Ein Bote wirft die Kündigung am letzten Tag der Probezeit um 8:30 Uhr in den Briefkasten. Der Auszubildende ist 17, seine Eltern sind verreist. Hat das gereicht?
§ 131 BGB verschiebt den Zugang. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber einem Geschäftsunfähigen oder gegenüber einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person wird erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Nur zwei Ausnahmen lassen den Zugang beim beschränkt Geschäftsfähigen selbst genügen: Die Erklärung bringt ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil, oder der gesetzliche Vertreter hat seine Einwilligung erteilt.
In der Klausur steht die Norm fast nie im Sachverhalt. Sie entscheidet trotzdem darüber, ob ein Vertrag zustande kommt und ob eine Kündigung wirkt. Übersieht der Bearbeiter sie, prüft er die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, das noch gar nicht existiert.
Auf einen Blick:
- Gegenüber einem Geschäftsunfähigen wird die Erklärung ohne Zugang beim gesetzlichen Vertreter nie wirksam, auch nicht später von selbst.
- Absatz 2 kennt zwei Ausnahmen, den lediglich rechtlichen Vorteil und die vorherige Einwilligung, § 131 Abs. 2 S. 2 BGB. Dann genügt der Zugang beim Minderjährigen.
- Nach dem BAG genügt es nicht, dass die Erklärung zufällig in den Herrschaftsbereich des Vertreters gerät; sie muss für ihn bestimmt sein.
- § 1629 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB lässt für den Empfang die Abgabe gegenüber einem Elternteil genügen.
- Standort im Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch, Buch 1 Allgemeiner Teil, Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte, Titel 2 Willenserklärung, also innerhalb der §§ 116 bis 144 BGB.

§ 131 BGB, Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen: Wortlaut und Zweck
§ 131 BGB ist eine Zugangsregel, keine Wirksamkeitsregel für die Erklärung des nicht voll Geschäftsfähigen selbst. Die Norm beantwortet eine einzige Frage: Wann geht eine Erklärung zu, die jemandem gegenüber abgegeben wird, der sich nicht selbst rechtsgeschäftlich schützen kann?
Der Wortlaut des § 131 BGB im Bürgerlichen Gesetzbuch
Die amtliche Überschrift lautet „§ 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen“, das Gesetz zitiert man als § 131 BGB.
§ 131 BGB Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
„(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.“
Zwei Absätze, ein Gedanke. Absatz 1 sperrt den Zugang beim Geschäftsunfähigen vollständig. Absatz 2 überträgt die Sperre auf die in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person und öffnet sie dann für zwei Fälle wieder. Der Rest der Norm besteht aus Verweisungstechnik: „Das Gleiche gilt“ zieht Absatz 1 heran, ohne ihn zu wiederholen.
§ 130 BGB, § 131 BGB, § 132 BGB im Verhältnis zueinander
Die drei Vorschriften bilden den Zugangsblock des Allgemeinen Teils. § 130 BGB regelt den Zugang unter Abwesenden und liefert den Zugangsbegriff: Die Erklärung muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen, und unter gewöhnlichen Umständen muss mit der Kenntnisnahme zu rechnen sein. § 131 BGB setzt darauf auf und tauscht nur die Person aus, bei der dieser Zugang eintreten muss. § 132 BGB ersetzt den Zugang schließlich: Nach Absatz 1 gilt die Erklärung als zugegangen, wenn sie durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Empfänger erreichbar war. Absatz 2 öffnet daneben die öffentliche Zustellung, wenn der Erklärende die Person des Empfängers unverschuldet nicht kennt oder dessen Aufenthalt unbekannt ist.
Wichtig für den Aufbau: § 131 BGB definiert den Zugang nicht neu. Das Bundesarbeitsgericht hat das ausdrücklich festgehalten. Der Zugang wird also nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB geprüft, nur eben beim gesetzlichen Vertreter. Wie die drei Stufen der Geschäftsfähigkeit zusammenhängen, steht im Überblick zur Geschäftsfähigkeit im BGB.
