Zum dritten Mal läuft Nachbar N trotz ausdrücklichen Verbots quer durch den eingezäunten Garten von G. Diesmal geht G zur Polizei, schildert alles und unterschreibt das Protokoll. Von einem Strafantrag sagt sie nichts, nur: „Ich will, dass das aufhört.“ Vier Monate später liegt die Akte bei der Staatsanwaltschaft. Darf N wegen Hausfriedensbruchs verfolgt werden?
Die Antwort hängt am Strafantrag. Er ist die Erklärung des Verletzten, dass die Tat strafrechtlich verfolgt werden soll. Geregelt ist er in § 77 StGB und den folgenden Vorschriften sowie in § 158 StPO. Bei absoluten Antragsdelikten wie dem Hausfriedensbruch darf ohne ihn nicht verfolgt werden. Eine Strafanzeige teilt dagegen nur einen Sachverhalt mit. Für den Antrag bleiben drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter.
In der Klausur ist der Strafantrag meist nur ein Satz am Ende der Prüfung. Setzt du ihn an die falsche Stelle oder übersiehst du beim relativen Antragsdelikt das besondere öffentliche Interesse, kostet das trotzdem Punkte.
Auf einen Blick:
- Strafanzeige nach § 158 Abs. 1 StPO: Mitteilung eines Sachverhalts, jeder darf sie erstatten, keine Frist.
- Strafantrag: zusätzlich der erkennbare Wille zur Strafverfolgung, nur durch Antragsberechtigte (§ 77 StGB), Frist drei Monate (§ 77b StGB).
- Absolute Antragsdelikte (etwa § 123, § 247 StGB) werden nur auf Antrag verfolgt, relative (etwa § 230, § 303c StGB) auch bei besonderem öffentlichem Interesse.
- Seit dem 17.07.2024 verlangt § 158 Abs. 2 StPO keine Schriftform mehr, nur gesicherte Identität und gesicherten Verfolgungswillen.
- Prüfungsstandort in der Klausur: nach der Schuld, als Strafverfolgungsvoraussetzung.

Was ist ein Strafantrag?
Der Strafantrag ist die an eine zuständige Stelle gerichtete Erklärung der antragsberechtigten Person, dass sie die Strafverfolgung einer bestimmten Tat wünscht. Bei Antragsdelikten ist er grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass die Staatsanwaltschaft überhaupt tätig werden darf; beim relativen Antragsdelikt kann ihn das besondere öffentliche Interesse ersetzen. Fehlt beides, besteht ein Verfahrenshindernis, und das Verfahren wird eingestellt.
Merke dir einen Satz: Ohne Antrag keine Verfolgung, aber sehr wohl eine Straftat. Der Täter hat den Tatbestand rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht, der Staat darf ihn nur nicht belangen.
Strafantrag nach § 77 StGB und § 158 StPO
Das Recht des Strafantrags ist auf zwei Gesetze verteilt. Das Strafgesetzbuch regelt in den §§ 77 bis 77e StGB, wer den Antrag stellen darf, bis wann und wie er zurückgenommen wird. Die Strafprozessordnung bestimmt in § 158 StPO, bei welcher Behörde er angebracht wird und welche Form er braucht. Welche Taten überhaupt nur auf Antrag verfolgt werden, steht dagegen beim jeweiligen Delikt, etwa in § 123 Abs. 2, § 194 oder § 230 StGB.
Inhaltlich muss der Antrag nur eines klar erkennen lassen: den Willen des Verletzten, dass wegen einer bestimmten Tat strafrechtlich vorgegangen wird. Eine bestimmte Formulierung schreibt das Gesetz nicht vor. Das Wort „Strafantrag“ muss nicht fallen, die Erklärung wird ausgelegt.
Warum der Strafantrag strafrechtlich keine Strafbarkeitsvoraussetzung ist
Obwohl er im StGB steht, gehört der Strafantrag nicht zum Tatbestand und auch nicht zu den objektiven Bedingungen der Strafbarkeit. Er ist eine Strafverfolgungsvoraussetzung, eine Prozessvoraussetzung also. Hefendehl und sein Lehrstuhlteam halten das in den Freiburger Vorlesungsunterlagen zum Strafrecht AT knapp fest: Fehlt eine solche Strafverfolgungsvoraussetzung, ist die Verfolgung gehindert. Die materiell-rechtliche Strafbarkeit berührt das nicht. Auch der BGH bezeichnet den Strafantrag als Verfahrensvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 26.05.2026, 3 StR 148/26, Rn. 3).
