Wissen

Untauglicher Versuch, § 23 StGB: Schema, Strafbarkeit & Fall

Blick von oben in das dunkle Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses

Nach einem Faustkampf im Treppenhaus sackt N an der Wand zusammen. A hält ihn für benommen, zieht ein Messer und sticht mehrfach zu. Kurz darauf ruft er selbst den Notarzt. Die Rechtsmedizin stellt später fest, dass N schon vor dem ersten Stich an einem Herzinfarkt gestorben war. Hilft A der Anruf noch?

Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung zur Tat ansetzt, die Vollendung aber von Anfang an ausgeschlossen ist, etwa weil das Tatobjekt fehlt oder das Tatmittel nicht wirkt. Strafbar ist er trotzdem. Das folgt aus § 22 StGB, der auf die Vorstellung des Täters abstellt, und im Umkehrschluss aus § 23 StGB. Nur bei grobem Unverstand darf das Gericht nach dessen Absatz 3 von Strafe absehen oder mildern.

In der Klausur folgen zwei Fragen. Hat sich der Täter nur ein Verbot eingebildet? Und wie tritt er von einer Tat zurück, die nie gelingen konnte (§ 24 StGB)?

Auf einen Blick:

  • Typische Fälle sind der Stich in einen Toten, der Griff in die leere Tasche, die ungeladene Pistole und die zu kleine Giftdosis.
  • Beim groben Unverstand nach § 23 Abs. 3 StGB legt der BGH einen strengen Maßstab an: Ein Irrtum über die Giftdosis reicht nicht.
  • Der abergläubische Versuch mit Flüchen, Verhexen oder Totbeten bleibt nach herrschender Meinung straflos.
  • Irrt der Täter über das Recht statt über Tatsachen, begeht er ein Wahndelikt. Das ist immer straflos.
  • Beim beendeten untauglichen Versuch genügt für den Rücktritt ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung, § 24 Abs. 1 S. 2 StGB.

Was ist ein untauglicher Versuch?

Beim untauglichen Versuch hält der Täter die Vollendung für möglich, obwohl sie aus tatsächlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen ist. Der Gegenbegriff ist der taugliche Versuch: Dort hätte die Tat gelingen können und scheitert erst im Ablauf, etwa weil der Schuss danebengeht. Das StGB behandelt beide gleich. Im Grundsatz jedenfalls.

Warum überhaupt ein Versuch, wenn nichts passieren konnte? Die Antwort liegt im Aufbau, genauer im subjektiven Tatbestand. Im Tatentschluss prüfst du die objektiven Tatbestandsmerkmale nach der Vorstellung des Täters, nicht nach der Wirklichkeit. Glaubt A, auf einen Menschen zu schießen, hat er den Vorsatz, einen Menschen zu töten. Dass dort in Wahrheit ein Toter liegt, ändert an diesem Vorsatz nichts. Die Grundlagen dazu, vom Tatentschluss bis zum unmittelbaren Ansetzen, findest du im Artikel zum Versuch nach § 22 StGB mit Schema und Tatentschluss, die Kurzfassung auf der Wissensseite zum versuchten Delikt nach §§ 22, 23 I StGB.

Der untaugliche Versuch ist damit das Spiegelbild des Tatbestandsirrtums. Beim Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB kennt der Täter einen Umstand nicht, der vorliegt. Beim untauglichen Versuch stellt er sich einen Umstand vor, der fehlt. Deshalb nennt man ihn auch den umgekehrten Tatbestandsirrtum.

Untaugliches Objekt, untaugliches Mittel

Die Lehrbücher sortieren die Fälle nach dem Grund der Untauglichkeit: Es fehlt am Tatobjekt, an der Eignung des Tatmittels oder an einer Eigenschaft des Täters. Zwei Gruppen sind unstreitig, eine dritte ist umstritten. Die Tabelle zeigt die klassischen Beispiele und das Delikt, das jeweils als Versuch zu prüfen ist.

