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Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB: Schema & Beispiel

Wanderer tritt im Schneesturm die Holztür einer Berghütte ein, daneben sitzt seine Begleiterin im Schnee und hält ihren Knöchel

Ein Wanderer tritt im Schneesturm die Tür einer fremden Berghütte ein, weil seine Begleiterin mit gebrochenem Knöchel sonst die Nacht im Freien verbringen müsste. Tatbestandlich liegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vor. Bleibt er straflos?

Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB erlaubt eine Tat, die eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut abwendet, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist. Die Tat ist dann nicht rechtswidrig.

In der Klausur steckt die meiste Argumentationsarbeit in der Interessenabwägung.

Auf einen Blick:

  • Aufbau in drei Stufen: Notstandslage, Notstandshandlung (Erforderlichkeit, Interessenabwägung, Angemessenheit) und subjektives Rechtfertigungselement.
  • Ein knappes Plus reicht nicht: Das geschützte Interesse muss wesentlich überwiegen, und Leben lässt sich nie gegen Leben aufrechnen.
  • Vorrang haben die Notwehr nach § 32 StGB und bei Sachen die BGB-Notstände der §§ 228, 904 BGB; § 34 StGB fängt auf, was übrig bleibt.
  • § 34 StGB rechtfertigt die Tat, § 35 StGB entschuldigt nur den Täter. Gegen eine gerechtfertigte Tat gibt es keine Notwehr.
  • Staatliche und verfahrensrechtliche Hilfe geht vor: Daran scheiterte § 34 StGB zuletzt auch beim BGH (3 StR 97/26).

Was regelt § 34 StGB im Strafgesetzbuch?

§ 34 StGB ist der allgemeine rechtfertigende Notstand des Strafgesetzbuchs. Die Norm löst einen Konflikt zwischen zwei Rechtsgütern, von denen nur eines zu retten ist. Sie erlaubt die Rettung auf Kosten des anderen Guts, wenn dessen Opfer das deutlich kleinere Übel ist. Die Tat ist dann rechtmäßig, obwohl sie einen Straftatbestand erfüllt.

Den Wortlaut solltest du einmal langsam lesen. Fast jedes Prüfungsmerkmal steht wörtlich im Gesetz, und das Schema ist nichts anderes als seine Zerlegung.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 34 StGB

Wortlaut und Rechtsfolge: Wann wirkt § 34 StGB rechtfertigend?

§ 34 StGB wirkt rechtfertigend, sobald alle Merkmale des Satzes 1 und die Angemessenheit aus Satz 2 vorliegen. Das hat zwei Folgen für die Klausur. Der Täter macht sich nicht strafbar. Und der Betroffene muss den Eingriff dulden.

Aus dem Wortlaut lassen sich drei Blöcke herauslesen. Die „gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“ beschreibt die Notstandslage. „Nicht anders abwendbar“, die Abwägung und das „angemessene Mittel“ beschreiben die Notstandshandlung. Und die Wendung „um die Gefahr abzuwenden“ verlangt einen Rettungswillen, also das subjektive Element.

Übrigens enthält § 16 OWiG eine inhaltsgleiche Regel für Ordnungswidrigkeiten. Im Bußgeldrecht prüfst du deshalb dasselbe Schema.

Auffangcharakter unter den Rechtfertigungsgründen

Alle klassischen Rechtfertigungsgründe im Strafrecht beruhen auf einem von zwei Prinzipien. Die Einwilligung beruht auf dem mangelnden Interesse des Betroffenen. Notwehr, Notstand und Pflichtenkollision beruhen auf dem Prinzip des überwiegenden Interesses. Wie viel Gewicht das gerettete Interesse haben muss, regelt jede Norm anders.

Der Notstand gemäß § 34 StGB ist davon der allgemeinste Fall. Er gilt für jedes Rechtsgut und jede Gefahrenquelle. Deshalb gehen speziellere Regeln vor. Geht die Gefahr von einem Menschen aus, der rechtswidrig angreift, ist die Notwehr nach § 32 StGB einschlägig. Richtet sich die Rettungshandlung gegen eine Sache, gehen die Notstände aus dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, also § 228 BGB und § 904 BGB. Was keiner dieser Normen unterfällt, fängt § 34 StGB auf. Die Wissensseite zum rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB fasst diese Einordnung kompakt zusammen.

Prüfungsschema: Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands

§ 34 StGB erfordert drei Stufen, in denen du die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands prüfst: Notstandslage (gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut), Notstandshandlung (erforderlich, wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses, angemessenes Mittel) und subjektives Rechtfertigungselement (Kenntnis der Notstandslage und Rettungswille). Fehlt eine Stufe, scheidet die Rechtfertigung nach § 34 StGB aus.

Wo prüfst du § 34 StGB im Deliktsaufbau?

