Der Auftragskiller wartet schon auf den Anruf. Er hat die Waffe geladen, das Opfer ausgekundschaftet, den Tag festgelegt. Dann ruft der Auftraggeber an und redet ihm gut zu. Anstiftung? Nein. Wer zu einer konkreten Tat bereits fest entschlossen ist, heißt omnimodo facturus, und an ihm scheitert die Anstiftung nach § 26 StGB. Sein Tatentschluss lässt sich nicht mehr hervorrufen, es fehlt an der Kausalität der Anstiftungshandlung. In der Klausur entscheidet dieser eine Punkt darüber, ob du beim Anstifter landest, bei der versuchten Anstiftung oder bei der psychischen Beihilfe.
Auf einen Blick:
- Fest entschlossen heißt: entschlossen zu genau dieser Tat. Eine allgemeine Tatbereitschaft genügt nicht, dort bleibt das Bestimmen möglich (BGH, Urteil vom 12. Juni 2024, 1 StR 463/23).
- Welche Auffangnorm greift, hängt an der Vorstellung des Einwirkenden, nicht an der Wirklichkeit: hielt er den anderen für unentschlossen und ist die Haupttat ein Verbrechen, kommt § 30 I StGB in Betracht; wusste er um den Entschluss, bleibt die psychische Beihilfe.
- Aufstiftung, Abstiftung und Umstiftung sind drei verschiedene Fälle mit drei verschiedenen Ergebnissen. Nur die Abstiftung bleibt im Regelfall straflos.
- Umstiftung heißt Wechsel des Tatbestands. Eine andere Tatzeit oder ein anderes Werkzeug ist noch keine Umstiftung.
- Die Rechtsfigur selbst ist in der Wissenschaft bestritten worden, mit einem Argument, das in der Klausur zwei Zeilen wert ist.
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Omnimodo facturus im Strafrecht: Definition und Übersetzung
Der Begriff kommt aus dem Lateinischen und beschreibt eine Person, keine Handlung. Gemeint ist der Haupttäter. Wer in der Klausur zum Hintermann schreibt, was für den Haupttäter gilt, verliert die Prüfungsebene.
Was omnimodo facturus wörtlich heißt
Omnimodo ist ein Adverb und heißt „auf jede Weise“ oder „unter allen Umständen“. Facturus ist das Partizip Futur Aktiv von facere, also „einer, der tun wird“. Zusammen: derjenige, der es ohnehin tun wird. Die Rechtsfigur zieht daraus eine einfache Folge. Wer sowieso handelt, wird durch Zureden nicht zum Handeln gebracht.
Übrigens gibt es den Ausdruck auch in der weiblichen Form omnimodo factura, und in manchen Darstellungen taucht als gleichbedeutender Ausdruck alias facturus auf. Inhaltlich ändert das nichts. Die Kurzfassung des Begriffs samt Einordnung ins juristische Latein steht auf unserer Wissensseite zum omnimodo facturus.
Die Rechtsfigur des omnimodo facturus in Jura kurz erklärt
Die Figur sitzt im objektiven Tatbestand der Anstiftung, beim Merkmal „bestimmen“. § 26 StGB verlangt, dass der Anstifter den Tatentschluss des Haupttäters hervorruft. Steht dieser Entschluss schon, kann ihn niemand mehr hervorrufen. Damit fehlt ein Tatbestandsmerkmal, und zwar auf der objektiven Seite des Tatbestands.
Der Prüfungsort ist deshalb festgelegt. Du kommst auf den omnimodo facturus zu sprechen, sobald du das Bestimmen prüfst. Beim doppelten Anstiftervorsatz oder gar bei der Schuld ist es zu spät. Wie die Anstiftung insgesamt aufgebaut wird, steht im Hub-Artikel zur Anstiftung nach § 26 StGB.
