Monatelang bearbeiten verdeckte Ermittler zwei Männer, die jedes Mal ablehnen. Erst als einer der Beamten droht und ein zweiter behauptet, sonst werde seine Familie umgebracht, helfen die beiden bei der Einfuhr von Ecstasy. Verurteilt wurden sie trotzdem, zunächst jedenfalls.
Ein Agent Provocateur ist der Lockspitzel, der einen anderen zu einer Straftat verleitet, um ihn dabei zu überführen. Nach herrschender Meinung bleibt er selbst straflos, weil ihm der Vollendungsvorsatz fehlt: § 26 StGB verlangt einen doppelten Anstiftervorsatz, und dessen zweiter Teil zielt beim Lockspitzel gerade nicht auf die vollendete Tat.
Für den Provozierten stellt sich die Frage aber weiter, und dort entscheidet Art. 6 EMRK über Strafmilderung, Beweisverwertung oder Verfahrenshindernis. In Klausuren werden beide Ebenen zuverlässig vermischt.
Auf einen Blick:
- Zwei Ebenen sauber trennen: die Strafbarkeit des Lockspitzels nach § 26 StGB und die Folgen der Tatprovokation für den Provozierten nach Art. 6 EMRK.
- Straflos ist der Agent Provocateur, solange sein Vorsatz beim Versuch haltmacht. Nimmt er die materielle Beendigung oder eine irreparable Rechtsgutsverletzung billigend in Kauf, wird er doch strafbar.
- Bei abstrakten Gefährdungsdelikten wie dem Handel mit Betäubungsmitteln ist die Tat oft vollendet, bevor ein Rechtsgut überhaupt verletzt ist. Dort wird der Streit praktisch.
- Seit BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 (2 StR 97/14), kann eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation ein Verfahrenshindernis begründen, nicht bloß eine Strafmilderung.
- Wer auf einen bereits fest Entschlossenen einredet, stiftet niemanden an. Dann bleiben § 30 StGB und die psychische Beihilfe.
Tipp
Teilnahmelehre und Strafprozessrecht greifen hier ineinander. Das macht das Thema klausurträchtig. Auf jurahilfe.de kannst du beide Seiten im selben System lernen, mit interaktiven Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben, die aufeinander aufbauen.

Was ist ein Agent Provocateur im Strafrecht?
Ein Agent Provocateur ist eine Person, die einen anderen zu einer Straftat bestimmt, damit dieser dabei überführt werden kann. Die Tat selbst will er gar nicht, er will den Zugriff. Meist handelt es sich um einen polizeilich gesteuerten Lockspitzel, der Begriff erfasst aber jeden, der so vorgeht.
Übersetzt heißt der französische Ausdruck schlicht Lockspitzel. (Mit dem gleichnamigen britischen Wäschelabel hat das nichts zu tun, es teilt nur den Namen.) Juristisch interessant ist der Fall, weil eine Strafverfolgungsbehörde hier zur Begehung von Straftaten beiträgt, deren Verhinderung ihre eigentliche Aufgabe wäre. Ein Rechtsstaat, der Bürger zu Taten überredet, um sie anschließend dafür zu bestrafen, gerät mit sich selbst in Konflikt, und er beschädigt das Vertrauen in die Rechtspflege.
Lockspitzel, V-Mann und verdeckter Ermittler: die Abgrenzung
Drei Begriffe stehen im Ermittlungsalltag nebeneinander und meinen nicht dasselbe. Der Unterschied liegt darin, wer die Person ist und worauf ihr Einsatz gestützt wird.
| Rolle | Wer ist das | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Verdeckter Ermittler | Polizeibeamter, der dauerhaft unter einer verliehenen Legende arbeitet | § 110a StPO, § 110b StPO |
| V-Mann (Vertrauensperson) | Privatperson aus dem überwachten Milieu, die gegen Bezahlung berichtet | gesetzlich nicht geregelt, gestützt auf § 163 StPO |
| Agent Provocateur | Rolle, keine Person: wer aktiv zur Tat verleitet | keine eigene Befugnisnorm, Grenzen aus dem Rechtsstaatsprinzip |
Die ersten beiden Begriffe beschreiben also einen Status, der dritte ein Verhalten. Ein verdeckter Ermittler nach § 110a StPO darf ermitteln; sobald er anfängt, eine Straftat erst hervorzurufen, wird er zum Agent Provocateur, und dafür gibt ihm die Legende keine Erlaubnis. Vertiefend findest du das bei den Wissensseiten zu V-Mann und Vertrauensperson.

