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Actio libera in causa / alic: Schema, Beispiel & Definition

Schnapsglas neben einem Autoschlüssel auf einem dunklen Holztresen am Abend

A will seinen Schwager auf der Familienfeier verprügeln. Er weiß, dass ihm betrunken jede Hemmung fehlt, also leert er vorher im Auto eine Flasche Wodka. Als er zuschlägt, ist er nach § 20 StGB schuldunfähig. Bleibt dann nur der Vollrausch nach § 323a StGB mit höchstens fünf Jahren?

Die actio libera in causa (alic), übersetzt „eine in der Ursache freie Handlung“, ist die Antwort auf diese Konstellation. Sie knüpft den Schuldvorwurf an den Zeitpunkt, in dem der Täter sich noch schuldfähig berauscht hat. Voraussetzung ist ein Doppelvorsatz: Schon beim ersten Glas muss er den späteren Defekt und eine bestimmte Tat zumindest billigend in Kauf nehmen.

Im Gesetz steht die Figur nicht. Deshalb wird über ihre Begründung bis heute gestritten, und der BGH hat ihr bei Verkehrsdelikten eine klare Grenze gezogen.

Auf einen Blick:

  • Kernproblem ist das Koinzidenzprinzip: § 20 StGB fragt nach der Schuld „bei Begehung der Tat“.
  • Das Tatbestandsmodell sieht schon im Sich-Berauschen die Tathandlung. Das Ausnahmemodell scheitert nach dem BGH an Art. 103 Abs. 2 GG.
  • Keine alic bei §§ 315c, 316 StGB und § 21 StVG (BGHSt 42, 235). Eine fahrlässige alic braucht man nicht.
  • Prüfungsreihenfolge: Rauschtat, dann alic, dann § 323a StGB als Auffangtatbestand.
  • Aktuell: Im Clozapin-Fall hat der BGH offengelassen, ob die alic bei abgesetzten Psychopharmaka überhaupt passt.

Actio libera in causa im Strafrecht: Definition & Übersetzung

Die actio libera in causa ist eine Rechtsfigur aus dem Strafrecht AT. Sie erlaubt es, einen Täter trotz Schuldunfähigkeit bei der Tat wegen dieser Tat zu bestrafen. Dafür muss er den Defektzustand vorher im schuldfähigen Zustand herbeigeführt haben, mit Vorsatz hinsichtlich des Rausches und der späteren Tat.

Was bedeutet alic auf Deutsch?

Die Übersetzung erklärt die Idee schon ziemlich gut. Actio heißt Handlung, libera frei und in causa in der Ursache. Gemeint ist also eine Handlung, die im Moment ihrer Ausführung unfrei ist, deren Ursache der Täter aber frei gesetzt hat. Die Tat im Rausch ist unfrei. Das Trinken davor war es nicht.

In Lehrbüchern und Klausuren begegnen dir die Abkürzungen a.l.i.c. und alic, beide meinen dasselbe. Einen knappen Nachschlage-Eintrag findest du auf der Wissensseite zur actio libera in causa als Latein-Begriff, und wer seine juristischen Lateinkenntnisse insgesamt auffrischen will, schaut in die Übersicht mit wichtigen lateinischen Begriffen fürs Jurastudium.

Der Standardfall ist Alkohol. Die Figur passt aber auf jeden Zustand, den § 20 StGB erfasst und den der Täter selbst herbeiführt, also auch auf Drogen oder Medikamente. Die Karte zur Intoxikationspsychose ordnet diese Zustände in die Schuldprüfung ein.

Das Problem: § 20 StGB und das Koinzidenzprinzip

Warum braucht es überhaupt eine eigene Rechtsfigur? Die Antwort steht im Wortlaut.

§ 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen)

„Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“

Entscheidend sind die Worte „bei Begehung der Tat“. Wann eine Tat begangen ist, sagt § 8 StGB: zu der Zeit, zu der der Täter gehandelt hat. Tathandlung und Schuld müssen also zeitlich zusammenfallen. Das nennt man Koinzidenzprinzip (oder Simultaneitätsprinzip). Liegt im Zeitpunkt der Tathandlung Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB vor, handelt der Täter ohne Schuld und kann für diese Tat nicht bestraft werden.

Ein schwerer Rausch fällt unter § 20 StGB. Er ist eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung. Für Alkohol arbeitet die Praxis mit Richtwerten der Blutalkoholkonzentration (BAK): Ab etwa 2,0 Promille liegt verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nahe, ab etwa 3,0 Promille Schuldunfähigkeit. Bei Tötungsdelikten setzt die Rechtsprechung die Werte traditionell höher an, bei 2,2 und 3,3 Promille. Mehr als ein Indiz sind diese Zahlen aber nicht. Ein geübter Trinker kann mit 3,2 Promille noch voll schuldfähig sein, und maßgeblich bleibt immer der Zustand zur Tatzeit. Wo die Schuldfähigkeit im Deliktsaufbau steht, zeigt die Wissensseite zur Schuld im Strafrecht.

