Zwei Schiffbrüchige treiben im Meer, und die einzige Planke trägt nur einen von ihnen. Der eine stößt den anderen weg und überlebt. Ein Totschlag nach § 212 StGB ist das ohne Zweifel. Rechtfertigen lässt er sich nicht: Leben darf nicht gegen Leben abgewogen werden, deshalb hilft der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB hier nicht.
Für solche Lagen gibt es den entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB. Er entschuldigt eine rechtswidrige Tat, die der Täter in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit begeht, um sich, einen Angehörigen oder eine ihm nahestehende Person zu retten. Die Tat bleibt rechtswidrig. Nur der persönliche Vorwurf entfällt.
In der Klausur steht § 35 StGB am Ende einer langen Prüfung, wenn Tatbestand und Rechtswidrigkeit bejaht sind. Dort entscheidet sich, ob der Täter bestraft wird. Vier vollständig durchgeprüfte Stufen bringen hier Punkte, die andere liegen lassen.
Auf einen Blick:
- § 35 StGB ist ein Entschuldigungsgrund, kein Rechtfertigungsgrund. Die Tat bleibt rechtswidrig, das Opfer darf sich in Notwehr wehren, und Anstifter und Gehilfen bleiben strafbar.
- Notstandsfähig sind nur Leben, Leib und Freiheit. Eigentum, Ehre und Vermögen fallen heraus, anders als bei § 34 StGB.
- Geschützt ist nur ein enger Personenkreis: der Täter selbst, Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB und sonstige nahestehende Personen.
- Eine Güterabwägung findet nicht statt. Die Notstandshandlung muss nur erforderlich sein, also geeignet und das relativ mildeste Mittel.
- § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB nimmt die Entschuldigung wieder zurück, wenn dem Täter zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen, namentlich bei selbst verursachter Gefahr und im besonderen Rechtsverhältnis.
- § 35 Abs. 2 StGB regelt den Irrtum: Irrt sich der Täter über die entschuldigenden Umstände, bleibt er straflos, sofern er den Irrtum nicht vermeiden konnte.
Entschuldigender Notstand, § 35 StGB: Definition und Grundgedanke
Der entschuldigende Notstand ist der Entschuldigungsgrund für existenzielle Notlagen. Er greift, wenn jemand in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um diese Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden. Die Rechtsordnung erlaubt ihm das nicht. Sie bringt nur Verständnis dafür auf, dass er so gehandelt hat.
Dahinter steht eine doppelte Überlegung. Der Täter handelt unter massivem seelischem Druck, sein Unrecht ist zugleich gemindert, weil er ein hochrangiges Rechtsgut rettet. Beides zusammen senkt die Schuld unter die Schwelle, ab der Strafe sinnvoll ist. Das Gesetz drückt das im Wortlaut aus: Der Täter „handelt ohne Schuld“.
§ 35 Abs. 1 StGB
„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.“
Übrigens: In der Klausur zitierst du die Sätze kurz. Für Satz 2 schreibst du § 35 I 2 StGB, für die Irrtumsregel § 35 II StGB, und den Angehörigenbegriff zitierst du als § 11 I Nr. 1 StGB. Beide Kurzformen sind üblich und sparen Platz im Gutachten.
Entschuldigung statt Rechtfertigung: der praktische Unterschied
Ein Rechtfertigungsgrund erlaubt die Tat, ein Entschuldigungsgrund verzeiht sie. Das klingt nach einer Feinheit für Dogmatiker, hat aber drei sehr handfeste Folgen.
Erstens bleibt die Tat ein rechtswidriger Angriff. Das Notstandsopfer darf sich deshalb nach § 32 StGB in Notwehr verteidigen. Gegen eine gerechtfertigte Handlung wäre das ausgeschlossen. Zweitens haften Teilnehmer weiter. Ein Anstifter oder Gehilfe, der selbst in keiner Notlage steckt, wird nach § 29 StGB nach seiner eigenen Schuld bestraft. Drittens bleiben Maßregeln der Besserung und Sicherung möglich, weil sie an die rechtswidrige Tat anknüpfen, nicht an die Schuld.
Manche Darstellungen nennen § 35 StGB einen Schuldausschließungsgrund. Ich halte das für ungenau. Schuldausschließungsgründe wie § 19 StGB und § 20 StGB nehmen dem Täter die Schuldfähigkeit. Hat er seinen Rausch selbst herbeigeführt, um im Zustand des § 20 StGB eine Tat zu begehen, kommt die actio libera in causa ins Spiel. Bei § 35 StGB ist der Täter voll schuldfähig. Seine Schuld ist nur so stark gemindert, dass die Rechtsordnung auf den Vorwurf verzichtet. Die Einordnung als Entschuldigungsgrund trifft das genauer. Mehr zum Gesamtaufbau der dritten Prüfungsebene steht auf der Wissensseite zur Schuld im Strafrecht.