Wer gesetzlicher Vertreter ist: Eltern, Vormund und Betreuer
Bei Minderjährigen sind es die Eltern. Die elterliche Sorge umfasst nach § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB die Vertretung des Kindes. Dass die Eltern das Kind gemeinschaftlich vertreten, steht erst im ersten Halbsatz von Satz 2. Für den Empfang von Erklärungen gilt eine Erleichterung, auf die gleich noch zurückzukommen ist. Fehlt die elterliche Sorge, tritt der Vormund an ihre Stelle.

Die Einzelheiten zur Geschäftsunfähigkeit nach §§ 104 f. BGB stehen auf der zugehörigen Wissensseite. Bei volljährigen Geschäftsunfähigen ist der Betreuer gesetzlicher Vertreter, allerdings nur in seinem Aufgabenkreis. § 1823 BGB formuliert das seit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, die am 01.01.2023 in Kraft trat, knapp: „In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten.“ Ältere Entscheidungen und Kommentare zitieren an dieser Stelle noch § 1902 BGB, die Vorschrift wurde bei der Neuordnung des Betreuungsrechts verschoben. Inhaltlich ändert das nichts, im Zitat schon.
Daraus folgt eine Prüffrage, die in Klausuren gern übersehen wird: Ein Betreuer für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge ist für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht der richtige Empfänger. Der Aufgabenkreis muss die Angelegenheit decken, sonst ist er insoweit gar nicht gesetzlicher Vertreter.
§ 131 Abs. 1 BGB: Zugang einer Willenserklärung gegenüber Geschäftsunfähigen
Wird eine Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Absatz 1 kennt keine Ausnahme. Weder der rechtliche Vorteil noch eine Einwilligung hilft hier weiter, denn nach § 104 BGB Geschäftsunfähige können eine Erklärung weder verstehen noch auf sie reagieren.
Die Erklärung muss an den gesetzlichen Vertreter gerichtet sein
Der Zugang beim gesetzlichen Vertreter setzt mehr voraus als die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung muss mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden sein, den Vertreter zu erreichen, und sie muss tatsächlich in seinen Herrschaftsbereich gelangen. Eine spätere zufällige Kenntnisnahme genügt nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hat das an einem drastischen Fall entschieden (BAG, Urteil vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09). Ein Arbeitgeber kündigte einem Chemiker, der zu diesem Zeitpunkt wegen einer akuten schizophrenen Psychose geschäftsunfähig war. Erst 16 Monate später wurde ein Betreuer bestellt, der von dem Kündigungsschreiben erfuhr und das dem Arbeitgeber mitteilte. Das reichte nicht. Die Kündigung war nicht an den Betreuer gerichtet und konnte ihm deshalb auch nicht zugehen.

Kein automatisches Wirksamwerden, wenn die Geschäftsunfähigkeit endet
Der zweite Leitsatz derselben Entscheidung ist für Klausuren mindestens so wertvoll. Endet die Geschäftsunfähigkeit, wird die alte Erklärung nicht von selbst wirksam. § 131 Abs. 1 BGB sieht das nicht vor, und § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wird insoweit verdrängt.
Auch eine Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB hilft nicht weiter. Sie setzt ein nichtiges Rechtsgeschäft voraus. Eine Kündigung, die nie zugegangen ist, ist aber nicht nichtig, sie ist tatbestandlich gar nicht zustande gekommen. Der Arbeitgeber muss neu kündigen, diesmal gerichtet an den gesetzlichen Vertreter.
Abgrenzung zur vorübergehenden Störung nach § 105 Abs. 2 BGB
Hier trennen sich zwei Zustände, die im Sachverhalt ähnlich klingen. Wer nach § 105 Abs. 2 BGB nur vorübergehend gestört ist, etwa im Vollrausch oder bewusstlos, ist nicht geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB. Für ihn gilt § 131 Abs. 1 BGB nicht. Die Erklärung kann ihm selbst zugehen, sobald der Zustand endet.
Übrigens hat dieser Zustand meist gar keinen gesetzlichen Vertreter, an den man die Erklärung richten könnte. Schon daran zeigt sich, dass § 131 Abs. 1 BGB auf die dauerhafte Geschäftsunfähigkeit zugeschnitten ist.
Ein dritter Fall liegt wieder anders: § 105a BGB lässt Geschäfte des täglichen Lebens eines volljährigen Geschäftsunfähigen wirksam werden, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Das ist eine Regel über die Wirksamkeit des Vertrags, nicht über den Zugang. § 131 Abs. 1 BGB bleibt daneben anwendbar.