Zeitachse zur actio libera in causa: Trinkbeginn schuldfähig mit Doppelvorsatz, dann Eintritt der Schuldunfähigkeit, dann Rauschtat. Nach dem Tatbestandsmodell ist schon das Sich-Berauschen die Tathandlung und die Schuld liegt vor, bei Anknüpfung an die Rauschtat fehlt sie nach § 20 StGB
Abb. 1: Zwischen Trinkbeginn und Rauschtat tritt die Schuldunfähigkeit ein. Das Tatbestandsmodell knüpft an den früheren Zeitpunkt an.

Warum § 323a StGB allein nicht reicht

Ohne alic bliebe für den Täter, der sich gezielt betrinkt, nur der Vollrausch nach § 323a StGB. Der Tatbestand bestraft das vorsätzliche oder fahrlässige Sich-Berauschen, wenn der Täter im Rausch eine rechtswidrige Tat begeht und wegen Schuldunfähigkeit dafür nicht bestraft werden kann. Die Strafe ist auf fünf Jahre gedeckelt, und sie darf nach Abs. 2 nicht schwerer sein als die für die Rauschtat angedrohte.

Vollrausch als Auffangtatbestand

§ 323a StGB fängt genau die Fälle auf, die an § 20 StGB scheitern. Die Rauschtat selbst ist dabei kein Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz beziehen müsste. Nach herrschender Meinung ist sie eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Der Täter muss also nur den Rausch vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführen, was im Rausch passiert, muss er nicht vorhergesehen haben.

§ 323a Abs. 1 StGB (Vollrausch)

„Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.“

Übrigens reicht nach dem Wortlaut schon, dass die Schuldunfähigkeit „nicht auszuschließen ist“. Das hilft in der Praxis, wenn der Sachverständige zwischen § 20 und § 21 StGB schwankt.

Die Lücke bei schweren Taten

Für den spontanen Betrunkenen, der in der Kneipe eine Schlägerei anfängt, passt die Fünf-Jahres-Grenze. Für A aus dem Einstieg passt sie nicht. Er hat die Tat nüchtern geplant und sich den Rausch als Werkzeug zurechtgelegt. Noch deutlicher wird das bei Tötungsdelikten: Auf Totschlag nach § 212 StGB stehen mindestens fünf Jahre, auf Mord nach § 211 StGB die lebenslange Freiheitsstrafe. Käme ein Täter, der sich zur Tötung gezielt enthemmt, mit höchstens fünf Jahren aus § 323a StGB davon, stünde er besser da als ein nüchterner Täter mit demselben Plan.

Bierfass und Gläser auf einem Kneipentresen am Abend, im Hintergrund unscharfe Gäste
Abb. 2: Für den spontanen Betrunkenen in der Kneipe ist § 323a StGB gemacht, für den geplanten Rausch nicht.

Diese Wertungslücke schließt die actio libera in causa. Wie sie das dogmatisch begründet, ist die eigentliche Streitfrage.

Theorien zur actio libera in causa: der Streit

Die Lehre hat fünf Modelle entwickelt. Zwei davon verlegen den Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit nach vorn auf das Sich-Berauschen und halten so das Koinzidenzprinzip ein. Zwei weitere machen bei der Schuld eine Ausnahme vom Wortlaut des § 20 StGB. Das fünfte lehnt die Figur insgesamt ab. Die Tabelle zeigt die Modelle mit ihrem Anknüpfungspunkt und dem Haupteinwand.

ModellAnknüpfungHaupteinwand
TatbestandsmodellSich-Berauschen ist schon TathandlungPasst nicht zu verhaltensgebundenen Delikten, früher Versuchsbeginn
Mittelbare TäterschaftTäter benutzt sich selbst als Werkzeug§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB verlangt einen anderen
Ausdehnungsmodell„Tat“ in § 20 StGB umfasst das VorverhaltenDehnt den Wortlaut zulasten des Täters
AusnahmemodellGewohnheitsrechtliche Ausnahme von § 20 StGBVerstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG
UnvereinbarkeitslehreKeine alic, nur § 323a StGBLässt die Strafbarkeitslücke offen

Tatbestandsmodell (Vorverlagerungsmodell)

Das Tatbestandsmodell verlegt die Tathandlung nach vorn. Schon das Sich-Berauschen ist die Handlung, mit der der Täter den tatbestandlichen Erfolg verursacht. Bei Erfolgsdelikten wie § 212 oder § 223 StGB funktioniert das ohne Verrenkung, denn dort ist jede Handlung tatbestandsmäßig, die den Erfolg in zurechenbarer Weise herbeiführt. Ein Täter, der trinkt, um im Rausch zu töten, setzt eine Ursache für den Tod.