Das Brett des Karneades als Grundfall
Der Fall aus der Einleitung ist über zweitausend Jahre alt. Der griechische Philosoph Karneades von Kyrene stellte ihn 155 vor Christus in einem Vortrag in Rom vor. Überliefert ist er unter anderem bei Cicero in De officiis. Eine Fundstelle in der Rechtsprechung hat der Fall nicht, er ist ein Lehrbeispiel geblieben.
Juristisch ist er trotzdem exakt der Grundfall des § 35 StGB. Es besteht eine gegenwärtige Gefahr für das Leben. Sie ist nicht anders abwendbar, denn die Planke trägt nun einmal nur einen. Der Täter handelt, um die Gefahr von sich abzuwenden. Eine Rechtfertigung scheidet aus, weil Leben nicht gegen Leben abgewogen werden darf. Diese Lücke schließt der entschuldigende Notstand: Der Stoßende bleibt straflos, obwohl er einen Menschen getötet hat.

Das Bergsteiger-Beispiel funktioniert gleich: Zwei Kletterer hängen am selben Seil, der obere kappt das Seil unter sich, weil die Sicherung sonst beide reißt. Auch hier bleibt nur die Entschuldigung.
Wo § 35 StGB im Klausuraufbau steht
§ 35 StGB wird auf der dritten Ebene geprüft, in der Schuld, und dort ziemlich weit hinten. Der Aufbau lautet: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld. Innerhalb der Schuld prüfst du erst die Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB), dann das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB), dann die Entschuldigungsgründe. Wie die Ebenen im Gesamtgutachten ineinandergreifen, zeigt der Artikel zur Prüfungsreihenfolge im Strafrecht.
Wichtig ist die Reihenfolge davor: Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB wird vollständig geprüft und verneint, bevor § 35 StGB überhaupt zur Sprache kommt. Eine Vermischung beider Ebenen kostet Punkte. Eine vertiefte Darstellung der Voraussetzungen findest du auf der Wissensseite zum entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB.
Und noch ein Punkt zur Reichweite. § 35 StGB entschuldigt nur den Täter, der selbst in der Notstandslage steckt oder für eine ihm nahestehende Person handelt. Für einen Fremden gibt es hier keine Entschuldigung.
§ 35 StGB: entschuldigender Notstand im Prüfungsschema
Das Prüfungsschema des § 35 StGB hat vier Stufen: Notstandslage, Notstandshandlung, subjektives Element und Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme. Die ersten drei begründen die Entschuldigung, die vierte nimmt sie in bestimmten Fällen wieder zurück. Mit dieser Reihenfolge steht der Aufbau.
Die vier Prüfungsstufen auf einen Blick
| Stufe | Voraussetzung | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| 1. Notstandslage | Gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person | Rechtsgüter abschließend; Dauergefahr genügt |
| 2. Notstandshandlung | Nicht anders abwendbar: geeignet und relativ mildestes Mittel | Keine Güterabwägung, anders als bei § 34 StGB |
| 3. Subjektives Element | Kenntnis der Notstandslage und Gefahrabwendungswille | Rettungsabsicht, bloßes Wissen genügt nicht |
| 4. Zumutbarkeit, § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB | Keine Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme | Selbst verursachte Gefahr, besonderes Rechtsverhältnis, sonstige Umstände |
Die vierte Stufe wird in vielen Schemata als Unterpunkt der Notstandshandlung geführt. Das ist nicht falsch, verdeckt aber, dass § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB eine eigene Regelungsebene ist: Die Entschuldigung liegt nach Satz 1 vor und wird durch Satz 2 ausnahmsweise wieder genommen. Als eigene Prüfungsstufe passt sie deshalb besser zum Normaufbau, gerade wenn die Klausur den Schwerpunkt dorthin legt.

Formulierungsbeispiele fürs Gutachten
Wenn die Entschuldigung unproblematisch ausscheidet, reicht ein Satz: „Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. A handelte schuldhaft.“ Liegt dagegen ein Notstandssachverhalt vor, steigst du mit einem echten Obersatz ein.
Für den Einstieg: „A könnte nach § 35 Abs. 1 Satz 1 StGB entschuldigt sein. Das setzt eine Notstandslage, eine erforderliche Notstandshandlung und einen Gefahrabwendungswillen voraus.“ Für die Zumutbarkeit: „Die Entschuldigung entfällt nach § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB, soweit A nach den Umständen zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen.“ Wie du solche Obersätze im Strafrecht allgemein baust, zeigt der Artikel zum Obersatz im Strafrecht.
