In der Mensa gibt es Streit um den letzten freien Platz. A packt seine Kommilitonin B am Pferdeschwanz und reißt ihren Kopf kräftig nach hinten. B schreit auf, eine Minute später ist der Schmerz vorbei, sichtbar verletzt ist sie nicht. Reicht das schon für eine Körperverletzung?
Maßgeblich ist § 223 StGB. Danach macht sich strafbar, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Die Strafe reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. § 223 StGB ist das Grunddelikt der Körperverletzungsdelikte: Die gefährliche, die schwere Körperverletzung und die Körperverletzung mit Todesfolge bauen auf ihm auf.
Deshalb prüfst du § 223 StGB zuerst, sobald § 224, § 226 oder § 227 StGB im Raum steht. Fehlt der Grundtatbestand, scheitert auch die Qualifikation.
Auf einen Blick:
- Zwei Tatbestandsalternativen: körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB) und Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 Alt. 2 StGB), oft beide zugleich.
- Angst und Aufregung allein genügen nicht, der BGH verlangt einen somatisch objektivierbaren Zustand.
- Tötungsvorsatz enthält nach herrschender Meinung den Körperverletzungsvorsatz.
- Die Einwilligung rechtfertigt, außer die Tat verstößt gegen die guten Sitten (§ 228 StGB).
- Versuch strafbar (§ 223 Abs. 2 StGB), Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse nötig (§ 230 StGB).
§ 223 Körperverletzung: Wortlaut und Rechtsgut im Strafgesetzbuch
Die Körperverletzung steht im 17. Abschnitt des Besonderen Teils, überschrieben mit „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“. Sie folgt direkt auf die Tötungsdelikte des 16. Abschnitts. Die Körperverletzung gemäß § 223 StGB ist kurz geregelt, und gerade deshalb hängt fast alles an der Auslegung ihrer zwei Merkmale.
Der Wortlaut von § 223 StGB
Das Strafgesetzbuch schreibt die Norm noch in alter Rechtschreibung:
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 223 StGB
In heutiger Schreibweise heißt Absatz 1: Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Täter kann jeder sein. Opfer ist immer eine andere Person. Die Selbstverletzung, medizinisch als selbstverletzendes Verhalten beschrieben, fällt deshalb nicht unter den Tatbestand.
Der Aufbau ist klassisch. Absatz 1 enthält den Tatbestand mit zwei gleichrangigen Alternativen, Absatz 2 ordnet die Strafbarkeit des Versuchs an. Weil § 223 StGB einen Erfolg am Körper verlangt, ist die Körperverletzung ein Erfolgsdelikt: Die Tathandlung ist nicht beschrieben, jedes Verhalten genügt, das den Erfolg kausal und objektiv zurechenbar herbeiführt.
Geschütztes Rechtsgut der Körperverletzung
Geschützt ist die körperliche Unversehrtheit, und zwar in zwei Richtungen: das körperliche Wohlbefinden und die Gesundheit im Sinne der normalen Körperfunktionen. Verfassungsrechtlich steht dahinter das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Über das Rechtsgut darf der Einzelne grundsätzlich selbst verfügen. Deshalb kennt die Körperverletzung eine eigene Einwilligungsregel in § 228 StGB. Und deshalb ist sie im Grundfall ein Antragsdelikt.
Die Körperverletzungsdelikte der §§ 223 ff. StGB im Überblick
Die einfache Körperverletzung ist der Grundtatbestand der §§ 223 ff. StGB. Auf ihr bauen eine Vorsatzqualifikation und zwei Erfolgsqualifikationen auf. Daneben stehen ein Fahrlässigkeitsdelikt und einige Sondertatbestände. Die Einordnung entscheidet über den Aufbau in der Klausur.

Eine kompakte Zusammenfassung der ganzen Deliktsgruppe gibt es als Wissensseite Körperverletzungsdelikte im Überblick.
Körperverletzung Schema: So prüfst du § 223 StGB
Das Prüfungsschema folgt dem dreistufigen Deliktsaufbau aus Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Dazu kommt am Ende eine Besonderheit: der Strafantrag als Prozessvoraussetzung.
