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Erheblich verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB & Alkohol

Ein halbleeres Bierglas steht neben einem alten Gesetzbuch auf einer dunklen Bartheke

A trinkt den ganzen Abend in seiner Stammkneipe. Kurz vor Mitternacht gerät er mit B in Streit und schlägt ihm mit der Faust ins Gesicht. Ein Sachverständiger errechnet später für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,4 Promille. Bekommt A dafür eine mildere Strafe?

Die Antwort steht in § 21 StGB. Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder danach zu handeln, aus einem der Gründe des § 20 StGB erheblich vermindert, kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern. Der Täter bleibt schuldfähig. Nur der Strafrahmen verschiebt sich, und auch das nicht automatisch.

In der Klausur musst du die verminderte Schuldfähigkeit von der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB, vom Vollrausch und von der actio libera in causa trennen können. Die Promille-Richtwerte helfen dabei, eine Gesamtwürdigung ersetzen sie aber nicht.

Auf einen Blick:

  • § 21 StGB ist ein Strafmilderungsgrund, kein Schuldausschluss: Die Tat bleibt schuldhaft, die Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB ist fakultativ.
  • Voraussetzung ist ein Eingangsmerkmal aus § 20 StGB plus eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat.
  • Ab etwa 2,0 Promille prüft das Gericht § 21 StGB, ab 3,0 Promille liegt Schuldunfähigkeit nahe (bei Tötungsdelikten 2,2 und 3,3 Promille). Eine starre Grenze ist das nicht.
  • Hat sich der Täter selbst verschuldet betrunken, darf das Gericht die Milderung versagen (BGH, Großer Senat für Strafsachen).
  • Neben der Strafe kommt die Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB in Betracht.
Zwei Männer streiten sich abends an einer Kneipentheke, einer gestikuliert aufgebracht mit erhobener Hand
Abb. 1: Streit an der Kneipentheke. Ob Alkohol die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert hat, entscheidet über § 21 StGB.

Verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB: Was bedeutet das im Strafrecht?

Verminderte Schuldfähigkeit bedeutet: Der Täter konnte bei der Tat das Unrecht zwar noch einsehen oder sich danach richten, aber nur erheblich eingeschränkt. Der Grund muss eine psychische Störung aus dem Katalog des § 20 StGB sein. Die Schuld ist nicht ausgeschlossen, sie ist nur geringer. Deshalb erlaubt § 21 StGB eine Strafmilderung, verlangt sie aber nicht.

Aber was ist überhaupt Schuld? Im Strafrecht meint Schuld die persönliche Vorwerfbarkeit der Tat (ausführlich auf der Wissensseite zur Schuld im Strafrecht). Das Schuldprinzip hat Verfassungsrang (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG): keine Strafe ohne Schuld. Und die Höhe der Strafe richtet sich nach dem Maß der Schuld. Hier setzt § 21 StGB an. Konnte der Täter sich nur eingeschränkt steuern, ist ihm die Tat weniger vorzuwerfen.

Dreispaltige Übersicht: schuldfähig, vermindert schuldfähig nach § 21 StGB und schuldunfähig nach § 20 StGB mit den Rechtsfolgen und einem Balken für den Grad der Beeinträchtigung
Abb. 2: Schuldfähig, vermindert schuldfähig und schuldunfähig im Vergleich

Wortlaut von § 21 StGB

Die Norm besteht aus einem einzigen Satz. Schlag sie kurz auf, bevor du weiterliest:

§ 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit

„Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.“

Drei Dinge fallen auf. Erstens verweist die Norm für die Ursachen komplett auf § 20 StGB, sie hat keinen eigenen Katalog. Zweitens kommt es auf den Zeitpunkt der Tatbegehung an. Drittens steht dort „kann“. Die Milderung liegt im Ermessen des Gerichts.

Schuldfähigkeit, Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit im Vergleich

Das Gesetz kennt drei Stufen. Der Normalfall ist die volle Schuldfähigkeit, sie wird nicht positiv geprüft. Ausnahmen regeln die §§ 19, 20, 21 StGB: Kinder unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB stets schuldunfähig, bei Erwachsenen entscheidet der psychische Zustand zur Tatzeit.

