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Verfolgungsverjährung & Vollstreckungsverjährung, § 78 StGB

Hand öffnet eine Schublade in einer Wand aus hölzernen Karteischränken im Archiv

In Oklahoma lief über zwanzig Jahre lang eine Anklage wegen eines Verbrechens gegen eine Frau, weil sie 1999 eine Videokassette nicht in die Videothek zurückgebracht hatte. Erfahren hat sie davon erst zwei Jahrzehnte später, bei einer Namensänderung. Nach deutschem Recht wäre die Sache längst erledigt gewesen.

Die Verjährung nach § 78 StGB nimmt dem Staat das Recht, eine Tat noch zu verfolgen, und wie lange er Zeit hat, hängt allein vom Höchstmaß der Strafandrohung ab: drei Jahre bei den leichtesten Taten, dreißig Jahre bei den schwersten. Das deutsche Gegenstück zum dortigen Vorwurf, die Unterschlagung nach § 246 StGB, verjährt in fünf Jahren.

In der Klausur ist die Verjährung selten das Hauptproblem. Sie steht am Ende, bei den Strafprozessvoraussetzungen, und wer sie dort übersieht, verschenkt sichere Punkte.

Auf einen Blick:

  • Zwei Arten: Die Verfolgungsverjährung nach §§ 78 ff. StGB sperrt Ermittlungen und Urteil, die Vollstreckungsverjährung nach §§ 79 ff. StGB sperrt die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils.
  • Die Frist richtet sich nach dem abstrakten Strafrahmen des Tatbestands, nicht nach der konkret verhängten Strafe. Regelbeispiele und Milderungen des Allgemeinen Teils bleiben außer Betracht, § 78 Abs. 4 StGB.
  • Sie beginnt mit der Beendigung der Tat, nicht mit der Vollendung, § 78a StGB. Bei Dauerdelikten liegen dazwischen Monate.
  • Jede Unterbrechungshandlung nach § 78c StGB setzt die Frist auf null. Endgültig Schluss ist beim Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist.
  • Verjährung ist ein Verfahrenshindernis und wird von Amts wegen berücksichtigt, in jeder Lage des Verfahrens.

Tipp

Die Verjährung hängt an Begriffen, die quer durch den Allgemeinen Teil verstreut liegen: Beendigung, Strafrahmen, Verfahrenshindernis. Auf jurahilfe.de bauen interaktive Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben aufeinander auf und verlinken diese Begriffe untereinander, statt sie einzeln abzufragen.

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Verjährung im Strafgesetzbuch: was die §§ 78 ff. StGB regeln

Das Strafgesetzbuch regelt die Verjährung in den §§ 78 bis 79b StGB. Wer den amtlichen Wortlaut nachlesen will, findet ihn bei gesetze-im-internet.de jeweils als Einzelnorm. Sie lässt die Tat nicht verschwinden und macht sie auch nicht rechtmäßig. Strafrechtlich bleibt eine Straftat eine Straftat, der Staat verliert allein die Befugnis, sie zu ahnden. Das Gesetz sagt das im ersten Absatz sehr knapp.

§ 78 Abs. 1 StGB

Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

Zwei Dinge stehen darin. Erstens fällt mit der Verjährung nicht nur die Strafe weg, sondern auch die Anordnung von Maßnahmen, also etwa Sicherungsverwahrung, Entziehung der Fahrerlaubnis oder Berufsverbot. Zweitens bleibt die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 2 StGB möglich: Tatbeute darf der Staat auch dann noch abschöpfen, wenn die Tat selbst nicht mehr verfolgt werden kann.

Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung

Die beiden Verjährungsarten greifen an verschiedenen Punkten des Verfahrens an. Die Verfolgungsverjährung nach §§ 78 ff. StGB wirkt vor dem rechtskräftigen Urteil: Ist sie eingetreten, darf die Staatsanwaltschaft nicht mehr ermitteln und das Gericht nicht mehr verurteilen. Die Vollstreckungsverjährung nach §§ 79 ff. StGB wirkt danach: Das Urteil steht, die verhängte Strafe darf aber nicht mehr vollstreckt werden.

Der Unterschied wird an einem Beispiel greifbar. Wer einen Diebstahl begeht und fünf Jahre lang unentdeckt bleibt, ist wegen Verfolgungsverjährung aus dem Schneider. Wer dagegen rechtskräftig zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde und sich danach zehn Jahre im Ausland versteckt, hat die Verurteilung im Register, aber die Vollstreckung ist nach § 79 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt.

