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Unterlassungsdelikt Schema: Klausurfall zu §§ 212, 13 StGB

Menschenleeres Hallenbad, an der gekachelten Wand hängen zwei Rettungsringe über dem stillen Wasser

Der Bademeister sieht den Ertrinkenden und bleibt sitzen. Der Passant am selben Beckenrand tut dasselbe. Der eine haftet wegen Totschlags, der andere nicht. Den Unterschied macht eine einzige Voraussetzung: Nach § 13 StGB ist strafbar, wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt. Diese Garantenstellung entscheidet über die Strafbarkeit, und im Schema des Unterlassungsdelikts ist sie die Stelle, an der in Klausuren die meisten Punkte verloren gehen.

Das Schema des unechten Unterlassungsdelikts weicht nur an wenigen Stellen vom Begehungsdelikt ab. Wer diese Stellen kennt, prüft einen Totschlag nach § 212 StGB durch Unterlassen so sicher wie einen durch aktives Tun.

Auf einen Blick:

  • Vier Zusatzpunkte im objektiven Tatbestand: physisch-reale Möglichkeit, hypothetische Kausalität, Garantenstellung, Entsprechungsklausel.
  • Die hypothetische Kausalität wird umgekehrt gefragt: Wäre der Erfolg entfallen, wenn der Täter gehandelt hätte? Maßstab ist an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit.
  • Garantenstellungen zerfallen in zwei Gruppen: Beschützergarant für ein Rechtsgut, Überwachergarant für eine Gefahrenquelle.
  • Ingerenz verlangt nach herrschender Meinung ein pflichtwidriges Vorverhalten. Wer in Notwehr verletzt, wird nicht zum Garanten des Angreifers (BGHSt 23, 327).
  • Auf der Rechtswidrigkeitsebene kommt die rechtfertigende Pflichtenkollision dazu, in der Schuld die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens.
  • Der komplette Klausurfall steht unten, vom Sachverhalt bis zur fertigen Lösungsskizze.

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Prüfungsschema des unechten Unterlassungsdelikts nach § 13 StGB mit sieben Punkten im objektiven Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld
Abb. 1: Das Schema des vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikts auf einen Blick.

Was ist ein Unterlassungsdelikt? Echtes und unechtes Unterlassungsdelikt

Bei einem Unterlassungsdelikt liegt der Vorwurf im Ausbleiben einer gebotenen Handlung. Untätigkeit genügt. Das Strafrecht kennt davon zwei Bauarten. Sie unterscheiden sich danach, ob das Gesetz das Unterlassen selbst als Tatbestand beschreibt oder ob es erst über § 13 StGB an ein Begehungsdelikt angekoppelt wird.

KriteriumEchtes DeliktUnechtes Delikt
Gesetzliche RegelungTatbestand nennt das Unterlassen selbstErfolgsdelikt über § 13 StGB umgestellt
TäterkreisJedermannNur Garanten
ErfolgNicht erforderlichErfolgseintritt erforderlich
GarantenstellungWird nicht geprüftZentrales Merkmal
Normzitat§ 323c Abs. 1 StGB§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB
VersuchBei § 323c StGB nicht strafbarStrafbar wie beim Grunddelikt

Echtes Unterlassungsdelikt: ausdrücklich im Gesetz normiert

Beim echten Unterlassungsdelikt steht das Unterlassen selbst im Gesetz. Der Tatbestand beschreibt, was zu tun war, und bestraft das Ausbleiben. Klassiker ist die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB. Dazu kommt das Nichtentfernen beim Hausfriedensbruch, § 123 Abs. 1 Alt. 2 StGB.

Echte Unterlassungsdelikte treffen jedermann. Eine besondere Pflichtenstellung braucht es nicht, deshalb wird auch keine Garantenstellung geprüft. Das macht sie in der Klausur unproblematisch und zum verlässlichen Auffangtatbestand, wenn das unechte Unterlassungsdelikt scheitert.

Unechtes Unterlassungsdelikt und das Normzitat mit § 13 StGB

Das unechte Unterlassungsdelikt ist der häufigere Fall und im Gesetz nicht eigens normiert. Es entsteht, indem ein Erfolgsdelikt über § 13 Abs. 1 StGB auf das Unterlassen umgestellt wird. Der Wortlaut nennt die beiden Zusatzvoraussetzungen: Der Täter muss rechtlich dafür einzustehen haben, dass der Erfolg nicht eintritt, und das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entsprechen.

