In der Silvesternacht geraten an einer Straßenkreuzung mehrere Männer aneinander. Ein Mann wird von einem körperlich überlegenen Gegner gepackt und auf eine Wiese gezogen. Der Mann greift zu seinem Fallmesser und sticht dem Gegner dreimal in den Oberkörper, ein Stich trifft die Milz. Das Landgericht verurteilte ihn wegen versuchten Totschlags, weil er den Tod des Gegners billigend in Kauf genommen habe. Reicht die Gefährlichkeit der Stiche für diesen Schluss?
Die Antwort hängt am dolus eventualis, dem bedingten Vorsatz. Bedingt vorsätzlich handelt der Täter, wenn er den Erfolg als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt. Das ist die schwächste Form des Vorsatzes. Für die Strafbarkeit nach § 15 StGB reicht sie trotzdem fast immer aus.
In der Klausur entscheidet der Eventualvorsatz deshalb oft über die ganze Lösung: Vorsatzdelikt mit hoher Strafe oder nur Fahrlässigkeit, und die ist längst nicht immer strafbar.
Auf einen Blick:
- Zwei Elemente, getrennt festzustellen: Der Täter erkennt den Erfolg als möglich (Wissenselement) und findet sich mit ihm ab (Willenselement).
- Billigen heißt nicht gutheißen. Auch einen Erfolg, der dem Täter unerwünscht ist, kann er im Rechtssinne billigen.
- Bedingter Vorsatz genügt überall, wo das Gesetz nicht „absichtlich“, „wissentlich“ oder „wider besseres Wissen“ verlangt, auch beim Versuch und bei der Beihilfe.
- Gerichte stellen ihn über eine Gesamtschau fest. Die Gefährlichkeit der Handlung ist das stärkste Indiz, Spontantat, Affekt und Alkohol sprechen eher dagegen.
- Auch das Zivilrecht arbeitet mit dem bedingten Vorsatz, etwa bei § 826 BGB und der arglistigen Täuschung nach § 123 BGB.

Was ist dolus eventualis? Wann der Täter bedingt vorsätzlich handelt
Dolus eventualis ist der bedingte Vorsatz. Der Täter rechnet mit dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolges, will ihn nicht unbedingt, nimmt ihn aber billigend in Kauf. Er handelt weiter, obwohl er das Risiko ernst nimmt. Nach dem Bundesgerichtshof müssen dafür ein Wissenselement und ein Willenselement vorliegen, jeweils belegt durch die Umstände der Tat. Wie beide Elemente beim Vorsatz im Allgemeinen zusammenwirken, zeigt die Wissensseite im Lernsystem.
Dolus eventualis, Eventualvorsatz, bedingter Vorsatz: ein Begriff, drei Namen
Die drei Bezeichnungen meinen dasselbe. Dolus steht im juristischen Latein für den Vorsatz, eventualis für den möglichen, ungewissen Ausgang. Im Deutschen sprechen Lehrbücher und Urteile meist vom bedingten Vorsatz oder vom Eventualvorsatz. Eine Kurzdefinition zum Nachschlagen findest du auf der Wissensseite zum dolus eventualis.
Das Wort „bedingt“ führt übrigens leicht in die Irre. Bedingt ist nicht der Wille zu handeln. Unsicher ist nur, ob der Erfolg eintritt. Was das für den Versuch bedeutet, steht unten im Abschnitt zum bedingten Handlungswillen.
Die Formel des BGH: möglich, nicht ganz fernliegend, billigend in Kauf genommen
Die Rechtsprechung arbeitet seit Jahrzehnten mit einer festen Formel. In einem Beschluss zum Tötungsvorsatz hat der 6. Strafsenat sie so zusammengefasst:
Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement).
BGH, Beschluss vom 18.02.2025, 6 StR 617/24, Rn. 7
In vielen Entscheidungen steht die längere Fassung. Danach reicht es, wenn der Täter den Tod billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein. Die Formel begegnet dir vor allem bei den Tötungsdelikten, sie gilt aber für jedes vorsätzliche Delikt und dort für jedes Tatbestandsmerkmal, beim Erfolgsdelikt auch für den Erfolg: Ersetze „Tod“ durch Körperverletzung, Sachschaden oder Brand, und sie passt.
Merk dir die Formel in zwei Teilen. Der Täter erkennt die Folge seines Handelns als möglich. Und er nimmt sie hin, weil ihm sein Ziel wichtiger ist als das Risiko.
