Ein Mann beantragte in vier Bundesländern Corona-Soforthilfen für Kleingewerbe, die es gar nicht gab. 50.000 Euro flossen aus. Ob er sich strafbar gemacht hatte, entschied sich vor Gericht am Wortlaut der Antragsformulare.
§ 264 StGB bestraft den Subventionsbetrug: Wer gegenüber dem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Einen Irrtum, eine Vermögensverfügung und einen Schaden verlangt die Norm nicht. Vollendet ist die Tat, sobald die Angaben beim Subventionsgeber eingehen.
Damit steht § 264 StGB im Vorfeld des Betrugs. Geprüft wird deshalb anders als bei § 263 StGB.
Auf einen Blick:
- § 264 Abs. 8 StGB definiert die Subvention selbst und enger als das Verwaltungsrecht: Leistung aus öffentlichen Mitteln an Betriebe oder Unternehmen zur Förderung der Wirtschaft.
- Subventionserheblich ist eine Tatsache nach § 264 Abs. 9 StGB nur, wenn Gesetz oder Subventionsgeber sie ausdrücklich so bezeichnet haben (Nr. 1) oder die Subventionsentscheidung gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag von ihr abhängt (Nr. 2). Pauschale Hinweise genügen für Nr. 1 nicht.
- Vier Tatvarianten stehen in § 264 Abs. 1 StGB: falsche Angaben, zweckwidrige Verwendung, Verschweigen, Gebrauch einer erschlichenen Bescheinigung.
- Leichtfertigkeit genügt nach § 264 Abs. 5 StGB. Beim Betrug bliebe der Täter straflos.
- An die Stelle des Rücktritts tritt die tätige Reue nach § 264 Abs. 6 StGB, weil die Tat schon mit Zugang der Angaben vollendet ist.
Was ist Subventionsbetrug nach § 264 StGB?
Subventionsbetrug ist die unrichtige oder unvollständige Angabe über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber, dazu die zweckwidrige Verwendung einer Subvention und das Verschweigen aufklärungspflichtiger Tatsachen. Geschützt wird schon das Vergabeverfahren. Deshalb ist der Subventionsbetrug vollendet, bevor ein Cent fließt.
Dem Betrug vorgelagert hat der Gesetzgeber § 264 StGB, weil sich bei Subventionen der Schaden kaum je nachweisen lässt. Wie soll man beziffern, was dem Staat entgeht, wenn Fördergeld an den Falschen geht? Der Gesetzgeber hat das gelöst, indem der Tatbestand auf den Schaden verzichtet.

Subventionsbetrug schützt Staatsvermögen und Fördersystem zugleich
Welches Rechtsgut § 264 StGB schützt, ist umstritten. Eine verbreitete Auffassung kombiniert zwei Größen: das staatliche Vermögen und das Interesse an einer funktionierenden, zweckgerechten Wirtschaftsförderung. Subventionen sind ein Steuerungsinstrument, und erschlichene Subventionen verzerren diese Steuerung.
Daneben stehen mehrere Gegenpositionen. Die eine sieht allein das Allgemeininteresse geschützt und das Vermögen nur als Reflex, die andere umgekehrt überwiegend oder ausschließlich das Vermögen. Ein wiederkehrendes Argument gegen den eigenständigen Förderungsposten: Er lasse sich nur darüber bestimmen, dass Subventionen zweckgemäß vergeben werden, und wo das misslingt, sei ohnehin schon das Vermögen betroffen. Dahinter steckt eine Legitimationsfrage: Darf der Staat die Strafbarkeit so weit vorverlagern, nur um sich selbst zu schützen?
Für die Klausur genügt die Kombinationslösung, solange du sie begründest und die Gegenansicht in einem Satz nennst. Ich empfehle, den Streit in zwei Sätzen abzuhandeln und die Zeit in die subventionserheblichen Tatsachen zu stecken. Dort entscheiden sich Klausuren.
Warum § 264 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist
§ 264 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Weder eine konkrete Gefahr noch eine Rechtsgutsverletzung gehört zum Tatbestand. Vollendet ist die Tat, sobald die unrichtigen Angaben oder die Bescheinigung bei der zuständigen Stelle eingehen. Ob die Behörde sie liest, glaubt oder durchschaut, spielt keine Rolle.
Das ist der zentrale Unterschied zum Betrug. § 263 StGB verlangt Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden als Kette von Zurechnungsschritten. § 264 StGB kappt diese Kette nach dem ersten Glied.
