Der andere rennt auf dich zu, die Hand hebt sich ruckartig. Du schlägst zu, in vermeintlicher Notwehr. Und dann stellt sich heraus: Er wollte dir nur auf die Schulter klopfen. Genau hier sitzt der Erlaubnistatbestandsirrtum, kurz ETBI. Der Täter stellt sich Umstände vor, bei deren tatsächlichem Vorliegen er gerechtfertigt wäre, doch diese Umstände gibt es gar nicht.
Behandelt wird der Erlaubnistatbestandsirrtum nach ganz herrschender Meinung wie ein Tatbestandsirrtum, also über eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 StGB. Der Vorsatz entfällt im Ergebnis, eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit bleibt möglich. Geprüft wird das Ganze in der Schuld, und die dogmatische Begründung ist einer der beliebtesten Theorienstreite des Strafrechts. In der Klausur kostet ein falsch eingeordneter ETBI schnell Punkte, weil viele ihn mit dem Verbotsirrtum nach § 17 StGB verwechseln.
Auf einen Blick:
- ETBI heißt: Der Täter irrt über die tatsächlichen Umstände eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes. Klassiker ist die vermeintliche Notwehr (Putativnotwehr).
- Standort im Aufbau: die Schuld, nachdem Tatbestand und Rechtswidrigkeit bejaht sind.
- Rechtsfolge: § 16 Abs. 1 StGB analog, also kein Vorsatzdelikt. Bei vermeidbarem Irrtum bleibt die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (§ 16 Abs. 1 S. 2 StGB analog).
- Der Streit dreht sich nur um die Begründung. Alle heute vertretenen Ansichten kommen zu § 16, praktisch entscheidend wird der Streit fast nur bei der Teilnahme.
- Wichtigste Abgrenzung: Wer über die Rechtslage irrt, hat keinen ETBI, sondern einen Verbotsirrtum.
Tipp
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Was ist ein Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI)? Definition und Bedeutung
Erlaubnistatbestandsirrtum: die Definition
Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn sich der Täter tatsächliche Umstände vorstellt, bei deren Vorliegen er gerechtfertigt wäre. Er irrt also über die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes. Genauer gesagt stellt er sich vor, dass die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes in der konkreten Tatsituation tatsächlich vorlägen. Nach herrschender Meinung wird der Erlaubnistatbestandsirrtum rechtlich wie ein Tatbestandsirrtum behandelt, weil die Anwendung des § 16 StGB analog erfolgt.
Der Täter will das Richtige tun. Aus seiner Sicht verhält er sich vollkommen rechtstreu, denn wäre die Lage so, wie er sie sich vorstellt, dürfte er genau so handeln. Der Fehler steckt nicht in seiner rechtlichen Bewertung, sondern in seiner Wahrnehmung der Wirklichkeit. Deshalb trifft ihn im Ergebnis kein Vorsatzschuldvorwurf.
Das klassische Beispiel: die vermeintliche Notwehr
Stell dir vor, A geht nachts durch eine schlecht beleuchtete Gasse. Plötzlich läuft B mit erhobener Hand auf ihn zu. A denkt, er werde gleich geschlagen, und stößt B zu Boden. In Wahrheit wollte B nur nach dem Weg fragen. A hat sich hier eine Notwehrlage vorgestellt, die es objektiv nicht gab. Das ist der Lehrbuchfall des Erlaubnistatbestandsirrtums, auch Putativnotwehr genannt.
A kennt die Rechtslage genau. Er weiß, dass er nur bei einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff zuschlagen darf. Sein Irrtum betrifft allein die Tatsachen: Liegt gerade ein Angriff vor? Wie die vermeintliche Notwehr im Detail geprüft wird, samt Schema und den Sonderfällen wie dem Putativnotwehrexzess, zeigt der Beitrag zur Putativnotwehr mit Schema und Beispiel.
Warum irrt der Täter über Tatsachen, nicht über die Rechtslage?
