Wissen

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO erklärt

Ein Autoschlüssel und eine Karte liegen neben einer geschlossenen Akte auf einem Tisch

Verurteilt ist noch niemand. Fahren darf der Beschuldigte trotzdem nicht mehr. Diese Lage schafft § 111a StPO: Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entziehen wird, kann der Richter sie per Beschluss schon vorher vorläufig entziehen. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt sofort und gilt zugleich als Beschlagnahme des Führerscheins.

In der Klausur zeigt die Norm vor allem, ob du die Ebenen sauber trennst. § 111a StPO verbindet Strafprozessrecht mit dem Sanktionenrecht des StGB und dem Verkehrsstrafrecht. Und im Referendariat schreibst du den Beschluss oder den Antrag der Staatsanwaltschaft irgendwann selbst.

Auf einen Blick:

  • § 111a StPO sichert die spätere Maßregel aus § 69 StGB. Maßstab sind „dringende Gründe“, also eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Urteil die Fahrerlaubnis entzieht.
  • Zuständig ist immer ein Richter. Die Polizei darf bei Gefahr im Verzug nur den Führerschein sicherstellen oder beschlagnahmen (§ 94 Abs. 3, § 98 StPO).
  • Fahren trotz Beschluss ist nach § 21 StVG strafbar.
  • Eine Höchstdauer nennt das Gesetz nicht. Die Grenze zieht die Verhältnismäßigkeit, und die Dauer wird auf Sperrfrist und Fahrverbot angerechnet.
  • Rechtsbehelf ist die Beschwerde, auch gegen Beschlüsse des erkennenden Gerichts (§ 305 S. 2 StPO).

Was regelt § 111a StPO?

§ 111a StPO erlaubt dem Richter, einem Beschuldigten die Fahrerlaubnis schon im laufenden Verfahren vorläufig zu entziehen. Voraussetzung sind dringende Gründe für die Annahme, dass das Gericht im späteren Urteil die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzieht. Die Maßnahme wirkt ab Bekanntgabe des Beschlusses und dauert bis zum Urteil, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird.

Die Norm steht im Abschnitt über Beschlagnahme und andere Zwangsmaßnahmen der StPO, direkt hinter der Beschlagnahme nach § 94 StPO. Das ist kein Zufall. Sie ist eine Zwangsmaßnahme gegen den Beschuldigten, die vor dem Urteil in seine Rechte eingreift, obwohl für ihn die Unschuldsvermutung gilt.

§ 111a StPO: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

„(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Absatz 3 Satz 2 oder nach § 69b Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Absatz 3 Satz 2 oder nach § 69b Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In ausländischen Führerscheinen, die weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden, ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).“

Schlag die Norm beim Lesen kurz selbst auf. Absatz 1 enthält die Voraussetzungen, Absatz 2 die Aufhebung, die Absätze 3 bis 6 kümmern sich um das Dokument, den Führerschein. Diese Zweiteilung zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein ist der Schlüssel zur ganzen Vorschrift.

Zweck der Maßnahme: Schutz des Straßenverkehrs vor dem Urteil

Zwischen Tat und rechtskräftigem Urteil vergehen oft viele Monate. Ein Fahrer, der mit 1,6 Promille einen Unfall verursacht hat, dürfte in dieser Zeit ohne § 111a StPO weiter Auto fahren. Die vorläufige Entziehung schließt diese Lücke. Sie schützt die Allgemeinheit vor Fahrern, die sich durch ihre Tat voraussichtlich als ungeeignet erwiesen haben.

Ein Mann steht nachts neben seinem geparkten Auto und schaut zögernd auf den Autoschlüssel in seiner Hand
Abb. 1: Eine Trunkenheitsfahrt ist ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die vorläufige Entziehung ist keine Strafe. Sie sichert vorläufig eine Maßregel, die das Urteil voraussichtlich aussprechen wird. Über die Schuld sagt sie nichts. Übrigens funktioniert § 132a StPO nach demselben Muster: Er erlaubt ein vorläufiges Berufsverbot, wenn dringende Gründe für ein Berufsverbot nach § 70 StGB sprechen.

Verhältnis zu § 69 StGB

§ 111a StPO hat keinen eigenen materiellen Maßstab. Er verweist vollständig auf § 69 StGB. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist dort eine Maßregel der Besserung und Sicherung, und zwar die in der Praxis häufigste. Maßregeln knüpfen an die Gefährlichkeit des Täters an, nicht an seine Schuld; deshalb kann das Gericht sie auch gegen einen schuldunfähigen Täter anordnen.

