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Obersatz im Strafrecht: perfekte strafrechtliche Obersätze in Jura

Zwei Studierende schreiben handschriftlich an Klapptischen in einem Seminarraum, neben ihnen liegt ein aufgeschlagenes Buch

In der Strafrechtsklausur entscheidet der erste Satz jeder Prüfung darüber, ob der Korrektor deinem Gedankengang folgen kann. Ein Obersatz ohne Tathandlung ist der häufigste Formfehler in strafrechtlichen Klausuren, und er kostet Punkte, bevor du überhaupt beim Tatbestand angekommen bist.

Der Obersatz im Strafrecht formuliert die Hypothese, wer sich mit welchem Verhalten wonach strafbar gemacht haben könnte. Er nennt vier Dinge: die Person, die konkrete Tathandlung, das Delikt und die Norm. Die Musterformulierung lautet „A könnte sich wegen Diebstahls gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Uhr des B in seine Hosentasche steckte.“

Weil jeder Tatbestand im Gutachten einen eigenen Obersatz bekommt, schreibst du in einer Klausur zwanzig bis vierzig davon, und jeder einzelne wird vom Korrektor geprüft. Wer das Muster beherrscht, spart Zeit und vermeidet die Fehler, die Korrektoren am schnellsten sehen.

Auf einen Blick:

  • Vier Bausteine: Person, Tathandlung, Delikt, Norm. Fehlt die Tathandlung, ist der Obersatz unvollständig.
  • „Strafbar wegen“ und „schuldig eines“ sind beide korrekt, die Präpositionen dürfen sich aber nicht vermischen.
  • Die Überschrift nennt nur die Norm, der Obersatz schreibt den Deliktsnamen aus. Regelbeispiele stehen in keinem von beiden.
  • Konjunktiv im Obersatz, Indikativ im Ergebnissatz. Beide Sätze spiegeln sich wörtlich.
  • Sonderformen bei Versuch, Unterlassen, Anstiftung und Beihilfe ändern nur das Normenzitat, nicht den Bau.

Tipp

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Was ist der Obersatz im Strafrecht?

Der Obersatz ist der Einstiegssatz einer Deliktsprüfung: Er stellt eine Vermutung auf, die der Rest der Prüfung bestätigt oder widerlegt. Im Syllogismus des Gutachtenstils bilden Obersatz, Definition, Subsumtion und Ergebnis zusammen den Schluss, in dem der Obersatz die Prämisse stellt.

Die vier Bausteine: Person, Tathandlung, Delikt und Norm

Bei der Formulierung des Obersatzes musst du vier Elemente nennen. Wer: die handelnde Person. Wie: die konkrete Tathandlung. Wonach: das Delikt im Klartext. Und dazu das Normenzitat mit Absatz, Satz und Nummer.

Am Diebstahl sieht die Grundform des Obersatzes so aus: A könnte sich wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er die Uhr des B in seine Hosentasche steckte. Person A, Tathandlung das Einstecken, Tatbestand der Diebstahl, Norm § 242 I StGB. Alle vier Bausteine in einem Satz.

Schema: der strafrechtliche Obersatz aus Person, Delikt, Norm und Tathandlung am Beispiel des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB
Abb. 1: Die vier Bausteine des strafrechtlichen Obersatzes am Diebstahlsbeispiel.

Die Reihenfolge ist nicht vorgeschrieben. Du kannst die Handlung voranstellen: „Indem A die Uhr des B in seine Hosentasche steckte, könnte er sich wegen Diebstahls gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht haben.“ Wichtig ist nur, dass keiner der vier Bausteine fehlt.

Was der Obersatz juristisch leistet

Der Obersatz legt fest, was geprüft wird, und steuert damit die gesamte Prüfung: Die benannte Handlung ist der Bezugspunkt für den objektiven Tatbestand, den Vorsatz, etwaige Absichten, Rechtfertigung und Schuld. Das hat eine praktische Folge, die viele unterschätzen. Nennst du im Obersatz eine andere Handlung, als du später prüfst, passt die Prüfung nicht mehr zusammen. Der Vorsatz, ob dolus directus oder dolus eventualis, wird für den Zeitpunkt der im Obersatz genannten Handlung geprüft. Wer beim Diebstahl das Betreten des Zeltes in den Obersatz schreibt und später den Zueignungsvorsatz beim Einstecken prüft, hat einen Bruch im Gutachten.