§ 131 Abs. 2 BGB: Zugang gegenüber einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person
Für beschränkt Geschäftsfähige nach §§ 106 ff. BGB, also für Minderjährige ab dem siebten Geburtstag, gilt zunächst dasselbe: Die Erklärung geht dem gesetzlichen Vertreter zu, nicht dem Minderjährigen. Satz 2 nimmt davon zwei Fälle aus.
Ausnahme 1: Die Willenserklärung bringt lediglich einen rechtlichen Vorteil
Bringt die Erklärung der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil, wird sie in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht. Der Maßstab ist derselbe wie bei § 107 BGB: Es zählt allein die rechtliche Betrachtung, nicht der wirtschaftliche Nutzen. Ein geschenktes Rennrad ist rechtlich vorteilhaft, ein geschenktes Grundstück wegen der Lasten regelmäßig nicht.
Ein Beispiel, das den Unterschied zeigt: A schenkt der 14-jährigen M ein Tablet und erklärt ihr die Übereignung. Der Zugang bei M genügt, weil die Übereignung ihr nur Eigentum verschafft. Fordert A dagegen von M die Rückzahlung eines Darlehens, ist die Mahnung für M rechtlich nachteilhaft. Sie muss den Eltern zugehen.

Die Grenzfälle im Einzelnen stehen auf der Wissensseite zum lediglich rechtlichen Vorteil.
Ausnahme 2: Der gesetzliche Vertreter hat seine Einwilligung erteilt
Die zweite Ausnahme greift, wenn der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt hat, also vorher zugestimmt hat (§ 183 S. 1 BGB). Einwilligung und Genehmigung sind beides Formen der Zustimmung, sie unterscheiden sich nur im Zeitpunkt. Dann darf die Erklärung direkt beim Minderjährigen ankommen. Die Eltern haben ihre Schutzfunktion bereits ausgeübt und brauchen die Erklärung nicht noch einmal auf den Tisch.
Wichtig ist die Reihenfolge. Eine nachträgliche Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB steht nicht im Gesetzestext des § 131 Abs. 2 S. 2 BGB. Der Wortlaut nennt nur die Einwilligung. Ob sich die Genehmigungswirkung des § 108 BGB auf den Zugang erstreckt, ist umstritten; dazu unten mehr.
Eine praktisch wichtige Variante der Einwilligung steckt in § 113 BGB: Ermächtigen die Eltern den Minderjährigen, in Dienst oder Arbeit zu treten, ist er für die Geschäfte dieses Arbeitsverhältnisses unbeschränkt geschäftsfähig. Dann geht ihm auch die Kündigung selbst zu, § 131 Abs. 2 BGB greift insoweit nicht mehr.
Ein Elternteil genügt, § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB
Die Eltern vertreten ihr Kind gemeinschaftlich. Für den Empfang von Willenserklärungen macht das Gesetz eine Ausnahme, und zwar im Halbsatz 2 des § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB: „ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil“.
Das ist die sogenannte Passivvertretung. Sie erspart dem Erklärenden, beide Elternteile ausfindig zu machen. Für die Abgabe einer Erklärung durch das Kind gilt sie nicht, dort bleibt es bei der gemeinschaftlichen Vertretung. Schlag kurz § 1629 BGB auf, der Unterschied zwischen Satz 2 Halbsatz 1 und Halbsatz 2 steht dort in einer einzigen Zeile.
| Empfänger | Norm | Zugang bei | Ausnahme |
|---|---|---|---|
| Geschäftsunfähiger, § 104 BGB | § 131 Abs. 1 BGB | nur beim gesetzlichen Vertreter | keine |
| Beschränkt Geschäftsfähiger, § 106 BGB | § 131 Abs. 2 S. 1 BGB | grundsätzlich beim gesetzlichen Vertreter | lediglich rechtlicher Vorteil oder Einwilligung, S. 2 |
| Vorübergehend Gestörter, § 105 Abs. 2 BGB | § 130 Abs. 1 S. 1 BGB | beim Empfänger selbst | Zugang erst nach Ende des Zustands |
| Betreuter mit Einwilligungsvorbehalt | § 1825 Abs. 1 S. 3 BGB | wie beschränkt Geschäftsfähiger | § 131 Abs. 2 BGB gilt entsprechend |
| Volljähriger, voll geschäftsfähig | § 130 Abs. 1 S. 1 BGB | beim Empfänger selbst | Empfangsvertreter, § 164 Abs. 3 BGB |
Prüfungsschema: So prüfst du den Zugang nach § 131 BGB
Das Schema hängt sich an die Zugangsprüfung des § 130 BGB an. Es ersetzt sie nicht, es schiebt nur eine Person dazwischen.
