A hat zweimal mit dem Messer auf B eingestochen. B lebt, A steckt das Messer weg und geht. Hat er sich damit die Straffreiheit verdient? Ob ein Rücktritt nach § 24 StGB überhaupt möglich ist und was der Täter dafür tun muss, hängt an drei Begriffen. Ein fehlgeschlagener Versuch schließt den Rücktritt aus. Beim unbeendeten Versuch genügt es, die weitere Tatausführung aufzugeben, beim beendeten Versuch muss der Täter die Vollendung verhindern.
Welche der drei Kategorien vorliegt, bestimmt die Vorstellung des Täters nach seiner letzten Ausführungshandlung, der Rücktrittshorizont. In der Strafrechtsklausur entscheidet sich an dieser Weiche, ob der Versuch bestraft wird. Der BGH hat die Maßstäbe dafür zuletzt mehrfach nachgeschärft.
Auf einen Blick:
- Die Prüfung läuft in fester Reihenfolge: zuerst der Fehlschlag, dann die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch, danach Rücktrittshandlung und Freiwilligkeit.
- Fehlgeschlagen ist der Versuch, wenn der Täter die Tat mit den verfügbaren Mitteln ohne zeitliche Zäsur nicht mehr vollenden kann oder das glaubt.
- Bei mehreren Ausführungsakten zählt nach der Gesamtbetrachtungslehre des BGH die Sicht nach dem letzten Akt, nicht nach dem ersten Fehlversuch.
- Unbeendet heißt: Aufgeben genügt. Beendet heißt: Der Täter muss den Erfolg verhindern oder sich ernsthaft darum bemühen.
- Ein erreichtes oder verfehltes Nebenziel ändert nichts. Auch nach dem „Denkzettel“ bleibt der Rücktritt möglich.
Fehlgeschlagener, beendeter oder unbeendeter Versuch: die Reihenfolge beim Rücktritt nach § 24 StGB
Beim Rücktritt nach § 24 StGB prüfst du zuerst, ob der Versuch fehlgeschlagen ist. Ist er das, endet die Prüfung. Sonst grenzt du ab, ob der Versuch beendet oder unbeendet war, denn davon hängt die geforderte Rücktrittshandlung ab. Zuletzt prüfst du die Freiwilligkeit. Der BGH hat diese Reihenfolge 2025 ausdrücklich bestätigt.
Das Gesetz selbst kennt nur zwei der drei Begriffe, und auch die nur der Sache nach. Schlag den Paragrafen kurz auf, § 24 Abs. 1 StGB lautet:
§ 24 Abs. 1 StGB (Rücktritt)
„Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.“
Satz 1 Alt. 1, die Aufgabe der weiteren Tatausführung, betrifft den unbeendeten Versuch. Satz 1 Alt. 2, die Verhinderung der Vollendung, betrifft den beendeten. Satz 2 ist die Auffangregel für Fälle, in denen die Nichtvollendung nicht auf dem Täter beruht. Den fehlgeschlagenen Versuch erwähnt die Vorschrift gar nicht. Er ist ein ungeschriebenes Merkmal, das die Rechtsprechung vor die Klammer zieht.
Wie das in der Prüfung aussieht, hat der 5. Strafsenat knapp zusammengefasst: Ein Rücktritt scheidet von vornherein aus, wenn der Erfolg nach dem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs nicht mehr herbeigeführt werden kann. Erst wenn kein Fehlschlag vorliegt, kommt es auf die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch an und danach auf die Freiwilligkeit (BGH, Urteil vom 07.05.2025, 5 StR 744/24, Rn. 9). Die Grundlagen zum Rücktritt als persönlichem Strafaufhebungsgrund findest du auf der Wissensseite zum Rücktritt nach § 24 StGB.
