A holt mit der Faust zum Schlag gegen B aus. B weicht zurück, stolpert über die Bordsteinkante und schlägt mit dem Hinterkopf auf den Asphalt. Wenige Stunden später ist er tot. Getroffen hat A ihn nie. Kann A trotzdem wegen Körperverletzung mit Todesfolge bestraft werden?
Diese Konstellation heißt erfolgsqualifizierter Versuch: Das Grunddelikt bleibt im Versuch stecken, die schwere Folge tritt aber ein, und dem Täter fällt nach § 18 StGB hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last. Strafbar ist das nach herrschender Meinung nur dort, wo die Erfolgsqualifikation an die gefährliche Tathandlung anknüpft und nicht erst an den Erfolg des Grunddelikts. Ob das bei der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB so ist, bleibt umstritten.
In der Klausur hängen daran gleich mehrere Punkte: der Aufbau nach § 22 StGB, der Gefahrzusammenhang und die Frage, ob der Täter noch mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten kann.
Auf einen Blick:
- Erfolgsqualifizierter Versuch: Grunddelikt versucht, schwere Folge eingetreten. Versuch der Erfolgsqualifikation: Täter will die schwere Folge, sie bleibt aber aus.
- Die herrschende Meinung fragt, ob die schwere Folge an die Handlung oder an den Erfolg des Grunddelikts anknüpft. § 226 StGB setzt den Verletzungserfolg voraus, §§ 178 und 251 StGB knüpfen an die Handlung an.
- Bei § 227 StGB lässt der BGH seit dem Hochsitzfall die gefährliche Körperverletzungshandlung genügen und hat den erfolgsqualifizierten Versuch im Gubener Verfolgerfall ausdrücklich bejaht.
- Rücktritt nach § 24 StGB bleibt möglich, auch wenn die schwere Folge schon eingetreten ist (BGHSt 42, 158). Eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB bleibt dann bestehen.
- Im Gutachten prüfst du erst das versuchte Grunddelikt, dann die Erfolgsqualifikation mit Gefahrzusammenhang und Fahrlässigkeit.
Was ist ein erfolgsqualifizierter Versuch?
Ein erfolgsqualifizierter Versuch liegt vor, wenn der Täter ein vorsätzliches Grunddelikt nur versucht, dabei aber die schwere Folge einer Erfolgsqualifikation zumindest fahrlässig herbeiführt. Klassisches Beispiel ist die versuchte Körperverletzung, bei der das Opfer stirbt. Strafbar ist dann der Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts, etwa nach §§ 227, 22, 23 Abs. 1 StGB.
Wie kann eine Tat versucht sein, wenn der schwerste Erfolg schon eingetreten ist? Die Auflösung liegt im Aufbau der Erfolgsqualifikation. Die Erfolgsqualifikation besteht aus zwei Teilen, dem vorsätzlichen Grunddelikt und der fahrlässig verursachten schweren Folge. Beim erfolgsqualifizierten Versuch ist nur der zweite Teil vollendet. Das Grunddelikt bleibt im Versuchsstadium stecken, und doch hat der Täter die schwere Folge fahrlässig verursacht.
Definition und gesetzliche Grundlage in §§ 11, 18 und 22 StGB
Hier wirken drei Vorschriften zusammen. § 18 StGB legt fest, dass die schwerere Strafe für eine besondere Tatfolge den Täter nur trifft, wenn ihm insoweit wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt. Den Wortlaut solltest du einmal gelesen haben:
§ 18 StGB Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
„Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.“
Die zweite Stellschraube ist § 11 Abs. 2 StGB. Danach ist eine Tat auch dann vorsätzlich, wenn der Tatbestand hinsichtlich der Handlung Vorsatz verlangt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge aber Fahrlässigkeit ausreichen lässt. Die Erfolgsqualifikation ist also insgesamt ein Vorsatzdelikt. Und nur an einem Vorsatzdelikt ist ein Versuch überhaupt denkbar, denn § 22 StGB verlangt, dass der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Wie der Versuch im Allgemeinen aufgebaut ist, liest du im Grundlagenartikel zu Versuch und Rücktritt nach § 22 StGB.