Beim Normzitat wird § 13 Abs. 1 StGB hinter die Strafnorm gehängt. Eine Körperverletzung durch Unterlassen zitierst du also als §§ 223 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB, einen Totschlag durch Unterlassen als §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB. Vergiss den Zusatz nicht. Ein fehlendes § 13 im Obersatz ist der erste sichtbare Hinweis darauf, dass jemand die Deliktsform nicht erkannt hat. In vielen Skripten und Kommentaren findest du dieselbe Norm in römischer Schreibweise als § 13 I StGB; gemeint ist derselbe Absatz.

Tun oder Unterlassen? Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit

Bevor du überhaupt ins Schema einsteigst, muss die Deliktsform feststehen. Bei eindeutigen Sachverhalten kostet das keinen Satz. Ist das Verhalten mehrdeutig, entscheidet nach herrschender Meinung der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit: Wo liegt bei normativer Betrachtung das strafrechtlich relevante Verhalten?

Zwei Gegenauffassungen sind bekannt und dienen als Argumentationsmaterial. Die eine nimmt bei mehrdeutigem Verhalten immer aktives Tun an; dagegen spricht, dass der Handlungsbegriff des StGB beide Formen gleichrangig erfasst. Die andere will empirisch nach Energieeinsatz und Kausalität abgrenzen; dagegen spricht, dass auch das Unterlassen kausal sein muss und der äußere Befund die Frage deshalb nicht beantwortet.

Der Ziegenhaarfall macht das greifbar: Ein Angestellter einer Pinselfabrik desinfiziert Ziegenhaare pflichtwidrig nicht, Arbeiter infizieren sich mit Milzbrand. Der Schwerpunkt liegt auf dem aktiven Tun, nämlich dem Weitergeben der nicht desinfizierten Haare, nicht auf dem Unterlassen der Desinfektion. Faustregel für die Klausur: Kommt beides in Betracht, prüfe das Begehungsdelikt. Vertiefend dazu die Wissensseite zur Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen.

Einen eigenen Problemkreis bilden die sog. Retterfälle, also der Abbruch eines rettenden Kausalverlaufs. Bricht der Täter eine fremde Rettungshandlung ab, etwa durch Täuschung oder Zwang, liegt immer aktives Tun vor. Bricht er seine eigene Rettungshandlung ab, ist das im Ausgangspunkt ein Unterlassen, weil es nicht anders zu bewerten ist als eine von vornherein unterlassene Rettung. Hatte das Opfer aber bereits eine reale Rettungschance, die der Täter wieder zunichtemacht, liegt aktives Tun vor.

Entscheidungsbaum zur Abgrenzung von Tun und Unterlassen über den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit, mit der Faustregel im Zweifel aktives Tun
Abb. 2: Die Weiche zwischen Begehungs- und Unterlassungsdelikt.

Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt: Schema nach § 13 StGB

Der Aufbau folgt dem gewohnten Dreischritt aus Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Neu sind vier Punkte im objektiven Tatbestand und je eine Besonderheit auf den beiden folgenden Stufen. Die folgende Tabelle zeigt das vollständige Schema, danach gehen wir die Punkte einzeln durch.

PrüfungspunktWas zu prüfen ist
ErfolgTatbestandlicher Erfolg in seiner konkreten Gestalt
UnterlassenNichtvornahme der gebotenen Handlung
MöglichkeitPhysisch-reale Möglichkeit der Erfolgsabwendung
Hypothetische KausalitätErfolg entfiele bei gebotener Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
Objektive ZurechnungVerwirklichung gerade der beherrschten Gefahr im Erfolg
GarantenstellungRechtliche Einstandspflicht, § 13 Abs. 1 Hs. 1 StGB
Entsprechungsklausel§ 13 Abs. 1 Hs. 2 StGB, praktisch nur bei verhaltensgebundenen Delikten
Subjektiver TatbestandVorsatz, auch zu Garantenumständen und Rettungsmöglichkeit
RechtswidrigkeitAllgemeine Gründe, dazu rechtfertigende Pflichtenkollision
SchuldAllgemeine Merkmale, dazu Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

Objektiver Tatbestand: Erfolg, Unterlassen und physisch-reale Möglichkeit

Der objektive Tatbestand beginnt mit dem Erfolg in seiner konkreten Gestalt, genau wie beim Begehungsdelikt. Danach folgt die Tathandlung, die hier in der Nichtvornahme der gebotenen Handlung besteht. Beides ist schnell festgestellt, der dritte Punkt braucht mehr Sorgfalt. Strafbar wird der Täter durch die pflichtwidrige Unterlassung der gebotenen Handlung erst, wenn alle vier Zusatzpunkte vorliegen.