Die fünf Schritte im Überblick
| Schritt | Frage | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Ist die Erklärung empfangsbedürftig und wirksam abgegeben? | § 130 Abs. 1 S. 1 BGB |
| 2 | Ist der Empfänger geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig? | §§ 104, 106 BGB |
| 3 | Greift eine Ausnahme: lediglich rechtlicher Vorteil oder Einwilligung? | § 131 Abs. 2 S. 2 BGB |
| 4 | Wer ist gesetzlicher Vertreter, und deckt sein Aufgabenkreis die Sache? | §§ 1629, 1823 BGB |
| 5 | Ist die Erklärung an ihn gerichtet und in seinen Machtbereich gelangt? | § 131 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB |
Schritt 3 vor Schritt 4 zu ziehen, spart Arbeit. Greift eine Ausnahme, brauchst du den gesetzlichen Vertreter gar nicht mehr.

Wo § 131 BGB im Gutachten steht
§ 131 BGB gehört zum Zustandekommen des Rechtsgeschäfts, nicht zu seiner Wirksamkeit. Beim Vertragsschluss prüfst du die Norm also innerhalb von Angebot und Annahme, beim Zugang der jeweiligen Erklärung, und nicht erst später bei §§ 107, 108 BGB.
Diese Reihenfolge ist mehr als Formalie. Fehlt der Zugang, liegt keine wirksame Annahme vor, und dann gibt es auch keinen schwebend unwirksamen Vertrag, den die Eltern genehmigen könnten. Die Prüfung endet früher, als viele erwarten. Wie die Zugangsprüfung insgesamt aufgebaut ist, steht ausführlich im Beitrag zur Willenserklärung im BGB.
Bei einseitigen Rechtsgeschäften wie Kündigung, Anfechtung, Rücktritt oder Mahnung ist der Fall einfacher. Dort gibt es nur eine Erklärung, und deren Zugang entscheidet alles.
Streit: Muss die Willenserklärung an den gesetzlichen Vertreter gerichtet sein?
Der Wortlaut des § 131 BGB sagt nur, die Erklärung müsse dem gesetzlichen Vertreter „zugehen“. Was das heißt, wenn die Erklärung an den Geschäftsunfähigen adressiert war und der Vertreter sie trotzdem in die Hand bekommt, steht dort nicht. Darüber streiten Rechtsprechung und Schrifttum seit langem; das BAG hat den Streit 2010 entschieden.
Herrschende Meinung: gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt
Die überwiegende Ansicht verlangt zweierlei: Die Erklärung muss an den gesetzlichen Vertreter gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt sein, und sie muss in seinen Bereich gelangen. Die bloße Kenntnisnahme reicht nicht. So sieht es die Rechtsprechung seit langem (BGH, Urteil vom 13.04.1989, V ZR 145/88), und so sieht es die Kommentarliteratur von MünchKomm über Soergel bis Erman.
Das Argument ist systematisch. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt, dass die Erklärung mit dem Willen des Erklärenden in Richtung auf den Empfänger in den Verkehr gelangt. Erklärungen dürfen über Dritte laufen. Zufällig darf das nicht geschehen, die Zuleitung muss zielgerichtet sein. Zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Vorschriften verwenden denselben Begriff im Zweifel gleich.
Gegenansicht: die tatsächliche Kenntnisnahme genügt
Die Gegenansicht hält das für überzogen. § 131 BGB behandele gerade den Fall, dass die Erklärung an den Geschäftsunfähigen adressiert sei. Wäre sie an den Vertreter gerichtet, bräuchte es die Vorschrift gar nicht, dann griffen die allgemeinen Regeln der passiven Stellvertretung nach § 164 Abs. 3 BGB. Vertreten wird das unter anderem im Staudinger und im jurisPK.
