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Strafzumessung, § 46 StGB: Schema & minder schwerer Fall

Drei Richterinnen und Richter in schwarzen Roben an der Richterbank eines Landgerichts, eine von ihnen blättert in der Akte

A bricht nachts in eine Lagerhalle ein und nimmt einen Laptop mit. Wer jetzt § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB im Tatbestand prüft, verschenkt Punkte. Das Regelbeispiel gehört in die Strafzumessung.

Die Strafzumessung nach § 46 StGB ist die Bestimmung einer schuldangemessenen Strafe. Sie läuft in drei Schritten ab: Strafrahmen bestimmen, Strafrahmen gegebenenfalls verschieben, dann innerhalb dieses Rahmens die konkrete Strafe festsetzen. Grundlage ist die Schuld des Täters, § 46 Abs. 1 S. 1 StGB.

Im ersten Examen wird meist nur ein sauberer Umgang mit Regelbeispielen erwartet. Im Assessorexamen schreibst du die Strafzumessung dagegen aus, und ein Teil der Punkte hängt daran.

Auf einen Blick:

  • Drei Schritte, immer in dieser Reihenfolge: Strafrahmen bestimmen, Strafrahmenverschiebung prüfen, Strafzumessung im engeren Sinne nach § 46 Abs. 2 StGB.
  • Bei der Strafrahmenwahl gilt eine feste Stufenfolge: erst prüfen, ob die allgemeinen Milderungsgründe schon einen minder schweren Fall tragen, dann den vertypten Milderungsgrund hinzunehmen, erst zuletzt § 49 Abs. 1 StGB anwenden (BGH, Urt. v. 09.02.2017, 1 StR 415/16).
  • Das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB sperrt jedes Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes. Das Ausmaß seiner Verwirklichung darfst du trotzdem werten.
  • Regelbeispiele stehen nach der Schuld unter einem eigenen Punkt „Strafzumessung“ und werden nicht in der Überschrift zitiert.
  • Nach der Spielraumtheorie gibt die Schuld einen Rahmen vor, keinen Punkt. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Prävention.
  • Vier von fünf Verurteilungen enden mit einer Geldstrafe: 2024 waren es rund 506.500 von 632.100 (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 452 vom 15.12.2025).

Tipp

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Die Strafzumessung, § 46 StGB: Grundlagen und Prüfungsstandort

Die Strafbarkeit steht fest. Jetzt beginnt eine zweite Prüfung mit einer eigenen Frage: Welche Strafe ist für diese Tat und diesen Täter angemessen? Mit Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld hat sie nichts mehr zu tun. § 46 StGB hat dafür die amtliche Überschrift „Grundsätze der Strafzumessung“. Er steht im Abschnitt „Strafbemessung“ des Allgemeinen Teils.

Strafzumessung auf einen Blick

Strafzumessung ist die Bestimmung von Art und Höhe der Strafe innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens. Dazu gehören drei Dinge: die Wahl des Strafrahmens, seine mögliche Verschiebung und die konkrete Festsetzung. Abgewogen wird dabei alles, was für und gegen den Täter spricht, § 46 Abs. 2 S. 1 StGB. Frei ist das Gericht dabei nicht. Die Schuld bindet es. Die Kurzfassung des Begriffs findest du auf der Wissensseite zur Strafzumessung.

Die drei Schritte in der Übersicht, dahinter die beiden Entscheidungen, die noch folgen:

SchrittFrageNorm
1. StrafrahmenWelcher Rahmen gilt: Grundtatbestand, Qualifikation, Privilegierung?jeweiliger Straftatbestand
2. VerschiebungMinder schwerer Fall oder vertypter Milderungsgrund? Besonders schwerer Fall?§§ 49, 50 StGB, Sonderstrafrahmen im Besonderen Teil
3. Zumessung i. e. S.Welche konkrete Strafe innerhalb des Rahmens?§ 46 Abs. 1 bis 3 StGB
Danach: StrafartGeldstrafe oder Freiheitsstrafe, Bewährung?§§ 40, 47, 56 StGB
Danach: mehrere TatenEinzelstrafen und daraus die Gesamtstrafe§§ 53 bis 55 StGB
Ablaufgrafik: Strafzumessung in drei Schritten, Strafrahmen bestimmen, Strafrahmen verschieben, Zumessung im engeren Sinne nach § 46 Abs. 2 StGB
Abb. 1: Die drei Schritte der Strafzumessung nach § 46 StGB.