StufeNormZustandFolge
SchuldfähigRegelfallEinsicht und Steuerung intaktStrafe aus dem Regelstrafrahmen
Vermindert schuldfähig§ 21 StGBEinsicht oder Steuerung erheblich vermindertStrafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB möglich
Schuldunfähig§ 20 StGBEinsicht oder Steuerung aufgehobenKeine Strafe für die Tat, ggf. Maßregel oder § 323a StGB
Schuldunfähig (Kind)§ 19 StGBunter 14 JahrenKeine Strafe

Der Unterschied zwischen § 20 und § 21 StGB ist graduell. Die §§ 20, 21 StGB verlangen dasselbe Eingangsmerkmal. Bei § 20 StGB ist die Fähigkeit aufgehoben, bei § 21 StGB nur erheblich vermindert. Ist die Tat schuldlos begangen, gibt es für sie keine Strafe (ausführlich im Beitrag zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB).

Voraussetzungen: Wann liegt verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vor?

Verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB liegt vor, wenn zwei Stufen erfüllt sind. Auf der ersten Stufe braucht es ein Eingangsmerkmal aus § 20 StGB, also eine psychische Störung. Auf der zweiten Stufe muss diese Störung bei Begehung der Tat die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert haben. Eine Diagnose allein genügt nie.

Die Lehre nennt das die biologisch-psychologische Methode, die Rechtsprechung spricht von mehrstufiger Prüfung. Gemeint ist dasselbe: erst der Befund, dann seine Auswirkung auf genau diese Tat.

SchrittFrageMaßstab
1. EingangsmerkmalLag eine Störung aus § 20 StGB vor?vier Merkmale, abschließend
2. Fähigkeit betroffenEinsichts- oder Steuerungsfähigkeit gemindert?konkrete Tat, nicht allgemein
3. ErheblichkeitReicht die Minderung aus?Rechtsfrage, Gericht entscheidet
4. ZeitpunktBestand der Zustand bei Begehung der Tat?Tatzeit, ggf. Rückrechnung

Die Eingangsmerkmale aus § 20 StGB

§ 21 StGB übernimmt die vier Eingangsmerkmale aus § 20 StGB. Dort heißt es, ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat „wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“.

  • Krankhafte seelische Störung: körperlich bedingte oder als Krankheit anerkannte Zustände, etwa Psychosen wie die Schizophrenie, hirnorganische Schäden und nach der Rechtsprechung auch der akute Rausch durch Alkohol oder Drogen.
  • Tiefgreifende Bewusstseinsstörung: nicht krankhafte, aber massive Einengungen des Bewusstseins, klassisch der hochgradige Affekt oder extreme Erschöpfung.
  • Intelligenzminderung: angeborene oder früh erworbene Minderbegabung ohne nachweisbare organische Ursache.
  • Schwere andere seelische Störung: vor allem schwere Persönlichkeitsstörungen, Neurosen und Triebstörungen, sofern sie in ihrem Gewicht einer krankhaften Störung gleichkommen.

Die beiden letzten Begriffe sind neu. Bis Ende 2020 hießen sie „Schwachsinn“ und „schwere andere seelische Abartigkeit“. Das Sechzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 30.11.2020 hat sie mit Wirkung zum 1.1.2021 ersetzt, inhaltlich änderte sich nichts. In älteren Urteilen und Lehrbüchern stehen noch die alten Wörter (nicht irritieren lassen).

Psychische Erkrankungen wie Depressionen, eine Anpassungsstörung, ADHS oder eine Suchterkrankung lassen sich keinem Merkmal pauschal zuordnen. Entscheidend sind Ausprägung und Schwere im Einzelfall. Eine Persönlichkeitsstörung etwa erreicht die Schwelle der schweren anderen seelischen Störung nur, wenn sie das Leben des Täters ähnlich stark beeinträchtigt wie eine Psychose.

Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert

Auf der zweiten Stufe unterscheidet das Gesetz zwei Fähigkeiten. Die Einsichtsfähigkeit betrifft das Erkennen: Weiß der Täter, dass er Unrecht tut? Die Steuerungsfähigkeit betrifft das Handeln: Kann er sich nach dieser Einsicht richten und die Tat lassen?

In der Praxis geht es fast immer um die Steuerungsfähigkeit. Der alkoholisierte Schläger weiß, dass man andere nicht schlägt. Er kann seine Aggression aber schlechter bremsen. Die verminderte Steuerungsfähigkeit ist deshalb der Normalfall des § 21 StGB.

Bei der Einsichtsfähigkeit gilt eine Besonderheit. Eine bloß verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich unerheblich, solange der Täter das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. So sieht es der BGH (BGH, Beschluss vom 30.06.2015, 3 StR 181/15). Bei fehlender Unrechtseinsicht kommt es auf die Vorwerfbarkeit an:

  • Ist ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht vorzuwerfen, bleibt es bei § 21 StGB.
  • Ist es ihm nicht vorzuwerfen, greift § 20 StGB, obwohl die Einsichtsfähigkeit nur vermindert war.

Die Parallele zum Verbotsirrtum nach § 17 StGB liegt auf der Hand: Auch dort hängt alles daran, ob der Irrtum vermeidbar war. Beim Verbotsirrtum fehlt die Unrechtseinsicht aus gewöhnlichen Gründen, bei § 21 StGB wegen einer psychischen Störung.

Wann ist die Verminderung erheblich?

Erheblich ist eine Verminderung, wenn sie deutlich über das hinausgeht, was bei jeder Straftat an innerer Anspannung, Wut oder Enthemmung mitschwingt. Eine feste Prozentzahl gibt es nicht. Maßgeblich ist, wie stark die Störung das Handeln gerade bei dieser Tat beeinflusst hat.

Die Frage ist eine Rechtsfrage. So formuliert es der BGH etwa in einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 (BGH, Beschluss vom 25.06.2025, 2 StR 203/25): Ob ein Eingangsmerkmal vorliegt und ob die Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, entscheidet das Gericht. Der Sachverständige liefert die tatsächlichen Grundlagen.

Sachverständiger und Gericht im Verfahren

Im Strafprozess läuft die Prüfung meist über ein psychiatrisches Gutachten. Der Sachverständige untersucht den Angeklagten, stellt eine Diagnose und beschreibt, wie sich die Störung auf das Tatverhalten ausgewirkt haben kann. Das Gericht muss das Gutachten aber selbst würdigen und darf das Ergebnis nicht ungeprüft übernehmen.

Sachverständige liest ihr Gutachten an einem Pult im Gerichtssaal vor, im Hintergrund die Richterbank
Abb. 3: Die Sachverständige erstattet ihr Gutachten, über die Erheblichkeit entscheidet das Gericht.

Hinzu kommt der Zweifelssatz. Lässt sich eine erhebliche Verminderung nicht ausschließen, geht das Gericht für die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten von § 21 StGB aus. Für die Unterbringung nach § 63 StGB reicht das nicht, dort muss der Zustand sicher feststehen (dazu unten bei den Rechtsfolgen).

Alkohol und Promille: Wann ist man vermindert schuldfähig?

Unter den Rauschmitteln ist Alkohol die häufigste Ursache einer verminderten Schuldfähigkeit. Ab einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2,0 Promille zur Tatzeit muss das Gericht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit in Betracht ziehen, ab etwa 3,0 Promille liegt Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB nahe. Beide Werte sind Richtwerte, keine Grenzen. Das Gericht entscheidet anhand einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter.

Rechtlich ist der Rausch ein Fall der krankhaften seelischen Störung. Mehr zur alkohol- und drogenbedingten Intoxikationspsychose findest du auf der Wissensseite zur Intoxikationspsychose.

Die Richtwerte von 2,0 und 3,0 Promille

Die Rechtsprechung arbeitet mit Schwellenwerten der Blutalkoholkonzentration (BAK). Bei Tötungsdelikten liegen sie etwas höher, weil vor der Tötung eines Menschen eine höhere Hemmschwelle zu überwinden ist.