Omnimodo factura und alias facturus: die Varianten des Begriffs
Für die Prüfung reicht ein Satz zur Terminologie. Verwende im Gutachten den geläufigen Ausdruck omnimodo facturus, schreibe ihn kursiv oder in Anführungszeichen und übersetze ihn beim ersten Auftreten in einem Halbsatz. Ein Korrektor, der den Begriff kennt, liest darüber hinweg. Einer, der ihn nicht sofort präsent hat, versteht trotzdem, was du meinst.
Eines solltest du nicht tun: den Begriff als Argument benutzen. „A war omnimodo facturus“ ist ein Ergebnis, keine Begründung. Die Begründung ist die fehlende Kausalität. Und die gehört ausgeschrieben.
Bestimmen zur Tat: Warum die Anstiftung am fest Entschlossenen scheitert
Bestimmen heißt, den Tatentschluss beim Haupttäter hervorzurufen. Wie eng dieser Einfluss sein muss, ist umstritten: Die Verursachungstheorie lässt jede Ursächlichkeit genügen, die Kommunikationstheorie verlangt einen offenen geistigen Kontakt, die Unrechtspakttheorie sogar ein Einvernehmen über die Tat. Für den omnimodo facturus lösen diese Theorien das Problem nicht, denn alle setzen voraus, dass ein Entschluss überhaupt erst entsteht.
§ 26 StGB verlangt das Hervorrufen des Tatentschlusses
Der Wortlaut ist der Anker. § 26 StGB spricht davon, einen anderen zu dessen Tat „bestimmt“ zu haben, und dieses Bestimmen ist ein Verursachen des Entschlusses. Ohne diese Ursächlichkeit ist das Merkmal „bestimmt“ nicht erfüllt. Das ist derselbe Gedanke wie bei der conditio sine qua non, nur bezogen auf einen inneren Vorgang statt auf einen Erfolg in der Außenwelt.
Weil die Teilnahme akzessorisch ist, hängt die Strafbarkeit des Hintermanns ohnehin an der Haupttat. Zur Reichweite dieser Abhängigkeit findest du die Grundlagen bei der limitierten Akzessorietät. Der omnimodo facturus ist davon ein Sonderfall: Die Haupttat besteht, lediglich der Beitrag des Hintermanns geht ins Leere.
Die Formel des BGH zum omnimodo facturus
Der Bundesgerichtshof hat die Regel in einem Satz zusammengefasst, und dieser Satz ist zitierfähig. Er stammt aus einem Betrugsfall, in dem ein Angeklagter Geldabholer für sogenannte falsche Polizeibeamte rekrutierte.
„Ein zu einer konkreten Tat fest Entschlossener kann nicht mehr zu ihr bestimmt werden (omnimodo facturus); denn in diesem Fall fehlt es an der erforderlichen Kausalität der Anstiftungshandlung.“ (BGH, Urteil vom 1. Juli 2021, 3 StR 84/21, Rn. 13)
Der zweite Halbsatz derselben Randnummer ist der wichtigere. Bis zum Tatentschluss bleibt ein Bestimmen zur konkreten Tat auch dann möglich, wenn der Haupttäter allgemein zu solchen Taten bereit war. Selbst dann, wenn er diese Bereitschaft gezeigt oder die Initiative sogar selbst ergriffen hat. Der BGH beruft sich dabei auf sein Urteil vom 7. Februar 2017 (1 StR 231/16, Rn. 24).
Fest entschlossen, allgemein tatbereit oder nur tatgeneigt
Hier liegt der eigentliche Prüfungspunkt. Drei Zustände sehen im Sachverhalt ähnlich aus und führen zu völlig verschiedenen Ergebnissen.