Strafzumessung im weiteren und im engeren Sinne

Der Begriff wird in zwei Bedeutungen benutzt, und die Verwechslung kostet in der Klausur Klarheit. Im weiteren Sinne meint der Begriff den ganzen Rechtsfolgenteil. Also Strafrahmenwahl, konkrete Strafe, Strafart, Bewährung, Nebenfolgen und Maßregeln. Strafzumessung im engeren Sinne meint nur den dritten Schritt, also die Festsetzung der konkreten Strafe innerhalb des feststehenden Rahmens.

Wenn ein Lehrbuch von „Strafzumessung im engeren Sinne“ spricht, geht es also immer um § 46 Abs. 2 StGB und die Abwägung. Der Strafrahmen steht dann schon.

Die Schuld als Grundlage der Zumessung, § 46 Abs. 1 StGB

Der Wortlaut ist kurz. Die ganze Dogmatik steckt trotzdem darin:

§ 46 Abs. 1 StGB

„Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.“

Satz 1 verankert das Schuldprinzip: keine Strafe ohne Schuld, und keine Strafe über das Maß der Schuld hinaus. Satz 2 lässt daneben die Spezialprävention zu. Es geht also auch darum, wie sich die Strafe auf das künftige Leben des Täters auswirkt. Beides zusammen erklärt, warum das Gericht weder allein vergelten noch allein erziehen darf.

Schuld im Sinne des § 46 Abs. 1 StGB ist übrigens nicht dieselbe Schuld wie im Deliktsaufbau. Dort geht es um das Ob der Vorwerfbarkeit, hier um ihr Maß. Man spricht deshalb von Strafzumessungsschuld. Sie kann auch dann gering sein, wenn die Schuldfähigkeit voll gegeben war.

Wo die Strafzumessung im Gutachten steht

Nach der Schuld, als eigener Gliederungspunkt am Ende der Strafbarkeitsprüfung. Dort werden auch die Regelbeispiele geprüft. Das ist der Grund, warum § 243 StGB anders behandelt wird als § 244 StGB. Die vollständige Reihenfolge findest du im allgemeinen Prüfungsschema im Strafrecht; wie du die einzelnen Punkte sprachlich anfängst, zeigt der Artikel zum Obersatz im Strafrecht.

Praktische Folge für die Überschrift deines Gutachtens: Eine Qualifikation wird mitzitiert („Strafbarkeit des A gemäß §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB“), ein Regelbeispiel nicht. Es taucht erst unten auf, unter „Strafzumessung“.

Schritt 1: Den Strafrahmen der Tat bestimmen

Jeder Straftatbestand bringt seinen Strafrahmen mit. § 242 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an, § 212 StGB Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Das ist der Ausgangspunkt, und mehr passiert in diesem ersten Schritt nicht: Du liest den Rahmen aus dem Gesetz ab.

Interessant wird es erst durch die Formen neben dem Grundtatbestand. Sie bringen eigene Rahmen mit.

Grundtatbestand, Qualifikation und Privilegierung

Der Grundtatbestand ist die Ausgangsform eines Deliktstyps, beim vorsätzlichen Tötungsdelikt also der Totschlag nach § 212 StGB. Eine Qualifikation erweitert ihn um ein strafschärfendes Tatbestandsmerkmal und schafft damit einen eigenen, höheren Strafrahmen; der Diebstahl mit Waffen nach § 244 StGB ist das Standardbeispiel. Eine Privilegierung tut dasselbe nach unten, etwa die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB. Die vier Formen im direkten Vergleich stehen auf der Wissensseite zu Grundtatbestand, Privilegierung, Qualifikation und Regelbeispiel.

Wichtig ist der zwingende Charakter: Liegt das Qualifikationsmerkmal vor, gilt der höhere Rahmen. Das Gericht hat keine Wahl. Ob die Tat als Verbrechen oder Vergehen einzuordnen ist, richtet sich dabei nach dem Rahmen des Grundtatbestands, nicht nach dem verschobenen; die Einzelheiten stehen im Artikel zu Verbrechen und Vergehen nach § 12 StGB.

Regelbeispiel und besonders schwerer Fall

Ein Regelbeispiel ist etwas anderes. Es ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern eine Strafzumessungsregel: Das Gesetz nennt Fälle, in denen „in der Regel“ ein besonders schwerer Fall vorliegt, und knüpft daran einen erhöhten Rahmen. Der Klassiker ist der Diebstahl in einem besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 StGB.