Für dich heißt das: Die Prüfung des § 111a StPO ist in Wahrheit eine Prüfung des § 69 StGB im Konjunktiv. Die Frage lautet immer, ob das erkennende Gericht die Fahrerlaubnis später mit hoher Wahrscheinlichkeit entziehen wird. Die folgende Übersicht zeigt, wie die Stufen zusammenhängen.

Ablaufkette: Vorfall, Polizei stellt den Führerschein sicher (§ 94 Abs. 3, § 98 StPO), Richter entzieht die Fahrerlaubnis vorläufig (§ 111a StPO), Urteil mit Entziehung nach § 69 StGB und Sperre nach § 69a StGB, mit Rechtskraft erlischt die Fahrerlaubnis
Abb. 2: Vom Vorfall über den Beschluss nach § 111a StPO bis zur rechtskräftigen Sperre.

Wann wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen?

Die Fahrerlaubnis wird vorläufig entzogen, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass das Urteil sie nach § 69 StGB entzieht. Das setzt voraus: eine rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs, eine daraus folgende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht beides im Urteil feststellt.

Dringende Gründe für eine Entziehung der Fahrerlaubnis

„Dringende Gründe“ ist ein hoher Maßstab. Eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts setzt ihn dem dringenden Tatverdacht gleich, den § 112 StPO für den Haftbefehl verlangt (BVerfG, Beschluss vom 08.11.2017, 2 BvR 2129/16). Der einfache Anfangsverdacht, der ein Ermittlungsverfahren auslöst, reicht also bei Weitem nicht. Auch der hinreichende Tatverdacht für die Anklage liegt darunter. Wie die Verdachtsgrade aufeinander aufbauen, zeigt der Beitrag zur Untersuchungshaft nach § 112 StPO.

Balkendiagramm der Verdachtsstufen: Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO für Ermittlungen, hinreichender Tatverdacht nach § 170 Abs. 1 und § 203 StPO für Anklage, dringender Tatverdacht nach § 112 und § 111a StPO für Haftbefehl und vorläufige Entziehung
Abb. 3: Für die vorläufige Entziehung braucht es dieselbe Verdachtsstufe wie für den Haftbefehl.

Der dringende Verdacht muss sich auf zwei Dinge beziehen. Erstens auf die Anlasstat. Zweitens auf die Prognose, dass der Beschuldigte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das Gericht darf diese Prognose laut BVerfG nicht in die Hauptverhandlung verschieben, sondern muss sie schon im Ermittlungsverfahren selbst treffen. Liegen die Voraussetzungen vor, bleibt nach derselben Entscheidung in aller Regel kein Spielraum mehr: Das „kann“ im Wortlaut ist dann praktisch ein „muss“.

Für die Anlasstat genügt nach § 69 Abs. 1 StGB eine rechtswidrige Tat „bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“. Typische Anlasstaten sind die Verkehrsdelikte, die § 69 Abs. 2 StGB selbst aufzählt. Schwieriger sind die sogenannten Zusammenhangstaten, bei denen jemand das Auto nur als Werkzeug für eine andere Straftat nutzt, etwa für einen Drogentransport. Hier hat der Große Senat für Strafsachen die Linie gezogen: § 69 StGB schützt allein die Sicherheit des Straßenverkehrs. Die Tat muss deshalb konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Täter bereit ist, die Verkehrssicherheit seinen kriminellen Zielen unterzuordnen (BGH, Beschluss vom 27.04.2005, GSSt 2/04). Die bloße Fahrt mit Drogen im Kofferraum genügt nicht.

Regelfälle des § 69 Abs. 2 StGB

In der Praxis läuft die Prognose fast immer über § 69 Abs. 2 StGB. Die Norm nennt Vergehen, bei denen der Täter „in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen“ ist. Liegt ein solcher Regelfall dringend nahe, steht auch die Ungeeignetheit im Raum, ohne dass das Gericht eine umfangreiche Gesamtwürdigung vornehmen muss.

