Der 30-jährige A sitzt im Stadtpark, in der Jackentasche 20 Gramm Cannabis. Als zwei Polizisten auf ihn zukommen, wirft er das Tütchen hinter eine Hecke. Er ist sicher, dass schon der Besitz strafbar war. Stimmt das?
Ein Wahndelikt liegt vor, wenn der Täter sein Verhalten für strafbar hält, obwohl kein Straftatbestand es erfasst. Er irrt über das Recht, nicht über Tatsachen. Das Wahndelikt ist immer straflos, denn nach § 1 StGB gibt es keine Strafe ohne Gesetz.
In der Klausur wird das Wahndelikt relevant, sobald ein Versuch in Betracht kommt. Dann musst du den straflosen Irrtum über das Recht vom strafbaren untauglichen Versuch nach § 22 StGB trennen.
Auf einen Blick:
- Es gibt drei Fallgruppen: den umgekehrten Verbotsirrtum, den umgekehrten Erlaubnisirrtum und den umgekehrten Subsumtionsirrtum.
- Irrt der Täter zu seinen Ungunsten über Tatsachen, ist das ein untauglicher Versuch. Strafbar ist er, soweit das Gesetz den Versuch unter Strafe stellt.
- Bei Irrtümern über außerstrafrechtliche Vorfragen entscheidet der BGH je nach Fall für den Versuch oder für das Wahndelikt.
- Kennt der Täter eine rechtfertigende Lage nicht, liegt kein Wahndelikt vor. Die herrschende Lehre bestraft dann wegen Versuchs.

Was ist ein Wahndelikt?
Beim Wahndelikt erfasst der Täter die Tatsachen richtig. Falsch ist nur seine rechtliche Bewertung: Das Verbot, an das er glaubt, gibt es nicht oder nicht in dieser Reichweite. Dieser Irrtum zu Ungunsten des Täters führt nie zur Strafe. Deshalb spricht man auch vom straflosen Wahndelikt.
Die Kurzdefinition steht auch auf der Wissensseite zum Wahndelikt im Strafrecht. Hier geht es um die Anwendung im Sachverhalt.
Warum das Wahndelikt straflos ist
Strafbar ist nur, was ein Gesetz vor der Tat unter Strafe gestellt hat. So steht es in § 1 StGB, wortgleich in Art. 103 Abs. 2 GG (Gesetzlichkeitsprinzip). Die irrige Annahme des Täters, sein Verhalten sei strafbar, erschafft keinen Straftatbestand.
Aber stellt § 22 StGB nicht gerade auf die Vorstellung des Täters ab? Schlag die Norm kurz auf:
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
§ 22 StGB
Maßgeblich sind die Vorstellungen „von der Tat“, also vom Geschehen. Den Tatbestand, an dem dieses Geschehen gemessen wird, legt das Gesetz fest. Deshalb ist der untaugliche Versuch strafbar und das Wahndelikt nicht. Beim Versuch stellt sich der Täter Tatsachen vor, die einen echten Tatbestand erfüllen würden. Beim Wahndelikt gibt es diesen Tatbestand gar nicht.
Dreht man die Irrtümer zugunsten des Täters um, wird aus dem Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB der untaugliche Versuch und aus dem Verbotsirrtum nach § 17 StGB das Wahndelikt.

Wahndelikt und Putativdelikt
Beide Begriffe meinen dasselbe. „Putativ“ kommt vom lateinischen putare, „glauben, meinen“: Die Tat existiert nur im Glauben des Täters. Mit der Putativnotwehr teilt das Putativdelikt nur das Wort „putativ“. Die Irrtumsrichtung ist umgekehrt: Dort irrt der Täter zu seinen Gunsten über Tatsachen. Er hält sich für angegriffen, obwohl niemand ihn angreift.
