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Vollrausch, § 323a StGB: Schema, Rauschtat, Strafe & Fall

Zwei Whiskygläser mit Eis auf einer dunklen, spiegelnden Bartheke

Nach einer Zechtour schlägt A einem Passanten ins Gesicht. Die Blutprobe ergibt 3,1 Promille, und der Sachverständige kann nicht ausschließen, dass A zur Tatzeit schuldunfähig war. Wegen Körperverletzung darf das Gericht ihn dann nicht bestrafen. Muss es ihn laufen lassen?

Für solche Fälle gibt es den Vollrausch nach § 323a StGB. Bestraft wird, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt und darin eine rechtswidrige Tat begeht, für die er wegen § 20 StGB nicht bestraft werden kann. Die Strafe reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Rauschtat selbst ist dabei nur Bedingung der Strafbarkeit, das eigentliche Unrecht liegt im Sich-Berauschen.

In der Klausur ist § 323a StGB der Auffangtatbestand, wenn die Schuldfähigkeit zweifelhaft ist. Den Aufbau solltest du deshalb auswendig können.

Auf einen Blick:

  • Tatbestand ist das vorsätzliche oder fahrlässige Sich-Berauschen, die Rauschtat ist objektive Bedingung der Strafbarkeit.
  • Auf die Rauschtat müssen sich Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht beziehen, eine konkrete Vorhersehbarkeit verlangt der BGH nicht.
  • Es genügt, dass die Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist; nach der Formel des BGH muss aber zumindest eine erhebliche Verminderung nach § 21 StGB feststehen.
  • Die Strafe darf nach § 323a Abs. 2 StGB nicht höher sein als die für die Rauschtat angedrohte.
  • Kann der Täter aus der Rauschtat selbst bestraft werden, etwa über die actio libera in causa, tritt § 323a StGB zurück.

Vollrausch, § 323a StGB: Definition und Zweck

Der Vollrausch ist ein eigener Straftatbestand im Besonderen Teil des StGB. Er bestraft den Täter dafür, dass er sich in einen gefährlichen Zustand versetzt hat, in dem er später eine rechtswidrige Tat begeht. Für diese Tat selbst fehlt ihm die Schuld. § 323a StGB schließt damit die Lücke, die das Schuldprinzip bei Rauschtätern sonst hinterlassen würde.

Was regelt § 323a, Vollrausch, im Strafgesetzbuch?

Die Norm hat drei Absätze. Absatz 1 enthält Tatbestand und Strafrahmen, Absatz 2 eine Obergrenze und Absatz 3 eine Regel zum Strafantrag. So lautet der Text:

§ 323a StGB Vollrausch

„(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.“

Lies den ersten Absatz zweimal. Das Verb steht beim Sich-Berauschen („versetzt“), die Rauschtat kommt erst im Wenn-Satz. Diese Satzstellung ist der Schlüssel zur ganzen Dogmatik.

Warum das Strafgesetzbuch das Sich-Berauschen bestraft

Ohne § 323a StGB bliebe der schwer betrunkene Schläger straflos. § 20 StGB schließt die Schuld aus, wenn der Täter bei der Tat wegen einer der dort genannten Störungen unfähig ist, das Unrecht einzusehen oder danach zu handeln. Wann das der Fall ist, erklärt der Beitrag zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB. Eine akute Alkoholvergiftung ordnet der BGH als vorübergehende krankhafte seelische Störung ein (BGH 3 StR 280/23, Rn. 14), ein schwerer Rausch kann also genau diese Wirkung haben (zur Einordnung siehe die Wissensseite zur Intoxikationspsychose und dem Vollrausch).

Der Gesetzgeber knüpft deshalb an einen früheren Zeitpunkt an. Beim Trinken oder beim Drogenkonsum ist der Täter in aller Regel noch schuldfähig. Sich in einen Rausch zu versetzen ist gefährlich, weil ein Berauschter die Kontrolle über sich verliert. Der BGH bezeichnet das Sich-Berauschen als selbständiges, sanktionswürdiges Unrecht (BGH, Urt. v. 12.12.2018, 5 StR 385/18).