Reisende ziehen als Silhouetten im Gegenlicht ihre Koffer durch eine Flughafenhalle
Abb. 1: Reisende mit Koffern in einer Flughafenhalle.

Warum Straftaten überhaupt verjähren

Die Verjährung schützt zwei Interessen auf einmal, ein staatliches und ein privates. Mit den Jahren verblassen Zeugenerinnerungen, Spuren gehen verloren und ein faires Verfahren wird unwahrscheinlicher. Zugleich sinkt das Strafbedürfnis: Eine Tat, über die zwanzig Jahre Gras gewachsen ist, stört den Rechtsfrieden weniger als eine frische. Und niemand soll ein Leben lang mit der Ungewissheit leben müssen, ob er noch belangt wird.

Der Gesetzgeber hat diese Abwägung nach der Schwere gestaffelt. Je höher die Strafandrohung, desto länger bleibt das Verfolgungsinteresse stärker als das Interesse an Rechtssicherheit. Bei Mord kippt sie nach geltendem Recht nicht mehr.

Verjährung als Verfahrenshindernis und ihre Überprüfung von Amts wegen

Die Verjährung ist kein Strafausschließungsgrund und keine Frage der Schuld. Sie ist ein Verfahrenshindernis, gehört also zu den Strafprozessvoraussetzungen. Das hat drei praktische Folgen: Das Gericht prüft sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen, ein Antrag des Angeklagten ist nicht nötig, und die Überprüfung findet auch noch in der Revision statt. Ist die Tat verjährt, ergeht kein Sachurteil, sondern das Verfahren wird durch Prozessurteil nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt.

Für den Aufbau im Gutachten heißt das: Die Verjährung wird nach der Schuld geprüft, nicht innerhalb des Tatbestands. Wie die einzelnen Ebenen zueinander stehen, zeigt die Prüfungsreihenfolge im Strafrecht; die Grundlagen zum Verfahrensgang findest du auf der Wissensseite zum Strafverfahren.

Welche Verjährungsfrist gilt? § 78 StGB Schritt für Schritt

Die Verjährungsfrist ergibt sich aus zwei Absätzen, die zusammengelesen werden müssen. § 78 Abs. 3 StGB nennt fünf Fristen und ordnet sie Strafrahmen zu. § 78 Abs. 4 StGB sagt, welcher Strafrahmen dabei zählt. Wer nur den dritten Absatz liest, rechnet regelmäßig falsch.

Die fünf Stufen des § 78 Abs. 3 StGB

§ 78 Abs. 3 StGB

Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,

2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,

3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,

4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,

5. drei Jahre bei den übrigen Taten.

Die Systematik ist einfach. Du schlägst den Tatbestand auf, liest das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe ab und ordnest es einer der fünf Nummern zu. Nummer 5 fängt alles auf, was mit höchstens einem Jahr Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist. Eine Stolperfalle steckt in Nummer 2: Droht das Gesetz Freiheitsstrafe „nicht unter fünf Jahren“ an, liegt das Höchstmaß bei fünfzehn Jahren, denn § 38 Abs. 2 StGB deckelt die zeitige Freiheitsstrafe dort. Solche Delikte fallen also unter Nummer 2 und verjähren in zwanzig Jahren.

HöchstmaßFristNorm
lebenslang30 Jahre§ 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB
über 10 Jahre20 Jahre§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB
über 5 bis 10 Jahre10 Jahre§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB
über 1 bis 5 Jahre5 Jahre§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
bis 1 Jahr oder Geldstrafe3 Jahre§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB
Balkendiagramm der Verjährungsfristen nach § 78 Abs. 3 StGB von drei bis dreißig Jahren
Abb. 2: Die fünf Verjährungsfristen des § 78 Abs. 3 StGB im Längenvergleich.

Welcher Strafrahmen zählt, § 78 Abs. 4 StGB

Hier sitzt die häufigste Fehlerquelle. Maßgeblich ist der Strafrahmen des Tatbestands selbst, so wie er im Besonderen Teil steht, unabhängig davon, was im konkreten Fall herauskommt.

§ 78 Abs. 4 StGB

Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

Daraus folgen vier Regeln, die du in der Klausur direkt anwenden kannst. Qualifikationen und Privilegierungen zählen mit, weil sie eigene Tatbestände mit eigenem Strafrahmen sind: Der Diebstahl mit Waffen nach § 244 StGB verjährt in zehn Jahren, der einfache Diebstahl in fünf. Regelbeispiele für besonders schwere Fälle zählen dagegen nicht mit, ein besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 StGB bleibt bei fünf Jahren. Milderungen des Allgemeinen Teils bleiben ebenfalls außen vor. Und die konkret verhängte Strafe spielt keine Rolle, auch nicht die Straferwartung.