Welche Folgen hat das? Fehlt der Antrag, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Zeigt sich das Hindernis erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens, stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung per Beschluss ein (§ 206a StPO). In der Hauptverhandlung spricht es die Einstellung des Verfahrens im Urteil aus (§ 260 Abs. 3 StPO). Ein Freispruch ergeht in der Regel nicht; ist die Sache aber zugleich freispruchreif, geht nach der Rechtsprechung der Freispruch vor. Und noch ein Detail: Eine Tat, die mangels rechtzeitigen Antrags nicht verfolgbar ist, darf der Richter bei der Strafzumessung trotzdem berücksichtigen. Sie wiegt dann nur weniger, etwa als straferschwerende Modalität des abgeurteilten Delikts (3 StR 148/26, Rn. 8).
Strafanzeige und Strafantrag: der Unterschied
Strafanzeige und Strafantrag unterscheiden sich im Inhalt der Erklärung. Die Anzeige teilt einer Strafverfolgungsbehörde einen Sachverhalt mit, der eine Straftat sein könnte. Der Antrag verlangt zusätzlich die Verfolgung. Anzeigen kann jeder. Einen Antrag stellen nur Antragsberechtigte. Und nur für den Antrag läuft eine Frist. Die Kurzfassung zum Nachschlagen steht auf der Wissensseite Strafanzeige und Strafantrag.
Die Anzeige nach § 158 Abs. 1 StPO
Die Anzeige einer Straftat ist nichts weiter als eine Wissensmitteilung. Für eine Anzeige braucht es weder eine Frist noch ein besonderes Recht. Zeuge, Nachbar, Opfer, sogar ein anonymer Hinweisgeber können der Polizei einen Verdacht melden. Die Anzeige setzt das Legalitätsprinzip in Gang. Erfährt die Staatsanwaltschaft von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, muss sie ermitteln (§§ 152 Abs. 2, 160 StPO; mehr dazu im Beitrag zum Legalitätsprinzip und Anfangsverdacht).
Bei Offizialdelikten reicht das. Ein Raub wird verfolgt, ob das Opfer will oder nicht. Nach der ersten Anzeige hängt das Verfahren nicht mehr von dem ab, der sie erstattet hat. Eine Anzeige lässt sich deshalb auch nicht „zurückziehen“, jedenfalls nicht mit Wirkung für das Verfahren.
Wann eine Strafanzeige zugleich ein Strafantrag ist
In der Praxis stehen Strafanzeige und Strafantrag oft im selben Formular. Polizeivordrucke fragen häufig ausdrücklich ab, ob Strafantrag gestellt wird. Kreuzt der Verletzte das Feld „Strafantrag wird gestellt“ an, liegt in der Anzeige zugleich ein Strafantrag. Fehlt eine solche Erklärung, wird ausgelegt: Kommt in der Anzeige der Wille zum Ausdruck, dass der Täter bestraft werden soll, genügt das. Ob auch die Onlinewache einen Strafantrag entgegennimmt, ist je nach Land verschieden.
Die Grenze zieht der BGH deutlich. Der Geschädigte muss innerhalb der Antragsfrist „über die bloße Anzeige einer begangenen Straftat hinaus“ seinen Willen zur Strafverfolgung zum Ausdruck bringen (3 StR 148/26, Rn. 3). Die bloße Schilderung des Geschehens reicht nicht.
Was heißt das für G? Sie hat den Sachverhalt geschildert und gesagt: „Ich will, dass das aufhört.“ Ich würde darin eher keinen Strafantrag sehen. „Aufhören“ zielt darauf, dass N den Garten künftig meidet, nicht darauf, dass er bestraft wird. Mit guten Gründen lässt sich auch ein wirksamer Antrag annehmen. Dann sind Frist und Form gewahrt, denn G hat ihn sofort auf der Wache gestellt. In der Klausur zählt, dass du die Erklärung am Maßstab des Verfolgungswillens auslegst und dich festlegst.

