A steckt im Supermarkt eine Flasche Whisky in die Jackentasche. Der Ladendetektiv sieht dabei zu und greift erst an der Kasse zu. Vollendeter Diebstahl oder nur Versuch? An dieser Frage hängt der Strafrahmen, und sie entscheidet sich an einem einzigen Merkmal.
Diebstahl nach § 242 StGB ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, der Versuch ist nach § 242 II StGB strafbar.
Der Tatbestand sieht simpel aus. Fast jede Strafrechtsklausur im Vermögensbereich beginnt mit § 242 StGB. Die Punkte fallen dort, wo Gewahrsam endet und Zueignungsabsicht anfängt.
Auf einen Blick:
- Der Tatbestand besteht aus vier Merkmalen: fremde bewegliche Sache, Wegnahme, Vorsatz und Zueignungsabsicht. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung steht im subjektiven Tatbestand, nicht bei der Rechtswidrigkeit.
- Bei kleinen Sachen ist die Wegnahme schon in der Jackentasche vollendet, bei sperrigen erst beim Verlassen des Ladens. Das OLG Hamm hat dazu am 28.07.2026 ein Urteil aufgehoben, weil die Feststellungen zur Tasche fehlten.
- Zueignungsabsicht hat zwei Vorsatzformen: Aneignung braucht Absicht, für die Enteignung genügt dolus eventualis.
- § 243 StGB ist keine Qualifikation, sondern eine Strafzumessungsregel. Sie wird nach der Schuld geprüft und nicht in den Obersatz zitiert.
- Bei geringwertigen Sachen und im Familienkreis braucht die Verfolgung einen Strafantrag, §§ 247, 248a StGB. Die Geringwertigkeitsgrenze ist umstritten.
Tipp
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Prüfungsschema § 242 I StGB: Diebstahl im Überblick
Der Diebstahl ist ein Delikt mit überschießender Innentendenz. Der Täter muss die Zueignung nach § 242 Abs. 1 StGB nur wollen, nicht verwirklichen. Die Zueignungsabsicht bleibt deshalb ohne Entsprechung im objektiven Tatbestand.
Das komplette Prüfungsschema in der Reihenfolge, in der du es im Gutachten abarbeitest:
| Stufe | Prüfungspunkt | Kern |
|---|---|---|
| I. Tatbestand | 1. Fremde bewegliche Sache | Körperlicher Gegenstand, § 90 BGB, fortschaffbar, im Eigentum eines anderen |
| 2. Wegnahme | Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams | |
| 3. Vorsatz | Mindestens dolus eventualis bezüglich 1. und 2. | |
| 4. Zueignungsabsicht | Enteignungsvorsatz, Aneignungsabsicht, Rechtswidrigkeit der Zueignung | |
| II. Rechtswidrigkeit | Rechtfertigungsgründe | Regelmäßig unproblematisch |
| III. Schuld | Schuldfähigkeit, Unrechtsbewusstsein | Regelmäßig unproblematisch |
| IV. Strafzumessung | § 243 StGB | Regelbeispiele, erst nach der Schuld |
| V. Prozessvoraussetzung | §§ 247, 248a StGB | Strafantrag, ganz am Schluss |

Objektiver Tatbestand: fremde bewegliche Sache und Wegnahme
Der objektive Tatbestand hat genau zwei Punkte: das Tatobjekt und die Tathandlung. Tatobjekt ist die fremde bewegliche Sache, Tathandlung die Wegnahme. Mehr steht nicht im Gesetz, und mehr prüfst du auch nicht.
Beide Punkte klingen nach Formalität und sind es nicht. Am Tatobjekt scheitern Klausuren bei herrenlosen Sachen und bei Miteigentum, an der Wegnahme bei der Frage, wann der Gewahrsam wechselt. Der Obersatz dazu folgt dem üblichen Muster im Strafrecht; wie du ihn sauber formulierst, zeigt der Beitrag zum Obersatz im Strafrecht.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und Zueignungsabsicht
Der subjektive Tatbestand verlangt zweierlei. Erstens Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale, dolus eventualis genügt. Zweitens die Zueignungsabsicht, also die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung.
Die Zueignungsabsicht zerfällt in drei Bausteine: Enteignungsvorsatz, Aneignungsabsicht und Rechtswidrigkeit der Zueignung. Der dritte Baustein ist ein normatives Merkmal und steht deshalb hier oben, nicht unten bei der Rechtswidrigkeit der Tat. Das verwechseln auch Examenskandidaten.
Rechtswidrigkeit, Schuld und Strafantrag im Aufbau
Rechtswidrigkeit und Schuld laufen beim Diebstahl fast immer glatt durch. Ein Satz reicht, solange der Sachverhalt nichts anderes nahelegt.
Danach kommen zwei Punkte, die viele im Aufbau verrutschen lassen. § 243 StGB wird als Strafzumessungsregel nach der Schuld geprüft, nicht im Tatbestand. Und der Strafantrag nach §§ 247, 248a StGB ist eine Prozessvoraussetzung und steht ganz am Ende, nach der materiellen Prüfung. Zur Rechtsfolge selbst führt der Weg über die Strafzumessung nach § 46 StGB, bei einer Geldstrafe über das Tagessatzsystem des § 40 StGB.
Objektiver Tatbestand: die fremde bewegliche Sache
Das Tatobjekt setzt drei Eigenschaften voraus: Sachqualität, Beweglichkeit, Fremdheit. Alle drei werden einzeln geprüft. Fehlt eine, ist § 242 StGB erledigt, bevor die Wegnahme zur Sprache kommt.
