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Urkunde, § 267 StGB: Definition & Zusammengesetzte Urkunde

Zwei Hände am Schreibtisch: eine zieht mit einem Füller eine Unterschrift auf einem Blatt nach, daneben liegt ein zweites Blatt als Vorlage

Ein Bierdeckel mit vier Strichen ist eine Urkunde. Ein notarieller Kaufvertrag auch. Eine erkennbare Fotokopie desselben Vertrags dagegen nicht. Wer diese drei Fälle nicht auseinanderhalten kann, verliert in der Strafrechtsklausur Punkte, bevor er überhaupt bei den Tathandlungen angekommen ist.

Eine Urkunde ist nach der Definition zu § 267 StGB jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Drei Voraussetzungen, drei Funktionen: Perpetuierung, Beweis, Garantie. Alles andere in den Urkundsdelikten hängt daran.

Der Urkundenbegriff ist der Anknüpfungspunkt sämtlicher §§ 267 ff. StGB. Fällt er, fällt der ganze Tatbestand, und zwar bei der Urkundenfälschung genauso wie bei der Urkundenunterdrückung. Deshalb lohnt es sich, ihn einmal richtig zu durchdringen statt ihn dreimal halb zu lernen.

Auf einen Blick:

  • Drei Voraussetzungen, in dieser Reihenfolge geprüft: verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), Beweiseignung und Beweisbestimmung (Beweisfunktion), Erkennbarkeit des Ausstellers (Garantiefunktion).
  • Echtheit heißt Identität des Ausstellers, nicht Wahrheit des Inhalts. Eine erlogene Urkunde kann echt sein.
  • Das Kfz-Kennzeichen ist nur zusammen mit der Stempelplakette eine Urkunde. Ohne sie greift bloß § 22 StVG (BGH, Beschl. v. 23.08.2017, 1 StR 173/17).
  • Kopie, Scan und PDF sind keine Urkunden, solange sie erkennbar Kopien sind. Erst wenn die Kopie als Original auftritt, ändert sich das.
  • Abgrenzen musst du gegen Beweiszeichen (Urkunde), Kennzeichen (keine Urkunde) und Augenscheinsobjekte (keine Urkunde).

Tipp

Bei den Urkundsdelikten kommt es darauf an, den Begriff zu verstehen und ihn danach am Fall zu testen. Auf jurahilfe.de bekommst du dafür interaktive Skripten, Karteikarten und Multiple-Choice-Aufgaben, die aufeinander aufbauen: erst lesen, dann abrufen, dann am Sachverhalt prüfen.

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Urkunde im Strafrecht nach § 267 StGB: die Definition

Der Gesetzestext selbst definiert die Urkunde nicht. § 267 Abs. 1 StGB setzt sie voraus:

§ 267 Abs. 1 StGB

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Definiert haben den Begriff deshalb Rechtsprechung und Lehre. Seit BGHSt 3, 82 lautet die Definition im Kern unverändert und wird ganz herrschend vertreten.

Die Definition der Urkunde in einem Satz

Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Diese drei Merkmale musst du in der Klausur einzeln abarbeiten, nicht als Block behaupten. Jedes von ihnen hat einen eigenen Namen, und über die Namen läuft die ganze Dogmatik: Perpetuierungsfunktion, Beweisfunktion, Garantiefunktion.

Merken lässt sich die Reihenfolge über eine simple Frage. Ist etwas da (Perpetuierung)? Sagt es etwas, worauf es im Recht ankommt (Beweis)? Und weiß man, von wem (Garantie)? Vertiefend findest du den Begriff auch auf der Wissensseite zur Urkunde im Strafrecht.

Warum der Bierdeckel eine Urkunde ist: ein erstes Beispiel

Der Kellner macht auf dem Bierdeckel für jedes Bier einen Strich. Klingt banal, ist aber eine vollwertige Urkunde. Auf Pappe fixiert sind die Striche, also verkörpert. Sie erklären etwas, nämlich wie viele Getränke bestellt wurden, worauf es bei der Abrechnung ankommt. Und der Aussteller ist erkennbar: der Kellner, dem der Deckel zugeordnet ist.

Wischt jemand daraus einen Strich weg, ist das die Verfälschung einer echten Urkunde. Das Beispiel zeigt, wie wenig es braucht. Es muss kein Dokument mit Briefkopf sein, keine Unterschrift, kein Siegel. Ein Stück Papier, das im Rechtsverkehr Beweis erbringt, genügt.

Klassisch sind natürlich die förmlicheren Fälle: die schriftliche Vollmacht, der notarielle Kaufvertrag, das ärztliche Attest, der Personalausweis. Alle vier erfüllen dieselben drei Voraussetzungen wie der Bierdeckel, nur offensichtlicher.