Nr.RegelfallNorm
1Gefährdung des Straßenverkehrs§ 315c StGB
1aVerbotenes Kraftfahrzeugrennen§ 315d StGB
2Trunkenheit im Verkehr§ 316 StGB
3Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei Tod, nicht unerheblicher Verletzung oder bedeutendem Sachschaden§ 142 StGB
4Vollrausch mit Bezug auf Nr. 1 bis 3§ 323a StGB

Die Tatbestände selbst findest du auf den Wissensseiten zur Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, zur Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB und zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB. Zwei Zahlen brauchst du dafür fast immer.

Die erste ist die Promillegrenze. Ab 1,1 Promille Blutalkohol ist ein Kraftfahrer absolut fahruntüchtig (BGH, Beschluss vom 28.06.1990, 4 StR 297/90). Ein Gegenbeweis ist dann nicht möglich.

Die zweite ist der „bedeutende Schaden“ in Nr. 3. Eine gesetzliche Zahl gibt es nicht, und die Gerichte heben die Grenze mit den Reparaturkosten schrittweise an. Ältere Entscheidungen lagen bei 1.300 Euro, später setzten sich vielfach 1.500 Euro durch. Das LG Bielefeld hat die Grenze 2024 auf 1.800 Euro angehoben (LG Bielefeld, Beschluss vom 02.02.2024, 10 Qs 51/24). In der Klausur reicht es, das Problem zu sehen und eine vertretbare Grenze zu begründen.

Außerhalb der Regelfälle bleibt § 69 Abs. 1 StGB anwendbar. Dann braucht es eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit, die die Ungeeignetheit belegt. Für die vorläufige Entziehung ist das deutlich schwerer darzulegen, weil schon diese Würdigung mit hoher Wahrscheinlichkeit gelingen muss.

Verhältnismäßigkeit und Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge

Als Zwangsmaßnahme steht § 111a StPO unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Weil der Gesetzgeber die Abwägung zwischen Verkehrssicherheit und Mobilität des Beschuldigten aber schon in § 69 StGB getroffen hat, spielt sie beim Erlass selten eine eigene Rolle. Relevant wird sie vor allem später, wenn sich das Verfahren in die Länge zieht (dazu unten).

Eine eingebaute Stellschraube hat die Norm trotzdem: Nach § 111a Abs. 1 S. 2 StPO können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden. Verlangt sind „besondere Umstände“, die die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird. Dass jemand beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, genügt nach dem Wortlaut allein nicht; es muss gerade die ausgenommene Fahrzeugart sein, bei der die festgestellte Gefahr nicht besteht. Die Ausnahme spiegelt § 69a Abs. 2 StGB, der eine entsprechende Ausnahme von der Sperre erlaubt.

Verfahren nach § 111a StPO: Richter, Polizei und Führerschein

Über die vorläufige Entziehung entscheidet ausschließlich ein Richter durch Beschluss. Im Ermittlungsverfahren ist das der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 162 Abs. 1 StPO), nach Erhebung der Anklage das mit der Sache befasste Gericht. Die Polizei kann die Fahrerlaubnis nicht entziehen. Sie darf bei Gefahr im Verzug nur den Führerschein sicherstellen oder beschlagnahmen.

Zuständigkeit und Beschluss

Der Richtervorbehalt steht direkt im Wortlaut: „so kann der Richter“. Eine Eilkompetenz für Staatsanwaltschaft oder Polizei, wie sie § 98 Abs. 1 StPO für die Beschlagnahme kennt, sieht § 111a StPO für die Entziehung selbst nicht vor. Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, der Richter entscheidet.

Der Beschluss braucht eine Begründung für beide Prognoseebenen: den dringenden Tatverdacht für die Anlasstat und die voraussichtliche Ungeeignetheit. Mit der Bekanntgabe wird er wirksam. Ab diesem Moment darf der Beschuldigte keine Kraftfahrzeuge mehr führen, für die er eine Fahrerlaubnis braucht, auch wenn er den Führerschein noch in der Tasche hat.

Im Klausuraufbau der Referendarausbildung gehört die Frage in das prozessrechtliche Gutachten zu den vorläufigen Maßnahmen. Das Ausbildungsskript des Kammergerichts prüft sie zweistufig: Hat der Beschuldigte aktuell eine Fahrerlaubnis, und bestehen dringende Gründe für eine Entziehung nach §§ 69, 69a StGB? Hat er gar keine Fahrerlaubnis, läuft die Frage ins Leere, denn dann ordnet das Urteil nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB nur eine isolierte Sperre an.

Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei

Nach einer Trunkenheitsfahrt steht nachts kein Beschluss bereit. Hier hilft § 94 StPO. Nach dessen Absatz 3 gelten die Regeln über Sicherstellung und Beschlagnahme „auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen“. Der Führerschein wird zwar kein Beweismittel, aber er unterliegt nach § 69 Abs. 3 S. 2 StGB der Einziehung im Urteil und kann deshalb vorab gesichert werden.

Ein Polizeibeamter nimmt bei einer nächtlichen Verkehrskontrolle eine Karte aus der Hand eines Autofahrers entgegen
Abb. 4: Bei der Kontrolle darf die Polizei nur den Führerschein sicherstellen, die Fahrerlaubnis entzieht der Richter.

Gibt der Fahrer den Führerschein freiwillig heraus, wird er sichergestellt. Weigert er sich, braucht es eine Beschlagnahme. Die ordnet grundsätzlich das Gericht an, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen, also regelmäßig die Polizei (§ 98 Abs. 1 StPO). Die Einzelheiten der Beschlagnahme regeln §§ 94 ff. StPO.

Jetzt kommen § 111a Abs. 3 und 4 StPO ins Spiel. Ordnet der Richter danach die vorläufige Entziehung an, wirkt dieser Beschluss zugleich als Bestätigung der polizeilichen Beschlagnahme. Eine gesonderte richterliche Entscheidung über den Führerschein ist nicht mehr nötig, sie wird durch die Entscheidung über die vorläufige Entziehung ersetzt. Fehlt die polizeiliche Beschlagnahme, wirkt der Beschluss als deren Anordnung: Der Beschuldigte muss den Führerschein abgeben.

Umgekehrt gilt Absatz 5. Lehnt der Richter die vorläufige Entziehung mangels Voraussetzungen ab, hebt er sie auf oder entzieht das Urteil die Fahrerlaubnis nicht, ist der Führerschein zurückzugeben. Eine Besonderheit betrifft das Fahrverbot: Verhängt das Urteil stattdessen ein Fahrverbot nach § 44 StGB, darf die Rückgabe aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

Ausländische Führerscheine

Bei Führerscheinen aus EU- und EWR-Staaten gilt die Beschlagnahmewirkung des Absatzes 3 nur, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Für Führerscheine aus Drittstaaten ordnet § 111a Abs. 6 StPO etwas anderes an: Die vorläufige Entziehung wird im Führerschein vermerkt, und bis zur Eintragung dieses Vermerks darf das Dokument beschlagnahmt werden. Materiell steckt dahinter § 69b StGB, der die Wirkung der Entziehung bei ausländischen Fahrerlaubnissen auf ein Verbot beschränkt, im Inland Gebrauch von ihnen zu machen.

Wirkung der Maßnahme: Wann Fahren strafbar ist

Mit dem Beschluss verliert der Beschuldigte vorläufig die Befugnis, Kraftfahrzeuge zu führen, für die er eine Fahrerlaubnis braucht. Fährt er trotzdem, fährt er ohne Fahrerlaubnis, denn die vorläufige Entziehung steht nach herrschender Auslegung dem Fehlen der Fahrerlaubnis gleich. Das ist nach § 21 StVG strafbar. Dabei trennt das Gesetz sauber zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein.

Spaltenvergleich Fahrerlaubnis und Führerschein: vorläufige Entziehung nach § 111a Abs. 1 StPO gegen Beschlagnahme nach § 94 Abs. 3 StPO, Entziehung nach § 69 StGB gegen Einziehung, Strafbarkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 gegen § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG, Rückgabe nach § 111a Abs. 5 StPO
Abb. 5: Fahrerlaubnis und Führerschein folgen getrennten Regeln.
LageStrafbarkeit bei Fahrt
Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entzogen§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, bis ein Jahr Freiheitsstrafe
Nur Führerschein nach § 94 StPO sichergestellt oder beschlagnahmt, noch kein Beschluss§ 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG, bis sechs Monate Freiheitsstrafe
Fahrverbot nach § 44 StGB oder § 25 StVG§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG

Die mildere Variante in § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG erfasst den Fall, dass die Fahrerlaubnis materiell noch besteht, der Führerschein aber nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. Das ist die typische Lage in den Stunden oder Tagen zwischen Polizeikontrolle und richterlichem Beschluss. Auch der Halter macht sich strafbar, wenn er einem solchen Fahrer das Steuer überlässt (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 StVG).