Die gebotene Handlung muss dem Täter physisch-real möglich gewesen sein. Unmögliches verlangt das Recht nicht. Wer nicht schwimmen kann, konnte den Ertrinkenden nicht aus dem Wasser holen; die Rettungshandlung reduziert sich dann auf das, was ihm offenstand, etwa den Notruf. In der Klausur wird dieser Punkt oft in einem Satz erledigt, in Sachverhalten mit Distanz, Zeitdruck oder körperlicher Schwäche ist er der eigentliche Schwerpunkt.

Hypothetische Kausalität: der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

Beim Begehungsdelikt fragst du, ob der Erfolg ohne die Handlung entfiele. Beim Unterlassen wird die Frage umgedreht: Die gebotene Handlung wird hinzugedacht, und geprüft wird, ob der Erfolg dann entfallen wäre. Diese hypothetische Kausalität liegt vor, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

Am Maßstab entzündet sich ein Streit. Die Risikoerhöhungslehre lässt schon die bloße Möglichkeit der Gefahrverminderung genügen. Dagegen spricht ein systematisches Argument: Aus Erfolgsdelikten und Erfolgsqualifikationen würden auf diesem Weg Gefährdungsdelikte, obwohl das Gesetz gerade den Eintritt eines Erfolges verlangt. Die herrschende Meinung verlangt deshalb, dass die gebotene Handlung das gefährdete Rechtsgut mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhalten hätte. Bleiben Zweifel, gilt in dubio pro reo.

Ein Beispiel aus dem Schwimmbad: Der Bademeister greift nicht ein, der Schwimmer stirbt. War der Schwimmer im Moment des Erkennens schon bewusstlos und so tief abgesunken, dass auch ein sofortiger Sprung zu spät gekommen wäre, fehlt die hypothetische Kausalität. Wie Kausalität allgemein geprüft wird, steht im Artikel zu Äquivalenz- und Adäquanztheorie.

Objektive Zurechnung und Entsprechungsklausel, § 13 Abs. 1 StGB

Kausalität und objektive Zurechnung gehören auch beim Unterlassen zusammen. Geprüft wird nach den allgemeinen Regeln, ob sich gerade die vom Täter zu beherrschende Gefahr im Erfolg verwirklicht hat. Eigenständige Unterlassungs-Besonderheiten gibt es hier kaum; die Details stehen auf der Wissensseite zur objektiven Zurechnung.

Die Entsprechungsklausel aus § 13 Abs. 1 Hs. 2 StGB verlangt, dass das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Praktisch wird sie fast nur bei verhaltensgebundenen Delikten, also dort, wo der Tatbestand eine bestimmte Begehungsweise beschreibt, etwa das Täuschen beim Betrug oder das Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs. Bei reinen Erfolgsdelikten wie dem Totschlag ist die Klausel unproblematisch und wird in einem Satz abgehandelt. Verschwende hier keine Zeit, wenn der Sachverhalt nichts hergibt.

Subjektiver Tatbestand: Vorsatz des Täters beim Unterlassen

Im subjektiven Tatbestand prüfst du Vorsatz wie gewohnt, bezogen auf alle objektiven Merkmale. Neu ist nur, worauf er sich zusätzlich beziehen muss: auf die Umstände, die die Garantenstellung begründen, und auf die Möglichkeit der Erfolgsabwendung. Der Täter muss also wissen, dass er das Kind vor sich hat und dass er es herausziehen könnte.

An dieser Stelle liegt ein beliebter Klausurschwerpunkt. Irrt der Täter über die tatsächlichen Umstände seiner Garantenstellung, liegt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB vor und der Vorsatz entfällt. Irrt er dagegen über das Bestehen der Rechtspflicht als solcher, ist das ein Gebotsirrtum, der nach den Regeln des Verbotsirrtums behandelt wird und die Schuld betrifft.