Prüfungsschema § 223 Abs. 1 StGB
Die Tabelle zeigt die Prüfungspunkte in der Reihenfolge, in der du sie im Gutachten ansprichst.
| Stufe | Prüfungspunkt | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| I. 1. | Objektiver Tatbestand | andere Person; körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung; Kausalität und objektive Zurechnung |
| I. 2. | Subjektiver Tatbestand | Vorsatz, dolus eventualis genügt |
| II. | Rechtswidrigkeit | Einwilligung und § 228 StGB, Notwehr, Notstand |
| III. | Schuld | Schuldfähigkeit, Entschuldigungsgründe |
| IV. | Strafantrag, § 230 StGB | Antrag des Verletzten oder besonderes öffentliches Interesse |
Der Strafantrag steht bewusst am Schluss. Er gehört nicht zur Straftat selbst, er entscheidet nur darüber, ob sie verfolgt werden darf. Deshalb prüfst du ihn nach der Schuld, in einem Satz, wenn der Sachverhalt nichts hergibt.
Kann man § 223 StGB und § 224 StGB zusammen prüfen?
Ja, und in vielen Klausuren ist das der elegantere Weg. Die gefährliche Körperverletzung ist eine Vorsatzqualifikation. Ihr Tatbestand besteht aus dem Grundtatbestand plus einem qualifizierenden Merkmal, der Vorsatz muss beides umfassen. Der Obersatz lautet dann etwa: „A könnte sich wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben.“ Im objektiven Tatbestand prüfst du erst die Körperverletzung, dann das Merkmal aus § 224 StGB.
Getrennt prüfst du, wenn schon beim Grunddelikt ein echtes Problem steckt, etwa eine Einwilligung oder eine Notwehrlage. Dann bleibt die Prüfung übersichtlicher, und die Qualifikation schließt sich als eigener Punkt an. Für die Erfolgsqualifikationen der §§ 226, 227 StGB empfehle ich die getrennte Prüfung fast immer, weil dort ein eigener Gefahrzusammenhang und die Fahrlässigkeit nach § 18 StGB hinzukommen.
Wie die Delikte in der Klausur zueinander stehen und wann du mit welchem anfängst, erklärt der Artikel zur Prüfungsreihenfolge im Strafrecht.
Objektiver Tatbestand der Körperverletzung
Der objektive Tatbestand verlangt eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung einer anderen Person. Beide Alternativen stehen gleichrangig nebeneinander. In der Praxis liegen oft beide vor: Ein gebrochener Arm ist eine üble Behandlung und zugleich ein krankhafter Zustand. Prüfe trotzdem jede Alternative einzeln, der Prüfer will die Definitionen sehen.
Körperliche Misshandlung: Definition und Erheblichkeit
Körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Die Definition hat zwei Teile. Der erste beschreibt die Art der Einwirkung, der zweite zieht eine Untergrenze ein: Eine bloß geringfügige Beeinträchtigung scheidet aus.
Eine Substanzverletzung ist immer eine Misshandlung, etwa eine Platzwunde oder das Abschneiden der Haare. Aber auch ohne jede Verletzung kann die Schwelle überschritten sein. Das ist der Fall aus der Mensa. Der BGH zählt das Ziehen an den Haaren ausdrücklich zu den einfachen Körperverletzungen, ebenso eine einfache Ohrfeige, einen Stoß gegen die Brust oder einen Kniff ins Gesäß (BGH, Beschluss vom 31.10.2018, 3 StR 432/18, Rn. 6; den Volltext erreichst du über den Link bei dejure.org). Solche Handlungen liegen nach dem Senat nur unwesentlich über der Erheblichkeitsschwelle, aber eben darüber. Im Fall aus der Mensa heißt das: Eine Körperverletzung liegt vor, A hat B körperlich misshandelt, als er ihren Kopf an den Haaren nach hinten riss.
Unterhalb der Schwelle bleiben flüchtige Berührungen, ein leichter Schubs ohne Schmerz oder ein kurzer Griff in den Schwitzkasten, der keine nennenswerten Schmerzen verursacht. Wo genau die Grenze verläuft, entscheidest du am Sachverhalt: Dauer, Intensität und Schmerzempfinden sind die Kriterien, mit denen du argumentierst.

Gesundheitsschädigung: der pathologische Zustand
Die zweite Alternative stellt nicht auf die Behandlung ab, sondern auf das Ergebnis. Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden, also krankhaften (pathologischen) Zustands. Der Zustand muss nicht dauerhaft sein. Schmerzen, die über mehrere Minuten anhalten, genügen bereits.