Der Kern des ETBI ist ein Tatsachenirrtum. Der Täter sieht die Welt falsch, nicht das Recht. Das unterscheidet ihn grundlegend vom Verbotsirrtum, bei dem jemand die Fakten kennt, aber deren rechtliche Bewertung verkennt. Diese eine Weiche entscheidet in der Klausur über die gesamte Lösung.
Ein zweites Beispiel macht es deutlich. Wer einen fremden Regenschirm vom Ständer nimmt, weil er ihn irrig für seinen eigenen hält, irrt schon über ein Tatbestandsmerkmal, nämlich die Fremdheit der Sache. Das ist ein Tatbestandsirrtum. Beim ETBI dagegen ist der Tatbestand voll erfüllt und bewusst verwirklicht, der Irrtum betrifft erst die Ebene der Rechtfertigung.
Erlaubnistatbestandsirrtum, Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum: die Abgrenzung
Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB
Beim Tatbestandsirrtum kennt der Täter einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Er weiß gar nicht, dass er das Tatbild verwirklicht. Wer im Wald auf einen vermeintlichen Wildschweinschatten schießt und einen Menschen trifft, irrt über das Tatbestandsmerkmal Mensch. Nach § 16 Abs. 1 StGB entfällt der Vorsatz, eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt möglich.
Der Unterschied zum ETBI ist die Ebene. Der Tatbestandsirrtum sitzt im subjektiven Tatbestand und wird beim Vorsatz geprüft. Der Erlaubnistatbestandsirrtum setzt einen vollständig erfüllten Tatbestand voraus und betrifft erst die Rechtfertigung.
Verbotsirrtum nach § 17 StGB
Der Verbotsirrtum ist das genaue Gegenstück. Hier kennt der Täter alle Tatsachen, hält sein Verhalten aber irrig für erlaubt. Er irrt über die Rechtslage, nicht über die Wirklichkeit. Das ist ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit, kein Irrtum über die tatsächlichen Umstände der Tat. Nach § 17 StGB entfällt die Schuld nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war. War er vermeidbar, bleibt die Strafe, das Gericht kann sie nach § 17 S. 2 StGB mildern.
Diese Rechtsfolge ist deutlich strenger als beim ETBI. Deshalb ist die Einordnung so wichtig: Wer einen ETBI vorschnell als Verbotsirrtum behandelt, kommt zu einer vollen Vorsatzstrafbarkeit, obwohl der Täter über Tatsachen geirrt hat.
Erlaubnisirrtum und Erlaubnisgrenzirrtum
Zwei Irrtümer sehen dem ETBI ähnlich, sind aber Rechtsirrtümer und damit Unterfälle des Verbotsirrtums. Beim Erlaubnisirrtum nimmt der Täter einen Rechtfertigungsgrund an, den die Rechtsordnung gar nicht kennt. Er erfindet gewissermaßen ein Recht, etwa ein vermeintliches Züchtigungsrecht des Lehrers. Beim Erlaubnisgrenzirrtum existiert der Rechtfertigungsgrund zwar, der Täter überdehnt aber seine Grenzen und meint, er dürfe mehr als erlaubt.
In beiden Fällen liegt der Fehler auf der rechtlichen Ebene. Der Täter kennt die Tatsachen vollständig, bewertet sie nur juristisch falsch. Deshalb gilt hier § 17 StGB, nicht § 16 StGB.
Tatsachenirrtum oder Wertungsirrtum? Die Faustregel
Für die Klausur hilft eine einfache Kontrollfrage. Frag dich: Was hat sich der Täter falsch vorgestellt, die Fakten oder das Recht? Irrt er über tatsächliche Umstände, ist es ein ETBI und du landest bei § 16 Abs. 1 StGB analog. Irrt er über die rechtliche Wertung, ist es ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Die folgende Übersicht ordnet die vier praxisrelevanten Irrtümer nach genau dieser Weiche.
