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§ 52 StGB & § 53 StGB: Wann Tateinheit, wann Tatmehrheit?

Zwei Personen in Juristenrobe an einem Tisch vor der Richterbank in einem Gerichtssaal.

Du hast im Gutachten alle Delikte sauber durchgeprüft, und dann kommt die Frage, an der es oft hakt: Tateinheit oder Tatmehrheit? Genau hier entscheidet sich, ob dein Schuldspruch am Ende stimmt oder ob Punkte liegen bleiben.

§ 52 StGB regelt die Tateinheit (Idealkonkurrenz): Eine Handlung verletzt mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, und es wird nur auf eine Strafe aus dem schwersten Gesetz erkannt (Absorptionsprinzip). § 53 StGB regelt die Tatmehrheit (Realkonkurrenz): mehrere selbständige Handlungen, aus deren Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet wird. Tritt ein formal erfüllter Tatbestand ganz hinter einen anderen zurück, liegt Gesetzeskonkurrenz vor.

Die Konkurrenzlehre gehört zu den Themen, die in fast jeder Strafrechtsklausur mitentscheiden, aber selten sauber gelernt werden. Dieser Artikel bringt dir Definitionen, Schema und klausurnahe Beispiele auf den Punkt.

Auf einen Blick:

  • Tateinheit, § 52 StGB: eine Handlung, mehrere Tatbestände, eine Strafe aus dem höchsten Strafrahmen (Absorptionsprinzip).
  • Tatmehrheit, § 53 StGB: mehrere selbständige Handlungen, Einzelstrafen, daraus eine Gesamtstrafe nach § 54 StGB (Asperationsprinzip).
  • Gesetzeskonkurrenz: ein Tatbestand verdrängt den anderen (Spezialität, Subsidiarität, Konsumtion), nur der vorrangige steht im Schuldspruch.
  • Weichenstellung: Erst klären, ob eine Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit vorliegt, dann die Konkurrenz bestimmen.
  • Prüfungsort: am Ende des Gutachtens, je Tatkomplex und je Beteiligtem.

Tipp

Konkurrenzen versteht man am besten im Zusammenhang mit den Delikten selbst. Auf jurahilfe.de lernst du das Strafrecht mit interaktiven Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben, die aufeinander aufbauen, vom ersten Semester bis zum Examen.

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Konkurrenzen im Strafrecht: Tateinheit, Tatmehrheit und Gesetzeskonkurrenz im Überblick

Was sind Konkurrenzen und wozu dient die Konkurrenzlehre?

Unter Konkurrenzen versteht man das Verhältnis mehrerer von einem Täter verwirklichter Straftatbestände zueinander. Die Frage stellt sich immer dann, wenn ein Täter nicht nur einen einzigen Tatbestand erfüllt, sondern mehrere. Das Strafgesetzbuch (StGB) kennt dafür drei Konstellationen, geregelt in den §§ 52 ff. StGB: Tateinheit, Tatmehrheit und Gesetzeskonkurrenz. Es geht darum, wie sich die Delikte zueinander verhalten, wenn eine Handlung mehrere Straftatbestände verwirklicht.

Die Konkurrenzenlehre hat einen klaren Zweck. Sie sorgt für einen korrekten Schuldspruch, für die richtige Grundlage der Strafzumessung und dafür, dass Mehrfachverwirklichungen prüfungsökonomisch abgearbeitet werden, ohne Doppelungen und ohne Lücken. Welche Strafe am Ende steht, hängt unmittelbar davon ab, welche Konkurrenzform vorliegt.

Tateinheit, Tatmehrheit und Gesetzeskonkurrenz im Vergleich

Die drei Formen unterscheiden sich in der Zahl der Handlungen, in der Rechtsfolge und darin, was im Schuldspruch erscheint. Die folgende Übersicht ordnet die Konkurrenzen im Strafrecht:

MerkmalTateinheit (§ 52)Tatmehrheit (§ 53)Gesetzeskonkurrenz
Handlungeine Handlung (Handlungseinheit)mehrere selbständige Handlungeneine oder mehrere, mehrere Tatbestände
Rechtsfolgeeine Strafe aus dem schwersten GesetzEinzelstrafen, dann Gesamtstrafe (§ 54)Strafe nur aus dem vorrangigen Tatbestand
PrinzipAbsorptionsprinzipAsperationsprinzipVerdrängung
Schuldspruchalle Delikte, "in Tateinheit"getrennte Schuldsprüche je Tatnur das verdrängende Delikt
Vergleich: Tateinheit nach § 52 StGB bringt eine Strafe aus dem schwersten Gesetz, Tatmehrheit nach § 53 StGB eine Gesamtstrafe aus Einzelstrafen.
Abb. 1: Tateinheit (§ 52 StGB) und Tatmehrheit (§ 53 StGB) im Vergleich.

