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Putativnotwehr: Schema, Definition & Beispiel

Zwei Menschen in einer angespannten Konfrontation vor einer Betonwand

Jemand rennt nachts auf dich zu, die Hand in der Jackentasche. Du schlägst zu, um dem vermeintlichen Überfall zuvorzukommen. Später stellt sich heraus: Der Mann wollte dich nur begrüßen. Genau das ist Putativnotwehr.

Putativnotwehr ist die vermeintliche Notwehr. Der Täter nimmt irrig an, einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff (§ 32 StGB) ausgesetzt zu sein, obwohl objektiv gar kein Angriff vorliegt. Sie ist der wichtigste Unterfall des Erlaubnistatbestandsirrtums und wird nach herrschender Meinung über § 16 Abs. 1 StGB analog gelöst.

In der Klausur entscheidet dieser Irrtum über Vorsatz oder Fahrlässigkeit, manchmal über Freispruch oder Verurteilung. Wer die Putativnotwehr sauber prüft, sammelt Punkte, die viele liegen lassen.

Auf einen Blick:

  • Putativnotwehr ist ein Tatsachenirrtum: Der Täter stellt sich einen Angriff vor, den es objektiv nicht gibt. Echte Notwehr nach § 32 StGB scheidet damit aus, die Tat bleibt rechtswidrig.
  • Geprüft wird sie als Erlaubnistatbestandsirrtum, systematisch auf der Ebene der Schuld.
  • Rechtsfolge nach herrschender Meinung: kein Vorsatzdelikt (§ 16 Abs. 1 StGB analog), aber Fahrlässigkeit, wenn der Irrtum vermeidbar war.
  • Abzugrenzen von Notwehrexzess (§ 33 StGB), Erlaubnisgrenzirrtum und Doppelirrtum.
  • Leitfall ist der Hells-Angels-Fall des BGH, ein Freispruch trotz tödlichen Schusses.

Tipp

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Was ist Putativnotwehr? Definition und Einordnung

Putativnotwehr einfach erklärt: die vermeintliche Notwehrlage

Putativnotwehr liegt vor, wenn sich der Täter irrig eine Notwehrlage vorstellt. Er glaubt an einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff und verteidigt sich dagegen, obwohl dieser Angriff in Wirklichkeit nicht existiert. Das Wort stammt vom lateinischen putare, also meinen oder glauben. Der Täter meint, in Notwehr zu handeln, ist es aber nicht.

Der Kern ist ein Irrtum über Tatsachen. Der Täter sieht die Welt falsch: Er nimmt eine Bedrohung wahr, die es objektiv nicht gibt. Über das Recht irrt er dagegen nicht. Ihm ist klar, dass grundlose Gewalt verboten ist und dass man sich nur gegen echte Angriffe wehren darf.

Das klassische Schulbeispiel: A sieht, wie B mit erhobener Hand auf ihn zuläuft, und schlägt zu. In Wahrheit wollte B ihn nur freudig begrüßen. A stellt sich einen Angriff vor, den es nie gab. Er handelt in Putativnotwehr.

Putativnotwehr als Unterfall des Erlaubnistatbestandsirrtums

Putativnotwehr ist der praktisch wichtigste Fall des Erlaubnistatbestandsirrtums (ETBI). Ein Erlaubnistatbestandsirrtum ist der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes. Der Täter stellt sich Umstände vor, bei deren Vorliegen sein Verhalten gerechtfertigt wäre.

Genau das passiert bei der Putativnotwehr. Der Rechtfertigungsgrund ist hier die Notwehr. Der Täter bildet sich die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr ein, nämlich den Angriff. Deshalb ist Putativnotwehr nichts anderes als ein Erlaubnistatbestandsirrtum, angewendet auf § 32 StGB.

Wichtig ist die Trennung von zwei Fehlerquellen. Beim Erlaubnistatbestandsirrtum irrt der Täter über die tatsächliche Lage. Beim Erlaubnisgrenzirrtum irrt er über die rechtlichen Grenzen seines Rechts, er glaubt also, mehr zu dürfen, als das Gesetz erlaubt. Putativnotwehr gehört zur ersten Gruppe.

Warum Putativnotwehr keine echte Notwehr nach § 32 StGB ist

Echte Notwehr setzt einen objektiv vorliegenden gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus. Fehlt dieser Angriff, greift § 32 StGB nicht. Bei der Putativnotwehr existiert der Angriff nur in der Vorstellung des Täters. Die Rechtfertigung scheitert also schon an der objektiven Notwehrlage.

