Im Sachverhalt liegt eine Kletterin mit gebrochenem Knöchel am Boden der Halle. Ihr Sichernder hatte gerade aufs Handy geschaut, verletzen wollte er niemanden. Das Vorsatzdelikt ist schnell verneint. Für die Fahrlässigkeit gibt es ein eigenes Schema: Das Fahrlässigkeitsdelikt prüfst du in Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld, und im Tatbestand prüfst du statt des Vorsatzes die objektive Sorgfaltspflichtverletzung. Strafbar ist fahrlässiges Handeln nach § 15 StGB nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Das Schema misst mit zwei Maßstäben. Im Tatbestand fragst du grundsätzlich, was ein besonnener Mensch in der Lage des Täters getan hätte. In der Schuld zählt, was der Täter persönlich konnte.
Auf einen Blick:
- Tatbestand: Taterfolg, Kausalität, objektive Sorgfaltspflichtverletzung, objektive Vorhersehbarkeit und objektive Zurechnung.
- Im herrschenden Aufbau hat das fahrlässige Delikt keinen subjektiven Tatbestand.
- Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehlt, wenn nicht feststeht, dass der Erfolg bei sorgfältigem Verhalten ausgeblieben wäre (Radfahrerfall).
- Mittäterschaft scheidet nach herrschender Meinung aus, Anstiftung und Beihilfe schon nach §§ 26, 27 StGB; mehrere Beteiligte sind Nebentäter.
- Einen fahrlässigen Versuch gibt es nicht.

Was ist ein Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht nach § 15 StGB?
Ein Fahrlässigkeitsdelikt ist eine Straftat, bei der der Täter den gesetzlichen Tatbestand ungewollt verwirklicht, weil er die gebotene Sorgfalt verletzt hat. Der Täter handelt ohne Vorsatz. Vorgeworfen wird ihm seine Unachtsamkeit. Das Strafrecht macht daraus die Ausnahme: § 15 StGB erklärt vorsätzliches Handeln zum Regelfall und lässt fahrlässiges Handeln nur dort strafbar sein, wo ein Gesetz es ausdrücklich anordnet.
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
§ 15 StGB
Ohne Vorsatz, aber fahrlässig: die Definition
Das Strafgesetzbuch definiert die Fahrlässigkeit nicht. Ausgangspunkt ist deshalb die Formel aus dem Schuldrecht des BGB:
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
§ 276 Abs. 2 BGB
Das BGB, ausgeschrieben Bürgerliches Gesetzbuch, begnügt sich mit diesem objektiven Maßstab, im Vertragsrecht ebenso wie im Deliktsrecht. Das Strafrecht verlangt mehr, weil Strafe persönliche Schuld voraussetzt. Fahrlässigkeit im Strafrecht ist deshalb die pflichtwidrige Außerachtlassung der Sorgfalt, zu der der Täter nach den Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, obwohl er die Verwirklichung des Tatbestands hätte erkennen können. Der Maßstab ist also doppelt. Aus diesem Doppelcharakter entsteht das zweistufige Schema weiter unten.
Unbewusste Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Täter die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung gar nicht erkennt. Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er die Gefahr sieht, aber darauf vertraut, dass nichts passiert. Welche der beiden Formen vorliegt, spielt für das Schema keine Rolle. Um Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit abzugrenzen, fragst du mit der Rechtsprechung, ob der Täter den Erfolg billigend in Kauf nimmt. Tut er das, liegt bedingter Vorsatz vor, der sogenannte Eventualvorsatz. Die Formen der Fahrlässigkeit mit Beispielen aus Zivil- und Strafrecht findest du im Grundlagenartikel zur Fahrlässigkeit im Zivil- und Strafrecht, die kompakte Begriffsdefinition auf der Wissensseite Fahrlässigkeit im Strafrecht.
Strafbar nur mit ausdrücklichem Fahrlässigkeitstatbestand
Bevor du ein Schema aufschreibst, schaust du ins Gesetz. Einen fahrlässigen Diebstahl, einen fahrlässigen Betrug oder eine fahrlässige Sachbeschädigung gibt es nicht. Zerbricht A aus Versehen das Handy seiner Mitbewohnerin, haftet er zivilrechtlich. Strafbar ist er nicht.
Das Gesetz ordnet die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit auf zwei Wegen an. Entweder gibt es einen eigenen Tatbestand wie die fahrlässige Tötung, oder eine Vorsatznorm erklärt in einem Absatz auch die fahrlässige Begehung für strafbar. So formuliert es § 316 Abs. 2 StGB: „Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.“
Tipp
Fehlt ein Fahrlässigkeitstatbestand, schreibst du in der Klausur zur Fahrlässigkeit nichts. Ein Satz wie „Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar“ kostet Zeit, die dir bei den strafbaren Delikten fehlt.