| Irrtum | Gegenstand | Norm | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| Tatbestandsirrtum | tatsächliches Tatbestandsmerkmal | § 16 I StGB | Vorsatz entfällt, ggf. Fahrlässigkeit |
| Erlaubnistatbestandsirrtum | tatsächliche Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes | § 16 I StGB analog | wie Tatbestandsirrtum, ggf. Fahrlässigkeit |
| Erlaubnisirrtum / Erlaubnisgrenzirrtum | Bestehen oder Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes (Recht) | § 17 StGB | Schuld entfällt nur bei Unvermeidbarkeit |
| Verbotsirrtum | Verbotensein der Tat (Recht) | § 17 StGB | Schuld entfällt nur bei Unvermeidbarkeit |

Wo wird der Erlaubnistatbestandsirrtum geprüft? Rechtswidrigkeit, Schuld und Voraussetzungen
Vom Tatbestand über die Rechtswidrigkeit zur Schuld
Der Erlaubnistatbestandsirrtum taucht erst spät im Aufbau auf. Du prüfst zunächst ganz normal den Tatbestand. Er ist erfüllt, denn der Täter verwirklicht das Tatbild bewusst und gewollt. Dann kommt die Rechtswidrigkeit.
Und genau hier passiert das Entscheidende: Ein echter Rechtfertigungsgrund greift nicht ein, weil die Notwehrlage objektiv fehlt. Die Rechtswidrigkeit der Tat steht damit fest. Der Irrtum des Täters wird deshalb nicht schon bei der Rechtfertigung relevant, sondern erst eine Stufe später, in der Schuld. Dort stellst du fest, dass dem Täter der Vorsatzschuldvorwurf nicht gemacht werden kann. Im Ergebnis lässt der Erlaubnistatbestandsirrtum den Vorsatzschuldvorwurf entfallen. Das Unrechtsbewusstsein, um das es dabei geht, ist nach heutiger Sicht Bestandteil der Schuld.
Die Voraussetzungen des Erlaubnistatbestandsirrtums
Ein ETBI hat im Kern zwei Voraussetzungen. Erstens muss sich der Täter tatsächliche Umstände vorstellen, die einen anerkannten Rechtfertigungsgrund tragen würden. Zweitens muss er bei Zugrundelegung dieser Vorstellung wirklich gerechtfertigt sein, also nur, wenn die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes tatsächlich vorlägen. Erst das Vorliegen der Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes in der Sicht des Täters trägt den ETBI. Nur wenn beide Punkte stimmen, liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor.
Der zweite Punkt ist eine Falle. Du prüfst hier eine hypothetische Rechtfertigung aus Sicht des Täters. Du gehst also den Rechtfertigungsgrund, etwa die Notwehr nach § 32 StGB, mit den vorgestellten Tatsachen durch. Wäre der Täter selbst dann nicht gerechtfertigt, weil er zum Beispiel maßlos überreagiert hat, scheitert der ETBI und du bist bei einem anderen Irrtum.
Das Prüfungsschema des Erlaubnistatbestandsirrtums
In der Klausur läuft der Erlaubnistatbestandsirrtum in zwei Schritten ab, geprüft in der Schuld. Erst das Vorliegen des Irrtums, dann seine rechtliche Würdigung. Das folgende Schema fasst den Ablauf zusammen. Karteikarten und eine kompakte Übersicht dazu findest du auf der Wissensseite zum Erlaubnistatbestandsirrtum.
| Schritt | Prüfung | Inhalt |
|---|---|---|
| 1 | Vorliegen des ETBI | Täter stellt sich Umstände vor, bei deren Vorliegen er gerechtfertigt wäre (hypothetische Rechtfertigung durchprüfen) |
| 2 | Rechtliche Würdigung | Behandlung nach § 16 I StGB (analog): Vorsatz beziehungsweise Vorsatzschuld entfällt; Streit nur um die Begründung |

Ein wichtiger Hinweis zur Darstellung. Im ersten Staatsexamen darfst du den Theorienstreit knapp ausbreiten, wenn er im Fall relevant wird, etwa bei einer Teilnahme. Ist er es nicht, genügt ein Satz zur herrschenden Meinung. Im zweiten Staatsexamen verzichtest du auf die Theorien ganz, weil alle Ansichten ohnehin zu § 16 Abs. 1 StGB führen.