Notstandslage: gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit
Die Notstandslage verlangt drei Dinge: eine Gefahr, ihre Gegenwärtigkeit und die Betroffenheit eines notstandsfähigen Rechtsguts einer geschützten Person. Fehlt eines davon, ist § 35 StGB erledigt, und du kommst gar nicht erst zur Notstandshandlung.
Gefahr, Gegenwärtigkeit und Dauergefahr
Eine Gefahr liegt vor, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände der Eintritt eines schädigenden Ereignisses wahrscheinlich ist. Maßgeblich ist die objektive Sicht ex ante, also der Blick eines verständigen Beobachters im Zeitpunkt der Tat. Bloße Befürchtungen genügen nicht, eine sichere Prognose ist aber auch nicht nötig.
Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Schadenseintritt sicher oder höchstwahrscheinlich ist, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden. Das ist weiter als bei der Notwehr. Dort muss der Angriff unmittelbar bevorstehen. Hier genügt es, dass sofortiges Handeln nötig wird, um die Gefahr überhaupt noch abwenden zu können.
Daraus folgt der wichtigste Unterschied zur Notwehrlage, die Dauergefahr. Eine Dauergefahr ist ein gefahrdrohender Zustand von längerer Dauer, der jederzeit in einen Schaden umschlagen kann. Der Schulfall ist der gewalttätige Familientyrann. Die nächste Misshandlung steht nicht in der nächsten Minute bevor. Sie kann aber jederzeit kommen, und Abwarten macht die Lage nur schlechter. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich anerkannt, dass eine solche Dauergefahr von § 35 StGB erfasst wird.
Notstandsfähige Rechtsgüter: Leben, Leib und Freiheit
Hier liegt die schärfste Grenze der Norm. Notstandsfähig sind nur drei Rechtsgüter: Leben, Leib und Freiheit. Die Aufzählung der Rechtsgüter ist abschließend. Eigentum, Vermögen, Ehre, sexuelle Selbstbestimmung, das allgemeine Persönlichkeitsrecht: alles draußen. § 34 StGB schützt dagegen jedes Rechtsgut.
„Leben“ meint die körperliche Existenz des bereits geborenen Menschen. „Leib“ ist die körperliche Unversehrtheit, also das Rechtsgut der §§ 223 ff. StGB; nach ganz überwiegender Ansicht müssen die drohenden Verletzungen erheblich sein, ein blauer Fleck reicht nicht. „Freiheit“ ist nicht die allgemeine Handlungsfreiheit, sondern die durch § 239 StGB geschützte körperliche Fortbewegungsfreiheit.
Ein Beispiel für die Abgrenzung: B droht A, sein Auto anzuzünden, wenn A nicht eine Urkunde fälscht. Hier ist nur Eigentum bedroht. § 35 StGB scheidet aus, auch wenn A sich subjektiv bedrängt fühlt. Bedroht B dagegen glaubhaft damit, A einzusperren, geht es um die Freiheit, und die Notstandslage liegt vor.
Geschützter Personenkreis: Angehörige und nahestehende Personen
§ 35 StGB schützt nur drei Gruppen: den Täter selbst, seine Angehörigen und sonstige ihm nahestehende Personen. Den Angehörigenbegriff definiert § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB abschließend: Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatte, Lebenspartner, Verlobter, Geschwister, deren Ehegatten und Lebenspartner sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Die Beziehung zählt auch dann, wenn die Ehe nicht mehr besteht.
Schwieriger ist die nahestehende Person. Verlangt wird ein auf eine gewisse Dauer angelegtes zwischenmenschliches Verhältnis, das vergleichbare Solidarität weckt, wie sie unter Angehörigen üblich ist. Der Gesetzgeber wollte damit genau die Personen erfassen, die einem Angehörigen ähnlich verbunden sind. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft fällt klar darunter, ebenso eine langjährige enge Freundschaft. Ein Arbeitskollege, ein Vereinskamerad oder ein flüchtiger Bekannter in aller Regel nicht.
Aber was ist mit der neuen Partnerin nach drei Wochen? Die Rechtsprechung stellt nicht auf eine feste Frist ab, sondern auf die tatsächliche Verbundenheit im Tatzeitpunkt. Ich empfehle, in der Klausur beide Seiten kurz abzuwägen und dann zu entscheiden. Eine feste Faustregel gibt es hier nicht. Wichtig ist nur: Ein völlig Fremder gehört nie dazu, auch wenn sein Leben auf dem Spiel steht. Das ist die Lücke, die später der übergesetzliche entschuldigende Notstand schließen muss.