Für Radfahrer und Fußgänger ändert der Beschluss nichts, weil sie keine Fahrerlaubnis brauchen.

Radfahrer fährt an einer Reihe geparkter Autos in einer Innenstadtstraße vorbei
Abb. 6: Rad fahren bleibt erlaubt, denn dafür braucht es keine Fahrerlaubnis.

Wie lange dauert die vorläufige Entziehung?

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dauert bis zum Urteil, wenn das Gericht sie nicht vorher aufhebt. Eine feste Höchstfrist kennt § 111a StPO nicht. Die Maßnahme muss aber verhältnismäßig bleiben, und je länger das Verfahren dauert, desto schwerer wiegt der Eingriff. Ihre Dauer wird später auf die Sperre nach § 69a StGB und auf ein Fahrverbot angerechnet.

Aufhebung nach § 111a Abs. 2 StPO und Rückgabe des Führerscheins

Absatz 2 nennt zwei Aufhebungsgründe. Der erste: Der Grund ist weggefallen. Das ist etwa der Fall, wenn der dringende Tatverdacht entfällt, weil ein Gutachten die Blutprobe entwertet oder ein Zeuge den Fahrer entlastet. Der zweite: Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis im Urteil nicht. Dann ist die vorläufige Maßnahme mit dem Urteil aufzuheben, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Entzieht das Urteil die Fahrerlaubnis dagegen, bleibt die vorläufige Entziehung bis zur Rechtskraft bestehen. Mit Rechtskraft erlischt die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 3 S. 1 StGB, und der Führerschein wird eingezogen. Ab dann läuft die Sperre.

Zeitablauf und Verhältnismäßigkeit

Die Rechtsprechung zur Dauer ist uneinheitlich, und eine sichere Faustregel gibt es nicht. Maßgeblich ist, in wessen Sphäre die Verzögerung liegt. Verschleppt die Justiz das Verfahren, kann die Maßnahme schon nach einigen Monaten unverhältnismäßig werden. Liegt die Verzögerung beim Beschuldigten oder seiner Verteidigung, halten Gerichte auch lange Zeiträume für hinnehmbar.

  • Das BVerfG sah nach 15 Monaten keinen Verfassungsverstoß, als die Fachgerichte der Verkehrssicherheit trotz Verzögerung bei der Staatsanwaltschaft den Vorrang gaben (BVerfG, Beschluss vom 15.03.2005, 2 BvR 364/05).
  • Das KG hielt die Maßnahme nach elf Monaten für verhältnismäßig, weil Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren in dieser Zeit andauerten und der Angeklagte kein schutzwürdiges Vertrauen auf den vorläufigen Erhalt seiner Fahrerlaubnis bilden konnte (KG, Beschluss vom 08.02.2017, 3 Ws 39/17).
  • Das OLG Stuttgart bestätigte sie sogar nach 16 Monaten, weil die Verzögerung aus der Sphäre der Verteidigung kam, und stellte dem Entscheidungen von Landgerichten gegenüber, die schon nach sechs bis neun Monaten Unverhältnismäßigkeit angenommen hatten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.10.2021, 1 Ws 153/21).

Ich empfehle dir für die Klausur, diese Linie als Abwägung zu formulieren: Gewicht der Gefahr für den Straßenverkehr auf der einen Seite, Dauer und Ursache der Verzögerung auf der anderen. Eine Monatszahl als starre Grenze überzeugt keinen Korrektor.

Anrechnung auf Sperrfrist und Fahrverbot

Entzieht das Urteil die Fahrerlaubnis, setzt es nach § 69a StGB zugleich eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Zeit der vorläufigen Entziehung zählt dabei auf zwei Wegen mit.

§ 69a Abs. 4 StGB verkürzt das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf aber drei Monate nicht unterschreiten. § 69a Abs. 5 S. 2 StGB rechnet in die laufende Sperrfrist die Zeit ein, die nach der Verkündung des letzten tatrichterlichen Urteils verstrichen ist. Nach § 69a Abs. 6 StGB steht die Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins nach § 94 StPO der vorläufigen Entziehung gleich, die Nacht nach der Polizeikontrolle zählt also mit.