Hand eines Kellners zeichnet mit einem Bleistift einen weiteren Strich auf einen Bierdeckel mit Strichliste, daneben ein Bierglas
Abb. 1: Die Strichliste auf dem Bierdeckel erfüllt alle drei Voraussetzungen einer Urkunde.

Urkunden, technische Aufzeichnungen und Daten: die Systematik der §§ 267 ff. StGB

Die Urkundsdelikte schützen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Beweismitteln. Der Gesetzgeber hat dafür drei parallele Welten gebaut, und die musst du auseinanderhalten, weil an ihnen die Anwendbarkeit der Norm hängt.

NormSchutzobjektKurz
§ 267 StGBUrkundeVerkörperte, unmittelbar wahrnehmbare Gedankenerklärung eines Menschen
§ 268 StGBTechnische AufzeichnungSelbsttätig von einem Gerät erzeugte Darstellung, etwa der Fahrtenschreiber
§ 269 StGBBeweiserhebliche DatenNicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert, das digitale Pendant zu § 267 StGB
§ 271 StGBÖffentliche UrkundeInhaltlich falsche Beurkundung durch die zuständige Stelle
§ 274 StGBFremde UrkundeVernichten, Beschädigen, Unterdrücken statt Fälschen

Der Strafrahmen ist bei § 267 StGB, § 268 StGB und § 269 StGB identisch: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen hebt § 267 Abs. 3 StGB ihn auf sechs Monate bis zu zehn Jahren an, etwa wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt oder durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet. Für den Urkundenbegriff selbst ändert das nichts, wohl aber für die Einordnung als Verbrechen oder Vergehen.

Zwischen § 267 StGB und § 269 StGB läuft der Unterschied über die Wahrnehmbarkeit. Daten im Sinne des § 202a Abs. 2 StGB sind gerade nicht unmittelbar wahrnehmbar, sondern brauchen ein Lesegerät. Deshalb ist der Magnetstreifen einer Karte keine Urkunde, er ist Datenbestand. Die Übersicht über alle Tatbestände findest du auf der Wissensseite zu den Urkundendelikten im Überblick.

Ein Punkt, den Prüfer gern testen: Ein einziger Lebenssachverhalt kann mehrere Tathandlungen enthalten. Wer auf einem Ausweis den alten Namen ausradiert und einen neuen darüberschreibt, verfälscht zunächst eine echte Urkunde und stellt daneben eine unechte her. Beides wird getrennt geprüft und subsumiert, nie in einem Satz zusammengefasst. Wie die Ergebnisse dann zueinander stehen, klärt das Konkurrenzrecht nach §§ 52, 53 StGB.

Die drei Funktionen der Urkunde: Perpetuierung, Beweis, Garantie

Diese drei Funktionen sind das Prüfungsschema. Jede Voraussetzung des Urkundenbegriffs hat ihren eigenen Namen, ihre eigenen Abgrenzungsfälle und ihre eigenen Fallstricke. Benennst du sie in der Klausur, zeigst du sofort, dass du die Struktur beherrschst.

Kaskade der drei Urkundsfunktionen: Perpetuierungsfunktion, Beweisfunktion, Garantiefunktion, jeweils mit dem Fall, der daran scheitert
Abb. 2: Die drei Funktionen werden nacheinander geprüft, jede hat ihre eigenen Ausschlussfälle.

Perpetuierungsfunktion: die verkörperte Gedankenerklärung

Die Perpetuierungsfunktion verlangt, dass eine menschliche Gedankenerklärung stofflich fixiert und dadurch dauerhaft sichtbar ist. Ursprünglich hatte der Gesetzgeber das Schriftstück im Blick. Erfasst ist aber alles, was damit vergleichbar ist: die Gravur, der Stempel, die Kreidemarkierung, die Prägung.

Zwei Begriffe stecken darin, und beide sind wichtig. „Verkörpert“ heißt: fest mit einem Gegenstand verbunden, nicht flüchtig. Ein in den Sand geschriebener Satz ist deshalb keine Urkunde. „Gedankenerklärung“ heißt: von einem Menschen bewusst als Aussage gesetzt. Damit fallen alle bloßen Spuren heraus.

Übrigens muss die Verkörperung nicht unveränderlich sein. Bleistift auf Papier genügt, obwohl man ihn wegradieren kann. Andernfalls wäre das Verfälschen einer echten Urkunde in vielen Fällen gar nicht möglich.

Beweisfunktion: zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt

Die Beweisfunktion hat zwei Hälften, und die werden regelmäßig verwechselt. Geeignetheit ist die objektive Seite: Die Erklärung muss aus sich heraus verständlich und unmittelbar wahrnehmbar sein, sodass sie im Rechtsverkehr überhaupt etwas beweisen kann. Bestimmtheit ist die subjektive Seite: Irgendwer muss die Erklärung zum Beweis bestimmt haben.