§ 15 StGB: Warum bedingter Vorsatz für die Strafbarkeit genügt
Das Strafgesetzbuch definiert den Vorsatz nicht. Es regelt nur, wann er nötig ist:
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
§ 15 StGB
§ 15 StGB unterscheidet nicht zwischen den Vorsatzformen. Wenn das Gesetz vorsätzliches Handeln strafbar stellt, reicht deshalb nach herrschender Auffassung jede Vorsatzform, auch der bedingte Vorsatz, solange der Tatbestand nichts anderes verlangt. Im Strafrecht AT markiert der dolus eventualis damit die Untergrenze des Vorsatzes. Unterhalb davon beginnt die Fahrlässigkeit, und fahrlässiges Handeln ist nur strafbar, wo das Gesetz es anordnet. Eine fahrlässige Sachbeschädigung zum Beispiel kennt das StGB nicht. Den Überblick über alle Vorsatzformen und die Definition des Vorsatzes als Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung findest du im Grundlagenartikel Vorsatz im Strafrecht nach § 15 StGB.

Wissenselement und Willenselement beim Eventualvorsatz
Beim Eventualvorsatz prüfst du zwei Dinge nacheinander. Das Wissenselement fragt, ob der Täter den Erfolg als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt hat. Das Willenselement fragt, ob er ihn billigend in Kauf genommen oder sich mit ihm abgefunden hat. Fehlt eines der beiden, liegt kein bedingter Vorsatz vor.
Das Wissenselement: den Erfolg als möglich erkennen
Das Wissenselement, auch kognitives Element genannt, verlangt kein sicheres Wissen. Es genügt, dass der Täter den Erfolgseintritt ernsthaft für möglich hält und erkennt, dass sein Handeln den Erfolg herbeiführen kann. Eine bloß theoretische, völlig fernliegende Möglichkeit reicht nicht. Für die übrigen objektiven Tatumstände genügt ebenfalls, dass der Täter sie für möglich hält. Sein Vorstellungsbild muss dabei alle Tatbestandsmerkmale erfassen, also die Verwirklichung des Tatbestandes insgesamt. Die Kenntnis aller objektiven Umstände im Sinne sicheren Wissens verlangt der bedingte Vorsatz nicht.
Ein Beispiel: K wirft nach einem verlorenen Spiel eine volle Glasflasche aus dem Fanblock in eine dicht gedrängte Menge auf dem Vorplatz. Dass die Flasche einen Kopf treffen kann, liegt auf der Hand. Hier hält der Täter die Körperverletzung ohne Zweifel für möglich. Fraglich ist allenfalls, ob er sie auch will.

Fehlt das Wissen, fehlt der Vorsatz insgesamt. Das regelt der Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB: Wer einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.
Das Willenselement: billigend in Kauf nehmen
Das Willenselement, das voluntative Element, trennt den bedingten Vorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit. Der Täter muss den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nehmen, sich also mit ihm abfinden. Die innere Haltung dahinter lässt sich mit dem Satz „Na wenn schon“ umschreiben: Er hält am Plan fest, obwohl er das Risiko sieht, und überlässt den Ausgang dem Zufall.
Wie wichtig dieses Element ist, zeigt sich an der Glasflasche von eben. Vertraut K ernsthaft darauf, die Flasche werde über die Köpfe fliegen, weil er hoch zielt, fehlt es am Wollen. Wirft er aus Wut ohne jede Rücksicht auf die Menge, wird ein Gericht die billigende Inkaufnahme meist bejahen. Die Begründung dafür holt sich die Praxis aus einer Gesamtschau der Tatumstände (unten mehr).
Billigen im Rechtssinne: auch ein unerwünschter Erfolg
„Billigen“ klingt nach Zustimmung. So meint die Rechtsprechung das Wort aber nicht. Billigen im Rechtssinne bedeutet, dass sich der Täter mit dem Erfolg abfindet, weil er sein Ziel erreichen will. Der Erfolg darf ihm dabei an sich unerwünscht sein.
Ein klassisches Beispiel ist der Lederriemenfall, in dem der BGH schon 1955 die Grundlage legte (BGHSt 7, 363). Zwei Täter wollten ihr Opfer mit einem Lederriemen bis zur Bewusstlosigkeit würgen, um es zu berauben. Den Tod wünschten sie sich nicht, sie hatten ihn sogar vermeiden wollen. Als er dennoch eintrat, bejahte der BGH den bedingten Tötungsvorsatz, weil sie die erkannte Lebensgefahr um der Beute willen hinnahmen. Die herrschende Billigungstheorie stellt seitdem auf genau dieses Sich-Abfinden ab.