Das schönste Beispiel liefert der Totschlag nach § 212 StGB. Absatz 2 droht für besonders schwere Fälle lebenslange Freiheitsstrafe an, was nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB dreißig Jahre bedeuten würde. § 78 Abs. 4 StGB nimmt besonders schwere Fälle aber ausdrücklich aus. Maßgeblich bleibt Absatz 1 mit „nicht unter fünf Jahren“, also fünfzehn Jahre Höchstmaß. Totschlag verjährt deshalb in zwanzig Jahren, auch wenn im konkreten Fall lebenslang zu erwarten wäre.

Wer nach § 27 StGB Beihilfe geleistet hat, profitiert bei der Strafzumessung von der Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB, bei der Verjährung nicht. Dasselbe gilt für den Versuch nach § 22 StGB. Beihilfe zum Totschlag verjährt also ebenso in zwanzig Jahren wie die Haupttat.

Verjährungsfristen für typische Straftaten im Überblick

Die folgende Übersicht zeigt die Verfolgungsverjährung für Delikte, die in Klausuren regelmäßig vorkommen. Maßgeblich ist jeweils das Höchstmaß des genannten Absatzes.

DeliktNormFrist
Mord§ 211 StGBkeine
Totschlag§ 212 Abs. 1 StGB20 Jahre
Raub§ 249 Abs. 1 StGB20 Jahre
Schwere Körperverletzung§ 226 Abs. 1 StGB10 Jahre
Diebstahl mit Waffen§ 244 Abs. 1 StGB10 Jahre
Gefährliche Körperverletzung§ 224 Abs. 1 StGB10 Jahre
Diebstahl§ 242 Abs. 1 StGB5 Jahre
Betrug§ 263 Abs. 1 StGB5 Jahre
Körperverletzung§ 223 Abs. 1 StGB5 Jahre
Unterschlagung§ 246 Abs. 1 StGB5 Jahre
Sachbeschädigung§ 303 Abs. 1 StGB5 Jahre
Beleidigung§ 185 StGB3 Jahre
Hausfriedensbruch§ 123 Abs. 1 StGB3 Jahre

Zwei Zeilen brauchen eine Fußnote. Die Beleidigung wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht, in der öffentlich oder mittels einer Tätlichkeit begangenen Variante mit bis zu zwei Jahren; dort sind es fünf Jahre statt drei. Und § 226 Abs. 2 StGB droht bei absichtlicher Herbeiführung der schweren Folge Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren an, was die Frist auf zwanzig Jahre hebt. In derselben Fünf-Jahres-Gruppe steht die Urkundenfälschung nach § 267 StGB, deren Regelbeispiele die Frist nach § 78 Abs. 4 StGB nicht verlängern.

Ob eine Tat Verbrechen oder Vergehen ist, sagt über die Verjährung übrigens nichts Verlässliches. Die Grenze bei Verbrechen und Vergehen nach § 12 StGB liegt beim Mindestmaß, die Verjährung richtet sich nach dem Höchstmaß.

Tipp

Fristenstaffelungen lernst du schneller, wenn du sie nicht nur liest, sondern am Fall abfragst. Die Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem auf jurahilfe.de holen die Zuordnung von Strafrahmen und Frist immer dann wieder hoch, wenn du sie zu vergessen beginnst.

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Wann beginnt die Verjährungsfrist? § 78a StGB

Die Verjährung beginnt nicht mit dem Tatentschluss und auch nicht mit der Vollendung, sondern mit der Beendigung der Tat. Tritt ein Erfolg, der zum Tatbestand gehört, später ein, verschiebt sich der Beginn auf diesen Zeitpunkt. Der Wortlaut ist kurz genug, um ihn auswendig zu können.

§ 78a StGB

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Beendigung statt Vollendung der Tat

Vollendet ist eine Tat, sobald alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Beendet ist sie erst, wenn das tatbestandliche Unrecht nicht mehr vertieft werden kann, also regelmäßig mit dem Erreichen des Taterfolgs im weiteren Sinn. Beim Diebstahl heißt das: vollendet mit der Wegnahme, beendet erst, wenn die Beute so gesichert ist, dass sie dem Täter nicht mehr entzogen werden kann.