Auch die Wahl des Normenzitats ist eine inhaltliche Entscheidung. Wer „§§ 212, 211 StGB“ schreibt, bekennt sich damit zur Ansicht, dass der Mord eine Qualifikation des Totschlags ist; das entspricht der herrschenden Literatur. Wer „§ 211 StGB“ allein zitiert, folgt dem BGH, der Mord und Totschlag rechtlich als eigenständige Tatbestände behandelt.

Obersatz und Ergebnissatz spiegeln sich

Am Ende jeder Deliktsprüfung steht der Ergebnissatz, und er greift den Obersatz wörtlich auf. Aus „A könnte sich wegen Diebstahls gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er die Uhr des B in seine Hosentasche steckte“ wird „A hat sich wegen Diebstahls gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht, indem er die Uhr des B in seine Hosentasche steckte.“

Diese Spiegelung ist ein Selbsttest. Passt der Ergebnissatz nicht zum Obersatz, stimmt etwas in der Prüfung dazwischen nicht. Verneinst du die Strafbarkeit, dreht sich nur die Aussage: „A hat sich nicht wegen Diebstahls gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht.“ Prüfst du mehrere Varianten desselben Tatbestands, etwa Heimtücke und Habgier beim Mord, fasst du sie unter einer gemeinsamen Überschrift zusammen und nennst alle Varianten im Zitat.

Obersatz Strafrecht: Beispiele für die Klausur

Die Grundform bleibt in jeder Konstellation gleich. Was sich ändert, sind das Normenzitat und gelegentlich die Bezeichnung des Delikts. Die folgenden Muster decken die Fälle ab, die in einer Klausur oder Hausarbeit tatsächlich vorkommen.

Vollendetes Begehungsdelikt: der Standardfall

Beim vorsätzlich vollendeten Begehungsdelikt zitierst du die Norm des Grunddelikts, bei Qualifikationen zusätzlich die Qualifikationsnorm. Ein Beispiel mit Qualifikation: „A könnte sich wegen Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß §§ 242 I, 244 I Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben, indem er sich gegen den Willen des B Zutritt zu dessen Wohnung verschaffte und die Geldbörse einsteckte.“

Der Aufbau der einzelnen Deliktarten steht im Schema zum vorsätzlich vollendeten Begehungsdelikt, das dir zeigt, welche Prüfungspunkte nach dem Obersatz folgen.

Die Tathandlung objektiv beschreiben, ohne zu werten

Die Tathandlung im Obersatz beschreibst du objektiv und tatsächlich, mit den Worten des Sachverhalts, so wie der Sachverhalt sie schildert. Sie enthält keine juristische Wertung, denn die kommt erst in der Subsumtion.

Ein häufiger Fehler sieht so aus: „A könnte sich gemäß § 242 StGB strafbar gemacht haben, indem er eine fremde bewegliche Sache wegnahm.“ Hier steht das Ergebnis schon im Obersatz. Ob eine Wegnahme vorliegt und ob die Sache fremd war, ist genau das, was du prüfen willst. Richtig ist die tatsächliche Beschreibung: „…, indem er die Uhr des B in seine Hosentasche steckte.“

Dieselbe Regel gilt für Tatkomplex-Überschriften. „Tatkomplex 1: Überfall auf den Geldtransporter“ beschreibt, was passiert ist. „Tatkomplex 1: Raub des transportierten Geldes“ nimmt das Ergebnis vorweg und ist deshalb falsch.

Obersätze bei Versuch, Unterlassen und Teilnahme

Diese drei Konstellationen ändern nur das Normenzitat, der Bau bleibt identisch. Die folgende Übersicht zeigt, welche Normenkette in welchem Fall in den Obersatz gehört.