Der Notstand ist ein Rechtfertigungsgrund und gehört deshalb in die Rechtswidrigkeit. Das ist die zweite Stufe des dreistufigen Deliktsaufbaus. Wie diese Stufen zusammenhängen, erklärt der Beitrag zur Prüfungsreihenfolge im Strafrecht. Innerhalb der Rechtswidrigkeit gilt eine feste Reihenfolge: erst die speziellen Gründe, dann § 34 StGB.

Trifft die Abwehr den Angreifer, prüfst du § 34 StGB nicht. Die Notwehr ist gegenüber dem Angreifer die speziellere Regel. Sie erlaubt mehr, weil sie keine Güterabwägung verlangt. Wirkt die Rettungshandlung dagegen auf einen Unbeteiligten ein, prüfst du § 34 StGB, bei Sachen zuerst § 904 BGB.

Schema des rechtfertigenden Notstands in drei Stufen

Die Tabelle zeigt das Prüfungsschema so, wie du es in der Klausur abarbeitest. Die Nummerierung entspricht der Gliederung deines Gutachtens.

StufePrüfungspunktKernfrage
1. Notstandslagea) Notstandsfähiges RechtsgutJedes Rechtsgut, auch fremdes und solche der Allgemeinheit
b) GefahrIst ein Schadenseintritt nach den Umständen wahrscheinlich?
c) GegenwärtigkeitTritt der Schaden ohne alsbaldiges Eingreifen höchstwahrscheinlich ein? Auch Dauergefahr
2. Notstandshandlunga) ErforderlichkeitGeeignet und relativ mildestes Mittel, nicht anders abwendbar
b) InteressenabwägungÜberwiegt das geschützte Interesse wesentlich?
c) AngemessenheitBilligt die Rechtsordnung dieses Mittel? (§ 34 S. 2 StGB)
3. Subjektives ElementKenntnis und RettungswilleHandelt der Täter, um die Gefahr abzuwenden?
Prüfungsschema: § 34 StGB in drei Stufen von der Notstandslage über die Notstandshandlung bis zum Rettungswillen, Ergebnis: Tat nicht rechtswidrig
Abb. 1: Die drei Prüfungsstufen des § 34 StGB: Notstandslage, Notstandshandlung und subjektives Rechtfertigungselement.

Notstandslage: gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut

Eine Notstandslage liegt vor, wenn einem notstandsfähigen Rechtsgut des Täters oder eines anderen eine gegenwärtige Gefahr droht. Gefahr ist ein Zustand, in dem nach den tatsächlichen Umständen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist. Gegenwärtig ist sie, wenn der Schaden ohne alsbaldiges Eingreifen höchstwahrscheinlich eintritt. Beides beurteilst du aus der Sicht vor der Tat. Erst wenn die Notstandslage feststeht, lohnt der Blick auf die übrigen Voraussetzungen des Notstandes.

Notstandsfähiges Rechtsgut

Notstandsfähig ist jedes Rechtsgut. Inhaber des Rechtsguts kann der Täter selbst oder ein anderer sein. Die Aufzählung im Gesetz (Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum) ist nur beispielhaft, das zeigt der Zusatz „oder ein anderes Rechtsgut“. Geschützt sind deshalb auch Vermögen, Besitz, das Hausrecht oder die Privatsphäre.

Umstritten sind die Rechtsgüter der Allgemeinheit. Die herrschende Ansicht zählt auch sie dazu, etwa die Sicherheit des Straßenverkehrs oder der Tierschutz, den Art. 20a GG als Staatsziel nennt. Wo die Grenze liegt, zeigt der Fall der Tierschützer weiter unten. Für die Klausur genügt meist ein kurzer Satz zur Notstandsfähigkeit.

Gefahr und Gegenwärtigkeit

Ob eine Gefahr besteht, entscheidet eine Prognose. Maßgeblich ist das Urteil eines besonnenen Beobachters mit dem Sonderwissen des Täters, gestellt aus der Situation vor der Tat. Stellt sich hinterher heraus, dass alles glimpflich ausgegangen wäre, ändert das nichts. Umgekehrt reicht die bloße Angst des Täters nicht, wenn ein verständiger Dritter keine Gefahr gesehen hätte. Dann geht es nur noch um einen Irrtum über die Notstandslage.

Die Gegenwärtigkeit ist beim Notstand weiter als beim Angriff der Notwehr. Der Schaden muss zeitlich noch nicht unmittelbar bevorstehen. Es genügt, dass er ohne alsbaldiges Eingreifen höchstwahrscheinlich eintritt. Ein Beispiel: Ein Deich weicht nach tagelangem Regen auf. Bricht er erst in einigen Stunden, besteht die Gefahr trotzdem schon jetzt, weil die Rettung nur jetzt noch möglich ist.