Im Zeitpunkt dieser Handlung ist der Täter demnach schuldfähig. Das Koinzidenzprinzip bleibt gewahrt, § 20 StGB wird nicht angetastet. Der BGH formuliert den Gedanken so: Der Täter muss den Geschehensablauf in verantwortlichem Zustand in Gang gesetzt haben. In der Literatur gilt dieses Modell als wohl herrschende Meinung.

Zwei Einwände liegen nahe. Das Trinken sieht eher nach Vorbereitung aus als nach Tötung. Und bei Delikten, die eine bestimmte Handlung verlangen (etwa das Führen eines Fahrzeugs), ist das Trinken schlicht keine Tathandlung.

Modell der mittelbaren Täterschaft

Eine Spielart des Tatbestandsmodells ist die Werkzeugtheorie. Der Täter benutzt danach sich selbst im schuldunfähigen Zustand als Werkzeug, so wie ein Hintermann einen schuldlos handelnden Vordermann steuert. Die Konstruktion lehnt sich an die mittelbare Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB an. Du kennst sie vom Katzenkönig-Fall.

Das Problem ist der Wortlaut. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB setzt voraus, dass jemand die Tat „durch einen anderen“ begeht. Ein Mensch ist aber nicht sein eigener Anderer. Als Argumentationshilfe taugt die Parallele trotzdem, vor allem beim Versuchsbeginn und beim Irrtum.

Ausdehnungsmodell

Das Ausdehnungsmodell lässt die Tathandlung bei der Rauschtat und dehnt stattdessen den Begriff der Tat in § 20 StGB. Die Schuld muss danach nicht exakt im Moment der Ausführung vorliegen. Es reicht, wenn sie das gesamte tatbezogene Geschehen erfasst, einschließlich des vorgelagerten Sich-Berauschens. Der Versuch beginnt nach dem Ausdehnungsmodell erst mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Rauschtat.

Kritik: Das Ausdehnungsmodell liest „bei Begehung der Tat“ weiter, als der Wortlaut hergibt, und zwar zulasten des Täters. Der BGH hat es in BGHSt 42, 235 für die Verkehrsdelikte ausdrücklich verworfen.

Ausnahmemodell

Das Ausnahmemodell (auch Ausnahmetheorie genannt) gibt offen zu, dass die Tat im schuldunfähigen Zustand begangen wird. Es macht vom Koinzidenzprinzip eine Ausnahme, gestützt auf Gewohnheitsrecht und auf den Gedanken des Rechtsmissbrauchs: Ein Täter, der sich gezielt schuldunfähig macht, um eine Straftat zu begehen, soll sich auf § 20 StGB nicht berufen dürfen. Die Quellen stellen es gern als „gewohnheitsrechtlich anerkannt“ dar.

Dagegen richtet sich der wichtigste Einwand. Art. 103 Abs. 2 GG verlangt, dass die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt ist, bevor die Tat begangen wurde. Gewohnheitsrecht darf eine Strafbarkeit deshalb nicht begründen, auch nicht über den Allgemeinen Teil. Der BGH hat das Ausnahmemodell in BGHSt 42, 235 als mit dem eindeutigen Wortlaut des § 20 StGB unvereinbar bezeichnet. Die Verbindung zum Gesetzlichkeitsprinzip aus Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB solltest du in der Klausur ausdrücklich ziehen.

Unvereinbarkeitslehre

Von einer Mindermeinung wird die alic insgesamt abgelehnt. Tatbestandsmodell und Ausnahmemodell verstießen gleichermaßen gegen das Schuldprinzip oder den Wortlaut, und für den gezielt Berauschten habe der Gesetzgeber mit § 323a StGB eine abschließende Regelung getroffen. Konsequent zu Ende gedacht, bekommt A aus dem Einstieg dann höchstens fünf Jahre, egal was er vorher geplant hat.

Dagegen spricht, dass § 323a StGB gerade den Täter im Blick hat, dessen Rauschtat nicht zurechenbar ist. Über den Täter, der die Tat nüchtern plant, sagt die Norm nichts.

Stellungnahme: Tatbestandsmodell oder Ausdehnungsmodell?

Ernsthaft zur Wahl stehen in der Klausur nur das Tatbestandsmodell und das Ausdehnungsmodell. Das Ausnahmemodell hat der BGH verworfen, die Unvereinbarkeitslehre ist eine Mindermeinung, und die mittelbare Täterschaft scheitert am Wortlaut.