Untauglich istBeispielPrüfung
das ObjektA schießt auf den Mann im Bett, der schon tot ist.§§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB
das ObjektDer Taschendieb greift in eine leere Jackentasche.§§ 242 Abs. 1, 2, 22 StGB
das ObjektA nimmt ein Fahrrad mit, das er für fremd hält; es ist sein eigenes.§§ 242 Abs. 1, 2, 22 StGB
das MittelA drückt ab, die Pistole ist ungeladen.§§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB
das MittelDie Giftdosis ist zu klein, um zu töten.§§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB
das MittelA lügt beim Verkauf, doch seine Behauptung stimmt zufällig.§§ 263 Abs. 1, 2, 22 StGB
das Subjekt (str.)A hält sich für einen Amtsträger, ist aber keiner.je nach Ansicht Versuch oder straflos

Beim Diebstahl lohnt ein zweiter Blick. Der Versuch ist nur strafbar, weil § 242 Abs. 2 StGB ihn ausdrücklich anordnet, denn der Diebstahl ist ein Vergehen. Diese Vorprüfung gehört bei jedem untauglichen Versuch an den Anfang, Einzelheiten im Artikel zu Verbrechen und Vergehen nach § 12 StGB. Und beim eigenen Fahrrad kommt es darauf an, worüber A irrt. Verwechselt er zwei Räder, ist das ein Irrtum über Tatsachen und damit ein untauglicher Versuch. Hält er sein Rad für fremd, weil er das Eigentumsrecht falsch versteht, bist du schon mitten in der Abgrenzung zum Wahndelikt (dazu unten).

Balkendiagramm zur Strafbarkeit: tauglicher und untauglicher Versuch strafbar, grob unverständiger Versuch nur eingeschränkt, abergläubischer Versuch und Wahndelikt straflos
Abb. 1: Tauglicher und untauglicher Versuch sind gleich strafbar; § 23 Abs. 3 StGB erlaubt nur beim groben Unverstand ein Absehen von Strafe.

Untaugliches Subjekt: der Streit bei Sonderdelikten

Manche Delikte kann nur begehen, wer eine besondere Eigenschaft hat, etwa ein Amtsträger bei der Bestechlichkeit nach § 332 StGB. Hält sich A für einen Amtsträger, obwohl er keiner ist, spricht man vom untauglichen Subjekt. Ob das ein strafbarer Versuch ist, ist umstritten.

Eine Ansicht bleibt beim Wortlaut des § 22 StGB: Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters, also auch seine Vorstellung von der eigenen Rolle. Die Gegenansicht sieht ein Wahndelikt. Die Sonderpflicht treffe nur den, der sie wirklich hat, und niemand könne sich eine Pflicht einbilden. Am überzeugendsten finde ich eine Unterscheidung, die dem Umkehrprinzip folgt. Irrt A über Tatsachen, aus denen sich seine Stellung ergäbe (er glaubt etwa, die Ernennungsurkunde sei ihm wirksam ausgehändigt worden), liegt ein untauglicher Versuch vor. Kennt er alle Tatsachen und zieht nur den falschen rechtlichen Schluss, ist es ein Wahndelikt. Was einen Amtsträger ausmacht, erklärt der Beitrag zur Vorteilsannahme nach § 331 StGB.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Der untaugliche Versuch ist keine Lehrbuchfigur, er taucht regelmäßig in BGH-Entscheidungen auf. Drei Beispiele zeigen die Bandbreite.

Im ersten Fall gab der Angeklagte Kriegswaffen an eine Vertrauensperson der Polizei weiter. Der BGH legte das Merkmal „Überlassen“ einschränkend aus: Übergibt der Angeklagte die Waffen an einen staatlichen Ermittler, gelangen sie nicht in unkontrollierte Hände. Übrig blieb ein vollendeter Erwerb und ein untauglicher Versuch des Überlassens (BGH, Beschluss vom 14.08.2024, 4 StR 135/24). Wie weit der Staat bei solchen Einsätzen gehen darf, behandelt der Artikel zum Agent provocateur im Strafrecht.

Im zweiten Fall wollte eine Angeklagte ein fingiertes Vorsteuerguthaben in zweistelliger Millionenhöhe ausgezahlt bekommen, ohne eigene Ausgangsumsätze zu erklären. Der BGH sprach von einem „evident untauglichen Versuch“ der Steuerhinterziehung und verlangte, dass sich das in der Strafrahmenwahl niederschlägt (BGH, Urteil vom 25.07.2024, 1 StR 68/24). Die Untauglichkeit wirkt also nicht nur bei § 23 Abs. 3 StGB, sondern schon bei der Milderung nach § 23 Abs. 2 StGB.