Am Einbruch lässt sich der Unterschied gut zeigen. Wer in eine Lagerhalle einsteigt, erfüllt das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB, geprüft wird es nach der Schuld. Wer in eine Wohnung einsteigt, erfüllt dagegen § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, und das ist eine Qualifikation mit eigenem Strafrahmen, die in den Tatbestand und in die Überschrift gehört. Betrifft die Tat eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, greift zusätzlich § 244 Abs. 4 StGB mit einem Mindestmaß von einem Jahr.

Dunkle Gestalt kauert nachts vor der beleuchteten Terrassentür eines Einfamilienhauses und leuchtet mit einer Taschenlampe an die Scheibe
Abb. 2: Einbruch bei Nacht, hier an einer Terrassentür.

Daraus folgen zwei Eigenschaften. Merk sie dir: Ein Regelbeispiel ist weder zwingend noch abschließend. Nicht zwingend heißt: Das Gericht kann die Indizwirkung im Einzelfall als widerlegt ansehen, wenn die Gesamtwürdigung dagegen spricht. Nicht abschließend heißt: Auch ein unbenannter Fall kann den erhöhten Rahmen auslösen, wenn er vergleichbar schwer wiegt. Systematisch ist das ein Fall der Strafschärfung.

Wie die Widerlegung schiefgehen kann, zeigt eine Entscheidung des OLG Hamm zum Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 StGB (Beschl. v. 01.09.2020, 5 RVs 72/20): Das Landgericht hatte die Indizwirkung mit einem Umstand als nicht widerlegt angesehen, der schon die Strafbarkeit begründete, und damit an ein strafbarkeitsbegründendes statt an ein strafschärfendes Merkmal angeknüpft. Der Unterschied zwischen den drei Formen im Überblick:

FormWirkungBindend?In der Überschrift?
Qualifikationeigener höherer Strafrahmenjaja
Privilegierungeigener niedrigerer Strafrahmenjaja
RegelbeispielIndiz für besonders schweren Fallnein, widerlegbarnein

Ob es einen Versuch des Regelbeispiels gibt, ist umstritten. Der BGH hat ihn anerkannt (BGHSt 33, 370), die Gegenauffassung hält das für eine unzulässige Analogie zulasten des Täters, weil §§ 22, 23 StGB an Tatbestände anknüpfen und ein Regelbeispiel gerade keiner ist. Überzeugender ist die Gegenauffassung; wer der Rechtsprechung folgt, sollte das Analogieproblem wenigstens ansprechen.

Spaltenvergleich: Qualifikation nach § 244 StGB als echtes Tatbestandsmerkmal gegen Regelbeispiel nach § 243 StGB als widerlegbare Strafzumessungsregel
Abb. 3: Qualifikation und Regelbeispiel im Vergleich.

Tipp

Die Abgrenzung von Qualifikation und Regelbeispiel wird in Klausuren gern an kleinen Sachverhalten abgefragt. Genau solche Fälle trainierst du auf jurahilfe.de mit den Multiple-Choice-Aufgaben mit ausführlicher Erläuterung, deren falsche Antworten die typischen Denkfehler abbilden.

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Schritt 2: Die Strafrahmenverschiebung

Steht der Rahmen, fragst du im zweiten Schritt, ob er sich verschiebt. Nach unten durch einen Strafmilderungsgrund, nach oben durch einen Strafschärfungsgrund. Hier passieren in Klausuren die meisten Fehler. Der Grund: Die Reihenfolge der Prüfung steht fest und gerät trotzdem regelmäßig durcheinander.

Minder schwerer Fall und vertypte Milderungsgründe

Das Gesetz kennt zwei Wege nach unten. Der minder schwere Fall ist ein unbenannter Milderungsgrund: Der Besondere Teil stellt für ihn einen eigenen Ausnahmestrafrahmen bereit, etwa § 213 StGB beim Totschlag, ohne die Voraussetzungen zu benennen. Bei der Geiselnahme nach § 239b StGB senkt er die Mindeststrafe von fünf Jahren auf ein Jahr. Ob er vorliegt, entscheidet eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Einen kompakten Überblick über beide Gruppen gibt die Wissensseite zur Strafmilderung.