BefundRegelfallTötungsdelikteFolge
Verminderung naheliegendab 2,0 ‰ab 2,2 ‰§ 21 StGB ernsthaft prüfen
Aufhebung naheliegendab 3,0 ‰ab 3,3 ‰§ 20 StGB prüfen

Merk dir die Zahlen als Prüfanlass. In der Klausur bedeutet ein Sachverhalt mit „2,4 Promille“ fast immer: Hier will jemand § 21 StGB sehen. Mit „3,1 Promille“ zielt der Fall eher auf § 20 StGB, den Vollrausch und die actio libera in causa.

Achsendiagramm: Promille-Richtwerte, im Regelfall ab 2,0 Promille § 21 StGB und ab 3,0 Promille § 20 StGB prüfen, bei Tötungsdelikten ab 2,2 und 3,3 Promille
Abb. 4: Promille-Richtwerte für § 21 und § 20 StGB

Gesamtwürdigung statt starrer Grenze

Einen Automatismus gibt es nicht. Der BGH hat 1997 klargestellt, dass es keinen gesicherten Erfahrungssatz gibt, nach dem ab einer bestimmten BAK in aller Regel eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit vorliegt (BGH, Urteil vom 29.04.1997, 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66). Die BAK ist ein wichtiges Indiz, aber eben nur eines.

Daneben schaut das Gericht auf das Verhalten vor, während und nach der Tat. Gegen eine erhebliche Beeinträchtigung sprechen etwa ein zielgerichtetes, planvolles Vorgehen, eine genaue Erinnerung an das Geschehen oder feinmotorische Leistungen. Ein Beispiel aus der Ausbildungsliteratur: Dreht sich der Täter nach der Tat noch sicher eine Zigarette, spricht das gegen Schuldunfähigkeit. Für eine Beeinträchtigung sprechen Ausfallerscheinungen wie Lallen, Schwanken, ein abrupter Stimmungswechsel oder eine Tat, die gar nicht zur Persönlichkeit des Täters passt.

Vorsicht bei trinkgewohnten Tätern. Ein Mensch, der seit Jahren große Mengen trinkt, wirkt auch mit hoher BAK nach außen oft unauffällig. Der BGH hat 2024 betont, dass bei einer Alkoholabhängigkeit der Indizwert der BAK sinkt und äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit auseinanderfallen können (BGH, Urteil vom 11.01.2024, 3 StR 280/23). Ein flüssiger Gang beweist also noch keine intakte Steuerungsfähigkeit.

Bei Drogen fehlen solche Richtwerte völlig. Wirkstoffmengen lassen sich schlecht mit einer Wirkung verknüpfen. Hier kommt es noch stärker auf Gutachten, Konsummuster und das konkrete Tatverhalten an.

BAK-Rückrechnung im Strafverfahren

Maßgeblich ist die BAK zur Tatzeit. Die Blutprobe wird aber meist erst Stunden später entnommen. Deshalb rechnet das Gericht zurück: Zum gemessenen Wert kommt für jede Stunde zwischen Tat und Blutentnahme ein Abbauwert hinzu.

Behandschuhte Hände entnehmen mit einer Spritze Blut aus dem Unterarm einer Person, ein Stauband ist sichtbar
Abb. 5: Blutentnahme zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration

Bei der Schuldfähigkeit rechnet die Rechtsprechung zugunsten des Täters mit dem höchstmöglichen Abbau, also 0,2 Promille pro Stunde plus einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille. Bei der Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB ist es umgekehrt, dort wird mit dem niedrigsten Wert gerechnet. Derselbe Täter kann also für § 21 StGB eine höhere Tatzeit-BAK haben als für § 316 StGB. Fehlt eine Blutprobe, schätzt das Gericht die BAK aus Trinkmenge, Körpergewicht und Trinkzeit.

Im ersten Examen genügt meist das Grundprinzip. Die Rechenschritte selbst gehören eher ins Assessorexamen.