Hochwasser steht knapp unter der Deichkrone mit einer Reihe Sandsäcke, auf der Landseite ist der Deich aufgeweicht und abgerutscht
Abb. 2: Hochwasser knapp unter der Deichkrone: Die Gefahr ist gegenwärtig, bevor der Deich bricht.

Dauergefahr: der Haustyrannenfall

Eine Dauergefahr ist ein gefahrdrohender Zustand von längerer Dauer, der jederzeit in einen Schaden umschlagen kann. Sie gilt als gegenwärtige Gefahr, weil ein Abwarten die Lage nur verschärfen würde. Ein Lehrbuchbeispiel ist der Haustyrannenfall.

Im Fall, den der BGH mit Urteil vom 25.03.2003, 1 StR 483/02 (BGHSt 48, 255) entschied, erschoss eine Frau ihren schlafenden Ehemann mit dessen Revolver. Er hatte sie über viele Jahre immer brutaler misshandelt, und sie sah keinen anderen Weg, sich und die beiden Töchter zu schützen. Der Senat sah in dieser Lage eine Dauergefahr, obwohl der Mann schlief. Eine Rechtfertigung nach § 34 StGB lag trotzdem ersichtlich nicht vor. Die körperliche Unversehrtheit der Frau und der Töchter überwog das Leben des Mannes nicht, und selbst bei akuter Lebensgefahr ließe sich Leben nicht gegen Leben abwägen. Aufgehoben hat der BGH das Mordurteil dennoch. Das Landgericht hätte § 35 StGB prüfen müssen. Dafür verlangte der Senat, dass die Täterin regelmäßig zuerst die Hilfe Dritter in Anspruch nimmt, namentlich staatlicher Stellen. Wie der BGH das beim entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB prüft, zeigt der Beitrag dort im Detail.

Notstandshilfe als Gefahrenabwehr für einen anderen

§ 34 StGB erlaubt die Gefahrenabwehr „von sich oder einem anderen“. Diese Notstandshilfe steht jedem offen, auch völlig Fremden.

Darin liegt ein wichtiger Unterschied zu § 35 StGB. Der entschuldigende Notstand hilft nur, wenn der Täter sich, einen Angehörigen oder eine ihm nahestehende Person rettet. Beim rechtfertigenden Notstand ist die Person des Geretteten dagegen gleichgültig, weil die Tat objektiv gebilligt wird. Im Fall aus der Einleitung macht es also keinen Unterschied, ob die verletzte Begleiterin eine Freundin ist oder eine Fremde, die der Wanderer zufällig am Weg gefunden hat.

Notstandshandlung: Erforderlichkeit, Interessenabwägung und Angemessenheit

Die Notstandshandlung ist gerechtfertigt, wenn sie erforderlich ist, die Interessenabwägung ein wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses ergibt und die Tat ein angemessenes Mittel ist. Diese drei Merkmale prüfst du nacheinander. Die Abwägung ist der Schwerpunkt, dort erwartet der Korrektor eine echte Argumentation mit den Umständen des Falls.

Erforderlichkeit: nicht anders abwendbar

Das Gesetz spricht von einer „nicht anders abwendbaren Gefahr“. Gemeint ist die Erforderlichkeit: Die Handlung muss geeignet sein, die Gefahr zu beseitigen oder wenigstens zu verringern, und sie muss unter mehreren gleich wirksamen Möglichkeiten so mild wie möglich sein. Gefragt ist also das mildeste effektive Mittel. Geeignetheit und Erforderlichkeit kennst du schon aus dem öffentlichen Recht, vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Zu den milderen Mitteln gehört auch das Ausweichen: Im Notstand ist die Flucht oft das mildere Mittel. Vor allem aber geht erreichbare staatliche Hilfe vor. Kann der Täter Polizei, Behörde oder Gericht rechtzeitig einschalten, ist die Gefahr anders abwendbar.

Wie streng die Rechtsprechung diesen Vorrang nimmt, zeigt der Fall der heimlichen Tonaufnahme bei der Polizei weiter unten. Für dich heißt das: Frag im Gutachten immer zuerst, ob der Täter die Gefahr auf legalem Weg hätte abwenden können.

Interessenabwägung: Was heißt wesentlich überwiegen?

In der Interessenabwägung stellst du das geschützte Interesse dem beeinträchtigten gegenüber. Das Gesetz nennt die Maßstäbe selbst: die betroffenen Rechtsgüter und den Grad der ihnen drohenden Gefahren. Abgewogen werden die abstrakten Güter und alle Umstände des Einzelfalls.