Vertypte Milderungsgründe stehen dagegen im Gesetz. Sie verweisen auf § 49 StGB. Die wichtigsten:

  • unechtes Unterlassungsdelikt, § 13 Abs. 2 StGB (kann)
  • vermeidbarer Verbotsirrtum, § 17 S. 2 StGB (kann)
  • verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB (kann)
  • Versuch, § 23 Abs. 2 StGB (kann)
  • Beihilfe, § 27 Abs. 2 S. 2 StGB (zwingend)
  • Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung, § 46a StGB (kann)
  • Aufklärungs- und Präventionshilfe, § 46b StGB (kann)

Was § 49 Abs. 1 StGB konkret bewirkt, ist eine reine Rechenregel: An die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, das Höchstmaß sinkt auf drei Viertel, und erhöhte Mindestmaße werden nach einer festen Staffel abgesenkt. Aus „nicht unter fünf Jahren“ werden zwei Jahre, aus „nicht unter einem Jahr“ drei Monate.

Die Stufenprüfung des BGH bei der Strafrahmenwahl

Treffen beide zusammen, also ein Sonderstrafrahmen für den minder schweren Fall und ein vertypter Milderungsgrund, gibt die Rechtsprechung eine feste Reihenfolge vor. Das ist der wichtigste Punkt dieses Abschnitts. In Assessorklausuren ist er ein sicherer Kandidat für den Rechtsfehler.

Zuerst prüfst du, ob die allgemeinen Strafzumessungsumstände für sich genommen schon einen minder schweren Fall tragen. Verneinst du das, ziehst du auf der zweiten Stufe den vertypten Milderungsgrund zusätzlich heran und fragst erneut nach dem minder schweren Fall. Erst wenn du auch dann keinen minder schweren Fall annimmst, wendest du § 49 Abs. 1 StGB auf den Regelstrafrahmen an (BGH, Urt. v. 09.02.2017, 1 StR 415/16, Rn. 13; ebenso BGH, Urt. v. 14.12.2016, 2 StR 338/16, Rn. 11; vgl. schon BGH, Beschl. v. 19.11.2013, 2 StR 494/13, Rn. 4). Insbesondere im Assessorexamen wird diese Reihenfolge erwartet.

Der Grund ist einfach: Der Sonderstrafrahmen des minder schweren Falles ist häufig milder als der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelrahmen. Dreht das Gericht die Reihenfolge um, geht dem Angeklagten dieser Vorteil verloren. Wie sich die Bezeichnung des Täters vom Beschuldigten zum Angeklagten wandelt, zeigt der Grundlagenartikel zu Beschuldigtem, Angeschuldigtem und Angeklagtem. Automatisch ist der mildere Rahmen aber nicht der richtige: Das Tatgericht muss in einer Gesamtabwägung darlegen, welchen Rahmen es für angemessen hält (BGH, Urt. v. 28.05.2013, 3 StR 54/13, Rn. 5).

§ 50 StGB: Ein Milderungsgrund zählt nur einmal

Hast du den vertypten Milderungsgrund auf der zweiten Stufe verbraucht, um den minder schweren Fall zu begründen, ist er weg. § 50 StGB sagt das ausdrücklich: Ein Umstand, der zugleich einen minder schweren Fall begründet und ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.

Praktisch heißt das: entweder minder schwerer Fall unter Verbrauch des § 21 StGB, oder Regelstrafrahmen gemildert nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB. Nicht beides. Und § 50 StGB verbietet nur die doppelte Rahmenverschiebung; innerhalb des gewählten Rahmens darf derselbe Umstand nach § 46 Abs. 2 StGB weiter zugunsten des Täters wirken.

Entscheidungsbaum zur Strafrahmenwahl: erst minder schwerer Fall aus allgemeinen Gründen, dann mit vertyptem Milderungsgrund, sonst Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB
Abb. 4: Die Stufenfolge bei der Wahl des Strafrahmens.

Schritt 3: Die Strafzumessung im engeren Sinne, § 46 Abs. 2 StGB

Jetzt steht der Rahmen fest, und das Gericht sucht die konkrete Strafe darin. § 46 Abs. 2 S. 1 StGB gibt die Methode vor: Es wägt die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab.

Welche Strafzumessungstatsachen das Gesetz nennt

§ 46 Abs. 2 S. 2 StGB listet auf, was „namentlich in Betracht“ kommt. Abschließend ist die Aufzählung nicht. Sie ist aber das Raster, an dem sich jedes Urteil abarbeiten lässt:

  • die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende
  • die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille
  • das Maß der Pflichtwidrigkeit
  • die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat
  • das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
  • sein Verhalten nach der Tat, besonders das Bemühen um Wiedergutmachung und um einen Ausgleich mit dem Verletzten

Erst seit dem 1. Oktober 2023 stehen die Merkmale „geschlechtsspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ im Gesetz. Eingefügt hat sie das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26. Juli 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 203). Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass solche Tatmotive im Verfahren ausdrücklich benannt und verhandelt werden.