Rechtsfolgen: Wann gibt es eine mildere Strafe?

Liegt § 21 StGB vor, kann das Gericht den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB verschieben. Die Milderung ist fakultativ. Das Gericht wägt alle schuldrelevanten Umstände ab: Die verminderte Schuld spricht für die Milderung, schulderhöhende Umstände können sie wieder ausgleichen. Wichtigster Gegengrund ist die selbstverschuldete Trunkenheit.

Entscheidungsbaum: Rechtsfolgen bei § 21 StGB, Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB, Versagung bei selbstverschuldeter Trunkenheit, daneben Maßregeln nach § 63 und § 64 StGB
Abb. 6: Rechtsfolgen bei § 21 StGB

Fakultative Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB

§ 49 Abs. 1 StGB bestimmt, wie weit der Strafrahmen sinkt. Lebenslange Freiheitsstrafe wird zu Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des Höchstmaßes erkannt werden, und ein erhöhtes Mindestmaß sinkt nach einer festen Staffel. Wie das im Einzelnen gerechnet wird, zeigt der Beitrag zur Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB mit Strafrahmen-Tabelle.

DeliktRegelstrafrahmenNach § 21, § 49 Abs. 1 StGB
Mord, § 211 StGBlebenslang3 bis 15 Jahre
Totschlag, § 212 StGB5 bis 15 Jahre2 Jahre bis 11 Jahre 3 Monate
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB6 Monate bis 10 Jahre1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate
Körperverletzung, § 223 StGBGeldstrafe oder bis 5 JahreGeldstrafe bis 270 Tagessätze oder bis 3 Jahre 9 Monate

Kommt bei einem Delikt ein minder schwerer Fall in Betracht, prüft das Gericht zuerst die allgemeinen Strafzumessungsgründe und bezieht erst danach § 21 StGB in die Gesamtabwägung ein. Begründet erst § 21 StGB den minder schweren Fall, darf das Gericht denselben Umstand nicht noch einmal für § 49 StGB verwenden. Das verbietet § 50 StGB. Wie Strafrahmenwahl und Strafzumessung zusammenspielen, erklärt der Artikel zur Strafzumessung nach § 46 StGB.

Selbstverschuldete Trunkenheit: keine Milderung

Hier stellt sich die Frage: Darf der Täter, der sich freiwillig betrinkt, von seinem Rausch profitieren? Darüber waren sich die Strafsenate des BGH lange uneinig. Mehrere Senate verlangten für eine Versagung der Milderung zusätzlich eine vorhersehbare, signifikante Erhöhung des Risikos, unter Alkohol Straftaten zu begehen, etwa weil der Täter schon früher betrunken gewalttätig geworden war.

Der Große Senat für Strafsachen hat das 2017 anders entschieden (BGH, Beschluss vom 24.07.2017, GSSt 3/17, BGHSt 62, 247). Nach seiner Formulierung stellt „das selbst verschuldete Sich-Betrinken […] einen schulderhöhenden Umstand dar“, der die verminderte Tatschuld schon für sich genommen ausgleichen kann. Eine vorhersehbare Risikoerhöhung muss nicht zusätzlich festgestellt werden. Das Gericht muss aber weiterhin im Einzelfall abwägen, eine Pflicht zur Versagung folgt daraus nicht.

Selbstverschuldet ist die Trunkenheit nicht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder aus anderen Gründen nicht anders konnte. Dann fehlt der Vorwurf, der die Milderung ausgleichen könnte. In der Klausur ist das der Punkt, an dem du mit dem Sachverhalt argumentieren musst.

Verminderte Schuldfähigkeit bei Mord

Beim Mord zeigt sich die Wirkung von § 21 StGB am deutlichsten. Statt der absoluten lebenslangen Freiheitsstrafe eröffnet § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB einen Rahmen von drei bis 15 Jahren. Da die Mordmerkmale sonst kaum Spielraum lassen (Überblick bei den 9 Mordmerkmalen des § 211 StGB), ist § 21 StGB hier der wichtigste Weg zu einer zeitigen Strafe.