Daraus folgt zweierlei für den Aufbau. Erstens prüfst du keinen Schaden, auch nicht hilfsweise. Zweitens brauchst du eine eigene Regel für den Fall, dass der Täter es sich anders überlegt: Ein Rücktritt nach § 24 StGB scheidet aus, weil die Tat längst vollendet ist. Dafür gibt es § 264 Abs. 6 StGB.

Der Strafrahmen des § 264 StGB im Überblick
Der Grundtatbestand ist ein Vergehen. Daran hängen Versuchsstrafbarkeit, Verjährung und einiges im Verfahren. Ein Blick lohnt deshalb auf die Einteilung in Verbrechen und Vergehen.
| Variante | Norm | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Grundtatbestand | § 264 Abs. 1 StGB | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe |
| Besonders schwerer Fall | § 264 Abs. 2 StGB | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren |
| Leichtfertige Begehung | § 264 Abs. 5 StGB | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
| Versuch | § 264 Abs. 4 StGB | nur bei Abs. 1 Nr. 2 strafbar |
Die Versuchsregel überrascht viele. Bei den Angabe-Varianten braucht es keinen Versuchstatbestand, weil die Vollendung ohnehin ganz vorn liegt. Nur bei der zweckwidrigen Verwendung nach Abs. 1 Nr. 2 bleibt Raum für einen Versuch, und den hat der Gesetzgeber in Abs. 4 ausdrücklich unter Strafe gestellt.
Dazu kommen Nebenfolgen. Nach § 264 Abs. 7 StGB kann das Gericht neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr die Fähigkeit aberkennen, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden.
Wann ist eine Leistung eine Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB?
Eine Subvention im Sinne des § 264 StGB ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll. Daneben erfasst Abs. 8 Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union. Das Strafrecht definiert den Begriff also selbst.
§ 264 Abs. 8 StGB
„Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist 1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll; 2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird. Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.“
Die vier Merkmale des strafrechtlichen Subventionsbegriffs
Zerlege Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 in vier Prüfpunkte. Dann läuft der Abschnitt in der Klausur sauber durch.
| Merkmal | Was es verlangt | Typischer Stolperstein |
|---|---|---|
| Öffentliche Mittel | Geld oder geldwerter Vorteil aus einem öffentlichen Haushalt, Bund, Land oder EU | Auszahlung durch eine Landesbehörde schließt EU-Herkunft nicht aus |
| Empfänger | Betriebe oder Unternehmen, auch öffentliche Unternehmen | Rein private Zuwendungen an Verbraucher fallen heraus |
| Ohne marktmäßige Gegenleistung | wenigstens zum Teil unentgeltlich | Teilentgeltlichkeit genügt, „wenigstens zum Teil“ |
| Förderung der Wirtschaft | Subventionszweck ist wirtschaftsfördernd | bei Nr. 2 (EU-Mittel) gerade nicht erforderlich |
Der vierte Punkt trennt die beiden Nummern. Bei nationalen Mitteln muss die Leistung der Förderung der Wirtschaft dienen sollen, bei Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union nicht. Agrarbeihilfen aus der Gemeinsamen Agrarpolitik laufen deshalb über Nr. 2, auch wenn eine Landesbehörde das Geld auszahlt.
Typische Beispiele sind zinsgünstige Darlehen, Bürgschaften und Kreditsicherungen, Realförderungen wie eine bevorzugte Grundstücksveräußerung und vor allem der verlorene Zuschuss, den der Empfänger nicht zurückzahlen muss.
Warum der verwaltungsrechtliche Subventionsbegriff weiter ist
Aber was ist überhaupt eine Subvention außerhalb des Strafrechts? Das Verwaltungsrecht arbeitet mit einem weiteren Begriff: vermögenswerte Zuwendungen des Staates an Private, zumindest zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung, zur Förderung eines öffentlichen Zwecks. Den Überblick dazu gibt die Wissensseite zur Subvention im öffentlichen Recht.
Drei Unterschiede sind klausurrelevant. Das Verwaltungsrecht lässt jeden öffentlichen Zweck genügen, einen Wirtschaftsbezug verlangt es nicht. Auf Betriebe und Unternehmen beschränkt es den Empfängerkreis ebenfalls nicht. Und es kennt keine Bezeichnungspflicht für einzelne Tatsachen, die es im Strafrecht gibt.