Fahrlässige Tötung, § 222 StGB, fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB, und weitere Fahrlässigkeitsdelikte
Im Mittelpunkt stehen zwei Normen. § 222 StGB bestraft, „wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht“. § 229 StGB erfasst nach demselben Muster die fahrlässige Körperverletzung einer anderen Person. Die folgende Tabelle zeigt die Fahrlässigkeitsdelikte aus dem StGB, die dir im Studium begegnen, samt ihrer Besonderheit im Aufbau.
| Norm | Delikt | Besonderheit |
|---|---|---|
| § 222 StGB | Fahrlässige Tötung | Erfolgsdelikt, Taterfolg ist der Tod eines Menschen |
| § 229 StGB | Fahrlässige Körperverletzung | relatives Antragsdelikt, § 230 Abs. 1 StGB |
| § 306d StGB | Fahrlässige Brandstiftung | Erfolgsdelikt, knüpft an §§ 306, 306a StGB an |
| § 316 Abs. 2 StGB | Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr | kein Taterfolg, fahrlässiges Tätigkeitsdelikt |
| § 315c Abs. 3 StGB | Gefährdung des Straßenverkehrs | Kombinationen aus Vorsatz und Fahrlässigkeit |
| § 161 StGB | Fahrlässiger Falscheid | straflos bei rechtzeitiger Berichtigung, Abs. 2 |
Die Einzelheiten zur Tötungsvariante mit ihren typischen Fallgruppen aus Straßenverkehr und Medizin erklärt der Artikel zur fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB. Die Grundstruktur ist bei allen Normen dieselbe; die Wissensseite zum fahrlässigen Delikt fasst sie in Kurzform zusammen.
Fahrlässigkeit Schema: Prüfungsschema für das fahrlässige Begehungsdelikt
Das fahrlässige Begehungsdelikt prüfst du in drei Stufen. Im Tatbestand stehen Taterfolg, Kausalität, objektive Sorgfaltspflichtverletzung, objektive Vorhersehbarkeit und objektive Zurechnung. Die Rechtswidrigkeit folgt dem gewohnten Muster. In der Schuld kommen subjektive Sorgfaltspflichtverletzung, subjektive Vorhersehbarkeit und die Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens hinzu. Die Tabelle gliedert die Prüfung in sieben nummerierte Punkte. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und subjektive Vorhersehbarkeit stehen dort gemeinsam unter Nr. 6.
Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld im Überblick
Die Tabelle zeigt das vollständige Prüfungsschema mit der Kernfrage zu jedem Punkt. Die Nummern sind die Reihenfolge in deinem Gutachten.
| Stufe | Prüfungspunkt | Kernfrage |
|---|---|---|
| I. Tatbestand | 1. Taterfolg | Ist der Erfolg eingetreten, den die Norm beschreibt? |
| 2. Handlung und Kausalität | Kann das Verhalten nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele? | |
| 3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung | Hätte ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der Lage des Täters anders gehandelt? | |
| 4. Objektive Vorhersehbarkeit | Waren Erfolg und Kausalverlauf nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar? | |
| 5. Objektive Zurechnung | Hat sich gerade die Pflichtwidrigkeit im Erfolg verwirklicht? | |
| II. Rechtswidrigkeit | Rechtfertigungsgründe | Greift zum Beispiel Notwehr nach § 32 StGB? |
| III. Schuld | 6. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit | Konnte der Täter nach seinen Fähigkeiten die Pflicht erkennen und erfüllen? |
| 7. Zumutbarkeit | War ihm normgemäßes Verhalten zuzumuten? |
Schuldfähigkeit und Entschuldigungsgründe prüfst du in der Schuld wie beim Vorsatzdelikt, allerdings nur, wenn der Sachverhalt Anlass gibt. Nicht jedes Lehrbuch gliedert die Punkte 3 bis 5 gleich. Manche Schemata ordnen die objektive Vorhersehbarkeit als Unterpunkt der Sorgfaltspflichtverletzung ein, andere als Teil der Zurechnung. Am Ergebnis ändert das nichts, wichtig ist nur, dass du jeden Punkt einmal ansprichst.