In die Waagschale gehören vor allem diese Gesichtspunkte:

  • der abstrakte Rang der Güter, für den die Strafrahmen einen ersten Anhalt geben (Leben vor Gesundheit vor Eigentum),
  • das Ausmaß und die Umkehrbarkeit des drohenden Schadens auf beiden Seiten,
  • die Nähe und Wahrscheinlichkeit der Gefahr, also der Grad der drohenden Gefahren,
  • die Herkunft der Gefahr: Geht sie vom Betroffenen selbst aus, verschiebt sich die Abwägung zugunsten des Täters (Gedanke des Defensivnotstands),
  • ob der Täter die Gefahr selbst verschuldet hat.

Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen. Ein knappes Übergewicht reicht nicht, das Plus muss deutlich und eindeutig sein. Und bei zwei gleichrangigen Gütern? Dann entscheiden Ausmaß, Umkehrbarkeit und Nähe der Gefahr. Ohne deutliches Plus scheidet § 34 StGB aus. Ich empfehle dir, in der Klausur jeden Gesichtspunkt einzeln zu benennen und erst dann das Ergebnis zu ziehen. Der Korrektor bewertet an dieser Stelle vor allem den Weg.

Waage: Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen, Leben gegen Leben ist wegen Art. 1 Abs. 1 GG nicht abwägbar
Abb. 3: Die Interessenabwägung verlangt ein wesentliches Überwiegen; Leben gegen Leben ist nicht abwägbar.

Zwei Grenzen kommen hinzu. Erstens ist die Abwägung eine Gesamtabwägung: Verletzt eine einheitliche Rettungshandlung mehrere Güter, zählen alle zusammen. Zweitens scheidet eine interne Güterkollision aus. Schädigt der Retter ein Gut derselben Person, deren anderes Gut er schützt, etwa bei einer Operation ohne Einwilligung, passt § 34 StGB nicht. Hier helfen die Einwilligung oder die mutmaßliche Einwilligung weiter.

Keine Abwägung Leben gegen Leben

Menschliches Leben ist nicht abwägbar, weder gegen ein anderes Leben noch gegen viele. Das folgt aus der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG. Jeder Mensch ist Zweck an sich. Er darf nicht zum bloßen Objekt einer Rettungsrechnung werden. Eine Tötung Unbeteiligter ist deshalb nie nach § 34 StGB gerechtfertigt. Anders liegt es bei der indirekten Sterbehilfe, bei der Schmerzfreiheit und Lebensdauer desselben Patienten gegeneinanderstehen; wie der BGH sie mit § 34 StGB begründet hat, zeigt der Beitrag zur indirekten Sterbehilfe und zum Behandlungsabbruch.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Grundsatz mit Urteil vom 15.02.2006, 1 BvR 357/05 (BVerfGE 115, 118) für den Staat bekräftigt. Das Luftsicherheitsgesetz erlaubte den Abschuss eines entführten Passagierflugzeugs, um Menschen am Boden zu retten. Das Gericht erklärte die Regel für nichtig. Soweit tatunbeteiligte Menschen an Bord getötet würden, verletzt sie die Menschenwürde, und die Zahl der Geretteten ändert daran nichts.

Für den Einzelnen bleibt in solchen Tragödien nur die Schuldebene. Diskutiert wird der übergesetzliche entschuldigende Notstand, etwa beim Weichensteller, der einen führerlosen Güterzug auf ein Nebengleis umlenkt und dort Gleisarbeiter tötet, um einen vollbesetzten Personenzug vor dem Zusammenstoß zu bewahren. Die Tat bleibt rechtswidrig. Der Täter kann aber ohne Schuld handeln.

Güterzug mit Waggons neben einem roten Signal auf verschneiten Gleisen
Abb. 4: Güterzug vor einem roten Signal: Im Weichenstellerfall rechtfertigt § 34 StGB die Tötung nicht.

Angemessenheit nach § 34 Satz 2 StGB

§ 34 S. 2 StGB verlangt zusätzlich, dass die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Diese Angemessenheitsklausel ist eine Schranke der Rechtsordnung: Selbst wenn die Abwägung zugunsten des Täters ausgeht, darf die Handlung nicht gegen grundlegende Wertungen verstoßen. Ob die Klausel neben der Abwägung eigenständige Bedeutung hat, ist umstritten. Sprich sie in der Klausur trotzdem kurz an.