Die Folge: Nicht jede Subvention im verwaltungsrechtlichen Sinn ist eine Subvention nach § 264 Abs. 8 StGB. Ein Zuschuss an eine Privatperson für private Zwecke kann verwaltungsrechtlich Subvention sein und strafrechtlich aus dem Tatbestand fallen. Prüfe deshalb in der Klausur immer den strafrechtlichen Begriff, nie den allgemeinen.
Gewährt wird die Subvention regelmäßig durch begünstigenden Verwaltungsakt, etwa einen Bewilligungsbescheid über Fördermittel. Gewährt wird nach Ermessen. Einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Förderung hat der Bürger grundsätzlich nicht.

Corona-Soforthilfen als Subvention: die Linie des BGH
Der BGH hat die Corona-Soforthilfen als Subventionen nach § 264 Abs. 8 Satz 1 StGB eingeordnet (BGH, Beschluss vom 04.05.2021, 6 StR 137/21, BGHSt 66, 115). Sie sind verlorene Zuschüsse, werden aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe und Unternehmen gewährt und dienen jedenfalls auch der Förderung der Wirtschaft.
Die Rechtsgrundlage der Mittel lag dabei nicht in einem Fachgesetz, sondern im Haushaltsrecht, konkret in § 44 in Verbindung mit § 23 der Bundeshaushaltsordnung sowie den entsprechenden Landesvorschriften. Auch das genügt für „öffentliche Mittel nach Bundes- oder Landesrecht“.
Dass die Hilfen teilweise für private Lebenshaltungskosten verwendet werden durften, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass die Leistung jedenfalls auch der Wirtschaft zugutekommen sollte.
Subventionserhebliche Tatsachen: das Nadelöhr des Tatbestands
Subventionserheblich ist eine Tatsache nur unter zwei Voraussetzungen: Entweder hat ein Gesetz oder der Subventionsgeber aufgrund eines Gesetzes sie ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet (§ 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB), oder von ihr hängt Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag ab (Nr. 2). Fehlt beides, scheitert der ganze Tatbestand.
§ 264 Abs. 9 StGB
„Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen, 1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder 2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.“
§ 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB verlangt eine ausdrückliche Bezeichnung
Der Sinn des Merkmals ist Klarheit. Das Subventionsrecht steckt voller Normativbegriffe. Antragsteller und Strafverfolgungsorgane sollen trotzdem erkennen können, worauf es ankommt. Deshalb muss die Tatsache ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet werden.
Das Wort „subventionserheblich“ selbst ist nicht zwingend, ein gleichbedeutender Begriff genügt (BGH, Beschluss vom 22.08.2018, 3 StR 449/17). Klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall beziehen muss der Subventionsgeber die Erheblichkeit aber, und er muss sie dem Subventionsnehmer in einer zugegangenen Erklärung mitteilen. Zuwendungsbescheide können solche Erklärungen sein (BGH, Urteil vom 25.10.2017, 1 StR 339/16).
Zurück zum Fall aus dem Intro. Jedes Land hatte sein Antragsformular anders gebaut. Niedersachsen benannte die subventionserheblichen Tatsachen unter einer eigenen Ziffer ausdrücklich, Sachsen kennzeichnete sie durch einen erläuternden Zusatz. Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg verlangten ein Kreuz, mit dem der Antragsteller bestätigte, dass es sich bei den Angaben unter bestimmten Ziffern um subventionserhebliche Tatsachen handelt.

Der BGH ließ alle drei Gestaltungen genügen. Eine wörtliche Wiederholung ist nicht nötig, eine präzise Verweisung reicht. Und die Ankreuz-Wissenserklärung überlässt dem Subventionsnehmer nicht die Entscheidung über die Erheblichkeit, sie weist nur seine Kenntnisnahme nach.
Wann eine Bezeichnung pauschal und damit unwirksam ist
Pauschale oder formelhafte Bezeichnungen genügen nicht. Unzulässig ist es, schlicht den Wortlaut von § 264 Abs. 9 StGB oder von § 2 SubvG abzuschreiben. Ebenso wenig reicht eine Bezugnahme auf den Antrag nebst umfangreichen Anlagen, Gesprächsprotokollen und Finanzierungsplänen: Dann muss sich der Antragsteller selbst zusammensuchen, worauf es ankommt.