Wo prüfst du die Konkurrenzen im Gutachten?

Die Konkurrenzen prüfst du am Ende, nachdem du alle in Betracht kommenden Delikte durchgeprüft hast, und zwar gesondert für jeden Tatkomplex und jeden Beteiligten. Ein stringenter Aufbau mit klaren Überschriften und sauberen Ergebnissätzen im Gutachtenstil ist hier entscheidend.

Praktisch prüfst du das konkurrenzdominante Delikt zuerst, also dasjenige, das ein anderes verdrängt. Kommen etwa Diebstahl (§ 242 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB) in Betracht, prüfst du den Diebstahl zuerst, weil er die Unterschlagung verdrängt. Für die sauberen Ergebnissätze lohnt ein Blick auf die besten Formulierungen im Gutachtenstil.

Handlungseinheit und Handlungsmehrheit: der Schlüssel zu § 52 und § 53 StGB

Handlung im natürlichen und im juristischen Sinn

Ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, hängt davon ab, ob der Täter eine oder mehrere Handlungen vorgenommen hat. Deshalb steht am Anfang der Handlungsbegriff. Eine Handlung ist jedes vom Willen beherrschte oder beherrschbare menschliche Verhalten, also aktives Tun oder ein Unterlassen bei bestehender Handlungspflicht.

Die Handlung im natürlichen Sinne wird durch die Willensbetätigung abgegrenzt. Eine Willensbetätigung ergibt eine Handlung, mehrere Willensbetätigungen ergeben mehrere Handlungen. Fährt ein Täter mit einem Entschluss in eine Menschenmenge und erfasst mehrere Personen, liegt eine Handlung im natürlichen Sinn vor. Wendet er den Wagen und fährt gezielt ein zweites Opfer an, sind es mehrere.

Die Handlung im juristischen Sinn (auch Handlung im rechtlichen Sinne genannt), also die Handlungseinheit, fasst dagegen mehrere Handlungen im natürlichen Sinne zu einer einzigen Tat zusammen. Der Raub etwa besteht aus Nötigung und Wegnahme, zwei natürlichen Handlungen, die das Gesetz zu einem Delikt bündelt.

Natürliche Handlungseinheit: enger Zusammenhang und einheitlicher Tatentschluss

Eine natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, das so eng verbunden ist, dass eine getrennte Betrachtung gekünstelt wirkte. Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang und ein einheitlicher Tatentschluss.

Nimmt sich der Täter vor, sein Opfer erst zu schlagen und dann dessen Auto zu beschädigen, beruhen beide Akte auf einem Entschluss und bilden eine natürliche Handlungseinheit. Die Rechtsfolge ist Tateinheit nach § 52 StGB. Eine wichtige Grenze: Bei Angriffen auf höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen (Leib, Leben, Ehre, etwa bei einer Beleidigung nach § 185 StGB) wird keine natürliche Handlungseinheit angenommen, hier bleibt es bei Tatmehrheit.

Tatbestandliche Handlungseinheit: Dauerdelikt, mehraktiges Delikt und Verklammerung

Die tatbestandliche Handlungseinheit fasst mehrere natürliche Handlungen kraft Gesetzes zu einer Tat zusammen. Sie erscheint in drei Formen. Beim Dauerdelikt hält der Täter einen rechtswidrigen Zustand aufrecht, etwa bei der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB); alle Akte während der Dauer bilden eine Handlung. Beim mehraktigen und zusammengesetzten Delikt sind mehrere Akte nötig, um den Tatbestand überhaupt zu verwirklichen, wie beim Raub aus Nötigung und Wegnahme.