Die Fahrlässigkeit hinsichtlich der Folge ist dabei kein eigener großer Prüfungsblock. Die Sorgfaltspflichtverletzung liegt schon in der vorsätzlichen Begehung des Grunddelikts. Übrig bleibt die Vorhersehbarkeit der schweren Folge, wie sie im Artikel zur Fahrlässigkeit im Straf- und Zivilrecht erklärt ist. Einige Tatbestände verschärfen den Maßstab: §§ 178, 251 und 306c StGB verlangen Leichtfertigkeit, also grobe Fahrlässigkeit.
Beispiel: Der Schlag, dem das Opfer ausweicht
Zurück zu A und B. Die Körperverletzung ist nur versucht, denn der Faustschlag hat B nie erreicht. Der Tod dagegen ist eingetreten, und er geht auf die Angriffshandlung zurück: Ohne das Ausholen wäre B nicht zurückgewichen. Hier setzt der erfolgsqualifizierte Versuch an. A kommt als Täter einer versuchten Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht, vorausgesetzt, der Gefahrzusammenhang lässt sich an die bloße Handlung knüpfen.

Die Kurzfassung mit Fundstellen findest du auch auf der Wissensseite zum erfolgsqualifizierten Versuch. Hier geht es jetzt um die Abgrenzung, den Streit und den Klausuraufbau.
Erfolgsqualifizierter Versuch und Versuch der Erfolgsqualifikation: der Unterschied
Der Unterschied liegt darin, was vollendet ist. Beim erfolgsqualifizierten Versuch bleibt das Grunddelikt im Versuch stecken, die schwere Folge tritt aber ein. Beim Versuch der Erfolgsqualifikation ist es umgekehrt: Der Täter will die schwere Folge oder nimmt sie billigend in Kauf, sie bleibt aber aus. Das Grunddelikt kann dabei vollendet oder ebenfalls nur versucht sein.
Die Namen sind leicht zu verwechseln, das passiert auch Examenskandidaten. Eine Eselsbrücke: Das erste Wort sagt, was eingetreten ist. „Erfolgsqualifizierter Versuch“ heißt, der Versuch ist durch einen Erfolg qualifiziert. „Versuch der Erfolgsqualifikation“ heißt, die Qualifikation selbst ist bloß versucht.

Die vier Konstellationen im Überblick
Kombiniert man den Stand des Grunddelikts mit dem Stand der schweren Folge, ergeben sich vier Fälle. Die Tabelle zeigt, welche Strafbarkeit jeweils im Raum steht.
| Grunddelikt | Schwere Folge | Bezeichnung | Strafbarkeit |
|---|---|---|---|
| vollendet | eingetreten | vollendete Erfolgsqualifikation | z.B. § 227 StGB |
| versucht | eingetreten | erfolgsqualifizierter Versuch | streitig, z.B. §§ 227, 22 StGB |
| vollendet | gewollt, ausgeblieben | Versuch der Erfolgsqualifikation | anerkannt, z.B. §§ 226, 22 StGB |
| versucht | gewollt, ausgeblieben | Versuch der Erfolgsqualifikation | anerkannt, wenn der Grunddelikt-Versuch strafbar ist |
Versuch der Erfolgsqualifikation: drei Fallgruppen
Beim Versuch der Erfolgsqualifikation versucht der Täter, die schwere Folge herbeizuführen. Das setzt Vorsatz bezüglich der schweren Folge voraus, mindestens bedingten Vorsatz. Das ist möglich, weil § 18 StGB nur „wenigstens“ Fahrlässigkeit verlangt. Mehr als Fahrlässigkeit schadet also nicht.
Die erste Fallgruppe ist das vollendete Grunddelikt mit versuchter Folge. T schießt auf seinen Rivalen, um ihn dauerhaft fortpflanzungsunfähig zu machen, trifft aber nur das Bein. Die Körperverletzung ist vollendet, die schwere Folge des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB bleibt aus. Strafbar ist T wegen versuchter schwerer Körperverletzung.