Rechtswidrigkeit: die rechtfertigende Pflichtenkollision

Auf der Rechtswidrigkeitsebene gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe. Eine Figur kommt praktisch nur beim Unterlassen vor: die rechtfertigende Pflichtenkollision. Sie greift ein, wenn den Täter zwei Handlungspflichten treffen, die er nicht beide erfüllen kann.

Das Standardbeispiel ist der Vater, dessen zwei Kinder gleichzeitig zu ertrinken drohen und der nur eines retten kann. Erfüllt er eine der beiden gleichwertigen Pflichten, handelt er gerechtfertigt. Sind die Pflichten ungleichwertig, muss er die höherwertige erfüllen. Beim rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB kollidieren Interessen, bei der Pflichtenkollision zwei Handlungspflichten. Die Pflichtenkollision rechtfertigt schon bei Gleichwertigkeit. Die Einzelheiten stehen auf der Wissensseite zur rechtfertigenden Pflichtenkollision.

Schuld: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

In der Schuld prüfst du Schuldfähigkeit, Unrechtsbewusstsein und Entschuldigungsgründe. Beim Vorsatzunterlassungsdelikt kommt ein ungeschriebener Entschuldigungsgrund dazu: die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens. Sie fehlt beim Begehungsdelikt, weil dort das bloße Unterlassen eines Eingriffs nie verlangt wird.

Der Maßstab ist streng. Zumutbar ist, die eigene Kleidung zu ruinieren, um einen Ertrinkenden herauszuziehen. Nicht zumutbar ist es, das eigene Leben zu riskieren, etwa als Nichtschwimmer hinterherzuspringen. Auch erhebliche eigene Rechtsgutseinbußen können die Zumutbarkeit entfallen lassen. Die bloße Unbequemlichkeit reicht nie.

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Garantenstellung: Beschützergarant und Überwachergarant

Die Garantenpflicht folgt aus der Garantenstellung. Sie verpflichtet den Täter, aus seiner besonderen Stellung heraus dafür einzustehen, dass es nicht zum Eintritt des tatbestandlichen Erfolges kommt. Jedermann muss nur schädigende Handlungen unterlassen. Der Garant muss aktiv werden. Die anerkannten Fallgruppen ordnen sich nach der Funktionslehre in zwei Gruppen, und diese Einteilung solltest du in der Klausur benennen, bevor du eine Fallgruppe ansteuerst.

Vergleich der Garantenstellungen: Beschützergarant schützt ein Rechtsgut, Überwachergarant sichert eine Gefahrenquelle, je mit Fallgruppen
Abb. 3: Beschützer- und Überwachergarant mit ihren Fallgruppen.

Beschützergarantenpflichten: Familie, Übernahme, Amtsstellung

Der Beschützergarant schützt ein bestimmtes Rechtsgut vor Gefahren, egal woher sie kommen. Im Mittelpunkt steht das Schutzobjekt. Die wichtigsten Fallgruppen:

  • Rechtssatz: Betreuer und Vormund stehen kraft gesetzlicher Anordnung für die ihnen anvertraute Person ein.
  • Familiäre Verbundenheit: Eltern und Großeltern für Kinder und Enkel, Kinder für ihre Eltern, Ehegatten füreinander; eine gefestigte nichteheliche Lebensgemeinschaft kann genügen.
  • Freiwillige Übernahme: Wer eine Schutzaufgabe tatsächlich übernimmt, wird Garant. Der Arzt für den Patienten, der Babysitter für das Kind, der Bergführer für die Gruppe.
  • Tätige Hilfsbereitschaft: Wer durch sein Eingreifen andere Rettungsmöglichkeiten abschneidet, muss die Hilfe zu Ende bringen. Wer am Unfallort ruft „Ich kümmere mich!“ und andere Helfer wegschickt, kann nicht einfach gehen.
  • Gefahrgemeinschaft: Bergsteigerseilschaften und vergleichbare Gruppen schulden einander Beistand.
  • Besondere Amtsstellung: Polizei und Feuerwehr gegenüber den ihnen anvertrauten Bürgern.