| Zustand | Merkmal im Sachverhalt | Ergebnis |
|---|---|---|
| Fest entschlossen | Entschluss zu dieser Tat steht, mit Objekt, Ort und Zeit | Keine Anstiftung; § 30 I StGB nur bei Verbrechen, sonst psychische Beihilfe |
| Allgemein tatbereit | Bereitschaft zu solchen Taten, aber diese Tat noch offen | Anstiftung möglich |
| Tatgeneigt | Schwankt, hat Bedenken, sucht Rat | Anstiftung möglich |
Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Entschluss stand: vor dem Einwirken oder erst danach. Der BGH hat die mittlere Zeile zuletzt ausdrücklich bestätigt. In einem Fall, in dem ein Kurierfahrer den Hinweis gab, ein Werkstattinhaber halte größere Bargeldbeträge vor, stand fest, dass die späteren Täter sich erst nach diesem Hinweis zur Tat entschlossen. Eine „allgemeine Tatbereitschaft“ der Haupttäter stehe der Anstiftung durch einen „Tippgeber“ nicht entgegen, anders als bei einem zu einer konkreten Tat fest Entschlossenen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2024, 1 StR 463/23, Rn. 9).

Wie konkret muss der Entschluss also sein? Eine feste Liste gibt es nicht. Der BGH stellt ausdrücklich klar, welche zur Tatindividualisierung tauglichen Merkmale erforderlich sind, entziehe sich einer abstrakt-generellen Bestimmung und lasse sich nur nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden (3 StR 84/21, Rn. 13). Als Orientierung dienen Tatobjekt, Ort, Zeit und die Art der Ausführung. Wie hoch die Anforderungen an die Bezugstat sind, zeigt der sogenannte Ratgeber-Fall: Dort hatte ein Angeklagter einem Bekannten gesagt, er müsse „eine Bank oder Tankstelle machen“; der Bekannte überfiel daraufhin eine Bankfiliale. Der BGH verneinte die Anstiftung, weil sich die Äußerung nur auf gattungsmäßig umschriebene Tatmöglichkeiten bezog (BGHSt 34, 63). Umgekehrt gilt: Je unschärfer der vorhandene Entschluss, desto eher ist der Haupttäter noch anstiftbar.
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Rechtsfolgen und doppelter Anstiftervorsatz: § 30 StGB oder § 27 StGB?
Straflos bleibt das Einwirken auf einen omnimodo facturus selten.
Was der Einwirkende sich vorstellen muss
Der Vorsatz des Anstifters hat zwei Bezugspunkte, daher der Name doppelter Anstiftervorsatz: die vorsätzliche Begehung der Haupttat durch den Haupttäter und das Hervorrufen des Tatentschlusses des Haupttäters durch den Anstifter selbst. Beides muss er zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Der BGH prüft das als kognitives und voluntatives Element getrennt (vgl. BGH, 3 StR 84/21, Rn. 12).
Daraus folgt die Weiche. Hielt der Hintermann den anderen für unentschlossen, hatte er den Vorsatz, einen Tatentschluss zu wecken; objektiv ging dieser Vorsatz ins Leere. Wusste er dagegen um den Entschluss, fehlt ihm dieser Vorsatz von vornherein, dann bleibt nur die Unterstützung einer fremden Tat. Auf seine Motive kommt es dabei nicht an: Anstifter kann auch sein, wer kein ideelles oder materielles Interesse am Taterfolg hat (1 StR 463/23, Rn. 7).
Versuchte Anstiftung nach § 30 StGB bei Verbrechen
Die versuchte Anstiftung ist der Auffangtatbestand für den irrenden Hintermann, aber die Strafbarkeit gemäß § 30 I StGB reicht weniger weit, als viele erwarten. § 30 I StGB erfasst allein den Versuch, einen anderen dazu zu bestimmen, ein Verbrechen zu begehen, oder ihn dazu zu bestimmen, seinerseits einen Dritten zu diesem Verbrechen anzustiften; die zweite Alternative ist die versuchte Kettenanstiftung. Bei Vergehen bleibt der Weg versperrt, ganz gleich wie eindringlich der Hintermann zugeredet hat.
Die Trennlinie zieht § 12 StGB nach dem Mindestmaß der angedrohten Strafe, ein Jahr Freiheitsstrafe oder mehr. Qualifikationen zählen dabei mit, besonders schwere Fälle und Regelbeispiele nach § 12 III StGB dagegen nicht. Wo die Grenze im Einzelnen verläuft, steht im Artikel zu Verbrechen und Vergehen nach § 12 StGB. Für den Rücktritt gilt nicht § 24 StGB, sondern die Sonderregel des § 31 StGB. Aufbau und Fallstricke der Norm behandelt der Artikel zum Versuch der Beteiligung nach § 30 StGB.
