Für Totschlag droht § 212 StGB Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren an. Trotzdem kann ein Gericht für einen versuchten Totschlag eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen. Wie geht das?
Die Antwort steht in § 49 StGB. Die Vorschrift mit der amtlichen Überschrift „Besondere gesetzliche Milderungsgründe“ ist eine Rechenregel für die Strafrahmenverschiebung: Aus lebenslanger Freiheitsstrafe werden mindestens drei Jahre, das Höchstmaß sinkt auf drei Viertel, erhöhte Mindeststrafen fallen nach einer festen Staffel. Absatz 2 erlaubt sogar, bis zum gesetzlichen Mindestmaß herunterzugehen.
Im ersten Examen reicht meist ein Satz dazu. Im Assessorexamen musst du den gemilderten Strafrahmen selbst ausrechnen. Ein falscher Rahmen kann den Strafausspruch in der Revision zu Fall bringen.
Auf einen Blick:
- Rechenregel des § 49 Abs. 1 StGB: lebenslang wird zu drei bis fünfzehn Jahren, das Höchstmaß zeitiger Freiheitsstrafe sinkt auf drei Viertel, ein Mindestmaß von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, von einem Jahr auf drei Monate.
- Totschlag nach § 212 StGB: einmal gemildert zwei Jahre bis elf Jahre und drei Monate, zweimal gemildert sechs Monate bis acht Jahre und fünf Monate.
- Zwingend („ist zu mildern“) bei Beihilfe, fehlendem strafbegründendem Merkmal des Teilnehmers, versuchter Anstiftung und vermeidbarem Irrtum über eine Notstandslage; im Ermessen („kann“) bei Unterlassen, vermeidbarem Verbotsirrtum, verminderter Schuldfähigkeit und Versuch.
- § 49 Abs. 2 StGB gilt nur, wo eine Norm ausdrücklich auf ihn verweist, etwa beim grob unverständigen Versuch nach § 23 Abs. 3 StGB.
- Mehrere Milderungsgründe verschieben den Rahmen mehrfach. § 50 StGB verbietet nur, denselben Umstand für den minder schweren Fall und für § 49 StGB zu verbrauchen.
Tipp
Die Strafrahmenverschiebung zu verstehen ist das eine, sie am Fall sicher anzuwenden das andere. Dafür ist das interaktive Jura-Training von jurahilfe.de gebaut: kompakte, miteinander verlinkte Texte zum Strafrecht AT, Karteikarten zum Wiederholen und ein Falltraining mit Multiple-Choice-Aufgaben, vom Grundverständnis bis zur sicheren Anwendung.
Besondere gesetzliche Milderungsgründe: Was regelt § 49 StGB?
§ 49 StGB bestimmt, um wie viel ein Strafrahmen sinkt, wenn ein anderes Gesetz eine Milderung „nach § 49“ vorschreibt oder zulässt. Die Norm mildert selbst nichts. Sie ist die Rechtsfolgenseite der Milderungsgründe, die im StGB verstreut stehen, von der Beihilfe bis zum Verbotsirrtum. Absatz 1 gibt feste Rechenregeln vor, Absatz 2 ein weites Ermessen.
Wortlaut des § 49 StGB
Lies die Norm einmal vollständig. Die Rechenregeln stehen alle im Wortlaut, du musst sie dir nicht aus einem Lehrbuch zusammensuchen:
§ 49 StGB Besondere gesetzliche Milderungsgründe
„(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.“
Zwei Wörter im ersten Satz verdienen einen zweiten Blick: „vorgeschrieben oder zugelassen“. Damit unterscheidet das Gesetz selbst zwischen der zwingenden und der fakultativen Milderung. Welche Variante gilt, steht nie in § 49 StGB, sondern immer in der Norm, die auf ihn verweist.
Vertypte Milderungsgründe und minder schwere Fälle
Das StGB kennt zwei Wege, eine Strafe unter den Regelstrafrahmen zu drücken. Die vertypten Milderungsgründe (auch benannte oder besondere gesetzliche Milderungsgründe) knüpfen an eine konkrete, im Gesetz beschriebene Lage an: Versuch, Beihilfe, verminderte Schuldfähigkeit. Liegt sie vor, verweist die Norm auf § 49 StGB, und der Rahmen wird nach dessen Regeln verschoben.
Ein minder schwerer Fall funktioniert anders. Er ist ein unbenannter Milderungsgrund: Der Besondere Teil stellt dafür einen eigenen Sonderstrafrahmen bereit, etwa § 213 StGB mit einem Jahr bis zehn Jahren beim Totschlag. Ob er greift, entscheidet das Gericht in einer Gesamtwürdigung. Die Frage lautet: Weicht die Tat so weit vom Durchschnittsfall ab? § 49 StGB spielt dafür keine Rolle. Den Überblick über beide Gruppen gibt die Wissensseite zur Strafmilderung.
Ein Fall, der dich durch den Artikel begleitet: A und N geraten nachts vor einer Kneipe in Streit. B, ein Freund von A, drückt ihm ein Klappmesser in die Hand, A sticht N in den Bauch. N überlebt nach einer Notoperation. A hatte an diesem Abend so viel getrunken, dass ein Sachverständiger später eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit feststellt. Welche Strafe droht A? Und welche B?