Die dritte Form ist die Verklammerung. Ein drittes, meist als Dauerdelikt ausgestaltetes Delikt steht zu zwei sonst selbständigen Taten jeweils in Tateinheit und verbindet sie dadurch zu einer Handlungseinheit. Klassisch verklammert der räuberische Diebstahl (§§ 249, 252 StGB) eine begleitende Sachbeschädigung und Körperverletzung. Der BGH verlangt allerdings, dass das Klammerdelikt eine annähernde Wertgleichheit zu den verklammerten Delikten aufweist, sonst tritt keine Verklammerung ein (BGH, Beschluss vom 04.07.2023, 2 StR 178/23).

Tipp

Ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen, lässt sich am besten am konkreten Fall üben. Mit den Fällen im digitalen Fallbuch auf jurahilfe.de trainierst du genau diese Weichenstellung, mit Lösung, Abschlusstest und Note.

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Tateinheit (Idealkonkurrenz) nach § 52 StGB

Gleichartige und ungleichartige Tateinheit mit Beispielen

Tateinheit liegt nach § 52 I StGB vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt. Man unterscheidet zwei Formen. Bei der ungleichartigen Tateinheit (§ 52 I Var. 1 StGB) verletzt eine Handlung verschiedene Tatbestände. Wer einen vergifteten Kuchen serviert, verwirklicht mit einer Handlung eine Tötung (§ 212 StGB) und eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB).

Bei der gleichartigen Tateinheit (§ 52 I Var. 2 StGB) verletzt eine Handlung denselben Tatbestand mehrmals. Essen mehrere Personen von dem vergifteten Kuchen und sterben, verwirklicht die eine Handlung mehrfach den Tötungstatbestand. Der Unterschied liegt also allein darin, ob dieselbe Handlung verschiedene oder mehrmals denselben Tatbestand erfüllt.

Voraussetzung: Teilidentität der Ausführungshandlung

Für Tateinheit genügt es, dass die Ausführungshandlungen der verwirklichten Tatbestände nicht vollständig deckungsgleich sind. Es reicht eine Teilidentität der Ausführungshandlung. Schlägt der Täter beim Einbruch eine Scheibe ein und verletzt dabei eine dahinterstehende Person, ist das Einschlagen zugleich Teil der Sachbeschädigung und der Körperverletzung.

Hinzukommen muss, dass verschiedene Rechtsgüter oder verschiedene Rechtsgutträger betroffen sind, etwa Eigentum und körperliche Unversehrtheit oder dieselbe Rechtsgutverletzung bei zwei Menschen. Wichtig für die Klausur: Bloße Gleichzeitigkeit zweier Delikte genügt nicht. Entscheidend ist die Überschneidung in der Ausführung, nicht der zufällige zeitliche Gleichlauf.

Rechtsfolge: Absorptionsprinzip und Schuldspruch

Bei Tateinheit wird nach dem Absorptionsprinzip nur eine Strafe gebildet. § 52 II StGB bestimmt: Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht; sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen. Der schwerere Tatbestand gibt den Rahmen vor, die milderen Strafrahmen wirken nur als Untergrenze (Sperrwirkung).

Im Schuldspruch werden alle verwirklichten Delikte genannt, etwa "wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung". Für Nebenfolgen gilt § 52 IV StGB: Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt. Sie werden eigenständig beurteilt und nicht vom Absorptionsprinzip der Hauptstrafe erfasst.

Tipp

Definitionen wie Absorptionsprinzip oder Teilidentität musst du im Examen sicher abrufen können. Mit den Karteikarten im Wiederholungssystem auf jurahilfe.de festigst du genau diese Begriffe durch aktives Erinnern statt bloßes Nachlesen.

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Tatmehrheit (Realkonkurrenz) nach § 53 StGB

Mehrere selbständige Handlungen: zeitliche Zäsur und neuer Tatentschluss

Tatmehrheit nach § 53 StGB liegt vor, wenn mehrere selbständige Handlungen zusammentreffen, die nur zufällig gemeinsam abgeurteilt werden. Kennzeichnend sind eine zeitliche Zäsur zwischen den Taten und ein jeweils neuer Tatentschluss. Begeht der Täter morgens einen Ladendiebstahl und abends eine Körperverletzung in einer Bar, haben die Taten nichts miteinander zu tun: klassische Tatmehrheit.

Eine bloße kurze Unterbrechung ohne neuen Entschluss begründet noch keine Handlungsmehrheit. Ein deutlicher Orts- oder Zweckwechsel spricht dagegen für mehrere Handlungen und damit für § 53 StGB.