Die Theorien zum Erlaubnistatbestandsirrtum im Strafrecht
Warum und auf welcher Ebene genau § 16 Abs. 1 StGB gilt, ist seit Jahrzehnten umstritten. Im Kern geht es um die Auslegung von § 16 und um das Zusammenspiel von § 16 und § 17 im Strafgesetzbuch. Der Streit ist ein Klassiker der Irrtumslehre, weil er zeigt, wie Vorsatz, Unrechtsbewusstsein und Schuld zusammenhängen. Fünf Positionen solltest du kennen.
Vorsatztheorie
Die ältere Vorsatztheorie zählt das Unrechtsbewusstsein zum Vorsatz. Fehlt dem Täter das Bewusstsein, Unrecht zu tun, soll danach schon der Vorsatz entfallen. Dagegen spricht die gesetzliche Regelung: Nach § 17 StGB lässt fehlendes Unrechtsbewusstsein nicht den Vorsatz, sondern die Schuld entfallen. Seit der Einführung des § 17 StGB gilt die Vorsatztheorie als überholt.
Strenge Schuldtheorie
Die strenge Schuldtheorie nimmt den Wortlaut ernst: § 16 StGB erfasse nur den Tatbestandsirrtum, jeder andere Irrtum falle unter § 17 StGB. Der ETBI wäre danach ein Verbotsirrtum und würde nur bei Unvermeidbarkeit entschuldigen. Dagegen spricht der entscheidende Einwand: Der Täter verkennt hier keine Rechtslage, sondern Tatsachen. Ihn wie einen Rechtsverächter zu behandeln, passt nicht zu seiner rechtstreuen Gesinnung.
Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen
Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen geht den umgekehrten Weg. Sie begreift die Rechtfertigungsgründe als negative Bestandteile des Tatbestands. Wer sich einen Rechtfertigungsgrund vorstellt, kennt dann einen Tatumstand nicht und unterliegt einem echten Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB. Der Haken: Diese Lehre verwischt die Grenze zwischen Tatbestand und Rechtswidrigkeit, die das Gesetz in § 32 StGB gerade zwischen Tat und Rechtswidrigkeit zieht.
Reine (vorsatzverneinende) eingeschränkte Schuldtheorie
Die Rechtsprechung vertritt die reine eingeschränkte Schuldtheorie, auch vorsatzverneinende Schuldtheorie oder Lehre vom Ausschluss des Vorsatzunrechts genannt. Danach fehlt dem Täter das Vorsatzunrecht, weil er sich in der vorgestellten wie in der wirklichen Lage rechtstreu verhalten will. Die Folge ist eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 StGB, der Vorsatz entfällt. Kritisiert wird an ihr eine Lücke bei der Teilnahme, weil ohne vorsätzliche Haupttat auch die Strafbarkeit von Anstifter und Gehilfe wegbricht.
Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie
Die herrschende Lehre wählt einen feineren Weg. Nach der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie bleibt der Tatbestandsvorsatz bestehen, ausgeschlossen wird nur die Vorsatzschuld. Lediglich der Vorsatzschuldvorwurf entfällt. Verwiesen wird allein auf die Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 StGB: keine Strafe aus dem Vorsatzdelikt, aber über § 16 Abs. 1 S. 2 StGB analog eine mögliche Fahrlässigkeitsstrafbarkeit. Der Täter ist dann bildlich gesprochen ein Schussel, kein Schurke. Weil der Tatbestandsvorsatz erhalten bleibt, können bösgläubige Teilnehmer weiterhin bestraft werden, was die Lücke der reinen Lehre vermeidet.
| Theorie | Ansatz | Rechtsfolge | Teilnahme |
|---|---|---|---|
| Strenge Schuldtheorie | ETBI ist Verbotsirrtum | § 17 StGB: nur bei Unvermeidbarkeit straffrei | Haupttat vorsätzlich, Teilnahme möglich |
| Negative Tatbestandsmerkmale | Rechtfertigung als Teil des Tatbestands | § 16 I StGB direkt: kein Vorsatz | keine vorsätzliche Haupttat |
| Reine eingeschränkte Schuldtheorie (Rspr.) | kein Vorsatzunrecht | § 16 I StGB analog: kein Vorsatz | Lücke: keine vorsätzliche Haupttat |
| Rechtsfolgenverweisende (h.L.) | nur Vorsatzschuld entfällt | Rechtsfolgen § 16 I StGB analog, ggf. Fahrlässigkeit | Teilnahme möglich (Vorsatz bleibt) |

Tipp
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Welche Rechtsfolgen hat der Erlaubnistatbestandsirrtum?