Bei der Bestimmtheit unterscheidest du zwei Konstellationen. Die Absichtsurkunde ist von vornherein als Beweismittel gedacht, etwa die Quittung oder das Attest. Die Zufallsurkunde wird es erst nachträglich, wenn jemand sich entschließt, sie im Rechtsverkehr einzusetzen. Ein privater Brief ist zunächst nur ein Brief; wird er im Scheidungsverfahren als Beweismittel vorgelegt, wird er zur Zufallsurkunde.

Wichtig für die Klausur: Rechtlich erheblich muss die bewiesene Tatsache sein, nicht bedeutend. Der Bierdeckel beweist eine Getränkezahl, und das reicht.

Garantiefunktion: die Urkunde muss ihren Aussteller erkennen lassen

Die Garantiefunktion sichert die Zurechnung. Aus der Urkunde muss sich ergeben, wer für die Erklärung einsteht, und zwar nicht zwingend über den Namen: Auch Stempel, Briefkopf, Firmenzeichen oder die Umstände können den Aussteller erkennbar machen. Es genügt, wenn er für Eingeweihte bestimmbar ist.

Fehlt die Erkennbarkeit ganz, spricht man von offener Anonymität. Ein anonymer Drohbrief ohne jeden Zurechnungsanhalt ist deshalb keine Urkunde, mag er inhaltlich noch so eindeutig sein. Wer einen fremden Namen daruntersetzt, macht daraus dagegen sofort eine (unechte) Urkunde.

Bei der Stellvertretung musst du zwei Konstellationen trennen, und das verwechseln auch Examenskandidaten. Unterschreibt jemand mit dem Namen des Vertretenen, ist der Vertretene der Aussteller: Die Erklärung ist ihm geistig zuzurechnen, und die Urkunde ist echt, solange er damit einverstanden war. Fehlt die Vertretungsmacht, wird sie unecht. Unterschreibt jemand dagegen offen mit dem Zusatz „i. V.“ und seinem eigenen Namen, ist er selbst der Aussteller. Er gibt eine eigene Erklärung ab, nämlich die, für einen anderen zu handeln. Fehlt ihm dann die Vertretungsmacht, ist die Urkunde nur inhaltlich unrichtig, also eine straflose schriftliche Lüge, aber nicht unecht.

Hinweis

Die drei Funktionen prüfst du in jeder Urkundsklausur in derselben Reihenfolge. Wenn du das Schema aktiv abrufen statt nur nachlesen willst, helfen die Karteikarten im intelligenten Wiederholungssystem auf jurahilfe.de, die genau diese Prüfungsschritte abfragen.

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Beweiszeichen, Kennzeichen und Augenscheinsobjekt: die Abgrenzung mit Beispielen

An dieser Abgrenzung entscheidet sich in der Klausur häufig, ob überhaupt eine Urkunde vorliegt. Alle drei Kategorien sind Zeichen an oder auf Gegenständen. Nur eine davon ist eine Urkunde.

KategorieUrkunde?BeispielGrund
BeweiszeichenjaTÜV-Plakette, Künstlersignatur, MotornummerErklärt eine rechtlich erhebliche Tatsache
KennzeichenneinBibliothekssignatur, Wäschemonogramm, GarderobenmarkeDient nur der Unterscheidung
AugenscheinsobjektneinBlutspur, Fußabdruck, FingerabdruckKeine menschliche Gedankenerklärung

Beweiszeichen: TÜV-Plakette und Künstlersignatur

Ein Beweiszeichen ist ein Zeichen, das eine rechtlich erhebliche Tatsache beweisen soll. Es sagt etwas aus, auch wenn es aus wenigen Ziffern oder einem Symbol besteht. Auf einem Gemälde erklärt die Signatur, wer es gemalt hat. Das Preisschild erklärt, was die Ware kostet. Beide sind Urkunden.

Das Standardbeispiel aus der Rechtsprechung ist die HU-Prüfplakette. Das OLG Celle hat 2011 entschieden, dass sie zusammen mit dem Kennzeichen eine zusammengesetzte Urkunde bildet: Sie erklärt, dass das Fahrzeug bis zum angegebenen Zeitpunkt geprüft ist, und ihr Aussteller ist über die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung erkennbar (OLG Celle, Beschl. v. 25.07.2011, 31 Ss 30/11). Ändert jemand die Jahreszahl auf einer alten Plakette, verfälscht er damit eine echte Urkunde.

Nahaufnahme eines nassen Autohecks mit weißem Nummernschild, an dessen linkem Rand die runde Prüfplakette und das ovale Zulassungssiegel kleben
Abb. 3: Prüfplakette und Zulassungssiegel am Kennzeichen.