Objektiv im Tatbestand, subjektiv in der Schuld: der doppelte Maßstab
Die herrschende Meinung arbeitet mit einem zweigeteilten Fahrlässigkeitsbegriff. Im Tatbestand misst du den Täter an einem objektiven Maßstab: an einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Situation des Täters und in seiner sozialen Rolle. Gemeint ist die Autofahrerin, die Ärztin oder der Kletterbetreuer. Ob der konkrete Täter müde, ungeübt oder überfordert war, spielt dort keine Rolle, denn der Maßstab ist objektiv. Seine persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kommen erst in der Schuld zum Zug.
Eine Gegenansicht, die etwa Kindhäuser vertritt, prüft das individuelle Können schon im Tatbestand. Sie argumentiert, dass eine Pflicht, die jemand gar nicht erfüllen kann, auch kein Unrecht begründen könne. In den Ergebnissen unterscheiden sich beide Wege praktisch nicht, denn am Ende entfällt die Strafbarkeit so oder so. Ich empfehle dir den Aufbau der herrschenden Meinung. Den Streit schreibst du nur auf, wenn der Sachverhalt ausdrücklich auf besondere Fähigkeiten oder Defizite des Täters hinweist.
Eine Ausnahme vom rein objektiven Tatbestand gilt nach ganz überwiegender Ansicht für Sonderwissen. Hat ein ortskundiger Fahrer Kenntnis davon, dass um 13 Uhr die Grundschule an der Ecke endet und Kinder über die Straße rennen, muss er dieses Wissen einsetzen. Umstritten ist dagegen, ob auch überdurchschnittliche Fähigkeiten den Maßstab erhöhen. Ich halte die Erhöhung für überzeugend, weil die Rechtsordnung von einem Menschen die Sorgfalt verlangen darf, die er tatsächlich aufbringen kann. Unterdurchschnittliche Fähigkeiten entlasten im Tatbestand jedenfalls nicht.

Warum der subjektive Tatbestand entfällt
Beim Vorsatzdelikt prüfst du im subjektiven Tatbestand, ob der Täter wusste und wollte. Beim fahrlässigen Delikt gibt es dieses Wollen gerade nicht. Deshalb prüfst du den Tatbestand in einem Zug, ohne Trennung in einen objektiven und einen subjektiven Teil. Eine Überschrift „Subjektiver Tatbestand“ hat in einem Fahrlässigkeitsgutachten nichts verloren.
Anders liegt es nur bei Delikten, die Vorsatz und Fahrlässigkeit kombinieren. Dort prüfst du für die Grundhandlung den Vorsatz und für die besondere Folge die Fahrlässigkeit, dazu mehr bei den Sonderfällen.
Tatbestand: Taterfolg, Kausalität, objektive Sorgfaltspflichtverletzung und objektive Zurechnung
Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit liegt der Schwerpunkt im Tatbestand. Hier klärst du, ob überhaupt ein Verhalten vorliegt, das die Rechtsordnung missbilligt, und ob der eingetretene Erfolg gerade diesem Verhalten zuzurechnen ist. Die fünf Prüfungspunkte bauen aufeinander auf.
Taterfolg und Kausalität
Den Taterfolg liest du aus der Norm ab: bei § 222 StGB der Tod eines Menschen, bei § 229 StGB eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des § 223 StGB. Beim Erfolgseintritt gibt es keine Besonderheiten gegenüber dem Vorsatzdelikt.
Die Kausalität prüfst du mit der Äquivalenztheorie und ihrer Formel: Ursächlich ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Wie die Formel funktioniert und wo sie an Grenzen stößt, erklärt der Artikel zur Conditio-sine-qua-non-Formel; die Fallgruppen findest du auf der Wissensseite zur Kausalität im Strafrecht. Beim Fahrlässigkeitsdelikt knüpfst du an das sorgfaltswidrige Verhalten an. Fährt A mit 80 km/h durch die 50er-Zone und erfasst ein Kind, prüfst du als Handlung das zu schnelle Fahren.
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung: Maßstab, Vertrauensgrundsatz und Sonderwissen
Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung ist die eigentliche Tathandlung des Fahrlässigkeitsdelikts. Der Täter verletzt sie, wenn er die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Täters aufgebracht hätte. Maßstab ist der sorgfältige Vertreter des jeweiligen Verkehrskreises.
Woher die konkrete Sorgfaltspflicht kommt, zeigt dir meist der Sachverhalt. Die wichtigsten Quellen sind:
- Rechtsnormen wie die Straßenverkehrs-Ordnung oder Unfallverhütungsvorschriften,
- anerkannte Verkehrsnormen wie DIN-Normen, Sportregeln oder die Regeln der ärztlichen Kunst,
- die allgemeine Pflicht, erkennbare Gefahren für andere zu vermeiden.