Zeitstrahl von der Tatnacht über die Urteilsverkündung bis zur Rechtskraft: die Zeit vor dem Urteil verkürzt das Mindestmaß der Sperre nach § 69a Abs. 4 StGB, nie unter drei Monate, die Zeit danach wird nach § 69a Abs. 5 S. 2 StGB in die Sperrfrist eingerechnet
Abb. 7: So wird die Zeit der vorläufigen Entziehung auf die Sperre angerechnet.

Hier passieren selbst Tatgerichten Fehler (das verwechseln auch Examenskandidaten). Der BGH hat ein Urteil korrigiert, das die gesamte Dauer der vorläufigen Entziehung auf die Sperre angerechnet hatte. Richtig ist: Eingerechnet wird nach Absatz 5 nur der Teil nach der Urteilsverkündung; die Zeit davor wirkt allein über Absatz 4, also über die Verkürzung des Mindestmaßes (BGH, Beschluss vom 11.04.2023, 4 StR 47/23).

Verhängt das Urteil statt der Entziehung nur ein Fahrverbot nach § 44 StGB, rechnet § 51 Abs. 5 StGB die Dauer der vorläufigen Entziehung auf das Fahrverbot an. Auch hier steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins der vorläufigen Entziehung gleich.

Entschädigung nach dem StrEG

Stellt sich die Maßnahme im Nachhinein als unberechtigt heraus, kommt eine Entschädigung aus der Staatskasse in Betracht. § 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG nennt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ausdrücklich als entschädigungsfähige Strafverfolgungsmaßnahme, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird. Ausgeschlossen ist die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 StrEG aber, wenn die Fahrerlaubnis am Ende doch endgültig entzogen wird, und nach § 5 Abs. 2 StrEG, wenn der Beschuldigte die Maßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Anwendungsbereich des Anspruchs bleibt deshalb schmal.

Abgrenzung im Verkehrsrecht: § 69 StGB, Fahrverbot und § 3 StVG

Vier Instrumente nehmen jemandem das Fahren weg, und sie folgen völlig unterschiedlichen Regeln. Die vorläufige Entziehung ist die einzige, die vor dem Urteil wirkt und trotzdem die Fahrerlaubnis selbst erfasst. Die Tabelle stellt sie nebeneinander.

MaßnahmeRechtsnaturWer, wannFolge
§ 111a StPOVorläufige ZwangsmaßnahmeRichter, vor dem UrteilFahrerlaubnis vorläufig entzogen, Führerschein beschlagnahmt
§ 69 StGBMaßregel der Besserung und SicherungStrafgericht im UrteilFahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft, Sperre nach § 69a StGB
§ 44 StGBNebenstrafe (Fahrverbot)Strafgericht im UrteilFahrverbot von einem bis sechs Monaten, Fahrerlaubnis bleibt bestehen
§ 25 StVGNebenfolge im BußgeldverfahrenBußgeldbehörde, GerichtFahrverbot von einem bis drei Monaten
§ 3 StVGVerwaltungsaktFahrerlaubnisbehördeEntziehung bei fehlender Eignung

Den wichtigsten Unterschied zeigt der Blick auf Schuld und Gefahr. Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine strafrechtliche Sanktion mit Denkzettelfunktion und setzt Schuld voraus. Die Entziehung nach § 69 StGB ist schuldunabhängig und reagiert auf fehlende Eignung. § 111a StPO sichert ausschließlich diese zweite, schwerere Maßnahme. Droht voraussichtlich nur ein Fahrverbot, rechtfertigt das keine vorläufige Entziehung.

Und die Fahrerlaubnisbehörde? Sie muss warten. Solange ein Strafverfahren läuft, in dem eine Entziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, darf sie den Sachverhalt nach § 3 Abs. 3 StVG in ihrem eigenen Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Nach dem Urteil ist sie nach § 3 Abs. 4 StVG an dessen Feststellungen zur Eignung gebunden, soweit sie zum Nachteil des Betroffenen davon abweichen will. Das Strafverfahren hat also Vorrang.

Nach Ablauf der Sperre führt der Weg zurück ans Steuer allein über diese Behörde. Der Verurteilte stellt bei der Führerscheinstelle einen Antrag auf Neuerteilung, und die Behörde prüft seine Eignung dann erneut.

Eine Person reicht am Schalter einer Behörde ein Formular an eine Sachbearbeiterin
Abb. 8: Nach Ablauf der Sperre gibt es eine neue Fahrerlaubnis nur auf Antrag bei der Führerscheinstelle.