Ich empfehle dir das Tatbestandsmodell. Es kommt ohne Ausnahme vom Gesetz aus, weil es nur fragt, welches Verhalten den Erfolg verursacht hat. Es deckt sich mit der Formel des BGH vom Geschehensablauf, der in verantwortlichem Zustand in Gang gesetzt wird. Den Preis zahlst du bei den verhaltensgebundenen Delikten: Dort greift die alic nicht. Das entspricht aber der Linie des BGH und ist damit kein Nachteil für deine Lösung.

Ein Hinweis zur Gewichtung: Ausführlich musst du den Streit nur darstellen, wenn der Sachverhalt Anlass dazu gibt, also wenn der Täter sich wirklich gezielt berauscht hat. Fehlt der Vorsatz bezüglich der späteren Tat, ist die alic ohnehin nicht einschlägig, und du kannst den Streit offenlassen.

Was sagt der BGH zur actio libera in causa?

Der BGH hat die actio libera in causa nicht verworfen, sie aber deutlich eingegrenzt. Seit 1996 steht fest: Bei Straßenverkehrsdelikten gibt es keine alic, und eine fahrlässige alic ist überflüssig. Für vorsätzliche Erfolgsdelikte hat der 4. Strafsenat das Tatbestandsmodell dagegen ausdrücklich als mögliche Grundlage offengehalten.

BGHSt 42, 235: keine alic bei Straßenverkehrsdelikten

Der Fall ist schnell erzählt. Ein Autofahrer ohne Fahrerlaubnis hatte in den Niederlanden große Mengen Bier und Schnaps getrunken und fuhr danach auf der A1 in Richtung deutsche Grenze. Am Grenzübergang Bad Bentheim überfuhr er Leitkegel und prallte gegen einen abgestellten Kontrollwagen, an dem zwei Beamte des Grenzschutzes arbeiteten. Beide starben.

Nächtliche Kontrollstelle auf einer Autobahn, Einsatzfahrzeug mit Blaulicht hinter einer Reihe Leitkegel auf nasser Fahrbahn
Abb. 3: Eine Kontrollstelle an der Autobahn wie im Fall BGHSt 42, 235.

Der BGH (Urteil vom 22.08.1996, 4 StR 217/96, BGHSt 42, 235) lehnte eine Strafbarkeit nach den Grundsätzen der alic für die Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB, die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB und das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG ab. Diese Tatbestände verlangen, dass der Täter ein Fahrzeug führt, und das Führen eines Fahrzeugs beginnt erst mit der Bewegung, nicht beim Trinken. Aufgrund dieser Bindung an das Fahren hat die Tatbestandslösung hier keine Grundlage. Ausdehnungs- und Ausnahmemodell verwarf der Senat ebenfalls, Letzteres wegen Art. 103 Abs. 2 GG.

Für die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB brauchte das Gericht die alic nicht. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann an jedes sorgfaltswidrige Verhalten anknüpfen, das den Tod vorhersehbar verursacht hat. Das war hier schon das Trinken, obwohl der Mann wusste, dass er noch fahren würde. Offen ließ der Senat, ob die Tatbestandslösung bei anderen Delikten eine Grundlage sein kann. Für Tötungs- und Körperverletzungsdelikte hat der BGH die alic damit nicht ausgeschlossen.

Anwendungsbereich der actio libera in causa nach dem BGH: bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten wie §§ 212, 223 StGB möglich, bei §§ 315c, 316 StGB und § 21 StVG ausgeschlossen (BGHSt 42, 235), bei fahrlässigen Erfolgsdelikten wie § 222 StGB überflüssig, bei abgesetzten Medikamenten offen (BGH, 2 StR 152/23)
Abb. 4: Wo die alic nach der Rechtsprechung greift, wo nicht und wo die Frage offen ist.

Blutrausch-Fall: Schuldunfähigkeit erst während der Tat

Nicht jeder Fall mit einem Rausch ist ein Fall der alic. Den Unterschied zeigt der Blutrausch-Fall (BGH, Urteil vom 21.04.1955, 4 StR 552/54, BGHSt 7, 325). Die Angeklagte schlug mit einem Hammer auf ihr Opfer ein und steigerte sich dabei in einen Erregungszustand, in dem sie womöglich schuldunfähig war. Weitere Schläge mit Hammer und Beil folgten. Welcher Schlag tödlich war, ließ sich nicht klären.