Praktisch zielt das Argument auf den Verkehrsschutz: Wer nichts von der Geschäftsunfähigkeit und nichts von der Betreuung weiß, kann seine Erklärung gar nicht an den Vertreter richten.
Stellungnahme und Formulierung für die Klausur
Ich halte die herrschende Meinung für überzeugend, und zwar aus einem Grund, den das BAG sehr klar benannt hat. Würde man jede Erklärung zugleich als an einen möglicherweise erst noch zu bestellenden gesetzlichen Vertreter gerichtet ansehen, bliebe ihr Wirksamwerden auf unabsehbare Zeit in der Schwebe. Sie könnte noch nach Jahren zugehen. Aus dem angeblichen Verkehrsschutz würde das Gegenteil.
Dazu kommt die Wertung des Gesetzes. § 131 BGB stellt den Schutz des Geschäftsunfähigen über die Sicherheit des Rechtsverkehrs. Die fehlende Geschäftsfähigkeit wirkt deshalb auch dort, wo der Betroffene nur empfängt, und nicht bloß dort, wo er selbst handelt. Lässt man das Gerichtetsein fallen, verkürzt sich genau der Schutz, den die Vorschrift bezweckt.
Für die Klausur reicht ein knapper Satz: „Die Kündigung ist dem Betreuer nicht nach § 131 Abs. 1 BGB zugegangen. Sie war weder an ihn gerichtet noch erkennbar für ihn bestimmt; seine spätere Kenntnisnahme ersetzt den Zugang nicht.“ Danach ohne Umschweife weiter im Aufbau.
§ 131 Abs. 2 BGB beim Vertragsschluss: der Widerspruch zu § 108 BGB
Jetzt kommt der dogmatische Kern, und zwar an einer Stelle, die in den meisten Übersichten fehlt. Wendet man § 131 Abs. 2 BGB konsequent auf beide Erklärungen eines Vertragsschlusses an, entsteht ein Wertungswiderspruch zu § 108 BGB. Johannes Claudio Felsch und Niklas von Jutrzenka haben ihn in der Zeitschrift für das Juristische Studium beschrieben (ZJS 2020, 544).
Das Angebot an den Minderjährigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft
Was heißt dieser Widerspruch für das Angebot? Geht der 13-jährigen M ein Angebot zu, ein Fahrrad für 100 Euro zu kaufen, verpflichtet sie das zu nichts. Sie darf annehmen oder ablehnen. Der Zugang eines Angebots ist deshalb immer lediglich rechtlich vorteilhaft, und die erste Ausnahme des § 131 Abs. 2 S. 2 BGB greift. Das Angebot geht M selbst zu.
Nimmt M an, ohne dass die Eltern eingewilligt haben, ist der Vertrag nach § 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. Genehmigen die Eltern, wird er wirksam. So weit, so vertraut.
Die Annahmeerklärung gegenüber dem Minderjährigen ist es nicht
Dreh die Richtung der Erklärungen um. Jetzt bietet M dem A an, ihm das Fahrrad für 100 Euro abzukaufen, und A nimmt an. Die Annahmeerklärung verpflichtet M zur Zahlung des Kaufpreises, sie ist also rechtlich nachteilhaft. § 131 Abs. 2 S. 1 BGB sperrt den Zugang bei M, die Annahme muss den Eltern zugehen.
Tut sie das nicht, kommt der Vertrag nicht zustande. Und hier zeigt sich der Wertungswiderspruch: Eine Genehmigung der Eltern kann daran nichts ändern, weil § 108 Abs. 1 BGB einen geschlossenen Vertrag voraussetzt. Im ersten Fall heilt die Genehmigung, im zweiten nicht, obwohl die Interessenlage identisch ist.

Die vier Lösungsvorschläge aus dem Schrifttum
Das Schrifttum löst den Widerspruch auf vier Wegen, und keiner davon hat sich durchgesetzt.
- Mansel sieht § 108 Abs. 1 BGB als lex specialis, die Genehmigungsregel verdrängt § 131 Abs. 2 BGB beim Vertragsschluss.
- Köhler und Neuner halten § 131 Abs. 2 BGB beim Vertragsschluss von vornherein für unanwendbar.
- Arnold, Ellenberger, Leipold und Wendtland lassen die Genehmigung nach § 108 BGB auch den fehlenden Zugang heilen.