Ein Verstoß gegen eine geschriebene Regel spricht stark dafür, dass der Täter objektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat, beweist es aber nicht automatisch. Umgekehrt ist nicht jedes gefährliche Verhalten sorgfaltswidrig. Autofahren, Operieren oder Klettern bleiben erlaubtes Risiko, solange sich der Täter an die Regeln hält.
Der Vertrauensgrundsatz begrenzt die Pflichten weiter. Ein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst an die Regeln hält, darf darauf vertrauen, dass sich andere ebenfalls an die Regeln halten, und muss sein Verhalten nicht auf jede denkbare Pflichtwidrigkeit Dritter einrichten. Das Vertrauen endet, wenn erkennbar ist, dass sich jemand falsch verhält, oder wenn Kinder, ältere oder erkennbar hilflose Menschen beteiligt sind.
Objektive Vorhersehbarkeit von Erfolg und Kausalverlauf
Die objektive Vorhersehbarkeit fragt, ob ein besonnener Mensch in der Lage des Täters den Erfolg hätte kommen sehen können. Sie gehört mit der Sorgfaltspflichtverletzung zur objektiven Fahrlässigkeit. Nach der gängigen Formel muss der Erfolg in seiner konkreten Gestalt und der Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorhersehbar sein. Die Einzelheiten muss niemand voraussehen.
Objektiv vorhersehbar sind deshalb auch alltägliche Fehlentwicklungen. Beispiele: dass ein Kind hinter einem parkenden Auto auf die Straße läuft, dass ein ungesicherter Blumentopf vom Balkon fällt, dass ein Patient auf ein Medikament allergisch reagiert. An der Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts scheitert eine Prüfung nur bei völlig atypischen Verläufen, mit denen niemand rechnen musste.
Objektive Zurechnung: Pflichtwidrigkeitszusammenhang und Schutzzweck
Kausal und vorhersehbar reicht noch nicht. Die objektive Zurechnung verlangt die Realisierung der Pflichtwidrigkeit im Erfolg. Diesen Pflichtwidrigkeitszusammenhang prüfst du mit dem rechtmäßigen Alternativverhalten. Du fragst, ob der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters eingetreten wäre.
Leitfall ist der Radfahrerfall des BGH (BGH, Beschluss vom 25.09.1957, 4 StR 354/57, BGHSt 11, 1). Der Fahrer eines Lastzugs überholte einen stark alkoholisierten Radfahrer mit zu geringem Seitenabstand, der Radfahrer geriet unter die Räder und starb. Nach den Feststellungen wäre der Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei ausreichendem Abstand passiert. Der BGH verneinte die Zurechnung, weil nicht feststand, dass der Radfahrer bei pflichtgemäßem Verhalten überlebt hätte. Das ist die Vermeidbarkeitstheorie. Nach ihr muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten ausgeblieben wäre. Die Risikoerhöhungslehre lässt dagegen genügen, dass das pflichtwidrige Verhalten das Risiko des Erfolgseintritts gegenüber dem erlaubten Verhalten erhöht hat. Die Rechtsprechung folgt der Vermeidbarkeitstheorie, und ich empfehle sie auch für die Klausur. Die Risikoerhöhungslehre macht aus Verletzungsdelikten im Ergebnis Gefährdungsdelikte und umgeht den Grundsatz in dubio pro reo. Beide Theorien mit Klausurformulierungen vertieft der Artikel zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang.

Der Schutzzweckzusammenhang verlangt außerdem, dass die verletzte Sorgfaltsnorm gerade solche Erfolge verhindern soll. Ein Beispiel: A fährt in Stuttgart zu schnell und kommt deshalb früher in Tübingen an, wo ihm ein Kind vors Auto läuft. Das Tempolimit in Stuttgart soll Unfälle in Stuttgart verhindern. Dass A deshalb früher in Tübingen ankommt, liegt außerhalb seines Schutzzwecks. Der Erfolg ist A insoweit nicht zuzurechnen.
Schließlich entfällt die Zurechnung, wenn sich das Opfer eigenverantwortlich selbst gefährdet hat. Beherrscht dagegen der Täter das Geschehen und nimmt das Opfer nur teil, liegt eine einverständliche Fremdgefährdung vor. So lag es im Autorennen-Fall (BGH, Urteil vom 20.11.2008, 4 StR 328/08, BGHSt 53, 55): Der BGH rechnete den Tod des Beifahrers den beiden Rennfahrern zu und verneinte eine rechtfertigende Einwilligung. Grund war die konkrete Todesgefahr. Die Abgrenzung erklärt der Artikel zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung, die Fallgruppen der Zurechnung die Wissensseite zur objektiven Zurechnung.