Strafanzeige und Strafantrag im Vergleich
Die Tabelle stellt die Unterschiede zwischen beiden Erklärungen nebeneinander.
| Merkmal | Strafanzeige | Strafantrag |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 158 Abs. 1 StPO | §§ 77 ff. StGB, § 158 StPO |
| Inhalt | Mitteilung eines Sachverhalts | zusätzlich Verfolgungswille |
| Wer? | jede Person | nur Antragsberechtigte |
| Frist | keine | drei Monate, § 77b StGB |
| Bedeutung | Anstoß für Ermittlungen | Prozessvoraussetzung bei Antragsdelikten |
| Rücknahme | ohne Wirkung auf das Verfahren | möglich, § 77d StGB, Kostenfolge § 470 StPO |
Wann ist ein Strafantrag nötig? Antragsdelikte im StGB
Nötig ist ein Strafantrag nur bei Antragsdelikten. Das sind die Straftaten, bei denen das Gesetz ausdrücklich anordnet, dass sie „nur auf Antrag verfolgt“ werden. Alle anderen Delikte sind Offizialdelikte und werden nach dem Offizialprinzip von Amts wegen verfolgt. Die Antragsdelikte teilen sich in zwei Gruppen. Absolute brauchen immer einen Antrag. Relative lassen sich auch ohne ihn verfolgen, wenn die Strafverfolgungsbehörde das besondere öffentliche Interesse bejaht.
Warum gibt es Antragsdelikte überhaupt? Manche Taten wurzeln eng im privaten Lebensbereich oder haben geringes Gewicht. Dann soll der Verletzte selbst entscheiden, ob ein Strafverfahren sein Verhältnis zum Täter weiter belastet. Das betrifft Streit unter Nachbarn, Diebstahl in der Familie, die Ohrfeige nach der Party. Einen Überblick über beide Kategorien gibt auch die Wissensseite Offizialdelikte und Antragsdelikte.

Absolute Antragsdelikte
Bei einem absoluten Antragsdelikt gibt es ohne Antrag keine Strafverfolgung, gleich wie schwer der Fall wiegt. Typische Beispiele:
- Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, § 123 Abs. 2 StGB,
- Beleidigungsdelikte wie die Beleidigung nach § 185 StGB, § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB, mit Ausnahmen in § 194 Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB,
- Haus- und Familiendiebstahl, § 247 StGB,
- Verletzung des Briefgeheimnisses, § 205 Abs. 1 Satz 1 StGB,
- unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b Abs. 3 StGB,
- Pfandkehr, § 289 Abs. 3 StGB.
Für den Fall vom Anfang ist das die schlechte Nachricht. Hausfriedensbruch ist ein absolutes Antragsdelikt. Liegt in der Erklärung von G kein wirksamer Antrag, hilft auch kein öffentliches Interesse.
Relative Antragsdelikte und besonderes öffentliches Interesse
Relative Antragsdelikte erkennst du an einer festen Formel im Gesetz: Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, „es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält“. Es gibt eine Handvoll wichtiger Fälle. Dazu gehören die einfache Körperverletzung und die fahrlässige Körperverletzung (§ 230 Abs. 1 StGB), Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB) und die Sachbeschädigung (§ 303c StGB). Über Verweisungen gilt § 248a auch für Betrug, Erschleichen von Leistungen und Untreue (§ 263 Abs. 4, § 265a Abs. 3, § 266 Abs. 2 StGB).
Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB
Wann besteht ein besonderes öffentliches Interesse? Für die Körperverletzung nennt Nr. 234 RiStBV Anhaltspunkte, etwa einschlägige Vorstrafen, eine rohe Tatausführung, rassistische oder sonst menschenverachtende Beweggründe oder eine erhebliche Verletzung. Die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft, und das Gericht überprüft sie grundsätzlich nicht (BGH, 26.05.1961, 2 StR 40/61, BGHSt 16, 225). Offen gelassen hat das Bundesverfassungsgericht nur den Fall objektiver Willkür (BVerfG, 08.05.1979, 2 BvR 782/78, BVerfGE 51, 176).
Die Bejahung muss aber tatsächlich erklärt werden. Klagt die Staatsanwaltschaft wegen gefährlicher Körperverletzung an und bleibt am Ende nur die Körperverletzung nach § 223 StGB übrig, liegt darin noch keine Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses. Ohne Antrag und ohne diese Erklärung besteht dann ein Verfahrenshindernis (BGH, Beschluss vom 28.08.2025, 2 StR 281/25, Rn. 19 bis 22).