In der zweiten Fallgruppe geht der Schuss ganz fehl. Grunddelikt und Folge sind dann beide nur versucht. Weil der Versuch der Körperverletzung strafbar ist, ist auch hier der Versuch der schweren Körperverletzung anerkannt. Die Einzelheiten zu diesen Konstellationen bündelt die Wissensseite zum Versuch der Erfolgsqualifikation.
Streitfall: Grunddelikt ohne Versuchsstrafbarkeit (§ 221 Abs. 3 StGB)
Problematisch ist nur die dritte Fallgruppe: Der Versuch des Grunddelikts ist gar nicht strafbar. Das Paradebeispiel ist die Aussetzung. Der Grundtatbestand des § 221 Abs. 1 StGB ist ein Vergehen, und das Gesetz ordnet für ihn keine Versuchsstrafbarkeit an. Die Aussetzung mit Todesfolge nach § 221 Abs. 3 StGB droht dagegen Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren an und ist damit ein Verbrechen.
Eine Ansicht hält den Versuch deshalb für strafbar, weil der Versuch eines Verbrechens nach § 23 Abs. 1 StGB stets strafbar ist. Die Einordnung als Verbrechen folgt aus § 12 Abs. 1 StGB, mehr dazu im Beitrag zu Verbrechen und Vergehen nach § 12 StGB. Die herrschende Meinung lehnt das ab. Die schwere Folge wirkt strafschärfend, sie begründet die Strafbarkeit nicht. Hat der Gesetzgeber entschieden, den Versuch des Grunddelikts straflos zu lassen, kann eine nicht eingetretene Folge daran nichts ändern. Ich halte das für überzeugend: Sonst würde ein bloß vorgestellter Umstand die Wertung des Gesetzgebers zum Grunddelikt aushebeln.
Ist der erfolgsqualifizierte Versuch strafbar?
Der erfolgsqualifizierte Versuch ist nach herrschender Meinung strafbar, wenn die schwere Folge an die gefährliche Handlung des Grunddelikts anknüpft. Setzt die Erfolgsqualifikation dagegen den Erfolg des Grunddelikts voraus, bleibt es beim Versuch des Grunddelikts. Umstritten ist das vor allem deshalb, weil der Täter hinsichtlich der eingetretenen Folge keinen Vorsatz hat.
Ausgangspunkt ist eine formale Voraussetzung: Der Versuch muss überhaupt strafbar sein. Das ist bei den wichtigen Erfolgsqualifikationen unproblematisch. §§ 178, 227, 251 und 306c StGB sind Verbrechen, ihr Versuch ist nach § 23 Abs. 1 StGB stets strafbar.
Strafschärfungslösung: kein Versuch ohne Vorsatz zur Folge
Eine Mindermeinung lehnt den erfolgsqualifizierten Versuch ganz ab, vertreten etwa von Hardtung im Münchener Kommentar und von Maurach/Gössel/Zipf. Das Argument: Nach § 22 StGB setzt der Täter „nach seiner Vorstellung von der Tat“ an. Die Vorstellung muss sich auf den gesamten Tatbestand beziehen, also auch auf die schwere Folge. Will der Täter den Tod nicht, kann er ihn auch nicht versuchen. § 11 Abs. 2 StGB helfe nicht weiter, denn die Vorschrift setze die Verwirklichung des Grunddeliktes voraus und komme in § 22 StGB nicht vor. Strafbar wäre A im Ausgangsfall dann lediglich wegen versuchter Körperverletzung, dazu kommt die fahrlässige Tötung.
Überzeugend ist das nicht. §§ 11 Abs. 2, 18 StGB zeigen gerade, dass das Gesetz die Kombination aus Vorsatz und Fahrlässigkeit als vorsätzliche Tat behandelt. Und das Ergebnis blendet aus, was die Erfolgsqualifikation erfasst: die gesteigerte Gefährlichkeit bestimmter Angriffe, die sich schon im Versuch tödlich auswirken kann.