Übrigens: Mit der Strafbarkeit ist die Frage noch nicht beantwortet. A hat sich wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht, B wegen Beihilfe dazu. Wie hoch die Strafe höchstens und mindestens sein darf, entscheidet erst die Strafrahmenverschiebung. Und hier kommen gleich mehrere Milderungsgründe zusammen.
Wo § 49 StGB in der Strafzumessung steht
Die Strafzumessung läuft in drei Schritten: Strafrahmen bestimmen, Strafrahmen gegebenenfalls verschieben, konkrete Strafe innerhalb des Rahmens festsetzen. § 49 StGB gehört in den zweiten Schritt. Den ganzen Ablauf mit Abwägung, Doppelverwertungsverbot und Strafart erklärt der Artikel zur Strafzumessung nach § 46 StGB.
Eine Sache ändert die Milderung nicht: die Einordnung der Tat. Ein versuchter Totschlag bleibt ein Verbrechen, auch wenn der gemilderte Rahmen bei sechs Monaten beginnt. Milderungen nach dem Allgemeinen Teil bleiben für die Einteilung außer Betracht, § 12 Abs. 3 StGB. Warum das so ist, steht im Artikel zu Verbrechen und Vergehen nach § 12 StGB.
Wie weit sich ein Rahmen verschiebt, zeigt der Totschlag besonders deutlich. Der Regelrahmen liegt bei fünf bis fünfzehn Jahren. Nach einer Milderung sind es zwei Jahre bis elf Jahre und drei Monate. Nach zwei Milderungen bleiben sechs Monate bis acht Jahre und fünf Monate.

§ 49 Abs. 1 StGB: die drei Rechenregeln der Strafrahmenverschiebung
§ 49 Abs. 1 StGB verschiebt einen Strafrahmen in drei Schritten, je nach Art der angedrohten Strafe. Nummer 1 ersetzt lebenslange Freiheitsstrafe durch drei bis fünfzehn Jahre. Nummer 2 kappt das Höchstmaß auf drei Viertel, bei Freiheits- und Geldstrafe. Nummer 3 senkt erhöhte Mindestmaße nach einer Staffel. Das Gericht hat bei dieser Rechnung keinen Spielraum.
Ob überhaupt gemildert wird, ist eine Frage der Verweisnorm. Wie gemildert wird, beantwortet § 49 Abs. 1 StGB abschließend.
Nr. 1: Aus lebenslanger Freiheitsstrafe werden drei bis fünfzehn Jahre
Droht das Gesetz ausschließlich lebenslange Freiheitsstrafe an, tritt an ihre Stelle Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Die Obergrenze ergibt sich aus § 38 Abs. 2 StGB: Zeitige Freiheitsstrafe dauert höchstens fünfzehn Jahre. Der gemilderte Rahmen reicht also von drei bis fünfzehn Jahren.
Wichtigster Anwendungsfall ist der Mord. Ein Gehilfe beim Mord bekommt keine lebenslange Freiheitsstrafe. Seine Strafe ist nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB zwingend zu mildern. Statt der absoluten Strafe des § 211 StGB steht ein Rahmen von drei bis fünfzehn Jahren zur Verfügung. Was „lebenslang“ im Vollzug tatsächlich bedeutet, erklärt der Artikel zur lebenslangen Freiheitsstrafe.
Beim Höchstmaß bleibt es bei fünfzehn Jahren. Nummer 2 greift hier nicht. Sie gilt nur für zeitige Freiheitsstrafe, und die lebenslange Strafe hat kein Höchstmaß, das sich auf drei Viertel kappen ließe.
Nr. 2: Höchstmaß auf drei Viertel, auch bei der Geldstrafe
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Aus fünfzehn Jahren werden elf Jahre und drei Monate, aus zehn Jahren sieben Jahre und sechs Monate, aus fünf Jahren drei Jahre und neun Monate.
Dasselbe gilt für die Geldstrafe, allerdings nur für die Höchstzahl der Tagessätze. Das Gesetz sieht höchstens 360 Tagessätze vor, § 40 Abs. 1 S. 2 StGB. Gemildert sind es 270. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes berührt § 49 StGB nicht. Sie hängt weiter am Nettoeinkommen des Täters. Wie das funktioniert, zeigt der Artikel zur Geldstrafe nach § 40 StGB.
Und das Mindestmaß der Geldstrafe? Es bleibt bei fünf Tagessätzen. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB spricht nur von der Höchstzahl, und Nummer 3 betrifft allein die Freiheitsstrafe.