Fallgruppen des Wahndelikts mit Beispielen
Das Wahndelikt tritt in drei Fallgruppen auf. Die Tabelle zeigt je ein Beispiel. Aufgelöst werden sie in den folgenden Abschnitten.
| Fallgruppe | Der Täter glaubt, … | Beispiel |
|---|---|---|
| Umgekehrter Verbotsirrtum | es gebe ein Verbot, das nicht existiert | Besitz von 20 Gramm Cannabis |
| Umgekehrter Erlaubnisirrtum | ihm fehle eine Erlaubnis, die das Recht gewährt | Festnahme eines Diebes auf frischer Tat |
| Umgekehrter Subsumtionsirrtum | ein Merkmal reiche weiter, als das Gesetz es vorsieht | Falschaussage bei der Polizei |
Umgekehrter Verbotsirrtum: das Verbot gibt es nicht
Beim umgekehrten Verbotsirrtum hält der Täter ein Verhalten für verboten, für das es überhaupt keine Strafnorm gibt. Das ist die Grundform des Wahndelikts.
Zurück in den Stadtpark. Seit dem Konsumcannabisgesetz dürfen Erwachsene nach § 3 Abs. 1 KCanG bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. Strafbar ist der Besitz außerhalb der eigenen Wohnung erst ab mehr als 30 Gramm (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. a KCanG). Eine Strafnorm für 20 Gramm gibt es also nicht. A begeht ein Wahndelikt und bleibt straflos.
Genauso liegt es beim Ehebruch, den das StGB nicht mehr unter Strafe stellt. Dasselbe gilt für gleichgeschlechtliche Handlungen, die früher § 175 StGB a.F. bestrafte.
Umgekehrter Erlaubnisirrtum: die Rechtfertigung reicht weiter
Hier kennt der Täter alle Tatsachen einer Rechtfertigungslage, glaubt aber, das Recht erlaube ihm sein Handeln nicht. Er irrt über Existenz oder Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes.
Ein Beispiel: C sieht, wie ein Mann einer Passantin die Handtasche entreißt, und hält ihn fest, bis die Polizei kommt. C glaubt, nur die Polizei dürfe festnehmen, und rechnet mit einer Strafe wegen Freiheitsberaubung. Wird jemand auf frischer Tat betroffen und ist er der Flucht verdächtig, ist nach § 127 Abs. 1 StPO „jedermann befugt“, ihn vorläufig festzunehmen. C durfte ihn also festhalten. Die Voraussetzungen erklärt die Wissensseite zur vorläufigen Festnahme nach § 127 I StPO.

Nach demselben Muster liegt es bei F. Er wehrt sich gegen einen Angreifer, glaubt aber, er hätte davonlaufen müssen. Die Notwehr nach § 32 StGB verlangt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff und eine erforderliche Verteidigung. Eine allgemeine Fluchtpflicht kennt sie nicht. F begeht ein Wahndelikt. Einschränkungen, etwa bei der Notwehrprovokation, erklärt die Wissensseite zur Notwehr im Strafrecht.
Umgekehrter Subsumtionsirrtum: das Merkmal ist enger
Beim umgekehrten Subsumtionsirrtum gibt es die Strafnorm, und der Täter kennt den Sachverhalt vollständig. Er hält die Reichweite eines Tatbestandsmerkmals aber für größer, als sie ist, und ordnet sein Verhalten darunter ein. Wie korrekte Subsumtion funktioniert, zeigt der Beitrag zum Subsumieren mit Definition und Beispielen.
Zeuge Z wird auf der Polizeiwache vernommen und lügt. Er weiß, dass ihm ein Polizeibeamter gegenübersitzt, hält aber jede falsche Aussage bei einer Behörde für strafbar nach § 153 StGB. Die Norm erfasst nur Aussagen „vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle“. Die Polizei ist keine solche Stelle, Z begeht insoweit ein Wahndelikt. Andere Tatbestände, etwa eine falsche Verdächtigung, prüfst du gesondert. Das Merkmal im Einzelnen erklärt die Wissensseite zur falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB.
Wahndelikt oder untauglicher Versuch? Die Abgrenzung
Versuch und Wahndelikt trennt der Gegenstand des Irrtums. Toepel spricht vom Gegensatz zwischen Sachverhaltsirrtum und Normirrtum (ZIS 2017, 606). Beim Sachverhaltsirrtum kommt ein untauglicher Versuch in Betracht, beim Normirrtum bleibt nur das Wahndelikt.