Das hat eine klare Folge für den Aufbau: Der Täter ist nicht gerechtfertigt, seine Tat bleibt rechtswidrig. Sein Irrtum wird erst später relevant, auf der Ebene der Schuld. Wer die Putativnotwehr schon bei der Rechtswidrigkeit durchwinkt und den Täter dort freispricht, verwechselt Vorstellung und Wirklichkeit. Das ist einer der häufigsten Fehler in der Klausur.

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Wer Notwehr, Notwehrexzess und Putativnotwehr sauber trennen will, trainiert das am besten am Fall. Auf jurahilfe.de findest du Multiple-Choice-Aufgaben mit ausführlicher Erläuterung, die genau solche Abgrenzungen am Sachverhalt abfragen.

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Das Schema der Putativnotwehr: Wo und wie wird sie geprüft?

Die Prüfung folgt einem festen Ablauf. Zuerst klärst du den Standort im Deliktsaufbau, dann prüfst du den Irrtum in zwei Schritten. Die folgende Tabelle zeigt das Schema im Überblick.

SchrittPrüfungspunktInhalt
AufbauTatbestandObjektiver und subjektiver Tatbestand liegen vor (der Täter will ja zuschlagen).
AufbauRechtswidrigkeitEchte Notwehr (§ 32 StGB) scheitert am fehlenden objektiven Angriff. Die Tat ist rechtswidrig.
1Vorliegen des ETBIHypothetische Notwehrprüfung aus Tätersicht: Wäre er gerechtfertigt, wenn seine Vorstellung zuträfe?
2Rechtliche WürdigungMeinungsstreit auf Ebene der Schuld: Wie wirkt sich der Irrtum aus?
Prüfungsschema: Putativnotwehr wird auf der Schuldebene als Erlaubnistatbestandsirrtum geprüft, Rechtsfolge § 16 Abs. 1 StGB analog
Abb. 1: Das Prüfungsschema der Putativnotwehr im Deliktsaufbau

Der Standort in der Klausur: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld

Die Putativnotwehr wird nicht im Tatbestand geprüft, sondern nach der Rechtswidrigkeit. Der Grund liegt im Aufbau des Delikts. Der Täter erfüllt den Tatbestand vorsätzlich, denn er will die Verletzungshandlung. Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit prüfst du die echte Notwehr und lehnst sie ab, weil der objektive Angriff fehlt.

Erst danach kommt der Irrtum ins Spiel. Nach der heute herrschenden Auffassung wird der Erlaubnistatbestandsirrtum auf der Ebene der Schuld behandelt. Dort stellst du fest, dass der Täter sich rechtstreu verhalten wollte, und ziehst daraus die Konsequenzen für die Vorsatzschuld.

Schritt 1: Vorliegen des Irrtums und hypothetische Notwehrprüfung

Im ersten Schritt prüfst du, ob überhaupt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegt. Das ist der Fall, wenn sich der Täter Umstände vorstellt, bei deren Vorliegen er gerechtfertigt wäre. Du unterstellst also seine Vorstellung als wahr und prüfst die Notwehr komplett durch, als hätte es den Angriff wirklich gegeben.

Das nennt man die hypothetische Rechtfertigungsprüfung. Du gehst die Notwehrlage, die Notwehrhandlung mit Erforderlichkeit und Gebotenheit sowie den Verteidigungswillen durch. Nur wenn der Täter bei zugrunde gelegter Vorstellung tatsächlich gerechtfertigt wäre, liegt ein reiner Erlaubnistatbestandsirrtum vor.

Dieser Schritt hat eine Filterfunktion. Hätte der Täter selbst nach seiner eigenen Vorstellung die Grenzen der Notwehr überschritten, etwa weil er maßlos übertrieben hätte, liegt eben kein reiner Erlaubnistatbestandsirrtum vor. Dann rutscht der Fall in Richtung Erlaubnisgrenzirrtum oder Doppelirrtum, dazu unten mehr.

Schritt 2: Rechtliche Würdigung auf Ebene der Schuld

Steht fest, dass ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegt, folgt die rechtliche Würdigung. Hier geht es um die Frage, wie sich der Irrtum auf die Strafbarkeit auswirkt. Und genau hier sitzt der berühmte Meinungsstreit, den du im nächsten Abschnitt findest.