Nr. 3: Die Staffel für das erhöhte Mindestmaß
Ein erhöhtes Mindestmaß liegt vor, wenn ein Tatbestand mehr als das gesetzliche Minimum von einem Monat verlangt (§ 38 Abs. 2 StGB). Für diese Fälle legt § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB feste Stufen fest:
| Mindestmaß | gemildert | Beispiel |
|---|---|---|
| zehn oder fünf Jahre | zwei Jahre | § 212 StGB (fünf Jahre) |
| drei oder zwei Jahre | sechs Monate | § 250 Abs. 1 StGB (drei Jahre) |
| ein Jahr | drei Monate | § 249 Abs. 1 StGB |
| jedes andere | ein Monat | § 224 Abs. 1 StGB (sechs Monate) |
Die letzte Zeile verdient besondere Aufmerksamkeit. „Im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß“ heißt: Ein Mindestmaß von sechs oder drei Monaten fällt ganz auf den einen Monat des § 38 Abs. 2 StGB. Ein Bruchteil wird hier nicht gebildet. Die gefährliche Körperverletzung beginnt gemildert also bei einem Monat Freiheitsstrafe.
Die Staffel ist nicht proportional. Ein Mindestmaß von fünf Jahren sinkt um 60 Prozent, eines von zehn Jahren um 80 Prozent. Der Gesetzgeber hat die Stufen wertend festgelegt. Herleiten lassen sie sich deshalb nicht, du musst sie lernen.

Volle Monate: die Rundung nach § 39 StGB
Drei Viertel ergeben nicht immer glatte Werte. Bei einer zweiten Milderung werden aus elf Jahren und drei Monaten rechnerisch 101,25 Monate. Hier hilft § 39 StGB: Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten bemessen, längere Freiheitsstrafe nach vollen Monaten und Jahren.
Gerundet wird nach unten. Das folgt aus dem Wortlaut der Nummer 2, nach dem „höchstens“ auf drei Viertel erkannt werden darf. Ein aufgerundeter Wert läge darüber. Aus 101,25 Monaten werden deshalb 101 Monate, also acht Jahre und fünf Monate. Dieselbe Zahl nennt auch der BGH für den doppelt gemilderten Rahmen des schweren Raubes (dazu unten). Bei der Geldstrafe gilt dieselbe Logik: Aus 270 Tagessätzen werden bei einer zweiten Milderung 202 statt 202,5, denn § 40 Abs. 1 S. 2 StGB spricht von vollen Tagessätzen.
Tipp
Staffel, Bruchteil und Rundung behältst du nicht durch einmaliges Lesen. Mit den Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem von jurahilfe.de rufst du die Rechenregeln des § 49 StGB aktiv ab und merkst sofort, welche Stufe du noch verwechselst.
Strafrahmen-Tabelle: alle gemilderten Strafrahmen nach § 49 StGB
Die Tabelle zeigt für die häufigsten Regelstrafrahmen des StGB, was nach einer und nach zwei Milderungen gemäß § 49 Abs. 1 StGB übrig bleibt. Die zweite Milderung setzt immer am bereits gemilderten Rahmen an, nie am Regelstrafrahmen. Gerundet ist nach § 39 StGB auf volle Monate, abgerundet wegen des „höchstens“ in Nummer 2.
| Regelrahmen | Beispiel | einfach gemildert | doppelt gemildert |
|---|---|---|---|
| lebenslang | § 211 StGB | 3 J. bis 15 J. | 6 Mon. bis 11 J. 3 Mon. |
| nicht unter 5 J. | § 212, § 250 Abs. 2 StGB | 2 J. bis 11 J. 3 Mon. | 6 Mon. bis 8 J. 5 Mon. |
| nicht unter 3 J. | § 250 Abs. 1 StGB | 6 Mon. bis 11 J. 3 Mon. | 1 Mon. bis 8 J. 5 Mon. |
| nicht unter 2 J. | § 306b Abs. 1 StGB | 6 Mon. bis 11 J. 3 Mon. | 1 Mon. bis 8 J. 5 Mon. |
| nicht unter 1 J. | § 249 Abs. 1 StGB | 3 Mon. bis 11 J. 3 Mon. | 1 Mon. bis 8 J. 5 Mon. |
| 1 J. bis 10 J. | § 213, § 250 Abs. 3 StGB | 3 Mon. bis 7 J. 6 Mon. | 1 Mon. bis 5 J. 7 Mon. |
| 6 Mon. bis 10 J. | § 224 Abs. 1, § 244 Abs. 1 StGB | 1 Mon. bis 7 J. 6 Mon. | 1 Mon. bis 5 J. 7 Mon. |
| bis 5 J. oder Geldstrafe | § 242, § 263 Abs. 1 StGB | 1 Mon. bis 3 J. 9 Mon. oder 5 bis 270 Tagessätze | 1 Mon. bis 2 J. 9 Mon. oder 5 bis 202 Tagessätze |
Schlag beim Durchgehen der Tabelle kurz § 38 Abs. 2 StGB auf. Das Höchstmaß von fünfzehn Jahren gilt für jede zeitige Freiheitsstrafe, auch wenn der Tatbestand nur „nicht unter fünf Jahren“ sagt. Deshalb beginnt die Rechnung beim Totschlag mit fünf bis fünfzehn Jahren.
Einfach gemilderte Strafrahmen
Die einfache Milderung ist der Normalfall. Ein Milderungsgrund liegt vor, das Gericht wendet § 49 Abs. 1 StGB einmal an. Du rechnest dann getrennt nach oben und unten. Oben kappst du auf drei Viertel, unten liest du die Staffel ab. Beim Raub nach § 249 Abs. 1 StGB ergibt das drei Monate bis elf Jahre und drei Monate.