Die folgende Übersicht ordnet die drei Versuchsarten ihren Rechtsfolgen zu.
| Versuchsart | Täter denkt | Rücktritt durch | Norm |
|---|---|---|---|
| Fehlgeschlagen | Vollendung mit den verfügbaren Mitteln nicht mehr ohne Zäsur möglich | ausgeschlossen | ungeschrieben |
| Unbeendet | noch nicht alles Nötige getan, Erfolg aber erreichbar | Aufgeben der weiteren Ausführung | § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB |
| Beendet | Erfolg kann schon eintreten | Verhindern der Vollendung | § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB |
| Beendet, Erfolg bleibt ohnehin aus | Erfolg kann eintreten | ernsthaftes Bemühen | § 24 Abs. 1 S. 2 StGB |
Wo die drei Versuchsarten im Schema stehen
Der Rücktritt ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Du prüfst ihn beim versuchten Delikt nach der Schuld, als letzten Punkt vor dem Ergebnis. Den Gesamtaufbau des versuchten Delikts mit Vorprüfung, Tatentschluss und unmittelbarem Ansetzen erklärt der Beitrag zu Versuch und Rücktritt nach § 22 StGB mit Schema. Innerhalb des Rücktritts sieht die Reihenfolge so aus:
- Kein fehlgeschlagener Versuch
- Rücktrittshandlung, abhängig davon, ob der Versuch unbeendet (Aufgeben) oder beendet ist (Verhindern oder ernsthaftes Bemühen)
- Freiwilligkeit
Die Abgrenzung von beendet und unbeendet ist also kein eigener Prüfungspunkt mit Selbstzweck. Sie beantwortet die Vorfrage, welche Rücktrittshandlung der Täter schuldet. In der Klausur leitest du sie deshalb mit genau dieser Frage ein.

Rücktrittshorizont: die Sicht des Täters nach der letzten Ausführungshandlung
Für den Fehlschlag wie für die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch kommt es auf dasselbe an: was der Täter in einem bestimmten Moment denkt. Maßgeblich ist nach dem BGH in beiden Fragen
„das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont).“ (BGH, Urteil vom 22.04.2026, 2 StR 404/25, Rn. 10)
Zwei Dinge stecken in diesem Satz. Erstens kommt es auf die subjektiven Vorstellungen des Täters an, die objektive Lage bleibt außen vor. Ein Täter, der eine harmlose Wunde für tödlich hält, steht vor einem beendeten Versuch. Zweitens zählt der Zeitpunkt nach dem letzten Akt, nicht der Tatplan zu Beginn. Was der Täter sich vorher ausgemalt hat, ist für den Rücktritt fast ohne Belang.
Fehlgeschlagener Versuch: Definition und Fallgruppen
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach dem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs erkennt oder glaubt, dass er die Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln ohne zeitliche Zäsur nicht mehr vollenden kann. Dann gibt es nichts mehr, was er aufgeben könnte. Ein Rücktritt scheidet aus, bevor es auf Freiwilligkeit überhaupt ankommt.
Die Rechtsprechung verwendet dafür seit Jahren eine feste Formel. Der BGH hat sie im April 2026 wiederholt:
„Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist. Dies ist der Fall, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält.“ (BGH, 2 StR 404/25, Rn. 10)
Aber warum sperrt der Fehlschlag den Rücktritt, obwohl § 24 StGB ihn nicht nennt? Die Antwort steckt im Wortlaut. Aufgeben kann der Täter nur eine Tat, die er noch weiterführen könnte. Glaubt der Täter, sein Ziel nicht mehr erreichen zu können, verzichtet er auf nichts. Der Fehlschlag ist deshalb nach herrschender Meinung ein eigener Prüfungspunkt vor der Rücktrittshandlung. Eine Mindermeinung löst dieselben Fälle erst bei der Freiwilligkeit: Denkt der Täter „ich kann nicht, selbst wenn ich wollte“, handelt er danach unfreiwillig. Im Ergebnis liegen beide Wege meist gleich. Ich empfehle dir trotzdem den Aufbau des BGH, weil er die Prüfung kurz hält und der Rechtsprechung folgt.
Objektiv nicht mehr vollendbar und vom Täter erkannt
Die erste Fallgruppe ist die einfachste. Die Tat kann tatsächlich nicht mehr gelingen, und der Täter weiß das. Ein Beispiel: T will seinen Nachbarn N erschießen und hat nur eine Patrone geladen. Der Schuss geht vorbei, weitere Munition hat T nicht dabei. T hat kein eingesetztes oder naheliegendes Mittel mehr, um den Erfolg herbeizuführen. Der Versuch ist fehlgeschlagen.