Für den Aufbau reicht zunächst dieser Merksatz: Der Irrtum lässt nach fast allen Ansichten die Vorsatzstrafbarkeit entfallen, führt aber möglicherweise zu einer Fahrlässigkeitsstrafe. Ob und wie du den Streit ausführst, hängt vom Sachverhalt ab.

Tipp

Ein sauberes Prüfungsschema hilft nur, wenn du es abrufen kannst. Auf jurahilfe.de kannst du dasselbe Thema als kompaktes oder als ausführliches Skript lesen, kompakt zum schnellen Wiederholen vor der Klausur, ausführlich, wenn du den Streit von Grund auf verstehen willst.

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Die rechtliche Behandlung: der Meinungsstreit zur Putativnotwehr

Wie der Erlaubnistatbestandsirrtum dogmatisch einzuordnen ist, gehört zu den klassischen Streitfragen des Allgemeinen Teils. Vier Ansichten stehen sich gegenüber. Sie kommen bei der Putativnotwehr fast alle zum selben Ergebnis, begründen es aber unterschiedlich. Die Tabelle fasst zusammen, danach folgen die Details.

AnsichtEinordnungRechtsfolge
VorsatztheorieUnrechtsbewusstsein als Teil des VorsatzesVorsatz entfällt
Lehre von den negativen TatbestandsmerkmalenRechtfertigungsgründe als negative TatbestandsmerkmaleTatbestandsirrtum, § 16 I StGB, kein Vorsatz
Strenge Schuldtheoriejeder Erlaubnisirrtum ist Verbotsirrtum§ 17 StGB, straflos nur bei Unvermeidbarkeit
Reine eingeschränkte Schuldtheorie (Rspr.)Vorsatzunrecht entfällt§ 16 I StGB analog, kein Vorsatz
Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (h.L.)nur die Vorsatzschuld entfälltRechtsfolgen des § 16 I StGB analog, ggf. Fahrlässigkeit

Vorsatztheorie und Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen

Die Vorsatztheorie sieht das Unrechtsbewusstsein als Bestandteil des Vorsatzes. Fehlt dem Täter das Bewusstsein, Unrecht zu tun, entfällt danach schon der Vorsatz. Gegen sie spricht der Wortlaut des Gesetzes. Nach § 17 StGB lässt fehlendes Unrechtsbewusstsein nicht den Vorsatz, sondern die Schuld entfallen. Der Gesetzgeber hat sich also bewusst gegen diese Zuordnung entschieden.

Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen behandelt Rechtfertigungsgründe als Teil des Tatbestands, nur eben mit umgekehrtem Vorzeichen. Wer sich irrig gerechtfertigt glaubt, kennt danach einen negativen Tatbestandsumstand nicht und unterliegt einem echten Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB. Dagegen wird eingewandt, dass § 32 StGB zwischen der Tat und ihrer Rechtswidrigkeit unterscheidet. Rechtfertigungsgründe gehören deshalb systematisch nicht in den Tatbestand.

Strenge Schuldtheorie: Putativnotwehr als Verbotsirrtum

Die strenge Schuldtheorie geht davon aus, dass § 16 StGB nur den Tatbestandsirrtum erfasst. Jeder andere Irrtum, auch der Erlaubnistatbestandsirrtum, fällt danach unter § 17 StGB und wird als Verbotsirrtum behandelt. Für die Putativnotwehr hieße das: Der Täter bleibt straflos nur, wenn sein Irrtum unvermeidbar war. War er vermeidbar, bliebe es bei der Strafe aus dem Vorsatzdelikt, milder nach § 17 S. 2 StGB.

Der Einwand liegt nahe. Beim Erlaubnistatbestandsirrtum unterläuft dem Täter kein rechtlicher Bewertungsfehler. Er verkennt Tatsachen, nicht die Rechtslage. Ihn wie einen Rechtsblinden zu behandeln, passt nicht zu seiner Vorstellung, sich rechtstreu zu verhalten.

Eingeschränkte Schuldtheorie: § 16 StGB analog (Rspr. und h.L.)