Rechtsschutz: Beschwerde gegen den Beschluss

Gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft. Das gilt auch dann, wenn der Beschluss vom erkennenden Gericht stammt, also nach Anklageerhebung: § 305 S. 2 StPO nimmt die vorläufige Entziehung ausdrücklich vom allgemeinen Beschwerdeausschluss für Entscheidungen vor dem Urteil aus.

Die Norm lohnt einen genauen Blick, weil sie in Klausuren mit Rechtsbehelfsfrage gern abgefragt wird. § 305 S. 1 StPO schließt die Beschwerde gegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte aus, die der Urteilsfällung vorausgehen. Satz 2 macht davon Ausnahmen, unter anderem für Verhaftungen, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und das vorläufige Berufsverbot. Eine Übersicht über alle Rechtsbehelfe im Strafverfahren findest du auf der Wissensseite dazu.

Hat die Polizei den Führerschein beschlagnahmt, ohne dass schon ein Beschluss vorliegt, kann der Betroffene jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO). In der Praxis erledigt sich das meist durch den Beschluss nach § 111a StPO, der die Beschlagnahme nach Absatz 4 mitentscheidet.

In der Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis lassen sich zwei Stoßrichtungen verfolgen. Die erste greift die dringenden Gründe an: kein Regelfall, weil der Schaden unter der Bedeutungsgrenze liegt, oder Zweifel am Blutalkoholwert. Die zweite rügt den Zeitablauf, wenn das Verfahren stockt und die Verzögerung bei der Justiz liegt.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO: Schema für die Klausur

Das Schema folgt dem Wortlaut. Es fragt zuerst nach der formellen Seite, dann nach dem dringenden Verdacht für die spätere Maßregel und zuletzt nach Ermessen und Ausnahmen.

Prüfungsschema

SchrittPrüfungspunktKernfrage
1Zuständigkeit, AntragRichter (Ermittlungsrichter oder befasstes Gericht), im Ermittlungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft
2Fahrerlaubnis vorhandenHat der Beschuldigte aktuell eine Fahrerlaubnis?
3Dringender Verdacht der AnlasstatRechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz, § 69 Abs. 1 StGB
4Voraussichtliche UngeeignetheitRegelfall des § 69 Abs. 2 StGB oder Gesamtwürdigung nach Absatz 1
5Hohe Wahrscheinlichkeit der Entziehung im Urteil„Dringende Gründe“, Maßstab wie beim dringenden Tatverdacht
6Ermessen, VerhältnismäßigkeitRegelmäßig reduziert; Zeitablauf; Ausnahme bestimmter Fahrzeugarten nach § 111a Abs. 1 S. 2 StPO
7FolgenBeschlagnahmewirkung nach § 111a Abs. 3 StPO, Strafbarkeit nach § 21 StVG, Anrechnung nach § 69a Abs. 4 bis 6 StGB

Im Gutachten steht der Obersatz sinngemäß so: „Dem B könnte die Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 S. 1 StPO vorläufig zu entziehen sein. Dann müssten dringende Gründe für die Annahme vorhanden sein, dass ihm die Fahrerlaubnis im Urteil nach § 69 StGB entzogen wird.“ Wie du Obersätze im Strafrecht allgemein baust, zeigt der Beitrag zum Obersatz im Strafrecht.

Klausurfall: Die Heimfahrt nach der Weihnachtsfeier

B verlässt gegen zwei Uhr nachts die Weihnachtsfeier seiner Firma und fährt mit dem eigenen Pkw nach Hause. In einer engen Straße streift er einen geparkten Transporter. Der Schaden liegt laut Kostenvoranschlag bei 2.400 Euro. B hält kurz an, sieht den Schaden und fährt weiter. Eine Anwohnerin notiert das Kennzeichen. Die Polizei trifft B eine halbe Stunde später zu Hause an. Die Blutprobe ergibt 1,3 Promille. Den Führerschein will B nicht herausgeben, die Beamten nehmen ihn trotzdem mit. Am nächsten Morgen beantragt die Staatsanwaltschaft beim Ermittlungsrichter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Zu Recht?

Nachts ein langer frischer Kratzer an der Seitentür eines geparkten weißen Transporters in einer engen Wohnstraße
Abb. 9: Ein Schaden über der Bedeutungsgrenze macht die Unfallflucht zum Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.