- Gröschler und Singer/Benedict halten die Annahme für zunächst lediglich rechtlich vorteilhaft, weil der Vertrag ohnehin schwebend unwirksam bleibt.
Felsch und von Jutrzenka ziehen daraus den rechtspolitischen Schluss, § 131 Abs. 2 BGB auf einseitige Rechtsgeschäfte zu beschränken. Dort leistet die Norm etwas, was § 108 BGB nicht leisten kann: Bei Kündigung und Anfechtung gibt es keine Genehmigung, die einen Schwebezustand auflösen könnte, deshalb braucht es die Zugangssperre.
Für die Klausur heißt das: § 131 Abs. 2 BGB beim Zugang jeder einzelnen Erklärung mitprüfen, den Widerspruch aber nur ansprechen, wenn der Sachverhalt ihn zuspitzt, also wenn die Annahme gegenüber dem Minderjährigen erklärt wurde und die Eltern später genehmigen wollen. Wenig elegant finde ich, den Streit vorsorglich in jede Vertragsschlussprüfung zu schreiben; das kostet Zeit und bringt keine Punkte.
Kündigung gegenüber Minderjährigen und typische Klausurfehler
Der praktisch wichtigste Anwendungsfall des § 131 Abs. 2 BGB ist die Kündigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Hier kostet ein Zugangsfehler den Arbeitgeber die Kündigungsfrist, manchmal das ganze Verfahren.
Das BAG zum Familienbriefkasten und zur richtigen Adressierung
Zurück zum Fall vom Anfang. Der 17-jährige Auszubildende hatte einen Vertrag mit dreimonatiger Probezeit, die am 31. Oktober endete. An diesem Tag warf ein Bote das Kündigungsschreiben um 8:30 Uhr in den gemeinsamen Briefkasten der Familie. Die Eltern waren verreist, der Auszubildende krank. Adressiert war das Schreiben „An den Auszubildenden Ma K, gesetzlich vertreten durch die Eltern F und Ka K“, die Anrede lautete „Sehr geehrte Frau und Herr K“.
Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung für rechtzeitig zugegangen (BAG, Urteil vom 08.12.2011, 6 AZR 354/10). Die Adressierung ließ den Willen erkennen, die Eltern als gesetzliche Vertreter zu erreichen. Mit dem Einwurf vor der üblichen Postzustellzeit war das Schreiben in ihren Machtbereich gelangt, und unter gewöhnlichen Verhältnissen war noch am selben Tag mit der Kenntnisnahme zu rechnen. Die Ortsabwesenheit änderte daran nichts. Dass nur die Mutter das Schreiben später tatsächlich sah, war ebenfalls unschädlich: § 1629 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB lässt einen Elternteil genügen.
Das Gericht hat zugleich auf ein Restrisiko hingewiesen. Hat der Minderjährige einen eigenen, deutlich gekennzeichneten Briefkasten, etwa weil er eine Einliegerwohnung bewohnt, darf der Zusteller das so adressierte Schreiben dort einwerfen. Dann geht es erst zu, wenn der Minderjährige es den Eltern übergibt. Will der Erklärende dieses Risiko vermeiden, adressiert er das Schreiben direkt an die Eltern als gesetzliche Vertreter.

§ 113 BGB: Teilgeschäftsfähigkeit im Arbeitsverhältnis
Haben die Eltern den Minderjährigen nach § 113 Abs. 1 S. 1 BGB ermächtigt, in Dienst oder Arbeit zu treten, ist er für die Aufhebung dieses Verhältnisses unbeschränkt geschäftsfähig. Die Kündigung geht ihm dann selbst zu. Die Ermächtigung kann allerdings jederzeit zurückgenommen oder eingeschränkt werden, § 113 Abs. 2 BGB, und davon erfährt der Arbeitgeber meist nichts. Sicherer ist es deshalb, die Kündigung vorsorglich immer auch dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
Ob § 113 BGB auch Berufsausbildungsverträge erfasst, ist offen. Das BAG hat die Frage 2011 ausdrücklich dahinstehen lassen und dabei beide Lager zitiert: ablehnend ErfK/Preis, Palandt/Ellenberger, Staudinger/Singer/Benedict, Leinemann/Taubert und Benecke, bejahend eine Entscheidung des 9. Senats aus dem Jahr 2008. Für eine Zusatzfrage ist das ein klar konturierter Streitstand. Nenne beide Seiten, statt dich auf eine Meinung festzulegen.