Kennzeichen: die Signatur am Bibliotheksbuch

Ein Kennzeichen unterscheidet nur. Es sagt nichts über eine rechtlich erhebliche Tatsache aus, sondern ordnet einen Gegenstand einer Gruppe oder einem Platz zu. Dazu gehört die Signatur am Buchrücken in der Bibliothek, ebenso das eingestickte Monogramm auf der Wäsche oder die Nummer an der Garderobenmarke.

Die Grenze verläuft nicht immer sauber, und das macht sie klausurtauglich. Prüffrage: Erklärt das Zeichen etwas, worauf es im Rechtsverkehr ankommt, oder ordnet es nur zu? Eine Motornummer erklärt die Identität eines konkreten Motors und ist deshalb Beweiszeichen. Eine laufende Nummer auf dem Regalfach ordnet dagegen nur.

Augenscheinsobjekt: Blutspur und Fußabdruck am Tatort

Augenscheinsobjekte beweisen etwas, aber sie erklären nichts. Ein Blutstropfen am Tatort lässt einen Rückschluss zu, er ist aber keine bewusst gesetzte Aussage eines Menschen. Damit fehlt die Gedankenerklärung, und die Perpetuierungsfunktion scheitert schon auf der ersten Stufe.

Denselben Fehler machen Bearbeiter gern bei technischen Aufzeichnungen. Ein Fahrtenschreiber-Ausdruck erklärt nichts, er zeichnet selbsttätig auf. Deshalb greift dort nicht § 267 StGB, sondern § 268 StGB mit seiner eigenen Legaldefinition in Absatz 2.

Entscheidungsbaum: Ist das Zeichen eine bewusste menschliche Erklärung und beweist es eine rechtlich erhebliche Tatsache, ist es Beweiszeichen und damit Urkunde, sonst Kennzeichen oder Augenscheinsobjekt
Abb. 4: Zwei Fragen trennen Beweiszeichen, Kennzeichen und Augenscheinsobjekt.

Zusammengesetzte Urkunde und Gesamturkunde

Beides sind Sonderformen, und beide tauchen überdurchschnittlich oft in Klausuren auf. Der Unterschied lässt sich in einem Satz sagen: Die zusammengesetzte Urkunde verbindet eine Erklärung mit einem Gegenstand, die Gesamturkunde verbindet mehrere Urkunden miteinander.

Zusammengesetzte Urkunde: Kfz-Kennzeichen, Stempelplakette und Preisschild

Eine zusammengesetzte Urkunde liegt vor, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich hinreichend fest zu einer Beweismitteleinheit verbunden ist. Entscheidend ist „hinreichend fest“, nicht „untrennbar“. Das Preisschild auf der Ware und das Kennzeichen am Fahrzeug sind die Standardbeispiele.

Hintergrund der Konstruktion: Für sich genommen sagt das Schild wenig. Erst die Verbindung mit dem konkreten Gegenstand erzeugt die Aussage, um die es geht. Das Preisschild erklärt, dass genau diese Ware genau so viel kostet. Deshalb ist auch der Austausch von Preisschildern im Supermarkt eine Urkundenfälschung und nicht bloß eine Vorbereitung des Betrugs.

Hand im orangefarbenen Strickärmel hebt ein kleines Preisschild von der Regalkante, daneben liegt ein zweites Schild
Abb. 5: Preisschild und Ware bilden zusammen eine Beweismitteleinheit.

Umgekehrt fehlt es an der festen Verbindung, wenn ein Gegenstand nur lose in einer beschrifteten Verpackung liegt. Und ein rotes Überführungskennzeichen bildet keine zusammengesetzte Urkunde, weil es gerade nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug Bezug nimmt, sondern an wechselnden Autos verwendet wird.

Wann ein Kennzeichen keine Urkunde ist: die BGH-Rechtsprechung

Hier liegt der Fall, an dem die meisten Darstellungen zu schnell sind. „Kfz-Kennzeichen ist zusammengesetzte Urkunde“ stimmt nämlich nur mit einer Einschränkung, und der BGH hat sie deutlich formuliert.

Urkundenqualität hat nur das mit der Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehene Kennzeichen an dem Fahrzeug, für das es zugeteilt ist. Erst die Plakette verkörpert die Erklärung der Behörde, dass dieses Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten Halter zugelassen ist. Fehlt sie, lässt sich dem bloßen Schild keine beweisbestimmte und beweisgeeignete Erklärung der Zulassungsstelle entnehmen; dann liegt keine Urkunde vor, sondern nur ein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG (BGH, Beschl. v. 23.08.2017, 1 StR 173/17, Rn. 23).

In dem Fall hatte der Angeklagte sogenannte Dublettenkennzeichen anfertigen lassen, also Schilder mit den Kennzeichenmerkmalen eines fremden Fahrzeugs. Das Landgericht verurteilte wegen Urkundenfälschung. Der BGH hob auf: Zu einer Stempelplakette war schlicht nichts festgestellt.