Sache und beweglich: körperlicher Gegenstand nach § 90 BGB
Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand im Sinne des § 90 BGB. Flüssigkeiten zählen mit, das Benzin im Tank genauso wie das Bier im Glas. Elektrische Energie dagegen ist keine Sache, deshalb gibt es für sie den eigenen § 248c StGB.
Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortschaffbar ist. Der Begriff ist denkbar weit. Auch ein 300 Kilogramm schwerer Tresor ist beweglich, solange er sich irgendwie abtransportieren lässt. Wer eine fest eingebaute Sache losschraubt, macht sie im Moment der Trennung beweglich.
Tiere sind nach § 90a BGB keine Sachen, auf sie sind die Vorschriften über Sachen aber entsprechend anzuwenden. Für § 242 StGB heißt das: Ein gestohlener Hund ist taugliches Tatobjekt.
Fremd: die Sache steht im Eigentum eines anderen
Fremd ist eine Sache, wenn sie im Eigentum eines anderen steht. Miteigentum genügt bereits. Wer eine Sache wegnimmt, an der ihm selbst die Hälfte gehört, nimmt trotzdem eine fremde Sache weg.
Ob Eigentum besteht, richtet sich nach dem Zivilrecht. Hier wird die Strafrechtsklausur unversehens sachenrechtlich. Übereignung nach §§ 929 ff. BGB, Eigentumsvorbehalt, gutgläubiger Erwerb. Wer hier schnell und sicher prüft, spart Zeit für den eigentlichen Schwerpunkt.
Herrenlose Sachen und die Eigentumsaufgabe
Herrenlose Sachen sind nicht fremd. Wer sie an sich nimmt, begeht keinen Diebstahl, sondern erwirbt Eigentum durch Aneignung nach § 958 BGB.
Herrenlos wird eine Sache vor allem durch Eigentumsaufgabe nach § 959 BGB, die sogenannte Dereliktion. Der Bücherstapel mit dem Schild „zu verschenken“ vor der Haustür ist derelinquiert, das Mitnehmen ist straflos. Achtung bei der Mülltonne. Wer Abfall in die eigene Tonne wirft, gibt das Eigentum meist nicht auf. Er will die Entsorgung durch einen bestimmten Träger, nicht die Preisgabe an jeden Beliebigen. Und selbst wo eine Aufgabe angenommen wird, schließt die kommunale Abfallsatzung die Aneignung durch Dritte regelmäßig aus.
Erstmal kurz die Abgrenzung merken, sie kommt in Klausuren regelmäßig: herrenlos ist nicht dasselbe wie gewahrsamslos. Eine verlorene Geldbörse hat einen Eigentümer, aber niemand hat Gewahrsam an ihr. Sie ist fremd, aber nicht wegnahmefähig.

Wegnahme: Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams
Die Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. „Bruch“ heißt: Der Gewahrsamswechsel geschieht gegen oder ohne den Willen des bisherigen Inhabers. Der neue Gewahrsam muss also nicht der des Täters sein, es genügt, wenn er ihn für einen Dritten begründet.
Die Wegnahme hat damit zwei Hälften. Erst der Bruch fremden Gewahrsams, dann die Begründung neuen. Wer beides in einem Satz zusammenzieht, verschenkt den Schwerpunkt der Klausur.
Gewahrsam als tatsächliche Sachherrschaft mit Herrschaftswille
Gewahrsam an einer Sache ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Sachherrschaft meint die Möglichkeit jederzeitigen körperlichen Zugriffs, der Herrschaftswille den Willen, mit der Sache nach eigenem Belieben zu verfahren. Wie weit der Gewahrsam reicht, bestimmt die Verkehrsanschauung.
Aber was ist überhaupt eine Verkehrsanschauung? Der Test ist einfach. Wäre es sozial auffällig, wenn der bisherige Inhaber sich die Sache einfach zurückholt? Dann hat er den Gewahrsam verloren. Reißt der Ladeninhaber dem Dieb auf offener Straße die Ware aus der Hand, erklärt er sich dafür; auf seinem eigenen Ladenboden nicht.
Gewahrsam und Besitz sind nicht dasselbe, obwohl sie sich ähneln. Der mittelbare Besitzer hat Besitz, aber keinen Gewahrsam, weil ihm der unmittelbare Zugriff fehlt. Der Besitzdiener hat keinen Besitz, aber Gewahrsam, weil er die Sache tatsächlich in Händen hält. Die zivilrechtlichen Grundlagen dazu stehen im Beitrag zum Erwerb des Besitzes nach § 854 BGB.
Räumliche Trennung beendet den Gewahrsam nicht, solange sie sozial üblich ist. Das ist die Gewahrsamslockerung: Am geparkten Auto besteht Gewahrsam weiter, an den Sachen einer bewusstlosen Person ebenso. Ein Studierender, der im Auslandssemester in Neuseeland sitzt, behält Gewahrsam an seinem Fahrrad im Hinterhof.