Typische Beispiele sind Knochenbrüche, Prellungen und Schwellungen. Dazu kommen Fälle ohne jede äußere Einwirkung auf die Haut: Mischt A seiner Mitbewohnerin heimlich hochprozentigen Alkohol ins Getränk, löst das Ethanol einen Rausch mit Übelkeit und Erbrechen aus. Auch das ist ein pathologischer Zustand, und damit eine Gesundheitsschädigung.

Ein Sonderfall ist die Ansteckung mit einer Krankheit. Bei einer Infektion verändern Viren und Bakterien die Körperfunktionen, lange bevor Symptome auftreten. Der BGH hat im HIV-Fall entschieden, dass die Gesundheitsschädigung schon mit der bloßen Infizierung eintritt, weil sie den körperlichen Normalzustand tiefgreifend verändert, unabhängig davon, ob und wann die Krankheit ausbricht (BGH, Urteil vom 04.11.1988, 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1). Stirbt das Opfer Jahre später an den Folgen, kommt ohne Tötungsvorsatz die Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht.
Ist psychische Gewalt eine Körperverletzung?
Nur ausnahmsweise. Drohungen, Demütigungen oder ein vorgehaltenes Messer können massive Angst auslösen. Das reicht nicht. Der BGH verlangt bei rein psychischer Einwirkung einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand, der vom Normalzustand nachteilig abweicht (BGH, Beschluss vom 26.02.2015, 4 StR 548/14, Rn. 4 f.).
Bloß emotionale Reaktionen auf Aufregungen, wie etwa starke Gemütsbewegungen oder andere Erregungszustände, insbesondere Angstzustände, stellen keinen pathologischen Zustand […] dar.
BGH, 4 StR 548/14, Rn. 4
Eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB liegt dagegen vor, wenn die psychische Einwirkung einen somatisch objektivierbaren Zustand hervorruft, etwa Schlafstörungen erheblichen Ausmaßes, die das Schlafverhalten dauerhaft verändern, einen Nervenzusammenbruch mit körperlichen Ausfallerscheinungen oder eine depressive Erkrankung mit körperlichen Symptomen. Maßgeblich ist das Ausmaß der körperlichen Folgen, eine Diagnose oder Behandlung allein genügt nicht. Für die Klausur heißt das: Liefert der Sachverhalt nur „B hatte große Angst“, lehnst du die Gesundheitsschädigung ab. Steht dort „B leidet seitdem unter Schlafstörungen, die sein Schlafverhalten dauerhaft verändert haben“, bejahst du sie. Die Wissensseite zur Körperverletzung nach § 223 I StGB fasst die Definitionen noch einmal zum Nachschlagen zusammen.
Körperverletzung durch Unterlassen
Weil § 223 StGB ein Erfolgsdelikt ist, kann der Täter den Erfolg auch durch Unterlassen herbeiführen. Voraussetzung ist eine Garantenstellung nach § 13 StGB. Das klassische Beispiel sind Eltern, die ihr krankes Kind trotz hohen Fiebers nicht zum Arzt bringen. Sie halten den krankhaften Zustand aufrecht oder lassen ihn sich verschlimmern, und das ist eine Gesundheitsschädigung.
Geprüft wird dann nach dem Schema des unechten Unterlassungsdelikts: Erfolg, Nichtvornahme der gebotenen Handlung trotz Möglichkeit, Quasi-Kausalität, Garantenstellung, Entsprechungsklausel. Den Aufbau findest du im Artikel zum Unterlassungsdelikt und seinem Schema. Welche Garantenpflichten es gibt, steht dort ebenfalls.
Bei jeder Begehungsform gilt: Zwischen Handlung und Erfolg muss Kausalität bestehen, und der Erfolg muss dem Täter objektiv zurechenbar sein. Meist ist das unproblematisch. Schwierig wird es, wenn das Opfer sich selbst gefährdet hat oder ein Dritter dazwischentritt. Dafür hilft der Artikel zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bei § 223 StGB
§ 223 StGB setzt Vorsatz voraus, § 15 StGB. Die fahrlässige Begehung ist eigens in § 229 StGB geregelt. Der Täter muss also wissen und wollen, dass er eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.
Körperverletzungsvorsatz und dolus eventualis
Jede Vorsatzform genügt. Absicht liegt vor, wenn es dem Täter gerade auf die Verletzung ankommt. Häufiger ist in Klausuren der bedingte Vorsatz: Der Täter erkennt die Möglichkeit, dass sein Verhalten das Opfer verletzt, und nimmt das billigend in Kauf. Stößt A im Gedränge mit dem Ellbogen um sich, um schneller an der Kasse zu sein, rechnet er mit Treffern und findet sich damit ab.