Für die Verjährung zählt allein die Beendigung. Wer nachts einbricht und die Beute erst zwei Tage später aus dem Versteck holt und wegschafft, verschiebt damit den Fristbeginn um zwei Tage. Bei Dauerdelikten geht es um weit mehr als zwei Tage. Die Unterscheidung ist im Allgemeinen Teil ohnehin an mehreren Stellen wichtig, etwa bei Notwehr und Beteiligung; die Wissensseite zum zeitlichen Ablauf der Tat, Vollendung und Beendigung ordnet das ein.

Hände heben nachts eine Reisetasche aus einem Gartenschuppen in einen offenen Kofferraum
Abb. 3: Eine Tasche wird nachts aus einem Gartenschuppen in einen Kofferraum geladen.

Dauerdelikte, Erfolgsdelikte und der spätere Erfolgseintritt

Bei einem Dauerdelikt hält der Täter den rechtswidrigen Zustand willentlich aufrecht. Die Freiheitsberaubung nach § 239 StGB ist vollendet, sobald das Opfer eingesperrt ist, beendet aber erst mit der Befreiung. Sperrt jemand sein Opfer drei Jahre lang ein, beginnt die Verjährung erst nach diesen drei Jahren. Dasselbe Muster gilt für die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB und für die Verweilvariante des Hausfriedensbruchs (Rühs, ZJS 2024, 323 ff., mit einer lesenswerten Kritik an der herrschenden Einordnung des § 123 StGB).

Satz 2 des § 78a StGB betrifft die Erfolgsdelikte mit zeitlichem Auseinanderfallen. Wer jemandem Gift verabreicht, das erst Monate später zum Tod führt, hat die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB im Moment der Verabreichung begangen; die Verjährung beginnt trotzdem erst mit dem Tod. Diese Regel verlängert die Frist faktisch um die Latenzzeit.

Die BGH-Kehrtwende zu § 266a StGB

Wie viel an der Beendigung hängt, zeigt eine Entscheidung des 1. Strafsenats. Beim Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB galt die Tat lange erst dann als beendet, wenn die Beitragspflicht wegfiel. Weil Sozialversicherungsbeiträge nach § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV erst nach dreißig Jahren verjähren, ergaben sich in der Summe Verfolgungsfristen von mehreren Jahrzehnten.

Der 1. Strafsenat hat diese Linie mit Anfragebeschluss vom 13.11.2019 aufgegeben (BGH, Beschl. v. 13.11.2019, 1 StR 58/19). Die Rechtsgutsverletzung tritt danach schon mit der Nichtzahlung bei Fälligkeit ein und wird durch weiteres Untätigbleiben nicht vertieft. Damit ist die Tat mit dem Fälligkeitstag beendet, und die fünfjährige Frist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB läuft ab da. Die übrigen Strafsenate haben zugestimmt, die neue Linie gilt also. Für Klausuren im Wirtschaftsstrafrecht ist das ein dankbarer Aufhänger: Ein einziger dogmatischer Schritt beim Beendigungsbegriff verkürzt die Verfolgbarkeit um Jahrzehnte.

Ruhen der Verjährung nach § 78b StGB

Beim Ruhen bleibt der bereits abgelaufene Teil der Verjährungsfrist erhalten. Der Rest läuft weiter, sobald der Ruhensgrund entfällt. Das unterscheidet das Ruhen von der Unterbrechung, bei der die Frist komplett neu beginnt.

Ruhen bis zum 30. Lebensjahr des Opfers

Der praktisch wichtigste Fall steht in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Bei den dort aufgezählten Taten ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Der Katalog umfasst die Sexualdelikte der §§ 174 bis 174c, 176 bis 178 und 182 StGB, dazu § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB, die Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB, die Verstümmelung weiblicher Genitalien nach § 226a StGB und die Zwangsheirat nach § 237 StGB.

Der Grund ist empirisch: Betroffene sprechen über Taten aus der Kindheit oft erst als Erwachsene. Ohne die Ruhensregel wären viele Taten verjährt, bevor das Opfer überhaupt in der Lage ist, sie anzuzeigen. Der Gesetzgeber hat die Altersgrenze in mehreren Schritten angehoben: 2013 durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (BGBl. I 2013 S. 1805) auf das 21. Lebensjahr, 2015 durch das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (BGBl. I 2015 S. 10) auf das 30. Lebensjahr.