Übrigens: „berauschende Mittel“ meint nicht nur Alkohol. Auch Cannabis, Kokain oder Medikamente kommen in Betracht, wenn sie einen Rauschzustand hervorrufen.

Zeitachse: Trinkbeginn ist der Tatbestand des § 323a StGB, die Rauschtat nur objektive Bedingung der Strafbarkeit
Abb. 1: Der Tatbestand liegt beim Trinkbeginn, die Rauschtat ist nur objektive Bedingung der Strafbarkeit.

Rechtsnatur des Vollrauschs: Rauschtat und Schuldprinzip

§ 323a StGB ist nach herrschender Meinung ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Bestraft wird ein Verhalten, das typischerweise gefährlich ist, ohne dass ein konkretes Rechtsgut in Gefahr geraten sein muss (zum Unterschied siehe Verletzungsdelikt und Gefährdungsdelikt). Die Rauschtat ist dann kein Tatbestandsmerkmal. Sie ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit.

Die Rauschtat als objektive Bedingung der Strafbarkeit

Eine objektive Strafbarkeitsbedingung ist ein Umstand, der vorliegen muss, damit die Tat strafbar ist, auf den sich aber weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit beziehen müssen. Für den Vollrausch heißt das: Der Täter muss den Rausch gewollt oder fahrlässig herbeigeführt haben. Dass er im Rausch gerade einen Diebstahl oder eine Körperverletzung begehen würde, muss er weder vorausgesehen noch gewollt haben.

Ein weiteres Beispiel für diese Figur kennst du aus § 231 StGB: Bei der Beteiligung an einer Schlägerei ist der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen ebenfalls objektive Bedingung der Strafbarkeit.

Verstößt § 323a StGB gegen das Schuldprinzip?

Hier liegt der klassische Streit. Das Schuldprinzip verlangt, dass jede Strafe an persönliche Vorwerfbarkeit anknüpft. Kritiker in der Literatur halten es für problematisch, dass sich die Strafe nach Art und Schwere einer Rauschtat richtet, die der Täter weder wollte noch vorhersehen musste. Sie verlangen deshalb zumindest Fahrlässigkeit hinsichtlich der späteren Tat oder dass ein besonderer Gefährlichkeitszusammenhang besteht.

Der BGH folgt dem nicht. Einer konkreten Vorhersehbarkeit der Rauschtat bedarf es grundsätzlich nicht (BGH 5 StR 385/18; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 13.10.2020, 3 StR 322/20). Der Große Senat für Strafsachen hat für die Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB festgehalten, dass selbstverschuldete Trunkenheit dem Täter zugerechnet werden darf, und dabei die Kritik an § 323a StGB ausdrücklich erwähnt (BGH, Beschl. v. 24.07.2017, GSSt 3/17).

Ich halte die Rechtsprechung für überzeugend. Dass Alkohol und Drogen enthemmen und zu Gewalt führen können, weiß jeder Erwachsene. Das Unrecht liegt im bewussten oder sorgfaltswidrigen Kontrollverlust, und der Strafrahmen von fünf Jahren sowie die Grenze des Absatzes 2 halten die Strafe in einem Maß, das dieses Unrecht abbildet. In der Klausur reicht meist ein kurzer Hinweis auf den Streit. Ausführlich wird es nur, wenn der Sachverhalt ausdrücklich Anlass gibt.

Prüfungsschema § 323a: Vollrausch in der Klausur

Der Aufbau folgt der Satzstellung der Norm. Erst prüfst du den Rausch und das Sich-Berauschen, dann die Rauschtat als objektive Bedingung der Strafbarkeit, danach Rechtswidrigkeit und Schuld bezogen auf das Sich-Berauschen. Die folgende Tabelle zeigt das Schema auf einen Blick.