Strafmilderungsgründe und strafschärfende Faktoren in der Praxis

Aus den gesetzlichen Kategorien werden im Urteil konkrete Erwägungen. Typisch strafmildernd wirken ein frühes Geständnis, Reue, Schadenswiedergutmachung, ein langer Zeitablauf seit der Tat, ein bisher straffreies Leben und eine überlange Verfahrensdauer. Typisch strafschärfend wirken einschlägige Vorstrafen wegen gleichartiger Taten, ein Handeln aus nichtigem Anlass, besondere Brutalität der Tatbegehung, schwere Folgen für das Opfer und die Fortsetzung der Tat trotz Gegenwehr. Die Art und Weise der Tatbegehung wiegt dabei oft schwerer als die reine Schadenshöhe (vgl. § 46 Abs. 2 S. 2 StGB).

Junger Mann und ältere Frau sitzen an einem runden Tisch am Fenster, die Frau unterschreibt ein Blatt Papier, eine dritte Person sitzt am Rand
Abb. 5: Unterschrift unter eine Vereinbarung am runden Tisch.

Ein Geständnis wirkt übrigens nicht schon deshalb mildernd, weil es abgelegt wurde. Entscheidend ist der Ertrag. Was bringt es dem Verfahren, was sagt es über den Täter aus? Ein Geständnis, das dem Opfer eine Aussage erspart, wiegt anders als eines, das erst nach erdrückender Beweislage kommt. Stammt es aus einer Verständigung nach § 257c StPO, muss das Gericht seine Glaubhaftigkeit trotzdem eigenständig prüfen. Baust du daraus in der Klausur eine Abwägung, argumentierst du richtig.

Und ein Umstand darf immer nur in eine Richtung wirken. Fehlende Reue lässt sich nicht strafschärfend werten, denn niemand ist verpflichtet, sich zu belasten; das zulässige Verteidigungsverhalten ist neutral.

Das Doppelverwertungsverbot, § 46 Abs. 3 StGB

Ein Einzeiler mit großer Wirkung:

§ 46 Abs. 3 StGB

„Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.“

Der Gedanke dahinter ist einfach. Der Gesetzgeber hat die Merkmale des Tatbestandes schon im Strafrahmen eingepreist. Wer sie noch einmal strafschärfend heranzieht, bestraft dieselbe Sache zweimal. Beispiele aus der Rechtsprechung machen das greifbar. Beim Totschlag darf nicht strafschärfend gewertet werden, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz handelte, denn der normative Regelfall des § 212 StGB ist genau das (BGH, Beschl. v. 14.10.2015, 5 StR 355/15, Rn. 3, unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 19.03.2009, 4 StR 53/09, NStZ 2009, 564). Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darf nicht strafschärfend wirken, dass der Angeklagte aus Profitgier handelte, weil der Tatbestand das Gewinnstreben voraussetzt (BGH, Beschl. v. 25.02.2026, 2 StR 683/25, Rn. 8; ebenso für das gewerbsmäßige Einschleusen vgl. BGH, Beschl. v. 29.11.2011, 3 StR 378/11, Rn. 7).

Genauso wichtig wie das Verbot ist seine Grenze. Es hindert das Gericht nicht daran, den Ausprägungsgrad oder die konkrete Modalität eines Tatbestandsmerkmals zu werten: Ist ein Merkmal steigerungsfähig, darf die Form seiner Verwirklichung im Einzelfall nach § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 10.01.2018, 2 StR 150/15, Rn. 16). Der Diebstahl setzt eine fremde bewegliche Sache voraus, ihr Wert ist damit nicht gesperrt. Die Körperverletzung setzt eine Gesundheitsschädigung voraus, ihre Schwere ist es ebenfalls nicht.

Für die Klausur lässt sich das auf eine Prüffrage bringen: Steht der Umstand so, wie er formuliert ist, schon im Tatbestand? Dann ist er gesperrt. Beschreibt er, wie weit über das tatbestandliche Minimum hinaus der Täter gegangen ist? Dann darfst du ihn werten.

Hinweis

Die einzelnen Begriffe dieses Abschnitts findest du auf jurahilfe.de auch als Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem, mit denen du Strafmilderung, Strafschärfung und Doppelverwertungsverbot aktiv abrufst statt sie nur zu lesen.