Dolus eventualis unter den Arten des Vorsatzes
Das Strafrecht unterscheidet drei Arten des Vorsatzes: Absicht, Wissentlichkeit und bedingten Vorsatz. Der dolus eventualis steht auf der untersten Stufe. Beim Wissen genügt die erkannte Möglichkeit, beim Wollen die billigende Inkaufnahme. Die beiden Formen des direkten Vorsatzes verlangen jeweils in einem der beiden Elemente mehr.
Dolus directus und dolus eventualis im Vergleich
Beim dolus directus 1. Grades, der Absicht, will der Täter den Erfolg herbeiführen, es kommt ihm gerade darauf an. Ob der Erfolg sicher eintritt, spielt keine Rolle. Beim dolus directus 2. Grades, der Wissentlichkeit, handelt der Täter mit dem sicheren Wissen, dass der Erfolg eintreten wird, auch wenn er ihn nicht anstrebt. Direkter Vorsatz ist der Oberbegriff für beide Formen. Die Tabelle stellt den bedingten und den direkten Vorsatz nebeneinander.

| Vorsatzform | Wissen | Wollen | Typisches Signal |
|---|---|---|---|
| Absicht (dolus directus 1. Grades) | Erfolg möglich oder sicher | Es kommt ihm auf den Erfolg an | „absichtlich“, „in der Absicht“ |
| Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades) | Erfolg sicher | Erfolg kann unerwünscht sein | „wissentlich“, „wider besseres Wissen“ |
| Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) | Erfolg möglich und nicht ganz fernliegend | Billigend in Kauf genommen | kein Zusatz im Tatbestand |
Welche Form im konkreten Fall vorliegt, bestimmst du für jeden Erfolg gesondert. Ein Täter kann gegenüber dem einen Opfer mit Absicht und gegenüber einem Umstehenden nur bedingt vorsätzlich handeln.
Wann bedingter Vorsatz genügt und wann dolus directus nötig ist
Sagt der Tatbestand nichts über die Vorsatzform, reicht der dolus eventualis. Das gilt für die großen Grunddelikte wie Totschlag, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Brandstiftung. Nur wo das Gesetz ausdrücklich mehr verlangt, fällt er aus:
- „absichtlich oder wissentlich“ bei der Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB und bei der schweren Folge des § 226 Abs. 2 StGB,
- „wider besseres Wissen“ bei der falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB und der Verleumdung nach § 187 StGB,
- „in der Absicht“ bei besonderen subjektiven Merkmalen wie der Zueignungsabsicht in § 242 StGB oder der Bereicherungsabsicht in § 263 StGB.
Achte beim Diebstahl auf die Aufspaltung. Für die Wegnahme und die Fremdheit der Sache genügt bedingter Vorsatz. Die Aneignung muss der Täter dagegen beabsichtigen, für die dauerhafte Enteignung des Eigentümers reicht wieder dolus eventualis.
Bedingter Vorsatz bei Versuch, Beihilfe und Verdeckungsabsicht
Auch beim Versuch genügt der Eventualvorsatz. Der Tatentschluss muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes beziehen, und dafür reicht jede Vorsatzform. Deshalb ist auch ein versuchter Totschlag mit bedingtem Tötungsvorsatz möglich: Das Opfer überlebt, der Täter hat dessen Tod aber billigend in Kauf genommen. Wie du den Tatentschluss prüfst, steht im Artikel zum Versuch nach § 22 StGB, die Grundstruktur zusätzlich auf der Wissensseite zum versuchten Delikt.
Für die Beihilfe gilt dasselbe. Der Gehilfe muss nach dem BGH seinen eigenen Tatbeitrag und die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen (BGH, Beschluss vom 20.01.2011, 3 StR 420/10, Rn. 13). Mehr zum doppelten Gehilfenvorsatz liest du im Beitrag zur Beihilfe nach § 27 StGB.