Daraus folgt die wichtigste Abgrenzung:
| Fall | Gewahrsam | Wegnahme möglich? |
|---|---|---|
| Vergessene Sache | besteht fort, der Berechtigte weiß, wo sie liegt | ja |
| Verlorene Sache | gewahrsamslos | nein, nur § 246 StGB |
| Sache im fremden Herrschaftsbereich | genereller Gewahrsamswille des Inhabers | ja |
| Herrenlose Sache | irrelevant, weil nicht fremd | nein |
Ein Fall bliebe ohne den generellen Gewahrsamswillen rätselhaft. Der Supermarktbetreiber hat gelockerten Gewahrsam an jeder Ware in seinem Laden. Auch an der, von deren Existenz er nichts weiß. Sein pauschaler Wille, alles im Geschäft zu beherrschen, genügt. Wie weit der Gewahrsam reicht, wann er sich lockert und ab wann der Täter im fremden Laden eigenen begründet, steht im Spoke zu Gewahrsam und Gewahrsamsenklave.
Vollendung der Wegnahme: der Moment des Gewahrsamswechsels
Ob die Wegnahme vollendet ist, entscheidet der Gewahrsamswechsel. Bei kleinen Sachen tritt er ein, sobald der Täter die Sache vollständig umschließt, etwa in der Faust, der Jackentasche oder dem Rucksack. Der Ladeninhaber müsste dann aktiv in diese neue Sachherrschaft eingreifen, um wieder zuzugreifen (BGH, Urt. v. 06.03.2019 – 5 StR 593/18). Bei sperriger Ware genügt das nicht. Dort entsteht neuer Gewahrsam erst mit dem Verlassen des fremden Herrschaftsbereichs. Der Fernseher im Einkaufswagen ist also noch nicht weggenommen, die Bierdose unter dem Hut schon.
Für die Klausur zählt die Feststellungsebene. Das OLG Hamm hob ein Diebstahlsurteil auf, weil Angaben zu Größe und Verschluss der Tasche fehlten und sich Vollendung so nicht von Versuch trennen ließ (OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 29/26). Erwähnt der Sachverhalt Taschengröße oder Verschluss, sollst du damit argumentieren.

Vollendung ist übrigens nicht Beendigung. Vollendet ist der Diebstahl mit dem Gewahrsamswechsel. Beendet ist er erst mit der Sicherung der Beute. Zwischen beiden Zeitpunkten sind noch Mittäterschaft und Beihilfe möglich, danach nicht mehr. Wer erst nach Beendigung hinzutritt, kann nur noch Anschlussdelikte wie Hehlerei verwirklichen (BGH, Beschl. v. 13.02.2024 – 5 StR 580/23).
Das Einverständnis schließt den Gewahrsamsbruch aus
Ein Bruch liegt nur vor, wenn der Gewahrsamswechsel gegen den Willen des Berechtigten geschieht. Stimmt er zu, fehlt der Bruch und damit die Wegnahme. Das ist das tatbestandsausschließende Einverständnis.
Der Unterschied zur rechtfertigenden Einwilligung entscheidet über die Prüfungsebene. Die Einwilligung wirkt erst auf der Rechtswidrigkeit, das Einverständnis schon im Tatbestand. Wer beim Diebstahl mit der Einwilligung arbeitet, prüft an der falschen Stelle und verliert Punkte, obwohl das Ergebnis stimmt.
Das Einverständnis kann auch generell und im Voraus erteilt sein. Der Selbstbedienungsladen erlaubt jedem Kunden, Waren in den Einkaufswagen zu legen. Ein Gewahrsamsbruch liegt darin nicht. Erst das Einstecken in die Jackentasche verlässt den Rahmen dieses Einverständnisses.
Ein Bruch von Mitgewahrsam genügt, wenn er den übergeordneten Inhaber trifft. Der Arbeitnehmer hat am Werkzeug seines Betriebs Mitgewahrsam. Sein Arbeitgeber steht als übergeordneter Inhaber darüber, und dessen Gewahrsam bricht er.
Beobachtete Wegnahme: Vollendung oder Versuch?
Der Ladendetektiv sieht alles und lässt den Täter gewähren. Ist der Diebstahl vollendet, obwohl der Berechtigte die Sache nie aus den Augen verloren hat?
Eine Ansicht verneint das: Ohne echten Herrschaftsverlust gebe es keinen Gewahrsamsbruch, es bleibe beim Versuch. Dagegen spricht der Wortlaut. Der Diebstahl ist kein heimliches Delikt, das Gesetz verlangt nirgends Unbemerktheit. Entscheidend ist allein, ob der Täter eigenen Gewahrsam begründet hat, und das kann er auch unter Beobachtung. Die herrschende Meinung bejaht deshalb die vollendete Wegnahme.
Praktisch bleibt das für die Klausur trotzdem relevant, weil der Versuch nach § 242 II StGB strafbar ist. Wer die Gegenansicht vertritt, landet beim versuchten Diebstahl nach §§ 22, 23 StGB und muss dort Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen prüfen. Vertretbar ist beides, wenn du das Argument nennst.
Tipp
Gewahrsam, Zueignung, Rechtswidrigkeit: Solche Merkmale beherrschst du erst, wenn du sie abrufst statt sie zu lesen. Die Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem fragen genau die Definitionen ab, die in der Klausur wörtlich verlangt werden, und zeigen dir sofort, wo noch eine Lücke ist.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und Zueignungsabsicht beim Diebstahl
Neben dem Vorsatz bezüglich der objektiven Merkmale verlangt § 242 StGB die Absicht rechtswidriger Zueignung. Zueignung meint die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung, und zwar an der Sache selbst oder an dem in ihr verkörperten Wert.