Privatklagedelikte und öffentliches Interesse
Davon zu unterscheiden ist das schlichte „öffentliche Interesse“ in § 376 StPO. Es betrifft die Privatklagedelikte des § 374 StPO, zum Beispiel Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung nach § 241 StGB und Sachbeschädigung. Bei ihnen erhebt die Staatsanwaltschaft nur Anklage, wenn das im öffentlichen Interesse liegt. Fehlt es, verweist sie den Verletzten auf den Privatklageweg (Details auf der Wissensseite zur Privatklage nach §§ 374 ff. StPO).
Die beiden Begriffe beantworten verschiedene Fragen. Das besondere öffentliche Interesse ersetzt beim relativen Antragsdelikt den fehlenden Antrag. Das öffentliche Interesse nach § 376 StPO entscheidet, ob die Staatsanwaltschaft selbst anklagt oder den Verletzten die Sache allein betreiben lässt. Übrigens ist die Bedrohung ein Sonderfall: Sie steht im Katalog des § 374 StPO, hat aber keine eigene Antragsregel. Nach § 241 Abs. 5 StGB gelten die Antragsvorschriften der angedrohten Tat entsprechend. Droht jemand mit der Beschädigung einer Sache von bedeutendem Wert, richtet sich der Antrag also nach § 303c StGB.
Gut zu wissen: Die Nachstellung nach § 238 StGB war bis 2021 ein relatives Antragsdelikt. Der Regierungsentwurf der Reform sah das noch vor, der Rechtsausschuss strich das Antragserfordernis (BT-Drs. 19/30948, 19/31111). Seit dem 01.10.2021 ist Stalking ein Offizialdelikt.
Wer darf einen Strafantrag stellen?
Antragsberechtigt ist nach § 77 Abs. 1 StGB der Verletzte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Ist er geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, stellen der gesetzliche Vertreter und der Personensorgeberechtigte den Antrag. Stirbt der Verletzte, geht das Antragsrecht nur in gesetzlich bestimmten Fällen auf Angehörige über. Sind mehrere berechtigt, kann jeder selbständig handeln (§ 77 Abs. 4 StGB).
Der Verletzte, § 77 Abs. 1 StGB
Verletzter ist, wer Träger des durch die Tat unmittelbar verletzten Rechtsguts ist. Beim Hausfriedensbruch ist das der Inhaber des Hausrechts, bei der Körperverletzung die verletzte Person selbst. Bei der Sachbeschädigung ist es der Eigentümer, nach der Rechtsprechung auch ein dinglich oder schuldrechtlich Nutzungsberechtigter wie der Mieter. Eine Tat kann mehrere Verletzte haben, dann läuft für jeden eine eigene Frist (§ 77b Abs. 3 StGB).
Der Antragsberechtigte darf sich bei der Erklärung vertreten lassen, etwa durch einen Anwalt. Heikler ist die Vertretung im Willen, also eine Vollmacht, die dem Vertreter die Entscheidung über die Verfolgung selbst überlässt. Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern wie Ehre oder körperlicher Unversehrtheit reicht das nicht, bei Vermögensdelikten lässt die Rechtsprechung es zu.
Minderjährige und gesetzliche Vertreter
Minderjährige ab sieben Jahren sind beschränkt geschäftsfähig, jüngere geschäftsunfähig. In beiden Fällen stellt nach § 77 Abs. 3 StGB der gesetzliche Vertreter den Antrag, in aller Regel also die sorgeberechtigten Eltern. Bei gemeinsamer Sorge handeln sie gemeinsam, oder ein Elternteil stellt den Antrag mit Ermächtigung des anderen. Die 16-jährige Tochter, der in der Schule ein Handy weggenommen und kaputtgemacht wurde, kann den Antrag also nicht selbst stellen. Das übernehmen ihre Eltern. Für die Frist kommt es dann auf deren Kenntnis an (§ 77b Abs. 2 Satz 2 StGB).

Tod des Verletzten: Übergang auf Angehörige
§ 77 Abs. 2 StGB greift nur „in den Fällen, die das Gesetz bestimmt“, etwa bei der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 230 Abs. 1 Satz 2 StGB) und bei der Beleidigung (§ 194 Abs. 1 Satz 6 StGB). Dann gilt eine feste Reihenfolge: zuerst Ehegatte, Lebenspartner und Kinder, dann die Eltern, zuletzt Geschwister und Enkel. Ein an der Tat beteiligter Angehöriger scheidet aus. Und das Recht geht gar nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.