Die eingeschränkte Schuldtheorie wird in zwei Spielarten vertreten. Die Rechtsprechung folgt der reinen eingeschränkten Schuldtheorie, auch vorsatzverneinende Schuldtheorie genannt. Danach entfällt das Vorsatzunrecht, weil der Täter sich in der vorgestellten wie in der wirklichen Lage rechtstreu verhalten will. Die Folge ist eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 StGB, der Vorsatz entfällt. Gegen sie spricht eine Lücke bei der Teilnahme: Ohne vorsätzliche rechtswidrige Haupttat bliebe ein Anstifter oder Gehilfe straflos.

Die herrschende Lehre bevorzugt deshalb die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie. Sie lässt nicht den Tatbestandsvorsatz entfallen, sondern nur die Vorsatzschuld. Übernommen werden allein die Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 StGB. Der Vorsatz und damit die taugliche Haupttat für eine Teilnahme bleiben erhalten, die Strafbarkeitslücke schließt sich. Für die Putativnotwehr ist das die überzeugendere Lösung.

Warum der Streit in der Klausur meist offenbleiben darf

Der Streit sieht dramatischer aus, als er für das Ergebnis ist. Bei einem Einzeltäter führen alle Ansichten außer der strengen Schuldtheorie zum selben Ergebnis: kein Vorsatzdelikt, allenfalls Fahrlässigkeit. Ein echter Streitentscheid ist nur nötig, wenn er sich auswirkt.

Auswirken kann er sich in zwei Fällen. Erstens, wenn eine Teilnahme mitzuprüfen ist, denn dann trennen sich reine und rechtsfolgenverweisende Theorie. Zweitens, wenn die strenge Schuldtheorie zu einem anderen Ergebnis käme, also bei vermeidbarem Irrtum. Nur dann nimmst du ausführlich Stellung. Sonst genügt ein knapper Hinweis, dass die relevanten Ansichten übereinstimmen, und du entscheidest dich mit der herrschenden Lehre.

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Ob ein Streit entschieden werden muss oder offenbleiben darf, ist reine Übungssache. Auf jurahilfe.de trainierst du mit Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem genau diese Meinungsstreite, bis Einordnung und Rechtsfolge sitzen.

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Rechtsfolge der Putativnotwehr: Vorsatz, Fahrlässigkeit, Vermeidbarkeit

Kein Vorsatzdelikt: die Gleichstellung mit § 16 Abs. 1 StGB

Die zentrale Rechtsfolge der Putativnotwehr lautet: keine Strafe aus dem Vorsatzdelikt. Nach herrschender Meinung werden die Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 StGB analog angewandt. Der Täter, der sich rechtstreu wähnt, soll nicht wie ein vorsätzlicher Täter bestraft werden. Wer in Putativnotwehr einen Menschen tötet, ist deshalb nicht wegen vorsätzlichen Totschlags nach § 212 StGB strafbar.

Das ist der Grund, warum Putativnotwehr in echten Verfahren zum Freispruch vom Vorsatzvorwurf führen kann. Der Vorsatz trägt die Schuld nicht, wenn der Täter aus seiner Sicht nur eine Notlage abwehrt.

Fahrlässigkeit bei vermeidbarem Irrtum (§ 16 Abs. 1 S. 2 StGB analog)

Straflos ist der Täter damit aber nicht automatisch. Beruht der Irrtum auf Fahrlässigkeit, kommt analog § 16 Abs. 1 S. 2 StGB eine Strafbarkeit wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht. Voraussetzung ist zweierlei: Der Irrtum muss vermeidbar gewesen sein, und das Gesetz muss die fahrlässige Begehung überhaupt unter Strafe stellen.

Bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten ist das der Fall. Wer in vermeidbarer Putativnotwehr tötet, kann wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB strafbar sein, wer verletzt, wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB. Bildlich gesprochen: Der Täter ist dann ein Schussel, aber kein Schurke.

Wann der Irrtum vermeidbar ist

Vermeidbar ist der Irrtum, wenn der Täter ihn bei der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können. Du fragst also, ob ein besonnener Mensch in seiner Lage die Wirklichkeit richtig eingeschätzt hätte. Hätte ein zweiter Blick, eine kurze Nachfrage oder ein Moment des Innehaltens genügt, war der Irrtum vermeidbar.

Die Vermeidbarkeit ist ein Fahrlässigkeitsmaßstab und keine Frage von Vorsatz oder Verbotsirrtum. Prüfe sie am konkreten Sachverhalt: Wie schnell entwickelte sich die Situation, wie bedrohlich wirkte sie, welche Informationen hatte der Täter. Je klarer die Anzeichen gegen einen Angriff sprachen, desto eher ist der Irrtum vermeidbar.