Die Kontrollfrage: Tatsache oder Recht
D drückt mit einer Waffe auf seinen Nachbarn ab und hält sie für geladen. Sie ist es nicht, der Schuss konnte also nie fallen. Wäre die Lage so gewesen, wie D sie sich vorstellte, wäre es zur Vollendung gekommen: untauglicher Versuch nach §§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB. A im Stadtpark dagegen kennt die Menge in seiner Tasche genau, und sein Verhalten bleibt erlaubt.
Daraus folgt die Kontrollfrage: Wäre der Täter strafbar, wenn seine Vorstellung von den Tatsachen stimmte? Ja heißt Versuch, nein heißt Wahndelikt. Die Einzelheiten, auch zum groben Unverstand nach § 23 Abs. 3 StGB, stehen im Artikel zum untauglichen Versuch nach § 23 StGB.

Vorfragen: wann der BGH einen untauglichen Versuch annimmt
Schwierig wird es bei normativen Merkmalen, die auf eine außerstrafrechtliche Rechtslage verweisen, etwa ob ein Anspruch oder eine Zahlungspflicht besteht. Der BGH ordnet solche Irrtümer nicht einheitlich ein. Zwei Entscheidungen führen zu gegensätzlichen Ergebnissen.
Im ersten Fall fälschte ein Oberarzt nachträglich Behandlungsunterlagen, um Schadensersatzforderungen einer Patientin abzuwehren. Der BGH prüfte versuchten Betrug: „Ist dagegen der erstrebte Vermögensvorteil […] tatsächlich rechtmäßig, hält der Täter ihn aber fälschlicherweise für rechtswidrig, so befindet er sich in einem sog. ‚umgekehrten Tatbestandsirrtum‘“. Das ist nach dem BGH ein strafbarer untauglicher Versuch (BGH, Urteil vom 17.10.1996, 4 StR 389/96, BGHSt 42, 268).

Im zweiten Fall ging es um Beiträge an die Sozialkasse des Baugewerbes. Hätte für den Angeklagten keine Zahlungspflicht bestanden und hätte er nur an sie geglaubt, läge nach dem 1. Strafsenat „kein untauglicher Versuch, sondern nur ein strafloses Wahndelikt vor“ (BGH, Beschluss vom 08.06.2017, 1 StR 614/16, Rn. 12). Ebenso wertete der 6. Strafsenat eine irrig angenommene Garantenstellung nach § 13 StGB als strafloses Wahndelikt (BGH, Beschluss vom 28.06.2022, 6 StR 68/21, Rn. 35).
Die Linie: Bildet sich der Täter eine Pflicht ein, die das Recht nicht kennt, nimmt der BGH ein Wahndelikt an. Die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils beim Betrug behandelt er dagegen wie einen Tatsachenirrtum. In der Klausur benennst du den Bezugspunkt des Irrtums und begründest deine Einordnung.
Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum: Versuch nach herrschender Lehre
E schlägt aus Wut einen Mann nieder, ohne zu wissen, dass dieser gerade mit einem Messer auf einen Dritten losging. Objektiv lag eine Nothilfelage vor. Ein Wahndelikt ist das nicht: E kennt die rechtfertigenden Tatsachen nicht. Dieselbe Struktur zeigt die Diebesfalle auf Tatbestandsebene: Kennt der Täter ein bestehendes Einverständnis nicht, bleibt ein untauglicher Versuch, mehr dazu im Beitrag zum tatbestandsausschließenden Einverständnis. Die herrschende Lehre wendet bei diesem umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtum die §§ 22, 23 StGB entsprechend an und bestraft wegen Versuchs. Denn übrig bleibt nur der Handlungsunwert. Eine Gegenansicht bestraft wegen vollendeter Tat, weil ohne subjektives Element die Rechtfertigung insgesamt entfalle (Überblick zum Streitstand bei Kemper, ZfIStw 2024, Heft 2). Das Spiegelbild zugunsten des Täters ist der Erlaubnistatbestandsirrtum.