KonstellationNormenzitat im Obersatz
Vollendetes Begehungsdelikt§ 242 Abs. 1 StGB
Mit Qualifikation§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Versuch§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB
Unechtes Unterlassen§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB
Anstiftung§§ 242 Abs. 1, 26 StGB
Beihilfe§§ 242 Abs. 1, 27 StGB
Fahrlässigkeit§ 222 StGB

Beim versuchten Delikt nach §§ 22, 23 I StGB nimmst du die Versuchsnormen mit auf: „A könnte sich wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 212 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben, indem er auf B schoss und ihn verfehlte.“ Danach folgt die Vorprüfung (Nichtvollendung, Strafbarkeit des Versuchs), erst dann der Tatentschluss.

Beim unechten Unterlassungsdelikt nach § 13 I StGB tritt § 13 hinzu, und die Tathandlung wird zum Unterlassen: „A könnte sich wegen Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212 I, 13 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den ertrinkenden B nicht aus dem See zog.“

Bei der Teilnahme zitierst du die Haupttat und die Teilnahmenorm. Anstiftung nach § 26 StGB: „A könnte sich wegen Anstiftung zum Diebstahl gemäß §§ 242 I, 26 StGB strafbar gemacht haben, indem er C aufforderte, die Uhr des B an sich zu nehmen.“ Beihilfe nach § 27 StGB funktioniert parallel mit §§ 242 I, 27 StGB.

Beim Fahrlässigkeitsdelikt entfällt der Zusatz, weil das Gesetz eigene Tatbestände bereithält: „A könnte sich wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung fuhr.“

Betrug und andere Delikte mit mehreren Beteiligten

Sobald mehrere Personen als Opfer, Getäuschte oder Begünstigte in Betracht kommen, gehört diese Zuordnung schon in Überschrift und Obersatz. Beim Dreiecksbetrug fallen Getäuschter und Geschädigter auseinander; ohne klare Benennung weiß der Korrektor nicht, welche Konstellation du prüfst. Eine bewährte Form benennt alle vier Rollen: „Strafbarkeit des A wegen Betrugs gegenüber B, zulasten des C, zugunsten des D.“

Dasselbe Prinzip gilt bei mehreren Verletzten desselben Delikts. Zwei Beleidigungen zulasten verschiedener Personen bekommen zwei getrennte Prüfungen mit Überschriften wie „§ 185 StGB zulasten des A“ und „§ 185 StGB zulasten des B“.

Tipp

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Strafbar wegen oder schuldig eines?

Beide Formulierungen sind korrekt, aber sie verlangen verschiedene Präpositionen. Vermischt man sie, entsteht ein grammatischer Fehler, den erfahrene Korrektoren sofort bemerken.

Warum strafbar und schuldig verschiedene Präpositionen brauchen

Die Regel ist schlicht: strafbar wegen, schuldig eines. Gunnar Duttge von der Universität Göttingen formuliert sie in seinen Hinweisen zur Klausurbearbeitung so: „X hat sich wegen Totschlags strafbar gemacht“, und ausdrücklich nicht „X hat sich eines Totschlags strafbar gemacht“. Die zweite korrekte Variante lautet „X hat sich eines Totschlags schuldig gemacht“.

Die Marburger Strafrechtslehrer geben in ihrem Leitfaden dieselben zwei Formen vor: „X kann sich wegen Betruges strafbar gemacht haben“ oder „X kann sich des Betruges schuldig gemacht haben“. Julia Trinh zeigt in ihrem Beitrag zur Klausurmethodik (ZJS 4/2022, S. 516) ebenfalls beide Varianten nebeneinander.

WendungRichtigFalsch
strafbarA hat sich wegen Betruges strafbar gemacht.A hat sich eines Betruges strafbar gemacht.
schuldigA hat sich des Betruges schuldig gemacht.A hat sich wegen Betruges schuldig gemacht.

Merk dir das Paar als Formel: strafbar wegen plus Genitiv des Delikts, schuldig eines oder des plus Genitiv. Beide Wendungen kannst du im selben Gutachten verwenden, nur nicht im selben Satz mischen.

Konjunktiv im Obersatz, Indikativ im Ergebnis

Der Obersatz steht im Konjunktiv, weil er eine Hypothese aufstellt: könnte sich strafbar gemacht haben. Manche Prüfer bevorzugen müsste, also A müsste sich wegen eines Diebstahls gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht haben. Beide Formen sind verbreitet, „könnte“ ist die häufigere. Wer prüfend über eine Klausur geht, erkennt daran sofort, welche Schule der Bearbeiter gelernt hat.