Im dritten Fall ging es um ein Unterlassen. Eine Mutter hatte ihr Kind nicht versorgt; an einem der Tage war das Kind nach den Feststellungen aber bereits tot. Das Landgericht wertete das Unterlassen für diesen Tag als untauglichen Versuch des Totschlags durch Unterlassen, und der BGH beanstandete diesen Ansatz nicht; aufgehoben hat er das Urteil aus einem anderen Grund, weil der Tötungsvorsatz nicht belegt war (BGH, Beschluss vom 23.02.2021, 3 StR 488/20). Ein toter Mensch ist beim Unterlassen genauso untaugliches Objekt wie beim aktiven Tun. Den Aufbau dazu findest du im Schema zum Unterlassungsdelikt und auf der Wissensseite zum versuchten Unterlassungsdelikt.

Ist der untaugliche Versuch strafbar?

Ja. Der untaugliche Versuch ist unter denselben Voraussetzungen strafbar wie der taugliche: bei Verbrechen immer, bei Vergehen nur, wenn das Gesetz den Versuch ausdrücklich unter Strafe stellt (§ 23 Abs. 1 StGB). Das ergibt sich aus der Vorstellungsformel des § 22 StGB und im Umkehrschluss aus § 23 Abs. 3 StGB, der für den untauglichen Versuch nur eine Milderung vorsieht.

Der Wortlaut von § 22 StGB und der Umkehrschluss aus § 23 Abs. 3 StGB

Schlag die beiden Normen kurz auf. § 22 StGB definiert den Versuch so:

§ 22 StGB Begriffsbestimmung

„Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.“

Die Norm fragt, wie sich der Täter die Situation vorstellt, in der er eine Straftat zu begehen glaubt. Auf die objektive Erfolgsaussicht kommt es nicht an. Ob die Tat hätte gelingen können, spielt für den Tatbestand des Versuchs keine Rolle. § 23 Abs. 3 StGB bestätigt das:

§ 23 Abs. 3 StGB Strafbarkeit des Versuchs

„Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).“

Eine Milderungsvorschrift für einen Versuch, der gar nicht strafbar wäre, ergäbe keinen Sinn. Der Gesetzgeber setzt also voraus, dass der untaugliche Versuch strafbar ist. Eine Ausnahme schafft er nur für den extremen Fall des groben Unverstands. Das ist das Standardargument, mit dem du in der Klausur die Strafbarkeit in zwei Sätzen begründest. Wie die Milderung nach § 49 Abs. 2 StGB rechnerisch funktioniert, erklärt der Artikel zur Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB.

Strafgrund: subjektive, objektive und Eindruckstheorie

Zum Hintergrund gehört eine ältere Frage: Warum bestraft das Recht überhaupt einen Versuch? Drei Antworten werden vertreten, und nur zwei davon passen zum geltenden Gesetz.

TheorieStrafgrundUntauglicher Versuch
Objektive TheorieGefährdung des Rechtsgutsstraflos, es fehlt jede Gefahr
Subjektive Theorierechtsfeindlicher Willestrafbar
Eindruckstheorierechtserschütternder Eindruck auf die Allgemeinheitstrafbar, außer bei grobem Unverstand

Die objektive Theorie scheitert am Gesetz. Sie müsste den untauglichen Versuch straflos stellen und kann § 23 Abs. 3 StGB nicht erklären. Die subjektive Theorie, auf der schon die Rechtsprechung des Reichsgerichts aufbaute, erklärt die Strafbarkeit, aber nicht, warum der grob unverständige Täter milder davonkommen soll. Die herrschende Meinung kombiniert beides in der Eindruckstheorie: Strafgrund ist der betätigte rechtsfeindliche Wille, soweit er das Vertrauen der Allgemeinheit in die Geltung der Rechtsordnung erschüttert. Beim Schuss mit der ungeladenen Pistole entsteht dieser Eindruck. Beim Versuch, jemanden mit Kamillentee zu vergiften, fehlt er weitgehend. Diese Fälle fängt § 23 Abs. 3 StGB auf.

Ganz ohne Kritik bleibt die Regelung nicht. Mitsch hat seiner Kritik den Titel „§ 23 Abs. 3 StGB: grob unverständiges Strafrecht“ gegeben (ZIS 2016, 352). Für die Klausur genügt ein Satz zur Eindruckstheorie; einen Theorienstreit musst du hier nicht entscheiden, weil alle vertretbaren Ansichten beim Ergebnis „strafbar“ landen.