Hier setzt der Täter die Tat im schuldfähigen Zustand in Gang, die Schuldunfähigkeit tritt erst während der Tatbegehung ein. Der BGH behandelte das als Frage der Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf. Weicht das Geschehen im Defektzustand nur unwesentlich von der Tatvorstellung ab, bleibt es bei der vollendeten Tat. Eine alic braucht es dafür nicht, weil der Täter schon schuldfähig unmittelbar angesetzt hatte.

Clozapin-Fall: Grenzen der Vorverlagerung

Eine neuere Entscheidung betrifft keinen Alkohol, sondern Medikamente. Ein Mann mit paranoider Schizophrenie hatte das Antipsychotikum Clozapin zunächst unregelmäßig und schließlich gar nicht mehr genommen. In Chats hatte er vorher geschrieben, ohne das Medikament bekomme er Mordgedanken. Im akuten Schub tötete er einen Bekannten mit 33 Messerstichen. Das Landgericht Fulda nahm Schuldunfähigkeit an und ordnete im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an.

Die Nebenkläger wollten eine Verurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen, begründet über eine Vorverlagerung des Schuldvorwurfs auf das Absetzen des Medikaments. Der BGH (Urteil vom 22.11.2023, 2 StR 152/23) ließ offen, ob die Grundsätze der actio libera in causa auf eine unterlassene Behandlung überhaupt passen. Zwei Bedenken nannte er: Eine Garantenpflicht des Kranken gegenüber Dritten ist fraglich, und bei Anwendung der alic blieben §§ 20, 21 StGB außer Anwendung, sodass die Unterbringung nach § 63 StGB und ihr Sicherungszweck wegfielen. Die Unterbringung gehört zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung und setzt eine Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit voraus.

Entschieden hat der Senat den Fall über das Vorverschulden. Es muss konkret tatbezogen sein. War schon das Absetzen der Medikamente Ausdruck der Krankheit, etwa weil dem Mann jede Krankheitseinsicht fehlte, gibt es keinen trennbaren schuldhaften Zeitpunkt, an den man anknüpfen könnte. So lag es hier.

Vorsätzliche actio libera in causa: Schema für Klausuren

Die vorsätzliche actio libera in causa prüfst du in drei Schritten. Zuerst die Rauschtat, die an § 20 StGB scheitert. Dann die Strafbarkeit wegen derselben Tat, angeknüpft an das Sich-Berauschen. Erst wenn auch das scheitert, kommt § 323a StGB. Die Tabelle zeigt das Schema nach dem Tatbestandsmodell.

SchrittPrüfungspunktInhalt
I.RauschtatTatbestand und Rechtswidrigkeit (+), Schuld (-) wegen § 20 StGB
II. 1.Objektiver TatbestandTathandlung Sich-Berauschen, Erfolg, Kausalität, objektive Zurechnung
II. 2.Subjektiver TatbestandDoppelvorsatz: Vorsatz bezüglich Defektzustand und bezüglich bestimmter Tat
II. 3.RechtswidrigkeitKeine Besonderheiten
II. 4.SchuldSchuldfähigkeit bei Beginn des Sich-Berauschens
III.§ 323a StGBNur wenn die alic scheitert
Entscheidungsbaum zur actio libera in causa: Rauschtat, Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB, Ausschluss bei §§ 315c, 316 StGB, dann Doppelvorsatz und Schuldfähigkeit bei Trinkbeginn; bei Ja Strafbarkeit nach den Grundsätzen der alic, sonst § 323a StGB
Abb. 5: Der Prüfungsweg von der Rauschtat über die alic bis zu § 323a StGB.

Aufbau: Rauschtat, alic, § 323a StGB

Beginne immer mit der Tat, die im Sachverhalt ins Auge springt: dem Schlag, dem Stich, dem Schuss. Tatbestand und Rechtswidrigkeit liegen meist unproblematisch vor, die Prüfung endet bei § 20 StGB. Stell die Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB dort fest, knapp und mit den Angaben aus dem Sachverhalt.

Dann folgt ein neuer Obersatz, etwa: „A könnte sich wegen gefährlicher Körperverletzung nach den Grundsätzen der actio libera in causa strafbar gemacht haben, indem er sich betrank.“ An dieser Stelle gehört der Streit um die Begründung hin, bevor du den objektiven Tatbestand prüfst. § 323a StGB prüfst du nur, wenn die alic scheitert. Greift sie, tritt der Vollrausch zurück, weil der Täter wegen der Rauschtat bestraft werden kann.

Doppelvorsatz

Der subjektive Tatbestand ist der Kern jeder vorsätzlichen alic. Der Täter braucht einen doppelten Vorsatz, und zwar schon im schuldfähigen Zustand, spätestens beim Beginn des Sich-Berauschens:

  • Vorsatz bezüglich des Defektzustands: Er muss es zumindest billigend in Kauf nehmen, sich in einen Zustand der Schuldunfähigkeit zu versetzen.
  • Vorsatz bezüglich der späteren Tat: Er muss die im Rausch begangene Tat in ihren wesentlichen Merkmalen vorhersehen und wollen, ebenfalls mindestens mit bedingtem Vorsatz.

