A erzählt im Kollegenkreis, B habe Geld aus der Kaffeekasse genommen. A weiß genau, dass das nicht stimmt. An diesem Wissen entscheidet sich, welcher von zwei Paragrafen greift.
Verleumdung nach § 187 StGB ist das Behaupten oder Verbreiten einer unwahren ehrenrührigen Tatsache über einen anderen gegenüber Dritten, und zwar wider besseres Wissen. Der Täter muss sicher wissen, dass seine Behauptung falsch ist. Bedingter Vorsatz genügt dafür nicht. An dieser Stelle gehen viele Bearbeitungen schief.
Die Beleidigungsdelikte sehen im Skript einfacher aus, als sie sich in der Klausur aufbauen lassen. Die Abgrenzung von § 186 StGB und § 187 StGB lässt sich in zwei Sätzen sauber begründen. Nach Bauchgefühl getrennt kostet sie Punkte.
Auf einen Blick:
- § 187 StGB verlangt eine objektiv unwahre Tatsachenbehauptung. Bei § 186 StGB reicht, dass die Wahrheit nicht bewiesen werden kann.
- Subjektiv braucht die Verleumdung Wissentlichkeit hinsichtlich der Unwahrheit, also dolus directus 2. Grades. Für die übrigen Merkmale genügt bedingter Vorsatz.
- Geprüft wird § 187 StGB vor § 186 StGB. Scheitert die Kenntnis der Unwahrheit, bleibt die üble Nachrede als Auffangtatbestand.
- § 187 StGB kennt eine zweite Variante, die kaum jemand auf dem Schirm hat: die Kreditgefährdung. Sie schützt das Vermögen, nicht die Ehre.
- § 193 StGB rechtfertigt eine Verleumdung nach herrschender Meinung nicht. An einer bewussten Lüge kann kein berechtigtes Interesse bestehen.
Tipp
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Was ist Verleumdung nach § 187 StGB?
Die Verleumdung ist die schärfste der drei Ehrverletzungen des Strafgesetzbuchs. Sie steht am Ende einer Steigerung, die bei der Beleidigung beginnt und über die üble Nachrede führt. Was sie heraushebt, ist die bewusste Lüge.
Der Wortlaut des § 187 StGB
Der Tatbestand lohnt das genaue Lesen, weil er drei Eignungsalternativen nebeneinanderstellt und § 186 StGB nur zwei davon kennt.
§ 187 StGB Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Schlag den Paragrafen einmal selbst auf und markiere die drei Stellen: „wider besseres Wissen“, „unwahre Tatsache“ und „dessen Kredit zu gefährden“. An diesen drei Stellen entscheidet sich in der Klausur alles Weitere.

Die Ehre als geschütztes Rechtsgut
Geschützt ist die Ehre, also der Wert, der einer Person durch ihre Persönlichkeit und ihr sittlich-soziales Verhalten zukommt. Gemeint ist kein subjektives Empfinden, sondern ein objektiv begründeter Achtungsanspruch. Ob dieser Anspruch normativ aus der Personenwürde folgt oder faktisch aus dem gesellschaftlichen Ruf, ist umstritten; die herrschende Meinung verbindet beides zum dualistischen Ehrbegriff. Der Streit wirkt sich vor allem bei Personengemeinschaften aus und ist im Artikel zur Beleidigung nach § 185 StGB ausführlich dargestellt.
Bei § 187 StGB kommt ein zweites Rechtsgut hinzu. Die Kreditgefährdungsvariante zielt auf das Vermögen des Betroffenen. Dazu unten mehr.
Wer Opfer einer Verleumdung sein kann
Tatobjekt ist jeder lebende Mensch, unabhängig von Alter und geistiger Verfassung. Auch ein Kleinkind hat Ehre im Rechtssinn, weil der Achtungsanspruch nicht am Verständnis des Betroffenen hängt. Verstorbene scheiden dagegen aus; für sie greift § 189 StGB, der das Andenken schützt.
Personengemeinschaften sind beleidigungsfähig, wenn sie eine anerkannte soziale Funktion erfüllen, einen einheitlichen Willen bilden können und vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig sind. Eine Partei erfüllt das, eine Stammtischrunde nicht. Die Einzelheiten dazu samt der ACAB-Rechtsprechung stehen im Beleidigungs-Artikel; für § 187 StGB ist vor allem wichtig, dass die Kreditgefährdungsvariante auch juristische Personen erfasst.