Dienstvorgesetzter, § 77a StGB
Bei Taten von oder gegen Amtsträger kann das Gesetz den Dienstvorgesetzten zum Antrag berechtigen. Ein Beispiel ist die Beleidigung eines Polizeibeamten im Dienst. Nach § 194 Abs. 3 StGB wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Den Dienstvorgesetzten bestimmt § 77a StGB, maßgeblich ist der Zeitpunkt der Tat.

Strafantrag stellen: Wer ist zuständig, welche Form, welche Frist?
Einen Strafantrag stellen kannst du bei der Staatsanwaltschaft, bei jeder Polizeidienststelle und beim Amtsgericht. Seit dem 17.07.2024 verlangt § 158 Abs. 2 StPO keine Schriftform mehr: Es genügt, dass Identität und Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sind. Die Frist beträgt drei Monate und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von Tat und Täter erfährt.
Polizei, Staatsanwaltschaft, Amtsgericht: Form nach § 158 StPO
Zuständig für die Entgegennahme sind nach § 158 Abs. 1 StPO dieselben Stellen wie bei der Anzeige. Der Wortlaut der Norm in der geltenden Fassung:
(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten angebracht werden. Die Anzeige und der Strafantrag sind durch die aufnehmende Stelle zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren. Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. Die Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint.
(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, müssen die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein.
(3) Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangene Straftat an, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Verfolgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 153f, abgesehen wird. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn 1. die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bereits bekannt sind oder 2. der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der verletzten Person die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre.
(4) Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er die notwendige Hilfe bei der Verständigung, um die Anzeige in einer ihm verständlichen Sprache anzubringen. Die schriftliche Anzeigebestätigung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist dem Verletzten in diesen Fällen auf Antrag in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen; Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.
§ 158 StPO
Für die Klausur zählt vor allem Absatz 2. Bis zum 16.07.2024 musste der Antrag bei Gericht oder Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei anderen Behörden schriftlich angebracht werden. Eine einfache E-Mail genügte dem nicht, wie der BGH noch 2022 entschied (BGH, Beschluss vom 12.05.2022, 5 StR 398/21). Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) hat das Schriftformerfordernis ersetzt. Heute kommt es darauf an, ob feststeht, wer den Antrag stellt und dass er die Verfolgung wirklich will. Eine E-Mail kann das leisten. Ein Anruf ohne Dokumentation eher nicht.
Die Reform wirkt nicht zurück. Ist die Frist nach altem Recht ohne formgerechten Antrag verstrichen, rettet die Neufassung den Antrag nicht (BGH, Beschluss vom 21.08.2024, 3 StR 97/24). Wurde der Antrag vor dem 17.07.2024 gestellt, gilt noch die alte Form. Ein Blick auf das Datum der Antragstellung lohnt sich deshalb.
Strafantragsfrist: drei Monate nach § 77b StGB
Nach § 77b Abs. 1 StGB wird die Tat nicht verfolgt, wenn der Berechtigte den Antrag nicht innerhalb von drei Monaten stellt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem er von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77b Abs. 2 Satz 1 StGB). Kenntnis heißt: Tat und Täter sind so weit bekannt, dass einem besonnenen Menschen die Antragstellung zugemutet werden kann. Den Namen muss der Berechtigte nicht kennen, individualisierbar muss der Täter aber sein. Solange das nicht der Fall ist, läuft keine Frist.
Ein Beispiel: G erfährt am 10.03. vom Hausfriedensbruch und weiß, dass N es war. Die Frist beginnt mit Ablauf des 10.03. und endet mit Ablauf des 10.06. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet sie erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 77b Abs. 1 Satz 2 StGB). Als im Fall vom Anfang die Akte bei der Staatsanwaltschaft liegt, sind die drei Monate vorbei. War die Erklärung von G auf der Wache kein Strafantrag, lässt er sich nicht mehr nachholen.

Zwei Sonderregeln solltest du kennen. Beim Übergang des Antragsrechts auf Angehörige endet die Frist frühestens drei und spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten (§ 77b Abs. 4 StGB). Und wird bei einem Privatklagedelikt ein Sühneversuch nach § 380 StPO beantragt, ruht die Frist bis zur Bescheinigung über das Scheitern (§ 77b Abs. 5 StGB). Streng zu trennen ist davon die Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB: Sie gilt für fast alle Taten, nicht aber etwa für Mord (§ 78 Abs. 2 StGB). Sie beginnt mit Beendigung der Tat (§ 78a StGB). Auf Kenntnis kommt es nicht an.