Auffällig ist, wie stark die Untergrenze fällt. Die Obergrenze verliert nur ein Viertel, die Untergrenze beim Totschlag drei Fünftel. Der gemilderte Rahmen öffnet sich damit vor allem nach unten.
Doppelt gemilderte Strafrahmen
Treffen zwei selbständige Milderungsgründe zusammen, etwa Versuch und verminderte Schuldfähigkeit, wird zweimal gemildert. Die zweite Runde nimmt den Rahmen der ersten als Ausgangspunkt. Beim Totschlag heißt das: Aus zwei Jahren Mindestmaß werden nach der Staffel sechs Monate, aus elf Jahren und drei Monaten Höchstmaß werden acht Jahre und fünf Monate.
Diese Zahlen hat auch der BGH beim schweren Raub nach § 250 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. Das Landgericht hatte einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB angenommen, der „in minder schweren Fällen“ ein Jahr bis zehn Jahre vorsieht. Der BGH beanstandete, dass es die doppelte Milderung des Regelstrafrahmens nach §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hatte: Deren Rahmen von sechs Monaten bis acht Jahren und fünf Monaten wäre für den Angeklagten günstiger gewesen (BGH, Beschl. v. 17.06.2010, 5 StR 206/10).
Rechenbeispiel: versuchter Totschlag und schwerer Raub
Zurück zu A, B und N vor der Kneipe. A hat sich wegen versuchten Totschlags nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Voraussetzungen des Versuchs erklärt der Artikel zum Versuch nach § 22 StGB. Ausgangspunkt ist der Rahmen des Totschlags nach § 212 StGB: fünf bis fünfzehn Jahre.
Die Strafkammer prüft zuerst, ob schon die allgemeinen Umstände einen minder schweren Fall nach § 213 StGB begründen. Verneint sie das, auch unter Hinzunahme der vertypten Milderungsgründe, rechnet sie mit § 49 Abs. 1 StGB weiter. Für den Versuch nach § 23 Abs. 2 StGB ergeben sich zwei Jahre bis elf Jahre und drei Monate. Mildert sie wegen der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB ein zweites Mal, bleiben sechs Monate bis acht Jahre und fünf Monate.

Für B rechnest du über zwei andere Gründe. Seine Strafe richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter, § 27 Abs. 2 S. 1 StGB. Wegen der Beihilfe mildert das Gericht zwingend. Die Haupttat blieb zudem im Versuch stecken, also kann es nach § 23 Abs. 2 StGB ein zweites Mal mildern. Macht es davon Gebrauch, steht auch für B ein Rahmen von sechs Monaten bis acht Jahren und fünf Monaten zur Verfügung. Und das, obwohl B nüchtern war. Die Einzelheiten zur Gehilfenstrafe stehen im Artikel zur Beihilfe nach § 27 StGB.
Beim schweren Raub läuft dieselbe Rechnung. Verwendet der Täter bei einem Raub eine Waffe, gilt § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit fünf Jahren Mindeststrafe. Bleibt es beim Versuch und liegt zusätzlich § 21 StGB vor, sind es sechs Monate bis acht Jahre und fünf Monate. Das Ergebnis ist dasselbe wie beim Totschlag. Wie die Qualifikationen des § 250 StGB aufgebaut sind, erklärt der Artikel zum schweren Raub nach § 250 StGB.
Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB: Welche Normen verweisen darauf?
Auf § 49 Abs. 1 StGB verweisen zwei Gruppen von Normen. Die erste ordnet die Milderung zwingend an („ist zu mildern“), etwa bei Beihilfe und versuchter Anstiftung. Die zweite stellt sie ins Ermessen des Gerichts („kann gemildert werden“), etwa bei Versuch, Unterlassen und verminderter Schuldfähigkeit. Die wichtigsten Verweisnormen im Überblick:
| Norm | Lage | Milderung |
|---|---|---|
| § 13 Abs. 2 StGB | Begehen durch Unterlassen | kann |
| § 17 S. 2 StGB | vermeidbarer Verbotsirrtum | kann |
| § 21 StGB | verminderte Schuldfähigkeit | kann |
| § 23 Abs. 2 StGB | Versuch | kann |
| § 27 Abs. 2 S. 2 StGB | Beihilfe | ist zu mildern |
| § 28 Abs. 1 StGB | Teilnehmer ohne strafbegründendes Merkmal | ist zu mildern |
| § 30 Abs. 1 S. 2 StGB | versuchte Anstiftung zum Verbrechen | ist zu mildern |
| § 35 Abs. 1 S. 2 StGB | Notstand, Gefahr war hinzunehmen | kann |
| § 35 Abs. 2 S. 2 StGB | vermeidbarer Irrtum über Notstandslage | ist zu mildern |
| § 46a StGB | Täter-Opfer-Ausgleich, Wiedergutmachung | kann |
| § 46b StGB | Aufklärungshilfe | kann |
| § 239a Abs. 4 StGB | Rückkehr des Opfers beim erpresserischen Menschenraub | kann |
| § 31 BtMG | Aufklärungshilfe im Betäubungsmittelrecht | kann |
Mehrere dieser Normen erlauben neben der Strafmilderung auch ein Absehen von Strafe. So bei § 46a StGB, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verwirkt ist. Das Absehen von Strafe regelt die jeweilige Norm selbst, § 49 StGB sagt dazu nichts. Ein Geständnis steht übrigens nicht in der Liste: Es ist kein vertypter Milderungsgrund und wirkt erst bei der Strafzumessung im engeren Sinne nach § 46 Abs. 2 StGB.