Das Prüfungsschema der Verleumdung, § 187 StGB
Das Schema hat drei Ebenen wie jedes Vorsatzdelikt, aber zwei Besonderheiten: die Unwahrheit ist echtes Tatbestandsmerkmal, und der subjektive Tatbestand ist gespalten. Die Kurzfassung zum Nachschlagen steht auf der Wissensseite zur Verleumdung nach § 187 StGB.
| Stufe | Prüfungspunkt | Merkposten |
|---|---|---|
| I.1 | Objektiver Tatbestand: ehrenrührige Tatsachenbehauptung in Beziehung auf einen anderen | Tatsache, nicht Werturteil |
| I.2 | Behaupten oder Verbreiten gegenüber einem Dritten | Drei-Personen-Verhältnis |
| I.3 | Unwahrheit der Tatsache | echtes Tatbestandsmerkmal |
| I.4 | Eignung zur Herabwürdigung oder zur Kreditgefährdung | abstrakte Eignung genügt |
| II.1 | Subjektiv: Vorsatz bezüglich aller übrigen Merkmale | dolus eventualis reicht |
| II.2 | Subjektiv: Wissentlichkeit bezüglich der Unwahrheit | dolus directus 2. Grades |
| III. | Rechtswidrigkeit und Schuld | § 193 StGB scheidet aus |
| IV. | Strafantrag, § 194 StGB | Prozessvoraussetzung, nach der Schuld |

Objektiver Tatbestand: unwahre Tatsache behaupten oder verbreiten
Der objektive Tatbestand verlangt eine Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Tatsache muss objektiv unwahr sein, und zwar in ihrem wesentlichen Kern; auf Nebensächlichkeiten kommt es nicht an. Das unterscheidet § 187 StGB von § 186 StGB, wo die Unwahrheit gerade nicht feststehen muss.
Behaupten heißt, eine Tatsache als nach eigener Überzeugung richtig hinzustellen. Verbreiten heißt, eine fremde Äußerung als fremdes Wissen weiterzugeben. Auch der Zusatz „ich weiß ja nicht, ob es stimmt“ ändert daran nichts. Die Distanzierung entlastet nicht. Beide Varianten stehen gleichrangig nebeneinander.
Die Eignung zur Herabwürdigung ist abstrakt zu prüfen. Es kommt nicht darauf an, ob der Ruf des Betroffenen tatsächlich gelitten hat, sondern nur darauf, ob die Behauptung dazu taugt. Das Gesetz arbeitet hier mit einer Eignungsklausel, nicht mit einem Verletzungserfolg. Ein Gefährdungsdelikt im dogmatischen Sinn ist nur die Kreditgefährdungsvariante; dazu unten mehr.
Der Drittbezug: warum zwei Personen nicht reichen
§ 187 StGB setzt drei Personen voraus: den Täter, den Betroffenen und einen Adressaten, der nicht der Betroffene ist. Sagt A dem B ins Gesicht, er sei ein Dieb, scheidet die Verleumdung aus; dann bleibt nur § 185 StGB. Der Grund ist einfach: §§ 186, 187 StGB schützen den Ruf gegenüber der Umwelt, und der wird nur beschädigt, wenn die Umwelt etwas mitbekommt.
Wie eng die Rechtsprechung das nimmt, zeigt ein Fall des BGH (Urt. v. 03.11.1983, 1 StR 515/83, NStZ 1984, 216). Nach der Trennung gab ein Ehemann eine Zeitungsanzeige auf: „Modell-Hostess Jutta für private schöne Stunden“, dazu die Telefonnummer seiner Frau. Die Frau bekam daraufhin belästigende Anrufe. Der BGH verneinte §§ 186, 187 StGB, weil der Drittbezug nicht offen zutage trat: Für die Leser sah es so aus, als habe die Frau die Anzeige selbst aufgegeben. Eine bloß geschaffene kompromittierende Sachlage ist keine Behauptung in Beziehung auf einen anderen. In Betracht kam stattdessen eine Beleidigung, gegebenenfalls in mittelbarer Täterschaft.
Merke dir die Formel: Der Täter muss erkennbar über einen anderen sprechen. Erweckt er den Anschein, der Betroffene äußere sich selbst, fehlt der Drittbezug.