Die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit ist hier dieselbe wie überall im Strafrecht. Die Grundlagen erklärt der Artikel zum Vorsatz im Strafrecht, die Grenzziehung im Detail der Beitrag zum dolus eventualis.
Tötungsvorsatz schließt Körperverletzungsvorsatz ein
Diesen Streitstand brauchst du vor allem beim Tötungsversuch mit Verletzungserfolg: A schießt auf B, um ihn zu töten, trifft aber nur die Schulter. B überlebt. Hat A neben dem versuchten Totschlag auch eine vorsätzliche Körperverletzung begangen, obwohl er doch töten und nicht verletzen wollte?
Die früher vertretene Gegensatztheorie verneint das. Töten und Verletzen seien gegensätzliche Ziele, den einen Erfolg zu wollen, schließe den anderen aus. Die herrschende Einheitstheorie hält dagegen: Jede Tötung führt zwangsläufig durch das Stadium der Körperverletzung hindurch. Der Tötungsvorsatz umfasst deshalb den Körperverletzungsvorsatz als notwendiges Durchgangsstadium.
Das stärkste Argument liefert der Rücktritt. Tritt A freiwillig vom Tötungsversuch zurück, entfällt die Strafe für den Totschlagsversuch nach § 24 StGB. Nach der Gegensatztheorie bliebe dann auch die vollendete Schulterverletzung straflos, weil der Körperverletzungsvorsatz fehlte. Der Täter, der Schlimmeres wollte, stünde besser da als einer, der nur verletzen wollte. Dieses Ergebnis ist nicht haltbar, deshalb folgst du der Einheitstheorie. Auch der BGH behandelt die Körperverletzung als Durchgangsstadium, das hinter dem Tötungsdelikt zurücktritt und nach einem strafbefreienden Rücktritt vom Tötungsversuch wieder zum Tragen kommt (BGH, Beschluss vom 26.09.2013, 2 StR 324/13, Rn. 7, 10). Die Einzelheiten zum Rücktritt stehen im Artikel Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB.
Tipp
Den Streit musst du nur ausbreiten, wenn es darauf ankommt, also vor allem beim Rücktritt vom Tötungsversuch. Sonst genügt ein Satz: „Der Tötungsvorsatz umfasst als notwendiges Durchgangsstadium den Körperverletzungsvorsatz.“
Rechtswidrigkeit: Einwilligung und § 228 StGB
Ist der Tatbestand erfüllt, ist die Rechtswidrigkeit indiziert. Sie entfällt nur, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Bei der Körperverletzung stehen zwei im Vordergrund: die Einwilligung des Verletzten und die Notwehr.
Einwilligung und Sittenwidrigkeit nach § 228 StGB
Boxer, Tätowiererinnen und Chirurgen verletzen andere Menschen. Strafbar sind sie trotzdem nicht, solange der Verletzte wirksam eingewilligt hat. Mit der Einwilligung verfügt der Verletzte über ein Rechtsgut, das ihm allein zusteht.

Die Einwilligung setzt voraus, dass der Verletzte über das Rechtsgut verfügen darf, einsichtsfähig ist, die Erklärung vor der Tat abgibt und dabei frei von wesentlichen Willensmängeln ist. Der Täter muss in Kenntnis der Einwilligung handeln. Die allgemeinen Voraussetzungen fasst die Wissensseite zur Einwilligung im Strafrecht zusammen, die Abgrenzung zum tatbestandsausschließenden Einverständnis der Artikel Tatbestandsausschließendes Einverständnis und Einwilligung.
Für die Körperverletzung zieht § 228 StGB eine Grenze:
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
§ 228 StGB
Die ältere Rechtsprechung fragte, ob die Tat gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Das ist zu unbestimmt, um im Strafrecht die Grenze zu ziehen. Der BGH stellt deshalb auf Art und Gewicht des Rechtsgutsangriffs ab: Sittenwidrig ist die Körperverletzung jedenfalls dann, wenn der Täter das Opfer in die Gefahr des Todes bringt, und zwar bei vorausschauender objektiver Betrachtung in eine konkrete Todesgefahr (BGH, Urteil vom 26.05.2004, 2 StR 505/03, BGHSt 49, 166, Rn. 24, 29). Der Zweck der Tat spielt nur ausnahmsweise eine Rolle: Ein einsehbarer Zweck, etwa beim lebensgefährlichen ärztlichen Eingriff, kann eine für sich sittenwidrige Körperverletzung ausgleichen. Die sexuelle Motivation allein macht die Tat dagegen nicht sittenwidrig (BGHSt 49, 166, Rn. 23, 26).