Warum der Agent Provocateur eine Klausurfalle ist
Die Falle liegt in der Zweigleisigkeit. Frage eins lautet: Ist der Lockspitzel strafrechtlich selbst verantwortlich? Das ist reines materielles Strafrecht und wird über § 26 StGB gelöst. Frage zwei lautet: Was bedeutet die Provokation für den, der provoziert wurde? Das ist Strafprozessrecht und läuft über Art. 6 EMRK.
Beide Fragen haben unterschiedliche Prüfungsorte und unterschiedliche Ergebnisse. Wer sie zusammenwirft, landet regelmäßig bei der falschen Rechtsfolge: eine fehlende Strafbarkeit des Provokateurs sagt nichts darüber, ob der Provozierte verurteilt werden darf. Umgekehrt gilt dasselbe.
Strafbarkeit des Agent Provocateur nach § 26 StGB
Die Strafbarkeit des Agent Provocateurs scheitert nach herrschender Meinung im subjektiven Tatbestand. Er erfüllt zwar das Bestimmen, ihm fehlt aber der Vorsatz auf die vollendete Haupttat, den § 26 StGB verlangt. Er will den Versuch, weil der zum Zugriff reicht, und gerade nicht den Erfolg. Der Einsatz eines Agent Provocateur endet deshalb fast nie mit einem Verfahren gegen ihn selbst.
Das klingt nach Formalie, folgt aber direkt aus dem Strafgrund der Teilnahme: Der Anstifter wird bestraft, weil er über den Haupttäter eine Rechtsgutsverletzung mitverursacht. Bleibt diese Verletzung nach seinem Plan aus, fehlt das Unrecht der Teilnahme.
Voraussetzungen der Anstiftung im Überblick
Bevor der Sonderfall greift, muss der Normalfall sitzen. Das Prüfungsschema der Anstiftung sieht so aus:
| Schritt | Voraussetzung | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| 1 | Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat | Akzessorietät: ohne Haupttat keine Teilnahme |
| 2 | Bestimmen zur Tat | kausales Hervorrufen des Tatentschlusses, nach herrschender Kommunikationstheorie durch geistigen Kontakt |
| 3 | Vorsatz bezüglich der Haupttat | wesentlicher Unrechtsgehalt genügt, Details wie Opfer oder Tatzeit nicht |
| 4 | Vorsatz bezüglich des eigenen Bestimmens | der Anstifter will den Tatentschluss hervorrufen |
Die Haupttat muss vorsätzlich begangen und rechtswidrig sein, schuldhaft dagegen nicht; das ist die limitierte Akzessorietät. Die Schritte 3 und 4 zusammen sind der doppelte Anstiftervorsatz. Wie sich die Anstiftung in das System der Beteiligung einordnet, zeigt die Wissensseite zu den Formen der Beteiligung; die Reichweite der Akzessorietät steht bei der limitierten Akzessorietät.

Der doppelte Anstiftervorsatz als Knackpunkt
Der Anstiftervorsatz zerfällt in zwei Richtungen. Nach außen muss der Anstifter wollen, dass der Haupttäter die Tat begeht; nach innen muss er wollen, dass sein eigenes Einwirken diesen Entschluss auslöst. Beim Lockspitzel ist die zweite Hälfte unproblematisch, er redet ja gerade mit voller Absicht auf sein Gegenüber ein.
Aber was genau muss der Anstifter bezüglich der Haupttat wollen? Nicht irgendeine Begehung einer Straftat, sondern deren Vollendung. Und hier bricht die Prüfung beim Agent Provocateur ab: Er plant den Zugriff vor dem Erfolg. Ausführlich steht das auf der Wissensseite zur Anstiftung nach § 26 StGB.