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Spielraumtheorie: Gibt es die eine richtige Strafe?

Angenommen, die Schuld des Täters ist bemessen. Folgt daraus genau eine Zahl, etwa „ein Jahr und vier Monate“? Oder mehrere vertretbare Strafen? An dieser Frage hängt, wie viel Raum Präventionserwägungen überhaupt haben, und sie ist der einzige echte Theorienstreit des Rechtsfolgenteils.

Punktstrafentheorie und Stellenwerttheorie

Punktstrafentheorie: Der Schuld entspricht genau eine Strafe. Wer das ernst nimmt, hat für Prävention keinen Platz mehr, denn jede Abweichung vom Punkt wäre schuldwidrig. Der Einwand liegt auf der Hand: Schuld ist keine messbare Größe, und ein Punkt lässt sich weder finden noch überprüfen.

Anders geht die Stellenwerttheorie vor. Sie lässt die Schuld allein über die Höhe der Strafe entscheiden und weist die Prävention den Nachfolgeentscheidungen zu, also der Strafart und der Aussetzung zur Bewährung. Das klingt sauber, widerspricht aber § 46 Abs. 1 S. 2 StGB, der die Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Täters ausdrücklich schon bei der Zumessung berücksichtigt sehen will.

Daneben steht die Lehre von der tatproportionalen Strafzumessung, die die Strafhöhe am Ausmaß des Unrechts ausrichtet und Präventionserwägungen zurückdrängt. Sie hat sich in der deutschen Praxis nicht durchgesetzt.

Was der BGH aus der Spielraumtheorie macht

Seit langem folgt die Rechtsprechung der Spielraumtheorie: Die Schuld gibt einen Rahmen vor. Er reicht von der schon schuldangemessenen bis zur noch schuldangemessenen Strafe. Innerhalb dieses Spielraums entscheiden General- und Spezialprävention. Die Schuld bleibt die absolute Obergrenze (BGHSt 7, 86, 89; BGHSt 20, 264, 266 f.).

Ich halte die Spielraumtheorie für vorzugswürdig, und zwar aus einem praktischen Grund: Sie beschreibt, was ein Gericht tatsächlich tun kann. Eine Punktstrafe lässt sich nicht begründen, ein Rahmen schon. Der Preis ist Unschärfe, denn wo der Spielraum endet, sagt auch der BGH nicht.

Für die Klausur reicht meist ein Absatz: Theorienstreit benennen, Spielraumtheorie als Ansicht der Rechtsprechung kennzeichnen, § 46 Abs. 1 S. 2 StGB als Argument gegen die Stellenwerttheorie anführen, fertig.

Strafart und Bewährung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe?

Mit der Zahl allein ist es nicht getan. Das Gericht muss auch entscheiden, in welcher Währung es straft und ob die Freiheitsstrafe vollstreckt wird. In der Praxis ist das die Frage, die den Verurteilten am meisten interessiert.

Die Verteilung ist eindeutig. Von rund 632.100 rechtskräftigen Verurteilungen im Jahr 2024 endeten rund 506.500 mit einer Geldstrafe, das sind 80 Prozent. Auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest entfielen rund 85.700 Verurteilungen oder 14 Prozent, weitere 6 Prozent liefen nach Jugendstrafrecht (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 452 vom 15.12.2025).

Balkendiagramm: 80 Prozent der Verurteilungen 2024 endeten mit Geldstrafe, 14 Prozent mit Freiheitsstrafe, 6 Prozent nach Jugendstrafrecht
Abb. 6: Anteile der Sanktionsarten an den Verurteilungen 2024.

Geldstrafe in Tagessätzen, § 40 StGB

In Tagessätzen wird die Geldstrafe verhängt, mindestens fünf, höchstens 360, § 40 Abs. 1 StGB. Die Zahl der Tagessätze bildet die Schwere der Tat ab, ihre Höhe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Das Gericht geht in der Regel vom Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte, § 40 Abs. 2 S. 2 StGB. Der Rahmen reicht von einem Euro bis 30.000 Euro je Tagessatz.

Der Trick liegt in der Trennung beider Größen: Dieselbe Tat trifft die Studentin und den Vorstand gleich hart, obwohl die Summen weit auseinanderliegen. Wie du Zahl und Höhe im Einzelnen bestimmst und was bei Uneinbringlichkeit passiert, steht ausführlich im Artikel zur Geldstrafe nach § 40 StGB.