Rechtliche Verfolgungshindernisse und Abgeordnete

§ 78b Abs. 1 Nr. 2 StGB lässt die Verjährung ruhen, solange die Verfolgung aus rechtlichen Gründen nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Gemeint sind echte Hindernisse wie die Immunität eines Abgeordneten, nicht bloße Ermittlungsprobleme. Eine ausdrückliche Rückausnahme betrifft das Fehlen von Strafantrag, Ermächtigung oder Strafverlangen: Wer den Strafantrag nicht stellt, hält die Verjährung damit nicht an.

Absatz 2 verfeinert das für Mitglieder des Bundestages oder eines Landesparlaments. Dort beginnt das Ruhen erst mit Ablauf des Tages, an dem die Strafverfolgungsbehörden von Tat und Täter erfahren oder eine Strafanzeige beziehungsweise ein Strafantrag angebracht wird. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung 1978 für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.

Ruhen nach dem Urteil erster Instanz

Zwei weitere Absätze verhindern, dass ein laufendes Verfahren an der Verjährung scheitert. Nach § 78b Abs. 3 StGB läuft die Verjährungsfrist nicht mehr ab, sobald ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen ist; sie steht bis zum rechtskräftigen Abschluss still. Nach Absatz 4 ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ab Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren, wenn das Gesetz für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren androht.

Absatz 5 ergänzt eine Regel für Auslandssachverhalte: Stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen, ruht die Verjährung ab dem Zugang des Ersuchens beim ausländischen Staat, bis der Täter übergeben wird, das Land verlässt oder das Ersuchen abgelehnt beziehungsweise zurückgenommen wird. Für den Europäischen Haftbefehl gilt das nicht, wenn im ersuchten Staat eine dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.

Hinweis

Ruhen und Unterbrechung werden in Klausuren häufig verwechselt, weil beide Male „die Frist wird länger“ herauskommt. Wenn du solche Paare sauber trennen willst, hilft das Falltraining auf jurahilfe.de, das die Abgrenzung am Sachverhalt statt an der Definition abfragt.

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Unterbrechung der Verjährung nach § 78c StGB

Die Unterbrechung ist der schärfere Eingriff. Sie setzt die Frist nicht still, sondern auf null: Nach jeder Unterbrechungshandlung beginnt die Verjährung von neuem. Ein Ermittlungsverfahren, das über Jahre immer wieder Bewegung zeigt, dehnt eine fünfjährige Frist deshalb leicht auf mehr als zehn Jahre aus.

Die zwölf Unterbrechungshandlungen

§ 78c Abs. 1 StGB zählt abschließend zwölf Handlungen auf. Andere Ereignisse unterbrechen nicht, auch nicht eine Strafanzeige oder ein interner Aktenvermerk.

§ 78c Abs. 1 StGB (Auszug)

Die Verjährung wird unterbrochen durch

1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,

2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,

3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,

4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,

5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,

6. die Erhebung der öffentlichen Klage,

7. die Eröffnung des Hauptverfahrens,

8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,

9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,

10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,

11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder

12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.

Die Liste hat ein erkennbares Muster: Unterbrochen wird durch Akte, die den Verfolgungswillen nach außen dokumentieren. Der Beschuldigte muss davon nicht erfahren, ein Haftbefehl nach § 112 StPO unterbricht auch dann, wenn der Haftbefehl unbemerkt in der Akte liegt. Bei schriftlichen Anordnungen kommt es nach § 78c Abs. 2 StGB auf den Zeitpunkt der Abfassung an, nicht auf die Zustellung. Zwei Begriffe der Liste musst du auseinanderhalten: Beschuldigter ist, gegen wen ermittelt wird; Angeschuldigter ist nach § 157 StPO, gegen wen die öffentliche Klage erhoben ist. Anordnungen, die erst nach einer vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens ergehen, unterbrechen nach Nummer 10 ebenfalls.

Polizeibeamter unterschreibt am Schreibtisch eine Niederschrift, daneben eine verschnürte Akte
Abb. 4: Ein Polizeibeamter unterschreibt eine Niederschrift.

Neubeginn und Wirkung nur gegen den Betroffenen

Zwei Absätze begrenzen die Wirkung. Nach § 78c Abs. 4 StGB wirkt die Unterbrechung nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Werden gegen A und B ermittelt und wird nur A vernommen, läuft die Frist gegen B ungestört weiter. Das ist eine beliebte Klausurfalle bei mehreren Beteiligten.

Nach § 78c Abs. 5 StGB bleiben Unterbrechungshandlungen wirksam, wenn das Gesetz später geändert und die Frist dadurch verkürzt wird. Unterbrechungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen wurden, bleiben also wirksam, auch wenn die Verfolgung nach neuem Recht schon verjährt gewesen wäre.