Bei verabredeten Schlägereien zwischen rivalisierenden Gruppen, etwa Hooligans, geht die Rechtsprechung weiter. Fehlen Absprachen, die das Gefährlichkeitspotenzial begrenzen, und Sicherungen für deren Einhaltung, ist die Einwilligung wegen der Eskalationsgefahr sittenwidrig, auch ohne konkrete Todesgefahr (BGH, Beschluss vom 20.02.2013, 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140). Beim Boxkampf dagegen sorgen Regeln, Ringrichter und Abbruchkriterien für die Begrenzung. Mehr zur Sittenwidrigkeitsgrenze bietet die Wissensseite Sittenwidrigkeit der Körperverletzung mit Einwilligung.
Ärztlicher Heileingriff: Tatbestand oder Rechtfertigung?
Eine Chirurgin entfernt einem Patienten den entzündeten Blinddarm. Die Operation gelingt. Ist das eine Körperverletzung? An dieser Frage scheiden sich Rechtsprechung und Literatur seit Jahrzehnten.
Die Rechtsprechung sieht in jedem ärztlichen Eingriff in die körperliche Integrität eine tatbestandliche Körperverletzung. Gerechtfertigt ist er erst durch die Einwilligung oder die mutmaßliche Einwilligung des Patienten. Im Myom-Fall hatte die Patientin in die operative Entfernung einer Geschwulst eingewilligt. Während der Operation zeigte sich, dass die Geschwulst mit der Gebärmutter verwachsen war, und der Arzt entfernte die ganze Gebärmutter, ohne dass die Patientin mit einem so weitgehenden Eingriff einverstanden war. Der BGH bejahte eine rechtswidrige Körperverletzung, weil der Arzt sich ihres Einverständnisses mit der erkennbar möglichen Erweiterung vorher hätte versichern müssen (BGH, Urteil vom 28.11.1957, 4 StR 525/57, BGHSt 11, 111).
Große Teile der Literatur verneinen dagegen schon den Tatbestand, wenn der Eingriff medizinisch angezeigt ist und nach den Regeln der ärztlichen Kunst (lege artis) durchgeführt wird. In der Gesamtbetrachtung sei der Patient danach gesünder als vorher. Gegen diese Sicht spricht das Selbstbestimmungsrecht: Operiert der Arzt eigenmächtig, aber lege artis, wäre das Verhalten nach dieser Ansicht keine Körperverletzung, und der Patient stünde ohne den Schutz des § 223 StGB da.
Ich empfehle in der Klausur, der Rechtsprechung zu folgen. Sie schützt die Patientenautonomie konsequent und führt dich zur Einwilligung, wo die eigentlichen Probleme liegen: Aufklärung, Umfang der Zustimmung und die mutmaßliche Einwilligung bei Notfällen. Zu Letzterer gibt es eine eigene Wissensseite zur mutmaßlichen Einwilligung.

Notwehr und andere Rechtfertigungsgründe
Der wichtigste Rechtfertigungsgrund neben der Einwilligung ist die Notwehr nach § 32 StGB. Wehrt B einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff mit einem Faustschlag ab, ist die Körperverletzung gerechtfertigt, wenn die Abwehr erforderlich und geboten war. Die Voraussetzungen im Einzelnen stehen auf der Wissensseite zur Notwehr nach § 32 StGB.
Seltener greifen der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB, etwa wenn A einen Passanten grob zur Seite stößt, um mit dem Feuerlöscher an einen brennenden Kinderwagen zu gelangen, oder das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO. Der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB wirkt erst auf der Schuldebene. Die Abwägung beim Notstand erklärt der Artikel zum rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB.
Versuch, Strafe und Strafantrag: § 223 StGB als Antragsdelikt
Nach Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld bleiben drei Fragen, die in der Klausur oft nur einen Satz brauchen und in der Praxis viel Gewicht haben: Ist schon der Versuch strafbar, wie hoch ist die Strafe, und wer muss die Verfolgung wollen?