Eine vage Ahnung, „irgendetwas“ könne passieren, reicht nicht. Die Tat muss konkret genug sein, dass man sie später wiedererkennt: Körperverletzung am Schwager, Tötung der Ehefrau nach § 212 StGB, Brandstiftung am Geschäft des Konkurrenten. Fehlt einer der beiden Vorsätze, scheidet die vorsätzliche alic aus. Dann bleiben Fahrlässigkeitsdelikte, angeknüpft an das Trinken, und § 323a StGB.

Ein Klassiker im Sachverhalt ist das „Mut antrinken“. Hier liegt der Tatvorsatz schon vor dem ersten Glas vor, und die Frage ist nur, ob der Täter auch die eigene Schuldunfähigkeit in Kauf genommen hat. Schreibt der Sachverhalt, er wisse aus Erfahrung, wie er betrunken reagiert, spricht das für bedingten Vorsatz.

Versuchsbeginn bei der alic

Wann beginnt der Versuch, wenn der Täter trinkt, dann aber vor der Tat einschläft? Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Bei der alic gibt es drei Antworten:

  • Beginn des Sich-Berauschens: die streng konsequente Folge des Tatbestandsmodells, weil das Trinken die Tathandlung ist.
  • Eintritt der Schuldunfähigkeit: Der Täter gibt das Geschehen aus der Hand, ähnlich dem Hintermann in der mittelbaren Täterschaft.
  • Unmittelbares Ansetzen zur Rauschtat: die Lösung des Ausdehnungsmodells.

Die erste Lösung wird überwiegend kritisch gesehen. Der erste Schluck gefährdet das Rechtsgut noch nicht, und zwischen Trinken und Tat liegen zahlreiche Zwischenschritte. Mit dem Wort „unmittelbar“ in § 22 StGB ist das schwer zu vereinbaren. Ich halte in der Klausur die dritte Lösung für am überzeugendsten, weil sie den Versuch dort beginnen lässt, wo das Rechtsgut tatsächlich in Gefahr gerät. Vertretbar ist jede der drei Ansichten, solange du die Wertung offenlegst. Das allgemeine Prüfungsschema des Versuchs findest du im Beitrag zu Versuch und Rücktritt nach § 22 StGB, den Tatentschluss vertieft die Wissensseite zum versuchten Delikt nach §§ 22, 23 StGB.

Irrtum im Rausch: error in persona oder aberratio ictus?

A plant nüchtern, seinen Schwager B zu verletzen. Im Rausch hält er dessen Cousin C für B und schlägt C nieder. Wie wirkt sich die Verwechslung aus?

Die Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 24.11.1967, 4 StR 500/67, BGHSt 21, 381) behandelt die Verwechslung wie einen gewöhnlichen error in persona. Weil B und C gleichwertige Tatobjekte sind, ist der Irrtum unbeachtlich, und A ist wegen vollendeter Körperverletzung an C strafbar.

Die Gegenansicht in der Literatur zieht die Parallele zur mittelbaren Täterschaft. Der nüchterne A hat den Tatplan gefasst, der berauschte A führt ihn aus. Verwechselt der „Vordermann“ das Opfer, weicht das Geschehen wesentlich vom Plan des „Hintermanns“ ab, und das behandelt man wie eine aberratio ictus: versuchte Tat an B, gegebenenfalls fahrlässige Tat an C. Dieselbe Frage kennst du aus dem Rose-Rosahl-Fall, dort für den Anstifter. Beide Lösungen sind vertretbar. Ich empfehle dir die Lösung der Rechtsprechung, wenn du dem Tatbestandsmodell folgst. A handelt dann selbst, nur zu zwei Zeitpunkten, und bei einem Täter, der eigenhändig zuschlägt, ist die Verwechslung gleichwertiger Opfer unbeachtlich.

Fahrlässige actio libera in causa und Sonderfälle

Fahrlässige actio libera in causa heißt: Der Täter führt seinen Defektzustand schuldhaft herbei und hätte erkennen können, dass er im Rausch eine bestimmte Tat begeht, ohne es zu wollen. Nach BGHSt 42, 235 braucht es dafür keine eigene Rechtsfigur, das normale Fahrlässigkeitsdelikt reicht.