Die Grenze verläuft bei den „anderen naheliegenden Mitteln“. Trägt T zusätzlich ein Messer bei sich und könnte es sofort einsetzen, ist nichts fehlgeschlagen. Lässt er es stecken, verzichtet er auf ein verfügbares Mittel, und aus diesem Verzicht kann ein Rücktritt werden. Ebenso liegt es beim Diebstahl aus einem Tresor, der sich als leer erweist: Das Tatobjekt fehlt, die Wegnahme kann nicht mehr gelingen, sobald der Täter das sieht.

Subjektiv nicht mehr für möglich gehalten
Die zweite Fallgruppe stellt ganz auf die subjektive Sicht des Täters ab. Auch wenn die Vollendung objektiv noch möglich wäre, ist der Versuch fehlgeschlagen, sobald der Täter sie nicht mehr für möglich hält. Klemmt die Pistole und hält T die Waffe für endgültig defekt, obwohl nur die Sicherung eingerastet ist, liegt ein Fehlschlag vor. Die Fehlvorstellung wirkt zu seinen Lasten: Der Täter glaubt, die Tat nicht mehr vollenden zu können.
Beim untauglichen Versuch tritt der Fehlschlag typischerweise in dem Moment ein, in dem der Täter die Untauglichkeit erkennt. Merkt die Täterin, dass im Glas Zucker statt Gift ist, kann sie nichts mehr aufgeben. Mehr dazu steht im Beitrag zum untauglichen Versuch nach § 23 StGB. Einen verwandten Fall kennt der erfolgsqualifizierte Versuch: Hält der Täter das Opfer für tot, kann er eine Körperverletzung nach seiner Vorstellung nicht mehr vollenden, denn eine Leiche ist keine „andere Person“.
Zeitliche Zäsur: Vollendung nur mit neuem Anlauf
Fehlgeschlagen heißt nicht, dass die Tat für alle Zeiten unmöglich ist. Es genügt, dass der Täter sie nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden kann. Ein Beispiel: G will ihren Ehemann vergiften und schüttet das Gift in seinen Kaffee. Der Ehemann stößt die Tasse um, das Fläschchen ist leer, neues Gift könnte G frühestens am nächsten Tag besorgen. Heute ist die Tötung nach ihrer Vorstellung nicht mehr zu erreichen. Der Versuch ist fehlgeschlagen, auch wenn G es in einer Woche noch einmal versuchen könnte.
Dieser zweite Anlauf wäre übrigens eine neue Tat mit neuem Tatentschluss. Für den Rücktritt vom ersten Versuch bringt er nichts. Was als „zeitliche Zäsur“ gilt, hängt von den Umständen der Tatbegehung ab. Ein Griff in die Jackentasche nach dem zweiten Magazin gehört noch zum laufenden Geschehen, eine Fahrt zum Waffenhändler nicht mehr.
Verfehlte außertatbestandliche Ziele begründen keinen Fehlschlag
Viele Täter wollen mehr als den Tatbestand. Der eine will Rache, der andere Beute, ein dritter will verhindern, dass das Opfer ihn anzeigt. Scheitert ein solches Nebenziel, ist der Versuch deshalb noch nicht fehlgeschlagen. Maßgeblich ist allein, ob der Täter den Tatbestand noch verwirklichen kann, also etwa das Opfer noch töten könnte.
Der 6. Strafsenat hat das im Juli 2026 klargestellt. Das Landgericht hatte einen Fehlschlag darauf gestützt, dass der Angeklagte sein eigentliches Vorhaben, eine ungestörte Vergewaltigung, nicht mehr umsetzen konnte. Beim versuchten Mord kam es darauf nicht an. Das Verfehlen außertatbestandlicher Ziele vermag einen Fehlschlag nicht zu begründen, ebenso wenig wie ihr vorheriges Erreichen (BGH, Beschluss vom 07.07.2026, 6 StR 253/26, Rn. 7). Die Kehrseite, das erreichte Nebenziel, behandelt der Denkzettel-Fall weiter unten.
Mehraktiger Versuch: Einzelaktstheorie, Tatplantheorie und Gesamtbetrachtungslehre
Setzt der Täter zu mehreren Akten an, fragt sich, ab welchem Akt man den Fehlschlag beurteilt. Die Einzelaktstheorie sieht jeden gescheiterten Akt als eigenen fehlgeschlagenen Versuch. Die Tatplantheorie fragt nach dem Plan bei Tatbeginn. Der BGH folgt der Gesamtbetrachtungslehre: Maßgeblich ist die Sicht nach der letzten Ausführungshandlung, solange das Geschehen einen einheitlichen Lebensvorgang bildet.