Die Angemessenheitsprüfung verneint eine Rechtfertigung vor allem in vier Gruppen:

  • Zwingt ein Dritter den Täter mit einer Drohung zur Tat gegen einen Unbeteiligten (Nötigungsnotstand), lehnt die herrschende Meinung eine Rechtfertigung ab. Der Genötigte steht auf der Seite des Unrechts, und dem Opfer bliebe sonst nicht einmal die Notwehr. Die Einzelheiten findest du im Beitrag zum Nötigungsnotstand.
  • Wo das Gesetz ein Verfahren bereitstellt, etwa eine Erlaubnis, eine Anzeige oder ein Gerichtsverfahren, darf der Einzelne es nicht über § 34 StGB umgehen. Die Rechtsprechung prüft den Vorrang solcher Wege oft schon bei der Erforderlichkeit. Am Ergebnis ändert der Prüfungsort nichts.
  • Eingriffe in den Kern der Menschenwürde, etwa Folter, sind nie angemessen.
  • Eine erzwungene Blut- oder Organentnahme bei einem Unbeteiligten, um einen Kranken zu retten, rechtfertigt § 34 StGB nach ganz überwiegender Ansicht nicht, selbst wenn Leben auf dem Spiel steht.

Subjektives Rechtfertigungselement beim Notstand

Das subjektive Rechtfertigungselement verlangt, dass der Täter die Notstandslage kennt und handelt, um die Gefahr abzuwenden. Das Gesetz sagt es mit dem Wort „um“. Fehlt dieser Rettungswille, ist die Tat nach herrschender Meinung nicht voll gerechtfertigt. Strafbar bleibt dann der Versuch, sofern das Gesetz ihn unter Strafe stellt.

Kenntnis und Gefahrabwendungswille

Zur Kenntnis der Notstandslage gehört, dass der Täter die Umstände kennt, aus denen sich die Gefahr ergibt. Der Gefahrabwendungswille verlangt, dass die Rettung zumindest ein Ziel seines Handelns ist. Ob daneben weitere Motive schaden, ist umstritten. Ich halte weitere Motive für unschädlich: Das Gesetz verlangt nur ein Handeln „um die Gefahr abzuwenden“. Ein Wanderer, der die Hütte auch aus Neugier betritt, handelt trotzdem, um seine Begleiterin zu retten.

Eine früher vertretene Ansicht verlangte zusätzlich eine pflichtgemäße Prüfung der Lage. Durchgesetzt hat sie sich nicht: Das Gesetz fordert sie nicht, und ein Notstand lässt selten Zeit für sorgfältiges Abwägen.

Was passiert, wenn das Rechtfertigungselement fehlt?

Liegt die Notstandslage objektiv vor, weiß der Täter aber nichts davon, ist das Ergebnis der Tat von der Rechtsordnung gebilligt, seine Handlung aber nicht. Der Erfolgsunwert entfällt, der Handlungsunwert bleibt. Die herrschende Meinung bestraft deshalb nur wegen Versuchs, wenn dieser strafbar ist, und wendet die Versuchsregeln entsprechend an. Das ähnelt der Lage beim untauglichen Versuch nach § 23 StGB, wo der Täter ebenfalls einen Erfolg will, der objektiv nicht eintreten kann.

Den umgekehrten Fall kennst du vielleicht aus der Notwehr. Nimmt der Täter irrig eine Notstandslage an, liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, man spricht dann auch vom Putativnotstand. Er folgt denselben Regeln wie die Putativnotwehr: Nach herrschender Meinung, der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie, entfällt die Vorsatzschuld.

Abgrenzung: Notwehr, entschuldigender Notstand und Defensivnotstand

§ 34 StGB grenzt du von vier Nachbarn ab. Die Notwehr regelt Angriffe von Menschen und verlangt keine Güterabwägung. Der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB lässt die Tat rechtswidrig und nimmt nur die Schuld. Die BGB-Notstände gehen vor, wenn die Rettung eine Sache trifft. Die Pflichtenkollision betrifft das Unterlassen. Die Tabelle stellt die drei Normen des Strafgesetzbuchs nebeneinander.

Merkmal§ 32 StGB§ 34 StGB§ 35 StGB
AuslöserRechtswidriger AngriffGefahr jeder ArtGefahr jeder Art
Geschützte GüterIndividualgüterJedes RechtsgutLeben, Leib, Freiheit
Gerettete PersonJederJederTäter, Angehörige, Nahestehende
AbwägungKeine, aber GebotenheitWesentliches ÜberwiegenZumutbarkeit
WirkungRechtfertigtRechtfertigtEntschuldigt
Notwehr dagegenNeinNeinJa

Unterschied zwischen Notwehr und Notstand

Der Unterschied zwischen Notwehr und Notstand liegt in der Gefahrenquelle und in der Abwägung. Notwehr setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff eines Menschen voraus und richtet sich gegen den Angreifer. Weil das Recht dem Unrecht nicht weichen muss, fragt § 32 StGB nicht danach, welches Gut mehr wert ist. Der Notstand dagegen löst einen Konflikt, den oft niemand verschuldet hat, und belastet häufig einen Unbeteiligten. Deshalb verlangt er ein wesentliches Überwiegen.