Warum der BGH die fahrlässige alic nicht braucht

Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten ist jedes sorgfaltswidrige Verhalten tatbestandsmäßig, das den Erfolg vorhersehbar und objektiv zurechenbar verursacht. Die Fahrlässigkeitsprüfung schaut also ohnehin auf das gesamte Vorfeld. Ein Fahrer, der sich betrinkt, obwohl er weiß, dass er danach noch Auto fährt, handelt schon beim Trinken sorgfaltswidrig. Kommt es zum tödlichen Unfall, ist er nach § 222 StGB strafbar, ohne dass eine alic nötig wäre. Wie die Sorgfaltspflichtverletzung im Einzelnen zu prüfen ist, steht im Beitrag zur fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB und allgemein im Grundlagenartikel zur Fahrlässigkeit im Zivil- und Strafrecht.

Bei verhaltensgebundenen Fahrlässigkeitsdelikten hilft das nicht weiter. Die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2 StGB verlangt ebenfalls das Führen eines Fahrzeugs, und das Trinken ist kein Führen. Die Wissensseite zum eigenhändigen Delikt ordnet diese Deliktsgruppe ein. Für sie bleibt nur § 323a StGB.

alic bei verminderter Schuldfähigkeit, § 21 StGB

Liegt nur verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vor, braucht es keine alic. Der Täter handelt schuldhaft, die Frage ist allein, ob die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert wird. Das Gesetz sagt „kann“, das Gericht hat also Ermessen. Wie die Milderung rechnerisch funktioniert, zeigt der Beitrag zur Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB.

Hier kehrt der Gedanke der alic zurück. Nach der Rechtsprechung kann die Milderung versagt werden, wenn der Täter seinen Zustand vorwerfbar herbeigeführt hat. Ist sein Verhalten dagegen insgesamt Ausdruck seiner Störung, fehlt ein solches Vorverschulden (BGH, Beschluss vom 17.01.1995, 4 StR 694/94; BGH, Beschluss vom 26.02.2019, 1 StR 614/18). Diese Maßstäbe hat der BGH im Clozapin-Fall auf die Schuldunfähigkeit übertragen.

Omissio libera in causa

Das Gegenstück bei den Unterlassungsdelikten heißt omissio libera in causa. Ein Garant versetzt sich schuldhaft in einen Zustand, in dem er seine Pflicht nicht mehr erfüllen kann. Beispiel: Ein Vater soll abends allein auf sein Kleinkind am Pool aufpassen, betrinkt sich bis zur Bewusstlosigkeit und kann das Kind später nicht mehr aus dem Wasser holen.

Im entscheidenden Moment ist der Vater handlungsunfähig. Ein Unterlassen setzt aber voraus, dass die gebotene Handlung möglich war. Deshalb knüpft man an das frühere Verhalten an, an dem es noch lag: das Trinken oder das Unterlassen von Vorkehrungen, etwa eine andere Aufsicht zu organisieren. Die Garantenstellung prüfst du wie sonst auch, Details im Beitrag zum Schema des Unterlassungsdelikts und auf der Wissensseite zur Garantenpflicht nach § 13 Abs. 1 StGB. Der Clozapin-Fall zeigt, wie schnell diese Konstruktion bei psychischen Erkrankungen an ihre Grenzen stößt.

Beispielfall zur actio libera in causa mit Lösung

Zurück zu A aus dem Einstieg. Der Fall enthält alles, was eine Klausur zur alic braucht, und am Ende eine Variante mit der Heimfahrt.

Sachverhalt

A streitet seit Monaten mit seinem Schwager B um das Erbe der Schwiegermutter. Er beschließt, B auf der Geburtstagsfeier seiner Schwester „eine Lektion zu erteilen“ und ihm notfalls eine Flasche über den Kopf zu ziehen. Nüchtern traut er sich das nicht. Aus Erfahrung weiß er, dass er nach einer Flasche Wodka jede Hemmung verliert und sich hinterher an nichts erinnert. Also trinkt er die Flasche vor der Feier im geparkten Auto aus.

Unbeschriftete Flasche liegt nachts auf dem Beifahrersitz eines geparkten Autos, Blick durch das Seitenfenster
Abb. 6: Die Flasche im geparkten Auto, bevor A zur Feier geht.

Auf der Feier schlägt A dem B eine volle Sektflasche auf den Kopf. B erleidet eine Platzwunde und eine Gehirnerschütterung. Ein Sachverständiger stellt fest: Beim Trinkbeginn war A voll schuldfähig, beim Schlag lag seine BAK bei etwa 3,2 Promille, und er war nach § 20 StGB schuldunfähig. Wie hat sich A strafbar gemacht?