Obligatorische Milderung: „ist zu mildern“
Bei der obligatorischen Milderung hat das Gericht keine Wahl. Liegt die Lage vor, gilt der gemilderte Rahmen. Der Gesetzgeber hat hier selbst entschieden, dass das Unrecht oder die Schuld typischerweise geringer wiegt als beim Täter der vollendeten Tat.
Das klarste Beispiel ist die Beihilfe. Der Gehilfe fördert fremdes Unrecht, beherrscht die Tat aber nicht. § 27 Abs. 2 S. 2 StGB zieht daraus die Konsequenz. Ähnlich liegt § 28 Abs. 1 StGB: Fehlt dem Anstifter oder Gehilfen ein besonderes persönliches Merkmal, das die Strafbarkeit des Täters begründet, etwa die Amtsträgereigenschaft, wird seine Strafe gemildert. Wie besondere persönliche Merkmale abzugrenzen sind, erklärt der Artikel zu den besonderen persönlichen Merkmalen nach § 28 StGB, die Grundlagen der limitierten Akzessorietät die zugehörige Wissensseite.
Zwingend ist die Milderung außerdem bei der versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen, § 30 Abs. 1 S. 2 StGB. Den Aufbau dieser Prüfung zeigt der Artikel zum Versuch der Beteiligung nach § 30 StGB. Und sie gilt beim vermeidbaren Irrtum über eine Notstandslage nach § 35 Abs. 2 S. 2 StGB (Wissensseite zum entschuldigenden Notstand).
Fakultative Milderung: „kann gemildert werden“
Die fakultative Milderung ist der größere Block. Hier sieht das Gesetz eine Lage, in der Unrecht oder Schuld geringer sein können, es aber nicht müssen. Ob gemildert wird, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
Hinter § 13 Abs. 2 StGB steht der Gedanke, dass ein Unterlassen weniger schwer wiegen kann als aktives Tun. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit selbst regelt die Garantenstellung nach § 13 StGB. Beim vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 S. 2 StGB fehlt dem Täter die Unrechtseinsicht, er hätte sie aber gewinnen können. Bei § 21 StGB ist die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert, ohne ganz aufgehoben zu sein. Wie verminderte Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit zusammenhängen, zeigt die Wissensseite zur Schuld. Und beim Versuch nach § 23 Abs. 2 StGB fehlt der Erfolg.
Die kleinere Gruppe betrifft das Verhalten nach der Tat: Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung (§ 46a StGB), Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung schwerer Straftaten (§ 46b StGB, im Betäubungsmittelrecht § 31 BtMG) und die Freilassung des Opfers beim erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 4 StGB). § 46b StGB hat eine Besonderheit: An die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe tritt dort Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren statt der drei Jahre aus § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Wie das Gericht über die Kann-Milderung entscheidet
Das Gericht entscheidet über eine fakultative Milderung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände. Besonderes Gewicht haben dabei die Umstände, die mit dem jeweiligen Milderungsgrund zusammenhängen.
Beim Versuch sind das die versuchsbezogenen Umstände: Wie nah war die Tat an der Vollendung, wie gefährlich war der Versuch, wie viel kriminelle Energie steckte darin? Der BGH verlangt für eine Versagung der Milderung erschwerende Umstände, die im Urteil im Einzelnen festgestellt und dargelegt sind (BGH, Urt. v. 01.02.2024, 4 StR 287/23). Wie genau der BGH hinsieht, zeigt ein Fall aus Hamburg. Das Landgericht hatte eine Angeklagte wegen Beihilfe zu einem versuchten Heimtückemord verurteilt. Das Opfer blieb querschnittsgelähmt. Die Strafe entnahm die Kammer dem doppelt gemilderten Rahmen des § 211 Abs. 1 StGB, also sechs Monaten bis elf Jahren und drei Monaten. Der BGH hob den Strafausspruch auf: Die Erwägungen zur Versuchsmilderung waren angesichts der desaströsen Tatfolgen rechtsfehlerhaft, unter anderem hatte die Kammer nicht einschlägige Vorstrafen strafmildernd gewertet (BGH, Urt. v. 16.07.2026, 5 StR 125/26).
Beim Unterlassen fragt die Rechtsprechung vor allem, ob das gebotene Handeln vom Täter mehr verlangte als die normale Aufbietung rechtstreuen Willens (BGH, Beschl. v. 01.04.1987, 2 StR 94/87).