§ 16 Abs. 1 StGB analog: kein Vorsatz
Die Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums sind eindeutig: Der Vorsatz des Täters entfällt, und er wird nicht aus dem Vorsatzdelikt bestraft. Eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit bleibt aber möglich. Nach § 16 Abs. 1 StGB analog entfällt der Vorsatz beziehungsweise die Vorsatzschuld. Der Täter hat objektiv rechtswidrig und tatbestandsmäßig gehandelt, doch der Vorsatzschuldvorwurf muss entfallen, weil er sich rechtstreu verhalten wollte.
In der Fallprüfung heißt das: Die Vorsatztat wird verneint. Bei unserem Gassen-Beispiel scheidet eine vorsätzliche Körperverletzung nach den §§ 223, 224 StGB also aus. Damit ist der Fall aber noch nicht zu Ende.
Fahrlässigkeitsstrafbarkeit als Auffangebene
Beruhte der Irrtum auf Unachtsamkeit, bleibt die Fahrlässigkeit. Über § 16 Abs. 1 S. 2 StGB analog kann der Täter wegen fahrlässiger Begehung bestraft werden, wenn das Gesetz für die Tat überhaupt eine Fahrlässigkeitsstrafe vorsieht. Für die Körperverletzung ist das die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB.
War der Irrtum des Täters vermeidbar, greift diese Auffangebene. Hätte A in der Gasse genauer hinsehen können und müssen, war sein Irrtum vermeidbar. Dann bleibt die fahrlässige Körperverletzung. War der Irrtum dagegen unvermeidbar, geht A vollständig straffrei aus. Über die Vermeidbarkeit des Irrtums entscheidet, ob der Täter ihn bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können.
Warum der Theorienstreit bei der Teilnahme entscheidet
Solange nur ein Alleintäter handelt, führen alle eingeschränkten Schuldtheorien zum selben Ergebnis. Der Streit wird erst praktisch, wenn ein weiterer Beteiligter ins Spiel kommt. Reicht ein bösgläubiger Hintermann dem irrenden Täter zum Beispiel die Waffe, hängt dessen Strafbarkeit als Gehilfe von einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat ab.
Nach der reinen eingeschränkten Schuldtheorie fehlt es an dieser vorsätzlichen Haupttat, der Gehilfe bliebe straflos. Die rechtsfolgenverweisende Lehre hält den Tatbestandsvorsatz des Täters aufrecht, sodass der Gehilfe wegen Beihilfe strafbar bleibt. Genau dieses Ergebnis gibt der herrschenden Lehre in der Klausur den besseren Stand.
Sonderfälle: Doppelirrtum und umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum
Der Doppelirrtum
Beim Doppelirrtum treffen zwei Fehlvorstellungen zusammen. Der Täter stellt sich einerseits eine rechtfertigende Lage vor, das ist die ETBI-Komponente. Andererseits überdehnt er die rechtlichen Grenzen dieses Rechtfertigungsgrundes, das ist ein Erlaubnisgrenzirrtum. Er glaubt also, angegriffen zu werden, und meint zugleich, er dürfe zur Abwehr maßlos zuschlagen.
Weil in dieser Kombination ein Rechtsirrtum steckt, wird der Doppelirrtum insgesamt als Verbotsirrtum nach § 17 StGB behandelt. Die tatsächliche Fehlvorstellung tritt hinter den rechtlichen Bewertungsfehler zurück. Der Weg über § 16 Abs. 1 StGB ist damit versperrt.