Lösung

A. Strafbarkeit nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch den Schlag mit der Flasche

Platzwunde und Gehirnerschütterung sind eine körperliche Misshandlung und eine Gesundheitsschädigung. Eine volle Sektflasche, gegen den Kopf geschlagen, ist nach der Art ihrer Verwendung geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, und damit ein gefährliches Werkzeug. A handelte auch im Rausch mit Wissen und Wollen, denn einen natürlichen Vorsatz kann auch ein Schuldunfähiger bilden. Die Tat war rechtswidrig. Beim Schlag war A jedoch nach § 20 StGB schuldunfähig. Eine Strafbarkeit durch den Schlag scheidet aus.

B. Strafbarkeit nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nach den Grundsätzen der actio libera in causa durch das Trinken

I. Anwendbarkeit der alic. Ob und wie die alic begründet werden kann, ist umstritten (Modelle oben). Nach dem Tatbestandsmodell ist das Sich-Berauschen die Tathandlung. Die Körperverletzung ist ein Erfolgsdelikt und nicht an eine bestimmte Handlungsform gebunden. Die Einwände aus BGHSt 42, 235 treffen sie deshalb nicht. Die alic ist anwendbar.

II. Objektiver Tatbestand. Der Erfolg ist eingetreten. Hätte A den Wodka nicht getrunken, hätte er nach dem Sachverhalt nicht zugeschlagen, das Trinken ist also nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal. A hat mit dem gezielten Rausch das Risiko einer Gewalttat geschaffen, das sich im Schlag verwirklicht hat. Die Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt vor.

III. Subjektiver Tatbestand. A wusste aus Erfahrung, wie er auf eine Flasche Wodka reagiert, und nahm den Zustand der Schuldunfähigkeit mindestens billigend in Kauf. Die Körperverletzung an B wollte er schon vor dem Trinken, auch den Einsatz einer Flasche. Der Doppelvorsatz liegt vor.

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Beim Trinkbeginn war A voll schuldfähig.

V. Ergebnis. A ist nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nach den Grundsätzen der actio libera in causa strafbar.

C. § 323a StGB

Der Vollrausch setzt voraus, dass der Täter wegen der Rauschtat nicht bestraft werden kann. A kann über die alic bestraft werden, § 323a StGB tritt zurück.

Variante: A fährt nach der Feier mit dem Auto nach Hause

Eine Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB scheitert an der Schuld. Die alic hilft nicht weiter, auch wenn A die Heimfahrt schon beim Trinken eingeplant hatte, denn das Führen eines Fahrzeugs beginnt erst mit der Fahrt (BGHSt 42, 235). Hier greift § 323a StGB: A hat sich vorsätzlich in einen Rausch versetzt und darin eine rechtswidrige Tat nach § 316 StGB begangen.

Typische Fehler in Klausuren zur alic

Auf diese Fehler solltest du bei der actio libera in causa achten:

  • Die Rauschtat wird übersprungen, und die Prüfung startet direkt mit der alic. Erst die gescheiterte Schuld bei der Rauschtat macht die alic nötig.
  • § 323a StGB wird vor der alic geprüft oder neben ihr bejaht. Greift die alic, fehlt dem Vollrausch seine Voraussetzung.
  • Nur der Vorsatz bezüglich des Rausches wird geprüft. Der Vorsatz bezüglich der bestimmten späteren Tat fehlt.
  • Die alic wird bei §§ 315c, 316 StGB angewendet, obwohl der BGH sie dort ablehnt.
  • Die Promille-Richtwerte werden als feste Grenzen behandelt statt als Indiz neben dem Verhalten des Täters.
  • Das Ausnahmemodell wird vertreten, ohne Art. 103 Abs. 2 GG auch nur zu erwähnen.
  • Beim fahrlässigen Erfolgsdelikt wird eine fahrlässige alic konstruiert, obwohl die Anknüpfung an das Trinken genügt.

Fazit

Die actio libera in causa löst ein Wertungsproblem: Ein Täter, der sich gezielt in die Schuldunfähigkeit trinkt, soll nicht mit den fünf Jahren aus § 323a StGB davonkommen. Dogmatisch überzeugt am ehesten das Tatbestandsmodell, weil es das Sich-Berauschen als Tathandlung wertet und § 20 StGB unangetastet lässt. Der BGH zieht die Grenze bei den verhaltensgebundenen Verkehrsdelikten und braucht bei Fahrlässigkeit keine eigene Figur. Neuere Fälle wie der Clozapin-Fall zeigen, dass die Vorverlagerung ein konkret tatbezogenes Verschulden verlangt. In der Klausur entscheidet der Aufbau: Rauschtat, alic mit Doppelvorsatz, dann § 323a StGB. Den Wechsel zwischen diesen Prüfungsschritten übst du am besten an vielen kleinen Fällen, etwa mit dem Falltraining auf jurahilfe.de.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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