Grob unverständiger Versuch nach § 23 Abs. 3 StGB

Grob unverständig handelt der Täter, der wegen völlig abwegiger Vorstellungen über allgemein bekannte Ursachenzusammenhänge verkennt, dass sein Mittel oder sein Tatobjekt die Vollendung ausschließt. Das Gericht kann dann von Strafe absehen oder nach § 49 Abs. 2 StGB mildern. Ein gewöhnlicher Rechenfehler bei der Giftdosis reicht dafür nicht.

Wann grober Unverstand vorliegt

Die Leitentscheidung stammt aus dem Jahr 1995. Eine Frau wollte ihren Ehemann töten und sprühte das Insektengift „Detmol“ zweimal kurz aus einer Spraydose auf sein Brot; die Menge war objektiv zu gering. Der BGH verneinte groben Unverstand. Grober Unverstand setze voraus, dass der Täter von völlig abwegigen Vorstellungen über gemeinhin bekannte Ursachenzusammenhänge ausgehe. Der Irrtum müsse für einen Menschen mit durchschnittlichem Erfahrungswissen „offenkundig, ja geradezu handgreiflich“ sein (BGH, Urteil vom 14.03.1995, 1 StR 846/94, BGHSt 41, 94). Ein Täter, der Gift für geeignet hält und sich nur in der Dosis verschätzt, fällt nicht unter § 23 Abs. 3 StGB.

Für die Klausur heißt das: § 23 Abs. 3 StGB bleibt die Ausnahme. Sehr selten. Typische Beispiele sind Vorstellungen, bei denen jeder Beobachter den Kopf schüttelt: Ein Täter will mit einer Tasse Kamillentee töten, ein anderer hält eine Handvoll Zucker für tödliches Gift. Die ungeladene Pistole gehört nicht dazu, und auch die Leiche im Bett nicht. Beide Irrtümer könnten jedem passieren.

Eine Tasse Kamillentee mit Kamillenblüten auf einem Holztisch
Abb. 2: Ein Tötungsversuch mit Kamillentee ist der typische Fall des groben Unverstands nach § 23 Abs. 3 StGB.

Vorsicht beim Backpulver-Beispiel: Eine Schwangere schluckt Backpulver, um die Schwangerschaft abzubrechen. Für die Schwangere selbst taugt das Beispiel nicht, denn § 218 Abs. 4 S. 2 StGB bestimmt: „Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.“ Relevant wird § 23 Abs. 3 StGB hier nur, wenn ein Dritter der Schwangeren das Mittel verabreicht.

Und prozessual? § 23 Abs. 3 StGB gehört zur Rechtsfolgenseite. In der Gutachtenklausur reicht deshalb ein Satz am Ende der Prüfung, etwa: „Da A die Untauglichkeit nicht aus grobem Unverstand verkannte, kommt § 23 Abs. 3 StGB nicht in Betracht.“

Abergläubischer Versuch: straflos

Noch einen Schritt weiter geht der abergläubische oder irreale Versuch. Hier setzt der Täter auf Kräfte, die sich naturwissenschaftlich gar nicht fassen lassen: Flüche, Voodoo-Puppen, Verhexen, Totbeten. Schon das Reichsgericht hatte einen solchen Fall zu entscheiden: Eine Frau hatte gegen Geld eine andere beauftragt, den Teufel erscheinen zu lassen, damit er ihren Ehemann hole (RGSt 33, 321). Nach herrschender Meinung ist der abergläubische Versuch straflos. Die gängige Begründung setzt am Tatentschluss an: Der Täter vertraut auf übernatürliche Kräfte und erhofft den Erfolg von ihnen, statt den Tatbestand durch eigene Handlungen in der realen Welt zu verwirklichen. Ein Vorsatz im Rechtssinn liegt darin nicht.

Ganz überzeugend ist das nicht. Zwischen dem Kamillentee-Täter, der nach § 23 Abs. 3 StGB immerhin strafbar bleibt, und dem Täter mit der Voodoo-Puppe ist der Unterschied schmal; beide können den Erfolg nie erreichen. Die Linie verläuft so: Setzt der Täter ein reales Mittel ein und schätzt dessen Wirkung grob falsch ein, fällt er unter § 23 Abs. 3 StGB. Vertraut er auf ein irreales Mittel, begeht er keinen Versuch. In der Klausur vertrittst du die herrschende Meinung und nennst den Einwand in einem Satz.