PrüfungspunktInhalt
1. Objektiver TatbestandRausch durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel, vom Täter selbst herbeigeführt
2. Subjektiver TatbestandVorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich des Rausches
3. RauschtatRechtswidrige Tat im Rausch, Täter infolge des Rausches schuldunfähig oder Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen
4. RechtswidrigkeitBezogen auf das Sich-Berauschen, praktisch immer gegeben
5. SchuldSchuldfähigkeit beim Sich-Berauschen
6. StrafantragNur nötig, wenn die Rauschtat ein Antragsdelikt ist (§ 323a Abs. 3 StGB)

Die Wissensseite zum allgemeinen Prüfungsschema im Strafrecht zeigt, wie sich dieser Aufbau in den üblichen Deliktsaufbau einfügt. Die objektive Strafbarkeitsbedingung steht wie immer als eigener Punkt nach dem subjektiven Tatbestand.

Tatbestand: Rausch und Sich-Berauschen

Rausch ist ein Zustand, in dem der Konsum berauschender Mittel die psychischen Fähigkeiten des Täters beeinträchtigt. Nach der Formel des BGH liegt ein tatbestandsrelevanter Rausch vor, wenn der Täter in Bezug auf die Rauschtat schuldunfähig ist oder jedenfalls erheblich vermindert schuldfähig und eine Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, Urt. v. 11.01.2024, 3 StR 280/23, Rn. 33, mit Nachweisen zur älteren Rechtsprechung).

Das Sich-Berauschen ist jede Aufnahme des Mittels, also Trinken, Rauchen, Schlucken oder Spritzen. Der Täter muss sich den Rausch selbst zuführen. Wird ihm heimlich etwas ins Getränk gemischt, fehlt es daran, sodass der Tatbestand des Vollrauschs entfällt.

Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich des Rausches

Vorsatz und Fahrlässigkeit beziehen sich nur auf den Rausch. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter beim Konsum für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er sich in einen Zustand versetzt, der seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht ganz ausschließt (BGH 3 StR 280/23, Rn. 34; BGH, Beschl. v. 08.12.2021, 2 StR 391/21).

Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter den Rauschzustand zwar nicht in Kauf nimmt, ihn aber bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen können (zu den Grundlagen siehe den Artikel zur Fahrlässigkeit im Zivil- und Strafrecht). Eine Grenze zieht der BGH selbst: War ein Rausch dieser Schwere für den Angeklagten nicht vorhersehbar, entfällt sogar der Fahrlässigkeitsvorwurf (BGH 2 StR 391/21, Rn. 6). Diese Vorhersehbarkeit betrifft den Rausch, nicht die spätere Tat.

Rauschtat und Schuldunfähigkeit

Die Rauschtat muss eine rechtswidrige Tat sein, also nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen und rechtswidrig sein. Eine Ordnungswidrigkeit genügt nicht. Außerdem darf der Täter wegen dieser Tat nicht bestraft werden können, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. Die Schuldunfähigkeit des Täters muss also gerade bei Begehung der Rauschtat vorliegen.

Das Wort „infolge“ bedeutet: Die Schuldunfähigkeit muss aufgrund des Rausches eingetreten sein. Scheitert die Strafbarkeit an etwas anderem, etwa an einem Rechtfertigungsgrund, greift § 323a StGB nicht.

Rechtswidrigkeit, Schuld und Strafantrag

Rechtswidrigkeit und Schuld prüfst du bezogen auf das Sich-Berauschen. Die Schuld fehlt etwa, wenn der Täter schon beim ersten Glas schuldunfähig war. Ist die Rauschtat ein Antragsdelikt, etwa ein Hausfriedensbruch oder eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB, braucht auch die Verfolgung nach § 323a StGB grundsätzlich einen Strafantrag. Bei der Körperverletzung genügt nach § 230 StGB alternativ, dass die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung bejaht.