Das klassische Beispiel: A sticht dreimal auf B ein und verfehlt ihn jedes Mal. B steht noch vor ihm, A hätte weiterstechen können, lässt aber ab. Ist jeder verfehlte Stich ein fehlgeschlagener Versuch? Die drei Ansichten antworten unterschiedlich.
| Ansicht | Maßstab | Einwand |
|---|---|---|
| Einzelaktstheorie | jeder erfolgsgeeignete Akt für sich | schwächt den Opferschutz, zerlegt einen einheitlichen Vorgang |
| Tatplantheorie | Plan bei Tatbeginn | belohnt den planenden Täter mit mehr Rücktrittschancen |
| Gesamtbetrachtung (BGH) | Sicht nach dem letzten Akt im einheitlichen Geschehen | Abgrenzung des „einheitlichen“ Geschehens im Einzelfall |
Einzelaktstheorie und Tatplantheorie
Nach der Einzelaktstheorie ist jeder Akt, den der Täter für erfolgsgeeignet hielt, bereits ein abgeschlossener Versuch. Im Messerbeispiel wäre der erste verfehlte Stich fehlgeschlagen, der Rücktritt davon unmöglich. Dagegen spricht der Opferschutz. Ein Täter, der ohnehin keine Straffreiheit mehr erreichen kann, hat keinen Grund, von weiteren Stichen abzulassen. Außerdem zerschneidet die Ansicht einen einheitlichen Vorgang mit einheitlichem Tatentschluss in Einzelteile, deren Grenzen sich kaum sauber ziehen lassen.
Die Tatplantheorie fragt, ob alle Handlungen fehlgeschlagen sind, die der Täter bei Tatbeginn geplant hatte. Sie stützt sich auf den Wortlaut von § 22 StGB („nach seiner Vorstellung von der Tat“). Der Haken: Plant ein Täter mehrere Alternativen ein, hätte er mehr Rücktrittsmöglichkeiten als ein Spontantäter. Planung zeigt aber eher höhere kriminelle Energie, und genau die würde belohnt.
Gesamtbetrachtungslehre des BGH
Die Gesamtbetrachtungslehre behandelt das Geschehen als Ganzes, wenn die einzelnen Akte einen einheitlichen Lebensvorgang in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang bilden, ähnlich wie bei der natürlichen Handlungseinheit. Maßgeblich ist dann allein, was der Täter nach dem letzten Akt denkt. Leitentscheidung ist BGH, Urteil vom 10.04.1986, 4 StR 89/86, BGHSt 34, 53. Im Messerbeispiel ist der Versuch nicht fehlgeschlagen, weil A nach dem dritten Stich weitermachen konnte und das wusste.

Ich halte diese Lösung für überzeugend. Sie beurteilt den Täter nach dem, was er zuletzt in der Hand hatte, und gibt ihm bis zum Schluss einen Anreiz, das Opfer zu verschonen. Für die Klausur heißt das: Die Theorien nennst du nur, wenn der Sachverhalt wirklich mehrere Akte enthält. Dann reichen zwei, drei Sätze je Ansicht und eine klare Entscheidung.
Mehrere Opfer: der Fehlschlag wird je Delikt geprüft
Richtet sich die Tat gegen mehrere Personen oder Rechtsgüter, gilt die Gesamtbetrachtung nicht über alle hinweg. Der 4. Strafsenat hat klargestellt, dass der Fehlschlag für jedes im Versuchsstadium stecken gebliebene Delikt gesondert zu prüfen ist, und zwar ungeachtet der konkurrenzrechtlichen Bewertung (BGH, Beschluss vom 07.04.2026, 4 StR 685/25). Ein Täter kann also vom Versuch gegen das eine Opfer zurücktreten, während der Versuch gegen das andere fehlgeschlagen ist.
Beendeter und unbeendeter Versuch: die Abgrenzung
Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung glaubt, noch nicht alles zur Vollendung Erforderliche getan zu haben, den Erfolg aber noch für erreichbar hält. Beendet ist er, sobald der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält. Die objektive Lage spielt dafür keine Rolle, es zählt allein seine Vorstellung.