Psychische Beihilfe nach § 27 StGB durch Bestärken
Wer den Entschluss kennt und trotzdem bestärkt, leistet Hilfe zu einer fremden Tat. § 27 StGB verlangt dafür ein Hilfeleisten, und die Rechtsprechung lässt auch rein geistige Unterstützung genügen. Unstreitig ist die kognitive Variante: ein konkreter Rat, der sich auf die Tatausführung auswirkt.
Umstritten bleibt die voluntative Variante, also das bloße Bestärken des vorhandenen Entschlusses. Hruschka hält die Kausalität für kaum feststellbar und sieht die Gefahr, das Bestimmen aus § 26 StGB zu unterlaufen. Kühl und die herrschende Meinung bejahen die psychische Beihilfe, wenn der Gehilfe vorhandene Hemmungen abbaut und damit über eine bloße Billigung hinausgeht. Ich halte das für richtig, weil auch das Wegräumen einer inneren Hemmschwelle die Tatbegehung erleichtert; die Grenze zur straflosen Sympathiebekundung muss dann aber im Sachverhalt belegt werden, nicht behauptet. Mehr zur Prüfung findest du bei der Beihilfe nach § 27 StGB.
Wann der Einwirkende ganz straflos bleibt
Drei Konstellationen bleiben übrig. Erstens: Der Hintermann kennt den Entschluss, sagt aber nichts, was über eine Meinungsäußerung hinausgeht. Zweitens: Die Haupttat ist nur ein Vergehen, er hielt den anderen aber für unentschlossen. Dann scheitert die Anstiftung an der Kausalität, § 30 I StGB greift wegen der Beschränkung auf Verbrechen nicht, und eine Beihilfe scheidet aus, soweit sein Zureden die Tat objektiv nicht gefördert hat. Drittens: Er verringert das Risiko für das Rechtsgut, dazu gleich mehr bei der Abstiftung.
Ein Sonderfall daneben ist der Lockspitzel, der gerade keine Vollendung will. Warum ihm der Vollendungsvorsatz fehlt und was das für § 30 StGB bedeutet, behandelt der Artikel zum agent provocateur im Strafrecht.

Aufstiftung: Anstiftung zur Qualifikation oder psychische Beihilfe?
Aufstiftung heißt: Der Haupttäter ist zum Grunddelikt fest entschlossen. Der Hintermann bewegt ihn zur schwereren Begehungsform. B will einen einfachen Diebstahl begehen, A überredet ihn, eine Waffe mitzunehmen. Strafbarkeit wegen Anstiftung zu § 244 StGB oder nur Beihilfe?
Die Unwertsteigerungstheorie des BGH
Die Rechtsprechung bejaht die Anstiftung zur schwereren Tat (BGHSt 19, 339). Maßgeblich ist der erheblich erhöhte Unrechtsgehalt, unabhängig davon, ob der Tatbestand wechselt. Der BGH begründet das damit, dass die Täter zu dieser Ausführungsart von sich aus noch nicht bereit waren und der Angeklagte sie erst dazu verleitet hat; deshalb liege Anstiftung vor und nicht bloß psychische Beihilfe.
Die Formel reicht damit weiter als der Tatbestand: Eine Anstiftung kommt nach ihr sogar innerhalb desselben Tatbestandes in Betracht, wenn die Steigerung erheblich genug ist. Praktisch lenkt das den Blick auf das, was der Hintermann tatsächlich bewirkt hat. Die schwache Stelle liegt beim Kriterium. Wann eine Unrechtssteigerung „erheblich“ ist, sagt die Formel nicht.