Noch strenger wird es bei ausländischen Kennzeichen. Der 4. Strafsenat hat 2019 ein Urteil aufgehoben, weil sich das Tatgericht zur konkreten Beschaffenheit eines angebrachten polnischen Kennzeichens nicht geäußert hatte. Die Urkundeneigenschaft „versteht sich nicht von selbst, zumal bei ausländischen Kennzeichen“ (BGH, Beschl. v. 29.01.2019, 4 StR 593/18, Rn. 3).

Für die Klausur heißt das: Schreib nie „das Kennzeichen ist eine zusammengesetzte Urkunde“ als Selbstverständlichkeit hin. Prüf, ob der Sachverhalt eine Stempelplakette und die Zuteilung an dieses Fahrzeug hergibt. Dort holst du dir den Punkt, den andere liegen lassen.

Spaltenvergleich: Mit Stempelplakette ist das Kfz-Kennzeichen eine zusammengesetzte Urkunde nach § 267 Abs. 1 StGB, ohne Plakette bleibt es beim Kennzeichenmissbrauch nach § 22 Abs. 1 StVG
Abb. 6: An der Stempelplakette hängt, welche Norm überhaupt greift.

Gesamturkunde: Krankenakte, Handelsbuch und ihre Grenzen

Eine Gesamturkunde entsteht, wenn mehrere Einzelurkunden dauerhaft so verbunden werden, dass ein neuer selbständiger Erklärungs- und Beweisinhalt entsteht, der über die Summe der Einzelstücke hinausgeht. Lehrbuchbeispiel ist die Krankenakte: Jeder Laborbefund ist für sich eine Urkunde, aber erst die Akte dokumentiert den Krankheitsverlauf.

Anerkannt sind daneben Handelsbücher, Sparbücher, das Postein- und -ausgangsbuch und das Einwohnermeldeverzeichnis. Praktische Folge: Wer ein einzelnes Blatt aus einer Gesamturkunde entfernt, verfälscht sie, weil er ihren Gesamterklärungswert verändert. Wer nur die Erklärung auf einem Blatt ändert, verfälscht die Einzelurkunde.

Nicht jede Sammlung ist eine Gesamturkunde. Für den Reisepass hat das BayObLG das verneint (NJW 1990, 264); auch die Wahlurne mit Stimmzetteln fällt nicht darunter. Es fehlt jeweils der eigenständige, über die Einzelstücke hinausgehende Erklärungswert.

Tipp

Sonderformen wie zusammengesetzte Urkunde und Gesamturkunde verstehst du erst, wenn du sie an wechselnden Sachverhalten wiedererkennst. Die Multiple-Choice-Aufgaben auf jurahilfe.de arbeiten genau damit: kleine Fälle mit ausführlicher Erläuterung, bei denen die falschen Antworten die typischen Denkfehler abbilden.

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Echte und unechte Urkunde: wer ist der Aussteller?

Jetzt kommt der Punkt, an dem in Klausuren am meisten schiefgeht. Echtheit hat im Urkundenstrafrecht nichts mit dem Inhalt zu tun. Sie betrifft ausschließlich die Identität des Ausstellers.

Was den echten von den unechten Urkunden unterscheidet

Eine echte Urkunde liegt vor, wenn derjenige, der aus dem Dokument als Aussteller hervorgeht, auch tatsächlich derjenige ist, von dem die Erklärung geistig stammt. Eine unechte Urkunde liegt vor, wenn scheinbarer Aussteller und tatsächlicher geistiger Urheber auseinanderfallen, wenn also über die Identität getäuscht wird.

Merk dir diesen Satz: Eine inhaltlich komplett erlogene Urkunde ist echt, solange sie wirklich von dem stammt, der als Aussteller erscheint. Wer in seinem eigenen Lebenslauf Berufserfahrung erfindet und ihn selbst unterschreibt, begeht keine Urkundenfälschung. Wer denselben Lebenslauf wahrheitsgemäß schreibt, aber mit dem Namen seines Bruders unterzeichnet, schon.

Das ist keine Spitzfindigkeit. § 267 StGB schützt die Zuverlässigkeit der Zuordnung, nicht die Wahrheit. Für inhaltliche Unrichtigkeiten gibt es eigene Tatbestände, etwa § 271 StGB für die öffentliche Urkunde. Vertiefend dazu die Wissensseite zur mittelbaren Falschbeurkundung.

Geistigkeitstheorie und Körperlichkeitstheorie im Streit

Wer ist Aussteller? Darüber streitet man seit jeher, praktisch relevant wird es aber nur in einer schmalen Fallgruppe.

Nach der Körperlichkeitstheorie ist Aussteller, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat, wer also die Feder geführt hat. Nach der Geistigkeitstheorie, der die herrschende Meinung und die Rechtsprechung folgen, ist Aussteller, von dem die Erklärung geistig herrührt, wer also hinter ihr steht und für sie einsteht.

