§ 52 StGB & § 53 StGB: Konkurrenzen im Strafrecht - Tateinheit, Tatmehrheit & Co
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Wer im Strafrecht sicher punkten will, muss die Konkurrenzen verstehen – also das Verhältnis mehrerer von einem Täter verwirklichter Straftatbestände zueinander. Hier entscheidet sich oft, ob du im Gutachten einen sauberen, prüfungssicheren Aufbau hinbekommst oder wertvolle Punkte liegen lässt. In diesem Artikel bekommst du eine kompakte, aber vollständige Übersicht zu § 52 StGB (Tateinheit), § 53 StGB (Tatmehrheit) und den wichtigsten Formen der Gesetzeskonkurrenz.
Wir beantworten unter anderem:
- Wann liegt Tateinheit vor und wie grenzt sie sich von Tatmehrheit ab?
- Welche Formen der Gesetzeskonkurrenz gibt es und wie prüfst du sie?
- Wie baust du ein Konkurrenz-Schema auf, das in jeder Klausur funktioniert?
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I. § 52 StGB & § 53 StGB: Konkurrenzen im Strafrecht Übersicht
1. Was sind Konkurrenzen? (Definition, Prüfungsort, Ziel)
Unter Konkurrenzen versteht man das Verhältnis mehrerer von einem Täter verwirklichter Straftatbestände zueinander. Praktisch geht es um die Fragen: Treten Straftatbestände nebeneinander (Tateinheit) oder nacheinander (Tatmehrheit) auf – oder verdrängt ein Tatbestand einen anderen (Gesetzeskonkurrenz)?
Prüfungsort im Gutachten: Du prüfst die einzelnen Delikte sauber durch und entscheidest die Konkurrenzen am Ende eines Tatkomplexes und je Beteiligtem. Ein stringenter Aufbau, klare Überschriften und präzise Formulierungen im Gutachtenstil sind hier entscheidend (siehe z. B. Gutachtenstil: Die besten Formulierungen).
Ziel der Konkurrenzlehre:
- korrekter Schuldspruch
- richtige Strafzumessungsgrundlage (eine Strafe nach dem schwersten Gesetz bei Tateinheit vs. Gesamtstrafe bei Tatmehrheit)
- prüfungsökonomischer Umgang mit Mehrfachverwirklichungen (keine Doppelungen, keine Lücken)
2. Tateinheit und Tatmehrheit: kurzer Überblick
- Tateinheit / Idealkonkurrenz (§ 52 StGB): Dieselbe Handlung verletzt mehrere Tatbestände oder mehrmals denselben Tatbestand. Kennzeichen ist eine Handlungseinheit (häufig: Teilidentität der Ausführungshandlung). Folge: eine Strafe innerhalb des höchsten Strafrahmens (Absorptionsprinzip).
- Tatmehrheit / Realkonkurrenz (§ 53 StGB): Mehrere selbständige Handlungen (regelmäßig: zeitliche Zäsur und neuer Tatentschluss). Folge: Für jede Tat Einzelstrafe; anschließend Gesamtstrafe nach § 54 StGB (Asperationsprinzip).
Merke: Gleichzeitigkeit allein genügt nicht für Tateinheit. Entscheidend ist die Überschneidung in der Ausführung oder eine anerkannte Form der Handlungseinheit.
3. Gesetzeskonkurrenz (Gesetzeseinheit): Grundidee & Folgen
Gesetzeskonkurrenz liegt vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren erfüllten Tatbeständen erschöpfend erfasst wird und die anderen zurücktreten. Drei Leitfiguren solltest du sicher beherrschen:
- Spezialität (lex specialis): Der speziellere Tatbestand enthält die Merkmale des allgemeineren (z.B. Erfolgsqualifikation verdrängt Grunddelikt).
- Subsidiarität: Ein Tatbestand gilt nur hilfsweise (formell: ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt; materiell: z.B. Versuch hinter Vollendung, Teilnahme hinter Täterschaft).
- Konsumtion: Ein Tatbestand geht im typischerweise begleitenden Unrecht eines schwereren Tatbestands auf (z.B. Sachbeschädigung beim Einbruchsdiebstahl).