Qualifikationstheorie und Aliud-Theorie in der Literatur
Die Literatur zieht daraus zwei verschiedene Konsequenzen. Die Qualifikationstheorie (Otto, Rengier) knüpft an den Tatbestand an: Das qualifizierte Delikt verwirklicht ein selbstständiges, neues Unrecht und nicht bloß ein Mehr, und zu diesem Unrecht war der Täter gerade nicht omnimodo facturus. Ergebnis im Waffen-Fall ist die Anstiftung zur gesamten Tat, also zu §§ 244, 26 StGB. Der Einwand dagegen liegt auf der Hand: Dem Anstifter wird auch das Erfolgsunrecht des Grunddelikts zugerechnet, das er nicht verursacht hat.
Die Aliud-Theorie (Gropp/Sinn, Kindhäuser/Zimmermann) verlangt mehr. Bestimmen im Sinne des § 26 StGB heißt hervorrufen. Angestiftet werden kann deshalb nur zu einem echten aliud, nicht zu einem bloßen Mehr. Wo die Qualifikation nur eine Steigerung ist, bleibt es bei der psychischen Beihilfe. Auch diese Theorie muss allerdings sagen, wo das aliud anfängt, und genau dort wird sie unscharf.
Koch und Wirth halten dem BGH in ihren Grundfällen zur Anstiftung (JuS 2010, 203) entgegen, dass sich relevante von irrelevanten Unrechtserhöhungen kaum abgrenzen lassen. Wer eine geplante Ohrfeige in eine ordentliche Prügelei verwandelt, bleibt innerhalb desselben Tatbestandes; nach der Formel des BGH kann selbst das genügen, und das halten die Autoren für zu weitgehend.
| Ansicht | Begründung | Ergebnis im Waffen-Fall |
|---|---|---|
| Unwertsteigerung (BGH) | Erheblich erhöhter Unrechtsgehalt, Tatbestandswechsel nicht nötig | Anstiftung zu §§ 244, 26 StGB |
| Qualifikationstheorie | Qualifikation ist selbstständiges neues Unrecht | Anstiftung zu §§ 244, 26 StGB |
| Aliud-Theorie | Qualifikation ist nur ein Mehr, kein aliud | Beihilfe zu §§ 244, 27 StGB |
Wie du den Streit um die Aufstiftung in der Klausur entscheidest
Entscheide dich, und begründe knapp. Die Unwertsteigerungstheorie und die Qualifikationstheorie kommen im Waffen-Fall zum selben Ergebnis, nur mit verschiedener Begründung; das kannst du in einem Satz sagen und dir die getrennte Darstellung sparen. Auseinander laufen sie erst dort, wo die Steigerung innerhalb desselben Tatbestandes bleibt.
Ich empfehle die Qualifikationstheorie. Sie kommt im praktisch wichtigen Fall zum selben Ergebnis wie der BGH, hat aber ein Kriterium, das man am Gesetz ablesen kann: die Grenze des Tatbestandes. Wer der Aliud-Theorie folgt, muss erklären, warum jemand, der einen Waffeneinsatz veranlasst, milder haften soll als der, der zum unbewaffneten Diebstahl anstiftet. Wichtig für die Punkte ist ohnehin, dass am Ende ein Ergebnis steht.

Hinweis
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Abstiftung und Umstiftung als weitere Sonderfälle
Die beiden anderen Fälle tragen ähnliche Namen. Behandelt werden sie gegenläufig: Bei der Abstiftung wird das Unrecht kleiner, bei der Umstiftung wird es ein anderes.
Abstiftung: Risikoverringerung und objektive Zurechnung
Abstiftung heißt, jemanden zu einer leichteren Tat zu bewegen. Der Räuber lässt die Waffe zu Hause. Der Einbrecher verzichtet auf das Aufbrechen der Tür. Eine Anstiftung scheidet aus, weil der Entschluss abgeschwächt und nicht hervorgerufen wird. Bleibt psychische Beihilfe? Im Regelfall nicht: Wer das Risiko für das Rechtsgut senkt, fördert die Tat nicht, und nach den Grundsätzen der objektiven Zurechnung ist ihm der Erfolg nicht zuzurechnen.