Beim Verdeckungsmord treffen Absicht und bedingter Vorsatz zusammen. Die Verdeckungsabsicht ist Absicht im Sinne des dolus directus 1. Grades: Dem Täter muss es darauf ankommen, eine andere Straftat zu verdecken. Für die Tötung selbst kann dagegen bedingter Tötungsvorsatz ausreichen. Der BGH verlangt aber eine andere Tat als die, die der Täter gerade begeht. Schlägt ein Geschehen, das mit bloßem Körperverletzungsvorsatz begann, in ein Tötungsgeschehen um, liegt die nötige Zäsur schon im Wechsel des Vorsatzes (BGH, Beschluss vom 14.03.2017, 2 StR 370/16, Rn. 8). Die übrigen Merkmale findest du im Überblick über die Mordmerkmale des § 211 StGB und auf der Wissensseite zu den Mordmerkmalen der 1. und 3. Gruppe.
Bedingter Vorsatz ist kein bedingter Handlungswille
Beim bedingten Vorsatz ist der Täter zur Handlung fest entschlossen, nur der Erfolg ist ungewiss. Davon zu trennen ist der bedingte Handlungswille: Hier hängt schon die Ausführung der Tat an einer Bedingung. Dabei musst du zwei Fälle unterscheiden. Hat sich der Täter noch gar nicht entschieden, ob er handeln will, liegt bloße Tatgeneigtheit vor. Dann fehlt der Tatentschluss, und ein Versuch scheidet aus.
Etwas anderes gilt, wenn der Täter fest entschlossen ist und die Ausführung nur von äußeren Umständen außerhalb seiner Kontrolle abhängig macht. „Ich breche ein, falls niemand zu Hause ist“ ist ein fertiger Entschluss. Die Entscheidung ist gefallen, offen ist nur, ob die Bedingung eintritt. Das genügt für den Tatentschluss. In einer Versuchsklausur entscheidet diese Unterscheidung darüber, ob du überhaupt zum unmittelbaren Ansetzen kommst.
Abgrenzung des dolus eventualis: Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit?
Beim dolus eventualis und bei der bewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter die Gefahr. Der Unterschied liegt allein im Willen. Beim bedingten Vorsatz findet er sich mit dem Erfolg ab. Bei der bewussten Fahrlässigkeit vertraut er ernsthaft darauf, dass alles gut geht. Ob das eine oder das andere vorliegt, klären Gerichte über eine Gesamtschau aller Umstände.
„Na wenn schon“ oder „Wird schon gut gehen“
Für den Eventualvorsatz steht der Satz „Na wenn schon“. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Seine innere Haltung lautet „Wird schon gut gehen“. Ein bloßes Hoffen genügt dafür nicht. Die Formen der Fahrlässigkeit im Strafrecht fasst die Wissensseite zusammen.
Die Literatur streitet seit Langem, wie die Grenze genau zu ziehen ist. Neben der Billigungstheorie der Rechtsprechung stehen Theorien, die allein auf das Wissen abstellen (Möglichkeits- und Wahrscheinlichkeitstheorie), und die Gleichgültigkeitstheorie, die auf die Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem geschützten Rechtsgut abstellt. Für die Billigungstheorie spricht vor allem der Versuch: Bestraft wird dort, obwohl der Erfolg ausbleibt, und das lässt sich nur mit der Einstellung des Täters zur Tat rechtfertigen. Ich empfehle dir für die Klausur, den Streit nur auszubreiten, wenn die Ansichten im Fall wirklich zu verschiedenen Ergebnissen führen. Wie du die Fahrlässigkeit mit ihren Formen der Reihe nach prüfst, findest du im Artikel zur Fahrlässigkeit im Zivil- und Strafrecht.
Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände
Um den bedingten Vorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen, brauchst du Anhaltspunkte. Vorsatz ist eine innere Tatsache. Ob der Täter subjektiv mit dem Erfolg rechnete, kann niemand direkt beobachten. Gerichte schließen deshalb aus äußeren Umständen darauf, ob der Täter den Erfolg billigend in Kauf nahm. Nach dem BGH müssen Wissens- und Willenselement getrennt geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Dazu gehört eine Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Tatumstände. Neben der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung und der konkreten Angriffsweise zählen auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tat und seine Motivlage (6 StR 617/24, Rn. 7).
Gefährlichkeit der Tathandlung als wichtigstes Indiz
Das stärkste Indiz ist die Gefährlichkeit der Handlung. Bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen liegt es nahe, dass der Täter mit dem Erfolg rechnet und ihn hinnimmt, wenn er trotzdem weitermacht. Je höher der Grad der Gefährlichkeit, desto näher liegt der Schluss auf den Vorsatz. Ein gezielter Messerstich in den Oberkörper ist ein deutlich stärkeres Indiz als ein Schubser. Trotzdem kommt es selbst bei gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalls an.