Rechtswidrigkeit und Schuld: subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und subjektive Vorhersehbarkeit
Ist der Tatbestand erfüllt, indiziert er die Rechtswidrigkeit wie beim Vorsatzdelikt. Neu gegenüber dem Vorsatzdelikt ist ein Punkt in der Schuld, die subjektive Fahrlässigkeit. Du fragst dort, ob der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage war, die objektive Sorgfaltspflicht zu erkennen und zu erfüllen. Und ob er den Erfolg subjektiv voraussehen konnte.
Rechtswidrigkeit beim fahrlässigen Delikt
Jeder anerkannte Rechtfertigungsgrund gilt auch für fahrlässige Taten. Ein Beispiel ist die Notwehr nach § 32 StGB: B wehrt einen Angreifer mit einem Stoß ab, der Angreifer stürzt unglücklich und bricht sich den Arm. Darf B den Angreifer vorsätzlich zurückstoßen, ist auch die fahrlässig verursachte Verletzung gerechtfertigt, solange die Abwehrhandlung selbst erforderlich und geboten war.
Umstritten ist, ob der Täter dabei wie beim Vorsatzdelikt mit Verteidigungswillen handeln muss. Beim Vorsatzdelikt gleicht der Verteidigungswille das Handlungsunrecht aus, das entsteht, weil der Täter vorsätzlich handelt. Ein Teil der Literatur lässt beim Fahrlässigkeitsdelikt die objektive Rechtfertigungslage genügen, weil es kein vorsätzliches Handlungsunrecht gibt, das ein subjektives Element ausgleichen müsste. Andere verlangen zumindest Kenntnis der rechtfertigenden Lage. Weiß der Täter, dass er angegriffen wird, braucht der Streit keine Entscheidung. Fehlt ihm diese Kenntnis ausnahmsweise, folge ich der Ansicht, die die objektive Rechtfertigungslage genügen lässt. Die objektive Lage beseitigt das Erfolgsunrecht. Übrig bliebe allein ein Handlungsunrecht wie bei einem fahrlässigen Versuch, und der ist straflos.
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und Übernahmeverschulden
Nach der Schuldfähigkeit fragst du, ob der Täter persönlich imstande war, die Sorgfalt aufzubringen, die der Tatbestand objektiv verlangt. Hier zählen Alter, Ausbildung, Erfahrung und körperliche Verfassung. Ein Fahranfänger, der auf glatter Fahrbahn die Kontrolle verliert, handelt objektiv sorgfaltswidrig, wenn ein besonnener, gewissenhafter Kraftfahrer die Situation gemeistert hätte. Konnte er selbst es nicht besser, fehlt die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung.
Diese Entlastung hat eine Grenze, das Übernahmeverschulden. Der Vorwurf verlagert sich dann auf einen früheren Zeitpunkt: auf den Moment, in dem der Täter eine Tätigkeit übernommen hat, der er erkennbar nicht gewachsen war. Die Assistenzärztin im ersten Monat, die ohne Aufsicht eine schwierige Operation beginnt, kann sich später nicht auf ihre fehlende Erfahrung berufen. Sorgfaltswidrig war schon die Übernahme.
Subjektive Vorhersehbarkeit und Zumutbarkeit: der Leinenfänger-Fall
Die subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs spiegelt die objektive: Konnte der Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen erkennen, dass sein Verhalten zum Erfolg führen kann? In der Klausur bejahst du sie meist in einem Satz, weil der Sachverhalt selten Anhaltspunkte für intellektuelle Defizite enthält.
Zuletzt muss dem Täter normgemäßes Verhalten zumutbar gewesen sein. Grundlage ist der Leinenfänger-Fall des Reichsgerichts (RGSt 30, 25). Ein Kutscher wusste, dass eines seiner Pferde die Angewohnheit hatte, den Schweif über die Leine zu schlagen und dann durchzugehen. Sein Dienstherr wies ihn dennoch an, mit genau diesem Pferd zu fahren. Der Kutscher gehorchte aus Angst, sonst seine Stelle zu verlieren, bis das Pferd durchging und einen Passanten verletzte. Das Reichsgericht bestätigte den Freispruch, weil ihm die Weigerung und damit der Verlust seiner Existenzgrundlage nicht zuzumuten war.

Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens als Entschuldigungsgrund anerkannt. Bei Vorsatztaten löst das Gesetz vergleichbare Konfliktlagen vor allem über die gesetzlichen Entschuldigungsgründe, etwa im entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB. In der Klausur erkennst du die Konstellation an einem Arbeitnehmer, der eine Gefahr meldet und auf Anweisung trotzdem weitermacht.