Notstandshandlung: die nicht anders abwendbare Gefahr
Steht die Notstandslage, geht es um die Tat selbst. § 35 StGB verlangt, dass die Gefahr „nicht anders abwendbar“ war. Das ist die Erforderlichkeit, und sie ist bei § 35 StGB die eigentliche Hürde, weil das Gesetz jede Abwägung der betroffenen Güter bewusst weglässt.
Geeignet und relativ mildestes Mittel
Die Notstandshandlung muss zunächst geeignet sein, die Gefahr abzuwenden oder wenigstens zu verringern. Sie muss außerdem das relativ mildeste Mittel sein: Von mehreren gleich wirksamen Wegen ist der zu wählen, der fremde Rechtsgüter am wenigsten beeinträchtigt. Die Notstandshandlung ist damit ultima ratio.
Entscheidend ist, was in die Alternativenprüfung einzubeziehen ist. Der Katalog ist lang. Flucht, Ausweichen, Verstecken, Polizei rufen, der Gang ins Frauenhaus, Hilfe holen. Anders als bei der Notwehr muss der Täter ausweichen, wenn er kann. Das Rechtsbewährungsprinzip, das bei § 32 StGB eine schimpfliche Flucht verbietet, gilt hier nicht.
Daraus folgt eine harte Konsequenz. Solange staatliche Hilfe verfügbar und erfolgversprechend ist, ist die Tat anders abwendbar, und § 35 StGB scheidet aus. An dieser Stelle scheitern die meisten realen Fälle.

Keine Güterabwägung, anders als bei § 34 StGB
§ 34 StGB verlangt, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt, und obendrein die Angemessenheit der Tat. Beides fehlt bei § 35 StGB vollständig. Der Grund liegt in der Funktion: § 34 StGB erlaubt die Tat und muss sie deshalb gegenüber dem Opfer legitimieren. § 35 StGB erlaubt nichts, er verzichtet nur auf den Vorwurf gegenüber dem Täter.
Praktisch heißt das: Auch die Tötung eines Menschen zur eigenen Rettung kann nach § 35 StGB entschuldigt sein. Das gerettete Gut muss das geopferte nicht überwiegen. Das macht die Norm für Leben-gegen-Leben-Konstellationen unverzichtbar.
Ganz ohne Grenze bleibt es allerdings nicht. Steht ein ganz geringfügiger Nachteil des Täters einem katastrophalen Schaden beim Opfer gegenüber, greift die allgemeine Zumutbarkeitsklausel des § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB ein. Die Verhältnismäßigkeit kommt also durch die Hintertür zurück, nur eben als Ausnahme und nicht als Regelvoraussetzung.

Gefahrabwendungswille als subjektives Element
Der Täter muss die Notstandslage kennen und gerade zur Abwendung der Gefahr handeln. Bloßes Wissen genügt nicht, § 35 StGB verlangt einen echten Gefahrabwendungswillen („um die Gefahr … abzuwenden“). Nimmt der Täter die Notstandslage nur als willkommenen Anlass für eine ohnehin geplante Tat, ist er nicht entschuldigt.
Ob das wirklich nötig ist, wird bestritten. Eine Mindermeinung lässt die bloße Kenntnis der Notstandslage genügen, weil das Unrecht schon durch die objektive Rettungswirkung gemindert sei. Die ganz überwiegende Ansicht verlangt dagegen, dass die Gefahrabwendung das Motiv der Handlung ist. Sie stützt sich auf den Wortlaut. Das Gesetz sagt „um … abzuwenden“, und das beschreibt einen Zweck. Eine bloße Begleitkenntnis genügt danach nicht.
Zumutbarkeit und Irrtum: § 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StGB
Satz 2 ist die Rückausnahme: Die Entschuldigung entfällt, soweit dem Täter nach den Umständen zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen. Das Gesetz nennt zwei Fälle ausdrücklich, „namentlich“ die selbst verursachte Gefahr und das besondere Rechtsverhältnis. Die Aufzählung ist offen, weitere Umstände sind möglich.
Wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat
Bringt sich der Täter sehenden Auges in die Notstandslage, kann er sich schlechter auf sie berufen. Umstritten ist, wie streng das gemeint ist. Nach einer Ansicht muss der Täter die Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben, also schuldhaft. Nach anderer Ansicht genügt ein objektiv pflichtwidriges Verhalten, mit dem er sich ohne zureichenden Grund in eine vorhersehbare Gefahr begeben hat.
Die zweite Ansicht überzeugt mich mehr. Der Wortlaut sagt nur „verursacht“. Ein Verschulden verlangt er nicht. Den Konflikt, aus dem sich der Täter dann auf Kosten Dritter befreien will, hat er sich selbst eingebrockt. Ein Rettungsschwimmer, der ins Wasser geht, handelt dagegen aus anerkennenswertem Grund und damit nicht pflichtwidrig.