Auch die Handlungsmerkmale unterscheiden sich. Die Erforderlichkeit bei der Notwehr kennt keine Pflicht zur Flucht, denn das Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Im Notstand gehört das Ausweichen dagegen zu den milderen Mitteln. Und wo § 34 StGB die Angemessenheit prüft, schränkt die Gebotenheit bei der Notwehr das Recht ein, etwa bei Angriffen von Kindern oder bei krassem Missverhältnis. Die Einzelheiten zur Notwehr kannst du auf der Wissensseite zu § 32 StGB nachlesen.

Entscheidungsbaum: Angriff eines Menschen führt zu § 32 StGB, Gefahr von einer Sache zu § 228 BGB, sonstiger Eingriff in eine Sache zu § 904 BGB, Eingriff in andere Rechtsgüter zu § 34 StGB
Abb. 5: Welche Norm rechtfertigt? Abgrenzung von § 32 StGB, § 228 BGB, § 904 BGB, § 34 StGB und § 35 StGB.

Rechtfertigender und entschuldigender Notstand

Beide Notstände beginnen gleich, mit einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr. Danach unterscheiden sie sich. § 35 StGB schützt nur Leben, Leib und Freiheit, und nur zugunsten des Täters, seiner Angehörigen und ihm nahestehender Personen. Statt einer Abwägung fragt er, ob dem Täter zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen.

Die Rechtsfolgen unterscheiden sich grundlegend. Eine nach § 34 StGB gerechtfertigte Tat ist rechtmäßig, der Betroffene muss sie dulden, und ein Gehilfe bleibt straflos. Eine nach § 35 StGB entschuldigte Tat bleibt rechtswidrig: Das Opfer darf sich wehren, und ein Teilnehmer kann sich strafbar machen. In der Klausur prüfst du deshalb erst § 34 StGB in der Rechtswidrigkeit und nur, wenn er scheitert, § 35 StGB in der Schuld.

Defensivnotstand und aggressiver Notstand im BGB

Trifft die Rettungshandlung eine Sache, sind zuerst die Notstände des BGB zu prüfen. Sie gelten wegen der Einheit der Rechtsordnung auch im Strafrecht, denn was das Zivilrecht erlaubt, kann das Strafrecht nicht verbieten.

Beim Defensivnotstand nach § 228 BGB geht die Gefahr von der Sache selbst aus. Klassisch ist der angreifende Hund. Beschädigung oder Zerstörung sind erlaubt, wenn der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht. Beim aggressiven Notstand nach § 904 BGB trifft der Eingriff dagegen eine unbeteiligte Sache, etwa die Zaunlatte des Nachbarn, mit der man den Hund abwehrt. Hier muss der drohende Schaden unverhältnismäßig groß sein. Der Eigentümer kann Ersatz verlangen. Beide Normen erklären die Wissensseiten zum defensiven Notstand nach § 228 BGB und zum aggressiven Notstand nach § 904 BGB genauer.

Der Gedanke des Defensivnotstands wirkt über § 228 BGB hinaus. Geht die Gefahr von einem Menschen aus, ohne dass ein rechtswidriger Angriff vorliegt, lässt sich § 228 BGB nach verbreiteter Ansicht entsprechend heranziehen. Dann genügt eine weniger strenge Abwägung als das wesentliche Überwiegen. Ob das bis zur Tötung eines Menschen reichen kann, wie manche beim Haustyrannen vertreten, ist hoch umstritten. Der BGH hat den Haustyrannenfall ohne diesen Gedanken nach § 34 StGB beurteilt und die Rechtfertigung verneint.

Rechtfertigende Pflichtenkollision

Die rechtfertigende Pflichtenkollision ist ungeschrieben und betrifft das Unterlassen. Treffen den Täter zwei gleichrangige Handlungspflichten, von denen er nur eine erfüllen kann, handelt er rechtmäßig, wenn er eine davon erfüllt. Das Standardbeispiel ist der Vater, dessen zwei Kinder gleichzeitig zu ertrinken drohen und der nur eines retten kann.

§ 34 StGB hilft hier nicht weiter, weil er ein wesentliches Überwiegen verlangt. Bei zwei gleichwertigen Leben gibt es kein Überwiegen. Trotzdem kann der Vater nicht beiden Pflichten zugleich genügen. Die Rechtsordnung verlangt nichts Unmögliches.

Rechtfertigender Notstand: Beispiele aus der Rechtsprechung

Von den Entscheidungen in diesem Beitrag bejaht nur eine § 34 StGB. Wo er scheitert, fehlt es an der Notstandslage, der Abwägung, der Erforderlichkeit oder der Angemessenheit.

Zeitstrahl: Sechs Gerichtsentscheidungen von 2003 bis 2026 zu § 34 StGB, nur das OLG Naumburg bejahte 2018 die Rechtfertigung der Tierschützer im Stall
Abb. 6: Sechs Entscheidungen zu Notstand und Menschenwürde; nur das OLG Naumburg bejahte § 34 StGB.