Auch der bloße Hinweis, dass falsche Angaben eine Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs zur Folge haben können, bezeichnet die Tatsachen nicht hinreichend bestimmt: Er hat Warn-, aber keine Informationsfunktion. Und eine Förderrichtlinie, die zum Herunterladen im Internetportal bereitsteht, ersetzt die konkrete Bezeichnung im Formular nicht (BGH, Beschluss vom 12.10.2023, 2 StR 243/22). Die abstrakte Möglichkeit, sich Kenntnis zu verschaffen, genügt gerade nicht.
Entscheidend ist damit, ob der Antragsteller die Verweisung im Formular selbst nachvollziehen kann oder ob sie ihn aus dem Formular hinausschickt. Akzeptiert hat der BGH sogar einen Hinweis, wonach alle in einem knapp vierseitigen Antrag anzugebenden Tatsachen subventionserheblich sind: Bei einem kurzen Formular, das fast ausschließlich erhebliche Angaben abfragt, lenkt das den Blick präzise genug.
§ 2 SubvG und die Pflicht des Subventionsgebers
Die Bezeichnungspflicht selbst steht im Subventionsgesetz. Nach § 2 SubvG hat der Subventionsgeber vor der Bewilligung die Tatsachen als subventionserheblich zu bezeichnen, die nach dem Subventionszweck, nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Richtlinien über die Subventionsvergabe und nach den sonstigen Vergabevoraussetzungen erheblich sind.
Ergeben sich später Zweifel, ob die Subvention mit ihrem Zweck im Einklang steht, muss er nachträglich bezeichnen, § 2 Abs. 2 SubvG. Erst diese Bezeichnung macht aus einer Angabe im Formular eine strafbewehrte Angabe.
Für die Klausur heißt das: § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB und § 2 SubvG gehören zusammen. Die Strafnorm sagt, was subventionserheblich ist. Das Subventionsgesetz sagt, wer es wann festzulegen hat. Eine Klausurlösung, die nur eine der beiden Normen zitiert, lässt die halbe Begründung weg.

Der Tatbestand des Subventionsbetrugs: vier Tatvarianten des § 264 Abs. 1 StGB
§ 264 Abs. 1 StGB kennt vier selbstständige Tathandlungen. Sie knüpfen an verschiedene Zeitpunkte des Subventionsverfahrens an: an den Antrag, an die Verwendung, an eine nachträgliche Aufklärungspflicht und an den Gebrauch einer Bescheinigung. In der Klausur prüfst du sie nacheinander, nicht alternativ nebeneinander.
§ 264 Abs. 1 StGB
„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, 2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet, 3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder 4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.“
| Variante | Tathandlung | Zeitpunkt | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Nr. 1 | unrichtige oder unvollständige Angaben | vor der Entscheidung | Angabe muss vorteilhaft sein |
| Nr. 2 | Verstoß gegen die Verwendungsbeschränkung | nach der Auszahlung | einzige Variante mit Versuchsstrafbarkeit |
| Nr. 3 | Subventionsgeber in Unkenntnis lassen | laufendes Verfahren | echtes Unterlassungsdelikt, Sonderdelikt |
| Nr. 4 | Gebrauch einer erschlichenen Bescheinigung | im Subventionsverfahren | von § 264 Abs. 5 StGB nicht erfasst |
Nr. 1: unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen
Nr. 1 ist der Regelfall. Gegenüber dem Subventionsgeber macht der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen. Vorteilhaft müssen sie für ihn oder einen Dritten sein. Subventionsgeber ist jede in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle oder Person, also auch ein beauftragter Projektträger und nicht allein die bewilligende Behörde.
Unrichtig ist eine Angabe, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Unvollständig ist sie, wenn sie einen erheblichen Teil verschweigt. Dann entsteht ein schiefes Bild. Eine Täuschung im Sinne des Betrugs ist das nicht: Nach herrschender Meinung setzt Nr. 1 objektiv kein Bewusstsein der Unrichtigkeit voraus, sonst liefe die Leichtfertigkeitsstrafbarkeit in § 264 Abs. 5 StGB leer.
Vorteilhaft ist eine Angabe, wenn sie die Aussicht auf die Subvention verbessert. Ein Sonderfall: Was gilt, wenn die Subvention aus anderen Gründen ohnehin hätte bewilligt werden müssen? Objektiv bleibt die Angabe vorteilhaft, denn sie verbessert die Position im Verfahren. Dem Täter fehlt dann aber regelmäßig der Vorsatz, weil er sich seiner Berechtigung sicher war.