Spaltenvergleich von Ruhen und Unterbrechung der Verjährung nach §§ 78b und 78c StGB
Abb. 5: Ruhen und Unterbrechung im direkten Vergleich.

Absolute Verjährung: das Doppelte der Frist

Ohne Grenze könnte die Staatsanwaltschaft eine Tat durch geschickt getaktete Unterbrechungen ewig verfolgbar halten. § 78c Abs. 3 S. 2 StGB zieht deshalb einen Schlussstrich.

§ 78c Abs. 3 StGB

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.

Für einen Diebstahl mit fünfjähriger Frist ist also nach zehn Jahren ab Beendigung endgültig Schluss, gleich wie oft unterbrochen wurde. Ein Rechenbeispiel: Die Tat ist am 14.12.2019 beendet, ohne Unterbrechung wäre am 13.12.2024 Verjährung eingetreten. Wird der Beschuldigte am 01.06.2023 erstmals vernommen, läuft die Frist ab da neu bis zum 31.05.2028. Die absolute Grenze bleibt trotzdem der 13.12.2029. Dass der Anfangstag mitzählt und die Frist deshalb an dem Tag endet, der dem Anfangstag nach seiner Bezeichnung vorangeht, hat der BGH ausdrücklich festgehalten (BGH, Beschl. v. 02.03.2011, 2 StR 275/10).

Zeitstrahl eines Verjährungslaufs mit Beendigung der Tat, Unterbrechung durch Vernehmung und absoluter Verjährung
Abb. 6: Ein Verjährungslauf mit Unterbrechung und absoluter Grenze.

Der Schlusssatz ist wichtig: § 78b bleibt unberührt. Ruhenszeiten werden also auf die absolute Frist aufgeschlagen, sie sind keine Unterbrechung und laufen an dieser Deckelung vorbei.

Tipp

Wer solche Fristketten sicher rechnen will, braucht Übung an kleinen Sachverhalten statt an Definitionen. Die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de setzen genau dort an: kurzer Fall, vier Optionen, ausführliche Erläuterung, warum die drei falschen Antworten typische Denkfehler abbilden.

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Welche Straftaten verjähren nie? § 78 Abs. 2 StGB und Art. 103 GG

Die Antwort ist kürzer, als viele erwarten: Nach dem Strafgesetzbuch verjährt allein der Mord nicht. Alles andere hat eine Frist, auch der Totschlag, auch der schwerste Raub.

Mord und Völkermord

§ 78 Abs. 2 StGB besteht aus einem Satz: „Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.“ Das war nicht immer so. Bis 1969 verjährte Mord nach zwanzig Jahren, dann verlängerte der Gesetzgeber auf dreißig Jahre und hob die Verjährung für Völkermord auf. Erst am 3. Juli 1979 beschloss der Bundestag mit 255 zu 222 Stimmen, die Verjährung für Mord ganz zu streichen (16. Strafrechtsänderungsgesetz, BGBl. I 1979 S. 1046). Ohne diese Entscheidung wären die NS-Verbrechen ab 1979 endgültig unverfolgbar gewesen.

Behandschuhte Hand legt eine Asservatentüte auf eine alte, mit Band verschnürte Ermittlungsakte
Abb. 7: Eine alte Ermittlungsakte mit Asservat im Archiv.

Beachte die Reichweite: Unverjährbar ist der Mord nach § 211 StGB, nicht jedes Tötungsdelikt. Wer die Mordmerkmale nicht bejahen kann, landet beim Totschlag und damit bei zwanzig Jahren. Die Abgrenzung zwischen beiden entscheidet hier also nicht nur über den Strafrahmen, sondern über die Verfolgbarkeit überhaupt; wie sie funktioniert, zeigt der Artikel zum Unterschied zwischen Mord und Totschlag. Außerhalb des Strafgesetzbuchs verjähren die Kernverbrechen des Völkerstrafgesetzbuchs nach § 5 VStGB ebenfalls nicht.

Rückwirkende Verlängerung und das Rückwirkungsverbot

Damit stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber eine laufende Verjährungsfrist überhaupt verlängern darf. Art. 103 Abs. 2 GG verbietet, eine Tat rückwirkend unter Strafe zu stellen oder die Strafe zu verschärfen. Verjährungsvorschriften betreffen aber nach herrschender Ansicht nur die Verfolgbarkeit, nicht die Strafbarkeit.