Der umgekehrte Erlaubnistatbestandsirrtum
Der umgekehrte Fall dreht die Vorzeichen um. Hier liegt eine rechtfertigende Lage objektiv vor, der Täter kennt sie aber nicht und will Unrecht tun. Jemand schlägt zu, um einen anderen zu verletzen, ohne zu wissen, dass dieser ihn im selben Moment tatsächlich angreift. Objektiv war er zur Notwehr berechtigt, subjektiv wollte er die Tat.
Behandelt wird das wie ein umgekehrter Tatbestandsirrtum. Weil der Erfolg objektiv gerechtfertigt ist, kommt nach herrschender Auffassung eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht. Der Täter hat schließlich mit vollem Tatentschluss gehandelt, nur das verwirklichte Unrecht fehlt.
Abgrenzung zum Putativnotwehrexzess
Vom ETBI zu trennen ist der Putativnotwehrexzess. Dort stellt sich der Täter eine Notwehrlage vor, überschreitet aber zugleich die Grenzen der erlaubten Verteidigung. Ob und wie § 33 StGB auf diese Konstellation passt, ist ein eigener Streit, den der Beitrag zur Putativnotwehr ausführlich behandelt. Für den reinen ETBI gilt: Wer sich im Rahmen der vorgestellten Lage hält, bleibt beim schlichten Erlaubnistatbestandsirrtum.
Erlaubnistatbestandsirrtum in der Klausur: Aufbau und häufige Fehler
Wie du den Erlaubnistatbestandsirrtum im Sachverhalt erkennst
Das Signal für einen ETBI ist fast immer eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit auf der Rechtfertigungsebene. Der Sachverhalt schildert, dass der Täter etwas annimmt, das objektiv nicht stimmt: einen Angriff, eine Einwilligung, eine Gefahr. Sobald du merkst, dass ein Rechtfertigungsgrund nur in der Vorstellung des Täters vorliegt, bist du beim Erlaubnistatbestandsirrtum.
Bau ihn sauber ein: Tatbestand bejahen, Rechtfertigung mangels objektiver Lage verneinen, die Tat für rechtswidrig erklären, und dann in der Schuld den ETBI prüfen. Wer den Irrtum schon bei der Rechtfertigung abhandelt, verschiebt die Prüfung an die falsche Stelle.
Die häufigsten Fehler
Drei Fehler tauchen immer wieder auf. Wer sie kennt, umgeht die klassischen Punktabzüge.
- Den ETBI mit dem Verbotsirrtum verwechseln: Der Täter irrt über Tatsachen, nicht über die Rechtslage. Das ist der wichtigste Prüfstein.
- Die hypothetische Rechtfertigung überspringen: Ohne die Kontrolle, ob der Täter bei wahrer Vorstellung wirklich gerechtfertigt wäre, steht die ganze Lösung auf wackligem Grund.
- Die Fahrlässigkeit vergessen: Nach der Vorsatzverneinung ist der Fall nicht vorbei, die fahrlässige Begehung muss noch geprüft werden.
Tipp
Ob du eine Irrtumskonstellation im Sachverhalt zuverlässig erkennst, merkst du erst am Fall. Auf jurahilfe.de kannst du dasselbe Thema kompakt zum Wiederholen oder ausführlich zum Verstehen lesen und direkt an kleinen Fällen prüfen, ob du die richtige Weiche stellst.
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- Kausalität: Äquivalenztheorie und Adäquanztheorie: Wie Ursache und Erfolg im Strafrecht zusammenhängen, das Grundgerüst hinter jeder Zurechnung.
- Subsumtion: perfekt subsumieren mit Definition und Beispielen: Die Technik, mit der du Sachverhalt und Norm sauber zusammenführst, Schritt für Schritt.
- Der Gutachtenstil: vom Obersatz zur Subsumtion: Der rote Faden jeder Falllösung, damit deine Irrtumsprüfung im Gutachten sitzt.
- Jura-Klausuren mit System bestehen: Wie du Klausuren strukturiert angehst und die typischen Fehlerquellen umgehst.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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