Die Abgrenzung hat handfeste Folgen. Beim unbeendeten Versuch reicht es, dass der Täter aufhört. Beim beendeten muss er aktiv werden, etwa den Rettungsdienst rufen. Dieselbe Szene kann deshalb je nach Vorstellungsbild zur Straffreiheit führen oder zur vollen Versuchsstrafe.
Unbeendeter Versuch: der Täter hält noch nicht alles für getan
Ein Beispiel: K schlägt mit Tötungsvorsatz zweimal mit einer Eisenstange auf M ein. M taumelt, blutet am Arm, bleibt aber stehen. K erkennt, dass diese Verletzungen nicht tödlich sind, und weiß, dass er noch weiter zuschlagen müsste. Er lässt die Stange fallen. Nach seiner Vorstellung hat er noch nicht alles getan, der Versuch ist unbeendet. Das bloße Aufhören genügt als Rücktrittshandlung.
Beendeter Versuch: der Täter rechnet mit dem Erfolg
Beendet ist der Versuch hingegen, wenn M nach dem zweiten Schlag bewusstlos zusammensackt und K glaubt, M könne an der Kopfverletzung sterben. Dann hält K den Erfolg für möglich, der Versuch ist beendet. Weggehen reicht jetzt nicht mehr, K muss das Erforderliche tun, um die Vollendung zu verhindern. Für die Annahme eines beendeten Versuchs genügt es übrigens, dass der Täter den Tod für möglich hält. Sicheres Wissen verlangt niemand, die Parallele zum Eventualvorsatz liegt nahe (dazu der Beitrag zum Vorsatz im Strafrecht).
Keine Vorstellung vom Ausgang: der Versuch gilt als beendet
Und wenn sich der Täter gar keine Gedanken macht? Ein Täter, dem nach dem letzten Stich gleichgültig ist, ob das Opfer überlebt, soll daraus keinen Vorteil ziehen. Der BGH behandelt diesen Fall wie einen beendeten Versuch: Macht sich der Täter keine Vorstellung von den Folgen seines Handelns, muss er zum Rücktritt den Erfolg verhindern (BGH, Urteil vom 02.11.1994, 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304). Im Sachverhalt erkennst du diese Konstellation an Formulierungen wie „ohne sich um B zu kümmern“ oder „es war ihm egal“.
Korrektur des Rücktrittshorizonts
Das Vorstellungsbild nach dem letzten Akt kann sich ändern. Erkennt der Täter unmittelbar danach, dass er sich geirrt hat, wird der Rücktrittshorizont korrigiert. Das wirkt in beide Richtungen.
- Zugunsten des Täters: Er hält das Opfer zunächst für tödlich verletzt, bemerkt aber sofort, dass die Wunde harmlos ist. Aus dem beendeten wird ein unbeendeter Versuch, das Aufhören genügt.
- Zulasten des Täters: Er glaubt zunächst, noch nicht genug getan zu haben, erkennt aber gleich darauf, dass das Opfer lebensgefährlich verletzt ist. Jetzt ist der Versuch beendet, und er muss den Erfolg verhindern.
Die Grenzen sind eng. Die Korrektur setzt voraus, dass sich die Vorstellung des Täters in engstem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der letzten Handlung ändert (BGH, Urteil vom 19.07.1989, 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224). Wie eng das zu verstehen ist, zeigt ein Beschluss vom Oktober 2025. Dort lagen zwischen dem Messerangriff und der Rückkehr des Opfers wenige Minuten, und schon das überschritt für den 2. Strafsenat den engsten zeitlichen Zusammenhang (BGH, Beschluss vom 14.10.2025, 2 StR 313/25, Rn. 6). Rechne also nicht damit, dass eine nachträgliche Einsicht den Täter stets rettet.

Rücktritt des Einzeltäters nach § 24 I StGB: welche Rücktrittshandlung der Versuch verlangt
Der Einzeltäter tritt vom unbeendeten Versuch zurück, indem er die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Vom beendeten Versuch tritt er zurück, indem er die Vollendung verhindert. Bleibt der Erfolg ohnehin aus, genügt nach § 24 Abs. 1 S. 2 StGB ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen. In allen Varianten muss der Rücktritt freiwillig sein.