Die Zueignungsabsicht besteht aus drei Bausteinen mit unterschiedlichen Anforderungen. Genau darin liegt die häufigste Fehlerquelle: Die beiden Vorsatzformen werden vertauscht.
| Baustein | Inhalt | Vorsatzform |
|---|---|---|
| Enteignungsvorsatz | Eigentümer dauerhaft vom Zugriff ausschließen | dolus eventualis genügt |
| Aneignungsabsicht | Sache dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zumindest vorübergehend einverleiben | Absicht, dolus directus 1. Grades |
| Rechtswidrigkeit der Zueignung | kein fälliger, einredefreier Anspruch auf die konkrete Sache | Vorsatz, dolus eventualis genügt |
Zwei Eselsbrücken halten die Vorsatzformen auseinander. AaA steht für Absicht aktueller Aneignung, EeE für Eventualvorsatz endgültiger Enteignung. Kürzer: Aneignung beginnt mit A wie Absicht, Enteignung mit E wie Eventualvorsatz.

Enteignungsvorsatz: dauerhafte Verdrängung des Eigentümers
Der Enteignungsvorsatz fragt, ob der Täter die Sache dem Eigentümer dauerhaft entziehen will. Er muss es zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der Eigentümer sie nicht zurückbekommt. „Dauerhaft“ ist dabei weiter zu verstehen, als es klingt, denn die Enteignung kann auf mehreren Wegen eintreten.
Enteignung durch Preisgabe. Wer ein Auto in einer anderen Stadt abstellt, enteignet den Eigentümer, wenn er annimmt, dieser finde es nicht wieder. Nimmt er das Gegenteil an, fehlt der Vorsatz.
Enteignung durch Beschädigung: Wenn der Gebrauch in Verbrauch umschlägt, ist die Sache dem Eigentümer wirtschaftlich entzogen, auch wenn sie körperlich zurückkommt.
Enteignung durch Verlust des Sachwerts. Die Substanz bleibt, der Wert ist weg. Klassiker ist die EC-Karte, mit der der Täter Geld abhebt und die er anschließend zurücklegt. Der BGH verneint hier allerdings den Funktionsverlust der Karte selbst (BGHSt 35, 152, 156), weil sie nach der Abhebung genauso funktioniert wie vorher.
Aneignungsabsicht: Behältnis, Druckmittel und Vernichtung
Für die Aneignung genügt Eventualvorsatz nicht. Hier ist Absicht erforderlich. Der Täter muss es darauf anlegen, die Sache wenigstens kurz wie ein Eigentümer zu nutzen. Aus diesem strengen Maßstab folgen vier Fallgruppen, in denen die Aneignungsabsicht fehlt.
Vernichtung. Wer eine Sache nur zerstören will, verbessert seine Vermögenslage nicht. Es fehlt die Aneignung, in Betracht kommt § 303 StGB.
Druckmittel. Wer ein fremdes Handy wegnimmt, um den Eigentümer zur Herausgabe des eigenen Fahrrads zu zwingen, erkennt dessen Eigentum ausdrücklich an. Seine Botschaft lautet: Du bekommst deine Sache zurück, wenn du meine herausgibst. Der BGH hat dazu eine Verurteilung aufgehoben. Das Handy war allein zur Einschüchterung weggenommen worden, ein wirtschaftlicher Nutzungswille war nicht festgestellt, der Verbleib des Geräts blieb ungeklärt (BGH, Beschl. v. 03.04.2024 – 1 StR 75/24). Die Entscheidung betrifft den Raub, für den § 249 StGB dieselbe Zueignungsabsicht verlangt wie § 242 StGB.

Behältnis. Wer einen Safe mitnimmt, um in Ruhe an den Inhalt zu kommen, hat am Safe keine Aneignungsabsicht. Der Safe ist für ihn nur das notwendige Übel auf dem Weg zum Inhalt. Am Inhalt selbst liegt die Aneignungsabsicht vor.
Enttäuschender Inhalt. Der Täter greift nach der Handtasche, weil er Bargeld erwartet, und findet nur Kosmetika, die ihn nicht interessieren. Zwischen anvisiertem und tatsächlich erlangtem Objekt fehlt die Kongruenz, damit fehlen Aneignungsabsicht und Enteignungsvorsatz. Übrig bleibt der untaugliche Versuch.
Substanz oder Sachwert: lucrum ex re gegen lucrum ex negotio cum re
Was ist Gegenstand der Zueignung, die Substanz oder der Wert? Die Vereinigungstheorie, seit der Biermarken-Entscheidung des Reichsgerichts herrschend (RGSt 40, 10, 12), lässt Substanz oder Sachwert genügen. Umstritten ist, wie weit der Sachwert reicht.
Der extensive Sachwertbegriff stellt auf jeden wirtschaftlichen Vorteil ab, der sich unter Verwendung der Sache erzielen lässt (lucrum ex negotio cum re). Der restriktive Sachwertbegriff verlangt den in der Sache selbst verkörperten Wert (lucrum ex re). Herrschend ist der restriktive Begriff. Eigentumsdelikte schützen die Verfügungsgewalt über eine bestimmte Sache, nicht das Vermögen als Ganzes. Wer den Sachwert weit fasst, macht aus § 242 StGB ein Vermögensverschiebungsdelikt und verwischt die Grenze zu §§ 253, 263 StGB.