Versuchte Körperverletzung nach § 223 Abs. 2 StGB
Ist schon die versuchte Körperverletzung strafbar? Ja, das ordnet § 223 Abs. 2 StGB ausdrücklich an. Nötig ist das, weil die Körperverletzung ein Vergehen ist und der Versuch eines Vergehens nach § 23 Abs. 1 StGB nur strafbar ist, wenn das Gesetz es bestimmt. Die Regel gilt seit dem Sechsten Strafrechtsreformgesetz von 1998.
Der Aufbau folgt dem allgemeinen Versuchsschema: Vorprüfung (keine Vollendung, Strafbarkeit des Versuchs), Tatentschluss, unmittelbares Ansetzen nach § 22 StGB, Rechtswidrigkeit, Schuld, gegebenenfalls Rücktritt. Holt A zum Schlag aus und weicht B rechtzeitig aus, hat A unmittelbar angesetzt. Die Einzelheiten stehen im Artikel zum Versuch nach § 22 StGB und seinem Schema.
Welche Strafe droht wegen Körperverletzung?
Der Strafrahmen der einfachen Körperverletzung reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Weil das Mindestmaß unter einem Jahr liegt, ist die Tat ein Vergehen im Sinne von § 12 Abs. 2 StGB. Die Obergrenze von fünf Jahren zeigt, dass auch eine erhebliche Verletzung ohne qualifizierendes Merkmal empfindlich bestraft werden kann.
Aus dem Strafrahmen folgt die Verjährungsfrist. Taten mit einer Höchststrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren verjähren nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Wie die Frist berechnet wird und wann sie ruht, erklärt der Artikel zur Verjährung im Strafrecht.
Strafantrag nach § 230 StGB: relatives Antragsdelikt
Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB und die fahrlässige nach § 229 StGB werden nach § 230 StGB nur auf Antrag verfolgt. Es handelt sich um ein relatives Antragsdelikt: Die Staatsanwaltschaft kann auch ohne Antrag einschreiten, wenn sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, geht das Antragsrecht bei vorsätzlicher Körperverletzung nach § 230 Abs. 1 Satz 2 StGB auf die Angehörigen über.
Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden (§ 77b StGB). Eine Anzeige bei der Polizei genügt, wenn aus ihr der Wille zur Strafverfolgung hervorgeht und die Identität der antragstellenden Person gesichert ist (§ 158 Abs. 2 StPO). Für gefährliche, schwere und tödliche Körperverletzungen gilt § 230 StGB nicht, sie sind Offizialdelikte. Mehr zu Form, Frist und Berechtigten liest du im Artikel zum Strafantrag, das Gegenstück beschreibt der Beitrag zum Offizialdelikt.
Hinweis
Ob die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse annimmt, konkretisiert Nr. 234 RiStBV. Genannt sind unter anderem einschlägige Vorstrafen, ein rohes oder besonders leichtfertiges Handeln, menschenverachtende Beweggründe, eine erhebliche Verletzung und die Unzumutbarkeit eines Strafantrags wegen der persönlichen Beziehung zum Täter. In der Klausur genügt meist der Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft dieses Interesse bejahen kann.
Qualifikationen und Nachbardelikte der §§ 223 ff. StGB
Die Tabelle ordnet die Qualifikationen und Nachbardelikte nach Deliktstyp und Strafrahmen.
| Norm | Delikt | Typ | Strafrahmen |
|---|---|---|---|
| § 223 | Körperverletzung | Grundtatbestand | Geldstrafe bis 5 Jahre |
| § 224 | Gefährliche KV | Vorsatzqualifikation | 6 Monate bis 10 Jahre |
| § 225 | Misshandlung Schutzbefohlener | Sondertatbestand | 6 Monate bis 10 Jahre |
| § 226 | Schwere KV | Erfolgsqualifikation | 1 bis 10 Jahre |
| § 226a | Genitalverstümmelung | eigener Tatbestand | nicht unter 1 Jahr |
| § 227 | KV mit Todesfolge | Erfolgsqualifikation | nicht unter 3 Jahren |
| § 229 | Fahrlässige KV | Fahrlässigkeitsdelikt | Geldstrafe bis 3 Jahre |
| § 231 | Beteiligung an einer Schlägerei | Gefährdungsdelikt | Geldstrafe bis 3 Jahre |

§ 224 StGB: wenn Mittel oder Begehungsweise die Tat gefährlich machen
Die Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung knüpft an fünf Begehungsweisen an: die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug, einen hinterlistigen Überfall, die gemeinschaftliche Begehung mit einem anderen Beteiligten und eine das Leben gefährdende Behandlung. Weil diese Mittel und Begehungsweisen die Tat besonders gefährlich machen, steigt der Strafrahmen im Vergleich zur einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB deutlich, auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Ein gefährliches Werkzeug ist ein beweglicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art der Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Ein Küchenmesser ist es fast immer, ein beschuhter Fuß beim Tritt gegen den Kopf häufig, die Hauswand, gegen die der Täter den Kopf des Opfers schlägt, nach herrschender Meinung nie, weil sie unbeweglich ist. Beim hinterlistigen Überfall nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt es nicht, dass der Täter nur das Überraschungsmoment ausnutzt, etwa plötzlich von hinten angreift. Er muss planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht gerichteten Weise vorgehen (BGH, Beschluss vom 17.06.2004, 1 StR 62/04, Rn. 7). Der BGH hat das bestätigt: Ausreichend war dort, dass der Täter dem Opfer auflauerte und neben der Überraschung auch die Nachtzeit und die Heimlichkeit seines Vorgehens ausnutzte (BGH, Urteil vom 10.06.2026, 6 StR 86/25, Rn. 54). Das Merkmal ist damit enger als die Heimtücke beim Mord.