Wechselseitige Taten, § 77c StGB
Beleidigen sich A und B gegenseitig und stellt A Strafantrag, bekommt B eine zweite Chance. Nach § 77c StGB kann B den Antrag gegen A noch bis zum Ende des letzten Wortes im ersten Rechtszug stellen. Das gilt auch, wenn seine eigene Frist schon abgelaufen ist. Die Vorschrift verhindert, dass von zwei Streitenden nur einer vor Gericht steht, bloß weil der andere schneller beim Antrag war.

Nach dem Strafantrag: Verfahren, Rücknahme und Kosten
Nach dem Strafantrag beginnt das gewöhnliche Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft ermittelt, stellt ein oder erhebt Anklage. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kann der Antragsteller seinen Antrag zurücknehmen (§ 77d StGB). Dann trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten (§ 470 StPO).
Ermittlungsverfahren, Einstellung und Privatklageweg
Mit dem wirksamen Antrag ist nur das Verfahrenshindernis beseitigt. Danach läuft das Ermittlungsverfahren nach §§ 160 ff. StPO wie bei jeder anderen Tat. Die Staatsanwaltschaft klärt den Sachverhalt auf und entscheidet am Ende: Anklage bei hinreichendem Tatverdacht, sonst Einstellung. Nach dem Opportunitätsprinzip kann sie außerdem bei geringer Schuld (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO) einstellen, auch wenn ein Antrag vorliegt.
Bei Privatklagedelikten kommt ein dritter Ausgang hinzu. Verneint die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse nach § 376 StPO, verweist sie den Verletzten auf den Privatklageweg. Dann muss er die Tat selbst vor Gericht bringen und trägt das Kostenrisiko nach § 471 StPO.
Strafantrag zurückziehen nach § 77d StGB
Den Strafantrag zurückziehen kann der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, also notfalls noch in der Berufungsinstanz. Die Rücknahme ist endgültig. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden (§ 77d Abs. 1 Satz 3 StGB). Beim absoluten Antragsdelikt ist damit das Verfahren am Ende. Beim relativen Antragsdelikt kann die Staatsanwaltschaft weiter verfolgen, wenn sie das besondere öffentliche Interesse bejaht.
Angenommen, G und N vertragen sich nach ein paar Wochen wieder. Hat G mit ihrer Erklärung auf der Wache einen Strafantrag gestellt, kann sie ihn jetzt zurücknehmen, und das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs ist erledigt.

Kosten bei Rücknahme, § 470 StPO
Eine Gebühr für die Antragstellung selbst sieht das Gesetz nicht vor, das Kostenrisiko entsteht erst bei der Rücknahme. Wird das Verfahren wegen der Rücknahme eingestellt, trägt der Antragsteller nach § 470 Satz 1 StPO die Kosten. Dazu kommen die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, also etwa dessen Anwaltskosten. Satz 2 lässt Ausnahmen zu. Die Kosten können dem Angeklagten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, oder der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Vor einer Rücknahme lohnt es sich deshalb, die Kostenfrage mit dem Beschuldigten zu klären.
Strafantrag in der Klausur: Prüfung und typische Fehler
In der Klausur prüfst du den Strafantrag als Strafverfolgungsvoraussetzung nach Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld, am Ende des jeweiligen Delikts. Meist genügt ein Satz. Ausführlicher wird es nur, wenn der Sachverhalt Anlass gibt: fehlender oder verspäteter Antrag, Streit über den Verletzten, Rücknahme, ein relatives Antragsdelikt ohne Antrag.
Strafrechtlich richtig verorten: nach der Schuld
Weil der Strafantrag strafrechtlich keine Voraussetzung der Strafbarkeit ist, hat er im dreistufigen Deliktsaufbau keinen Platz. Er folgt als eigener Punkt nach der Schuld, zusammen mit anderen Strafverfolgungsvoraussetzungen wie der Verjährung. Das allgemeine Prüfungsschema im Strafrecht führt deshalb nach Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld die Strafausschließungsgründe und dann die Strafverfolgungsvoraussetzungen auf. Mehr zum Gesamtaufbau des Gutachtens findest du im Beitrag zur Prüfungsreihenfolge im Strafrecht.