Das Wahndelikt in der Klausur
Einen eigenen Prüfungspunkt „Wahndelikt“ gibt es nicht. Fehlt jede Strafnorm, genügt ein Satz. Den umgekehrten Subsumtionsirrtum sprichst du im Tatentschluss eines Versuchs an, den umgekehrten Erlaubnisirrtum in der Rechtswidrigkeit.

Prüfung beim untauglichen Versuch
Legt der Sachverhalt einen Versuch nahe, prüfst du im normalen Versuchsschema nach § 22 StGB in dieser Reihenfolge:
- Vorprüfung: Ist der Versuch des Delikts überhaupt strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB, bei Vergehen ausdrückliche Anordnung)?
- Welche Tatsachen stellt sich der Täter vor?
- Erfüllen diese Tatsachen, als wahr unterstellt, den Tatbestand?
- Tatentschluss: Wenn nein, Wahndelikt, straflos.
Beim Zeugen Z endet die Prüfung übrigens schon bei Punkt 1. § 153 StGB ist ein Vergehen ohne Versuchsstrafbarkeit, ein Versuch käme also selbst bei einem echten Tatsachenirrtum nicht in Betracht.
Formulierungsbeispiel
Für C aus dem Festnahmefall, in der Rechtswidrigkeit:
„Die Freiheitsberaubung könnte durch § 127 Abs. 1 StPO gerechtfertigt sein. Der Mann wurde auf frischer Tat betroffen und war der Flucht verdächtig. C kannte diese Umstände und hielt ihn fest, um ihn der Polizei zu übergeben. Dass er sein Handeln für verboten hielt, ändert daran nichts: Er irrte nicht über die Festnahmelage, sondern über die Reichweite des § 127 Abs. 1 StPO. Ein solcher umgekehrter Erlaubnisirrtum ist ein strafloses Wahndelikt. C handelte nicht rechtswidrig.“
Mehr zum Aufbau im Beitrag zum Gutachtenstil vom Obersatz zur Subsumtion.
Typische Fehler beim Wahndelikt
Drei Fehler kosten beim Wahndelikt Punkte.
- Falsch ist, das Wahndelikt über § 23 Abs. 3 StGB zu mildern. Die Vorschrift betrifft nur grob unverständige Irrtümer über Gegenstand oder Mittel der Tat. Ein Wahndelikt ist gar nicht strafbar, da gibt es nichts zu mildern.
- Falsch ist, den umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtum als Wahndelikt einzuordnen. Kennt der Täter die rechtfertigende Lage nicht, irrt er über Tatsachen.
- Auch die Versuchsstrafbarkeit gehört in die Prüfung. Ein echter untauglicher Versuch ist bei einem Vergehen nur strafbar, wenn das Gesetz den Versuch anordnet.
Fazit
Das Wahndelikt ist der Irrtum über das Recht zu Ungunsten des Täters, und es ist immer straflos. Allgemeiner Kern aller Fallgruppen: Der Täter kennt die Tatsachen. Er irrt nur über das Recht. Vorsicht bei Vorfragen außerhalb des Strafrechts: Im Arztfall nahm der BGH einen untauglichen Versuch an. Ich empfehle, in jedem Versuchsfall die Kontrollfrage einmal ausdrücklich zu stellen. Ihre Antwort zeigt dir, ob du einen Versuch weiterprüfst oder ob der Fall zur Straflosigkeit führt.
Weiterlesen
- Error in persona vel objecto: Definition und Fall: Der Täter irrt über die Identität des Objekts, bei gleichwertigen Objekten bleibt das folgenlos.
- Fehlgeschlagener, beendeter und unbeendeter Versuch: Was nach einem echten untauglichen Versuch für den Rücktritt gilt.
- Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB: Schema und Freiwilligkeit, wenn der Versuch strafbar ist.
- Prüfungsreihenfolge im Strafrecht: In welcher Reihenfolge du Beteiligte und Delikte in der Klausur prüfst.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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