Herrschende Meinung: Knüpft die Folge an Handlung oder Erfolg des Grunddelikts an?
Die herrschende Lehre, etwa Wessels/Beulke/Satzger, Lackner/Kühl und Schönke/Schröder, differenziert nach dem jeweiligen Tatbestand. Entscheidend ist, woran das Gesetz die schwere Folge knüpft.
- Handlungsbezogene Erfolgsqualifikation: Die Folge beruht auf der gefährlichen Tathandlung, etwa der Gewaltanwendung. Dann kann sie sich schon verwirklichen, bevor das Grunddelikt vollendet ist. Der erfolgsqualifizierte Versuch ist strafbar.
- Erfolgsbezogene Erfolgsqualifikation: Die Folge setzt voraus, dass der Erfolg des Grunddelikts eingetreten ist. Bleibt das Grunddelikt im Versuch, fehlt der Erfolg, aus dem die schwere Folge gerade hervorgehen soll. Strafbar ist nur der Versuch des Grunddelikts.
Diese Unterscheidung ist letztlich Auslegung des einzelnen Tatbestands. Ein Blick in den Wortlaut hilft fast immer. Wo es heißt „hat die Körperverletzung zur Folge“, ist der Verletzungserfolg gemeint. Wo es heißt „durch den Raub“ oder „durch die Tat“, ist das Geschehen als Ganzes gemeint, einschließlich der Handlung.
Welche Delikte einen erfolgsqualifizierten Versuch zulassen
Für die Klausur reicht es, die wichtigsten Delikte mit schwerer Folge sicher zuzuordnen. Die Übersicht gibt den Stand der herrschenden Meinung wieder.
| Norm | Delikt | Anknüpfung | Erfolgsqualifizierter Versuch |
|---|---|---|---|
| § 226 StGB | Schwere Körperverletzung | Erfolg | nein |
| § 227 StGB | Körperverletzung mit Todesfolge | Handlung (BGH), str. | ja nach BGH |
| § 178 StGB | Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge | Handlung | ja |
| § 251 StGB | Raub mit Todesfolge | Handlung | ja |
Bei § 251 StGB genügt es, wenn der Täter „durch den Raub“ wenigstens leichtfertig den Tod verursacht. Die tödliche Gefahr steckt schon in der Gewalt oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nicht erst in der vollendeten Wegnahme nach § 249 StGB. Löst sich bei der Bedrohung mit einer geladenen Waffe ein tödlicher Schuss, bleibt der Raub aber im Versuch stecken, liegt ein versuchter Raub mit Todesfolge vor. Wie die Qualifikationen des Raubs im Übrigen aufgebaut sind, zeigt der Beitrag zum schweren Raub nach § 250 StGB.
Bei § 178 StGB gilt dasselbe. Stirbt das Opfer an der Gewalt, mit der der Täter eine Vergewaltigung erzwingen will, und scheitert die Vergewaltigung, liegt ein erfolgsqualifizierter Versuch vor. Die Grunddelikte dazu erklärt der Artikel zu sexuellem Übergriff und sexueller Nötigung nach § 177 StGB.
Anders § 226 StGB. Die Vorschrift verlangt, dass „die Körperverletzung zur Folge“ hat, dass das Opfer etwa das Sehvermögen verliert. Ohne vollendete Körperverletzung gibt es diesen Anknüpfungspunkt nicht. Möglich bleibt bei § 226 StGB nur der Versuch der Erfolgsqualifikation, also der gewollte, aber ausgebliebene schwere Erfolg. Welche Arten von Qualifikationen es überhaupt gibt, fasst die Wissensseite zu den Arten von Qualifikationen zusammen, den Gegenbegriff erklärt die Seite zur Vorsatzqualifikation.

Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB: Letalitätslehre gegen BGH
Bei § 227 StGB ist die Zuordnung am heftigsten umstritten. Der Wortlaut lautet:
§ 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge
„(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.“
Die sogenannte Letalitätslehre liest „durch die Körperverletzung“ als „durch den Körperverletzungserfolg“. Der Tod muss danach gerade aus der zugefügten Verletzung hervorgehen, etwa weil das angeschossene Opfer verblutet. Nach dieser Ansicht wäre ein erfolgsqualifizierter Versuch des § 227 StGB ausgeschlossen, denn beim Versuch gibt es keinen Verletzungserfolg, aus dem der Tod folgen könnte.