Gesamtstrafe nach § 54 StGB und das Asperationsprinzip

Bei Tatmehrheit wird für jede Tat zunächst eine Einzelstrafe gebildet. Aus diesen Einzelstrafen bildet das Gericht nach dem Asperationsprinzip eine Gesamtstrafe (§ 54 I StGB): Die höchste Einzelstrafe (Einsatzstrafe) wird erhöht, die Summe der Einzelstrafen darf dabei nicht erreicht werden, und bei zeitiger Freiheitsstrafe liegt die Obergrenze bei fünfzehn Jahren.

Ein Rechenbeispiel: Bei Einzelstrafen von zwei Jahren, einem Jahr und sechs Monaten bildet die höchste Strafe von zwei Jahren die Einsatzstrafe, die dann maßvoll erhöht wird, ohne die rechnerische Summe von dreieinhalb Jahren zu erreichen. Die Strafen werden also nicht schlicht addiert. Ist eine Einzelstrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe, wird sie zur Gesamtstrafe (Absorption). Für Geldstrafe und Freiheitsstrafe gelten die Regeln des § 54 StGB entsprechend. Die Gesamtstrafenbildung richtet sich nach den §§ 53 ff. StGB. Damit ist die Tatmehrheit für den Täter regelmäßig ungünstiger als die Tateinheit, und die Weichenstellung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit entscheidet unmittelbar über die Strafhöhe.

Aufgabe der fortgesetzten Handlung

Früher fasste die Rechtsprechung gleichartige Tatserien als eine einzige "fortgesetzte Handlung" zusammen. Diese Rechtsfigur hat der Große Senat für Strafsachen des BGH 1994 für die Praxis weitgehend aufgegeben (BGH, Beschluss vom 03.05.1994, GSSt 2/93 und 3/93). Serien gleichartiger Taten werden seitdem grundsätzlich als Tatmehrheit nach § 53 StGB behandelt, sofern nicht ausnahmsweise eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit greift. Für die Klausur heißt das: Nicht vorschnell mehrere Taten zu einer Tat verschmelzen.

Tipp

Die Konkurrenzen greifen ineinander mit fast allen Delikten des Besonderen Teils. Auf jurahilfe.de siehst du Definitionen, Streitstände und Schema-Schritte per Klick direkt im Text, statt in mehreren Büchern zu blättern.

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Gesetzeskonkurrenz: Spezialität, Subsidiarität und Konsumtion

Spezialität und die Erfolgsqualifikation

Spezialität (lex specialis) liegt vor, wenn ein Tatbestand begriffsnotwendig alle Merkmale eines anderen Tatbestandes enthält und mindestens ein weiteres hinzufügt. Der speziellere verdrängt dann den allgemeineren Grundtatbestand. So verdrängt die Erfolgsqualifikation der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) sowohl die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) als auch, nach herrschender Ansicht als lex specialis, die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB). Ebenso enthält der Raub (§ 249 StGB) die Merkmale von Diebstahl (§ 242 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB); im Schuldspruch steht nur der Raub.

Formelle und materielle Subsidiarität

Subsidiär ist eine Vorschrift, die nur hilfsweise gilt, wenn nicht schon eine andere eingreift. Die formelle Subsidiarität ordnet das Gesetz ausdrücklich an, etwa in den §§ 145d, 246, 248b, 265, 265a und § 316 StGB, die jeweils eine Subsidiaritätsklausel enthalten ("wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist").

Die materielle Subsidiarität folgt aus dem Sinnzusammenhang der Normen. Der Versuch tritt hinter die Vollendung zurück, die Teilnahme hinter die Täterschaft, das abstrakte Gefährdungsdelikt hinter das konkrete und das Gefährdungsdelikt hinter das Verletzungsdelikt. Welche Begriffe dabei maßgeblich sind, etwa Täter und Teilnehmer, bestimmt sich nach § 11 Absatz 1 StGB (Begriffsbestimmungen).

Konsumtion und mitbestrafte Vor-, Begleit- und Nachtaten

Bei der Konsumtion ist ein Delikt im anderen nicht notwendig, aber typischerweise mitverwirklicht, sodass sein Unrecht bereits im schwereren Tatbestand miterfasst wird. Der Einbruchsdiebstahl konsumiert regelmäßig die begleitende Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und den Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), der unbefugte Fahrzeuggebrauch (§ 248b StGB) den Diebstahl am verbrauchten Kraftstoff. Eine trennscharfe Zuordnung der Unterformen ist in der Klausur nicht zwingend, es genügt die saubere Feststellung, dass ein Tatbestand zurücktritt.