Formulierungsbeispiel im Ergebnis: „Die ebenfalls mitverwirklichte [X] tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den [Y] zurück.“
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II. Tateinheit / Idealkonkurrenz (§ 52 StGB): Formen, Voraussetzungen, Folgen
1. Ungleichartige vs. gleichartige Tateinheit (mit Beispielen)
Tateinheit liegt nach § 52 StGB vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Tatbestände verletzt oder denselben Tatbestand mehrfach erfüllt.
- Ungleichartige Tateinheit (§ 52 I Var. 1 StGB): Ein Täter erfüllt mit einer Handlung verschiedene Tatbestände. Beispiel: Vergiften eines Kuchens – gleichzeitig Tötung (§ 212 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
- Gleichartige Tateinheit (§ 52 I Var. 2 StGB): Eine Handlung erfüllt denselben Tatbestand mehrmals. Beispiel: Vergiften eines Kuchens, von dem mehrere Personen essen und sterben – mehrere Tötungen.
2. Voraussetzung: Teilidentität der Ausführungshandlung
Für Tateinheit muss eine Handlungseinheit vorliegen. Diese kann sich aus einer natürlichen Handlungseinheit (enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang) oder aus einer tatbestandlichen Handlungseinheit (Tatbestand erfasst mehrere Einzelakte als einheitliche Tat) ergeben. Entscheidend ist, dass die Ausführungshandlungen zumindest teilweise identisch sind.
3. Strafzumessung: Absorptionsprinzip und Schuldspruch
Bei Tateinheit wird nach dem Absorptionsprinzip nur eine Strafe festgesetzt – und zwar innerhalb des Strafrahmens des schwersten Delikts. Im Schuldspruch werden alle verwirklichten Delikte aufgeführt, z.B.: „wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung“.
Prüfungstipp: Achte darauf, Tateinheit klar von der Gesetzeskonkurrenz abzugrenzen. Während bei Tateinheit mehrere Delikte im Schuldspruch stehen, tritt bei Gesetzeskonkurrenz ein Tatbestand vollständig zurück.
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III. Tatmehrheit / Realkonkurrenz (§ 53 StGB): Abgrenzung, Zäsur & Gesamtstrafe
1. Handlungsmehrheit: mehrere selbständige Handlungen
2. Zeitliche Zäsur & neuer Tatentschluss (Abgrenzungspraxis)
3. Gesamtstrafe (§ 54 StGB): Grundzüge des Asperationsprinzips
IV. Gesetzeskonkurrenz: Spezialität, Subsidiarität, Konsumtion
1. Spezialität (inkl. Erfolgsqualifikation)
Spezialität bedeutet: Der speziellere Tatbestand enthält die Merkmale des allgemeineren und verdrängt ihn im Ergebnis. Klassische Konstellationen:
- Erfolgsqualifikation (z.B. § 227 StGB) verdrängt Körperverletzung (§ 223 StGB) und in der Regel die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), weil der Unrechtsgehalt im Qualifikationstatbestand aufgeht.
- Raub (§ 249 StGB) enthält typischerweise die Elemente von Diebstahl (§ 242) und Nötigung (§ 240); im Schuldspruch steht daher nur „Raub“, die Grunddelikte treten zurück.
Formulierungsbaustein: „Die ebenfalls verwirklichte [allgemeinere Norm] tritt aufgrund Spezialität hinter [speziellere Norm] zurück.“
2. Subsidiarität (formell & materiell)
Subsidiarität heißt „nur hilfsweise anwendbar“.
- Formelle Subsidiarität: Das Gesetz ordnet den Rücktritt ausdrücklich an (z.B. §§ 145d, 246, 248b, 265, 265a, 316 StGB).
- Materielle Subsidiarität: Der geringere Unrechtsgehalt geht typischerweise im schwereren Delikt auf: Versuch hinter Vollendung, Teilnahme hinter Täterschaft, abstraktes hinter konkretem Gefährdungsdelikt, Gefährdungs‑ hinter Verletzungsdelikt.