Rücktritt vom unbeendeten Versuch: Aufgeben der weiteren Tatausführung
Aufgeben heißt, von der konkreten Tat Abstand zu nehmen. Ein kurzes Innehalten, nach dem der Täter weitermachen will, reicht nicht. Das hat der 4. Strafsenat in seinem Beschluss vom April 2026 noch einmal betont. Umgekehrt muss der Täter nicht jeder künftigen Straftat abschwören. Beschließt er, das Opfer irgendwann später anzugreifen, gibt er die konkrete Tat trotzdem auf, denn der spätere Angriff wäre eine neue Tat mit neuem Entschluss.
Rücktritt vom beendeten Versuch: Verhindern der Vollendung
Beim beendeten Versuch muss der Täter eine Ursache für die Nichtvollendung der Tat setzen. Er muss den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. Wie viel er für die Verhinderung der Vollendung tun muss, ist umstritten.
Eine Mindermeinung verlangt, dass der Täter die bestmögliche Rettungsmöglichkeit wählt. Der BGH lässt es genügen, dass sein Handeln für das Ausbleiben des Erfolgs mitursächlich ist. Hat die Rettung Erfolg, kommt es nicht darauf an, ob es einen schnelleren oder sichereren Weg gegeben hätte (BGH, Beschluss vom 20.12.2002, 2 StR 251/02, BGHSt 48, 147). Ein Teil der Lehre fragt nach den Kriterien der objektiven Zurechnung, ob die Verhinderung das Werk des Täters ist. Für die Bestleistungstheorie spricht der Gedanke der Verdienstlichkeit. Gegen sie spricht der Opferschutz: Ein Täter, dessen Rettung am Ende gelingt, soll nicht bestraft werden, nur weil er einen schnelleren Weg nicht gewählt hat, sonst fehlt ihm jeder Anreiz zum Eingreifen.
Praktisch heißt das: Ruft der Täter den Notarzt und das Opfer überlebt deshalb, ist er zurückgetreten.

Ernsthaftes Bemühen nach § 24 I S. 2 StGB
Manchmal bleibt der Erfolg aus, ohne dass der Täter etwas dazu beiträgt. Das Opfer war schon von einem Dritten gerettet worden, oder das Gift war von Anfang an zu schwach. Verhindern kann der Täter dann nichts mehr. § 24 Abs. 1 S. 2 StGB lässt deshalb genügen, dass er sich freiwillig und ernsthaft bemüht. Ernsthaft ist das Bemühen, wenn er alle ihm bekannten Möglichkeiten ausschöpft, die aus seiner Sicht zur Verhinderung erforderlich sind. Ein halbherziger Anruf, bei dem er den Tatort verschweigt, genügt nicht.
Denkzettel-Fall: Rücktritt trotz erreichtem Ziel
Ein Täter schlägt mit bedingtem Tötungsvorsatz auf sein Opfer ein. Worum es ihm eigentlich geht, ist ein „Denkzettel“. Nach einigen Schlägen hat er das erreicht und hört auf, obwohl er weiterschlagen könnte. Kann er vom versuchten Totschlag zurücktreten, obwohl er aufgrund des erreichten Ziels aufhört?
Der Große Senat für Strafsachen hat die Frage bejaht (BGH, Beschluss vom 19.05.1993, GSSt 1/93, BGHSt 39, 221). Ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch ist auch dann möglich, wenn der Täter von weiteren Handlungen absieht, weil er sein außertatbestandliches Ziel erreicht hat. Die „Tat“ im Sinne des § 24 StGB ist die Verwirklichung der tatbestandlichen Merkmale, hier die Tötung, und die hat der Täter aufgegeben.
Die Gegenansicht bestreitet das: Es fehle jedes Verdienst, und das Opfer brauche keinen Schutz mehr, weil ohnehin keine Angriffe mehr drohten. Sie führt aber zu einem Wertungswiderspruch. Ein Täter mit direkter Tötungsabsicht könnte zurücktreten, weil sein Ziel noch offen ist. Der Täter, der den Tod nur in Kauf nimmt, könnte es nicht, obwohl er weniger schwer belastet ist. Ich finde die Lösung des Großen Senats deshalb überzeugend. Der 6. Strafsenat hat sich in der Entscheidung zu den verfehlten Nebenzielen ausdrücklich auf sie gestützt.