Verwandt sind die mitbestraften Vor-, Begleit- und Nachtaten: Vorbereitung, Begleitung oder Verwertung der Haupttat erscheinen nicht gesondert im Schuldspruch, wenn ihr Unrechtsgehalt in der Haupttat aufgeht. Ein möglicher Ergebnissatz lautet: "Die ebenfalls mitverwirklichte Sachbeschädigung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den Einbruchsdiebstahl zurück." Vertiefend hilft die Wissensseite zur Gesetzeskonkurrenz.

Übersicht der drei Leitfiguren der Gesetzeskonkurrenz: Spezialität, Subsidiarität und Konsumtion, jeweils mit Beispiel.
Abb. 3: Die drei Leitfiguren der Gesetzeskonkurrenz.

Konkurrenzen-Schema und klausurnahe Beispiele

Entscheidungsbaum: So prüfst du die Konkurrenzen Schritt für Schritt

Ein festes Schema führt dich in jeder Klausur sicher durch die Konkurrenzen:

  1. Sind mehrere Tatbestände erfüllt? Wenn nein, stellt sich keine Konkurrenzfrage.
  2. Liegt eine Handlungseinheit oder eine Handlungsmehrheit vor? Handlungseinheit führt zu § 52 StGB, Handlungsmehrheit zu § 53 StGB.
  3. Greift eine Gesetzeskonkurrenz (Spezialität, Subsidiarität, Konsumtion)? Dann tritt ein Tatbestand zurück.
  4. Ergebnis formulieren: Schuldspruch plus Hinweis zur Strafzumessung (Absorptions- oder Asperationsprinzip).
Entscheidungsbaum zur Prüfung der Konkurrenzen: von mehreren Tatbeständen über Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit zu § 52 oder § 53 StGB.
Abb. 2: Prüfungsschema der Konkurrenzen Schritt für Schritt.

Beispiele: Raub, Körperverletzung und Diebstahl

Drei knappe Konstellationen zeigen das Zusammenspiel. Wendet der Täter beim Raub Gewalt an und verletzt das Opfer, steht die Körperverletzung (§ 223 StGB) in Tateinheit zum Raub (§ 249 StGB), da eine Handlung beide Tatbestände erfüllt. Diebstahl und Unterschlagung an derselben Sache stehen in Gesetzeskonkurrenz, der Diebstahl verdrängt die Unterschlagung. Sperrt der Täter sein Opfer ein und misshandelt es dabei, liegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und gefährliche Körperverletzung in Tateinheit vor, wenn dieselbe Handlung beide verwirklicht.

Formulierungsbausteine für den Gutachtenstil

Mit wenigen Mustersätzen bringst du die Konkurrenzen sauber aufs Papier:

  • "Die ebenfalls verwirklichte [Tat] tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter [Tat] zurück."
  • "A und B handelten tateinheitlich gemäß § 52 StGB, da dieselbe Handlung beide Tatbestände erfüllte."
  • "Es liegt Tatmehrheit gemäß § 53 StGB vor, da zwischen den Handlungen eine zeitliche Zäsur bestand und ein neuer Tatentschluss gefasst wurde."

Typische Klausurfehler bei den Konkurrenzen

Drei Fehler kosten regelmäßig Punkte. Erstens wird Gleichzeitigkeit mit Tateinheit verwechselt, obwohl es auf die Teilidentität der Ausführung ankommt. Zweitens wird eine Gesetzeskonkurrenz vorschnell angenommen, obwohl mehrere Tatbestände eigenständig nebeneinander bestehen bleiben. Drittens wird die gleichartige Tateinheit ("Tatbestand mehrmals durch eine Handlung") nicht sauber von der Tatmehrheit getrennt. Wer hier sicher werden will, sollte die Fälle strukturiert mit sauberer Subsumtion durchspielen.

Tipp

Konkurrenzen erkennt man in Sekunden, wenn man genug Fälle gesehen hat. Die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de trainieren am kleinen Sachverhalt, ob § 52, § 53 oder Gesetzeskonkurrenz einschlägig ist, mit ausführlicher Erläuterung zu jeder Antwort.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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