Wichtig ist die Rechtsfolge, und sie läuft anders, als viele vermuten. Entfällt die Entschuldigung wegen selbst verursachter Gefahr, bleibt dem Gericht die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB erhalten. Der letzte Halbsatz des § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB nimmt sie nämlich nur dem weg, der die Gefahr mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis hinzunehmen hatte. Die Selbstverursachung kostet also die Entschuldigung, nicht die Milderung.
Wenn der Täter in einem besonderen Rechtsverhältnis stand
Manche Menschen müssen Gefahren aushalten, weil ihr Beruf genau darauf angelegt ist. Genannt werden Soldaten, Polizisten, Feuerwehrleute, Flugzeug- und Schiffsbesatzungen sowie Richter und Ärzte. Ein Feuerwehrmann kann sich nicht darauf berufen, das brennende Haus sei ihm zu heiß gewesen.

Entscheidend ist, dass die Schutzpflicht aus einer Rechtsnorm folgt und gegenüber der Allgemeinheit übernommen wurde. Eine einfache Garantenstellung reicht dafür nicht: Die Eltern-Kind-Beziehung gründet zwar ebenfalls auf einem Rechtsverhältnis, ist aber nicht gemeint. Der Grund liegt im scharfen Rechtsfolgenunterschied, denn nur hier ist die Strafmilderung ganz ausgeschlossen.
Die Pflicht reicht aber nur so weit wie das berufstypische Risiko. Zwei Grenzen sind anerkannt. Niemand muss den sicheren oder höchstwahrscheinlichen Tod hinnehmen. Und niemand muss Gefahren tragen, die mit seiner Aufgabe nichts zu tun haben. Der Polizist, der im Dienst von einem Geiselnehmer bedroht wird, steht insoweit wie jeder andere.
Die Pflicht hat auch einen Preis. Bleibt die Entschuldigung wegen eines besonderen Rechtsverhältnisses aus, entfällt zusätzlich die Strafmilderung: Nach dem Wortlaut kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB nur gemildert werden, wenn der Täter die Gefahr nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis hinzunehmen hatte. Was die Milderung konkret bewirkt, zeigt die Tabelle im Artikel zur Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB. Schlag die Norm kurz auf, dieser Halbsatz ist die häufigste Stolperstelle der ganzen Vorschrift.
Irrtum über entschuldigende Umstände, § 35 Abs. 2 StGB
§ 35 Abs. 2 StGB regelt den Fall, dass der Täter die entschuldigenden Umstände nur irrig annimmt: Er hält sich für bedroht, ist es aber objektiv nicht. Die Lösung des Gesetzes ist einfach und weicht von allen anderen Irrtumsregeln ab.
§ 35 Abs. 2 StGB
„Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.“
War der Irrtum unvermeidbar, bleibt der Täter straflos. War er vermeidbar, wird er bestraft, die Strafe ist aber zwingend nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Anders als beim Verbotsirrtum ist die Milderung hier also nicht fakultativ, sondern Pflicht. Den Unterschied zeigt der Artikel zum Verbotsirrtum nach § 17 StGB.
Vermeidbar ist der Irrtum, wenn der Täter ihn bei der ihm zumutbaren Anspannung seines Gewissens und nach den Umständen des Falles hätte erkennen können. In Todesangst und unter Zeitdruck wiegt eine Fehleinschätzung leichter als bei jemandem, der in Ruhe hätte nachfragen können.
Abgrenzung zum Erlaubnistatbestandsirrtum
Beide Irrtümer sehen sich ähnlich, betreffen aber verschiedene Ebenen. Beim Erlaubnistatbestandsirrtum nimmt der Täter Umstände an, die ihn rechtfertigen würden: Er hält sich für angegriffen und schlägt in vermeintlicher Notwehr zu. Bei § 35 Abs. 2 StGB nimmt er Umstände an, die ihn entschuldigen würden.
| Irrtum | Worüber | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| Erlaubnistatbestandsirrtum | Umstände eines Rechtfertigungsgrundes | Streitig; h.M. behandelt ihn nach § 16 StGB analog, Vorsatzstrafe entfällt |
| § 35 Abs. 2 StGB | Umstände eines Entschuldigungsgrundes | Unvermeidbar: straflos. Vermeidbar: Strafe, zwingend gemildert nach § 49 Abs. 1 StGB |
| Verbotsirrtum, § 17 StGB | Verbotensein der Tat überhaupt | Unvermeidbar: ohne Schuld. Vermeidbar: Milderung möglich |
Die Prüfungsreihenfolge ergibt sich daraus von selbst: Erst den Erlaubnistatbestandsirrtum auf der Vorsatz- oder Rechtswidrigkeitsebene, dann in der Schuld den Verbotsirrtum, dann § 35 Abs. 2 StGB.