Die Übernahme muss tatsächlich stattgefunden haben. Ein unterschriebener Vertrag allein macht niemanden zum Garanten, wenn er die Aufgabe nie angetreten hat; umgekehrt genügt die faktische Übernahme auch ohne wirksamen Vertrag. Das ist der klassische Aufhänger, wenn der Sachverhalt einen unwirksamen Arbeitsvertrag erwähnt.

Überwachergarantenpflichten: Ingerenz, Gefahrenquelle, Dritte

Beim Überwachergaranten steht die Gefahrenquelle im Mittelpunkt. Er schützt die Allgemeinheit vor dem, was aus seinem Verantwortungsbereich kommt. Auch hier gibt es feste Fallgruppen: die Ingerenz aus pflichtwidrigem Vorverhalten, die Sachherrschaft über eine Gefahrenquelle, die Verantwortung für das Verhalten Dritter und die Übernahme von Sicherungspflichten.

Sachherrschaft meint alles, was gefährlich werden kann und dem Täter zugeordnet ist: die Anlage des Betreibers, der bissige Hund, das marode Dach, aber auch die eigene Wohnung, wenn sie zur Begehung von Straftaten dient. Die Verantwortung für Dritte trifft typischerweise Aufsichtspflichtige gegenüber Kindern oder Vorgesetzte im Betrieb. Wer Sicherungspflichten übernimmt, etwa der Winterdienst für einen Gehweg, steht für deren Erfüllung ein.

Ingerenz: muss das Vorverhalten pflichtwidrig sein?

Ingerenz heißt Garantenstellung aus gefahrbegründendem Vorverhalten. Wer eine nahe Gefahr für fremde Rechtsgüter geschaffen hat, muss verhindern, dass sie sich verwirklicht. Der Autofahrer, der einen Fußgänger anfährt, muss ihn versorgen. So weit ist die Sache unstreitig.

Umstritten ist die Qualität des Vorverhaltens. Die herrschende Meinung und der BGH verlangen ein objektiv pflichtwidriges Vorverhalten. Bloße Kausalität begründet keine strafrechtliche Einstandspflicht, sonst würde jeder, der irgendwie am Kausalverlauf beteiligt war, zum Garanten. Eine Mindermeinung lässt auch rechtmäßiges Vorverhalten genügen: Wer adäquat eine Gefahr verursacht, soll für sie einstehen, unabhängig davon, ob sein Verhalten erlaubt war.

Der Streit wird an einer Konstellation ausgetragen: Jemand verletzt einen Angreifer in Notwehr nach § 32 StGB und lässt ihn danach liegen. Nach der Mindermeinung wäre er Garant für das Leben des Angreifers und machte sich wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar. Der BGH hat das abgelehnt, und die Begründung solltest du kennen, weil sie in der Klausur die Punkte bringt. Genau dieser Fall folgt jetzt komplett.

Der Fall: Messerstich in Notwehr, dann weggegangen (BGHSt 23, 327)

Der folgende Klausurfall ist eine Abwandlung der Entscheidung BGH, Urteil vom 29.07.1970, 2 StR 221/70 (BGHSt 23, 327). Namen, Ort und Details sind geändert, die Rechtsfragen sind dieselben. Der Leitsatz lautet: Die Verletzung eines Angreifers in Notwehr macht in der Regel den Angegriffenen nicht zum Garanten für das Leben des Angreifers.

Der Sachverhalt in Kurzform

A und B trinken abends in einer Kneipe. Auf dem Heimweg eskaliert ein Streit über Geld. B geht mit erhobenen Fäusten auf A los und schlägt ihm ins Gesicht. A zieht sein Taschenmesser und sticht zu, um die Schläge zu beenden. Der Stich trifft das Herz.

B bricht zusammen. A sieht ihn liegen, hält ihn für schwer verletzt, aber rettbar, und geht davon, weil er Ärger mit der Polizei fürchtet. Er nimmt dabei billigend in Kauf, dass B ohne Hilfe stirbt. Tatsächlich war B von der Sekunde des Stiches an nicht mehr zu retten; auch ein sofort gerufener Notarzt hätte ihn nicht durchgebracht. B stirbt am Tatort. Strafbarkeit des A?