Untauglicher Versuch Schema für die Klausur

Einen eigenen Aufbau hat der untaugliche Versuch nicht. Du prüfst ihn im normalen Versuchsschema, und die Untauglichkeit taucht an drei Stellen auf: in der Vorprüfung, im Tatentschluss und am Ende bei Rücktritt und Rechtsfolge. Die Tabelle zeigt, was an welcher Stelle zu sagen ist.

PrüfungspunktBeim untauglichen Versuch
Keine VollendungMeist offensichtlich, die Vollendung war ausgeschlossen.
Versuchsstrafbarkeitgemäß § 23 Abs. 1 StGB mit § 12 StGB; bei Vergehen die Anordnung suchen.
TatentschlussVorsatz nach der Vorstellung des Täters; hier Abgrenzung zu Wahndelikt und abergläubischem Versuch.
Unmittelbares AnsetzenNach dem Tatplan, als ob die Vorstellung zuträfe.
Rechtswidrigkeit, SchuldKeine Besonderheiten.
Rücktritt§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB, sofern kein Fehlschlag.
Rechtsfolge§ 23 Abs. 3 StGB nur bei grobem Unverstand, ein Satz genügt.

Wo die Untauglichkeit im Aufbau auftaucht

Der Schwerpunkt liegt im Tatentschluss. Dort prüfst du jedes objektive Merkmal so, wie der Täter es sich vorgestellt hat. Nicht so, wie es war. Stellt er sich einen lebenden Menschen vor, prüfst du den Vorsatz bezüglich eines lebenden Menschen. Dass das Opfer schon tot war, erwähnst du in einem Satz und stellst klar, dass sich daran für den Tatentschluss nichts ändert.

Zwei Kontrollfragen gehören ebenfalls in den Tatentschluss. Erstens: Stützt der Täter seine Vorstellung auf Tatsachen oder auf eine falsche Rechtsansicht? Im zweiten Fall liegt ein Wahndelikt vor. Zweitens: Setzt er auf ein reales Mittel oder auf übernatürliche Kräfte? Im zweiten Fall fehlt nach herrschender Meinung schon der Vorsatz.

Auch das unmittelbare Ansetzen beurteilst du aus der Sicht des Täters. Beim Schuss auf die Leiche hat A nach seiner Vorstellung alles getan, was zum Tod eines Menschen führt; die Grenze zur straflosen Vorbereitung ist klar überschritten.

Formulierungsbeispiel

So könnte der Tatentschluss im Gutachten beginnen:

„A müsste mit Tatentschluss gehandelt haben, also mit Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale nach seiner Vorstellung von der Tat. A ging davon aus, dass N noch lebte und durch die Stiche sterben würde. Dass N zu diesem Zeitpunkt bereits tot war, lässt den Tatentschluss unberührt, denn § 22 StGB stellt auf die Vorstellung des Täters ab. Es handelt sich um einen untauglichen Versuch am untauglichen Objekt, der nach § 23 Abs. 3 StGB im Umkehrschluss strafbar ist.“

Wie du Obersatz, Definition und Subsumtion sauber verbindest, zeigt der Beitrag zum Gutachtenstil vom Obersatz zur Subsumtion.

Untauglicher Versuch und Wahndelikt: die Abgrenzung

Beim untauglichen Versuch irrt der Täter über Tatsachen, beim Wahndelikt über das Recht: Der Täter glaubt, ein Verhalten sei strafbar, das kein Straftatbestand erfasst. Das Wahndelikt ist immer straflos, denn eine Strafnorm, die es nicht gibt, kann niemand verletzen. Die Abgrenzung folgt dem Umkehrprinzip.

Umkehrprinzip: umgekehrter Tatbestandsirrtum und umgekehrter Verbotsirrtum

Das Umkehrprinzip spiegelt die Irrtümer, die den Täter entlasten. Ein Irrtum zu seinen Gunsten und derselbe Irrtum zu seinen Lasten werden gleich eingeordnet, nur mit umgekehrtem Vorzeichen.

Irrtum zugunstenIrrtum zulastenFolge
Tatbestandsirrtum, § 16 StGBuntauglicher Versuchstrafbar
Verbotsirrtum, § 17 StGBumgekehrter VerbotsirrtumWahndelikt, straflos
Irrtum über Grenzen eines Rechtfertigungsgrundesumgekehrter ErlaubnisirrtumWahndelikt, straflos
Subsumtionsirrtumumgekehrter SubsumtionsirrtumWahndelikt, bei Vorfragen str.