Formulierungsbaustein: „[X] ist materiell subsidiär gegenüber [Y] und tritt zurück.“
3. Konsumtion & mitbestrafte Vor-/Begleit-/Nachtaten
Bei der Konsumtion wird ein regelmäßig begleitendes, mindergewichtiges Delikt durch das schwerere Delikt „mitverbraucht“. Beispiele:
- Einbruchsdiebstahl „verbraucht“ häufig Sachbeschädigung (§ 303) und Hausfriedensbruch (§ 123), wenn deren Unwert im schwereren Delikt aufgeht.
- Unbefugter Fahrzeuggebrauch kann die Kraftstoffentnahme (Diebstahl/Unterschlagung am Benzin) konsumieren.
Mitbestrafte Vor‑/Begleit‑/Nachtaten: Vorbereitung, Begleitung oder Verwertung der Haupttat erscheinen nicht gesondert im Schuldspruch, wenn der Unrechtsgehalt vollständig in der Haupttat enthalten ist.
Formulierungsbaustein: „Die [Vor-/Nachtat] ist konsumiert bzw. mitbestraft und nicht gesondert auszuweisen.“
Hinweis zur Schreibtechnik: Für saubere Ergebnissätze und knappe Begründungen lohnt ein Blick auf Gutachtenstil: Die besten Formulierungen (kompakte Signalwörter und Mustersätze; siehe Jurahilfe.de).
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V. Wie man mit Jurahilfe.de optimal lernt
Bevor wir in VI das Konkurrenzen-Schema und klausurnahe Beispiele durchgehen, hier ein Tipp: Mit Jurahilfe.de kannst du das Thema Konkurrenzen – und jeden anderen Prüfungsstoff – so lernen, dass du ihn nicht nur verstehst, sondern auch langfristig abrufen kannst.
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VI. Konkurrenz-Schema & klausurnahe Beispiele
1. Entscheidungsbaum „Konkurrenzen Strafrecht Schema“
Ein strukturiertes Schema hilft dir, in jeder Klausur die Konkurrenzen sauber zu prüfen. Ein möglicher Prüfungsablauf:
- Mehrere Tatbestände erfüllt? → Wenn nein, keine Konkurrenzfrage.
- Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit?
- Handlungseinheit → § 52 StGB (Tateinheit) prüfen.
- Handlungsmehrheit → § 53 StGB (Tatmehrheit) prüfen.
- Prüfen, ob Gesetzeskonkurrenz einschlägig ist (Spezialität, Subsidiarität, Konsumtion) → ggf. Tatbestände streichen.
- Endergebnis formulieren: Schuldspruch + Hinweise zur Strafzumessung.
2. Beispiele: Raub/Körperverletzung/Diebstahl, Freiheitsberaubung
- Raub + Körperverletzung: Tateinheit, da eine Handlung (Gewaltanwendung) beide Tatbestände erfüllt.
- Diebstahl + Unterschlagung: Gesetzeskonkurrenz (Spezialität oder Konsumtion, je nach Fallgestaltung).
- Freiheitsberaubung + gefährliche Körperverletzung: Tateinheit, wenn beide Delikte durch dieselbe Handlung verwirklicht werden.
3. Formulierungsbausteine für den Gutachtenstil
- „Die ebenfalls verwirklichte [Tat] tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter [Tat] zurück.“
- „A und B handelten tateinheitlich gem. § 52 StGB, da dieselbe Handlung beide Tatbestände erfüllte.“
- „Es liegt Tatmehrheit gem. § 53 StGB vor, da zwischen den Handlungen eine zeitliche Zäsur bestand und ein neuer Tatentschluss gefasst wurde.“
💡 Tipp: Wenn du das Konkurrenz-Schema sicher verinnerlichen willst, übe es mit den interaktiven Fällen auf Jurahilfe.de – so erkennst du in Sekunden, ob § 52, § 53 oder Gesetzeskonkurrenz einschlägig ist.