Sichtbar wird der Unterschied beim Diktat und bei der Blankettunterschrift. Diktiert der Chef seiner Sekretärin einen Brief, den sie tippt und er unterschreibt, ist nach der Geistigkeitstheorie der Chef Aussteller. Nach der Körperlichkeitstheorie wäre es die Sekretärin, und jeder solche Brief wäre eine unechte Urkunde. Dieses Ergebnis zeigt, warum die Geistigkeitstheorie vorzugswürdig ist: Sie führt zu sachgerechten Ergebnissen, während die Körperlichkeitstheorie den arbeitsteiligen Alltag kriminalisieren würde.

Ich empfehle, den Streit in der Klausur knapp zu halten. Zwei Sätze zur Gegenauffassung, ein Hauptargument, Ergebnis. Drei Absätze dazu kosten Zeit, die am Ende der Klausur fehlt.

Identitätstäuschung, Namenstäuschung und offene Anonymität

Nicht jede Namensangabe, die nicht stimmt, macht eine Urkunde unecht. Abgegrenzt wird über die Frage, worüber getäuscht wird.

KonstellationUnecht?Kurzbegründung
IdentitätstäuschungjaDer Erklärende gibt sich als eine andere existierende Person aus
NamenstäuschungneinFalscher Name, aber Zurechnung zur handelnden Person bleibt
Offene AnonymitätneinKein Aussteller erkennbar, Garantiefunktion fehlt ganz
Handeln „i. V.“neinDer Unterschreibende ist selbst Aussteller

Beispiel für die straflose Namenstäuschung: Jemand checkt im Hotel unter falschem Namen ein und unterschreibt den Meldeschein mit diesem Fantasienamen. Die Erklärung wird trotzdem der anwesenden Person zugerechnet, die sie abgibt; einen anderen Aussteller gibt es nicht. Verwendet er dagegen den Namen einer real existierenden Person, um deren Identität vorzuspiegeln, kippt der Fall in die Identitätstäuschung.

Hotelgast von hinten unterschreibt am Empfangstresen ein Formular, die Rezeptionistin schaut auf das Blatt
Abb. 7: Der Meldeschein an der Hotelrezeption, Standardfall der Namenstäuschung.

Absichtsurkunde und Zufallsurkunde

Die Unterscheidung gehört systematisch zur Beweisfunktion, ist aber hier gut aufgehoben, weil sie in denselben Fällen auftaucht. Bei der Absichtsurkunde bestimmt der Aussteller die Erklärung von vornherein zum Beweis. Bei der Zufallsurkunde entsteht die Beweisbestimmung erst später.

Praktisch wichtig ist, dass die nachträgliche Beweisbestimmung nicht nur vom Aussteller ausgehen muss. Auch das Beweisführungsrecht eines Dritten kann sie begründen. Ein Liebesbrief, den der geschiedene Ehemann geschrieben hat, wird zur Urkunde, sobald die Ehefrau ihn im Verfahren als Beweismittel einsetzen darf.

Kopie, Scan, Telefax und PDF: die digitale Grenze des Urkundenbegriffs

Das ist der Bereich, in dem die Rechtsprechung sich bewegt und in dem sich Klausuren gern verstecken. Einfach ist der Grundsatz, die Anwendung nicht.

Warum die Fotokopie keine Urkunde ist

Die als solche erkennbare Fotokopie ist keine Urkunde. Sie verkörpert keine eigene Gedankenerklärung, sondern bildet nur die eines anderen Schriftstücks ab, und sie lässt keinen eigenen Aussteller erkennen: Wer kopiert hat, steht nirgends. Es fehlt also gleich an zwei Voraussetzungen (vgl. BGHSt 24, 140).

Anders liegt es, wenn die Kopie den Anschein eines Originals erweckt, etwa weil sie technisch so gut ist, dass der Rechtsverkehr sie für das Original hält. Dann spricht man von einer Scheinurkunde, und der Urkundencharakter wird bejaht (OLG Stuttgart, NJW 2006, 2869). Das ist eine echte Grenzfrage. Du musst sie im Sachverhalt suchen: Steht dort „Kopie“, ist eine Beglaubigung zu sehen, ist der Ausdruck erkennbar ein Ausdruck?

Von der einfachen Kopie zu trennen sind Ausfertigung und beglaubigte Abschrift. Die Ausfertigung hat selbst Urkundsqualität, weil sie im Rechtsverkehr mit gleicher Beweisbedeutung an die Stelle des Originals tritt. Die einfache Abschrift hat sie nicht, weil sie die Erklärung nicht selbst enthält und keinen eigenen Aussteller erkennen lässt (BGHSt 2, 50, 51). Bei der beglaubigten Abschrift ist der Beglaubigungsvermerk eine eigene Urkunde: Aussteller ist die beglaubigende Stelle, und sie erklärt die Übereinstimmung mit dem Original. Manipulationen am Inhalt führen von dort aus in den Bereich der §§ 271, 348 StGB.