Warum dem Agent Provocateur der Vollendungsvorsatz fehlt
Stell dir vor, ein Ermittler verabredet mit einem Verdächtigen einen Einbruch und postiert zugleich einen Streifenwagen vor dem Haus. Er will, dass sein Gegenüber ansetzt. Er will nicht, dass jemand am Ende bestohlen wird, im Gegenteil, das soll sein Zugriff verhindern.
Diese Konstellation meint der fehlende Vollendungsvorsatz. Er handelt also mit Versuchsvorsatz und nicht mit Vollendungsvorsatz. Weil das Unrecht der Teilnahme an der Rechtsgutsverletzung hängt, entfällt seine Strafbarkeit, und diese faktische Impunität ist die Kehrseite eines Instruments, das der Staat für schwer aufklärbare Kriminalität nutzt.

Tipp
Den doppelten Anstiftervorsatz vergisst in der Klausur fast jeder mindestens einmal. Mit den Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem auf jurahilfe.de rufst du solche Prüfungspunkte aktiv ab, statt sie nur gelesen zu haben.
Streit: Wann macht sich der Agent Provocateur doch strafbar?
Strafbar wird der Agent Provocateur erst, wenn sein Vorsatz über den Versuch hinausreicht. Umstritten ist, wie weit: Genügt schon die formelle Vollendung, oder braucht es die materielle Beendigung beziehungsweise eine irreparable Verletzung des geschützten Rechtsguts? Die Antwort entscheidet ganze Fallgruppen.
Formelle Vollendung, materielle Beendigung oder Rechtsgutsverletzung
Eine Mindermeinung lässt die formelle Vollendung genügen: Wer die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt, verwirklicht damit schon eine Rechtsgutsverletzung im Sinne der gesetzlichen Tatbestände. Das ist klar zu handhaben, trifft aber auch den Ermittler, der die Beute nachweislich im selben Moment sicherstellt.
Die herrschende Lehre verlangt mehr. Der Agent Provocateur bleibt straffrei, solange sein Vorsatz bei der bloßen Vollendung der Haupttat haltmacht; strafbar wird er erst, wenn er die materielle Beendigung oder eine irreparable Rechtsgutsverletzung in Kauf nimmt. Beide Formeln beschreiben dieselbe Idee: Es muss ein Schaden übrig bleiben, den der Zugriff nicht mehr einfängt. Nachlesen kannst du den Streitstand mit Fundstellen im BeckOK StGB bei Kudlich, § 26 Rn. 22 ff.
Ich halte die herrschende Lehre für vorzugswürdig, weil sie denselben Maßstab anlegt, aus dem der Strafgrund der Teilnahme überhaupt hergeleitet wird. Wenig überzeugend finde ich die Gegenansicht: Sie bestraft ein Herbeiführen, das nach dem Plan des Handelnden nie zu einem bleibenden Schaden führen sollte.
Agent Provocateur bei abstrakten Gefährdungsdelikten
Richtig unangenehm wird es bei abstrakten Gefährdungsdelikten. Beim Handel mit Betäubungsmitteln ist die Tat bereits mit dem Umsatzgeschäft vollendet, lange bevor ein Konsument gefährdet ist. In diesem Feld arbeiten Lockspitzel am häufigsten.
Wer allein auf die formelle Vollendung abstellt, macht den Ermittler beim Rauschgifthandel also fast zwangsläufig zum Anstifter. Die herrschende Lehre verlangt dagegen die Frage, ob von der sofort sichergestellten Ware überhaupt noch ein bleibender Schaden für die Volksgesundheit ausgehen konnte. Ein Einbruchsdiebstahl mit Streifenwagen vor der Tür liegt anders als eine Übergabe von zehn Kilogramm Kokain, die auch schiefgehen kann.
Deshalb lohnt in der Klausur die Zwischenfrage, ob die konkrete Provokation das Rechtsgut wirklich unberührt gelassen hat. Wer das sauber begründet, hat den Streit verstanden, statt ihn nur referiert zu haben.