Tatkomplex 1: Totschlag durch aktives Tun, §§ 212, 32 StGB

Zuerst der Messerstich. A könnte sich durch den Stich wegen Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Der objektive Tatbestand liegt vor: B ist tot, der Stich war kausal, der Erfolg ist A objektiv zurechenbar. Vorsatz in Form des dolus eventualis lässt sich bei einem Stich in den Brustkorb ohne Weiteres bejahen.

Die Prüfung entscheidet sich auf der Rechtswidrigkeitsebene. Der Angriff des B war gegenwärtig und rechtswidrig, das Messer war erforderlich, weil A dem körperlich überlegenen Angreifer nichts anderes entgegenzusetzen hatte, und die Verteidigung war geboten. A handelte in Notwehr nach § 32 StGB und damit gerechtfertigt. Der Totschlag durch aktives Tun scheidet aus. Wie eine Notwehrprüfung im Detail aufgebaut wird und was bei irrig angenommener Notwehrlage gilt, zeigt der Artikel zur Putativnotwehr.

Tatkomplex 2: Totschlag durch Unterlassen, §§ 212, 13 StGB

Jetzt das Weggehen. Hier prüfst du §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB. Die Abgrenzung zum Tun ist unproblematisch: Der Stich ist abgeschlossen, das Liegenlassen ist ein eigener Vorwurf und damit ein Unterlassen. Genau deshalb bilden Stich und Weggehen zwei Tatkomplexe. Welche Reihenfolge zwischen Tatkomplexen, Beteiligten und Delikten gilt, steht im Artikel zur Prüfungsreihenfolge im Strafrecht.

Der Erfolg ist eingetreten, B ist tot. A hat die gebotene Handlung unterlassen, nämlich den Notruf zu wählen. Möglich war ihm das ohne weiteres. Bis hierhin läuft alles glatt. Beim nächsten Punkt endet die Prüfung.

Warum die hypothetische Kausalität hier scheitert

Denke die gebotene Handlung hinzu: A ruft den Notarzt. Wäre B dann noch am Leben? Der Sachverhalt sagt Nein. B war von Beginn an nicht mehr zu retten, der Erfolg wäre also auch bei sofortiger Hilfe eingetreten. Damit fehlt die hypothetische Kausalität, denn die gebotene Handlung lässt sich hinzudenken, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

Das vollendete Unterlassungsdelikt ist damit erledigt. Übrig bleibt der Versuch, und genau so ist auch das Landgericht im Originalfall vorgegangen: Es verurteilte wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen zu zwei Jahren Jugendstrafe.

Versuchtes Unterlassungsdelikt: subjektiver Tatbestand und Versuchsbeginn

Der Versuch beginnt beim Tatentschluss. A hielt B für rettbar und nahm seinen Tod billigend in Kauf, der Vorsatz liegt also vor. Beim unmittelbaren Ansetzen streiten drei Ansichten. Die erste stellt auf das Unterlassen der ersten tauglichen Rettungsmaßnahme ab, was zu früh ansetzt, weil das Rechtsgut da meist noch nicht unmittelbar gefährdet ist. Die zweite verlangt das Unterlassen der letzten tauglichen Maßnahme, was zu spät liegt, weil ein Rücktritt dann kaum noch denkbar wäre. Die vermittelnde herrschende Meinung lässt den Versuch spätestens mit der unmittelbaren Gefährdung des Tatobjekts beginnen, früher schon dann, wenn der Garant das Geschehen aus der Hand gegeben hat. A ging weg, während B verblutete; das reicht in jeder Variante.

Trotzdem scheitert auch der Versuch, und zwar an der Garantenstellung. Sie ist ein objektives Tatbestandsmerkmal und muss wirklich vorliegen. A hat B nur in Notwehr verletzt, sein Vorverhalten war rechtmäßig. Der BGH verneint hier eine Ingerenz-Garantenstellung und begründet das mit der Lage des Verteidigers: Seine Gefährdungshandlung beruht nicht auf freier Entschließung, sondern wird durch den rechtswidrigen Angriff herausgefordert. Wer durch einen rechtswidrigen Angriff eine Selbstgefährdung herbeiführt, kann damit nicht erzwingen, dass der Angegriffene sein Beschützer wird. Sonst stünde der Angreifer besser da als jemand, der ohne eigene und fremde Schuld verunglückt, und das widerspräche dem Sinn des Notwehrrechts.