Bei § 21 StGB hat die selbstverschuldete Trunkenheit sogar den Großen Senat für Strafsachen beschäftigt. Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf selbstverschuldeter Trunkenheit, darf das Tatgericht die Milderung versagen. Eine vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos von Straftaten muss es dafür nicht feststellen. Das Sich-Betrinken erhöht die Schuld und kann die Verminderung im Rahmen der Gesamtwürdigung ausgleichen (BGH, Beschl. v. 24.07.2017, GSSt 3/17). Für A aus dem Kneipenfall heißt das: Die zweite Milderung ist möglich, aber nicht sicher.
Tipp
Ob ein Milderungsgrund zwingend oder fakultativ wirkt, entscheidet über den Strafrahmen. Trainier die Unterscheidung am Fall mit den Multiple-Choice-Aufgaben von jurahilfe.de: kleine Sachverhalte, sofortiges Feedback und eine ausführliche Erläuterung zu jeder Antwort.
§ 49 Abs. 2 StGB: Milderung nach Ermessen
§ 49 Abs. 2 StGB gilt nur, wenn eine Norm das Gericht ermächtigt, die Strafe „nach seinem Ermessen“ zu mildern, und dabei auf Absatz 2 verweist. Dann darf das Gericht bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen. Die Staffel und die Drei-Viertel-Grenze des Absatzes 1 gelten hier nicht.
Absatz 2 ist also die weitere Milderung. Er kommt vor allem in Fällen vor, in denen das Gesetz auch ein Absehen von Strafe erlaubt. Er schließt die Lücke zwischen voller Strafe und Straflosigkeit.
Welche Normen auf § 49 Abs. 2 StGB verweisen
Die Verweisung steht meist in Klammern hinter der Formulierung „nach seinem Ermessen mildern“. Die wichtigsten Fälle aus dem StGB:
- grob unverständiger Versuch, § 23 Abs. 3 StGB: Der Täter verkennt aus grobem Unverstand, dass sein Mittel oder Tatobjekt überhaupt nicht zur Vollendung führen kann.
- vermeidbarer Irrtum über die Rechtmäßigkeit einer Diensthandlung beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 Abs. 4 StGB.
- Aussagenotstand, § 157 StGB: Der Zeuge sagt falsch aus, um von sich oder einem Angehörigen die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden.
- rechtzeitige Berichtigung einer falschen Angabe, § 158 Abs. 1 StGB.
- tätige Reue bei der Brandstiftung, § 306e Abs. 1 StGB: Der Täter löscht den Brand freiwillig, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
Alle fünf Normen erlauben neben der Milderung auch ein Absehen von Strafe, § 157 Abs. 1 StGB allerdings nur bei uneidlicher Falschaussage. In all diesen Fällen hat das Gericht drei Stufen zur Wahl: volle Strafe, Milderung nach Absatz 2 oder gar keine Strafe.

Bis zum gesetzlichen Mindestmaß oder Geldstrafe statt Freiheitsstrafe
Das gesetzliche Mindestmaß ist bei Freiheitsstrafe ein Monat (§ 38 Abs. 2 StGB), bei Geldstrafe sind es fünf Tagessätze (§ 40 Abs. 1 S. 2 StGB). Bis dorthin darf das Gericht nach § 49 Abs. 2 StGB gehen, gleichgültig, wie hoch das Mindestmaß im Tatbestand ist. Außerdem darf es eine Geldstrafe verhängen, auch wenn der Tatbestand gar keine vorsieht.
Stell dir vor, T will ihren Nachbarn töten und streut ihm dafür Zucker in den Kaffee, weil sie glaubt, Zucker in größerer Menge sei tödlich. Das ist ein Versuch des Totschlags. Das Mittel kann niemals zum Erfolg führen, und T hat das aus grobem Unverstand verkannt. Nach § 23 Abs. 3 StGB kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB mildern oder ganz von Strafe absehen. Im äußersten Fall bleibt ein Monat Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Und das, obwohl § 212 StGB fünf Jahre Mindeststrafe androht.

Nach oben begrenzt Absatz 2 das Gericht nicht ausdrücklich. Das Höchstmaß des Regelstrafrahmens bleibt die Grenze, eine Kappung auf drei Viertel wie in Absatz 1 gibt es nicht. Gewählt wird dann innerhalb dieses weiten Rahmens nach den Grundsätzen des § 46 StGB.
Übrigens hat der Unterschied zwischen beiden Absätzen handfeste Folgen. Rechnest du beim grob unverständigen Versuch mit der Staffel des Absatzes 1, obwohl § 23 Abs. 3 StGB auf Absatz 2 verweist, landest du im Kaffee-Fall bei zwei Jahren Mindeststrafe statt bei einem Monat.
Doppelte Strafrahmenverschiebung, minder schwere Fälle und § 50 StGB
Liegen mehrere selbständige Milderungsgründe vor, darf das Gericht den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB mehrfach verschieben. Grenzen setzen zwei Regeln: Ein Umstand, der schon einen minder schweren Fall begründet, ist für § 49 StGB verbraucht (§ 50 StGB). Und beruht die Gehilfenstellung allein auf dem Fehlen eines besonderen persönlichen Merkmals, wird nur einmal gemildert.