Wie praktisch das wird, zeigt der Pfandflaschen-Fall. Der Täter nimmt Leergut weg, um es gegen Pfand zurückzugeben. Der BGH stellte klar: Das Pfandgeld ist kein in der Flasche verkörperter Wert, sondern ein Anreiz zur Rückgabe. Entscheidend sei, wie der Täter sich Eigentumslage und Rückgabefolgen vorstellte (BGH, Beschl. v. 10.10.2018 – 4 StR 591/17). Bei Einheitsflaschen und Individualflaschen fällt die Prüfung deshalb unterschiedlich aus.

Ein zweites Streitfeld ist das Lesen fremder Bücher. Nach einer Ansicht ist Lesen ein Verbrauch und damit Zueignung, weil der Erstlektüre-Wert verbraucht sei. Dagegen spricht, dass auch das Probelesen im Buchladen üblich ist und ein Buch durch einmaliges Lesen seinen Wert nicht verliert. Der Taschenbuch-Fall des OLG Celle (NJW 1967, 1921) hat das Feld eröffnet, entschieden ist es bis heute nicht.
Rechtswidrigkeit der Zueignung und die Wertsummentheorie
Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Übereignung genau dieser Sache hat. Der Anspruch auf Übereignung der Sache muss sich auf die konkrete Sache beziehen, nicht auf eine gleichartige.
Das führt bei Geld zu einem Ergebnis, das viele zunächst nicht erwarten. A hat B ein Darlehen über 300 Euro in sechs Fünfzigern gegeben, die Rückzahlung ist fällig. Nimmt A dem B drei Hundert-Euro-Scheine weg, ist die Zueignung rechtswidrig: Sein Anspruch richtet sich auf 300 Euro, nicht auf diese drei Scheine.
Die Wertsummentheorie will das anders sehen. Bei Geldschulden solle schon der Anspruch auf die Wertsumme die Rechtswidrigkeit entfallen lassen, weil Geld nach seinem Wert und nicht nach seiner Stückzahl zähle. Gegen sie spricht die zivilrechtliche Eigentumsordnung: Der Schuldner hat ein Auswahlrecht, mit welchen Scheinen er tilgt, und dieses Recht nimmt ihm die Wegnahme. Ich halte die restriktive Linie für vorzugswürdig, weil sie den Selbstjustiz-Charakter der Tat ernst nimmt; wer die Wertsummentheorie vertritt, muss das jedenfalls sauber begründen.
Tipp
Bei der Zueignungsabsicht gehen die meisten Punkte verloren, weil hier am Sachverhalt subsumiert werden muss statt Definitionen abzuschreiben. Die Multiple-Choice-Aufgaben mit ausführlicher Erläuterung trainieren genau das an kleinen Sachverhalten, und die falschen Antwortoptionen bilden die Denkfehler ab, die in echten Klausuren passieren.
Abgrenzung: Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und Gebrauchsanmaßung
Der Diebstahl steht nie allein im Sachverhalt. Er grenzt an die Unterschlagung, an den Betrug und an die straflose Gebrauchsanmaßung, und in jeder dieser Richtungen entscheidet ein anderes Merkmal. Diese Tabelle hält die Trennlinien fest:
| Delikt | Norm | Trennendes Merkmal |
|---|---|---|
| Diebstahl | § 242 StGB | Wegnahme, also Gewahrsamsbruch |
| Unterschlagung | § 246 StGB | Zueignung ohne Wegnahme, formell subsidiär |
| Betrug | § 263 StGB | Vermögensverfügung des Opfers statt Wegnahme |
| Gebrauchsanmaßung | § 248b StGB | Rückführungswille, kein Enteignungsvorsatz |
| Raub | § 249 StGB | Wegnahme mit Gewalt oder Drohung |

Furtum usus und § 248b StGB: Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswille
Wer eine fremde Sache nur benutzen und danach zurückgeben will, hat keinen Enteignungsvorsatz. Die Gebrauchsanmaßung mit Rückführungswille, das furtum usus, ist deshalb kein Diebstahl.
Der Rückführungswille muss allerdings echt sein. Der Täter muss die Sache ohne Identitätswechsel, ohne wesentliche Wertminderung und ohne Eigentumsleugnung zurückgeben wollen. Und zwar so, dass der Berechtigte sie ohne besonderen Aufwand wiederbekommt, nicht durch Zufall. Wer den Tretroller des Nachbarn nimmt, zum Bäcker fährt und ihn danach vor dessen Haustür abstellt, erfüllt das. Wer ihn irgendwo in der Stadt stehen lässt, nicht.
Straflos ist die Gebrauchsanmaßung trotzdem nicht immer. Bei Kraftfahrzeugen und Fahrrädern greift § 248b StGB, ein Antragsdelikt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Daneben steht § 290 StGB. Der erfasst einen engen Sonderfall: nur öffentliche Pfandleiher, die die bei ihnen verpfändeten Sachen selbst unbefugt gebrauchen. Ein Antragsdelikt ist er nicht. Außerhalb dieser Vorschriften bleibt die bloße unbefugte Nutzung fremder Sachen straffrei, und das hat der Gesetzgeber so gewollt.
Unterschlagung, § 246 StGB: Zueignung ohne Wegnahme
Die Unterschlagung nach § 246 I StGB ist das Auffangdelikt für Zueignungen ohne Gewahrsamsbruch. Wer eine gefundene Geldbörse behält, nimmt sie nicht weg, denn niemand hatte Gewahrsam an ihr. Er eignet sie sich an, und das genügt für § 246 StGB.