Systematisch folgt daraus mehr, als im Urteil steht. A kannte alle Tatsachen, er irrte nur über seine rechtliche Einstandspflicht. Ein solcher umgekehrter Verbotsirrtum ist ein Wahndelikt und bleibt straflos, weil er kein Tatsachenfundament für einen untauglichen Versuch schafft. Hätte A dagegen irrig angenommen, B sei sein Bruder, läge ein untauglicher Versuch vor. Diese Unterscheidung ist der eigentliche Prüfstein des Falls. Der BGH ließ ausdrücklich offen, wie zu entscheiden wäre, wenn der Angreifer schuldunfähig gewesen wäre; dort ist eine Garantenstellung diskutabel.

§ 323c StGB als Auffangtatbestand

Bleibt die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c Abs. 1 StGB. Sie ist ein echtes Unterlassungsdelikt und braucht keine Garantenstellung, deshalb ist sie in solchen Fällen der Auffangtatbestand. Ein Unglücksfall liegt vor: ein plötzliches Ereignis, das erhebliche Gefahren hervorzurufen droht. Dass B die Notlage selbst herbeigeführt hat, ändert daran nichts, das hat der BGH bereits in BGHSt 6, 147, 152 entschieden.

Der Fall entscheidet sich an der Erforderlichkeit. Die herrschende Meinung differenziert: Die Rettungsmöglichkeit wird objektiv ex post beurteilt, die Erforderlichkeit der Hilfe subjektiv ex ante. Objektiv ex post war B nicht mehr zu retten, es gab also keine Rettungsmöglichkeit; § 323c StGB scheidet aus. Eine Gegenauffassung stellt rein objektiv ex ante ab und käme zur Strafbarkeit, weil ein verständiger Beobachter Hilfe für nötig gehalten hätte. Dagegen spricht, dass § 323c StGB dem Güterschutz dient und nicht der Bestrafung bloßer Gesinnung.

Ein untauglicher Versuch hilft der Staatsanwaltschaft nicht weiter, denn § 323c StGB kennt keine Versuchsstrafbarkeit. Ergebnis der Abwandlung: A bleibt straflos. Im Originalfall hatte die Revision mit der Sachrüge teilweise Erfolg; das Tötungsdelikt durch Unterlassen war nach der Entscheidung des BGH jedenfalls ausgeschlossen.

Tipp

Solche Weichenstellungen erkennst du nur, wenn du sie oft genug am Sachverhalt gesehen hast. Die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de arbeiten mit genau solchen kleinen Fällen und erklären zu jeder Antwort, warum sie richtig oder falsch ist.

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Stufenpfad des Falls BGHSt 23, 327: vier Prüfungsstufen von § 212 StGB bis § 323c StGB, jede endet, Ergebnis straflos
Abb. 4: Der Fall Stufe für Stufe, jede Prüfung endet an einem anderen Punkt.

Von der Falllösung zur Lösungsskizze im Strafrecht

Die fertige Prüfung oben ist das Ergebnis. Was du in der Klausur zuerst produzierst, ist die Lösungsskizze: das Gerüst, an dem entlang du schreibst. Für einen Unterlassungsfall hat sie eine eigene Tücke, weil dieselbe Tatsache je nach Einordnung in zwei verschiedenen Tatkomplexen landet.

Was in die Lösungsskizze gehört

In die Skizze kommt jeder Prüfungspunkt als Stichwort, dazu das Ergebnis und, wo es problematisch wird, die Argumente in Kurzform. Für unseren Fall sieht das etwa so aus: Tatkomplex 1, § 212 StGB durch Tun, Notwehr (+), Ergebnis straflos. Tatkomplex 2, §§ 212, 13 StGB, hypothetische Kausalität (-), deshalb Versuch; Garantenstellung aus Ingerenz (-), weil Vorverhalten rechtmäßig, Streit mit zwei Argumenten; § 323c StGB, Rettungsmöglichkeit ex post (-).

Drei Zeilen, und der Aufbau der Reinschrift steht. Alles Unproblematische bekommt in der Skizze nur ein Häkchen, damit du beim Schreiben nicht in Nebenschauplätze abbiegst. Wie eine Lösungsskizze allgemein entsteht und wie viel Zeit du dafür einplanst, steht im Artikel zur Lösungsskizze in Klausur und Hausarbeit.