Zwei Milderungsgründe, zwei Verschiebungen
Jede Verweisnorm ordnet ihre Milderung für sich an, und ein Verbot der mehrfachen Milderung enthält das Gesetz nicht. Treffen Versuch und Beihilfe zusammen, wirken zwei Gründe auf verschiedenen Ebenen, der eine beim fehlenden Erfolg, der andere bei der Beteiligungsform. Also wird zweimal gerechnet, wie im Kneipenfall bei B.
Denkbar sind auch drei Verschiebungen. Ein Gehilfe, dessen Haupttat im Versuch stecken blieb und der selbst erheblich vermindert schuldfähig war, kann auf einen dreifach gemilderten Rahmen kommen. Beim Totschlag wären das ein Monat bis sechs Jahre und drei Monate. In welcher Reihenfolge du die Gründe abarbeitest, ändert am Ergebnis nichts. Jede Runde wendet dieselbe Rechnung auf den Rahmen der vorigen an.
Wann nur einmal gemildert wird
Die wichtigste Ausnahme betrifft das Zusammentreffen von § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich darf ein Gehilfe, dem ein strafbegründendes besonderes persönliches Merkmal fehlt, zweimal gemildert werden. Beruht die Einordnung als Beihilfe aber allein darauf, dass ihm das Merkmal fehlt, wäre er ohne diesen Umstand Täter. Dann würde derselbe Grund zweimal verwertet. Der BGH lässt deshalb nur eine Milderung zu (BGH, Beschl. v. 08.01.1975, 2 StR 567/74, BGHSt 26, 53).
Umgekehrt muss das Gericht die zweite Milderung erörtern, wenn die Gehilfenstellung auch auf anderen Gründen beruht. Ein Beispiel ist die Beihilfe zur Untreue: Steht der Gehilfe selbst in keinem Treueverhältnis zum Geschädigten, kommt neben § 27 Abs. 2 StGB eine Milderung nach § 28 Abs. 1 StGB in Betracht (BGH, Beschl. v. 25.10.2011, 3 StR 309/11). Dieselbe Linie hat der BGH auf das Steuerstrafrecht übertragen. Bei der Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO ist „pflichtwidrig“ ein strafbegründendes besonderes persönliches Merkmal (BGH, Beschl. v. 20.01.2026, 1 StR 414/25).

§ 50 StGB: Prüfungsreihenfolge beim minder schweren Fall
§ 50 StGB regelt das Zusammentreffen eines minder schweren Falles mit einem vertypten Milderungsgrund. Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen den minder schweren Fall begründet und zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
Daraus hat die Rechtsprechung eine feste Reihenfolge entwickelt. Zuerst prüft das Gericht, ob die allgemeinen Strafzumessungsumstände den minder schweren Fall schon allein begründen. Falls nicht, nimmt es den vertypten Milderungsgrund hinzu. Begründet erst dieser den minder schweren Fall, ist er für eine weitere Verschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB verbraucht (BGH, Beschl. v. 26.02.2019, 1 StR 14/19). Die Stufenfolge in allen Einzelheiten beschreibt der Artikel zur Strafzumessung.
Für den Angeklagten kann die Reihenfolge viel ausmachen. Der Sonderstrafrahmen des minder schweren Falles ist nicht automatisch der mildere, wie die Tabelle oben zeigt: Beim schweren Raub reicht der doppelt gemilderte Regelstrafrahmen bis sechs Monate hinab, der minder schwere Fall nur bis ein Jahr. Deshalb muss das Tatgericht beide Wege vergleichen, bevor es sich festlegt.
Rechtsfolgenlösung beim Heimtückemord
Ein Sonderfall zeigt, wie weit § 49 StGB über seinen Wortlaut hinaus reicht. Mord ist mit absoluter lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht, einen minder schweren Fall kennt § 211 StGB nicht. Die absolute Strafe kann bei einer heimtückischen Tötung unverhältnismäßig sein, etwa wenn ein lange misshandeltes Opfer seinen Peiniger im Schlaf tötet.
Der Große Senat für Strafsachen hat deshalb die Rechtsfolgenlösung entwickelt: Liegen außergewöhnliche Umstände vor, aufgrund derer die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäßig wäre, gilt der Strafrahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das sind drei bis fünfzehn Jahre (BGH, Beschl. v. 19.05.1981, GSSt 1/81, BGHSt 30, 105). Die Rechtsfolgenlösung ist letztes Mittel und greift erst, wenn restriktive Auslegung, Rechtfertigung und Entschuldigung ausgeschöpft sind. Die Einzelheiten zum Merkmal selbst stehen im Artikel zur Heimtücke und auf der Wissensseite zu den Mordmerkmalen der 2. Gruppe.
Ich halte die Lösung für systematisch unsauber, weil sie eine Milderung ohne gesetzliche Verweisnorm schafft. Praktisch ist sie aber der einzige Weg, auf dem der BGH bei unverändertem Heimtückebegriff unverhältnismäßige Strafen vermeiden kann. In der Klausur solltest du sie kennen.