Subjektiver Tatbestand: wider besseres Wissen
Hier liegt der Kern der Norm. Der subjektive Tatbestand ist gespalten: Für alle objektiven Merkmale genügt bedingter Vorsatz, für die Unwahrheit verlangt das Gesetz mit der Formel „wider besseres Wissen“ sicheres Wissen, also dolus directus 2. Grades. Der Täter muss die Unwahrheit nicht anstreben, er muss sie kennen.
Praktisch heißt das: Wer eine ehrenrührige Behauptung für möglicherweise falsch hält und sie trotzdem verbreitet, erfüllt § 187 StGB nicht. Strafbar nach § 187 StGB ist nur, wer genau weiß, dass er lügt, während bei § 186 StGB schon das Risiko der Unbeweisbarkeit genügt. Der Zweifler handelt mit dolus eventualis, und der reicht hier nicht aus. Übrig bleibt § 186 StGB. Die verschiedenen Vorsatzformen sauber auseinanderzuhalten, zahlt sich hier unmittelbar aus.
Tipp
Ob du die Vorsatzformen wirklich sicher trennst, merkst du erst am Fall. Die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de arbeiten mit kleinen Sachverhalten, deren falsche Antwortoptionen genau die Denkfehler abbilden, die in Klausuren wirklich passieren.
Tatsache oder Werturteil: die Weichenstellung der Ehrdelikte
Bevor du in § 187 StGB einsteigst, musst du eine Frage beantworten: Behauptet der Täter überhaupt eine Tatsache? Nur dann kommen §§ 186, 187 StGB in Betracht. Werturteile fallen ausschließlich unter § 185 StGB, und zwar unabhängig davon, wem gegenüber sie fallen.
Wann eine Äußerung dem Beweis zugänglich ist
Eine Tatsache ist ein dem Beweis zugänglicher Umstand der Vergangenheit oder Gegenwart. Man kann sie überprüfen: Entweder sie trifft zu oder nicht. „B hat am Dienstag 200 Euro aus der Kasse genommen“ lässt sich mit Zeugen, Videoaufnahmen oder Kontoauszügen klären.
Ein Werturteil ist dagegen eine subjektive Stellungnahme, die sich nicht beweisen lässt. „B ist ein unehrlicher Mensch“ drückt eine Bewertung aus, die man teilen oder ablehnen kann. Beweisen kann man sie nicht.
Auch innere Vorgänge können Tatsachen sein, wenn sie einen erkennbaren Bezug zu äußeren Geschehnissen haben. Die Behauptung, jemand habe bei einer Zusage von vornherein nicht zahlen wollen, ist deshalb eine Tatsachenbehauptung, keine Meinung.
Der Übergang ist fließend, und genau daran scheitern Bearbeitungen. Eine Äußerung, die Tatsachen und Wertungen mischt, wird nach ihrem Schwerpunkt eingeordnet. Prägt der Tatsachenkern das Gesamtbild, greifen §§ 186, 187 StGB; überwiegt das Element der Stellungnahme, bleibt es bei § 185 StGB.
Mehrdeutige Äußerungen vor dem Bundesverfassungsgericht
Eine Äußerung lässt oft mehrere Deutungen zu. Weil eine Verurteilung wegen einer ehrverletzenden Äußerung in die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG eingreift, hat das Bundesverfassungsgericht dafür feste Vorgaben entwickelt. Maßgeblich ist das Verständnis eines unvoreingenommenen Durchschnittspublikums, nicht die Absicht des Äußernden und nicht das Empfinden des Betroffenen. Vor einer Verurteilung müssen alle nicht ehrverletzenden Deutungsvarianten mit tragfähiger Begründung ausgeschlossen werden.
Für den Unterlassungsanspruch hat das Gericht das in der Stolpe-Entscheidung anders gewichtet (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, 1 BvR 1696/98, BVerfGE 114, 339): Wer eine mehrdeutige Äußerung in die Welt setzt, muss sich für die Zukunft an der ehrverletzenden Deutung festhalten lassen, weil ihm zumutbar ist, sich klarer auszudrücken. Für die Strafbarkeit bleibt es dagegen bei der günstigeren Auslegung.
Bei § 187 StGB entschärft sich das Problem übrigens teilweise von selbst. Wer wider besseres Wissen lügt, weiß in aller Regel genau, was seine Äußerung bedeutet.