Tierschützer im Stall

Mitglieder einer Tierschutzorganisation stiegen nachts in eine Anlage mit rund 62.000 Schweinen ein und filmten Verstöße gegen die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, etwa viel zu schmale Kastenstände. Das Material reichten sie beim Landesministerium und bei der Staatsanwaltschaft ein. Eine Kontrolle der Behörde bestätigte die Mängel später. Angeklagt war Hausfriedensbruch.

Das OLG Naumburg bestätigte mit Urteil vom 22.02.2018, 2 Rv 157/17 den Freispruch nach § 34 StGB. Der Tierschutz ist als Staatsziel des Art. 20a GG ein notstandsfähiges Rechtsgut, die Missstände waren eine Dauergefahr. Entscheidend war die Erforderlichkeit. Das zuständige Veterinäramt kannte einen Teil der Mängel und hatte sie nie beanstandet. Eine Anzeige ohne Bilder wäre aussichtslos gewesen. In der Abwägung zählte außerdem, dass die Betreiber die Gefahr selbst verursacht hatten und deshalb eher einen Eingriff in ihr Hausrecht hinnehmen müssen (Rn. 26).

Person im weißen Schutzanzug filmt nachts in einem Schweinestall Sauen in Kastenständen
Abb. 7: Nächtliche Aufnahmen in einem Schweinestall mit Kastenständen.

Der Senat zog selbst eine Grenze (Rn. 30). Es gibt keine Befugnis, in fremde Räume einzudringen, um erst zu prüfen, ob dort gegen Gesetze verstoßen wird. Eine bloße Vermutung reicht nicht, und das staatliche Gewaltmonopol darf nur umgangen werden, wenn feststeht, dass die Behörden im konkreten Fall untätig bleiben. Wie der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB aufgebaut ist, erklärt der Beitrag dort.

Klimaaktivisten und der Klimanotstand

Einen Klimanotstand, der Straßenblockaden oder Klebeaktionen rechtfertigt, erkennen die Oberlandesgerichte nicht an. Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 20.02.2024, 2 ORs 35 Ss 120/23 festgehalten, dass eine Rechtfertigung von Straßenblockaden, mit denen allein Aufmerksamkeit für den Klimaschutz geweckt werden soll, über allgemeine Rechtfertigungsgründe wie § 34 StGB ausscheidet (Rn. 13). Es berief sich dabei auf die Oberlandesgerichte Celle und Schleswig und das Bayerische Oberste Landesgericht.

Selbst wenn man eine gegenwärtige Gefahr durch den Klimawandel annimmt, hilft das nicht weiter. Eine Blockade ist kaum geeignet, diese Gefahr abzuwenden. Und der politische Meinungskampf steht auf legalem Weg offen, über Versammlungen, Petitionen, Parteien und Wahlen. Wäre § 34 StGB hier anwendbar, könnte jede Gruppe Straftaten mit einem ihr wichtigen Anliegen rechtfertigen. Für Aktivisten bleibt deshalb nur die Frage, ob die Nötigung nach § 240 Abs. 2 StGB verwerflich ist. Das ist eine eigene Abwägung, die mit dem Notstand nichts zu tun hat.

Heimliche Tonaufnahme bei der Polizei

Ein Mann erschien aus eigenem Antrieb bei der Polizei, um einen Einbruch zu gestehen. Einige Tage später wurde die Vernehmung fortgesetzt. Beide Termine nahm er heimlich mit dem Handy auf. Es steckte in seiner Kleidung. Das Landgericht verurteilte ihn unter anderem wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB.

Der BGH bestätigte das mit Beschluss vom 10.06.2026, 3 StR 97/26. Die Aufnahme war weder nach § 34 StGB noch nach der DSGVO gerechtfertigt (Rn. 9). Die Begründung, er habe „schlechte Erfahrungen mit Polizeibeamten“ gemacht, sei zu pauschal, um überhaupt eine Gefahr für seine Interessen zu begründen. Jedenfalls hätte er auf die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zurückgreifen müssen: § 136 Abs. 4 StPO erlaubt eine offene Aufzeichnung der Vernehmung. Um eine solche Aufzeichnung hatte er nie gebeten. Das ist die Erforderlichkeit in Reinform. Wo das Gesetz einen legalen Weg bereithält, ist die Gefahr anders abwendbar.

Rettungsfolter im Fall Daschner

Ein Mann hatte einen elfjährigen Jungen entführt und getötet, um von der Familie Lösegeld zu erpressen. Nach seiner Festnahme hielt die Polizei das Kind noch für lebend. Sie vermutete es in einem Versteck. Der stellvertretende Polizeipräsident Wolfgang Daschner wies einen Beamten an, dem Beschuldigten Schmerzen anzudrohen, um das Versteck zu erfahren.