Nr. 2: Verstoß gegen die Verwendungsbeschränkung
Nr. 2 greift nach der Auszahlung. Wird die Verwendung eines Gegenstands oder einer Geldleistung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber beschränkt, ist jede Verwendung entgegen dieser Beschränkung tatbestandsmäßig. Der Aufbau erinnert an die Untreue. Der Täter hat das Geld rechtmäßig erhalten und setzt es zweckwidrig ein.
Beispiel: Ein Betrieb erhält Fördermittel für eine neue Filteranlage und kauft davon einen Firmenwagen. Ob die Anschaffung betriebswirtschaftlich sinnvoll war, spielt keine Rolle. Auch eine unökonomische oder ihrerseits rechtswidrige Verwendung erfüllt Nr. 2.

Nr. 2 ist die einzige Variante, bei der § 264 Abs. 4 StGB den Versuch unter Strafe stellt. Das hat einen Grund: Die übrigen Varianten sind mit dem Zugang der Angaben ohnehin vollendet, hier dagegen liegt zwischen Ansetzen und Verwendung ein echter Zeitraum.
Nr. 3: Unterlassen trotz Aufklärungspflicht
Nr. 3 bestraft, wer den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Das ist ein echtes Unterlassungsdelikt: Die Pflicht zur Mitteilung folgt unmittelbar aus dem Subventionsrecht, nicht erst aus einer Garantenstellung nach § 13 StGB.
Zugleich ist Nr. 3 ein Sonderdelikt. Täter kann nur sein, wen die Mitteilungspflicht trifft, also regelmäßig der Subventionsnehmer selbst. Ein Außenstehender, der vom Wegfall der Voraussetzungen weiß und schweigt, kommt nur als Teilnehmer in Betracht.
Praktisch wird Nr. 3, wenn sich nach der Bewilligung etwas ändert: Der geförderte Betrieb stellt seine Tätigkeit ein, der Umsatz erholt sich, die Beschäftigtenzahl sinkt unter die Fördergrenze. Bleibt die Meldung trotz Pflicht aus, ist Nr. 3 erfüllt.
Nr. 4: Gebrauch einer erschlichenen Bescheinigung
Nr. 4 erfasst den Gebrauch einer Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt wurde. Eigenständige Bedeutung hat die Variante kaum: Hat der Täter die Bescheinigung selbst erschlichen, ist er schon nach Nr. 1 strafbar.
Ihr eigentlicher Anwendungsbereich liegt beim Dritten: A erschleicht die Bescheinigung, B legt sie im eigenen Subventionsverfahren vor. B hat gegenüber dem Subventionsgeber selbst keine falschen Angaben gemacht, gebraucht aber eine erschlichene Bescheinigung.

Ein Detail, das gern übersehen wird: § 264 Abs. 5 StGB erstreckt die Leichtfertigkeitsstrafbarkeit nur auf Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Nr. 4 verlangt also immer Vorsatz. Wird die Bescheinigung leichtfertig gebraucht, bleibt der Täter insoweit straflos.
Vorsatz, Leichtfertigkeit und tätige Reue beim Subventionsbetrug
Der subjektive Tatbestand ist beim Subventionsbetrug ungewöhnlich gebaut. Für Abs. 1 genügt bedingter Vorsatz, eine Bereicherungsabsicht wie beim Betrug verlangt die Norm nicht. Daneben stellt § 264 Abs. 5 StGB leichtfertiges Handeln unter Strafe, und § 264 Abs. 6 StGB ersetzt den Rücktritt durch eine tätige Reue.
Bedingter Vorsatz genügt, aber worauf muss er sich beziehen?
Umfassen muss der Vorsatz alle objektiven Merkmale: die Subventionseigenschaft, die Stellung des Subventionsgebers, die Subventionserheblichkeit der Tatsache, die Unrichtigkeit der Angabe und ihre Vorteilhaftigkeit. Überall reicht bedingter Vorsatz.
Zwei Konstellationen lassen den Vorsatz entfallen. Erstens: Der Täter weiß nicht, dass die Stelle, der er die Angaben macht, Subventionsgeber ist. Zweitens: Er ordnet die Leistung gedanklich gar nicht als Subvention ein, ihm fehlt die Parallelwertung in der Laiensphäre. Beides ist ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB und schließt den Vorsatz aus.
Hier liegt eine der wenigen echten Verteidigungslinien. Nur führt sie selten zur Straflosigkeit, denn der Weg endet regelmäßig in § 264 Abs. 5 StGB.