Und noch etwas gehört hierher: Das Bundesverfassungsgericht hält seit der Auschwitzlüge-Entscheidung fest, dass „die bewußt oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfaßt wird“ (BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994, 1 BvR 23/94, BVerfGE 90, 241, Rn. 28). Beide Alternativen genügen für sich. Zur Meinungsbildung kann eine Falschbehauptung nichts beitragen, und bei § 187 StGB liegen ohnehin beide Varianten vor. Wer dort auf die Meinungsfreiheit ausweicht, argumentiert an der Sache vorbei.
Verleumdung und üble Nachrede: der Unterschied zu § 186 StGB
Das ist die Abgrenzung, an der sich Klausuren zu den Ehrdelikten regelmäßig entscheiden. Sie lässt sich auf einen Satz bringen: Bei § 187 StGB steht die Unwahrheit fest und der Täter kennt sie, bei § 186 StGB lässt sie sich nur nicht widerlegen.
| Kriterium | § 186 StGB | § 187 StGB |
|---|---|---|
| Adressat | Dritter oder öffentlich | Dritter oder öffentlich |
| Gegenstand | ehrenrührige Tatsache | ehrenrührige Tatsache |
| Wahrheitslage | nicht erweislich wahr | erwiesen unwahr |
| Einordnung | objektive Bedingung der Strafbarkeit | Tatbestandsmerkmal |
| Vorsatz insoweit | nicht erforderlich | Wissentlichkeit |
| Kreditgefährdung | nicht erfasst | eigene Variante |
| Strafrahmen | bis 1 Jahr, öffentlich bis 2 Jahre | bis 2 Jahre, öffentlich bis 5 Jahre |
Nichterweislichkeit der üblen Nachrede als objektive Bedingung der Strafbarkeit
Der Wortlaut des § 186 StGB verlangt, dass die Tatsache „nicht erweislich wahr“ ist. Das ist etwas anderes als „unwahr“. Es genügt, dass der Wahrheitsbeweis misslingt. Der Äußernde trägt damit das Risiko, seine Behauptung nicht belegen zu können.
§ 186 StGB Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wie ist dieses Merkmal einzuordnen? Die Frage ist ein klassischer Streitstand. Nach herrschender Meinung handelt es sich um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, die der Vorsatz nicht erfassen muss; der Bundesgerichtshof hat das früh so entschieden (BGH, Beschl. v. 12.02.1958, 4 StR 189/57, BGHSt 11, 273). Die Folge ist hart: Strafbar macht sich auch, wer von der Wahrheit seiner Behauptung fest überzeugt ist und den Beweis nur nicht führen kann.
Eine Gegenansicht sieht darin ein objektives Tatbestandsmerkmal und verlangt wenigstens Sorgfaltspflichtwidrigkeit hinsichtlich der Unwahrheit. Das Argument ist das Schuldprinzip: Strafe ohne jeden subjektiven Bezug zu einem strafbegründenden Umstand sei bedenklich.
Ich halte die herrschende Meinung für vorzugswürdig. Der Wortlaut kennt kein Sorgfaltserfordernis, und wer an einer ehrenrührigen Behauptung zweifelt, soll sie eben nicht aussprechen. Für die Fälle, in denen jemand berechtigte Interessen verfolgt und sich zumutbar erkundigt hat, hält das Gesetz mit § 193 StGB bereits ein Korrektiv bereit; ein zusätzliches Fahrlässigkeitserfordernis würde diese Norm weitgehend leerlaufen lassen.
In der Klausur prüfst du die Nichterweislichkeit als eigenen Punkt hinter dem subjektiven Tatbestand, nicht im objektiven Tatbestand. Im objektiven Tatbestand eingebaut, verlangt sie anschließend eine Erklärung, warum der Vorsatz sie nicht erfassen soll. Das geht selten gut aus.
Warum § 187 StGB vor § 186 StGB geprüft wird
§ 187 StGB hat die schärferen Voraussetzungen und ist in seiner Ehrverletzungsvariante Qualifikation des § 186 StGB. Liegt er vor, verdrängt er die üble Nachrede insoweit. Für die Kreditgefährdung gilt das nicht, weil § 186 StGB eine Vermögensgefährdung gar nicht kennt und deshalb nichts zu verdrängen ist. Deshalb steht § 187 StGB in der Prüfung vorn. Erst wenn sich die Kenntnis der Unwahrheit nicht nachweisen lässt, greift die üble Nachrede nach § 186 StGB als Auffangtatbestand.