Rücktritt bei mehreren Beteiligten nach § 24 II StGB
Sind mehrere an der Tat beteiligt, gilt § 24 Abs. 2 StGB. Dort genügt das bloße Aufgeben nie, auch nicht beim unbeendeten Versuch. Straflos wird nur, wer die Vollendung freiwillig verhindert oder sich unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 S. 2 StGB ernsthaft darum bemüht. Ist ein Beteiligter die Zentralfigur, ohne die die Tat nicht ablaufen kann, verhindert er allerdings schon dadurch, dass er seinen Beitrag zurückzieht. Die Regeln für den Rücktritt vor dem Versuchsstadium stehen in § 31 StGB, dazu der Beitrag zum Versuch der Beteiligung nach § 30 StGB.
Freiwilligkeit als letzter Prüfungspunkt
Erst wenn Fehlschlag und Rücktrittshandlung geklärt sind, fragst du nach der Freiwilligkeit des Rücktritts. Freiwillig handelt der Täter nach der Rechtsprechung, wenn er Herr seiner Entschlüsse bleibt und aus autonomen Motiven aufhört, etwa aus Reue, Mitleid oder Angst vor Strafe. Unfreiwillig ist der Rücktritt, wenn sich die Lage aus Sicht des Täters wesentlich zu seinen Ungunsten verändert hat und er sich zum Aufhören gezwungen fühlt. Für vollendete Delikte gibt es keinen Rücktritt, dort helfen nur die Sondervorschriften der tätigen Reue.
Klausurfall: Fehlschlag, beendeter oder unbeendeter Versuch?
Der folgende Fall verbindet alle drei Prüfungsstufen. Er zeigt auch, wie kurz der Rücktritt in der Lösung ausfallen darf, wenn der Sachverhalt die Weichen klar stellt.
Sachverhalt
Nach einem Streit vor einer Bar zieht A ein Klappmesser und sticht B zweimal in die Seite. Dabei denkt er: „Wenn er dabei draufgeht, ist mir das recht.“ B sinkt zu Boden, A glaubt zunächst, B werde verbluten. Wenige Sekunden später rappelt sich B auf, drückt die Hand auf die Wunde und sagt, es sei „nur ein Kratzer“. A sieht, dass die Kleidung kaum durchblutet ist, und hält die Verletzungen nun für ungefährlich. Er könnte sofort noch einmal zustechen, klappt das Messer aber zu, weil ihm B leidtut, und geht nach Hause. B wird ambulant versorgt. Strafbarkeit des A?

Lösung: Rücktritt vom unbeendeten Versuch
Versuchter Totschlag, §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. B lebt, der Totschlag ist nicht vollendet. Als Verbrechen ist sein Versuch nach §§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 1 StGB strafbar. A handelte mit Tatentschluss: Er nahm den Tod des B billigend in Kauf, bedingter Vorsatz genügt. Zwei Messerstiche in den Oberkörper sind eine äußerst gefährliche Gewalthandlung, die für einen Tötungsvorsatz spricht (zur Beweiswürdigung beim Tötungsvorsatz der Beitrag zur Hemmschwellentheorie). Mit dem ersten Stich hat A unmittelbar angesetzt. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor.
A könnte nach § 24 Abs. 1 S. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten sein. Ein Fehlschlag scheidet aus: A hatte das Messer noch in der Hand und hätte nach seiner Vorstellung ohne zeitliche Zäsur weiter zustechen können. Fraglich ist, ob der Versuch beendet war. Unmittelbar nach dem zweiten Stich hielt A den Tod des B für möglich, der Versuch war danach beendet. Wenige Sekunden später erkannte er aber am selben Ort, dass die Verletzungen ungefährlich waren. Diese Änderung seiner Vorstellung geschah in engstem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang, der Rücktrittshorizont ist zugunsten des A zu korrigieren. Der Versuch war unbeendet, ein Aufgeben genügt.

A klappte das Messer zu und ging. Er nahm damit endgültig von der konkreten Tat Abstand. Er handelte aus Mitleid, also aus einem autonomen Motiv und freiwillig. A ist vom versuchten Totschlag zurückgetreten und insoweit straflos.