Die fünf Varianten im Einzelnen und ihre Streitstände fasst die Wissensseite zur gefährlichen Körperverletzung nach § 224 I StGB zusammen.
Erfolgsqualifikationen: §§ 226, 227 StGB
Die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB setzt eine besonders gravierende Folge voraus: den Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit, den Verlust oder die dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Glieds des Körpers, eine erhebliche dauernde Entstellung oder das Verfallen in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung. Führt der Täter die Folge absichtlich oder wissentlich herbei, gilt der erhöhte Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB. Den Tatbestand der schweren Körperverletzung erläutert die Wissensseite zur schweren Körperverletzung nach § 226 StGB.
Die Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB setzt voraus, dass der Täter durch eine Körperverletzung nach den §§ 223 bis 226a StGB den Tod der verletzten Person verursacht (§ 227 Abs. 1 StGB). Für beide Erfolgsqualifikationen genügt hinsichtlich der schweren Folge wenigstens Fahrlässigkeit (§ 18 StGB), dazu kommt ein spezifischer Gefahrzusammenhang: Gerade die typische Gefahr der Körperverletzung muss sich im Erfolg niederschlagen. Ob schon die Handlung diese Gefahr in sich tragen kann oder erst der Verletzungserfolg, ist umstritten. Die Rechtsprechung lässt schon die gefährliche Handlung genügen, etwa wenn das Opfer auf der Flucht vor dem Angreifer tödlich stürzt. Deshalb kommt auch ein erfolgsqualifizierter Versuch in Betracht. Die Grundlagen stehen auf der Wissensseite zur Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 I StGB.
Fahrlässige Begehung nach § 229 StGB
Die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB bestraft, wer die Körperverletzung einer anderen Person durch Fahrlässigkeit verursacht. Sie ist ein eigenständiges Fahrlässigkeitsdelikt mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und wie § 223 StGB ein relatives Antragsdelikt. Der typische Fall ist der Verkehrsunfall. Wie du Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit prüfst, zeigt der Artikel zum Fahrlässigkeitsdelikt und seinem Schema.
§ 225 StGB und § 231 StGB
§ 225 StGB schützt Personen unter 18 Jahren und wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Personen, die der Fürsorge oder Obhut des Täters unterstehen, seinem Hausstand angehören, seiner Gewalt überlassen wurden oder ihm im Dienst- oder Arbeitsverhältnis untergeordnet sind. Strafbar ist, wer sie quält, roh misshandelt oder durch böswillige Vernachlässigung seiner Sorgepflicht an der Gesundheit schädigt. Die Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB ist dagegen ein Gefährdungsdelikt. Wer sich an einer Schlägerei beteiligt, macht sich strafbar, wenn durch die Schlägerei der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) verursacht wird, ohne dass geklärt werden muss, wer den Schlag geführt hat. Dazu gibt es die Wissensseite zur Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 I StGB.
Außerhalb des 17. Abschnitts steht § 340 Abs. 1 StGB, die Körperverletzung im Amt. Begeht ein Amtsträger während der Ausübung seines Dienstes eine Körperverletzung, drohen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Klausurfall: Strafbarkeit wegen Körperverletzung nach § 223 StGB
Der folgende Fall ist klein, enthält aber drei typische Prüfungspunkte der einfachen Körperverletzung. Für A kommt eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung in Betracht, doch nicht jede Folge der Ohrfeige erfüllt den Tatbestand. Lies den Fall zuerst und überlege, wo du jeweils ansetzen würdest.