Die Beispiele sind anschaulich. Begeht A einen Ehebruch und hält ihn für strafbar, liegt ein Wahndelikt vor; einen solchen Tatbestand gibt es nicht. Glaubt B, sich gegen einen gegenwärtigen Angriff nicht wehren zu dürfen, und tut es trotzdem, irrt er über die Reichweite der Notwehr und bleibt straflos. Die Gegenstücke zugunsten des Täters erklärt der Artikel zum Verbotsirrtum nach § 17 StGB, die Kurzdefinition des Wahndelikts steht auf der Wissensseite zum Wahndelikt im Strafrecht.

Matrix zum Umkehrprinzip: Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum entlasten den Täter, der Irrtum über Tatsachen zu seinen Lasten ist ein strafbarer untauglicher Versuch, der Irrtum über das Recht zu seinen Lasten ein strafloses Wahndelikt
Abb. 3: Das Umkehrprinzip: Nur der Irrtum über Tatsachen zulasten des Täters führt zum strafbaren untauglichen Versuch.

Auch der BGH arbeitet mit dieser Unterscheidung. Hält jemand sich irrig für rechtlich verpflichtet, einen Erfolg abzuwenden, obwohl ihn keine Garantenpflicht trifft, liegt nach dem 6. Strafsenat „lediglich ein strafloses Wahndelikt“ vor (BGH, Beschluss vom 28.06.2022, 6 StR 68/21, Rn. 35, unter Verweis auf BGHSt 16, 155). Der Irrende kennt die tatsächlichen Umstände und leitet daraus eine Pflicht ab, die das Recht nicht vorsieht. Das ist ein Irrtum über das Recht. Wann eine Garantenpflicht besteht, klärt der Beitrag zur Garantenstellung nach § 13 StGB.

Normative Merkmale und umgekehrter Subsumtionsirrtum

Schwierig wird es bei normativen Tatbestandsmerkmalen. Sie enthalten eine rechtliche Wertung. Beim Diebstahl ist das die Fremdheit der Sache, bei der Urkundenfälschung der Urkundenbegriff. Hier sind zwei Irrtümer zu trennen.

Legt der Täter nur den Begriff zu weit aus, obwohl er alle Tatsachen kennt, spricht man vom umgekehrten Subsumtionsirrtum. Er ist ein Wahndelikt. Hält A etwa eine Sache für eine Urkunde, die nach allgemeiner Ansicht keine Erklärung verkörpert, und verändert sie, macht er sich nicht wegen versuchter Urkundenfälschung strafbar. Was eine Urkunde ist, erklärt der Artikel zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB.

Umstritten ist der Irrtum über eine außerstrafrechtliche Vorfrage. A hält ein Fahrrad für fremd, weil er die zivilrechtliche Eigentumslage falsch beurteilt, obwohl er alle Tatsachen kennt. Eine Ansicht sieht ein Wahndelikt, weil A nur rechtlich falsch schließt. Die Gegenansicht wendet das Umkehrprinzip konsequent an: Unterliegt der Täter bei derselben Vorfrage einem Irrtum zu seinen Gunsten, nimmt die herrschende Meinung einen Tatbestandsirrtum an, weil ihm die Fremdheit als Tatumstand nicht bewusst ist. Spiegelbildlich müsse dann ein untauglicher Versuch vorliegen. Mich überzeugt die zweite Ansicht, gerade wegen dieser Symmetrie. In der Klausur ist beides vertretbar, solange du den Streit erkennst und deine Lösung mit dem Umkehrprinzip begründest.

Rücktritt vom untauglichen Versuch

Auch vom untauglichen Versuch kann der Täter zurücktreten. Weil die Tat ohne sein Zutun ohnehin nicht vollendet wird, verlangt § 24 Abs. 1 S. 2 StGB kein erfolgreiches Verhindern. Es genügt, dass er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. Ausgeschlossen ist der Rücktritt, sobald der Täter die Untauglichkeit erkennt: Dann ist der Versuch fehlgeschlagen.

Fehlgeschlagener Versuch

Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung die Tat mit den verfügbaren Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden kann (Bürger, ZJS 2015, 23, 25). Beim untauglichen Versuch tritt das typischerweise ein, sobald der Täter die Wahrheit erkennt. Der Taschendieb, der die Tasche leer findet, kann nichts mehr aufgeben, was er noch erreichen könnte. Dasselbe gilt für A, dessen Pistole nur klickt, wenn er keine Munition dabeihat.