Die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung. Diesen Fehler hat der BGH im Silvester-Fall beanstandet (dazu unten). Wie die Rechtsprechung früher mit einer besonderen Hemmschwelle vor der Tötung argumentierte und warum sie davon abgerückt ist, erklärt der Artikel zur Hemmschwellentheorie des BGH.
Vorsatzkritische Umstände: Spontantat, Affekt, Alkohol
Manche Umstände sprechen gegen das Vorliegen des voluntativen Elements, obwohl die Handlung gefährlich war. Die Rechtsprechung nennt sie vorsatzkritisch. Dazu gehören spontane, unüberlegte oder in affektiver Erregung ausgeführte Handlungen und eine alkoholbedingte Enthemmung. Bei solchen Taten kann aus der Kenntnis der Gefahr nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Täter den Erfolg auch wollte. Auch ein erkennbares Bemühen, den Erfolg zu vermeiden, spricht gegen die billigende Inkaufnahme.
Wie weit das reicht, zeigt der Fall einer Frau, die mit gefälschter Approbation als Ärztin in der Anästhesie arbeitete. Bei ihren Narkosen starben mehrere Patienten. Der BGH hob die Verurteilung wegen der Tötungsdelikte auf, weil das Landgericht vorsatzkritische Umstände wie die Begleitung durch Fachärzte nicht ausreichend gewürdigt hatte (BGH, Urteil vom 20.02.2024, 2 StR 468/22).
Vorsatzkritisch heißt nicht vorsatzausschließend. Das Gericht muss diese Umstände nur erkennbar in die Gesamtschau einbeziehen und gegen die Gefährlichkeit abwägen. Nennst du in der Klausur erst die Gefährlichkeit, dann die Gegenindizien und wägst danach ab, kann ein Prüfer deine Begründung Schritt für Schritt nachvollziehen.

Beispiele: Fälle zum dolus eventualis aus der Rechtsprechung
Die Formel ist schnell gelernt. Schwer wird es bei der Anwendung, weil fast jeder Fall an der Frage hängt, ob die Umstände das Willenselement belegen. Die folgenden vier Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zeigen, wie unterschiedlich das ausgehen kann. Zweimal hat der BGH die Begründung des bedingten Tötungsvorsatzes beanstandet, einmal den Vorsatz bestätigt und einmal die Verneinung durch das Landgericht nicht beanstandet.
Messerstiche in der Silvesternacht
Zurück zum Fall vom Anfang. Der Angeklagte stach in einer unübersichtlichen Rangelei dreimal auf den Oberkörper des Angreifers ein, der ihn gepackt hatte. Das Landgericht schloss aus der Gefährlichkeit der Stiche auf den bedingten Tötungsvorsatz und verurteilte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
Der BGH hob das Urteil auf. Die Strafkammer habe allein auf die objektive Gefährlichkeit und die Wahrscheinlichkeit des Todes abgestellt. Sie habe nicht bedacht, dass der Angeklagte das Messer spontan und in einer dynamischen Lage einsetzte, und auch seine alkoholbedingte Enthemmung nicht erörtert (6 StR 617/24, Rn. 9). Das heißt nicht, dass kein Tötungsvorsatz vorlag. Die Begründung reichte nur nicht. Auch die Notwehr muss das neue Tatgericht noch einmal prüfen, hier geht es aber nur um den Vorsatz. Wie du den Tötungsvorsatz beim Grunddelikt einordnest, zeigt der Artikel zum Totschlag nach § 212 StGB.
Brand vor der Wohnungstür
Im zweiten Fall zündete der Angeklagte nach der Trennung von seiner Freundin, stark alkoholisiert und spontan aus Wut, Gegenstände vor ihrer Wohnungstür an. Er wusste, dass Menschen im Haus waren. Das Feuer griff auf das Dachgeschoss über. Das Landgericht bejahte den Vorsatz für die Brandstiftung, verneinte aber den bedingten Tötungsvorsatz.