Putativnotwehr abgrenzen: Notwehrexzess, Erlaubnisgrenzirrtum und Doppelirrtum

Die Putativnotwehr wird in Klausuren gern mit Nachbarfiguren verwechselt. Der Unterschied liegt jeweils darin, worüber der Täter irrt und ob eine echte Notwehrlage vorliegt. Die Tabelle ordnet die Figuren, danach kommen die wichtigsten Abgrenzungen.

KonstellationAngriffFehler des TätersBehandlung
Notwehr, § 32 StGBliegt objektiv vorkein Irrtumgerechtfertigt
Putativnotwehr (ETBI)fehltIrrtum über die tatsächliche Lage§ 16 I StGB analog, ggf. Fahrlässigkeit
Notwehrexzess, § 33 StGBliegt objektiv vorüberschreitet das Maß aus Furcht oder Schreckenentschuldigt
Erlaubnisgrenzirrtumvorhanden oder vorgestelltIrrtum über die rechtlichen GrenzenVerbotsirrtum, § 17 StGB
DoppelirrtumfehltTatsachen- und Grenzirrtum zugleichVerbotsirrtum, § 17 StGB
Vergleich: Putativnotwehr beruht auf eingebildeter Notwehrlage, Notwehrexzess auf echter Lage mit Maßüberschreitung nach § 33 StGB
Abb. 2: Putativnotwehr und Notwehrexzess im Vergleich

Putativnotwehr und Notwehrexzess (§ 33 StGB)

Der Notwehrexzess nach § 33 StGB setzt eine echte Notwehrlage voraus. Es gibt also wirklich einen Angriff, der Täter überschreitet nur das erforderliche Maß der Verteidigung, und zwar aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken. Das Gesetz entschuldigt ihn dann. Bei der Putativnotwehr fehlt der Angriff dagegen völlig. Deshalb greift § 33 StGB hier gerade nicht.

Merke dir die Trennlinie an der Notwehrlage. Echte Lage plus Überschreitung führt zum Notwehrexzess. Eingebildete Lage führt zur Putativnotwehr. Der intensive Notwehrexzess betrifft das Übermaß der Mittel, der extensive Notwehrexzess die zeitliche Grenze des Angriffs.

Entscheidungsbaum: Notwehrlage und Irrtumsart bestimmen die Einordnung von Putativnotwehr, Notwehrexzess, Erlaubnisgrenzirrtum und Doppelirrtum
Abb. 3: Irrtums-Kompass: welcher Irrtum bei Notwehr-Konstellationen vorliegt

Putativnotwehr und Erlaubnisgrenzirrtum

Beim Erlaubnisgrenzirrtum kennt der Täter die Lage richtig, irrt aber über die rechtlichen Grenzen seines Rechts. Er glaubt zum Beispiel, einen tatsächlich vorliegenden Angriff mit jedem beliebigen Mittel abwehren zu dürfen. Das ist ein Irrtum über das Recht und damit ein Unterfall des Verbotsirrtums nach § 17 StGB.

Der Unterschied zur Putativnotwehr ist scharf. Dort irrt der Täter über Tatsachen, hier über die Rechtslage. Tatsachenirrtum führt über § 16 StGB analog, Rechtsirrtum über § 17 StGB. Diese Weiche solltest du in jeder Irrtumsklausur sicher stellen können.

Der Putativnotwehrexzess: vermeintliche Lage und Überschreitung

Beim Putativnotwehrexzess kommen zwei Fehler zusammen. Der Täter stellt sich eine Notwehrlage vor, die es nicht gibt, und überschreitet zusätzlich das Maß der Verteidigung. Die Behandlung ist umstritten und hängt davon ab, warum er das Maß überschreitet.

Beruht die Überschreitung auf einem Irrtum über die rechtlichen Grenzen, liegt ein Doppelirrtum vor. Weil darin ein Verbotsirrtum steckt, wird der Fall insgesamt nach § 17 StGB behandelt. Beruht die Überschreitung dagegen auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken, einem sogenannten asthenischen Affekt, stellt sich die Frage nach § 33 StGB. Hier ist der Streit offen: Die überwiegende Meinung lehnt eine direkte Anwendung ab, weil § 33 StGB eine echte Notwehrlage verlangt. Dahinter steht auch ein Wertungsgedanke: Wer sich die Notwehrlage nur vermeidbar einbildet, macht sich strafbar, und dann darf die schuldhafte Überschreitung dieser eingebildeten Lage nicht plötzlich straffrei bleiben. Vertreten wird teils eine analoge Anwendung des § 33 StGB, gerade wenn das vermeintliche Opfer den Irrtum verursacht hat, teils eine Analogie zu § 35 Abs. 2 StGB. Für die Klausur genügt es, den Streit zu erkennen und sauber zu begründen.