Der Ergebnissatz wechselt in den Indikativ, denn dort steht das Ergebnis fest. Innerhalb der Prüfung bleibst du beim Konjunktiv, solange du eine Frage aufwirfst, und wechselst in den Indikativ, sobald du sie beantwortest. Diesen Wechsel beschreibt der Beitrag zu den Formulierungen im Gutachtenstil für alle vier Schritte im Detail.

Prüfst du mehrere Delikte hintereinander, darfst du abkürzen: „Jedoch könnte sich A durch dieselbe Handlung wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 I StGB strafbar gemacht haben.“ Der Verweis auf dieselbe Handlung ersetzt die erneute Beschreibung und spart in der Klausur echte Minuten.

Überschrift und Obersatz strafrechtlich abstimmen

Überschrift und Obersatz stehen direkt untereinander. Wiederholen beide dasselbe, verschenkst du Platz und Zeit. Die elegante Lösung teilt die Arbeit auf: Die Überschrift nennt die Norm, der Obersatz schreibt den Deliktsnamen aus.

Was in die Überschrift gehört und was nicht

Die Überschrift bezeichnet nur das Normenzitat, etwa „I. §§ 242 I, 244 I Nr. 3 StGB“. Darunter folgt der Obersatz mit dem ausgeschriebenen Delikt: „A könnte sich wegen Wohnungseinbruchdiebstahls strafbar gemacht haben, indem er …“. So steht jede Information genau einmal.

Manche Lehrstühle bevorzugen die ausführliche Überschrift („Strafbarkeit des A wegen Diebstahls gemäß § 242 I StGB“). Beides wird akzeptiert; entscheide dich zu Beginn der Klausur für eine Variante und bleib dabei. Wie du die Gliederungspunkte insgesamt staffelst, zeigt der Beitrag zu Überschriften und Gliederungsebenen.

Regelbeispiele stehen nicht in der Überschrift

Hier liegt ein Unterschied, den viele übersehen. Qualifikationen zitierst du in der Überschrift mit, Regelbeispiele nicht.

Der Diebstahl in besonders schwerem Fall nach § 243 I Nr. 1 StGB ist ein Regelbeispiel, keine Qualifikation. Er gehört deshalb weder in die Überschrift noch in den Obersatz, sondern wird am Ende der Strafbarkeitsprüfung unter einem eigenen Gliederungspunkt „Strafzumessung“ nach der Schuld geprüft. Der Grund liegt in der Systematik: Ein Regelbeispiel verändert den Tatbestand nicht, es steuert nur die Strafzumessung. Eine Qualifikation wie § 244 StGB dagegen ist ein eigener Tatbestand und gehört deshalb ins Zitat.

In der Praxis heißt das: Überschrift „I. § 242 I StGB“, Obersatz mit Diebstahl, Prüfung des Tatbestands, dann Rechtswidrigkeit und Schuld, und erst danach der Punkt „Strafzumessung“ mit § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Übersicht: Normenzitat in die Überschrift, Deliktsname in den Obersatz, Regelbeispiel wie § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB in die Strafzumessung
Abb. 2: Überschrift, Obersatz und Strafzumessung teilen sich die Information.

Objektiver Tatbestand, subjektiver Tatbestand und der Obersatz

Der Obersatz steht vor dem Prüfungsschema, nicht darin. Er kündigt an, welcher Tatbestand geprüft wird, und lässt offen, ob er erfüllt ist. Erst darunter beginnt die eigentliche Prüfung mit ihren Ebenen.

Ablaufdiagramm: Obersatz, objektiver und subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld und der spiegelnde Ergebnissatz
Abb. 3: Der Obersatz klammert die Deliktsprüfung, der Ergebnissatz schließt sie.

Warum der Obersatz objektiv und subjektiv noch offenlässt

Im Obersatz nennst du weder Vorsatz noch einzelne Tatbestandsmerkmale. Er benennt Person, Handlung, Delikt und Norm, mehr nicht. Ob der Täter vorsätzlich und schuldhaft handelte, ob der Erfolg objektiv zurechenbar ist, ob alle Tatbestandsmerkmale des Tatbestands erfüllt sind: all das wird erst darunter geprüft.