Der BGH bestätigte diese Wertung (BGH, Urteil vom 25.09.2024, 2 StR 222/24). Die hochgradige Alkoholisierung und die affektive Erregung durfte das Landgericht als vorsatzkritisch werten, ebenso die Motivlage des Täters. Der Fall ist das Spiegelbild zum Silvester-Fall: Beide Male spricht die gefährliche Handlung für Vorsatz, beide Male verlangt der BGH, dass das Tatgericht auch die Gegenindizien würdigt. Hier hatte es das getan.
Steinwürfe von der Autobahnbrücke
Anders ging es bei zwei Angeklagten aus, die an mehreren Tagen schwere Steine von einer Brücke auf die Autobahn A 9 warfen. In drei Fällen nahm das Landgericht an, sie hätten den Tod von Fahrzeuginsassen billigend in Kauf genommen, und verurteilte wegen versuchten Mordes. Der BGH bestätigte den bedingten Tötungsvorsatz (BGH, Urteil vom 14.01.2010, 4 StR 450/09, Rn. 12). Objektiv war jeder Wurf auf fahrende Autos lebensgefährlich. Aus dem objektiven Tathergang und der Persönlichkeit der Täter durfte das Gericht auf das Wollen schließen.

Beim Mordmerkmal unterschied der BGH genau. Die Heimtücke hatte das Landgericht bejaht, ein gemeingefährliches Mittel verneinte der BGH dagegen, weil keine Gefährdung einer unbestimmten Zahl weiterer Menschen festgestellt war. Die Lehre für die Klausur: Tötungsvorsatz und Mordmerkmal sind zwei getrennte Prüfungsschritte.
Durchbruch durch die Polizeisperre
Im vierten Fall floh ein alkoholisierter Fahrer vor einer Polizeikontrolle. Eine Beamtin versperrte ihm den Weg. Er fuhr mehrfach auf sie zu, gab schließlich Vollgas und fuhr durch eine schmale Lücke, wobei er die Beamtin am Knie erfasste. Das Landgericht verurteilte wegen versuchten Mordes.
Der BGH hob auf (BGH, Beschluss vom 09.10.2013, 4 StR 364/13). Polizeibeamte weichen nach der Erfahrung der Rechtsprechung Fahrzeugen aus, die eine Sperre durchbrechen wollen. Darauf durfte der Fahrer nach den Feststellungen möglicherweise vertrauen. Das spricht gegen die billigende Inkaufnahme des Todes, obwohl die Fahrt objektiv lebensgefährlich war.
Bedingter Vorsatz im Zivilrecht
Auch das Zivilrecht kennt den bedingten Vorsatz. Nach § 276 Abs. 1 BGB haftet der Schuldner für Vorsatz und Fahrlässigkeit, und Vorsatz umfasst dort ebenfalls den dolus eventualis. Die Fahrlässigkeit definiert § 276 Abs. 2 BGB: Sie liegt vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Praktisch wichtig wird der bedingte Vorsatz vor allem bei zwei Normen. Den Rahmen erklärt der Artikel zum Vertretenmüssen nach § 276 BGB.
§ 826 BGB: bedingter Schädigungsvorsatz genügt
§ 826 BGB verlangt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Im Dieselskandal hat der VI. Zivilsenat den Maßstab so formuliert:
Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben.
BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 61
Inhaltlich ist das dieselbe Formel, die strafrechtlich gilt. Der Schädiger muss nach dem BGH nicht wissen, welche oder wie viele Personen er schädigt. Es reicht, dass er die Richtung und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat. Die Beweislast für den zumindest bedingten Vorsatz trägt der Geschädigte. Die Fallgruppen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung stehen auf der Wissensseite. Das ganze Prüfungsschema findest du im Artikel zur sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB.
Arglist nach § 123 BGB: Angaben ins Blaue hinein
Arglist setzt ebenfalls Vorsatz voraus, und auch hier genügt der bedingte. Das zeigt sich bei Angaben ins Blaue hinein. Ein Verkäufer behauptet ohne jede tatsächliche Grundlage, das Haus sei trocken, und rechnet damit, dass das nicht stimmen könnte. Nach dem BGH handelt er arglistig im Sinne der arglistigen Täuschung als Anfechtungsgrund, auch wenn er die Unrichtigkeit nicht sicher kennt (BGH, Urteil vom 14.06.2019, V ZR 73/18). Der Käufer kann dann nach § 123 BGB anfechten, und ein Gewährleistungsausschluss hilft dem Verkäufer nach § 444 BGB nicht. Mehr dazu im Artikel zur arglistigen Täuschung nach § 123 BGB.