Gefährliche Körperverletzung, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Körperverletzung ist vollendet. Der Rücktritt wirkt nur für den Versuch und lässt vollendete Delikte unberührt. A hat B mittels eines gefährlichen Werkzeugs verletzt und ist daraus strafbar. Ob zusätzlich eine das Leben gefährdende Behandlung nach Nr. 5 vorliegt, erörterst du bei Stichen in den Rumpf kurz mit.
Die Variante zeigt, wie schmal der Grat ist. Wäre B minutenlang liegen geblieben und hätte A erst dann bemerkt, dass die Wunden harmlos sind, fehlte der engste zeitliche Zusammenhang. Der Versuch wäre beendet geblieben, und A hätte die Vollendung verhindern müssen, um straffrei zu werden. Ohne Rücktritt bliebe es beim versuchten Totschlag mit der fakultativen Milderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB (zur Berechnung die Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB). Wie du den Obersatz für den versuchten Totschlag formulierst, zeigt der Beitrag zum Obersatz im Strafrecht, die Prüfung des vollendeten Delikts der Beitrag zum Totschlag nach § 212 StGB.
Typische Fehler bei Fehlschlag und Rücktrittshorizont im Strafrecht
Die folgenden Aufbaufehler betreffen die Reihenfolge und den Moment, auf den es ankommt. Mit etwas Übung vermeidest du sie zuverlässig.
Den Fehlschlag erst bei der Freiwilligkeit prüfen
Der Fehlschlag gehört an den Anfang. Schiebst du ihn in die Freiwilligkeit, hast du dort schon eine Rücktrittshandlung bejaht, obwohl es nichts mehr aufzugeben gab. Folge dem Aufbau des BGH und stell den Fehlschlag als ersten Punkt vor.
Den Rücktrittshorizont nach dem ersten Akt bestimmen
Bei mehreren Akten zählt die Sicht nach dem letzten Akt. Ein verfehlter erster Schuss macht den Versuch nicht fehlgeschlagen, wenn der Täter weiterschießen konnte. Nur wenn das Geschehen in getrennte Vorgänge zerfällt, beurteilst du die Akte einzeln.
Aufgeben und Verhindern verwechseln
Beim beendeten Versuch reicht es nie, dass der Täter geht. Er muss eine Ursache für das Ausbleiben des Erfolgs setzen. Bei mehreren Beteiligten gilt das nach § 24 Abs. 2 StGB sogar für den unbeendeten Versuch. Die Frage „Was muss der Täter tun?“ beantwortest du also erst, nachdem du beendet und unbeendet sauber abgegrenzt hast.
Fazit: fehlgeschlagener, beendeter und unbeendeter Versuch in der Klausur
Die drei Begriffe beantworten nacheinander zwei Fragen. Der Fehlschlag entscheidet, ob ein Rücktritt überhaupt möglich ist. Die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch entscheidet, was der Täter dafür tun muss. Beide Fragen löst du über denselben Maßstab, das Vorstellungsbild des Täters nach der letzten Ausführungshandlung, und bei mehreren Akten über die Gesamtbetrachtungslehre.
Die Rechtsprechung ist beim Rücktritt täterfreundlich. Nebenziele spielen keine Rolle, eine erfolgreiche Rettung muss nicht die bestmögliche sein. Streng ist sie dagegen bei der Korrektur des Rücktrittshorizonts. Den sicheren Blick für diese Weichen bekommst du nur am Sachverhalt, etwa mit den vielen kleinen Fällen im Falltraining von jurahilfe.de.
Weiterlesen
- Verbrechen und Vergehen nach § 12 StGB: Warum der Versuch beim Verbrechen immer strafbar ist und beim Vergehen nur mit ausdrücklicher Anordnung.
- Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB: Wie Fehlvorstellungen des Täters schon im Tatbestand wirken, bevor es um den Rücktritt geht.
- Anstiftung nach § 26 StGB: Der Einstieg in die Beteiligung mehrerer, bei der § 24 Abs. 2 StGB strengere Rücktrittsregeln aufstellt.
- Unterlassungsdelikt Schema: Der Klausurfall zu §§ 212, 13 StGB, in dem sich Versuch und Garantenpflicht begegnen.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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