Die Rechtsprechung und die herrschende Lehre lassen die Körperverletzungshandlung genügen. Das stärkste Argument steht im Gesetz selbst: § 227 StGB verweist in der Klammer auf die §§ 223 bis 226a StGB und damit auch auf § 223 Abs. 2 StGB, den Versuch der Körperverletzung. Bei einem Versuch gibt es gerade keinen Erfolg. Hätte der Gesetzgeber nur den Verletzungserfolg gemeint, wäre der Verweis insoweit sinnlos. Die Anforderungen an den Gefahrzusammenhang im Einzelnen erklärt die Wissensseite zur Erfolgsqualifikation.
Hochsitzfall und Gubener Verfolgerfall
Den Grundstein legte der BGH im Hochsitzfall (BGH, Urteil vom 30.06.1982, 2 StR 226/82, BGHSt 31, 96). Der Täter brachte einen Jagdhochsitz zum Umstürzen, auf dem das Opfer saß. Das Opfer erlitt beim Sturz einen Knöchelbruch und starb später an einer Lungenembolie. Der BGH ließ es genügen, dass sich die Gefahr verwirklichte, die von der Körperverletzungshandlung ausging.

Ausdrücklich bejaht hat er den erfolgsqualifizierten Versuch im Gubener Verfolgerfall (BGH, Urteil vom 09.10.2002, 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34). Eine Gruppe jagte in Guben nachts einen Mann, um ihn zu verprügeln. Das Opfer flüchtete in Todesangst, durchbrach die Glasscheibe einer Haustür, verletzte sich dabei an einer Schlagader und verblutete. Zugeschlagen hatten die Verfolger nie. Der BGH verurteilte trotzdem wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge. Ein Kausalzusammenhang zwischen Körperverletzungserfolg und Tod ist danach nicht erforderlich. Es genügt, dass sich die spezifische Gefahr der Körperverletzungshandlung im Tod niederschlägt. Eine panische Flucht- oder Ausweichreaktion des Opfers ist deliktstypisch und unterbricht den Zusammenhang nicht.
Für die Klausur ist die Rechtsprechung großzügig. Den Gefahrzusammenhang solltest du deshalb sorgfältig diskutieren, aber nur mit guten Gründen verneinen, etwa wenn das Opfer sich ohne jeden Anlass selbst gefährdet. Die Kausalität prüfst du davor wie gewohnt mit der Conditio-sine-qua-non-Formel. Die objektive Zurechnung allein reicht nicht, der Gefahrzusammenhang ist eine zusätzliche Hürde.
Prüfungsschema erfolgsqualifizierter Versuch
Im Gutachten prüfst du zuerst das versuchte Grunddelikt und danach die Erfolgsqualifikation als Versuch. Den Tatentschluss brauchst du nur für das Grunddelikt, für die schwere Folge genügt Fahrlässigkeit. Am Ende steht der Rücktritt nach § 24 StGB. Das Schema am Beispiel der versuchten Körperverletzung mit Todesfolge, §§ 227, 22, 23 Abs. 1 StGB:
| Stufe | Prüfungspunkt | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Vorprüfung | Nichtvollendung | Grunddelikt nicht vollendet |
| Vorprüfung | Strafbarkeit des Versuchs | § 227 StGB ist Verbrechen, §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB |
| Tatbestand | Tatentschluss | Vorsatz zum Grunddelikt, § 223 StGB |
| Tatbestand | Unmittelbares Ansetzen | § 22 StGB, bezogen auf das Grunddelikt |
| Tatbestand | Schwere Folge | Tod eingetreten |
| Tatbestand | Kausalität | Versuchshandlung ursächlich für den Tod |
| Tatbestand | Gefahrzusammenhang | deliktsspezifische Gefahr der Handlung verwirklicht |
| Tatbestand | Fahrlässigkeit, § 18 StGB | objektive Vorhersehbarkeit des Todes |
| Rechtswidrigkeit | Rechtfertigungsgründe | wie gewohnt |
| Schuld | subjektive Vorhersehbarkeit | Tod für den Täter vorhersehbar |
| Rücktritt | § 24 StGB | nach h.M. möglich |
Vorprüfung und Tatentschluss zum Grunddelikt
In der Vorprüfung stellst du fest, dass das Grunddelikt nicht vollendet ist, und begründest die Versuchsstrafbarkeit. Bei § 227 StGB genügt ein Satz: Die Mindeststrafe von drei Jahren macht die Tat zum Verbrechen. Den Streit, ob der erfolgsqualifizierte Versuch überhaupt strafbar ist, platzierst du nicht hier, sondern beim Gefahrzusammenhang. Dort entscheidet sich, ob die Folge an die Handlung anknüpfen darf.