§ 264 Abs. 5 StGB bestraft auch Leichtfertigkeit
Leichtfertigkeit entspricht der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts. Sie liegt vor bei einer gröblichen Verletzung von Prüfungs-, Erkundigungs-, Informations- und Aufsichtspflichten. Ein Antragsteller, der das Formular blind unterschreibt, ohne die abgefragten Angaben auch nur zu lesen, handelt typischerweise leichtfertig.
Diese Erweiterung ist rechtspolitisch umstritten. § 263 StGB erfasst nur vorsätzliches Handeln, und der Vorwurf lautet, der Gesetzgeber umgehe über § 264 Abs. 5 StGB die Beweisschwierigkeiten beim Vorsatznachweis. Dagegen steht das Argument, leichtfertiges Handeln sei im beruflichen Umfeld eigenständig strafwürdig: Mit dem Griff nach öffentlichen Mitteln übernimmt der Antragsteller eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.
Für die Klausur zählt die Reihenfolge. Erst Abs. 1 vollständig prüfen, dann am Vorsatz scheitern lassen, dann Abs. 5 anschließen. Wer direkt in die Leichtfertigkeit einsteigt, überspringt den Regeltatbestand. Das kostet Punkte.
Tätige Reue nach § 264 Abs. 6 StGB statt Rücktritt
Weil die Tat schon mit Zugang der Angaben vollendet ist, läuft § 24 StGB leer. An seine Stelle tritt ein persönlicher Strafaufhebungsgrund.
§ 264 Abs. 6 StGB
„Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.“
Zwei Punkte sind wichtig. Freiwilligkeit meint dasselbe wie beim Rücktritt: eine autonome Entscheidung, keine Aufgabe wegen drohender Entdeckung. Und die zeitliche Grenze ist die tatsächliche Gewährung, also Gutschrift, Auszahlung oder Vertragsabschluss. Danach ist der Weg zu.
Abs. 6 gilt für Abs. 1 und Abs. 5, also auch für die leichtfertige Begehung. Schlag kurz § 264 Abs. 6 StGB auf und lies Satz 2 mit: Er greift, wenn die Subvention ohnehin nicht gewährt wird, und verlangt dann das ernsthafte Bemühen.
Subventionsbetrug in der Klausur: Aufbau, Beispiele und typische Fehler
In der Klausur steht § 264 StGB selten allein. Er taucht neben § 263 StGB auf, neben § 267 StGB und im Wirtschaftsstrafrecht neben § 264a und § 265b StGB. Der Aufbau ist kurz. Die Fehler passieren im Detail.
Ein Beispiel zum Subventionsbetrug Schritt für Schritt
Sachverhalt: U betreibt eine kleine Tischlerei mit zwei Angestellten. Er beantragt einen Zuschuss aus einem Landesprogramm zur Förderung energieeffizienter Maschinen. Im Antragsformular steht unter Ziffer 5 ausdrücklich, dass die Angaben zu Betriebsgröße, Umsatz und geplanter Investition subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB sind. U gibt einen Jahresumsatz an, der doppelt so hoch ist wie der tatsächliche, weil das Programm einen Mindestumsatz verlangt. Der Bescheid ergeht, das Geld fließt.

Prüfung: Der Zuschuss ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Landesrecht an ein Unternehmen, ohne marktmäßige Gegenleistung, zur Förderung der Wirtschaft, also eine Subvention nach § 264 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 StGB. Die Bewilligungsbehörde ist Subventionsgeber. Der Umsatz ist unter Ziffer 5 ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet, § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB. Von ihm hängt die Bewilligung ab, also greift auch Nr. 2.
U hat über diese Tatsache eine unrichtige Angabe gemacht. Vorteilhaft war sie, weil U ohne den überhöhten Umsatz die Förderschwelle verfehlt hätte. Vorsatz liegt vor, er kannte den wahren Umsatz. Ergebnis: Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB, vollendet bereits mit Eingang des Antrags, unabhängig von der Auszahlung.
Abwandlung: U verwendet den ausgezahlten Zuschuss statt für die Maschine für die Tilgung eines Privatkredits. Dann kommt § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB hinzu, weil er die zweckgebundene Geldleistung entgegen der Verwendungsbeschränkung einsetzt.