Koch und Wirth (JuS 2010, 203) begründen das mit einem Wertungsargument, das sich in der Klausur gut zitieren lässt: Wer zugunsten des Rechtsguts handelt, darf nicht schlechter stehen als ein Nichtgarant, der einfach nichts tut. Sie unterscheiden allerdings drei Lagen, und das ist der Punkt, an dem die meisten Darstellungen zu grob werden.
Verringert der Einwirkende das Risiko wirklich, bleibt er straflos. Bestärkt er den Täter dagegen im Grundsatz und äußert nur eine Vorliebe für das mildere Vorgehen, liegt psychische Beihilfe zur leichteren Tat nahe; hier kann ausnahmsweise § 34 StGB eingreifen, etwa wenn er damit ein Leben rettet. Anders liegt es, wenn der Rat zu einem milderen, aber tatbestandlich neuen Vorgehen führt (Fesseln statt Töten). Dann hat er insoweit zu einer neuen Tat angestiftet, weil der Täter dazu nicht entschlossen war. Die Voraussetzungen der Rechtfertigung stehen auf der Wissensseite zum rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB.
Umstiftung: neuer Tatbestand statt bloßer Modalitätsänderung
Bei der Umstiftung wechselt der Täter zu einer anderen Tat. B will C verprügeln, A rät ihm, stattdessen dessen Auto zu zerkratzen. Dazu war B nicht entschlossen. Also ruft A einen neuen Tatentschluss hervor und haftet als Anstifter zur Sachbeschädigung.
Hier lohnt eine Präzisierung, denn die Darstellungen im Netz widersprechen sich. Umstiftung ist der Wechsel des Tatbestands. Ändert sich nur die Modalität innerhalb desselben Tatbestandes, also Tatzeit, Werkzeug oder Route, entsteht kein neuer Entschluss; dann bleibt es beim omnimodo facturus und allenfalls bei psychischer Beihilfe. Wer einem entschlossenen Schläger den Gartenschlauch statt des Baseballschlägers empfiehlt, hat ihn nicht umgestiftet, sondern beraten.
Zwei Grenzfälle solltest du kennen. Der bloße Wechsel des Motivs ist keine Umstiftung: Wer dem Dieb rät, den Ring zu verkaufen statt ihn zu verschenken, gibt keine Initialzündung zur Wegnahme. Der Wechsel des Tatobjekts lässt den Deliktstyp normalerweise unberührt, sodass § 26 StGB ausscheidet; anders liegt es bei höchstpersönlichen Rechtsgütern, denn die Tötung des A ist eine andere Tat als die Tötung des B.
Aufstiftung, Abstiftung und Umstiftung im direkten Vergleich
Die drei Fälle unterscheiden sich danach, wie sich das Unrecht verändert.
| Fall | Veränderung | Beispiel | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| Aufstiftung | Unrecht wird schwerer | Diebstahl mit Waffe statt ohne | Anstiftung zur Qualifikation (BGH) |
| Abstiftung | Unrecht wird leichter | Raub ohne Waffe | Straflos bei Risikoverringerung |
| Umstiftung | Anderer Tatbestand | Sachbeschädigung statt Körperverletzung | Anstiftung zur neuen Tat |
| Modalitätswechsel | Unrecht bleibt gleich | Anderes Werkzeug, andere Uhrzeit | Allenfalls psychische Beihilfe |

Kritik an der Rechtsfigur des omnimodo facturus: gibt es sie überhaupt?
Die Lehre vom omnimodo facturus wirkt zwingend. Unbestritten ist sie nicht, und wer in der Klausur zwei Zeilen dafür übrig hat, gewinnt sichtbar an Tiefe.
Der Einwand gegen die Kausalitätslösung der herrschenden Meinung
Der Einwand setzt beim Begriff des Tatentschlusses an. Die herrschende Meinung behandelt den Entschluss wie einen Schalter, der entweder umgelegt ist oder nicht. Psychologisch ist ein Entschluss aber ein Prozess. Er wird bestärkt, er schwankt, er festigt sich. Wer auf einen Entschlossenen einwirkt, kann darauf sehr wohl Einfluss nehmen.