Das ist mehr als eine Formalie. Beginnt die Prüfung bei § 186 StGB und bejaht ihn, ist die Nichterweislichkeit schon abgehakt. Die schärfere Norm muss dann umständlich nachgeschoben werden. Der umgekehrte Weg ist kürzer und liest sich sauberer. Neue Vorwürfe, die im Sachverhalt später auftauchen, prüfst du in derselben Reihenfolge erneut.
Die Abgrenzung zur Beleidigung nach § 185 StGB
§ 185 StGB ist der Auffangtatbestand der Ehrdelikte. Er erfasst alles, wofür §§ 186, 187 StGB nicht passen, und steht daneben auch neben ihnen. Wie die drei Tatbestände zusammenhängen, zeigt der Überblick zu den Beleidigungsdelikten der §§ 185 ff. StGB.
Beleidigung gegenüber dem Betroffenen und gegenüber Dritten
Die Zuordnung folgt zwei Fragen: Wer ist Adressat, und geht es um ein Werturteil oder um eine Tatsache?
| Äußerung | gegenüber dem Betroffenen | gegenüber Dritten |
|---|---|---|
| Werturteil | § 185 StGB | § 185 StGB |
| wahre Tatsache | straflos, Grenze § 192 StGB | straflos, Grenze § 192 StGB |
| nicht erweislich wahre Tatsache | § 185 StGB | § 186 StGB |
| erwiesen unwahre Tatsache | § 185 StGB | § 187 StGB |
Die Tabelle beantwortet die meisten Abgrenzungsfragen von selbst. Gegenüber dem Betroffenen bleibt es immer bei § 185 StGB, weil der Ruf gegenüber Dritten dort nicht berührt wird. Gegenüber Dritten sind §§ 186, 187 StGB für Tatsachenbehauptungen die spezielleren Normen und verdrängen § 185 StGB; für Werturteile bleibt § 185 StGB auch dort die einzige einschlägige Vorschrift.
Wann eine Beleidigung neben der Verleumdung stehen bleibt
Äußert der Täter dieselbe Lüge in einem Zug gegenüber dem Betroffenen und gegenüber Dritten, liegen zwei Ehrverletzungen vor: eine Beleidigung gegenüber dem Betroffenen und eine Verleumdung gegenüber den Dritten. Beide stehen in Tateinheit.
Eine zweite Konstellation betrifft die Form. § 192 StGB stellt klar, dass der Wahrheitsbeweis eine Bestrafung nach § 185 StGB nicht ausschließt, wenn sich die Ehrverletzung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen ergibt. Wer eine wahre, aber intime Tatsache lautstark bei einer Beerdigung ausbreitet, kann sich nach § 185 StGB strafbar machen, obwohl die Behauptung stimmt.
Für die praktische Handhabung reicht ein Satz: Prüfe § 187 StGB, dann § 186 StGB, dann § 185 StGB. Diese Reihenfolge vom Speziellen zum Allgemeinen entspricht der allgemeinen Prüfungsreihenfolge im Strafrecht.
Tipp
Abgrenzungen wie diese lassen sich schlecht auswendig lernen und gut nachschlagen. Auf jurahilfe.de findest du Definitionen, Streitstände und Begleitwissen per Klick direkt im Text, statt in mehreren Büchern zu blättern.
Die Kreditgefährdung als zweiter Tatbestand des § 187 StGB
Die dritte Eignungsalternative des § 187 StGB wird regelmäßig überlesen, obwohl sie den Paragrafen von § 186 StGB systematisch abhebt. Neben der Eignung, jemanden verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, genügt die Eignung, „dessen Kredit zu gefährden“. § 186 StGB kennt diese Variante nicht.

Was Kredit im Sinne der Norm bedeutet
Kredit meint das Vertrauen, das einer Person im Hinblick auf die Erfüllung ihrer vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten entgegengebracht wird. Geschützt ist die allgemeine Kreditwürdigkeit, nicht ein einzelnes laufendes Darlehen.