Innerhalb der Prüfung bekommt jedes einzelne Tatbestandsmerkmal seinen eigenen kleinen Obersatz: Die Uhr müsste eine fremde bewegliche Sache sein. Danach folgen Definition, Subsumtion und Ergebnis. Der große Obersatz eröffnet die Deliktsprüfung, die kleinen Obersätze eröffnen die Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale. Wer das an einer Übungsklausur einmal durchspielt, merkt schnell, wie stark dieser verschachtelte Gutachtenstil den Aufbau ordnet.

Rechtswidrigkeit und Schuld nur einmal je Tatkomplex

Rechtswidrigkeit und Schuld prüfst du pro Person und Tatkomplex nur einmal. Hast du bei A im ersten Tatkomplex festgestellt, dass kein Rechtfertigungsgrund eingreift und A schuldfähig ist, genügt bei den folgenden Delikten desselben Tatkomplexes ein bestätigender Satz, solange keine Besonderheiten wie Irrtümer auftauchen. Manche Lehrstühle lassen die Punkte dort ganz aus.

Liegt beides unproblematisch vor, darfst du zusammenfassen. Eine bewährte Formulierung: „Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. A handelte rechtswidrig und schuldhaft.“ Ein Satz statt zwei Gliederungspunkten, und der gewonnene Platz geht in den Schwerpunkt der Klausur.

Braucht die Rechtswidrigkeit einen eigenen Obersatz?

Nein. Rechtswidrigkeit und Schuld sind Prüfungspunkte innerhalb der Deliktsprüfung, für die der Obersatz oben schon steht; ein zusätzlicher Satz wie „A müsste rechtswidrig gehandelt haben“ ist zulässig, aber entbehrlich. Anders liegt es, sobald ein Rechtfertigungsgrund im Raum steht: Dann eröffnest du ihn mit einem eigenen kleinen Obersatz, etwa „A könnte durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt sein.“ Steht ein Meinungsstreit dahinter, folgt die Darstellung des Streits mit Stellungnahme.

Obersatz, Subsumtion und Ergebnis im Gutachtenstil

Der Obersatz ist der erste von vier Schritten. Danach folgen Definition, Subsumtion und Ergebnis. Zusammen bilden sie den juristischen Syllogismus, das Denkmuster hinter jedem Gutachten, im Strafrecht ebenso wie im Zivilrecht. Vier Schritte, die gemeinsam einen vollständigen Prüfungsgang bilden.

Von der Subsumtion zum Ergebnissatz

Nach dem Obersatz definierst du das fragliche Merkmal, prüfst den Sachverhalt daran und ziehst das Ergebnis: Obersatz „Die Uhr müsste eine fremde bewegliche Sache sein“, Definition „Fremd ist eine Sache, die zumindest auch im Eigentum eines anderen steht“, Subsumtion „Die Uhr gehört B“, Ergebnis „Die Uhr ist eine fremde bewegliche Sache“. Diesen Viererschritt durchläufst du für jedes Merkmal, das nicht offensichtlich vorliegt; ist es unproblematisch, verkürzt du.

Im Zivilrecht funktioniert derselbe Mechanismus mit anderem Einstieg: dort fragt der Obersatz nach dem Anspruch, etwa auf Kaufpreiszahlung beim Kaufvertrag. Die zivilrechtlichen Obersätze folgen der Formel „Wer will was von wem woraus“.

Urteilsstil und verkürzter Gutachtenstil: wann der Obersatz entfällt

Nicht jedes Merkmal verdient vier Sätze. Wo nichts fraglich ist, nutzt du den verkürzten Gutachtenstil und packst Voraussetzung und Ergebnis in einen Satz: „Die Uhr ist ein körperlicher Gegenstand und damit eine Sache im Sinne des § 242 I StGB.“ Der Obersatz entfällt, der Gutachtenstil bleibt gewahrt. Der Urteilsstil stellt das Ergebnis ganz voran und ist in der Klausur nur für unstreitige Punkte zulässig; die Unterschiede erklärt der Beitrag zu den drei juristischen Schreibstilen.

Faustregel: Je problematischer ein Punkt, desto ausführlicher der Gutachtenstil. Der Schwerpunkt der Klausur bekommt den vollen Viererschritt, der Rest wird knapp.