Dazu kommt ein Einwand, der beim Zeitpunkt ansetzt. Der Entschluss, den § 26 StGB voraussetzt, muss sich auf eine konkret-individualisierte Tat beziehen. Solange Objekt, Ort und Ausführung offen sind, steht er in diesem Sinne noch nicht fest, und genau dort bleibt nach der Rechtsprechung ein Bestimmen möglich (3 StR 84/21, Rn. 13). Wie der Tatentschluss als subjektives Merkmal des Versuchs geprüft wird, zeigt der Artikel zu § 22 StGB und dem Versuchsschema.
Motivationskausalität als Gegenentwurf
Henning Steen hat diesen Gedanken in einer Dissertation ausgearbeitet (Die Rechtsfigur des omnimodo facturus. Ein Beitrag zur Abgrenzung von Anstiftung und Beihilfe, Duncker und Humblot, Berlin 2011, Strafrechtliche Abhandlungen Neue Folge Band 226). Seine These: Auch bei einem omnimodo facturus kann der Tatentschluss noch mitverursacht werden. An die Stelle der Alles-oder-nichts-Kausalität setzen er zwei Effekte: Intensivierung und Übernahme. Kausal ist danach, wer dem Täter ein Motiv liefert, das dieser übernimmt; das entspricht der von Puppe so genannten Motivationskausalität. Für die Abgrenzung von Anstiftung und Beihilfe fragt Steen, ob der Beitrag handlungsleitend war.
Durchgesetzt hat sich das nicht. Maria-Katharina Meyer hält in ihrer Rezension dagegen, das Merkmal des handlungsleitenden Motivs sei nicht bestimmter als die älteren Formeln vom „entscheidenden Beweggrund“, und zitiert Köstlin aus dem Jahr 1855 mit dem Einwand, quantitative Abgrenzungen führten zu einem „Prozess ins Unendliche, dem nur die Willkür Grenzen stecken kann“ (Meyer, ZIS 2012, 524 [528]).
Was die Kritik für deine Klausur bedeutet
Folge der herrschenden Meinung. Sie ist die Rechtsprechung und sie ist praktikabel. Der Gegenentwurf hat kein handhabbares Kriterium geliefert. Die Kritik ist trotzdem nützlich, weil sie dir zeigt, wo der Sachverhalt entscheidet: Ob jemand „fest“ entschlossen war, steht nie im Sachverhalt, das musst du aus den Umständen begründen.
Dort liegen die Punkte. Ein Satz wie „B hatte die Waffe bereits gekauft, das Opfer über Wochen beobachtet und den Tag festgelegt“ belegt die Feststellung. „B war fest entschlossen“ belegt sie nicht.

Omnimodo facturus in der Klausur: Aufbau und typische Fehler
Der Prüfungsaufbau ist festgelegt. Die Reihenfolge ist nicht beliebig, wer sie umdreht, verschenkt Punkte.
So baust du die Prüfung Schritt für Schritt auf
Zunächst prüfst du die Strafbarkeit wegen Anstiftung ganz normal. Im Gutachten steht unter I. die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat, unter II. das Bestimmen, unter III. der doppelte Anstiftervorsatz. Am Bestimmen, also unter II., lässt du die Prüfung scheitern, mit ausgeschriebener Begründung zur fehlenden Kausalität; zu III. kommst du dann gar nicht mehr. Erst danach folgen die Auffangnormen, und zwar in dieser Reihenfolge:
- § 30 I StGB, wenn die Haupttat ein Verbrechen ist und der Hintermann den anderen für unentschlossen hielt.
- § 27 StGB, wenn er um den Entschluss wusste und ihn bestärkt oder anders gefördert hat.
- Straflosigkeit, wenn weder das eine noch das andere trägt.