Ein zweiter Unterschied liegt im subjektiven Bereich. § 242 StGB verlangt die Zueignungsabsicht, § 246 StGB die vollzogene Zueignung, also einen objektiven Zueignungsakt. Beim Diebstahl reicht die Absicht, bei der Unterschlagung muss sie sich manifestieren.
§ 246 StGB ist formell subsidiär: Er tritt zurück, wenn die Tat in einer anderen Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist. Wie weit diese Subsidiarität reicht, ist umstritten. Der BGH wendet sie gegenüber allen Delikten an, die Gegenansicht nur gegenüber Zueignungsdelikten. Praktisch wird der Streit bei der Überschneidung mit § 266 StGB.
Trickdiebstahl oder Sachbetrug: die Unmittelbarkeit der Vermögensminderung
Diebstahl und Betrug schließen sich aus. Der Diebstahl ist Fremdschädigung durch Wegnahme, der Betrug Selbstschädigung durch Vermögensverfügung. Entweder das Opfer gibt die Sache willentlich heraus, oder der Täter nimmt sie. Beides zugleich geht nicht.
Das Abgrenzungskriterium ist die Unmittelbarkeit der Vermögensminderung: Führt das irrtumsbedingte Verhalten des Opfers ohne weiteren deliktischen Zwischenschritt des Täters zur Vermögensminderung?
Das Uhrengeschäft zeigt beide Varianten. Fall 1: Der Täter täuscht Zahlungsbereitschaft vor und lässt sich die Uhr aushändigen, um sie vor dem Laden bei Tageslicht anzusehen; von dort läuft er weg. Hier liegt nur eine Gewahrsamslockerung vor, das Geschäft hatte weiter Gewahrsam, die Vermögensminderung tritt erst durch das Weglaufen ein. Trickdiebstahl. Fall 2: Der Täter erklärt, er komme später am Tag zum Bezahlen, und bekommt die Uhr zur Mitnahme ausgehändigt. Der Gewahrsamswechsel ist die unmittelbare Vermögensminderung. Betrug.
Zwei weitere Fallgruppen gehören dazu. In den Beschlagnahmefällen gibt sich der Täter als Kontrolleur aus und „beschlagnahmt“ eine Sache. Hier entscheidet die innere Willensrichtung des Opfers, nicht das äußere Bild: Wer sich der Staatsgewalt ausgeliefert fühlt und keine Handlungsmöglichkeit sieht, handelt unfreiwillig, also Diebstahl. Wer einen Handlungsspielraum sieht, verfügt, also Betrug. Beim Dreiecksbetrug geht es darum, wann ein Dritter für das Opfer verfügen kann; dazu streiten Befugnistheorie, faktische Nähetheorie und Lagertheorie. Die Lagertheorie fragt, ob der Verfügende im Lager des Geschädigten steht, und ist heute vorherrschend. Der ganze Streitstand steht in der Wissensseite zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug.
Tanken ohne zu bezahlen: Diebstahl oder Betrug?
Der Klassiker der Selbstbedienungstankstelle. Der Täter tankt ohne Zahlungsbereitschaft und fährt davon. Diebstahl am Benzin oder Betrug gegenüber dem Kassenpersonal?
Alles hängt am Gewahrsamsbruch. Eine Ansicht sieht das Einverständnis des Betreibers als bedingt durch die Bezahlung an; fehlt sie, liegt ein Bruch vor, also Diebstahl. Dagegen sprechen zwei Argumente. Der Betreiber hat ein Umsatzinteresse. Er erteilt sein Einverständnis generell, für jeden, der die Zapfsäule ordnungsgemäß bedient. Wollte er es an die Zahlung knüpfen, könnte er Vorkasse-Automaten aufstellen. Und der Schutz ist über § 246 StGB ohnehin gewährleistet.
Die herrschende Meinung verneint deshalb den Gewahrsamsbruch. Der BGH sieht das ebenso: Bei funktionsgerechter Bedienung der Zapfsäule liegt ein Einverständnis vor (BGH, Beschl. v. 10.01.2012 – 4 StR 632/11, BeckRS 2012, 4070). Übrig bleibt der Betrug, und dort stellt sich die nächste Frage, nämlich ob das Kassenpersonal den Vorgang überhaupt bemerkt hat. Wird der Täter beobachtet, fehlt der Irrtum, es bleibt beim Versuch.

Dieselbe Einverständnis-Logik gilt im EC-Karten-Fall. Hebt der Berechtigte am Automaten Geld ab, obwohl sein Konto nicht gedeckt ist, fehlt der Gewahrsamsbruch. Der Automat zahlt bei funktionsgerechter Bedienung an jeden aus, der Karte und PIN hat. Man spricht vom mechanischen Einverständnis, vergleichbar dem Angestellten, der nach denselben Regeln auszahlt.
Tipp
Abgrenzungsfragen wie Diebstahl gegen Betrug lernst du am besten im Zusammenhang statt als Einzelkarte. Auf jurahilfe.de kannst du dasselbe Thema als kompaktes oder als ausführliches Skript lesen: kompakt zum schnellen Wiederholen vor der Klausur, ausführlich, wenn du die Streitstände von Grund auf verstehen willst.
§ 243 StGB Regelbeispiele und die Qualifikationen des Diebstahls
Über dem Grundtatbestand liegen zwei Stockwerke, die im Aufbau streng getrennt bleiben: die Regelbeispiele des § 243 StGB und die Qualifikationen des § 244 StGB. Wer sie vermischt, baut das Gutachten falsch.