Das zeigt auch eine empirische Auswertung von 221 Verurteilungen wegen vollendeten Mordes aus den Jahren 2013 und 2014. In rund 23 Prozent der Fälle milderten die Gerichte die lebenslange Strafe, und 80 Prozent dieser Milderungen gingen auf § 21 StGB zurück (Meier, Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen Bd. 42, S. 213 ff.). Wie lange „lebenslänglich“ tatsächlich dauert, steht im Beitrag zur lebenslangen Freiheitsstrafe.

Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB

§ 21 StGB kann für den Täter auch schärfer ausgehen als erwartet. Neben der Strafe erlaubt das Gesetz Maßregeln der Besserung und Sicherung (Übersicht auf der Wissensseite zu den Maßregeln nach § 61 StGB).

  • Nach § 63 StGB ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Tat im Zustand des § 20 oder § 21 StGB begangen wurde und die Gesamtwürdigung ergibt, dass vom Täter infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Unterbringung ist zunächst unbefristet.
  • Nach § 64 StGB kommt bei einem Hang zum übermäßigen Konsum von Alkohol oder Drogen die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht. Sie setzt § 21 StGB nicht voraus.

Für § 63 StGB genügt der Zweifelssatz nicht. Der Zustand muss zweifelsfrei feststehen, ein bloß „nicht ausschließbarer“ § 21 StGB reicht nicht (BGH, 2 StR 203/25). Bei Mischzuständen aus Persönlichkeitsstörung und Alkohol ist der BGH besonders streng: Die Unterbringung setzt voraus, dass schon die Störung allein die erhebliche Verminderung begründet oder die Sucht selbst krankhaftes Ausmaß hat (BGH, Beschluss vom 05.06.2024, 2 StR 508/23).

§ 21 StGB in der Klausur: Aufbau und Prüfungsschema

In der Klausur prüfst du § 21 StGB nicht als eigenen Deliktsaufbau. Die Tat bleibt tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft. § 21 StGB ist eine Frage der Strafzumessung. Relevant wird er im Gutachten an zwei Stellen: bei der Schuldfähigkeit als Abgrenzung zu § 20 StGB und, falls nach der Strafe gefragt ist, beim Strafrahmen.

Wo prüfst du § 21 StGB?

Im ersten Examen fragt der Bearbeitervermerk meist nur nach der Strafbarkeit. Dann gehört § 21 StGB in einem Satz an das Ende der Schuld, nachdem du § 20 StGB verneint hast. Ich empfehle, das kurz zu halten und keine Strafzumessung zu schreiben, die niemand verlangt hat. Ein Formulierungsvorschlag:

„A war trotz einer Blutalkoholkonzentration von 2,4 Promille nicht schuldunfähig nach § 20 StGB. Eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB lässt sich nicht ausschließen. Sie lässt die Schuld jedoch unberührt und eröffnet lediglich eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB. A handelte schuldhaft.“

Im Assessorexamen ist das anders. Im Urteil oder in der Abschlussverfügung gehört § 21 StGB in die Strafzumessung, samt Strafrahmenwahl, Abwägung und gegebenenfalls Maßregel.

EbeneWas du prüfst
SchuldEingangsmerkmal aus § 20 StGB? Einsicht oder Steuerung aufgehoben? Wenn nein: § 21 StGB kurz feststellen
StrafrahmenMinder schwerer Fall wegen § 21 StGB? Sonst Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB, § 50 StGB beachten
ErmessenGegengründe, vor allem selbstverschuldete Trunkenheit
Maßregel§ 63 StGB (sicher festgestellt?) oder § 64 StGB

Abgrenzung zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB, zu § 323a StGB und zur actio libera in causa

Die drei Institute liegen nah beieinander, weil es bei allen um den Rausch geht. Die Trennlinie verläuft über eine Frage: War der Täter bei Begehung der Tat schuldfähig oder nicht?