VI. FAQ zu Konkurrenzen (Konkurrenzlehre)
VII. FAQ – Konkurrenzen im Strafrecht (strafgesetzbuch, §§ 52 / § 53 stgb)
1. Was regeln §§ 52 stgb und § 53 stgb im strafgesetzbuch?
§§ 52 ordnet Tateinheit an, wenn dieselbe Handlung mehrere Tatbestände verwirklicht oder denselben Tatbestand mehrmals erfüllt. § 53 stgb regelt die Tatmehrheit, also mehrere Handlungen (Handlungsmehrheit) mit jeweils eigenständiger Strafbarkeit. Ergebnisrelevanz: Bei Tateinheit gilt das Absorptionsprinzip (eine Strafe nach dem schwersten Gesetz), bei Tatmehrheit bildet das Gericht eine Gesamtstrafe.
2. Wie unterscheidet man Tateinheit und Tatmehrheit im strafrechtsschema?
Prüfe zuerst die Handlungseinheit: Liegt eine handlung im natürlichen sinn oder eine tatbestandliche Handlungseinheit vor (z.B. mehraktiges Delikt)? Dann §§ 52 stgb. Fehlt dies und es bestehen mehrere Handlungen mit neuem Tatentschluss, greift § 53 stgb. Merke: Bloße Gleichzeitigkeit reicht nicht – es braucht Teilidentität der Ausführung oder eine juristische Einheit.
3. Was bedeutet Gesetzeskonkurrenz und wann steht sie neben §§ 52 / § 53 stgb?
Gesetzeskonkurrenz (Spezialität, Subsidiarität, Konsumtion) ordnet an, dass ein Tatbestand zurücktritt, obwohl mehrere tatbestände erfüllt sind. Sie wirkt neben der echten Konkurrenz: Zuerst Handlungs‑ vs. Tatmehrheit klären, danach prüfen, ob z.B. eine Erfolgsqualifikation als lex specialis die Grunddelikte verdrängt. Formulierung: „[X] tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter [Y] zurück.“
4. Was heißt „tatbestand mehrmals“ – und ist das automatisch Tateinheit?
„Tatbestand mehrmals“ meint, dass derselbe tatbestand innerhalb derselben Handlung mehrfach verwirklicht ist (z.B. mehrere Verletzungen durch einen Schlag). Dann liegt regelmäßig gleichartige Tateinheit nach §§ 52 vor. Erfolgt die Mehrfachverwirklichung in zeitlich getrennten Akten, spricht dies für § 53 stgb (Tatmehrheit).
5. Wie arbeitet man mit der Handlungseinheit praktisch?
Prüfe, ob ein einheitliches, zusammengehöriges Tun als handlung im rechtlichen sinne erscheint (natürliche Handlungseinheit) oder ob der tatbestand mehrere Schritte zu einer Einheit verknüpft (tatbestandliche Einheit, z.B. Dauerdelikt). Ohne Handlungseinheit keine Tateinheit. Prüfe zusätzlich Teilidentität der Ausführungshandlungen.
6. Welche Folgen haben Tateinheit und Tatmehrheit für die Strafzumessung?
Bei Tateinheit gilt das Absorptionsprinzip: eine Strafe im Rahmen des schwersten tatbestand; Nebenstrafen und Maßregeln werden tatbezogen beurteilt. Bei Tatmehrheit bildet das Gericht aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe nach § 54, ausgehend von der höchsten Strafe („Asperation“). Lebenslang absorbiert; Summe der Einzelstrafen wird nicht rechnerisch addiert.
7. Beispielprüfung: § 249 stgb (Raub) und § 223 stgb (Körperverletzung)
Wendet der Täter Gewalt an und verwirklicht zugleich Wegnahme, verletzt dieselbe Handlung mehrere strafgesetze: Raub (§ 249 stgb) enthält regelmäßig Diebstahl und Nötigung; eine Körperverletzung (§ 223 stgb) kann tateinheitlich hinzutreten. In der Konkurrenzlehre führt das häufig zu Tateinheit; einzelne Grunddelikte treten ggf. im Wege der gesetzeskonkurrenz zurück.