Das Verhältnis zu § 263 StGB und den übrigen Betrugsdelikten
Fließt die Subvention tatsächlich, ist neben § 264 StGB auch § 263 StGB erfüllt. Wie die beiden Normen zueinander stehen, ist umstritten. Nach herrschender Meinung besteht Gesetzeskonkurrenz: § 264 StGB ist die speziellere Norm und verdrängt den Betrug. Eine Gegenauffassung lässt Tateinheit zu, weil beide Normen unterschiedliche Rechtsgüter schützen.
Praktisch entscheidet der Streit selten den Ausgang, die Konkurrenzen nach §§ 52, 53 StGB gehören aber sauber geprüft. Wichtig ist die Gegenrichtung: § 264 StGB entfaltet keine Sperrwirkung. Scheitert der Subventionsbetrug, etwa weil keine Tatsache subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 9 StGB war, bleibt § 263 StGB in vollem Umfang prüfbar. Dann brauchst du wieder Irrtum, Verfügung und Schaden.
| Norm | Delikt | Schaden nötig? | Leichtfertigkeit strafbar? |
|---|---|---|---|
| § 263 StGB | Betrug | ja | nein |
| § 264 StGB | Subventionsbetrug | nein | ja, Abs. 5 |
| § 264a StGB | Kapitalanlagebetrug | nein | nein |
| § 265b StGB | Kreditbetrug | nein | nein |
Alle drei Sondertatbestände verlagern die Strafbarkeit ins Vorfeld des Betrugs, jeder für ein anderes Gebiet: § 264 StGB für staatliche Förderung, § 264a StGB für den Kapitalmarkt, § 265b StGB für Betriebskredite. Die Leichtfertigkeitsstrafbarkeit gibt es nur beim Subventionsbetrug.
Fünf Fehler, die in Klausuren zum Subventionsbetrug wiederkehren
Der erste und häufigste Fehler: einen Vermögensschaden prüfen. § 264 StGB kennt keinen. Ein Prüfungspunkt „Schaden“ im Gutachten zeigt sofort, dass der Aufbau von § 263 StGB abgeschrieben wurde.
Der zweite: die Subventionserheblichkeit unterstellen. An ihr entscheidet sich der ganze Tatbestand, und sie braucht eine eigene, belegte Begründung am Sachverhalt. Wo im Formular steht die Bezeichnung, welche Ziffer, ist sie konkret genug? Und wenn keine Bezeichnung vorliegt: Hängt die Subventionsentscheidung nach § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB gesetzlich von der Tatsache ab?
Der dritte Fehler ist der verwaltungsrechtliche Subventionsbegriff im Strafrechtsgutachten. § 264 Abs. 8 StGB hat seine eigene, engere Definition. Die Einschränkung auf Betriebe und Unternehmen ist real.
Dazu kommt ein Fehler, den kein Skript verhindert: die Absätze aus einer alten Auflage zitieren. Früher stand der Subventionsbegriff in Abs. 7 und die subventionserheblichen Tatsachen in Abs. 8, heute sind es Abs. 8 und Abs. 9; die Leichtfertigkeit ist von Abs. 4 nach Abs. 5, die tätige Reue von Abs. 5 nach Abs. 6 gerückt. Ältere BGH-Entscheidungen zitieren deshalb die alte Zählung. Der Beschluss vom 22.08.2018 (3 StR 449/17) nennt Abs. 8 für dieselbe Definition, die der Beschluss vom 04.05.2021 (6 StR 137/21) unter Abs. 9 führt. Prüfe die Absatznummer am aktuellen Gesetzestext nach, nicht am Skript.
Und zuletzt der Rücktritt nach § 24 StGB. Die Tat ist vollendet, sobald die Angaben eingehen. Richtig ist § 264 Abs. 6 StGB.
Verjährung, Rückforderung und besonders schwere Fälle
Nach der Tat geht es auf zwei Schienen weiter. Strafrechtlich läuft die Verfolgungsverjährung, verwaltungsrechtlich holt sich die Behörde das Geld zurück. Beide Verfahren laufen nebeneinander, und in Klausuren des Schwerpunktbereichs treffen sie sich.
Wann der Subventionsbetrug verjährt
Die Verfolgungsverjährung beträgt beim Grundtatbestand fünf Jahre, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Der besonders schwere Fall nach § 264 Abs. 2 StGB verlängert die Frist nicht, weil Regelbeispiele bei der Verjährung außer Betracht bleiben, § 78 Abs. 4 StGB.