Eine Besonderheit gilt bei Konkurrenzen. Tritt die einfache Körperverletzung hinter eine gefährliche Körperverletzung zurück, brauchst du für § 223 StGB keinen Antrag zu prüfen. Verfolgt wird ja das Offizialdelikt § 224 StGB. Relevant wird § 230 StGB erst, wenn am Ende nur § 223 StGB übrig bleibt. Beim Diebstahl gilt Ähnliches: § 248a StGB betrifft nur die §§ 242 und 246 StGB. Beim Diebstahl mit Waffen nach § 244 StGB prüfst du deshalb keinen Antrag nach § 248a StGB. Ist ein Angehöriger oder Hausgenosse verletzt, verlangt § 247 StGB den Antrag aber auch dort.
Formulierungen für das Gutachten
Ist ein Antrag gestellt, schreibst du kurz:
„Der nach § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderliche Strafantrag wurde gestellt.“
Schweigt der Sachverhalt, hilft oft der Bearbeitervermerk („Erforderliche Strafanträge sind gestellt“). Fehlt beides beim relativen Antragsdelikt, gehört das besondere öffentliche Interesse in den Satz:
„Ein Strafantrag nach § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB wurde nicht gestellt. Die Tat kann aber verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.“
Beim absoluten Antragsdelikt ohne Antrag hältst du Strafbarkeit und Verfolgbarkeit auseinander:
„N hat sich wegen Hausfriedensbruchs nach § 123 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der nach § 123 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag wurde nicht gestellt, die Tat kann daher nicht verfolgt werden.“
Für weitere Bausteine lohnt ein Blick auf die Formulierungen im Gutachtenstil.
Typische Fehler beim Strafantrag
Diese Fehler kosten am Strafantrag Punkte:
- Der Strafantrag landet im Tatbestand oder in der Schuld statt danach.
- Anzeige und Antrag werden gleichgesetzt, obwohl der Sachverhalt nur eine Mitteilung schildert.
- Beim relativen Antragsdelikt fehlt der Satz zum besonderen öffentlichen Interesse.
- Der Antrag wird bei einem Offizialdelikt geprüft, etwa bei § 224 StGB oder bei der Nachstellung nach § 238 StGB.
- Das Ergebnis lautet „nicht strafbar“, obwohl nur die Verfolgung scheitert.
- Der Fristbeginn wird an die Tat geknüpft statt an die Kenntnis von Tat und Täter.
Keine Sorge, wenn dir einer davon schon passiert ist. Am Strafantrag holst du die Punkte meist mit einem richtig platzierten Satz.
Fazit
Der Strafantrag entscheidet bei Antragsdelikten darüber, ob der Staat eine Tat überhaupt verfolgen darf; beim relativen Antragsdelikt kann ihn nur das besondere öffentliche Interesse ersetzen. Er verlangt mehr als eine Anzeige, nämlich den erkennbaren Willen zur Strafverfolgung, und er ist an Fristen und Berechtigte gebunden. Seit der Reform von 2024 ist die Form weniger streng, Identität und Verfolgungswille müssen aber feststehen. In der Klausur gehört er ans Ende der Deliktsprüfung. Und im Fall vom Anfang? Nach meiner Lesart war der Satz von G eine bloße Anzeige. Die Frist ist verstrichen, und N bleibt unverfolgt, obwohl er einen Hausfriedensbruch begangen hat. Sieht man darin einen Strafantrag, kann N wegen § 123 StGB verfolgt werden.
Weiterlesen
- Das Strafverfahren: Ablauf, Zwischenverfahren und Hauptverfahren: Wo der Strafantrag im Gesamtablauf vom Ermittlungs- bis zum Vollstreckungsverfahren steht.
- Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter: Wie die Rolle des Täters sich mit jedem Verfahrensabschnitt ändert.
- Beleidigung, § 185 StGB: Das klassische absolute Antragsdelikt mit Schema und Klausurfehlern.
- Diebstahl, § 242 StGB: Mit den Antragsregeln der §§ 247 und 248a StGB im Zusammenhang.
- Adhäsionsverfahren, § 403 StPO: Wie der Verletzte im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche durchsetzt.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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