Versuchte Anstiftung nach § 30 StGB und psychische Beihilfe
Ein zweiter Ausweg führt über den Fall, dass die Anstiftung schon objektiv scheitert. War das Gegenüber ohnehin fest entschlossen, ist es omnimodo facturus und kann nicht mehr bestimmt werden. Dann kommt eine versuchte Anstiftung nach § 30 StGB in Betracht, allerdings nur bei Verbrechen, und dazu die psychische Beihilfe nach § 27 StGB, wenn das Zureden den Entschluss bestärkt hat. Verwandt ist die Aufstiftung: Wird ein bereits Entschlossener zu einer schwereren Tat gebracht, nimmt die Rechtsprechung volle Anstiftung an, die herrschende Lehre nur psychische Beihilfe. Überzeugender ist die Lehre: Ein bereits gefasster Entschluss lässt sich nicht ein zweites Mal hervorrufen.
Für den Agent Provocateur läuft das meist ins Leere: Wem der Vollendungsvorsatz fehlt, dem fehlt er auch beim Versuch der Beteiligung. Die Konstellation bleibt trotzdem prüfungsrelevant, weil Klausuren sie gern mit der eigentlichen Provokationsfrage verschränken. Die Einzelheiten stehen bei der Beihilfe nach § 27 StGB und beim Versuch der Teilnahme.
Tipp
Solche Verzweigungen lernt man am besten am Fall. Die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de arbeiten mit kleinen Sachverhalten, deren falsche Antwortoptionen genau die Denkfehler abbilden, die in Klausuren wirklich passieren.
Tatprovokation: Folgen für den provozierten Täter
Beim Provozierten verschiebt sich die Frage von der Teilnahmelehre zur Fairness im Verfahren. Eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation verletzt das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Folgen reichen von der Strafmilderung über ein Verwertungsverbot bis zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses.
Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes. Ihre Auslegung durch den Gerichtshof wirkt aber über den Einzelfall hinaus. Daran hat sich die deutsche Rechtsprechung ausgerichtet.
Das ist die Ebene, auf der die spannenden Entscheidungen ergangen sind. Und es ist die Ebene, auf der sich die deutsche Rechtsprechung binnen weniger Jahre erheblich bewegt hat.
Wann eine Tatprovokation rechtsstaatswidrig ist
Nicht jede verdeckte Ermittlung ist eine Provokation. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist tatprovozierendes Verhalten polizeilicher Lockspitzel gegenüber einem Verdächtigen nur ausnahmsweise notwendig und zulässig, nämlich bei besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität und wenn die Aufklärung von Straftaten auf anderem Weg aussichtslos wäre.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gilt dasselbe von der anderen Seite her: Zulässig bleibt nur eine weitgehend passive Ermittlungstätigkeit. Wer den Tatentschluss erst schafft, überschreitet die dem Rechtsstaatsprinzip gezogenen Grenzen, und das öffentliche Interesse an Strafverfolgung rechtfertigt das nicht.
Tatgeneigtheit, Verdachtslage und Intensität der Einwirkung
Ob eine Provokation rechtsstaatswidrig ist, entscheidet eine Gesamtabwägung. Diese Punkte trägt sie:
- Bestand vor dem Einsatz ein hinreichender Tatverdacht, oder wurde erst gesucht, was man dann fand?
- Ging es um eine tatgeneigte Person, gab es also schon vorher eine erkennbare Tatbereitschaft?
- Wie intensiv war die Einwirkung des Lockspitzels auf den Täter, und wie oft hat er abgelehnt?
- Wie schwer wiegt die provozierte Tat im Verhältnis zu dem, was ohne die Provokation geschehen wäre?
- Wie groß war das Eigengewicht der Tatbeiträge der Zielperson?
Je größer die Tatbereitschaft war, desto eher bleibt der Einsatz von Lockspitzeln zulässig. Umgekehrt wiegt eine intensive Einwirkung auf jemanden, der mehrfach nein gesagt hat, besonders schwer. Im Fall vor dem BGH aus dem Jahr 2015 halfen die Beschuldigten erst, nachdem einer der Beamten gedroht und ein zweiter wahrheitswidrig eine Todesdrohung gegen seine Familie behauptet hatte.