Zuständigkeit und Fahrerlaubnis. Der Ermittlungsrichter ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft zuständig. B hat eine Fahrerlaubnis.

Anlasstat. B hat mit 1,3 Promille ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt. Das liegt über der Grenze von 1,1 Promille, er war also absolut fahruntüchtig. Damit besteht dringender Verdacht einer Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Weil er nach dem Zusammenstoß weitergefahren ist, obwohl er den Schaden gesehen hat, kommt zusätzlich unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 StGB in Betracht. Beide Taten beging er beim Führen eines Kraftfahrzeugs.

Ungeeignetheit. § 316 StGB ist ein Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Schon deshalb ist B in der Regel als ungeeignet anzusehen. Bei § 142 StGB (Nr. 3) kommt es auf den bedeutenden Schaden an; 2.400 Euro liegen auch über der höchsten der genannten Grenzen von 1.800 Euro, und B wusste um den Schaden. Umstände, die hier ausnahmsweise gegen die Regelwirkung sprechen, sind nicht ersichtlich.

Dringende Gründe. Blutprobe und Zeugenaussage machen eine Verurteilung und damit eine Entziehung nach § 69 StGB hochwahrscheinlich. Ermessensgesichtspunkte, die gegen die Anordnung sprechen, fehlen; eine Ausnahme nach § 111a Abs. 1 S. 2 StPO ist nicht beantragt und nicht erkennbar.

Führerschein. Die Beamten durften den Führerschein bei Gefahr im Verzug nach §§ 94 Abs. 3, 98 Abs. 1 StPO beschlagnahmen. Weil B widersprochen hat, wäre an sich eine richterliche Bestätigung nötig. An deren Stelle tritt nach § 111a Abs. 4 StPO die Entscheidung über die vorläufige Entziehung.

Ergebnis. Der Richter wird die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Fährt B bis zum Urteil, macht er sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar. Die Zeit seit der Nacht der Beschlagnahme wird ihm später über § 69a Abs. 4 und 6 StGB auf das Mindestmaß der Sperre angerechnet.

Typische Fehler

  • Fahrerlaubnis und Führerschein werden gleichgesetzt. Die Fahrerlaubnis ist die Berechtigung, der Führerschein nur das Dokument, und § 111a StPO regelt beides getrennt.
  • Die Polizei „entzieht“ die Fahrerlaubnis. Sie kann nur den Führerschein sicherstellen oder beschlagnahmen; entziehen kann nur ein Richter.
  • Der Maßstab wird zu niedrig angesetzt. Ein Anfangsverdacht oder ein hinreichender Tatverdacht reicht nicht, verlangt sind dringende Gründe.
  • Das Fahrverbot nach § 44 StGB wird als Grundlage für § 111a StPO genannt. Die vorläufige Entziehung sichert nur § 69 StGB.
  • Die gesamte Dauer der vorläufigen Entziehung wird auf die laufende Sperrfrist angerechnet, statt zwischen § 69a Abs. 4 und Abs. 5 S. 2 StGB zu unterscheiden.

Übrigens spricht § 111a StPO durchgehend vom „Beschuldigten“, auch wenn längst Anklage erhoben ist. Beschuldigter ist der Oberbegriff für alle Verfahrensstadien. Wann das Gesetz von Beschuldigtem, Angeschuldigtem oder Angeklagtem spricht, erklärt der Beitrag Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter und Verurteilter.

Fazit

§ 111a StPO ist schnell gelesen und schwer sauber geprüft. Die Norm holt § 69 StGB in die Zeit vor dem Urteil und übernimmt dessen Maßstab vollständig. In der Klausur brauchst du deshalb vor allem drei Dinge: die Regelfälle des § 69 Abs. 2 StGB, die Trennung von Fahrerlaubnis und Führerschein und die richtige Anrechnung nach § 69a StGB. Der Rest ist Handwerk. Den Stoff rund um das Strafverfahren und das Sanktionenrecht wiederholst du am besten im Zusammenhang, etwa im verlinkten Lernsystem von jurahilfe.de.

Weiterlesen

Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

  • Zivilrecht
  • Strafrecht
  • Öffentliches Recht
  • Jurastudium
  • Examensvorbereitung
  • juristische Didaktik
Mehr über Frieder Hammer

Lerne einfach, interaktiv, modular, kostenlos, motivierend, überall und unterwegs Jura.

Starte jetzt kostenlos und überzeug dich selbst.