Sonderfälle: Unterlassen, § 316 Abs. 2 StGB, Leichtfertigkeit und Beteiligung
Das Grundschema passt auf das fahrlässige Begehungsdelikt mit Erfolg. Vier Konstellationen verändern den Aufbau.
Das fahrlässige Unterlassungsdelikt
Beim fahrlässigen Unterlassungsdelikt legst du das Schema des Unterlassens und das der Fahrlässigkeit übereinander. Eine Mutter lässt ihr Kleinkind am Gartenpool aus den Augen, weil sie die Gefahr nicht bemerkt. Ertrinkt das Kind, kann sie sich nach § 222 StGB in Verbindung mit § 13 StGB strafbar machen. Getan hat die Mutter nichts, gewollt hat sie den Tod nicht. Als Garantin musste sie aber handeln, und fahrlässig ist ihr Unterlassen, weil eine sorgfältige Mutter die Gefahr erkannt hätte.
| Stufe | Prüfungspunkt |
|---|---|
| I. Tatbestand | Taterfolg |
| Unterlassen trotz physisch-realer Handlungsmöglichkeit | |
| Quasi-Kausalität: Erfolg wäre bei gebotener Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben | |
| Garantenstellung nach § 13 StGB | |
| Objektive Sorgfaltspflichtverletzung und objektive Vorhersehbarkeit | |
| Objektive Zurechnung | |
| II. Rechtswidrigkeit | Rechtfertigungsgründe |
| III. Schuld | Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung, subjektive Vorhersehbarkeit, Zumutbarkeit |
Bevor du dieses Schema anlegst, grenzt du Tun und Unterlassen nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ab. Wie du die Garantenstellung begründest, zeigen die Artikel zum Unterlassungsdelikt Schema und zur Garantenstellung nach § 13 StGB. Die Sorgfaltspflichtverletzung liegt beim Unterlassen oft darin, dass der Garant die Gefahrenlage nicht erkennt, obwohl er sie hätte erkennen müssen.
Fahrlässigkeit ohne Taterfolg: Trunkenheit im Verkehr
Nicht jedes Fahrlässigkeitsdelikt setzt einen Erfolg voraus. Die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2 StGB ist ein reines Tätigkeitsdelikt: Strafbar ist schon das Fahren im fahruntüchtigen Zustand. Taterfolg, Kausalität und Zurechnung entfallen im Schema. Die Fahrlässigkeit bezieht sich allein auf die Fahruntüchtigkeit: Der Fahrer handelt fahrlässig, wenn er sie hätte erkennen können. Ein typischer Fall ist der Restalkohol. Der Fahrer trinkt bis spät in die Nacht, setzt sich morgens ans Steuer und hält sich für nüchtern, obwohl er mit seiner Fahruntüchtigkeit rechnen musste.

Leichtfertigkeit und Erfolgsqualifikation, § 18 StGB
Manche Tatbestände verlangen mehr als einfache Fahrlässigkeit, nämlich Leichtfertigkeit. Leichtfertigkeit liegt vor, wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt; objektiv entspricht das der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts. Ein Beispiel ist der Raub mit Todesfolge: Nach § 251 StGB muss der Täter den Tod „wenigstens leichtfertig“ verursachen.
Leichtfertigkeit verlangen auch andere Erfolgsqualifikationen, etwa § 178 und § 306c StGB. Wo das Gesetz nichts anderes sagt, genügt einfache Fahrlässigkeit. § 18 StGB bestimmt, dass die schwerere Strafe den Täter nur trifft, „wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt“. Zusätzlich muss sich in der schweren Folge gerade die spezifische Gefahr des Grunddelikts verwirklichen. Solche Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen gelten nach § 11 Abs. 2 StGB insgesamt als vorsätzliche Taten, deshalb ist Teilnahme an ihnen möglich; ein Versuch kommt in Betracht, soweit er strafbar ist. Wie das in der Praxis aussieht, zeigt ein Beschluss des BGH zur Gefährdung des Straßenverkehrs. Das Landgericht hatte einen Gefährdungsvorsatz angenommen, den seine Feststellungen nicht belegten. Der BGH änderte den Schuldspruch trotzdem nicht. Denn nach den Feststellungen lagen die Voraussetzungen des § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB vor. Diese Kombination bleibt nach § 11 Abs. 2 StGB eine Vorsatztat (BGH, Beschluss vom 25.03.2026, 4 StR 43/26, Rn. 8). Die Einzelheiten fasst die Wissensseite zur Erfolgsqualifikation zusammen.