Der entscheidende Punkt für die Klausur: Die behauptete Tatsache muss hier gar nicht ehrenrührig sein. Wer wider besseres Wissen verbreitet, ein Unternehmen stehe kurz vor der Zahlungsunfähigkeit, sagt damit nichts über den sittlichen Wert seiner Inhaber. Er gefährdet aber deren Kredit, und das genügt.
Systematisch schützt diese Variante nicht die Ehre, sondern das Vermögen. In einem Satz stehen damit zwei Tatbestände mit verschiedenen Rechtsgütern nebeneinander: ein Ehrverletzungsdelikt und ein potenzielles Vermögensgefährdungsdelikt. Wenig elegant finde ich das, aber der Wortlaut lässt keine andere Lesart zu. Praktisch folgt daraus, dass § 187 StGB nur in der ersten Variante Qualifikation des § 186 StGB ist.
Wann Unternehmen geschützt sind
Weil die Kreditgefährdung am Vermögen ansetzt, erfasst sie auch juristische Personen und Personengesellschaften, die am Wirtschaftsleben teilnehmen. Eine GmbH hat Kreditwürdigkeit, unabhängig davon, ob man ihr Ehre im engeren Sinn zusprechen will.
Im Zivilrecht steht daneben § 824 BGB, die Kreditgefährdung als eigener deliktischer Anspruch. Sie setzt keine Kenntnis der Unwahrheit voraus und greift schon bei fahrlässiger Unkenntnis. Für ein Gutachten über beide Ebenen zählt dieser Unterschied: strafrechtlich braucht es Wissentlichkeit, zivilrechtlich nicht.
Rechtswidrigkeit, Strafrahmen und Strafantrag
Nach dem Tatbestand wird es kurz. Die Rechtswidrigkeit ist bei § 187 StGB unproblematischer als bei den anderen Ehrdelikten, und die letzten beiden Punkte sind reine Merkposten.
Warum § 193 StGB bei der Verleumdung nicht greift
§ 193 StGB rechtfertigt ehrverletzende Äußerungen, die zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgen. Bei § 185 StGB und § 186 StGB ist das der praktisch wichtigste Rechtfertigungsgrund, und die Abwägung mit der Meinungsfreiheit läuft über ihn.
Bei § 187 StGB scheidet er nach herrschender Meinung aus. Die Begründung ist knapp und überzeugend: An einer bewussten Lüge kann kein berechtigtes Interesse bestehen. Wer sicher weiß, dass seine Behauptung falsch ist, verfolgt kein schutzwürdiges Anliegen, egal wie ehrenwert sein Fernziel sein mag. Das deckt sich mit der verfassungsrechtlichen Lage: Eine erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung fällt schon nicht in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG.
Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe bleiben anwendbar, spielen praktisch aber keine Rolle. Eine Notwehrlage, die zur Lüge über einen Dritten berechtigt, ist schwer zu konstruieren.
Freiheitsstrafe und Geldstrafe: der Strafrahmen des § 187 StGB
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB begangen, steigt der Rahmen auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Öffentlich ist eine Äußerung, die von einem größeren, individuell nicht bestimmten Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann. Auf die Öffentlichkeit des Ortes kommt es nicht an. Ein Beitrag in einem offenen sozialen Netzwerk erfüllt die Variante „Verbreiten eines Inhalts“ regelmäßig; der Begriff hat den früheren Schriftenbegriff 2021 ersetzt und erfasst auch rein digitale Inhalte.
Die Verleumdung bleibt in jeder Variante ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB. Weil das Strafgesetzbuch für sie keine Versuchsstrafbarkeit anordnet, ist der Versuch nach § 23 Abs. 1 StGB straflos. Das gilt auch für die Qualifikation.

Qualifikation und § 188 StGB bei Personen des politischen Lebens
Richtet sich die Verleumdung gegen eine im politischen Leben stehende Person, verschärft § 188 StGB den Rahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Voraussetzung ist, dass die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen wird, aus Beweggründen erfolgt, die mit der Stellung im öffentlichen Leben zusammenhängen, und geeignet ist, das öffentliche Wirken erheblich zu erschweren.
Seit der Reform durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (BGBl. I 2021, 441, in Kraft seit dem 3. April 2021) erfasst § 188 StGB auch die einfache Beleidigung, und das politische Leben reicht ausdrücklich bis auf die kommunale Ebene. Kommunalpolitiker sind damit einbezogen.