Das LG Frankfurt am Main verurteilte den Beamten wegen Nötigung und Daschner wegen Verleitung eines Untergebenen dazu, beide mit einer Verwarnung mit Strafvorbehalt, durch Urteil vom 20.12.2004, 5/27 KLs 7570 Js 203814/03. Die Drohung mit Schmerzen in einer Vernehmung ist eine unzulässige Nötigung. Sie verletzt die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG und das Verbot, festgehaltene Personen seelisch oder körperlich zu misshandeln, aus Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG. Eine Rechtfertigung schied aus. Das Gericht betonte, dass die Beweislage noch unsicher war und gesetzlich zulässige Ermittlungsmaßnahmen nicht ausgeschöpft waren.

Klausurfall zu § 34 StGB

Der Fall aus der Einleitung eignet sich gut, um das Schema einmal durchzuspielen. Er zeigt, dass § 34 StGB und § 904 BGB in derselben Klausur nebeneinander auftauchen können, je nachdem, welches Delikt du prüfst.

Sachverhalt und Lösung

Sachverhalt: A und C wandern im Hochgebirge. C stürzt und bricht sich den Knöchel. Kurz darauf zieht ein Schneesturm auf, es wird dunkel, und das Handy hat kein Netz. 300 Meter entfernt steht die verschlossene Hütte des B, an der Tür hängt ein Schild: „Privat, Betreten verboten“. Eine andere Unterkunft ist nicht erreichbar. A tritt die Tür ein, bringt C hinein, und beide übernachten dort. Hat A sich strafbar gemacht?

Hausfriedensbruch, § 123 Abs. 1 StGB: Die Hütte ist befriedetes Besitztum, A dringt gegen den Willen des B ein. Ein Einverständnis, das den Tatbestand ausschließen würde, liegt wegen des Schildes nicht vor. Auch eine mutmaßliche Einwilligung scheidet aus, denn B hat seinen entgegenstehenden Willen erklärt. Notwehr scheidet aus, weil kein Angriff vorliegt.

Also § 34 StGB. Die Notstandslage liegt vor: Für Leib und Leben von C besteht eine gegenwärtige Gefahr, denn eine Nacht mit gebrochenem Knöchel im Schneesturm führt ohne Unterschlupf höchstwahrscheinlich zu schweren Erfrierungen. Die Notstandshandlung ist erforderlich: Ein Notruf ist nicht möglich, eine andere Unterkunft nicht erreichbar, und nur der Weg in die Hütte hilft effektiv. In der Interessenabwägung stehen Leben und Gesundheit gegen das Hausrecht des B für eine Nacht, sodass das geschützte das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt. Angemessen ist die Tat auch: A umgeht kein gesetzliches Verfahren, das hier Hilfe böte. A kennt die Lage und handelt, um C vor dem Erfrieren zu schützen. A ist gerechtfertigt.

Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB: Die eingetretene Tür ist beschädigt. Hier ist § 34 StGB nicht die erste Norm. Die Rettungshandlung trifft eine Sache. Die Tür ist nicht die Gefahrenquelle, B ist an der Gefahr völlig unbeteiligt. Also gilt der aggressive Notstand nach § 904 BGB. Der drohende Schaden an Leib und Leben ist gegenüber dem Schaden an der Tür unverhältnismäßig groß. A ist gerechtfertigt. Nach § 904 S. 2 BGB muss er B aber den Schaden an der Tür ersetzen.

Ergebnis: A bleibt straflos. Die Formulierung im Gutachten gelingt mit den Bausteinen aus dem Beitrag zu den Formulierungen im Gutachtenstil.

Typische Fehler in der Klausur

Achte beim rechtfertigenden Notstand vor allem auf diese Punkte:

  • § 34 StGB prüfen, obwohl eine Notwehrlage besteht und die Abwehr den Angreifer trifft.
  • Bei Eingriffen in Sachen die BGB-Notstände der §§ 228, 904 BGB übergehen.
  • Das Wort „wesentlich“ überlesen und schon ein knappes Überwiegen ausreichen lassen.
  • Leben gegen Leben abwägen oder mit der Zahl der Geretteten argumentieren.
  • Erreichbare staatliche Hilfe und gesetzliche Verfahren übersehen, ob in der Erforderlichkeit oder in der Angemessenheit.
  • Die Angemessenheit und das subjektive Rechtfertigungselement weglassen, weil die Abwägung schon so eindeutig war.

Keine Sorge, wenn dir einer davon im ersten Übungsfall passiert. Mit jedem gelösten Fall wird dir die Reihenfolge vertrauter.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

  • Zivilrecht
  • Strafrecht
  • Öffentliches Recht
  • Jurastudium
  • Examensvorbereitung
  • juristische Didaktik
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