Die Rauschtat im Detail

Die Rauschtat muss alle Merkmale eines Straftatbestands erfüllen, nur die Schuld darf fehlen. Das wirft Fragen zum Vorsatz, zu Irrtümern, zum Versuch und zur Beteiligung Dritter auf.

Natürlicher Vorsatz und Irrtum im Rausch

Auch ein Volltrunkener kann vorsätzlich handeln. Man spricht vom „natürlichen Vorsatz“: Der Täter will die Handlung und kennt die tatsächlichen Umstände, auch wenn er sie nicht mehr richtig bewerten kann. Ist die Rauschtat ein Vorsatzdelikt, muss dieser natürliche Vorsatz vorliegen.

Irrt der Täter im Rausch über ein Tatbestandsmerkmal, entfällt der Vorsatz nach § 16 StGB beim Tatbestandsirrtum. Dann fehlt eine vorsätzliche Rauschtat, und es bleibt nur eine fahrlässige Rauschtat, soweit das Gesetz Fahrlässigkeit bestraft. Ein Verbotsirrtum, dem der Täter nur wegen des Rausches erlegen ist, bleibt dagegen unbeachtlich. Beachtlich ist er nach herrschender Meinung nur, wenn der Täter ihm auch nüchtern erlegen wäre; dann beruht die Straflosigkeit nicht auf dem Rausch (zur Abgrenzung siehe den Artikel zum Verbotsirrtum nach § 17 StGB).

Versuchte Rauschtat und Rücktritt

Eine versuchte Tat genügt als Rauschtat, wenn der Versuch strafbar ist. Das zeigt ein Fall des BGH, in dem ein versuchter Heimtückemord die Rauschtat war (BGH, Urt. v. 10.10.2024, 4 StR 173/24). Tritt der Täter mit natürlichem Vorsatz freiwillig vom Versuch zurück, wendet die herrschende Meinung die Regeln des Rücktritts vom Versuch an. Dann fehlt eine strafbare Rauschtat, und auch § 323a StGB scheidet aus.

Teilnahme am Vollrausch

§ 323a StGB gilt als eigenhändiges Delikt. Täter kann nur der Berauschte selbst sein. Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft scheiden aus. Anstiftung und Beihilfe bleiben nach herrschender Meinung möglich, etwa wenn jemand den späteren Täter zum Weitertrinken drängt.

Gruppe junger Erwachsener stößt in einer Bar mit Schnapsgläsern an
Abb. 2: Das Drängen zum Weitertrinken kann Anstiftung oder Beihilfe zum Vollrausch sein.

Davon zu trennen ist die Teilnahme an der Rauschtat. Weil die Rauschtat vorsätzlich und rechtswidrig ist, kann ein nüchterner Helfer daran teilnehmen. Die fehlende Schuld des Berauschten steht nicht entgegen, das folgt aus der limitierten Akzessorietät.

Wann liegt Schuldunfähigkeit vor? Promille und Zweifelsfälle

§ 323a StGB setzt voraus, dass der Täter wegen des Rausches nicht aus der Rauschtat bestraft werden kann. Ob das so ist, entscheidet sich im Prüfungspunkt Schuld der Rauschtat, und dort geht es fast immer um Promille und Zweifel.

Promille-Richtwerte als Indiz

Die Rechtsprechung arbeitet mit Richtwerten der Blutalkoholkonzentration. Ab etwa 2,0 Promille liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nahe, ab etwa 3,0 Promille kommt Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB in Betracht. Bei Tötungsdelikten setzt die Praxis traditionell höhere Werte an, nämlich 2,2 und 3,3 Promille (zum Hintergrund der Hemmschwellentheorie).

Starre Grenzen sind das nicht. Einen gesicherten Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration die Steuerungsfähigkeit aufgehoben ist, gibt es nach dem BGH nicht (BGH, Beschl. v. 29.05.2012, 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247). Werte über 3 Promille haben einen erheblichen Indizwert, maßgeblich bleibt aber die Gesamtwürdigung, etwa des Leistungsverhaltens vor und nach der Tat und der Alkoholgewöhnung (BGH 3 StR 280/23, Rn. 19 f.).