Keine Mittäterschaft: Nebentäterschaft beim Fahrlässigkeitsdelikt
Mittäterschaft setzt nach § 25 Abs. 2 StGB ein gemeinschaftliches Begehen voraus, und das verlangt nach herrschender Meinung einen gemeinsamen Tatentschluss. Den kann es ohne Vorsatz nicht geben. Anstiftung und Beihilfe scheiden ebenfalls aus, weil §§ 26 und 27 StGB eine „vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat“ des Haupttäters voraussetzen. Wirken mehrere fahrlässig zusammen, prüfst du jeden als Nebentäter mit eigenem Schema.
Ein Teil der Literatur will eine fahrlässige Mittäterschaft anerkennen, um Fälle zu lösen, in denen sich nicht klären lässt, wessen Beitrag den Erfolg verursacht hat. Den Anschauungsfall liefert das Schweizer Bundesgericht im Rolling-Stones-Fall (BGE 113 IV 58): Zwei Männer rollten gemeinsam Felsbrocken einen Hang hinunter. Einer der Steine traf einen Fischer tödlich. Wessen Stein es war, ließ sich nicht klären. In Deutschland stellte sich eine verwandte Frage im Lederspray-Fall (BGH, Urteil vom 06.07.1990, 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106) bei einer Gremienentscheidung mehrerer Geschäftsführer, die den Rückruf eines gesundheitsschädlichen Sprays unterließen. Für die Klausur genügt die herrschende Lösung über die Nebentäterschaft; den Streit erwähnst du nur, wenn die Kausalität eines einzelnen Beitrags offen bleibt.
Klausurfall: fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB
Wie das Schema im Gutachten aussieht, zeigt ein kurzer Fall. Er ist bewusst knapp gehalten und macht sichtbar, wie viel Raum jeder Prüfungspunkt im Gutachten bekommt.
Sachverhalt
T ist erfahrener Trainer in einer Kletterhalle und sichert die Kundin K beim Toprope-Klettern. Während K die Wand hinaufsteigt, liest T eine Nachricht auf seinem Handy und nimmt dafür die Bremshand vom Seil. In sechs Metern Höhe rutscht K ab. Das Seil läuft ungebremst durch, K schlägt auf dem Boden auf und bricht sich den Knöchel. K stellt Strafantrag. Hat sich T strafbar gemacht?
Erfolg: körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung
T könnte sich wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB strafbar gemacht haben, indem er beim Sichern die Bremshand vom Seil nahm. Der Taterfolg des § 229 StGB entspricht dem der Körperverletzung nach § 223 StGB. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands. Der Knöchelbruch erfüllt beide Varianten.
Die Handlung des T war kausal für den Erfolgseintritt. Hätte er die Bremshand am Seil gelassen, wäre der Sturz abgefangen worden und der Bruch entfallen.
Sorgfaltspflichtverletzung, Vorhersehbarkeit und Zurechnung
Ein besonnener und gewissenhafter Kletterbetreuer in der Lage des T hält beim Sichern die Bremshand ständig am Bremsseil und lässt sich nicht durch das Handy ablenken. T hat diese Sorgfalt außer Acht gelassen und damit objektiv sorgfaltswidrig, also fahrlässig im Sinne des Tatbestands gehandelt. Dass eine Kletterin abrutscht und bei ungebremstem Seil auf den Boden stürzt, liegt nach allgemeiner Lebenserfahrung nahe. Erfolg und Kausalverlauf waren objektiv vorhersehbar.
Hätte T pflichtgemäß gesichert, hätte das Seil K mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gehalten. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang besteht. Die Sicherungsregeln sollen gerade den Sturz auf den Boden verhindern, der Erfolg liegt also im Schutzzweck der verletzten Pflicht. Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung der K scheidet aus. K hat zwar das Risiko des Kletterns übernommen, die Sicherung lag aber allein in der Hand des T. Der Erfolg ist T objektiv zurechenbar.
Anders wäre der Fall zu prüfen, wenn K wegen eines selbst falsch geknüpften Anseilknotens gestürzt wäre. Dann stünde ihre Selbstgefährdung im Raum, und es käme darauf an, ob T als Trainer den Knoten vor dem Start kontrollieren musste.
Rechtswidrigkeit, Schuld und Ergebnis
Eine Einwilligung der K rechtfertigt die Tat nicht. K hat in die Gefahren des Kletterns eingewilligt, nicht in eine unaufmerksame Sicherung. T handelte rechtswidrig.