Sie beginnt mit der Beendigung der Tat, § 78a StGB, nicht schon mit der Vollendung. Wird die Subvention in mehreren Raten ausgezahlt, beginnt sie erst mit dem Eingang der letzten Zahlung (BGH, Beschluss vom 01.12.2015, 1 StR 154/15). Bei mehrjährigen Förderprogrammen verschiebt das den Fristbeginn erheblich nach hinten.
Rückforderung der Subvention im Verwaltungsrecht
Unabhängig vom Strafverfahren nimmt die Behörde den Bewilligungsbescheid zurück oder widerruft ihn, §§ 48, 49 VwVfG, und fordert die Leistung nach § 49a VwVfG zurück. Wie das funktioniert, zeigt die Wissensseite zur Aufhebung von Verwaltungsakten. Auf Vertrauensschutz kann sich nicht berufen, wer den Bescheid durch unrichtige Angaben erwirkt hat, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG.
Dass die Behörde damit nicht automatisch durchkommt, zeigen die Corona-Schlussbescheide. Das OVG Nordrhein-Westfalen hielt eine Rückforderungswelle für rechtswidrig, weil das Land von den bindenden Zweckvorgaben seiner eigenen Bewilligungsbescheide abgewichen war. Hinzu kam, dass die Bescheide vollständig automatisch erlassen wurden, ohne Rechtsgrundlage dafür (OVG NRW, Urteil vom 17.03.2023, 4 A 1986/22). Nicht benötigte Mittel darf das Land weiterhin zurückfordern, nur eben auf sauberer Grundlage.

Gegen einen Rückforderungsbescheid geht der Empfänger mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO vor. Damit schließt sich der Kreis zur Zwei-Stufen-Theorie: Über das „Ob“ der Vergabe wird öffentlich-rechtlich entschieden, die Abwicklung auf der zweiten Stufe kann privatrechtlich ausgestaltet sein.
Besonders schwere Fälle und der erhöhte Strafrahmen des § 264 Abs. 2 StGB
In besonders schweren Fällen hebt § 264 Abs. 2 StGB den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Satz 2 nennt drei Regelbeispiele.
§ 264 Abs. 2 StGB
„In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt, 2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder 3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.“
Regelbeispiele sind keine Tatbestandsmerkmale. Sie indizieren den besonders schweren Fall, lassen sich aber entkräften. Umgekehrt kann ein unbenannter besonders schwerer Fall auch ohne sie vorliegen. So lag es im Corona-Fall aus dem Intro: Der BGH beanstandete es nicht, dass das Landgericht auf das Ausnutzen eines Soforthilfeverfahrens in einer bundesweiten Notlage, auf sieben Anträge in vier Bundesländern und auf 50.000 Euro abstellte. Gewerbsmäßiges Handeln entfaltet dabei zumindest Indizwirkung.
Wie sich der verschobene Strafrahmen auf die konkrete Strafe auswirkt, ist dann eine Frage der Strafzumessung nach § 46 StGB. Für die Klausur genügt meist, das Regelbeispiel sauber zu subsumieren und die Indizwirkung zu benennen.
Unterm Strich ist § 264 StGB ein kurzer Tatbestand mit einem klaren Schwerpunkt. Steht die Subventionserheblichkeit nach § 264 Abs. 9 StGB, ist der Rest Subsumtion; fehlt sie, bleibt der Weg über § 263 StGB. Das trainiert man am besten am Fall, etwa mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die genau solche Weichenstellungen am Sachverhalt abfragen.
Weiterlesen
- Verbotsirrtum, § 17 StGB: Erlaubnisirrtum & Unrechtsbewusstsein: Kennt der Antragsteller die Förderregeln und hält sein Vorgehen trotzdem für erlaubt, entscheidet das Unrechtsbewusstsein.
- Strafrahmenverschiebung, § 49 StGB: Strafrahmen-Tabelle: Zeigt, wie sich Strafrahmen rechnerisch verschieben, und ergänzt den besonders schweren Fall des § 264 Abs. 2 StGB.
- Urteilsstil, Feststellungsstil & verkürzter Gutachtenstil in Jura: Beim Subventionsbetrug sind viele Merkmale unproblematisch. An solchen Stellen entscheidet die Stilwahl über deine Zeit.
- Opportunitätsprinzip: §§ 153, 153a, 154 StPO & § 47 OWiG: Erklärt, warum viele Subventionsverfahren mit geringem Schaden gar nicht erst vor Gericht landen.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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