  • Ist die Schuldfähigkeit nur erheblich vermindert, bleibt es bei der Strafbarkeit für die Tat selbst. Es gilt § 21 StGB, sonst nichts.
  • Ist sie aufgehoben (§ 20 StGB) oder lässt sich die Aufhebung nicht ausschließen, entfällt die Strafe für die Rauschtat. Dann greift der Vollrausch nach § 323a StGB als Auffangtatbestand, mit einer Höchststrafe von fünf Jahren.
  • Hat sich der Täter vorsätzlich in den schuldunfähigen Zustand versetzt, um die Tat zu begehen, kommt die actio libera in causa in Betracht. Sie verlagert den Vorwurf auf das Sich-Betrinken und ermöglicht die Bestrafung aus dem eigentlichen Delikt.

Bei § 21 StGB ist die actio libera in causa selten einschlägig. Der Täter ist ja schuldfähig und wird für seine Tat ohnehin bestraft. Hat er den Tatentschluss aber schon nüchtern gefasst und sich erst danach betrunken, wendet die herrschende Meinung ihre Grundsätze auch hier an, und die Milderung entfällt. Die Gegenansicht hält das für entbehrlich, weil das Gericht die Milderung in solchen Fällen ohnehin versagen kann. Beim spontanen Entschluss im Rausch, wie im Beispielfall unten, ist die actio libera in causa nicht einschlägig.

Eine Verbindung zu § 323a StGB gibt es trotzdem. Die Rechtsprechung verlangt für den Vollrausch einen Rausch, der mindestens den Grad des § 21 StGB erreicht. Deshalb taucht der Promille-Richtwert von 2,0 Promille auch dort wieder auf.

Beispielfall: Kneipenschlägerei mit 2,4 Promille

Zurück zu A aus der Einleitung. Die Zeugen berichten, A habe gelallt, geschwankt und sei aus nichtigem Anlass aggressiv geworden. An den Schlag erinnert er sich nur bruchstückhaft. Den Heimweg hat er allein gefunden. Gewalttätig ist A bisher nie geworden. Er trinkt am Wochenende viel, alkoholabhängig ist er nicht. B erleidet eine Platzwunde. Strafbarkeit des A?

A hat B vorsätzlich und rechtswidrig körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt (§ 223 Abs. 1 StGB). Die Faust ist kein gefährliches Werkzeug, § 224 StGB scheidet aus.

Fraglich ist die Schuld. Die BAK von 2,4 Promille liegt unter dem Richtwert von 3,0 Promille für § 20 StGB. Das Heimfinden und der gezielte Schlag sprechen gegen eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit. Eine erhebliche Verminderung lässt sich wegen der BAK über 2,0 Promille, der Ausfallerscheinungen und der Erinnerungslücken aber nicht ausschließen. Nach dem Zweifelssatz ist von § 21 StGB auszugehen. A handelte trotzdem schuldhaft und ist nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar.

Und die Strafe? Das Gericht kann den Rahmen nach § 49 Abs. 1 StGB verschieben: Geldstrafe bis 270 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre und neun Monate statt bis fünf Jahre. A ist nicht alkoholkrank und hat sich freiwillig betrunken. Nach dem Großen Senat kann das allein die Milderung ausgleichen. Für die Milderung spricht, dass A bisher nie gewalttätig war. Ich halte beide Ergebnisse für vertretbar, die Versagung liegt nach GSSt 3/17 aber näher. Punkte gibt es für die Abwägung, nicht für das Ergebnis.

Fazit

§ 21 StGB schließt die Schuld nicht aus, er mindert sie. Voraussetzung ist ein Eingangsmerkmal aus § 20 StGB, das die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der Tat erheblich vermindert hat. Die Folge ist eine mögliche Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB, die das Gericht bei selbstverschuldeter Trunkenheit versagen darf. Promillewerte von 2,0 und 3,0 sind Anhaltspunkte, die Entscheidung fällt in der Gesamtwürdigung. Für die Klausur heißt das: § 20 StGB prüfen, § 21 StGB in einem Satz einordnen, bei Rausch an § 323a StGB und die actio libera in causa denken. Die Abgrenzung übst du am besten an vielen kurzen Fällen, etwa mit dem Falltraining auf jurahilfe.de.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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