Das Bundesverfassungsgericht hat das schon in seiner Leitentscheidung zur Verjährung der NS-Verbrechen so gesehen (BVerfGE 25, 269, 287) und hält bis heute daran fest: Die Strafbarkeit entfällt nicht mit der Verfolgbarkeit (BVerfG, Beschl. v. 10.02.2021, 2 BvL 8/19, Rn. 159). Eine nachträgliche Verlängerung oder Ruhensanordnung fällt damit aus dem Geltungsbereich des Art. 103 Abs. 2 GG heraus, weil sie an der Strafbarkeit nichts ändert. Zulässig ist die Verlängerung allerdings nur, solange die alte Frist noch läuft; eine bereits eingetretene Verjährung lässt sich nicht wiederbeleben.

Die Gegenansicht ordnet die Verjährung materiell-rechtlich ein und will Art. 103 Abs. 2 GG anwenden. Sie ist im Ergebnis abzulehnen, weil das Vertrauen des Täters sich auf die Bewertung seines Verhaltens richtet und nicht darauf, wie lange der Staat ihn suchen darf. Die Debatte ist keineswegs erledigt: In der Kritik am Stutthof-Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 20.08.2024, 5 StR 326/23) wird gerade die rückwirkende Anwendung der Unverjährbarkeitsregel auf Taten aus den 1940er Jahren beanstandet, für die damals eine zwanzigjährige Frist galt. Für eine Klausur mit Streitstand ist das ein dankbarer Punkt.

Sonderfristen außerhalb des StGB, § 376 AO und § 31 OWiG

Die §§ 78 ff. StGB gelten nicht überall. Zwei Sonderregeln solltest du kennen. § 376 Abs. 1 AO verlängert die Verfolgungsverjährung bei besonders schwerer Steuerhinterziehung in den Fällen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 6 AO auf fünfzehn Jahre, und § 376 Abs. 3 AO setzt die absolute Grenze dort auf das Zweieinhalbfache statt auf das Doppelte. Damit sind im Extremfall siebenunddreißigeinhalb Jahre möglich.

Umgekehrt läuft es bei Ordnungswidrigkeiten. § 31 OWiG kennt eigene, deutlich kürzere Fristen, die sich nach der angedrohten Geldbuße richten und bei geringen Bußgeldern schon nach sechs Monaten ablaufen. Wer im Gutachten von einer Straftat auf eine Ordnungswidrigkeit umschwenkt, muss die Frist also neu bestimmen.

Vollstreckungsverjährung, §§ 79 ff. StGB

Ist das Urteil rechtskräftig, endet die Verfolgungsverjährung und die Vollstreckungsverjährung beginnt. Sie gehört systematisch schon ins Strafvollstreckungsrecht und beantwortet eine andere Frage: nicht ob noch verurteilt, sondern ob eine bereits verhängte Strafe noch vollzogen werden darf.

Die Fristen des § 79 Abs. 3 StGB

Der Aufbau des § 79 StGB spiegelt § 78 StGB, nur mit anderen Anknüpfungspunkten. Absatz 1 nennt die Rechtsfolge, Absatz 2 die Ausnahme, Absatz 3 die Fristen, Absatz 6 den Beginn.

Verhängte StrafeFristNorm
lebenslange Freiheitsstrafekeine§ 79 Abs. 2 StGB
über 10 Jahre Freiheitsstrafe25 Jahre§ 79 Abs. 3 Nr. 1 StGB
über 5 bis 10 Jahre20 Jahre§ 79 Abs. 3 Nr. 2 StGB
über 1 bis 5 Jahre10 Jahre§ 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB
bis 1 Jahr, Geldstrafe über 30 Tagessätze5 Jahre§ 79 Abs. 3 Nr. 4 StGB
Geldstrafe bis 30 Tagessätze3 Jahre§ 79 Abs. 3 Nr. 5 StGB

Zwei Unterschiede zur Verfolgungsverjährung fallen sofort auf. Erstens knüpft § 79 StGB an die konkret verhängte Strafe an, nicht an den abstrakten Strafrahmen. Zweitens beginnt die Frist nach § 79 Abs. 6 StGB mit der Rechtskraft der Entscheidung, nicht mit der Beendigung der Tat. Die lebenslange Freiheitsstrafe ist wie der Mord von der Verjährung ausgenommen, ebenso die Sicherungsverwahrung und die unbefristete Führungsaufsicht nach § 79 Abs. 4 StGB.