Rechtsgrundlagen: § 110a StPO, § 163 StPO und Art. 6 EMRK
Die Befugnisnormen sind schnell erzählt. § 110a StPO erlaubt den Einsatz von verdeckt arbeitenden Polizeivollzugsbeamten zur Aufklärung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, etwa auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs und damit im Drogenhandel. Für den V-Mann hat die Legislative bis heute keine eigene Regelung geschaffen, sein Einsatz wird auf die Ermittlungsgeneralklausel des § 163 Abs. 1 StPO gestützt. Sie ist im Ermittlungsverfahren die Auffangbefugnis für Maßnahmen von geringer Eingriffsintensität. Dieselbe Vorschrift verpflichtet die Polizei nach dem Legalitätsprinzip zum Einschreiten, sobald ein Anfangsverdacht besteht.
Keine dieser Normen erlaubt die Provokation selbst. Wo die dem Rechtsstaatsprinzip gesetzten Grenzen verlaufen, ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 GG, also aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, konventionsrechtlich flankiert durch den Grundsatz des fairen Verfahrens. Beides steht ausführlich auf den Wissensseiten zum Grundsatz des fairen Verfahrens und zu den Beweisverwertungsverboten.
Hinweis
Strafprozessrecht wirkt im Studium lange wie ein Nebenfach und taucht im Examen dann doch auf. Auf jurahilfe.de liegt es als eigener Lernpfad mit Skripten und Abschlusstest, sodass du es neben dem materiellen Recht mitnehmen kannst.
Rechtsprechung des EGMR und des BGH zur Tatprovokation
Die Rechtsfolge einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation hat sich innerhalb weniger Jahre grundlegend verschoben. Bis 2014 genügte deutschen Gerichten eine erhebliche Milderung der Strafe, heute steht ein Verfahrenshindernis im Raum. Ausgelöst hat den Wandel die Rechtsprechung des EGMR.
EGMR Furcht gegen Deutschland: das Ende der Strafzumessungslösung
Die Wende kam aus Straßburg (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 23. Oktober 2014). In der Sache Furcht gegen Deutschland (Nr. 54648/09) entschied der Gerichtshof, dass die bis dahin praktizierte Strafzumessungslösung nicht ausreicht. Eine Kompensation auf der Ebene der Strafzumessung heilt den Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht, wenn ein Unverdächtiger zum Werkzeug der Strafverfolgung gemacht wird.
Der Gerichtshof verlangt stattdessen, dass die durch die Provokation erlangten Beweise unverwertbar bleiben oder das Verfahren mit vergleichbarer Wirkung endet. Ein gesetzlich geregeltes Verwertungsverbot dieser Art kennt die StPO bei der Verständigung nach § 257c StPO: Löst sich das Gericht von der Absprache, darf das Geständnis nicht verwertet werden. Zwei Monate später akzentuierte das Bundesverfassungsgericht anders: Nach seinem Beschluss vom 18. Dezember 2014 (2 BvR 209/14 u. a.) steht eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation einer Verurteilung nicht zwingend entgegen.
BGH 2 StR 97/14: Verfahrenshindernis statt Strafmilderung
Aus dem Straßburger Urteil zog der 2. Strafsenat des BGH die Konsequenz. Mit Urteil vom 10. Juni 2015 (2 StR 97/14, BGHSt 60, 276) hob er ein Urteil des Landgerichts Bonn auf und stellte das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses ein. Erstmals war damit die rechtswidrige Überredung von Bürgern zu Straftaten durch die Polizei ein Einstellungsgrund.
Warum, zeigt der Sachverhalt. Ein vager Verdacht auf Beteiligung an Straftaten, monatelange erfolglose Überwachung, dann mehrere verdeckte Ermittler aus Deutschland und den Niederlanden, die die beiden Männer über Monate zur Beschaffung großer Mengen Ecstasy drängten. Die Beschuldigten lehnten ab, bis Drohungen fielen; Geld haben sie nie bekommen.
Offen ließ der Senat, ob jede rechtsstaatswidrige Tatprovokation zwingend zur Einstellung führt oder ob eine abgestufte Lösung möglich bleibt. In der Prüfung ist genau diese Offenheit der Punkt, an dem du argumentieren kannst.