Das BayObLG hat den Grundsatz erst kürzlich bestätigt und dabei auch den Scan erfasst: Einer bloßen Fotokopie kommt mangels Beweiseignung und Erkennbarkeit des Ausstellers kein Urkundencharakter zu, und für Ausdrucke fotografierter oder gescannter Dokumente gilt nichts anderes (BayObLG, Beschl. v. 14.11.2025, 206 StRR 368/25). Im selben Fall fehlte dem Schreiben zudem die Unterschrift, sodass es als bloßer Entwurf erschien: Auch das kostet die Urkundeneigenschaft.

Frisch kopiertes Blatt gleitet aus dem Ausgabefach eines Bürokopierers, eine Hand greift danach, das Original liegt unter dem geöffneten Deckel
Abb. 8: Die erkennbare Kopie ist keine Urkunde, das Original unter dem Deckel schon.

Das PDF im E-Mail-Anhang vor Gericht

Der Klassiker der Gegenwart: gefälschte Arbeitszeugnisse, die als PDF an eine Bewerbungsmail gehängt werden. Das OLG Celle hat dazu 2023 entschieden, dass Dokumente, die erkennbar als Kopien ohne die typischen Authentizitätsmerkmale erscheinen, weder von § 267 StGB noch von § 269 StGB erfasst werden (OLG Celle, Urt. v. 15.12.2023, 1 ORs 2/23).

Die Leitfrage lautet also auch hier: Tritt das Dokument als Original auf oder erkennbar als Zweitverkörperung? Ein Arbeitszeugnis wird typischerweise als unterschriebenes Papier auf Firmenbogen ausgestellt. Ein PDF davon liest der Rechtsverkehr als Abbild.

Beim Telefax kommt es auf die Richtung an. Beim Empfänger ausgedruckte Fernkopien behandelt die herrschende Meinung wie eine Fotokopie. Anders liegt es beim Computerfax, bei dem der Datensatz beim Absender liegt und erst der Ausdruck beim Empfänger entsteht: Dieser Ausdruck ist eine Primärverkörperung und kann Urkunde sein (dazu ausführlich ZJS 2010, 374).

Fälschung technischer Aufzeichnungen und beweiserheblicher Daten, §§ 268, 269 StGB

Wo § 267 StGB endet, fangen die Parallelvorschriften an. § 269 StGB erfasst beweiserhebliche Daten, die so gespeichert oder verändert werden, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde. Gebaut ist § 269 StGB bewusst als digitales Spiegelbild.

Ein Automatismus ist das aber nicht. Das BayObLG hat in der genannten Entscheidung auch § 269 StGB abgelehnt, weil die Angeklagte lediglich die Fotografie einer Papierurkunde weitergeleitet hatte. Die Bilddatei sollte nicht die originale Erklärung sein, sondern nur die Dokumentation einer in Papierform vorhandenen. Merksatz: Was als Kopie erkennbar ist, wird auch digital nicht zur Urkunde.

§ 268 StGB betrifft dagegen die selbsttätige Aufzeichnung durch ein Gerät, den Fahrtenschreiber, das Taxameter, die Waage. Absatz 2 enthält dafür eine eigene Legaldefinition, Absatz 3 stellt die störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang der Herstellung gleich. Das ist der Fall der Tachomanipulation.

Vier Kacheln ordnen Papier dem § 267 StGB zu, Daten dem § 269 StGB, technische Aufzeichnungen dem § 268 StGB und die erkennbare Kopie keiner Urkunde
Abb. 9: Welche Norm greift, entscheidet die Art der Verkörperung.

Urkundsqualität in der Klausur: Aufbau, Tatbestand und typische Fehler

Der Urkundenbegriff steht im objektiven Tatbestand des § 267 StGB an erster Stelle, weil er das Tatobjekt beschreibt. Erst danach kommen die Tathandlungen. Umgedreht subsumierst du ins Leere.

Der Prüfungsaufbau der Urkundsqualität im Tatbestand

Innerhalb des Tatbestands prüfst du die Urkundsqualität in drei Schritten, und zwar in der Reihenfolge der drei Funktionen:

SchrittPrüfpunktTypische Fallgruppe
1Verkörperte GedankenerklärungBeweiszeichen ja, Kennzeichen nein, Augenscheinsobjekt nein, Kopie nein
2aBeweiseignungUnmittelbare Wahrnehmbarkeit, Bezugsobjekt bei zusammengesetzter Urkunde
2bBeweisbestimmungAbsichtsurkunde oder Zufallsurkunde
3Erkennbarkeit des AusstellersGeistigkeitstheorie, offene Anonymität, Handeln „i. V.“

Erst wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, geht es weiter zur Tathandlung. Die drei Varianten des § 267 Abs. 1 StGB sind das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde und der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde. Den kompletten Aufbau des Tatbestands findest du auf der Wissensseite zur Urkundenfälschung. Auf der subjektiven Seite kommt zum Vorsatz die Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr hinzu; danach folgen wie immer Rechtswidrigkeit und Schuld.