Der Haustyrannen-Fall: § 35 StGB vor dem BGH
Die wichtigste Entscheidung zu § 35 StGB ist der sogenannte Haustyrannen-Fall. Sie zeigt, wie eng die Norm in der Praxis ausgelegt wird. Und sie belegt, dass die Dauergefahr von § 35 StGB erfasst wird.
Sachverhalt und Entscheidung
Eine Frau wurde von ihrem Ehemann über viele Jahre schwer misshandelt und bedroht, zuletzt auch mit Drohungen gegen die gemeinsamen Kinder. Nach einer besonders brutalen Attacke erschoss sie ihn im Schlaf. Das Landgericht verurteilte sie wegen Mordes; die Heimtücke lag vor, weil der Schlafende arglos war.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück (BGH, Urteil vom 25.03.2003 – 1 StR 483/02, BGHSt 48, 255). Eine Rechtfertigung über § 34 StGB lehnte er ab: Leben gegen Leben lässt sich nicht abwägen. Bei § 35 StGB entschied er anders. Eine Dauergefahr wie die von einem Familientyrannen ausgehende kann eine gegenwärtige Gefahr im Sinne der Norm sein. Was die Frau tat, geschah auch zum Schutz eines notstandsfähigen Rechtsguts.

Warum wurde sie trotzdem nicht entschuldigt? Weil es an der zweiten Stufe fehlte. Wie das Mordmerkmal dabei geprüft wird, steht im Artikel zur Heimtücke als Mordmerkmal. Die Grundlagen des Tötungsdelikts erklärt der Artikel zu Totschlag nach § 212 StGB.
Warum staatliche Hilfe der Tötung vorgeht
Der entscheidende Satz des BGH betrifft die Erforderlichkeit. Bei einer vom Familientyrannen ausgehenden Dauergefahr gibt es regelmäßig andere Wege als die Tötung. Anzeige bei der Polizei, Wegweisung nach dem Gewaltschutzrecht, Flucht ins Frauenhaus. Staatliche Stellen sind zum Einschreiten verpflichtet, und solange diese Wege offenstehen, ist die Tötung nicht das mildeste Mittel.
Das ist keine Zumutung ins Blaue hinein. Der BGH hat zugleich ausdrücklich offengelassen, dass die Frau sich über die Aussichtslosigkeit dieser Wege geirrt haben könnte. Dann greift § 35 Abs. 2 StGB: War der Irrtum unvermeidbar, ist sie straflos, war er vermeidbar, wird die Strafe zwingend gemildert. Darüber sollte das Landgericht neu entscheiden.
Für die Klausur folgt daraus eine klare Linie. Bei Dauergefahren liegt der Schwerpunkt selten in der Notstandslage. Er liegt bei der Frage, ob staatliche oder sonstige Hilfe zumutbar erreichbar war. Ohne diese Alternativen ist die Prüfung nicht geführt.
Die Rechtsfolgenlösung beim Heimtückemord
Der Fall hängt an einem zweiten Problem. Nach dem Wortlaut des § 211 StGB wird Mord zwingend mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, einen Strafrahmen kennt die Norm nicht. Bei außergewöhnlichen Umständen, wie sie nach jahrelanger Misshandlung vorliegen, wirkt das unverhältnismäßig.
Der Große Senat für Strafsachen hat deshalb richterrechtlich die Rechtsfolgenlösung entwickelt (BGH, Beschluss vom 19.05.1981 – GSSt 1/81, BGHSt 30, 105). Liegen außergewöhnliche Umstände vor, die den Unrechtsgehalt erheblich mindern, wird der Strafrahmen des § 211 StGB entsprechend § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB verschoben. Statt lebenslang stehen dann drei bis fünfzehn Jahre zur Verfügung.
Der Haustyrannen-Fall kombiniert beides: entschuldigender Notstand als erste Frage, Rechtsfolgenlösung als zweite. In einer Examensklausur ist das eine typische Doppelstruktur, und wer nur eine Hälfte sieht, verschenkt die andere.