Als erfahrener Trainer war T nach seinen persönlichen Fähigkeiten ohne Weiteres in der Lage, die Pflicht zu erkennen und zu erfüllen. Subjektiv konnte er den Sturz ebenfalls voraussehen, und normgemäßes Verhalten war ihm zumutbar. T handelte schuldhaft. Er hat sich nach § 229 StGB strafbar gemacht. Der nach § 230 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag liegt vor.
Fahrlässigkeitsdelikt in der Klausur: Einstieg und typische Fehler
In der Klausur beginnt eine Fahrlässigkeitsprüfung oft mit einem Vorsatzdelikt, das an einer Stelle scheitert. Den richtigen Einstieg zu finden ist deshalb genauso wichtig wie das Schema.
Erst Vorsatz, dann Fahrlässigkeit
In der Klausur prüfst du zuerst das Vorsatzdelikt, bei einer Verletzung also § 223 StGB, beim Tod § 212 StGB. Scheitert der Vorsatz, folgt das Fahrlässigkeitsdelikt. Vorsatz und Fahrlässigkeit stehen dabei in einem Stufenverhältnis: Lässt sich der Vorsatz nicht nachweisen, bleibt die Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung möglich. Die Grenzlinie zwischen beiden erklärt der Grundlagenartikel zum Vorsatz im Strafrecht. Ist der Vorsatz von vornherein fernliegend, springst du direkt zum Fahrlässigkeitsdelikt und hältst dich mit dem Vorsatz nicht auf.

Tatbestandsirrtum als Einstieg in die Fahrlässigkeit
Auch ein Irrtum führt in die Fahrlässigkeitsprüfung. § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB stellt klar, dass die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung unberührt bleibt, wenn der Täter einen Tatumstand nicht kennt. Ein Jäger hält im Nebel einen Pilzsammler für ein Wildschwein und schießt. Er handelt ohne Tötungsvorsatz, du prüfst aber die fahrlässige Tötung. Mehr dazu im Artikel zum Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB.
Dasselbe gilt beim Erlaubnistatbestandsirrtum: Hält der Täter irrig eine Notwehrlage für gegeben, entfällt nach herrschender Meinung die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tat. Anschließend prüfst du, ob der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruhte. Keinen Anschluss gibt es beim Versuch: Ein fahrlässiger Versuch existiert nicht, weil der Versuch nach § 22 StGB einen Tatentschluss verlangt.
Typische Fehler im Fahrlässigkeitsschema
Die folgenden Fehler entstehen, weil das vertraute Vorsatzschema durchschlägt:
- Du prüfst einen subjektiven Tatbestand, obwohl es ihn beim Fahrlässigkeitsdelikt nicht gibt.
- Du prüfst Fahrlässigkeit, obwohl das Gesetz die fahrlässige Begehung gar nicht unter Strafe stellt.
- Du verlegst das individuelle Können in den Tatbestand und vermischst damit die beiden Maßstäbe.
- Du bejahst die Kausalität und hältst den Pflichtwidrigkeitszusammenhang bereits für erledigt, obwohl rechtmäßiges Alternativverhalten eine eigene Prüfung verlangt.
- Du prüfst Mittäterschaft oder Beihilfe, statt jeden Beteiligten als Nebentäter zu behandeln.
- Du vergisst bei § 229 StGB den Strafantrag nach § 230 StGB.
Fazit
Das Fahrlässigkeitsdelikt folgt einem eigenen Schema mit sieben Prüfungspunkten. Den Tatbestand misst du an einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in der Rolle des Täters: Taterfolg, Kausalität, objektive Sorgfaltspflichtverletzung, objektive Vorhersehbarkeit und objektive Zurechnung. In der Schuld fragst du, ob der Täter persönlich hätte anders handeln können. Bevor du überhaupt anfängst, klärst du mit § 15 StGB, ob das Gesetz die fahrlässige Begehung bestraft.
Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang und die Trennung der Maßstäbe verlangen in der Klausur besondere Sorgfalt. Sonderfälle wie das fahrlässige Unterlassen oder die Erfolgsqualifikation fügst du anschließend in dasselbe Grundschema ein.
Weiterlesen
- Prüfungsreihenfolge im Strafrecht: In welcher Reihenfolge du Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte im Gutachten ansprichst.
- Obersatz im Strafrecht: Wie du den Einstieg in jede Deliktsprüfung formulierst, auch beim Fahrlässigkeitsdelikt.
- Putativnotwehr mit Schema und Beispiel: Ein Irrtumsfall, bei dem du Fahrlässigkeit prüfst.
- Hemmschwellentheorie des BGH: Warum die Rechtsprechung beim Tötungsvorsatz genau hinschaut, bevor sie Vorsatz statt Fahrlässigkeit annimmt.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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