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Putativnotwehr in der Rechtsprechung: der Hells-Angels-Fall des BGH

Der Schuss durch die Tür: Freispruch wegen Putativnotwehr

Der bekannteste Fall zur Putativnotwehr stammt vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 2. November 2011, 2 StR 375/11). Ein Mitglied der Hells Angels rechnete mit einem tödlichen Überfall der verfeindeten Bandidos. Als ein Sondereinsatzkommando der Polizei zur Durchsuchung anrückte und die Wohnungstür aufbrechen wollte, schoss er durch die geschlossene Tür und tötete einen Beamten.

Der Täter hielt die Personen vor der Tür für die angekündigten Angreifer. Objektiv lag kein rechtswidriger Angriff vor, denn die Polizei handelte rechtmäßig. Der BGH bestätigte den Freispruch: Der Täter befand sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, er nahm irrig eine Notwehrlage an. Damit fehlte das Vorsatzunrecht, eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Tötungsdelikts schied aus.

Was der Fall für die Klausur zeigt

Der Fall zeigt die Sprengkraft der Figur. Ein tödlicher Schuss und trotzdem kein Vorsatzvorwurf, das wirkt auf den ersten Blick hart. Es ist die konsequente Anwendung der eingeschränkten Schuldtheorie: Wer sich einen Angriff einbildet, will Recht wahren, nicht brechen.

Für die Bearbeitung bedeutet das zweierlei. Erstens musst du die rechtmäßige Amtshandlung als Grund erkennen, warum kein echter Angriff und damit keine Notwehr vorliegt. Zweitens verlagert sich die ganze Musik auf die Schuldebene und auf die Frage der Vermeidbarkeit, also auf eine mögliche Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.

Häufige Fehler und Klausurtipps zur Putativnotwehr

Die typischen Fehler in der Prüfung des Erlaubnistatbestandsirrtums

Vier Fehler tauchen immer wieder auf. Der erste: die Putativnotwehr schon bei der Rechtswidrigkeit prüfen und den Täter dort rechtfertigen. Falsch, denn ohne objektiven Angriff bleibt die Tat rechtswidrig. Der zweite: die hypothetische Notwehrprüfung überspringen und den Irrtum ohne Substanz behaupten.

Der dritte Fehler ist der breit ausgewalzte Meinungsstreit, obwohl er im Ergebnis offenbleiben darf. Der vierte: die Fahrlässigkeit vergessen. Wer den Vorsatz verneint und dann aufhört, verschenkt den wichtigsten Teil der Rechtsfolge. Prüfe immer, ob der Irrtum vermeidbar war und ob ein Fahrlässigkeitstatbestand existiert.

Formulierungshilfe für die Klausur

Ein sauberer Übergang von der Rechtswidrigkeit zur Schuld könnte so klingen: Ein rechtfertigender Angriff lag objektiv nicht vor, sodass die Tat rechtswidrig ist. Der Täter stellte sich jedoch Umstände vor, bei deren Vorliegen er nach § 32 StGB gerechtfertigt wäre. Es kommt daher ein Erlaubnistatbestandsirrtum in Betracht.

Danach führst du die hypothetische Notwehrprüfung durch und ordnest den Irrtum ein. Wer die einzelnen Schritte im Gutachten sauber trennt, überzeugt. Wie du solche Weichen im Aufbau setzt, zeigt dir der Beitrag zum Grundschema der Fallbearbeitung, und wie du die einzelnen Merkmale sauber subsumierst, der Beitrag zur richtigen Subsumtion.

Am Ende gilt: Putativnotwehr ist kein Sonderwissen für Spezialisten, sondern angewandte Irrtumslehre. Wer den Erlaubnistatbestandsirrtum beherrscht, prüft sie in wenigen Sätzen sicher, etwa mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die genau solche Konstellationen am Fall abfragen.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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  • Jurastudium
  • Examensvorbereitung
  • juristische Didaktik
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