BAK-Skala: ab 2,0 Promille verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB, ab 3,0 Promille Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB naheliegend, bei Tötungsdelikten ab 2,2 bzw. 3,3 Promille
Abb. 3: Promille-Richtwerte für verminderte Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit, keine starren Grenzen.

§ 323a StGB als Auffangtatbestand bei Zweifeln

Als Auffangtatbestand greift der Vollrausch, wenn der Grad der Berauschung unklar bleibt. Drei Konstellationen solltest du unterscheiden:

  • Schuldunfähigkeit steht fest: keine Strafe aus der Rauschtat, Strafbarkeit nach § 323a StGB.
  • Verminderte Schuldfähigkeit steht fest, Schuldunfähigkeit ist nicht auszuschließen: Nach dem Grundsatz in dubio pro reo geht das Gericht zugunsten des Täters von Schuldunfähigkeit aus. Die Strafe folgt aus § 323a StGB.
  • Schuldunfähigkeit ist sicher ausgeschlossen, verminderte Schuldfähigkeit liegt vor: Der Täter wird aus der Rauschtat bestraft, die Strafe kann nach § 21 StGB gemildert werden. § 323a StGB scheidet aus.

Im dritten Fall darf das Gericht die Milderung versagen, wenn der Täter die Trunkenheit selbst verschuldet hat. So hat es der Große Senat in GSSt 3/17 entschieden. Für den zweiten Fall hält der BGH umgekehrt eine Strafrahmenmilderung innerhalb des § 323a StGB für möglich, weil die Verurteilung aus dem Vollrausch nur eine Folge des Zweifelssatzes ist (BGH, Beschl. v. 25.04.2017, 3 StR 23/17).

Mindestrausch: Muss § 21 StGB sicher vorliegen?

Wie stark muss der Rausch mindestens sein? Nach der Formel des BGH aus 3 StR 280/23 genügt es, wenn eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit feststeht und Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist. Offen ist, ob das sichere Erreichen der Schwelle des § 21 StGB zwingende Untergrenze ist.

Das OLG München hatte dem BGH diese Frage vorgelegt, zusammen mit der Frage, ob eine Wahlfeststellung zwischen § 316 StGB und § 323a StGB möglich ist. Der BGH hat die Vorlage als unzulässig zurückgegeben, weil es auf die Fragen im Fall nicht ankam (BGH, Beschl. v. 09.10.2018, 4 StR 652/17). Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, ein sicheres Vorliegen des § 21 StGB nicht zu verlangen. Für die Klausur genügt die BGH-Formel; die Streitfrage lohnt nur, wenn der Sachverständige nicht einmal eine erhebliche Verminderung sicher feststellen kann.

Abgrenzung: § 323a StGB, actio libera in causa und § 316 StGB

Der Vollrausch ist subsidiär. Er greift nur, wenn der Täter nicht schon aus der Rauschtat selbst bestraft werden kann. Die beiden wichtigsten Wege dorthin sind die actio libera in causa und die Verkehrsdelikte.

Vollrausch und actio libera in causa

Hat sich der Täter gezielt betrunken, um im Rausch eine bestimmte Tat zu begehen, kommt die actio libera in causa (alic) in Betracht. Sie verlegt den Anknüpfungspunkt der Schuld auf den Trinkbeginn, als der Täter noch schuldfähig war. Greift sie, wird er aus der Rauschtat bestraft, etwa wegen Totschlags nach § 212 StGB, und § 323a StGB tritt zurück. Dafür braucht es einen Doppelvorsatz: schon beim Trinken Vorsatz bezüglich des Rausches und bezüglich der späteren Tat.

In der Klausur prüfst du deshalb zuerst die Rauschtat mit der Frage der alic und erst danach § 323a StGB. Der Vollrausch bleibt als Auffang, wenn die alic scheitert, weil der Doppelvorsatz fehlt oder weil die Rechtsprechung sie für das konkrete Delikt nicht anwendet (Kurzüberblick auf der Wissensseite zur actio libera in causa).