Der Tatentschluss bezieht sich nur auf das Grunddelikt. A muss also Vorsatz haben, B körperlich zu misshandeln oder an der Gesundheit zu schädigen. Einen Vorsatz hinsichtlich der schweren Folge darfst du nicht verlangen. Läge er vor, wärst du ohnehin beim versuchten oder vollendeten Totschlag. Die Vorsatzformen im Einzelnen erklärt der Beitrag zum Vorsatz im Strafrecht nach § 15 StGB.
Unmittelbares Ansetzen, schwere Folge und Fahrlässigkeit
Das unmittelbare Ansetzen prüfst du ebenfalls am Grunddelikt. Beim Ausholen zum Schlag ist die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ klar überschritten. Danach folgen die Merkmale der Erfolgsqualifikation: Eintritt der schweren Folge, Kausalität, Gefahrzusammenhang. Im Gefahrzusammenhang steckt der Streit zwischen Letalitätslehre und Rechtsprechung, und hier entscheidest du, ob die Handlung als Anknüpfungspunkt genügt.
Zuletzt die Fahrlässigkeit nach § 18 StGB. Weil der Täter das Grunddelikt vorsätzlich versucht, ist die Sorgfaltswidrigkeit schon gegeben. Du prüfst also nur, ob der Tod objektiv vorhersehbar war. Die subjektive Vorhersehbarkeit gehört in die Schuld. Übrigens: Mit dem gleichen Aufbau arbeitest du auch beim untauglichen Versuch nach § 23 StGB, nur fehlt dort die Erfolgsqualifikation. Wo die Prüfung im Gesamtgutachten steht, erklärt der Artikel zur Prüfungsreihenfolge im Strafrecht.

Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch
Der Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch ist nach herrschender Meinung und Rechtsprechung trotz Eintritt der schweren Folge möglich. Tritt der Täter wirksam vom Versuch des Grunddelikts zurück, entfällt die Strafbarkeit aus der Erfolgsqualifikation. Bestehen bleibt die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Herbeiführung der schweren Folge, etwa nach § 222 StGB.
Maßgeblich ist § 24 Abs. 1 StGB:
§ 24 StGB Rücktritt
„(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.“
Eine Mindermeinung lehnt den Rücktritt ab. Mit dem Eintritt der schweren Folge sei die Tat „materiell vollendet“, auch wenn das Grunddelikt formell im Versuch stecke. Den Unrechtskern habe der Täter damit schon verwirklicht. Diese Lösung schränkt § 24 StGB aber zulasten des Täters ein, eine teleologische Reduktion, die das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG nicht zulässt. Nach dem Wortlaut des § 24 StGB ist der Rücktritt vom Versuch des Grunddelikts möglich, und ohne strafbares Grunddelikt fehlt der Erfolgsqualifikation der Anknüpfungspunkt. Was eine teleologische Reduktion ist und warum sie im Strafrecht zulasten des Täters ebenso ausgeschlossen ist wie die Analogie, lohnt sich einmal genau anzusehen.