Solange der Täter die Untauglichkeit nicht bemerkt, gelten die normalen Regeln. Hält er den Versuch für unbeendet, genügt es, dass er freiwillig aufhört (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB). Hält er ihn für beendet, muss er sich um die Verhinderung bemühen. Die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch steht mit Klausurfall in einem eigenen Beitrag. Einzelheiten zum Rücktrittshorizont stehen auf der Wissensseite zum Rücktritt nach § 24 StGB.

Entscheidungsbaum zum Rücktritt: Erkennt der Täter die Untauglichkeit, ist der Versuch fehlgeschlagen; sonst genügt beim unbeendeten Versuch das Aufgeben, beim beendeten das ernsthafte Bemühen nach § 24 Abs. 1 S. 2 StGB
Abb. 4: Ob der Täter vom untauglichen Versuch zurücktreten kann, hängt zuerst davon ab, ob er die Untauglichkeit erkannt hat.

Ernsthaftes Bemühen nach § 24 Abs. 1 S. 2 StGB

§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB gilt gerade für den beendeten untauglichen Versuch:

§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB Rücktritt

„Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.“

Der BGH legt einen strengen Maßstab an. Der Täter muss alles tun, was in seinen Kräften steht, und von mehreren Möglichkeiten die Rettungsmaßnahme wählen, die er für am besten geeignet hält (BGH, Urteil vom 23.08.2022, 1 StR 270/22, Rn. 3). Ein Notruf, bei dem der Täter die Verletzungen schildert und bis zum Eintreffen der Hilfe bleibt, erfüllt das regelmäßig, weil er professionelle Hilfe an den Ort bringt. Ein anonymer Anruf mit anschließender Flucht genügt dagegen nicht, wenn der Täter mehr hätte tun können.

Wie wichtig die Unterscheidung von tauglichem und untauglichem Versuch hier ist, zeigt eine Entscheidung des 5. Strafsenats. Zwei Eltern hatten ihr Kind über Monate unzureichend versorgt; als sie es fanden, war es nach den Feststellungen bereits tot, und ihre Wiederbelebungsversuche liefen ins Leere. Das Landgericht hatte einen Rücktritt angenommen. Der BGH hob das Urteil auf und stellte klar, dass ein Rücktritt selbst bei gleichen Feststellungen ausscheidet, weil der Versuch bis dahin nicht untauglich, sondern vollendungstauglich gewesen war: „Den Täter eines tauglichen Unterlassungsdelikts trifft das volle Erfolgsabwendungsrisiko.“ (BGH, Urteil vom 24.05.2011, 5 StR 565/10, Rn. 17). Für ein bloßes Bemühen nach Satz 2 ist nur Raum, wenn die Vollendung aus anderen Gründen ausbleibt.

Untauglicher Versuch Fall mit Lösung

Zurück zum Treppenhaus vom Anfang. Der Sachverhalt, leicht ergänzt: Nach einem Faustkampf sackt N zusammen. A hält ihn für benommen, zieht ein Messer und sticht mehrfach auf ihn ein, weil er ihn töten will. Danach rechnet A damit, dass N ohne Hilfe verbluten wird. Erschrocken über sich selbst wählt er den Notruf, schildert die Stichverletzungen und bleibt bis zum Eintreffen des Notarztes bei N. Die Obduktion ergibt, dass N schon vor dem ersten Stich an einem Herzinfarkt gestorben war. Strafbarkeit des A?

Rettungswagen mit eingeschaltetem Blaulicht nachts auf einer Straße
Abb. 5: Der Notruf des Täters kann beim beendeten untauglichen Versuch für den Rücktritt nach § 24 Abs. 1 S. 2 StGB genügen.

Versuchter Totschlag, §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB

Vorprüfung: Vollendet ist der Totschlag nicht, denn ein Toter ist kein Mensch im Sinne des Totschlags nach § 212 StGB. Der Totschlag ist ein Verbrechen, sein Versuch nach § 23 Abs. 1 StGB also strafbar.

Tatentschluss: A wollte einen lebenden Menschen durch Messerstiche töten. Nach seiner Vorstellung lebte N, und darauf kommt es an. A irrte über eine Tatsache, nicht über das Recht, ein Wahndelikt scheidet aus. Er setzte ein reales Mittel ein, ein abergläubischer Versuch liegt ebenfalls nicht vor. Mordmerkmale sind nach dem Sachverhalt nicht ersichtlich.