Typische Fehler bei Obersätzen im Jurastudium

Julia Trinh hat in ihrem Beitrag zur Strafrechtsklausur (ZJS 4/2022, S. 516 bis 522) drei Fehlerklassen beschrieben, die in Korrekturen immer wieder auftauchen: unvollständige Obersätze, fehlende Obersätze und überflüssige Obersätze.

Gegenüberstellung: vier typische Obersatz-Fehler in der Strafrechtsklausur und die jeweils saubere Formulierung
Abb. 4: Die vier häufigsten Obersatz-Fehler und ihre saubere Fassung.

Der Obersatz ohne Tathandlung

Das ist der häufigste Fehler. „V, H, Z und G könnten sich wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 244a I Var. 1, 22, 23 I, 25 II StGB strafbar gemacht haben.“ Der Satz sieht beeindruckend aus und lässt trotzdem die entscheidende Information weg: Was haben die vier Täter getan? Ohne diese Angabe kann der Korrektor die Tathandlung nicht am Sachverhalt nachvollziehen.

Ohne Tathandlung fehlt der Prüfung ihr Bezugspunkt, und der Korrektor muss sich aus der späteren Subsumtion zusammensuchen, worum es geht. Ein „indem“-Halbsatz kostet zehn Sekunden und beugt dem vor.

Wenn der Obersatz den Gesetzestext abschreibt

Der zweite Klassiker ist die Paraphrase des Tatbestands statt der Beschreibung des Sachverhalts, oben am Wegnahme-Beispiel gezeigt. Dazu kommt der überflüssige Obersatz, ein abstrakter Füllsatz ohne Fallbezug („Zunächst müsste der objektive Tatbestand erfüllt sein“). Er verbraucht Platz und bringt der Falllösung nichts. Fehlt der Obersatz dagegen ganz, wiegt das schwerer als jede unvollständige Variante, weil dem Gutachten dann die Struktur fehlt.

Obersätze in Examensklausuren: was sich ändert

Im Examen prüfst du dieselben vier Bausteine, nur unter größerem Zeitdruck. In Examensklausuren mit fünf Tatkomplexen und drei Beteiligten schreibst du schnell vierzig Obersätze, deshalb wird die Kurzform zur Standardtechnik: Jedoch könnte sich A durch dieselbe Handlung wegen Raubes gemäß § 249 I StGB strafbar gemacht haben.

Dazu kommt die Schwerpunktsetzung in der Klausur. Delikte, die in der Konkurrenz ohnehin zurücktreten, bekommen einen knappen Obersatz und eine kurze Prüfung; welche das sind, klärst du am Ende über die Konkurrenzen nach §§ 52, 53 StGB. Im Referendariat und im zweiten Staatsexamen ändert sich die Technik kaum, nur gliedert man dort eher nach selbständigen Handlungsabschnitten als nach chronologischen Tatkomplexen.

Die Reihenfolge, in der du Beteiligte und Delikte überhaupt aufrufst, entscheidest du vor dem ersten Obersatz. Sie steht im Beitrag zur Prüfungsreihenfolge im Strafrecht, der Tatkomplexe, Beteiligtenreihenfolge und die Aufbauregeln innerhalb eines Beteiligten im Detail behandelt.

Tipp

Bevor du Obersätze schreibst, musst du wissen, welche Tatbestände überhaupt in Betracht kommen. Die Karteikarten im Wiederholungssystem auf jurahilfe.de fragen genau dieses Deliktswissen ab und zeigen dir, wo noch Lücken sind.

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Fazit: vier Bausteine, ein Satz

Der Obersatz im Strafrecht ist eine Strukturentscheidung. Wer Person, Tathandlung, Delikt und Norm in einen Satz packt, gibt dem Korrektor den roten Faden und sich selbst einen Prüfungsauftrag, an dem sich alles Weitere ausrichtet. Das Muster lässt sich in einer Stunde lernen und dann in jeder Klausur anwenden, vom ersten Semester bis ins zweite Staatsexamen. Wenn du es an echten Fällen testen willst, findest du auf jurahilfe.de Falltraining und Abschlusstests zu jedem Lernpfad, bei denen du deine Lösung mit der Musterbegründung vergleichen kannst.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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