Der Strafantrag nach § 194 StGB
Die Beleidigungsdelikte sind grundsätzlich absolute Antragsdelikte. Ohne Strafantrag des Verletzten fehlt eine Prozessvoraussetzung, und zwar unabhängig davon, wie eindeutig der Tatbestand erfüllt ist.
Im Gutachten wird der Strafantrag deshalb erst nach der Schuld geprüft, als eigener Punkt am Ende. Er gehört nicht in den Tatbestand. Die Verfolgung hängt damit am Willen des Betroffenen. In den Fällen der §§ 188, 192a StGB kann die Staatsanwaltschaft bei einem besonders gewichtigen öffentlichen Interesse auch von Amts wegen einschreiten, sofern der Verletzte nicht widerspricht. Für Beleidigungen gegen Amtsträger räumt § 194 Abs. 3 StGB zusätzlich dem Dienstvorgesetzten ein Antragsrecht ein.
Typische Klausurfehler bei § 187 StGB
Drei Fehler kosten in Korrekturen regelmäßig Punkte. Alle drei betreffen die Weichenstellung des Aufbaus.
Bedingter Vorsatz reicht für die Unwahrheit nicht
Der häufigste Fehler ist die pauschale Vorsatzprüfung. Ein pauschales „der Täter handelte vorsätzlich“ deckt die Unwahrheit nicht mit ab. Es übersieht die Spaltung des subjektiven Tatbestands. Für die Unwahrheit verlangt § 187 StGB Wissentlichkeit.
Sauber ist die getrennte Prüfung: erst Vorsatz bezüglich der Tatsachenbehauptung, des Drittbezugs und der Eignung zur Herabwürdigung, dann gesondert die Kenntnis der Unwahrheit. Sagt der Sachverhalt nur, der Täter habe die Behauptung „für möglicherweise falsch gehalten“, ist § 187 StGB abzulehnen und § 186 StGB zu prüfen. Von dieser einen Feststellung hängt der ganze Aufbau ab.
Die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB übersehen
Wirft der Täter dem Opfer eine Straftat vor und wendet er sich damit an eine Behörde, steht neben § 187 StGB die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB im Raum. Auch sie verlangt Handeln wider besseres Wissen, schützt aber zusätzlich die staatliche Rechtspflege und setzt die Absicht voraus, ein behördliches Verfahren herbeizuführen.
Die Anzeige bei der Polizei ist der klassische Fall. Wer eine strafbare Handlung erfindet und sie zur Anzeige bringt, setzt eine bewusst falsche Beschuldigung in ein staatliches Verfahren. Beide Tatbestände sind dann verwirklicht. Sie stehen in Tateinheit, weil sie verschiedene Rechtsgüter schützen. Eine Bearbeitung, die nur § 187 StGB prüft, lässt die Hälfte liegen.
Den Drittbezug nur behaupten
Der dritte Fehler ist eine Leerformel. „Die Äußerung erfolgte gegenüber Dritten“ steht schnell auf dem Papier, sagt aber nichts, solange der Sachverhalt nicht daraufhin ausgewertet ist. Wer hat die Äußerung wahrgenommen? War erkennbar, dass der Täter über einen anderen spricht? Der Inseratsfall des BGH zeigt, dass beides auseinanderfallen kann.
Ordne jeden Sachverhaltsbestandteil ausdrücklich einem Merkmal zu. Das ist mehr Schreibarbeit, aber es ist genau die Subsumtion, für die es Punkte gibt.
Fazit: alles hängt an der Unwahrheit
Wer § 187 StGB verstanden hat, erkennt schnell, dass alles an einem Merkmal hängt. Die Unwahrheit ist echtes Tatbestandsmerkmal, sie muss feststehen, und der Täter muss sie kennen. Von dieser einen Feststellung hängen die Prüfungsreihenfolge, die Rechtfertigung und der Strafrahmen ab.
Alles andere ist Handwerk: Tatsache vom Werturteil trennen, den Drittbezug am Sachverhalt belegen, den Strafantrag ans Ende setzen. Auch Profis schauen dafür nach Jahren noch ins Gesetz, und das ist völlig in Ordnung. Einmal am Fall durchgespielt, sitzt die Abgrenzung auch unter Zeitdruck. Trainieren lässt sie sich etwa mit den Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de, die genau solche Weichenstellungen am Sachverhalt trainieren.
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Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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