eine Qualifikation. Im Zweifel hilft die Kontrollfrage, ob das Gericht die Rechtsfolge trotz Vorliegens des Merkmals ablehnen darf. Wenn ja, ist es ein Regelbeispiel.

Minder schwerer Fall beim Raub, § 249 Abs. 2 StGB

Der dritte Fehler ist die Umkehrung des zweiten. § 249 Abs. 2 StGB sieht für minder schwere Fälle des Raubes Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Wer diesen Rahmen anlegt, landet unter einem Jahr und stuft den Raub als Vergehen ein.

Das ist der Fall, für den § 12 Abs. 3 StGB geschrieben wurde. Maßgeblich bleibt Absatz 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Der Raub ist und bleibt ein Verbrechen, auch im minder schweren Fall, und die versuchte Anstiftung dazu ist nach § 30 Abs. 1 StGB strafbar. Wenig elegant finde ich, dass das Gesetz für diese Selbstverständlichkeit einen eigenen Absatz braucht; in der Klausur ist genau er aber der Punktebringer.

Student schreibt im Hörsaal von Hand auf liniertem Papier, die linke Hand hält den aufgeschlagenen Gesetzestext offen
Abb. 8: Klausur im Hörsaal, Gesetzestext aufgeschlagen.

Tipp

Ob du die drei Fehler wirklich vermeidest, merkst du erst beim Abrufen unter Zeitdruck. Auf jurahilfe.de prüfst du das mit Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem, die genau auf die gelesenen Inhalte abgestimmt sind und Lücken sofort sichtbar machen.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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