Unmittelbares Ansetzen: Mit dem ersten Stich hat A nach seiner Vorstellung die Tötungshandlung begonnen. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor.

Rücktritt: Ein Fehlschlag scheidet aus, weil A nicht erkannt hatte, dass die Tat nicht gelingen konnte. Da er mit dem Tod des N rechnete, war der Versuch aus seiner Sicht beendet; bloßes Aufhören genügt deshalb nicht. Verhindern konnte A die Vollendung nicht mehr, denn N war bereits tot. Einschlägig ist § 24 Abs. 1 S. 2 StGB. A hat sich ernsthaft bemüht, indem er den Notruf wählte, die Verletzungen beschrieb und bis zum Eintreffen der Hilfe blieb. Aus seiner Sicht war das die bestmögliche Rettungsmaßnahme, denn medizinisch helfen konnte er selbst nicht. Freiwillig handelte er ebenfalls, denn sein Motiv war das Erschrecken über die eigene Tat, kein äußerer Zwang.

Ergebnis: A ist wegen versuchten Totschlags nicht strafbar. Dasselbe gilt für die versuchte gefährliche Körperverletzung mit dem Messer, deren Versuch § 224 Abs. 2 StGB unter Strafe stellt: Der Rücktritt erfasst auch sie. Für den vorangegangenen Faustkampf bleibt es bei § 223 StGB, soweit A den noch lebenden N dabei verletzt hat. Und § 23 Abs. 3 StGB? Brauchst du nicht mehr, nach einem wirksamen Rücktritt gibt es keine Strafe zu mildern.

Typische Fehler beim untauglichen Versuch

In Fällen zum untauglichen Versuch gehen Punkte meist an denselben Stellen verloren.

  • Die Untauglichkeit landet im objektiven Tatbestand. Beim Versuch gibt es aber keinen objektiven Tatbestand im gewohnten Sinn; die Vorstellung des Täters wird im Tatentschluss geprüft.
  • § 23 Abs. 3 StGB wird bei jedem Irrtum angesprochen. Grober Unverstand ist die Ausnahme, und der BGH legt einen strengen Maßstab an.
  • Die Frage „Tatsache oder Recht?“ fehlt. Ohne sie lässt sich der untaugliche Versuch nicht vom Wahndelikt trennen.
  • Beim Vergehen fehlt die Versuchsstrafbarkeit. Der untaugliche Betrug ist strafbar, weil § 263 Abs. 2 StGB es anordnet, nicht weil er untauglich ist.
  • Der Rücktritt wird nach § 24 Abs. 1 S. 1 StGB geprüft und scheitert am Verhindern. Richtig ist Satz 2, und vorher der Blick auf einen möglichen Fehlschlag.

Fazit: der untaugliche Versuch in der Klausur

Der untaugliche Versuch ist strafbar, weil § 22 StGB auf die Vorstellung des Täters abstellt und § 23 Abs. 3 StGB diese Strafbarkeit voraussetzt. Straflos bleiben nur zwei Randbereiche: der abergläubische Versuch und das Wahndelikt, bei dem sich der Täter ein Verbot einbildet. Dazwischen liegt der grob unverständige Versuch, bei dem das Gericht von Strafe absehen kann, was der BGH aber nur bei handgreiflich abwegigen Vorstellungen zulässt.

In der Klausur entscheidet selten der Theorienstreit. Punkte bringt der saubere Aufbau: Untauglichkeit im Tatentschluss, die Frage nach Tatsache oder Recht, und am Ende ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 S. 2 StGB, wenn der Täter sich bemüht. Wenn du diese Abgrenzungen am Sachverhalt üben willst, helfen dir die Multiple-Choice-Aufgaben zum Strafrecht AT auf jurahilfe.de, deren falsche Antwortoptionen genau die typischen Denkfehler abbilden.

Weiterlesen

Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

  • Zivilrecht
  • Strafrecht
  • Öffentliches Recht
  • Jurastudium
  • Examensvorbereitung
  • juristische Didaktik
Mehr über Frieder Hammer

Lerne einfach, interaktiv, modular, kostenlos, motivierend, überall und unterwegs Jura.

Starte jetzt kostenlos und überzeug dich selbst.