Tipp
Doppelmilderung, § 50 StGB und Rechtsfolgenlösung gehören zum Lernpfad Strafrecht AT. Auf jurahilfe.de gehst du diesen Pfad geführt: vom ersten Verständnis über die Wiederholung bis zum Falltraining, ohne dir selbst eine Lernreihenfolge basteln zu müssen.
§ 49 StGB in der Klausur: Aufbau und typische Fehler
Im ersten Examen stellst du die Strafbarkeit fest, eine Strafe setzt du nicht fest. § 49 StGB taucht dort höchstens als Hinweis am Ende einer Prüfung auf. Im Assessorexamen gehört die Strafrahmenwahl dagegen ins Urteil oder in das Plädoyer. Dort rechnest und begründest du den gemilderten Rahmen.
Erstes Examen: ein Satz zur Strafmilderung
Eine Rechnung erwartet im ersten Examen niemand. Kommt eine Strafmilderung in Betracht, genügt am Ende der Strafbarkeitsprüfung ein kurzer Satz, der die Norm nennt. Für A aus dem Kneipenfall etwa:
„A hat sich wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Strafe kann nach §§ 23 Abs. 2, 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.“
Mehr ist nicht nötig. Wichtiger ist, dass du Versuch, Beihilfe oder § 21 StGB im Gutachten richtig prüfst. Die Milderung ist dann nur die Folge. Bei der Beihilfe lohnt der Hinweis „ist zu mildern“ statt „kann“, weil er zeigt, dass du den Unterschied kennst.
Im Klausursaal zählt jede Minute. Eine ausführliche Strafzumessung kostet im ersten Examen deshalb Zeit, die dir bei Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld fehlt.

Zweites Examen: die Strafrahmenwahl im Urteil
Im Strafurteil steht die Strafrahmenwahl am Anfang der Strafzumessung. Das Gericht nennt den Regelstrafrahmen. Es prüft den minder schweren Fall in der Stufenfolge. Dann begründet es, warum und wie oft es nach § 49 Abs. 1 StGB mildert. In Fällen einer Kann-Milderung gehört die Gesamtwürdigung ausdrücklich ins Urteil. Eine typische Formulierung lautet:
„Die Kammer hat den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, sodass Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten zur Verfügung stand.“
Die angewendeten Vorschriften am Ende des Tenors führen § 49 StGB mit auf, zusammen mit der Verweisnorm (§ 260 Abs. 5 StPO). In der Liste steht also etwa „§§ 212 Abs. 1, 22, 23, 21, 49 Abs. 1 StGB“.
Typische Rechenfehler
Acht Rechenfehler solltest du bei § 49 StGB kennen:
- Das Mindestmaß wird wie das Höchstmaß auf drei Viertel gesenkt, statt die Staffel des § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB abzulesen.
- Ein Mindestmaß von sechs oder drei Monaten wird auf einen Bruchteil gesenkt, obwohl es „im übrigen“ auf einen Monat fällt.
- Bei lebenslanger Freiheitsstrafe wird das Höchstmaß auf elf Jahre und drei Monate gekappt, obwohl nach Nummer 1 fünfzehn Jahre gelten.
- Drei Viertel werden aufgerundet, obwohl das „höchstens“ in Nummer 2 zum Abrunden auf volle Monate zwingt.
- Die Geldstrafe wird unter fünf Tagessätze gesenkt, obwohl § 49 Abs. 1 StGB nur die Höchstzahl mildert.
- Bei der zweiten Milderung wird vom Regelstrafrahmen aus gerechnet statt vom bereits gemilderten Rahmen.
- § 49 Abs. 2 StGB wird angewendet, obwohl die Verweisnorm nur auf Absatz 1 verweist.
- Ein vertypter Milderungsgrund begründet den minder schweren Fall und wird danach entgegen § 50 StGB noch einmal für § 49 Abs. 1 StGB verwertet.
Rechne die Tabelle oben einmal selbst nach, mit Papier und ohne Taschenrechner. Auch erfahrene Praktiker schlagen die Staffel nach Jahren noch nach. Nach zwei, drei eigenen Rechnungen hast du sie im Kopf. Wenn du danach prüfen willst, ob du Milderungsgründe im Sachverhalt auch erkennst, eignen sich dafür die kleinen Fälle mit Erläuterung auf jurahilfe.de.
Weiterlesen
- Mord, § 211 StGB: Welche 9 Mordmerkmale gibt es?: Die absolute lebenslange Freiheitsstrafe, auf die § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB antwortet, und alle Merkmale, die sie auslösen.
- Anstiftung, § 26 StGB: Schema, Anstifter, Vorsatz & Aufstiftung: Warum der Anstifter anders als der Gehilfe gleich dem Täter bestraft wird.
- Verfolgungsverjährung & Vollstreckungsverjährung, § 78 StGB: Für die Verjährungsfrist zählt der Regelstrafrahmen, Milderungen nach dem Allgemeinen Teil bleiben außer Betracht.
- Verständigung / Deal im Strafverfahren, § 257c StPO: Wie Gericht und Angeklagter sich auf einen Strafrahmen verständigen und wo die Grenzen liegen.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
- Zivilrecht
- Strafrecht
- Öffentliches Recht
- Jurastudium
- Examensvorbereitung
- juristische Didaktik