Konkurrenzen, insbesondere mit § 316 StGB

Bei der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB und der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB lehnt der BGH die alic ab (BGH, Urt. v. 22.08.1996, 4 StR 217/96, BGHSt 42, 235). Fährt der Täter schuldunfähig betrunken, ist er deshalb nicht aus § 316 StGB strafbar. Es bleibt § 323a StGB mit der Trunkenheitsfahrt als Rauschtat.

Steht nur verminderte Schuldfähigkeit fest, wird der Fahrer direkt aus § 316 StGB bestraft. Ob bei unklarer Schuldfähigkeit wahlweise aus § 316 StGB oder § 323a StGB verurteilt werden darf, hat der BGH in 4 StR 652/17 offengelassen. Begeht der Täter im Rausch mehrere Taten, liegt nur ein Vollrausch vor; die mehreren Rauschtaten wirken sich in der Strafzumessung aus.

Entscheidungsbaum: Schuld sicher, dann actio libera in causa, erst dann § 323a StGB, sonst straflos
Abb. 4: Prüfungsreihenfolge: erst die Rauschtat samt Schuld und actio libera in causa, dann § 323a StGB.

Strafe beim Vollrausch: Strafrahmen und Strafzumessung

Der Vollrausch wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das gilt auch dann, wenn die Rauschtat ein Mord war. Diese Deckelung ist der Grund, warum die actio libera in causa bei schweren Taten so viel Gewicht hat.

Obergrenze nach § 323a Abs. 2 StGB

Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die Rauschtat angedroht ist. Ist die Rauschtat eine einfache Beleidigung nach § 185 StGB, die im Grundfall mit höchstens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, gilt diese Grenze auch für den Vollrausch. Der Täter soll durch den Rausch nicht schlechter stehen als ein nüchterner Täter derselben Tat.

Was der BGH zur Strafzumessung sagt

Innerhalb des Strafrahmens darf das Gericht die tatbezogenen Merkmale der Rauschtat berücksichtigen, also Art, Umfang, Schwere und Folgen (BGH 3 StR 280/23, Rn. 37). Eine brutale Rauschtat führt deshalb zu einer höheren Strafe als eine Sachbeschädigung. Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung nach § 46 StGB gelten auch hier.

Steht fest, dass der Täter zumindest erheblich vermindert schuldfähig war, kann eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB im Rahmen des § 323a StGB geboten sein (BGH 3 StR 23/17). Die Wissensseite zur Strafmilderung erklärt die Mechanik der Milderungsgründe.

Nebenfolgen: Führerschein und Entziehungsanstalt

Für die Praxis wichtig sind die Maßregeln der Besserung und Sicherung. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 StGB ist der Täter in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich der Vollrausch auf eine Straßenverkehrsgefährdung, ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen, eine Trunkenheitsfahrt oder ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bezieht. Die Fahrerlaubnis wird dann entzogen; schon im Ermittlungsverfahren kommt die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO in Betracht.

Autoschlüssel auf dunklem, spiegelndem Untergrund
Abb. 5: Bezieht sich der Vollrausch auf eine Trunkenheitsfahrt, wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen.

Hat der Täter einen Hang zum übermäßigen Konsum, ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu prüfen. Seit der Neufassung zum 01.10.2023 sind die Anforderungen an diesen Hang strenger, wie der BGH in 4 StR 173/24 bestätigt hat.

Beispielfall zum Vollrausch mit Lösung

Zurück zum Fall aus der Einleitung, jetzt mit allen Details.

Sachverhalt

A feiert seinen Geburtstag in einer Bar. Er hat sich vorgenommen, „richtig abzustürzen“, und trinkt über Stunden Bier und Schnaps. Gegen Mitternacht rempelt ihn der ihm unbekannte B an. A schlägt B mit der Faust ins Gesicht, B erleidet eine Platzwunde. Die Blutprobe ergibt, zurückgerechnet auf die Tatzeit, 3,1 Promille. Der Sachverständige hält eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit für sicher, eine Aufhebung kann er nicht ausschließen. B stellt Strafantrag. Wie hat sich A strafbar gemacht?