Reihenfolge: Tatkomplexe, Beteiligte, Delikte

Die Ordnung ist im Strafrecht vorgegeben und gilt auch für Unterlassungsfälle. Zuerst werden die Tatkomplexe chronologisch gebildet, dann innerhalb jedes Komplexes die Beteiligten getrennt, zuletzt die Delikte nach Schwere geordnet. Innerhalb der Delikte gilt: aktives Tun vor Unterlassen, vollendet vor Versuch, unechte Unterlassungsdelikte vor echten.

Für unseren Fall heißt das: Messerstich vor Weggehen, dort § 212 StGB durch Tun vor §§ 212, 13 StGB durch Unterlassen, und § 323c StGB ganz zum Schluss. Wer § 323c StGB nach vorn zieht, verschenkt Struktur, weil der Auffangtatbestand erst interessant wird, wenn das unechte Unterlassungsdelikt gescheitert ist. Ob am Ende noch Konkurrenzen zu klären sind, entscheidest du nach den Regeln zu Tateinheit und Tatmehrheit; hier bleibt nichts übrig, weil alle Delikte ausscheiden.

Tipp

In der Hausarbeit hast du für dieselbe Skizze Wochen statt Minuten, und trotzdem geht der Aufbau am häufigsten schief. Wenn du eine Rückmeldung zu deiner Gliederung willst, bevor du losschreibst, gibt es dafür die Hausarbeiten-Klinik von Jurahilfe mit Lösungsskizzen-Besprechung, Korrektur und Fragestunde.

Typische Fehler bei Unterlassungsdelikten in der Klausur

Die Fehler wiederholen sich. Drei davon kosten regelmäßig mehr Punkte als der ganze Streitstand zur Ingerenz.

Unterlassen prüfen, obwohl das aktive Tun näherliegt

Wer ein Unterlassungsdelikt prüft, wo ein Begehungsdelikt einschlägig ist, baut die halbe Klausur auf dem falschen Fundament auf. Die Faustregel steht oben: Kommt beides in Betracht, prüfe das aktive Tun. Und prüfe die Abgrenzung überhaupt nur dann ausdrücklich, wenn der Sachverhalt sie zum Thema macht. Ein Absatz über den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem eindeutigen Fall ist verlorene Zeit.

Die Garantenstellung nur behaupten statt begründen

„A war als Vater Garant“ ist schon das Ergebnis. Die Prüfung fehlt. Nenne die Gruppe (Beschützer- oder Überwachergarant), dann die Fallgruppe (familiäre Verbundenheit, Ingerenz, Übernahme), dann die Tatsachen aus dem Sachverhalt, die sie ausfüllen. Bei der Ingerenz gehört die Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens ausdrücklich dazu, sonst übersiehst du genau den Punkt, an dem unser Fall entschieden wurde. Wie eine solche Subsumtion sauber aussieht, zeigt der Artikel zum richtigen Subsumieren.

Entsprechungsklausel und Fahrlässigkeit überdehnen

Die Entsprechungsklausel wird in Klausuren gern breit ausgewalzt, obwohl sie bei Erfolgsdelikten nichts hergibt. Ein Satz genügt. Umgekehrt vergessen viele die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens, obwohl der Sachverhalt sie mit einem Halbsatz über eigene Gefahr angelegt hat.

Beim fahrlässigen Unterlassungsdelikt gilt zusätzlich: Es ist nur strafbar, wo das Gesetz einen Fahrlässigkeitstatbestand vorsieht, § 15 StGB. Zu einem fahrlässigen Betrug schreibst du keinen Satz, den gibt es nicht. Prüfe stattdessen die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB in Verbindung mit § 13 StGB, wenn der Vorsatz scheitert und ein Fahrlässigkeitstatbestand existiert. Wer solche Weichen sicher stellt, verliert deutlich weniger Punkte als jemand, der jeden Streitstand auswendig kann.

Das Schema des unechten Unterlassungsdelikts ist überschaubar, sobald die vier Zusatzpunkte im objektiven Tatbestand präsent sind und die Garantenstellung nicht als Behauptung durchrutscht. Der Rest ist Übung am Fall, etwa mit den Falltrainings und Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die genau solche Abgrenzungen am Sachverhalt trainieren.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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