BGHSt 42, 158: Rücktritt trotz eingetretener Todesfolge
Der BGH hat die Frage für den Raub mit Todesfolge entschieden (BGH, Urteil vom 14.05.1996, 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158). Bei einem Banküberfall löste sich aus einer Waffe der Täter versehentlich ein Schuss und tötete einen unbeteiligten Kunden. Die Täter flohen ohne Beute, obwohl sie den Raub noch hätten vollenden können. Der BGH hielt einen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Raub mit Todesfolge für möglich. Dahinter steht eine einfache Überlegung: Tritt der Täter vom Grunddelikt zurück, verliert § 251 StGB seine Basis, denn die Erfolgsqualifikation setzt einen strafbaren, zumindest versuchten Raub voraus.
Was nach dem Rücktritt bleibt
Straflos wird der Täter durch den Rücktritt nicht. § 24 StGB befreit nur von der Strafe „wegen Versuchs“. Die fahrlässig verursachte Folge ist vollendet und bleibt strafbar, beim Tod als fahrlässige Tötung nach § 222 StGB. Auch schon vollendete Delikte, etwa eine Nötigung oder eine Körperverletzung, bleiben stehen.
Der Rücktritt setzt außerdem voraus, dass der Versuch nicht fehlgeschlagen ist. Das wird beim erfolgsqualifizierten Versuch schnell zum Problem. Hält der Täter das Opfer für tot, kann er eine Körperverletzung nach seiner Vorstellung nicht mehr vollenden, denn eine Leiche ist keine „andere Person“ im Sinne des § 223 StGB. Der Versuch ist dann fehlgeschlagen, ein Rücktritt scheidet aus. Weiß der Täter dagegen, dass das Opfer noch lebt, und lässt er freiwillig von ihm ab, ist der Rücktritt vom unbeendeten Versuch möglich. Die Fallgruppen zum fehlgeschlagenen Versuch erklärt ein eigener Beitrag. Beim Raub bleibt die Vollendung oft noch möglich, weil die Wegnahme nicht vom Überleben des Opfers abhängt.
Klausurfall zum erfolgsqualifizierten Versuch
Zum Abschluss die Lösung des Einstiegsfalls, so wie du sie in der Klausur aufschreiben würdest, in verkürzter Form.
Sachverhalt
A gerät nachts vor einer Bar mit B in Streit. Er will B „eine verpassen“ und holt mit der Faust zum Schlag gegen dessen Gesicht aus. B weicht erschrocken nach hinten aus, stolpert über die Bordsteinkante und schlägt mit dem Hinterkopf auf den Asphalt. B bleibt reglos liegen. A hält ihn für tot und flieht. Tatsächlich stirbt B erst einige Stunden später an einer Hirnblutung. A hatte B nicht getroffen und nicht mit dessen Tod gerechnet. Strafbarkeit des A?

Lösung
Versuchte Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB. Die Körperverletzung ist im Versuchsstadium stecken geblieben, ihr Versuch nach § 223 Abs. 2 StGB strafbar. A hatte Tatentschluss zu einer körperlichen Misshandlung und setzte mit dem Ausholen unmittelbar an. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. Ein Rücktritt scheidet aus: A hielt B für tot und damit die Körperverletzung für nicht mehr vollendbar, der Versuch ist fehlgeschlagen.
Versuchte Körperverletzung mit Todesfolge, §§ 227, 22, 23 Abs. 1 StGB. § 227 StGB ist ein Verbrechen, der Versuch also strafbar. Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen zur Körperverletzung liegen vor (siehe oben). Der Tod des B ist eingetreten, und das Ausholen war dafür ursächlich: Ohne den Angriff wäre B nicht zurückgewichen.