Weil der Versuch nach § 267 Abs. 2 StGB strafbar ist, lohnt bei angefangenen Fälschungen der Blick ins Versuchsschema nach § 22 StGB.

Die häufigsten Fehler bei den Urkundendelikten

Vier Fehlerbilder tauchen in Korrekturen immer wieder auf.

Erstens: Echtheit mit Wahrheit verwechseln. Der Bearbeiter schreibt, die Urkunde sei unecht, weil ihr Inhalt gelogen ist. Das ist der Klassiker, und er kostet den ganzen Prüfungspunkt. Echtheit betrifft nur den Aussteller.

Zweitens: die Urkundsqualität behaupten statt subsumieren. „Der Führerschein ist eine Urkunde“ ist keine Prüfung. Jedes der drei Merkmale wird am Sachverhalt durchgegangen, auch wenn es schnell geht.

Drittens: Tathandlungen zusammenziehen. Ein Lebenssachverhalt kann zwei Handlungen enthalten, etwa Ausradieren und Neubeschriften. Beide werden getrennt geprüft.

Viertens: das Kennzeichen als Selbstläufer behandeln. Nach der oben zitierten BGH-Rechtsprechung hängt alles an der Stempelplakette. Erkennst du das, hebst du dich sofort ab.

Auch Profis schlagen bei den Urkundsdelikten übrigens im Gesetz nach. Schlag § 267 StGB einmal auf und lies Absatz 1 langsam mit: Die drei Varianten stehen wörtlich da, und der Wortlaut ist in der Klausur der zuverlässigste Anker. Wie du daraus einen sauberen Prüfungssatz machst, zeigt der Beitrag zum Obersatz im Strafrecht.

Wenn die Urkunde verschwindet: Urkundenunterdrückung, § 274 StGB

Nicht jede Manipulation ist eine Fälschung. Wer eine fremde Urkunde vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, um einem anderen Nachteil zuzufügen, erfüllt § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dort gilt derselbe Urkundenbegriff wie bei § 267 StGB, die Tathandlung ist eine andere.

Die Norm verlangt zusätzlich, dass die Urkunde dem Täter „entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört“, und auf subjektiver Seite die Nachteilszufügungsabsicht. Nummer 2 erweitert das auf beweiserhebliche Daten. Details auf der Wissensseite zur Urkundenunterdrückung.

Die Urkunde im Zivilprozess: §§ 415, 416 ZPO

Kleiner Blick über den Zaun, weil die Begriffe sich ähneln und trotzdem verschieden sind. In der ZPO taucht der strafrechtliche Urkundenbegriff nicht auf; sie regelt die Beweiskraft von Urkunden im Prozess.

§ 415 ZPO betrifft die öffentliche Urkunde: Sie ist von einer Behörde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person aufgenommen und begründet vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs. § 416 ZPO betrifft die Privaturkunde: Sie begründet, sofern unterschrieben, vollen Beweis dafür, dass die Erklärung vom Aussteller abgegeben wurde.

Aufschlussreich ist der Unterschied zum Strafrecht. Auch die ZPO knüpft die Beweiskraft an den Aussteller, nicht an die inhaltliche Richtigkeit: § 415 Abs. 2 ZPO lässt den Gegenbeweis der unrichtigen Beurkundung ausdrücklich zu. Wer im Zivilrecht wissen will, wem eine Schuldurkunde gehört, findet das auf der Wissensseite zu Schuldurkunden nach § 952 BGB.

Damit ist der Urkundenbegriff komplett: drei Funktionen, drei Abgrenzungspaare, zwei Sonderformen und eine digitale Grenze, die die Rechtsprechung gerade nachzieht. Wer das im Kopf hat, prüft die §§ 267 ff. StGB ruhig statt raten zu müssen, und kann den Stoff mit den interaktiven Skripten auf jurahilfe.de wahlweise kompakt wiederholen oder ausführlich von Grund auf nachlesen.

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Häufig gestellte Fragen

Frieder Hammer

Über den Autor

Frieder Hammer

Repetitor, Fachautor und Gründer von Jurahilfe.de

Volljurist, Prädikatsexamen (Schwerpunkt Steuerrecht)

Hat 11 Fachbücher für die juristische Ausbildung geschrieben und ist seit 2017 als Repetitor tätig. Er hat über 400 Jurastudenten im Einzelunterricht erfolgreich auf ihre Prüfungen vorbereitet. Seine juristische und didaktische Expertise ist die DNA der Lernplattform Jurahilfe.de.

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