Sachverhalt
Nach einer hitzigen Diskussion im Seminar beleidigt B seinen Kommilitonen A vor allen anderen. A wartet vor dem Hörsaal, bis B herauskommt, und gibt ihm eine kräftige Ohrfeige. Bs Wange ist gerötet und brennt etwa eine Viertelstunde. Außerdem hat B danach Angst, dem A noch einmal zu begegnen, und schläft zwei Nächte schlecht. Einen Arzt sucht er nicht auf. Eine Woche später stellt B bei der Polizei Strafantrag.

Strafbarkeit des A?
Lösung im Gutachtenstil
A könnte sich wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er B ohrfeigte.
Objektiv müsste A eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine kräftige Ohrfeige ist eine üble, unangemessene Behandlung. Die gerötete Wange und der Schmerz über eine Viertelstunde zeigen, dass das Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt war. Damit liegt eine körperliche Misshandlung vor.
Daneben kommt eine Gesundheitsschädigung in Betracht. Der Schmerz hielt etwa fünfzehn Minuten an und begründet einen vorübergehenden pathologischen Zustand. Die Angst und die zwei unruhigen Nächte dagegen sind emotionale Reaktionen ohne somatisch objektivierbaren Befund, sein Schlafverhalten hat sich nicht dauerhaft verändert. Sie begründen keine Gesundheitsschädigung. Der Schmerz allein genügt aber, beide Alternativen sind erfüllt.
A wartete gezielt auf B und schlug kräftig zu. Er wusste und wollte, dass B Schmerzen erleidet, und handelte damit vorsätzlich. Die Tat war auch rechtswidrig. Eine Notwehr nach § 32 StGB scheidet aus, weil die Beleidigung abgeschlossen war, als A zuschlug: Ein gegenwärtiger Angriff lag nicht mehr vor. A handelte schuldhaft. Den nach § 230 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrag hat B innerhalb der Dreimonatsfrist des § 77b StGB gestellt. A ist strafbar wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB.
Beachte den Aufbau: Obersatz, Definition, Subsumtion, Ergebnis, bei jeder Alternative neu.
Typische Fehler bei § 223 StGB in der Klausur
Achte in der Klausur besonders auf diese Punkte:
- Nur eine Tatbestandsalternative prüfen, obwohl der Sachverhalt beide erfüllt.
- Angst, Ekel oder Aufregung als Gesundheitsschädigung werten, ohne einen körperlichen Befund.
- Den Körperverletzungsvorsatz beim Tötungsversuch vergessen, obwohl er beim Rücktritt zur Strafbarkeit führt.
- § 228 StGB prüfen, bevor die Einwilligung selbst wirksam ist.
- Den Strafantrag nach § 230 StGB auslassen oder mitten im Tatbestand ansprechen statt nach der Schuld.
- Die Konkurrenz übersehen: § 223 StGB tritt als Grundtatbestand im Wege der Spezialität hinter § 224 StGB zurück.
Den letzten Punkt vertieft der Artikel zu den Konkurrenzen im Strafrecht.
Fazit zur Körperverletzung
§ 223 StGB hat nur zwei Absätze, aber die §§ 224, 226 und 227 StGB bauen auf ihm auf. Die körperliche Misshandlung verlangt eine üble Behandlung über der Bagatellgrenze, die Gesundheitsschädigung einen krankhaften Zustand, und bei psychischen Folgen zählt nur, was sich körperlich nachweisen lässt. Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit entscheiden Einwilligung und § 228 StGB, am Ende der Prüfung steht der Strafantrag nach § 230 StGB. Mit diesen Definitionen bearbeitest du auch die gefährliche und die schwere Körperverletzung zuverlässig.
Weiterlesen
- Unterschied zwischen Mord und Totschlag: Wie die Tötungsdelikte aufgebaut sind, die in der Klausur oft neben der Körperverletzung stehen.
- Fahrlässige Tötung nach § 222 StGB: Das Gegenstück zu § 229 StGB, wenn der Erfolg der Tod ist.
- Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB: Was passiert, wenn der Täter sich über ein Merkmal der Körperverletzung irrt.
- Strafrecht lernen: Wie du den Stoff vom AT bis zu den Delikten des BT strukturiert erarbeitest.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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