Prüfe außerdem, ob der Hintermann nach dem Gesamtbild nicht doch Mittäter ist. Der BGH weist in beiden oben genannten Urteilen ausdrücklich darauf hin, dass eine mittäterschaftliche Begehung nach § 25 II StGB vorgehen kann. Die Abgrenzungskriterien stehen auf der Wissensseite zur Mittäterschaft nach § 25 II StGB, den Überblick über alle Beteiligungsformen liefert die Seite zu den Formen der Beteiligung.
Fünf Fehler, die in der Klausur Punkte kosten
Der häufigste Fehler ist der Einstieg bei der Beihilfe. Wer die Anstiftung gar nicht erst anprüft, überspringt die Norm, die das Gesetz zuerst vorsieht. Und das sieht der Korrektor sofort.
Zweitens die verwechselte Prüfungsebene. Der omnimodo facturus gehört ins Bestimmen, nicht in den Vorsatz. Drittens die Behauptung statt der Feststellung, dass der Täter fest entschlossen war. Viertens der Griff zu § 30 I StGB bei einem Vergehen, wo die Norm nicht gilt. Und fünftens der referierte Streit ohne Ergebnis, vor allem bei der Aufstiftung; wer beide Ansichten sauber darstellt und dann offenlässt, bekommt für die Darstellung Punkte und verliert sie beim Ergebnis.
Ein Beispielsfall mit Lösung
B will einbrechen. In der Nacht zum Samstag, in das Lager der Firma F, um Werkzeug zu stehlen. Der Tatplan steht: Er hat den Zaun ausgekundschaftet und einen Bolzenschneider besorgt. Am Freitag erzählt er A davon. A findet die Idee gut und sagt „mach das“. Außerdem rät er ihm, ein Brecheisen mitzunehmen, damit es schneller gehe. B nimmt das Brecheisen mit und bricht damit die Lagertür auf.

Die Strafbarkeit des A wegen Anstiftung zum Diebstahl scheidet aus. B war zu dieser Tat nach Objekt, Ort und Zeit fest entschlossen, der Zuspruch des A konnte den Entschluss nicht mehr hervorrufen. Auch § 30 I StGB hilft nicht: A wusste um den Entschluss, und der Diebstahl ist ein Vergehen. Das „mach das“ ist psychische Beihilfe nach § 27 StGB, sofern es den Entschluss des B bestärkt hat; der Rat mit dem Brecheisen ist es in jedem Fall, weil er sich auf die Ausführung ausgewirkt hat. Zur Aufstiftung wird der Fall erst, wenn das Brecheisen die Qualifikation des § 244 I Nr. 1 lit. a StGB auslöst; dafür müsstest du prüfen, ob ein Brecheisen nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. § 243 StGB taugt dafür nicht, denn die Norm enthält keinen Qualifikationstatbestand, sondern Regelbeispiele für besonders schwere Fälle. Und beachte: Zum Einbrechen war B ohnehin entschlossen, insoweit ist der Rat mit dem Brecheisen nur ein Wechsel des Tatwerkzeugs.
Fazit
Der omnimodo facturus ist die Kehrseite des Bestimmens. Wer sauber trennt zwischen dem Entschluss zu dieser Tat und der allgemeinen Bereitschaft zu solchen Taten, hat den schwierigen Teil hinter sich; alles Weitere ist die Frage, was der Hintermann sich vorgestellt hat. Die drei Stiftungsformen fallen danach fast von selbst. Wenn du das an Fällen festigen willst, helfen dir die Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem auf jurahilfe.de, die genau solche Abgrenzungen abfragen.
Weiterlesen
- Besondere persönliche Merkmale, § 28 StGB: Was passiert, wenn dem Teilnehmer ein Mordmerkmal fehlt, das der Haupttäter erfüllt.
- Prüfungsreihenfolge im Strafrecht: In welcher Reihenfolge Täter und Teilnehmer geprüft werden, wenn mehrere Personen beteiligt sind.
- Kausalität: Äquivalenztheorie und Adäquanztheorie: Die Grundlagen der Ursächlichkeit, an denen sich auch das Bestimmen messen lassen muss.
- Obersatz im Strafrecht: Wie du die Strafbarkeit wegen Anstiftung sprachlich sauber einleitest.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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