Kurze Freiheitsstrafe nur ausnahmsweise, § 47 StGB

Zwischen einem Monat und 15 Jahren liegt die zeitige Freiheitsstrafe, § 38 Abs. 2 StGB. Nach unten hin sperrt das Gesetz sie aber weitgehend: Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen, § 47 Abs. 1 StGB.

Dahinter steht eine kriminalpolitische Entscheidung: Die Verhängung kurzer Haft reißt aus Arbeit und sozialem Umfeld, ohne Zeit für Resozialisierung zu lassen. Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr nicht in Betracht, verhängt das Gericht deshalb nach § 47 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe; 30 Tagessätze entsprechen dabei einem Monat Freiheitsstrafe.

Am oberen Ende steht die lebenslange Freiheitsstrafe, etwa bei Mord nach § 211 StGB. Was „lebenslang“ rechtlich bedeutet und wann eine Aussetzung nach § 57a StGB in Betracht kommt, behandelt der Artikel zur lebenslangen Freiheitsstrafe.

Strafaussetzung zur Bewährung, § 56 StGB

Bei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt, § 56 Abs. 1 StGB. Ein Ermessen hat das Gericht dabei nicht. Liegt die Prognose günstig, muss ausgesetzt werden.

Bis zu zwei Jahren ist die Aussetzung möglich, verlangt aber zusätzlich besondere Umstände in einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit, § 56 Abs. 2 StGB. Und ab sechs Monaten kann die Verteidigung der Rechtsordnung die Aussetzung sperren, § 56 Abs. 3 StGB. Eine Teilaussetzung gibt es nicht, § 56 Abs. 4 S. 1 StGB.

Neben Strafe und Bewährung steht die zweite Spur des Sanktionensystems: die Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 61 ff. StGB. Angeordnet wird eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach einer Prognose künftiger Gefährlichkeit, nicht nach der Schuld; sie trifft deshalb auch Schuldunfähige. § 61 StGB sieht sechs von ihnen vor. Dazu gehört die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB; sie ist streng vom Fahrverbot nach § 44 StGB zu unterscheiden, das als einzige Nebenstrafe des StGB schuldabhängig bleibt. Wie sich Strafen und Maßregeln im zweispurigen System zueinander verhalten, zeigt die zugehörige Wissensseite.

Halb geöffnetes Stahltor in einer hohen Backsteinmauer im Morgenlicht, ein Mann mit Tasche geht auf dem Gehweg davon
Abb. 7: Halb geöffnetes Tor in einer hohen Backsteinmauer.

Gesamtstrafenbildung bei Tatmehrheit, §§ 53, 54 StGB

Hat der Täter mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, wird auf eine Gesamtstrafe erkannt, § 53 Abs. 1 StGB. Voraussetzung ist Tatmehrheit; die Abgrenzung zur Tateinheit nach § 52 StGB entscheidest du vorher auf der Konkurrenzebene.

Einsatzstrafe und Asperationsprinzip

Zwei Stufen führen zur Gesamtstrafe. Zuerst bildet das Gericht für jede Tat eine eigene Einzelstrafe, jede nach dem vollständigen Schema oben. Dann wird die höchste dieser Einzelstrafen, die Einsatzstrafe, erhöht, § 54 Abs. 1 S. 2 StGB. Bei Strafen verschiedener Art ist es die ihrer Art nach schwerste.

Erhöht heißt nicht addiert. Das Asperationsprinzip zieht zwei Grenzen: Die Gesamtstrafe muss über der Einsatzstrafe liegen, darf aber die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen, § 54 Abs. 2 S. 1 StGB. Dazu kommen absolute Obergrenzen von 15 Jahren bei zeitiger Freiheitsstrafe und 720 Tagessätzen bei Geldstrafe.

Ein Beispiel: Für drei Diebstähle bildet das Gericht Einzelstrafen von acht, sechs und vier Monaten. Die Einsatzstrafe ist acht Monate, die Summe wären 18 Monate. Die Gesamtstrafe liegt also zwischen neun und siebzehn Monaten, und wo genau, entscheidet eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten nach § 54 Abs. 1 S. 3 StGB. Je enger die Taten zusammenhängen, desto näher rückt die Gesamtstrafe an die Einsatzstrafe. Ist sie so gebildet, steht das Ergebnis des ganzen Rechtsfolgenteils fest: eine tat- und schuldangemessene Strafe für alle abgeurteilten Taten zusammen.