Fraglich ist der Gefahrzusammenhang. Nach der Letalitätslehre muss der Tod aus dem Körperverletzungserfolg folgen. Einen solchen Erfolg gibt es hier nicht, ein erfolgsqualifizierter Versuch schiede aus. Nach der Rechtsprechung genügt die Körperverletzungshandlung, wenn sich in ihr die spezifische Todesgefahr verwirklicht (BGHSt 48, 34). Ein Ausweichen vor einem Faustschlag ins Gesicht ist eine typische Reaktion auf einen solchen Angriff, der Sturz auf harten Boden eine naheliegende Folge. Für die Rechtsprechung spricht der Klammerverweis in § 227 StGB, der den Versuch nach § 223 Abs. 2 StGB ausdrücklich einbezieht. Der Gefahrzusammenhang liegt vor.
Der Tod war auch objektiv vorhersehbar. Dass ein Mensch beim hastigen Zurückweichen auf dem Gehweg stürzt und sich am Kopf tödlich verletzt, liegt nicht außerhalb aller Lebenserfahrung. Die Sorgfaltswidrigkeit ergibt sich aus dem vorsätzlichen Angriff. Rechtswidrigkeit liegt vor, in der Schuld ist auch die subjektive Vorhersehbarkeit gegeben. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, der Versuch ist fehlgeschlagen. A hat sich nach §§ 227, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Fahrlässige Tötung, § 222 StGB. A hat den Tod des B fahrlässig verursacht. Für den vollendeten § 227 StGB ist anerkannt, dass § 222 StGB im Wege der Spezialität zurücktritt. Dasselbe gilt hier, denn auch der Tatbestand der versuchten Körperverletzung mit Todesfolge enthält die fahrlässige Todesverursachung bereits.
Konkurrenzen. Die versuchte Körperverletzung wird von §§ 227, 22 StGB im Wege der Spezialität verdrängt. Wie du Tateinheit, Tatmehrheit und Gesetzeskonkurrenz sauber auseinanderhältst, zeigt der Artikel zu § 52 und § 53 StGB. Ergebnis: A ist strafbar wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge.
Typische Fehler in der Klausur
Die meisten Punkte gehen beim erfolgsqualifizierten Versuch an vier Stellen verloren:
- Vorsatz bezüglich der schweren Folge im Tatentschluss geprüft. Beim erfolgsqualifizierten Versuch reicht Fahrlässigkeit, Vorsatz zur Folge führt zum Versuch der Erfolgsqualifikation oder zum Tötungsdelikt.
- Den Streit um die Strafbarkeit ohne Tatbestandsbezug entschieden. Ob die Folge an Handlung oder Erfolg anknüpft, hängt vom Wortlaut des konkreten Delikts ab und gehört in den Gefahrzusammenhang.
- Bei § 226 StGB einen erfolgsqualifizierten Versuch angenommen, obwohl der Tatbestand den Verletzungserfolg voraussetzt.
- Den Rücktritt vergessen oder pauschal abgelehnt. Nach herrschender Meinung ist er möglich, scheitert aber oft daran, dass der Versuch fehlgeschlagen ist.
Ein fünfter Fehler betrifft die Reihenfolge: Die fahrlässige Tötung gehört nicht an den Anfang. Du prüfst zuerst das schwerste Delikt, das in Betracht kommt, und lässt § 222 StGB in den Konkurrenzen zurücktreten.
Fazit
Der erfolgsqualifizierte Versuch folgt daraus, dass das Gesetz Vorsatz und Fahrlässigkeit in einer Tat verbindet und diese insgesamt als vorsätzlich behandelt. Entscheidend ist in jeder Klausur die Frage, ob die schwere Folge an die Handlung oder an den Erfolg des Grunddelikts anknüpft. Bei §§ 178 und 251 StGB ist die Antwort klar, bei § 226 StGB ebenso. Bei § 227 StGB solltest du den Streit kennen und dich mit dem BGH und dem Klammerverweis für die Handlung entscheiden. Und vergiss am Ende den Rücktritt nicht. Hast du den Aufbau einmal an mehreren Fällen durchgespielt, erkennst du die Konstellation sofort wieder, zum Beispiel mit den Fällen und Multiple-Choice-Aufgaben zum Strafrecht AT auf jurahilfe.de.
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- Kausalität mit Äquivalenztheorie und Adäquanztheorie: Die Grundlage, auf der der Gefahrzusammenhang erst aufbaut.
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Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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