Gruppe feiert nachts an einer Bar mit Sektgläsern
Abb. 6: Eine Feier in der Bar ist der Ausgangspunkt des Beispielfalls.

Lösung

1. Körperverletzung, § 223 Abs. 1 StGB. Der Faustschlag ist eine körperliche Misshandlung und verursacht eine Gesundheitsschädigung. A handelte mit natürlichem Vorsatz und rechtswidrig. Fraglich ist die Schuld. Eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist nicht auszuschließen, nach dem Zweifelssatz ist deshalb von Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB auszugehen. A wird für diese Tat nicht bestraft.

2. Körperverletzung nach den Grundsätzen der alic. A müsste schon beim Trinkbeginn Vorsatz bezüglich einer Körperverletzung gehabt haben. Er wollte sich betrinken, an eine Schlägerei dachte er nicht. Der Doppelvorsatz fehlt, die alic scheidet aus.

3. Vollrausch, § 323a Abs. 1 StGB. A hat sich durch Alkohol in einen Rausch versetzt. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit steht fest, Schuldunfähigkeit ist nicht auszuschließen; das genügt nach der Formel des BGH. Weil er „richtig abstürzen“ wollte, nahm A einen solchen Zustand zumindest billigend in Kauf und handelte vorsätzlich. Die Rauschtat liegt in der rechtswidrigen Körperverletzung, für die A nicht bestraft werden kann, weil eine rauschbedingte Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist. Beim Trinkbeginn war A schuldfähig. Da die einfache Körperverletzung nach § 230 StGB ein Antragsdelikt ist, verlangt § 323a Abs. 3 StGB einen Strafantrag; B hat ihn gestellt.

Ergebnis: A ist gemäß § 323a StGB wegen Vollrauschs strafbar. Die Strafe darf fünf Jahre nicht übersteigen, das entspricht hier dem Höchstmaß des § 223 StGB. Weil die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit feststeht und die Verurteilung aus § 323a StGB nur aus dem Zweifelssatz folgt, kommt nach BGH 3 StR 23/17 eine Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB in Betracht.

Typische Fehler in der Klausur

Beim Vollrausch liegen die typischen Fehler im Aufbau. Auf diese Punkte solltest du achten:

  • § 323a StGB vor der Rauschtat prüfen. Erst die Rauschtat samt Schuld und alic, dann der Vollrausch.
  • Die Rauschtat als Tatbestandsmerkmal behandeln und Vorsatz bezüglich der Rauschtat prüfen.
  • Den Zweifelssatz vergessen, obwohl der Sachverhalt ausdrücklich offenlässt, ob der Täter schuldunfähig war.
  • Promillegrenzen als feste Regeln anwenden, statt die Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
  • Die Obergrenze des Absatzes 2 und das Antragserfordernis des Absatzes 3 übersehen.

Den zweiten Fehler halte ich für den schwersten, weil er zeigt, dass die Struktur der Norm nicht verstanden ist. Auch Examenskandidaten schauen hier gelegentlich noch einmal ins Gesetz, und das ist völlig in Ordnung.

Fazit

§ 323a StGB bestraft den Kontrollverlust durch den Rausch. Die Rauschtat ist nur objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit beziehen müssen. In der Klausur prüfst du den Vollrausch am Ende, wenn die Schuld für die Rauschtat fehlt oder zweifelhaft ist und die actio libera in causa nicht weiterhilft. Mit der BGH-Formel zum Rausch, dem Zweifelssatz und den Absätzen 2 und 3 kennst du die Bausteine für die Klausur. Den Aufbau festigst du am besten an kleinen Fällen, etwa mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die solche Schuldfragen am Sachverhalt trainieren.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

  • Zivilrecht
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