Dolus eventualis in der Klausur prüfen
In der Strafrechtsklausur prüfst du den dolus eventualis im subjektiven Tatbestand, direkt nach dem objektiven Tatbestand. Beim vollendeten Delikt prüfst du ihn, nachdem der objektive Tatbestand erfüllt ist, beim Versuch vorweg als Tatentschluss. Das Willenselement braucht nur dann eigene Zeilen, wenn der Sachverhalt Zweifel am Wollen weckt. Dann definierst du, subsumierst beide Elemente getrennt und würdigst die Indizien für und gegen den Vorsatz.
Aufbau im subjektiven Tatbestand und Formulierung im Gutachten
Subjektiv verlangt der versuchte Totschlag Tatentschluss. Ein sauberer Einstieg für das Gutachten:
„A müsste mit Tatentschluss gehandelt haben. In Betracht kommt bedingter Tötungsvorsatz. Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt.“
Danach subsumierst du zuerst das Wissen, dann das Wollen. Ob A vorsätzlich gehandelt hat, entscheidet sich in solchen Fällen fast immer beim Wollen: Nimmt der Täter den Erfolg billigend in Kauf, oder vertraut er auf einen guten Ausgang? Für das Wissen genügen meist zwei Sätze zur Gefährlichkeit der Handlung. Beim Wollen legst du die Umstände offen, die dafür und dagegen sprechen, und entscheidest dich. Wie du den Obersatz im Strafrecht formulierst, zeigt der Artikel zum Obersatz im Strafrecht.

Koinzidenz: Der Vorsatz muss bei der Tathandlung vorliegen
Das Koinzidenzprinzip verlangt, dass der Vorsatz im Zeitpunkt der Tathandlung vorliegt. Ein Vorsatz, den der Täter erst fasst, wenn er den Erfolg nicht mehr abwenden kann, ist unbeachtlich (dolus subsequens). Daran scheiterte die erste Mordverurteilung im Berliner Raserfall: Das Landgericht hatte den Tötungsvorsatz für einen Zeitpunkt festgestellt, zu dem die Angeklagten den Unfall nicht mehr verhindern konnten (BGH, Urteil vom 01.03.2018, 4 StR 399/17). Im zweiten Durchgang hatte die Verurteilung eines der beiden Fahrer wegen Mordes vor dem BGH Bestand (BGH, Urteil vom 18.06.2020, 4 StR 482/19).
Typische Fehler beim bedingten Vorsatz
- Billigen als Gutheißen verstehen und den Vorsatz verneinen, nur weil der Täter den Erfolg bedauert.
- Von der Gefährlichkeit der Handlung direkt auf den Vorsatz schließen, ohne Spontantat, Affekt oder Alkohol zu würdigen.
- Wissens- und Willenselement in einem Satz abhandeln, statt sie getrennt zu begründen.
- Den bedingten Vorsatz mit dem bedingten Handlungswillen verwechseln und beim Versuch den Tatentschluss verneinen.
- Den Theorienstreit zur Abgrenzung ausbreiten, obwohl alle Ansichten im Fall zum selben Ergebnis kommen.
Fazit: dolus eventualis sicher erkennen
Dolus eventualis ist die Untergrenze des Vorsatzes. Alles darunter ist allenfalls Fahrlässigkeit. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolg als möglich erkennt und die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt, auch wenn sie ihm an sich unerwünscht ist. Beide Elemente prüfst du getrennt und begründest sie aus den Umständen der Tat.
Die eigentliche Arbeit liegt in der Gesamtschau. Die gefährliche Handlung liefert das stärkste Argument für den Vorsatz, Spontantat, Affekt und Alkohol die wichtigsten Gegenargumente. Legst du beides offen und entscheidest dich begründet, hast du den bedingten Vorsatz im Griff.
Weiterlesen
- Jauchegrubenfall und dolus generalis: Was passiert, wenn der Erfolg erst durch eine zweite, vorsatzlose Handlung eintritt.
- Unterschied zwischen Mord und Totschlag: Wann aus dem bedingten Tötungsvorsatz ein Mord wird.
- Fahrlässige Tötung nach § 222 StGB: Die Prüfung, wenn der Tötungsvorsatz scheitert.
- Prüfungsreihenfolge im Strafrecht: Wo der subjektive Tatbestand im Gutachten seinen Platz hat.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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