Abgrenzung: wann § 34 StGB, § 33 StGB oder eine andere Lösung greift
§ 35 StGB steht nicht allein. Um ihn herum liegen vier Institute, die ähnlich aussehen und an ganz verschiedenen Stellen der Prüfung ansetzen. Die folgende Tabelle ordnet sie.
| Norm | Ebene | Rechtsgüter | Kern |
|---|---|---|---|
| § 32 StGB | Rechtswidrigkeit | alle | Abwehr eines Angriffs, kein Ausweichen nötig |
| § 34 StGB | Rechtswidrigkeit | alle | Wesentliches Überwiegen, Angemessenheit |
| § 33 StGB | Schuld | alle | Notwehrgrenzen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten |
| § 35 StGB | Schuld | Leben, Leib, Freiheit | Enger Personenkreis, keine Abwägung |
| Übergesetzlich | Schuld | Leben | Gewohnheitsrecht, Rettung vieler auf Kosten weniger |
Wann § 34 StGB statt § 35 StGB greift
Die Reihenfolge ist fest: § 34 StGB zuerst, denn Rechtfertigung geht vor Entschuldigung. Greift § 34 StGB, brauchst du § 35 StGB gar nicht. Die Prüfung von § 34 StGB scheitert typischerweise an der Interessenabwägung, weil das gerettete Gut das geopferte nicht wesentlich überwiegt.
Drei Unterschiede musst du parat haben. Notstandsfähig sind bei § 34 StGB alle Rechtsgüter, bei § 35 StGB nur Leben, Leib und Freiheit. Beim geschützten Personenkreis ist es ähnlich eng. Gerettet werden darf nach § 34 StGB jeder Dritte, nach § 35 StGB nur der Täter selbst, ein Angehöriger oder eine ihm nahestehende Person. Und die Abwägung nebst Angemessenheit, an der § 34 StGB so oft scheitert, fehlt bei § 35 StGB ganz.
Bei Sachen kommt eine Besonderheit dazu: Dort gehen die BGB-Notstände vor, der defensive Notstand nach § 228 BGB und der aggressive Notstand nach § 904 BGB. Für § 35 StGB spielt das keine Rolle, weil Sachen dort ohnehin nicht notstandsfähig sind.
Wann der Notwehrexzess nach § 33 StGB einschlägig ist
§ 33 StGB entschuldigt den, der die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. Der Unterschied zu § 35 StGB liegt im Ausgangspunkt: § 33 StGB setzt eine bestehende Notwehrlage voraus, also einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff eines Menschen. § 35 StGB kennt diese Beschränkung nicht, die Gefahr darf auch aus einer Naturkatastrophe, einem Tier oder einem Unfall stammen.
Ein zweiter Unterschied betrifft das Motiv. § 33 StGB verlangt einen asthenischen, also auf Schwäche beruhenden Affekt: Verwirrung, Furcht, Schrecken. Wut und Zorn genügen nicht. § 35 StGB stellt keine Anforderungen an den Gefühlszustand, dort zählt allein der Gefahrabwendungswille. Die Einzelheiten stehen auf der Wissensseite zum Notwehrexzess nach § 33 StGB.
Wenn ein anderer dich zur Tat zwingt
Der Erpresste, der unter vorgehaltener Waffe eine Straftat begehen soll, steht in einer eigenen Konstellation. Die Frage ist, ob ihn schon § 34 StGB rechtfertigt oder erst § 35 StGB entschuldigt. Eine Mindermeinung stellt auf seine Perspektive ab: Für ihn ist die Bedrohung durch einen Menschen nichts anderes als ein Erdrutsch, also Rechtfertigung.
Die herrschende Meinung sieht es anders und stellt auf das Opfer ab. Der Genötigte wird zum Werkzeug des Nötigers und steht damit auf dessen Seite. Das tragende Argument ist praktisch. Wäre er gerechtfertigt, dürfte sich das Opfer nicht einmal in Notwehr wehren, obwohl es mit der Sache nichts zu tun hat. Deshalb bleibt es bei der Entschuldigung nach § 35 StGB.
Voraussetzung ist dann aber, dass die Drohung ein notstandsfähiges Rechtsgut betrifft. Bei einer Drohung, die nur das Vermögen betrifft, greift weder Rechtfertigung noch Entschuldigung.
Wenn weder § 34 noch § 35 StGB greifen
Es bleibt eine Lücke. Ein Täter, der Leben opfert, um eine weit größere Zahl von Leben zu retten, ist nach § 34 StGB nicht gerechtfertigt. Entschuldigt ist er auch nicht, denn die Geretteten stehen ihm nicht nahe. Für diese Fälle ist gewohnheitsrechtlich ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand anerkannt.
Der Schulfall ist der Weichensteller. Er lenkt einen Zug auf ein Nebengleis, auf dem fünf Gleisarbeiter stehen, und verhindert so den Zusammenstoß zweier voll besetzter Züge. Die zweite Fallgruppe ist die Gefahrgemeinschaft, in der ein Teil der ohnehin Bedrohten geopfert wird, um die übrigen zu retten.