Ruhen und Verlängerung, §§ 79a, 79b StGB

Auch die Vollstreckungsverjährung kennt ein Ruhen. Nach § 79a StGB ruht sie, solange die Vollstreckung rechtlich nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, solange dem Verurteilten Aufschub, Unterbrechung, Bewährung oder Zahlungserleichterung bewilligt ist, und solange er im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. Wer eine Bewährungszeit von drei Jahren durchläuft, verlängert damit die Vollstreckungsfrist um drei Jahre.

§ 79b StGB gibt der Justiz ein zusätzliches Werkzeug: Das Gericht kann die Verjährungsfrist auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht zu erreichen ist. Eine Unterbrechung wie bei § 78c StGB gibt es hier nicht.

78 StGB und 79 StGB im Vergleich

Kriterium§§ 78 ff. StGB§§ 79 ff. StGB
BetrifftVerfolgung der TatVollstreckung der Strafe
Maßstababstrakter Strafrahmenkonkret verhängte Strafe
BeginnBeendigung der TatRechtskraft
Fristen3 bis 30 Jahre3 bis 25 Jahre
Ruhen§ 78b StGB§ 79a StGB
Unterbrechung§ 78c StGBkeine
Verlängerungkeine§ 79b StGB
UnverjährbarMordlebenslange Freiheitsstrafe

Verjährung in der Klausur: Aufbau, Überprüfung und typische Fehler

In der strafrechtlichen Klausur steht die Verjährung fast nie im Zentrum. Sie taucht als Randproblem auf, kostet aber Punkte, wenn sie an der falschen Stelle oder gar nicht geprüft wird.

Wo du die Verjährung im Gutachten prüfst

Die Verjährung gehört nicht in den Tatbestand, nicht in die Rechtswidrigkeit und nicht in die Schuld. Sie ist eine Strafprozessvoraussetzung und wird deshalb ganz am Ende geprüft, nach der Schuld und nach den Strafzumessungsfragen. Der Aufbau sieht dann so aus: erst die vollständige Strafbarkeitsprüfung, dann ein kurzer eigener Punkt „Strafprozessvoraussetzungen“, dort die Verjährung neben Strafantrag, Zuständigkeit und Strafklageverbrauch.

Entscheidungsbaum zur Prüfung der Verfolgungsverjährung mit Fragen zu Frist, Beginn, Ruhen und Unterbrechung
Abb. 8: Die Prüfung der Verfolgungsverjährung Schritt für Schritt.

Formulieren kannst du das knapp, weil die Verjährung im Regelfall unproblematisch ist. Nur wenn der Sachverhalt ein Datum nennt, das auffällig weit zurückliegt, oder wenn er ausdrücklich Ermittlungshandlungen mit Datum schildert, ist eine ausführliche Prüfung gewollt. Sonst genügt ein Satz. Wie du solche Prüfungspunkte sauber einleitest, zeigt der Artikel zum Obersatz im Strafrecht.

Fünf Fehler, die Punkte kosten

Erstens: die konkrete Strafe statt des Strafrahmens zugrunde legen. Maßgeblich ist immer die abstrakte Strafdrohung des Tatbestands.

Zweitens: Regelbeispiele mitrechnen. Ein besonders schwerer Fall verändert die Frist nicht, eine Qualifikation schon.

Drittens: den Fristbeginn auf die Vollendung legen. § 78a StGB stellt auf die Beendigung ab, bei Dauerdelikten liegt dazwischen der ganze Zeitraum der Aufrechterhaltung.

Viertens: Ruhen und Unterbrechung verwechseln. Ruhen hält die Uhr an und rechnet die bisherige Zeit mit, Unterbrechung setzt sie auf null.

Fünftens: die Unterbrechung auf alle Beteiligten erstrecken. § 78c Abs. 4 StGB beschränkt die Wirkung auf denjenigen, gegen den sich die Handlung richtet.

Ein sechster Punkt betrifft die Prüfungstechnik: Die Verjährung wird von Amts wegen berücksichtigt. Auch wenn im Sachverhalt niemand sie geltend macht, darfst du sie nicht übergehen, sobald die Daten dazu Anlass geben.

Tipp

Der Allgemeine Teil des Strafrechts hängt an solchen Querverbindungen zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht. Auf jurahilfe.de kannst du dasselbe Thema als kompaktes oder als ausführliches Skript lesen, kompakt zum Wiederholen vor der Klausur, ausführlich, wenn du die Systematik zum ersten Mal aufbaust.

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Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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