Regelbeispiele sind Strafzumessungsregeln, keine Qualifikation
§ 243 Abs. 1 StGB enthält keine Qualifikation, sondern eine Strafzumessungsregel. Der Strafrahmen steigt auf drei Monate bis zehn Jahre, der Tatbestand bleibt aber der des § 242 StGB. Daraus folgen drei Konsequenzen für die Klausur.
Erstens der Prüfungsort: § 243 StGB wird unter einem eigenen Punkt „Strafzumessung“ nach der Schuld geprüft, nicht im Tatbestand. Zweitens die Zitierweise: Strafzumessungsregeln werden anders als Qualifikationen nicht in der Überschrift zitiert; der Obersatz lautet also weiterhin „Strafbarkeit nach § 242 I StGB“. Drittens die Indizwirkung: Die Regelbeispiele legen einen besonders schweren Fall nur nahe, sie erzwingen ihn nicht. Ein Regelbeispiel kann bei besonderen Umständen entkräftet sein.
Und es geht auch umgekehrt. Nach § 243 I 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall auch ohne Regelbeispiel vor, wenn Unrecht und Schuld überdurchschnittlich hoch sind. Beispiel: der Diebstahl einer Sache im Wert von 300.000 Euro. Gesperrt ist der besonders schwere Fall dagegen bei geringwertigen Sachen, § 243 II StGB. Diese Sperre gilt nur für die Nummern 1 bis 6. Wer Waffen oder Sprengstoff stiehlt (Nr. 7), begeht auch bei geringem Sachwert einen besonders schweren Fall.
Die wichtigsten Regelbeispiele des § 243 I StGB
Sieben Regelbeispiele nennt das Gesetz. Drei davon kommen in Klausuren regelmäßig vor, und ihre Definitionen werden wörtlich verlangt:
| Nr. | Regelbeispiel | Kernmerkmal |
|---|---|---|
| 1 | Einbrechen, Einsteigen, Eindringen mit falschem Schlüssel, Verborgenhalten | Bezug auf umschlossenen Raum |
| 2 | Sache gegen Wegnahme besonders gesichert | verschlossenes Behältnis oder Schutzvorrichtung |
| 3 | Gewerbsmäßiger Diebstahl | fortlaufende Einnahmequelle von Gewicht und Dauer |
| 4 bis 7 | Kirchendiebstahl, Kulturgut, Ausnutzen einer Hilflosigkeit, Waffen und Sprengstoff | Sonderfälle mit engem Anwendungsbereich |
Bei Nr. 1 lohnt es sich, die vier Begehungsformen sauber zu trennen. Ein umschlossener Raum ist ein Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit wenigstens teilweise künstlichen Vorrichtungen gegen das Eindringen Unbefugter gesichert ist. Einbrechen heißt Beseitigung von Hindernissen mit Gewalt, wobei eine nicht unerhebliche Kraftentfaltung nötig ist. Einsteigen meint das Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Schwierigkeiten, also durch Fenster oder Kellerloch, nicht durch die Gartentür. Ein falscher Schlüssel ist ein Schlüssel, der zur Öffnung nicht bestimmt ist oder dem die Widmung entzogen wurde, beim gestohlenen Schlüssel ab dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte den Verlust bemerkt.
Über § 243 StGB hinaus liegen die echten Qualifikationen des § 244 StGB: Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl. Sie verdrängen den besonders schweren Fall grundsätzlich, weil sie denselben Unrechtsgehalt schärfer erfassen. Ausnahmsweise bleibt Tateinheit, wenn die Schärfung nach § 243 StGB auf einem gegenüber § 244 StGB eigenständigen Unrechtsgehalt beruht. Alles zu den drei Varianten steht im Beitrag zu § 244 StGB, Diebstahl mit Waffen, Einbruch und Bandendiebstahl.
Kommt Gewalt oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben hinzu, wird aus dem Diebstahl der Raub nach § 249 StGB. Wird der Dieb erst nach der Tat auf frischer Tat betroffen und wendet dann Gewalt an, um die Beute zu behalten, greift der räuberische Diebstahl nach § 252 StGB.
Versuch des Regelbeispiels: Rechtsprechung gegen Literatur
Was gilt, wenn der Täter das Regelbeispiel nur versucht, etwa beim gescheiterten Aufhebeln einer Tür? Weil Regelbeispiele keine Tatbestandsmerkmale sind, lassen sich die Versuchsregeln nicht einfach anwenden.
Die Rechtsprechung lässt die Indizwirkung schon eintreten, wenn der Täter zur Verwirklichung des Regelbeispiels unmittelbar ansetzt und dabei die entsprechende Gesinnung zeigt. Die Literatur verlangt dagegen die vollständige Verwirklichung des Regelbeispiels, weil sich § 22 StGB nicht analog auf Strafzumessungsregeln anwenden lasse.
Praktisch relevant wird das in zwei Konstellationen: versuchter Diebstahl bei verwirklichtem Regelbeispiel und vollendeter Diebstahl bei versuchtem Regelbeispiel. Die erste ist unproblematisch, ein versuchter Diebstahl kann in einem besonders schweren Fall begangen werden. Die zweite ist der eigentliche Streit. Für die Klausur ist die Literaturansicht die sauberere: Regelbeispiele sind keine Tatbestandsmerkmale, und § 22 StGB spricht ausdrücklich von der Verwirklichung des Tatbestandes. Vertretbar bleibt beides, solange du das Argument nennst. Ein „versuchter besonders schwerer Fall“ existiert dagegen in keiner der beiden Ansichten, das ist ein sprachlicher Fehlgriff.