Nachträgliche Gesamtstrafe, § 55 StGB

Manchmal kommt eine Tat erst ans Licht, wenn wegen einer anderen schon rechtskräftig verurteilt wurde. Dann wäre es Zufall, ob der Täter eine Gesamtstrafe bekommt oder zwei volle Strafen nebeneinander. Diese Zufälligkeit verhindert § 55 StGB: Die §§ 53, 54 StGB gelten auch nachträglich, wenn die neu abzuurteilende Tat vor der früheren Verurteilung begangen wurde und die frühere Strafe noch nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen ist.

Maßgeblich ist dabei nicht das Urteilsdatum, sondern der letzte Zeitpunkt, in dem die tatsächlichen Feststellungen im früheren Verfahren geprüft werden konnten, § 55 Abs. 1 S. 2 StGB. Die Zäsurwirkung ist ein klassischer Revisionsfehler.

Tipp

Denselben Stoff liest du auf jurahilfe.de wahlweise kompakt oder ausführlich: kompakt als vernetztes Gerüst zum Wiederholen, ausführlich mit Beispielen, wenn du die Gesamtstrafenbildung zum ersten Mal durchdringst.

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Strafzumessung in der Klausur: Umfang und typische Fehler in der Praxis

Vieles davon brauchst du im ersten Examen nie. Der Überblick lohnt trotzdem. Die Fehler, die Punkte kosten, passieren fast alle im Aufbau und nicht im Detail.

Wie viel Strafzumessung im ersten Examen erwartet wird

Von Studierenden wird in aller Regel nur verlangt, die Strafbarkeit festzustellen. Die Strafe festzusetzen gehört nicht dazu. Ausführungen zur Strafzumessung erwartet die Klausur deshalb nur dort, wo der Sachverhalt deutliche Hinweise gibt, und dann meist zu einem Regelbeispiel. Wer die Höhe der Strafe schätzt, verschenkt Zeit.

Studierende schreiben in einem Klausursaal mit langen Tischreihen, im Vordergrund blättert eine Studentin im aufgeschlagenen Gesetzestext
Abb. 8: Klausursaal mit aufgeschlagenen Gesetzestexten.

Anders im Assessorexamen. Dort ist das Urteil oder die Anklage das Produkt. Die Strafzumessung wird dann ausgeschrieben: Strafrahmenwahl mit Begründung, Abwägung nach § 46 Abs. 2 StGB, Strafart, Bewährung, bei mehreren Taten die Gesamtstrafe. Ohne sichere Stufenprüfung aus Schritt 2 entsteht im Urteil ein Rechtsfehler.

Erwähnenswert ist noch die Revisionsperspektive, weil sie die Grenzen zeigt: Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts, das den unmittelbaren Eindruck von Tat und Täter hat. Das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern ein, also wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen anerkannte Strafzwecke verstoßen oder sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGH, Beschl. v. 09.09.2020, 2 StR 281/20, Rn. 4; BGH, Urt. v. 22.03.2022, 1 StR 425/21, Rn. 5, jeweils unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 10.04.1987, GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).

Die häufigsten Fehler, die Punkte kosten

Fünf Muster tauchen immer wieder auf:

  • § 243 StGB wird wie eine Qualifikation geprüft und in die Überschrift gezogen. Richtig ist der eigene Punkt nach der Schuld.
  • Der vertypte Milderungsgrund wird sofort über § 49 Abs. 1 StGB angewandt, ohne vorher den minder schweren Fall zu prüfen.
  • Ein Tatbestandsmerkmal wird noch einmal strafschärfend gewertet, etwa der direkte Vorsatz beim Totschlag oder das Gewinnstreben beim Handeltreiben.
  • Fehlende Reue wird strafschärfend gewertet, obwohl zulässiges Verteidigungsverhalten nicht zulasten des Angeklagten gehen darf.
  • Die Einzelstrafen werden zusammengezählt, statt die Einsatzstrafe nach § 54 StGB zu erhöhen.

Ein sechster Punkt betrifft die Reihenfolge im Gutachten insgesamt: Strafzumessung, persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe und Prozessvoraussetzungen wie der Strafantrag oder die Verjährung nach § 78 StGB stehen alle nach der Schuld, aber nicht beliebig durcheinander. Die saubere Abfolge zeigt die Prüfungsreihenfolge im Strafrecht.

Wenn du unsicher bist, ob ein Umstand in die Abwägung darf: Schlag kurz § 46 Abs. 3 StGB auf und lies den Tatbestand daneben. Auch Praktiker machen das nach Jahren noch, und in der Revision ist genau das der Punkt, an dem Urteile aufgehoben werden.

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Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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