Akbay und BGH 1 StR 197/21: der heutige Stand
Der EGMR schärfte die Maßstäbe am 15. Oktober 2020 in Akbay und andere gegen Deutschland (Nr. 40495/15, 40913/15, 37273/15, NJW 2021, 3515) nach. Der Bundesgerichtshof übernahm sie mit Urteil vom 16. Dezember 2021 (1 StR 197/21). Eingestellt hat der 1. Strafsenat dort nicht: Er hob das Urteil des Landgerichts Freiburg teilweise auf und verwies zurück, damit die Tatsachen zur Provokation aufgeklärt werden.
Fest steht der Rechtssatz trotzdem. Läge eine nach den Vorgaben des EGMR rechtsstaatswidrige Tatprovokation vor, begründete das ein Verfahrenshindernis. Entscheidend ist danach, ob und in welchem Umfang der Täter schon in Betäubungsmittelgeschäfte verwickelt war, ob er zu deutlich gewichtigeren Straftaten aufgestiftet wurde und wie viel physischen oder psychischen Druck der verdeckte Ermittler aufgebaut hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem nicht widersprochen; seine Linie von 2014 wird durch die konventionsfreundliche Auslegung des BGH überlagert. Wer heute noch mit der Strafzumessungslösung arbeitet, arbeitet mit überholtem Recht.

Agent Provocateur in der Klausur: Aufbau und typische Fehler
In der Klausur taucht der Agent Provocateur in zwei Gestalten auf. Entweder ist er selbst Beteiligter des Gutachtens, dann prüfst du seine Strafbarkeit nach § 26 StGB. Oder er steht im Sachverhalt und die Frage zielt auf den Provozierten, dann liegt die Musik im Strafprozessrecht.
Prüfungsaufbau Schritt für Schritt
Für die Strafbarkeit des Provokateurs gehst du der Reihe nach vor: Haupttat, Bestimmen, Vorsatz bezüglich der Haupttat, Vorsatz bezüglich des eigenen Bestimmens. Der Streit gehört an die dritte Stelle, zum Vorsatz bezüglich der Haupttat. Dort entscheidet sich, wie weit er reichte: nur bis zum Versuch, bis zur Vollendung der Haupttat oder noch weiter.
Beim Provozierten prüfst du zuerst normal durch und stellst die Provokation erst bei den Rechtsfolgen ein, bei ganz eindeutiger Lage schon als Verfahrenshindernis vor der Begründetheit. Wie du solche Weichen sprachlich sauber setzt, zeigt der Artikel zum Obersatz im Strafrecht.
Häufige Fehler bei Anstiftervorsatz und Tatprovokation
Vier Fehler kosten regelmäßig Punkte:
- Die beiden Ebenen werden vermischt. Aus der Straflosigkeit des Lockspitzels folgt nichts für den Provozierten.
- Dem Provokateur wird pauschal der Anstiftervorsatz abgesprochen, ohne zwischen dessen beiden Hälften zu unterscheiden.
- Der Streit wird referiert, aber nicht entschieden.
- Die Strafzumessungslösung wird als geltendes Recht behandelt, wie sie in vielen älteren Skripten noch steht.
Auch Profis schlagen bei solchen Konstellationen nach; schlag § 26 StGB ruhig auf, während du das erste Mal durchprüfst. Wer die Teilnahmelehre einmal im Zusammenhang durchgearbeitet hat, erkennt den Agent Provocateur im Sachverhalt sofort, und dafür ist ein durchgehender Lernpfad mit Skripten, Karteikarten und Falltraining auf jurahilfe.de der kürzere Weg als das dritte Lehrbuch.

Weiterlesen
- Prüfungsreihenfolge Strafrecht: In welcher Reihenfolge du Täter und Teilnehmer prüfst, bevor du an den Anstiftervorsatz kommst.
- Hemmschwellentheorie: Wie der BGH beim bedingten Vorsatz argumentiert, ein zweiter Klassiker der Vorsatzprüfung.
- Verfahrensgrundsätze des Strafprozessrechts: Der Rahmen, in den sich das faire Verfahren einordnet.
- Beweisführung im Strafverfahren: Wie verdeckte Ermittlungen in die Beweisaufnahme hineinwirken.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
- Zivilrecht
- Strafrecht
- Öffentliches Recht
- Jurastudium
- Examensvorbereitung
- juristische Didaktik