Rechtswidrigkeit, Schuld und Strafantrag als Prozessvoraussetzung
Rechtswidrigkeit und Schuld werfen beim Diebstahl selten Fragen auf. Interessant wird die letzte Ebene: Ohne Strafantrag darf die Staatsanwaltschaft in bestimmten Fällen nicht verfolgen, obwohl der Tatbestand erfüllt ist. Das ist keine Frage der Strafbarkeit, sondern des Verfahrens, und gehört deshalb ans Ende der Prüfung. Warum die Staatsanwaltschaft sonst verfolgen muss, erklärt der Beitrag zum Legalitätsprinzip.
Geringwertige Sachen, § 248a StGB: Wo liegt die Wertgrenze?
Nach § 248a StGB werden Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Das ist ein relatives Antragsdelikt.
Wo die Wertgrenze liegt, ist umstritten, und die Rechtsprechung bewegt sich. Der BGH arbeitet traditionell mit rund 25 Euro. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat diese Linie zuletzt bestätigt. Es zieht die Grenze bei nicht mehr als etwa 25 bis 30 Euro und stützt sich dabei auf einen BGH-Beschluss vom 12.08.2025 (5 StR 293/25) und auf Fischer (BayObLG, Beschl. v. 17.09.2025 – 203 StRR 361/25, BeckRS 2025, 31229). Das OLG Hamm hält derzeit nicht mehr als 35 Euro für richtig (Beschl. v. 11.11.2025 – III-5 ORs 78/25). Am weitesten geht das OLG Frankfurt am Main mit 50 Euro (Beschl. v. 28.10.2016 – 1 Ss 80/16). In der Klausur nennst du die Spanne und entscheidest dich; wer nur eine Zahl hinschreibt, verschenkt einen Streitstand.
Maßgeblich ist der objektive Verkehrswert im Zeitpunkt der Tat, persönliche Verhältnisse spielen allenfalls eine untergeordnete Rolle. Sachen ohne messbaren Marktwert sind nicht automatisch geringwertig. Gerichtsakten, Scheckformulare oder Führerscheine haben für den Täter einen eigenen Wert. Er liegt in den Möglichkeiten, die die Sachherrschaft eröffnet.
Haus- und Familiendiebstahl, § 247 StGB
§ 247 StGB macht den Diebstahl zum absoluten Antragsdelikt. Erfasst sind Taten gegen Angehörige, den Vormund oder den Betreuer, und Taten gegen jemanden, der mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt. Absolut heißt: Ohne Antrag geht nichts, ein besonderes öffentliches Interesse hilft hier nicht weiter.
Der Angehörigenbegriff des § 11 I Nr. 1 StGB ist weit. Er umfasst auch Verschwägerte, und zwar selbst dann, wenn die Ehe, die die Schwägerschaft begründet hat, nicht mehr besteht. Die Ex-Schwiegermutter bleibt also Angehörige. Wer einen Diebstahl im Familienkreis prüft, sollte diesen Schluss-Check nicht vergessen, das ist ein beliebter kleiner Fallstrick am Ende der Klausur.
Beide Antragserfordernisse werden nach der Schuld geprüft, hinter § 243 StGB. Trifft beides zu, etwa der geringwertige Diebstahl unter Geschwistern, gilt der strengere § 247 StGB.
Tipp
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Diebstahl, § 242 StGB in der Klausur: worauf es ankommt
Der Diebstahl ist ein anspruchsvoller Tatbestand. Vier Merkmale, drei davon Definitionsarbeit, die sich lernen lässt. Der Schwerpunkt liegt fast immer an derselben Stelle. Beim Gewahrsam und bei der Zueignungsabsicht.
Wenn du dir aus diesem Artikel drei Dinge merkst, dann diese. Erstens: Die Rechtswidrigkeit der Zueignung steht im subjektiven Tatbestand, nicht auf der Rechtswidrigkeitsebene. Zweitens: Bei kleinen Sachen ist die Wegnahme in der Tasche vollendet, bei sperrigen erst draußen, und der Sachverhalt gibt dir die Details dafür nicht ohne Grund. Drittens: § 243 StGB kommt nach der Schuld und nicht in den Obersatz.
Auch Profis schauen nach Jahren noch ins Gesetz, wenn es um die Regelbeispiele geht. Wichtiger als auswendig gelernte Nummern ist die Fähigkeit, am Sachverhalt zu subsumieren. Die entsteht durch Wiederholung an vielen kleinen Fällen, etwa mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die genau solche Abgrenzungen am Sachverhalt trainieren.
Weiterlesen
- Verjährung im Strafrecht, § 78 StGB: Wann der Diebstahl nicht mehr verfolgt werden darf, mit den Fristen je Strafrahmen.
- Verbrechen und Vergehen, § 12 StGB: Warum der Diebstahl trotz § 243 StGB ein Vergehen bleibt und was daran hängt.
- Beihilfe, § 27 StGB: Wer den Dieb unterstützt, macht sich strafbar. Bis wann das geht, entscheidet die Beendigung.
- Bedrohung, § 241 StGB: Ein weiteres Antragsdelikt mit demselben Aufbau-Problem am Ende der Prüfung.
- Besondere persönliche Merkmale, § 28 StGB: Wie sich Gewerbsmäßigkeit auf Teilnehmer auswirkt.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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