8. Beispielprüfung: § 212 stgb (Totschlag) und mehrere tatbestände aus einem Geschehen
Kommt es in einem fortlaufenden Angriff zu Verletzungen und am Ende zum Tod, kann eine handlungseinheit vorliegen (natürliche Einheit). Dann §§ 52. Erfolgt jedoch eine Zäsur mit neuem Tatentschluss, liegt § 53 stgb nahe. Ergebnisformel stets mit Blick auf strafzumessung und gesamtsstrafe bilden.
9. Welche Rolle spielt § 11 absatz 1 nummer (Begriffsbestimmungen) in der Abgrenzung?
Die Begriffe des strafgesetzbuchs (z.B. Täter, Teilnehmer) aus § 11 absatz 1 nummer können die Einordnung von tatbeständen und damit die Konkurrenzlehre beeinflussen (z.B. Täterschaft vor Teilnahme). Sie ersetzen jedoch nicht die Kernprüfung Handlungseinheit vs. Handlungsmehrheit.
10. Wie erkenne ich in der Klausur schnell das richtige Ergebnis (Übersicht)?
Arbeite mit einem strafrechtsschema: 1) mehrere tatbestände? 2) handlungseinheit (ja → §§ 52 / nein → § 53 stgb)? 3) gesetzeskonkurrenz? 4) strafzumessung: Absorptionsprinzip oder Gesamtstrafe. Für präzise Ergebnissätze hilft dir der Beitrag Gutachtenstil: die besten Formulierungen (sprechender Leitfaden).
11. Zählt eine bloße Unterbrechung als „mehrere Handlungen“ im Sinn von § 53 stgb?
Kurzpausen ohne neuen Tatentschluss begründen meist keine Handlungsmehrheit. Ein deutlicher Orts‑ oder Zweckwechsel spricht jedoch für mehrere handlungen und damit § 53 stgb. Prüfer lieben diese Abwägung – nenne räumlich‑zeitliche Kriterien und begründe sauber.
12. Was passiert mit Nebenfolgen und Maßnahmen bei Tateinheit/Tatmehrheit?
Nebenfolgen und Maßnahmen werden tatbezogen geprüft (z.B. Fahrverbot nach § 316 stgb). Bei Tatmehrheit sind sie ggf. mehrfach anzuordnen, während die Gesamtstrafe nur die Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betrifft. Ergebnis klar trennen: Strafe nach dem Gesetz vs. Maßnahmen.
13. Wie formuliere ich den Schuldspruch korrekt bei mehreren tatbeständen?
Bei Tateinheit: „… wegen [schwereres Delikt] in Tateinheit mit […].“ Bei Gesetzeskonkurrenz nennst du nur das vorrangige Delikt. Bei Tatmehrheit folgen getrennte Schuldsprüche je Tat. Für saubere Gliederung siehe Überschriften in der Hausarbeit (Gliederungs‑Leitfaden).
14. Was sind typische Klausurfallen der Konkurrenzlehre?
Fehler 1: Gleichzeitigkeit mit Tateinheit verwechseln. Fehler 2: Gesetzeskonkurrenz unbesehen annehmen, obwohl mehrere tatbestände eigenständig bleiben. Fehler 3: tatbestand mehrmals nicht sauber von § 53 stgb abgrenzen. Tipp: Übe kurze Fälle – z.B. im Digitalen Fallbuch (klausurnahe Kurzfälle trainieren).
15. Wie kann ich das Thema effizient lernen und wiederholen?
Starte mit kompakten Inhalten (Tateinheit, Tatmehrheit, Absorptionsprinzip, Gesamtstrafe) und sichere das Wissen mit aktivem Abruf. Methoden und Routinen findest du in Jura lernen mit System (Strategien & Lerntipps) und Jura Basics (Grundwissen schnell aneignen). Zusätzliche Praxis: Formulierungen im Gutachtenstil festigen und Fälle mit mehreren tatbeständen lösen.
💡 Tipp: Willst du das alles kompakt, verlinkt und interaktiv trainieren? Dann nutze Dein interaktives Jura‑Training auf Jurahilfe.de – verstehen, wiederholen, testen mit schlauen Lernpfaden, Karteikarten und interaktivem Falltraining.