§ 111 BGB, § 131 BGB, § 108 BGB: Abgabe und Zugang trennen
In Klausuren wird regelmäßig die Richtung verwechselt. § 131 BGB betrifft Erklärungen an den nicht voll Geschäftsfähigen. § 111 BGB betrifft einseitige Rechtsgeschäfte, die der Minderjährige selbst vornimmt. Kündigt der Minderjährige ohne Einwilligung, ist die Kündigung nach § 111 S. 1 BGB unwirksam, und zwar endgültig, eine Genehmigung gibt es dort nicht.
Auch § 108 Abs. 2 S. 1 BGB ist eine Fehlerquelle. Fordert der Vertragspartner zur Genehmigung auf, kann sie nur ihm gegenüber erklärt werden, und die Aufforderung selbst ist eine Willenserklärung, die dem gesetzlichen Vertreter zugehen muss. Geht sie nur dem Minderjährigen zu, läuft die Zweiwochenfrist nicht an.
Dazu kommt der Empfangsbote. Ein Minderjähriger kann für seine Eltern Empfangsbote sein, dann läuft der Zugang über ihn. Das ist aber die umgekehrte Konstellation, dort geht es um eine Erklärung an die Eltern, nicht an das Kind. Die Einzelheiten dazu stehen im Beitrag zum Zugang von Willenserklärungen. Wie weit der Minderjährigenschutz insgesamt reicht, steht auf der zugehörigen Wissensseite.

Betreute mit Einwilligungsvorbehalt, § 1825 BGB
Ordnet das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt an, bleibt der Betreute geschäftsfähig, braucht aber für Erklärungen im Aufgabenkreis die Einwilligung des Betreuers. § 1825 Abs. 1 S. 3 BGB verweist dafür ausdrücklich auf die §§ 108 bis 113 und auf § 131 Abs. 2 BGB. Der Betreute wird beim Zugang also wie eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person behandelt.
Zwei Rückausnahmen stehen in § 1825 Abs. 3 BGB: Bringt die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil oder betrifft sie eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens, braucht er die Einwilligung nicht. Vorschriften, die auf § 131 BGB verweisen, ohne ihn zu wiederholen, sind im BGB keine Seltenheit. Im Betreuungsrecht gehört diese Verweisung zum Pflichtwissen. Seit der Neuordnung 2023 steht sie nur an anderer Stelle als früher.
Fazit
§ 131 BGB ist kurz und praktisch folgenreich. Die Norm entscheidet nicht darüber, ob ein Rechtsgeschäft wirksam ist, sondern darüber, ob es überhaupt zustande kommt. An der richtigen Stelle geprüft, also beim Zugang der jeweiligen Erklärung, erspart die Norm lange Ausführungen zu §§ 107, 108 BGB, die sonst ins Leere laufen.
Absatz 1 kennt keine Ausnahme und wirkt auch nach Ende der Geschäftsunfähigkeit nicht nach. Absatz 2 kennt zwei Ausnahmen, beide stehen in Satz 2. Und der Zugang beim gesetzlichen Vertreter setzt voraus, dass die Erklärung für ihn bestimmt war. Für die Wiederholung vor der Klausur lohnt sich der Blick in den Überblick zur BGB-AT-Klausur. Auch Profis schauen bei der Passivvertretung nach Jahren noch ins Gesetz, § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB ist dafür die richtige Adresse. Den Rest macht die Übung am Fall, etwa im kostenlosen BGB-AT-Lernpfad auf jurahilfe.de.
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- Der Taschengeldparagraph, § 110 BGB: Wann der Minderjährige ohne Zustimmung wirksam kauft und wo die Grenze des bewirkten Geschäfts liegt.
- BGB AT: Die wichtigsten Definitionen: Die Begriffe des Allgemeinen Teils gebündelt, von der Willenserklärung bis zur Vertretungsmacht.
- Stellvertretung und Vertretungsmacht, §§ 164 ff. BGB: Die passive Stellvertretung nach § 164 Abs. 3 BGB und ihr Verhältnis zur gesetzlichen Vertretung.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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