Auf der Ebene der Rechtfertigung bleibt die Abwägung Leben gegen Leben ausgeschlossen. Bestätigt hat das das Bundesverfassungsgericht im Urteil zum Luftsicherheitsgesetz (BVerfG, Urteil vom 15.02.2006 – 1 BvR 357/05, BVerfGE 115, 118). Die Ermächtigung, ein entführtes Passagierflugzeug mit unbeteiligten Insassen abzuschießen, verstößt gegen die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG. Die Insassen würden zum bloßen Objekt einer Rettungsaktion gemacht. Auf der Schuldebene bleibt die Entschuldigung des Handelnden davon unberührt, und genau darin liegt die Funktion der übergesetzlichen Figur.
Typische Fehler bei § 35 StGB in der Klausur
§ 35 StGB ist eine kurze Norm mit vielen Fallstricken. Die folgenden Fehler kosten in Klausuren regelmäßig Punkte, und alle lassen sich mit einem vollständigen Aufbau vermeiden.
Notwehr des Notstandsopfers und Teilnahme, § 29 StGB
Der größte Fehler ist, die Entschuldigung wie eine Rechtfertigung zu behandeln. Die entschuldigte Tat bleibt rechtswidrig, und daraus folgen zwei Dinge, die in Klausuren gern übersehen werden.
Das Notstandsopfer darf sich nach § 32 StGB verteidigen. Der zweite Schiffbrüchige, der von der Planke gestoßen werden soll, darf sich wehren, auch mit Gewalt. Gegen eine gerechtfertigte Handlung wäre das ausgeschlossen, weil dann kein rechtswidriger Angriff vorläge.
Und Teilnehmer bleiben strafbar. § 29 StGB bestimmt, dass jeder Beteiligte ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner eigenen Schuld bestraft wird. Der Hintermann, der selbst nicht bedroht ist, wird aus § 27 StGB wegen Beihilfe oder aus § 26 StGB wegen Anstiftung bestraft. Die Akzessorietät der Teilnahme reicht nur bis zur rechtswidrigen Haupttat, nicht bis zur Schuld.
Die häufigsten Fallstricke im Gutachten
Gleich danach kommen die Rechtsgüter. Eigentum, Vermögen oder Ehre unter § 35 StGB zu zwingen verfehlt den Unterschied zu § 34 StGB. Die drei Rechtsgüter sind abschließend, und daran ändert auch ein noch so dramatischer Sachverhalt nichts.
Übersprungen wird außerdem regelmäßig die Alternativenprüfung. „Nicht anders abwendbar“ bedeutet: Flucht, Ausweichen, Hilfe holen, Polizei rufen. Ein Gutachten, das die Erforderlichkeit nur behauptet, hat an dieser Stelle nicht subsumiert. Der Haustyrannen-Fall lebt genau von dieser Stelle.
Satz 2 geht oft ganz verloren. Übergangen wird sie meist deshalb, weil viele Schemata sie als Unterpunkt verstecken. Prüfe sie als eigene Stufe, und nenne dabei wenigstens die beiden gesetzlichen Beispiele.
Und dann sind da die Irrtümer. § 35 Abs. 2 StGB betrifft nur die Umstände des Entschuldigungsgrundes. Ein Irrtum über die Grenzen des § 35 StGB betrifft dagegen das Recht, nicht die Tatsachen. Das ist ein Erlaubnisirrtum. Er wird nach den Regeln des Verbotsirrtums behandelt.
Und schließlich die Formulierung: „Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich“ gehört in die Klausur, wenn nichts weiter dazu im Sachverhalt steht. Sobald eine Bedrohung, eine Zwangslage oder eine Dauergefahr geschildert wird, reicht der Satz nicht mehr. Auch Profis prüfen hier lieber einen Absatz zu viel als einen zu wenig; das kostet drei Zeilen und kann die Bewertung deutlich verbessern. Wer das systematisch üben will, findet den kompletten Allgemeinen Teil auf jurahilfe.de als Lernpfad vom Skript bis zum Abschlusstest.
Weiterlesen
- Putativnotwehr: Schema, Definition & Beispiel: Der Irrtum über die Notwehrlage, das Gegenstück zum Irrtum nach § 35 Abs. 2 StGB auf der Rechtfertigungsebene.
- Tatbestandsirrtum, § 16 StGB: Schema, Beispiel & Vorsatz: Die erste Stufe der Irrtumslehre, ohne die sich § 35 Abs. 2 StGB nicht widerspruchsfrei einordnen lässt.
- Mord, § 211 StGB: Welche 9 Mordmerkmale gibt es?: Der Rahmen, in dem der Haustyrannen-Fall und die Rechtsfolgenlösung stehen.
- Strafrecht lernen in Jura: 5 Schritte vom AT zum Examen: Wie du den Allgemeinen Teil so aufbaust, dass du Schemata wie dieses im Examen noch abrufen kannst.
Häufig gestellte Fragen

Über den Autor
Frieder Hammer
Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de
Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)
Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.
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